Nochmal das AG Wuppertal und das Grundgesetz: Zwar wieder einmal verfassungswidrig gehandelt, aber Verfassungsbeschwerde doch erfolglos (Subsidiaritätsprinzip)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1396 Aufrufe

Vor ein paar Tagen lief das AG Wuppertal hier im Blog. Das Gericht hatte verfassungswidrig rechtliches Gehör verletzt wegen geltend gemachter, aber nicht zugesprchener Verbringungskosten. Tatsächlich ist das wohl täglich Brot in Wuppertal - seit 2020 läuft es da wohl wiederholt so. In einem weiteren Fall hatte sich der VerfGH NRW mit nahezu derselben Thematik zu befassen - und auch hier hat es verfassungswidriges Handeln festgestellt. Dumm. Und trotzdem dumm gelaufen für den Beschwerdeführer: Der hätte sich vor der Verfassungsbeschwerde mehr wehren müssen. Angesichts der seit Jahren dem Verfassungsgericht bekannten AG-Rechtsprechung ist das natürlich für den rechtssuchenden Bürger erstaunlich.

 

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 Gründe: 

 I.

 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren.

 1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. Juli 2019 mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall. Die Haftung der Unfallgegnerin war dem Grunde nach unstreitig. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass für die Reparatur des am Wagen der Beschwerdeführerin entstandenen Unfallschadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 1.361,10 Euro brutto anfallen. Der Sachverständige zählte für den Fall der Reparatur in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Wuppertaler Markenwerkstatt auch EDV-Kosten von 35 Euro netto sowie eine Verbringungskostenpauschale von 150 Euro netto beziehungsweise 178,50 Euro brutto zu den notwendigen Reparaturkosten. Dazu hieß es im Gutachten: „Die vorstehend genannte Markenwerkstatt verbringt die Fahrzeuge in eine Lackiererei. Hierbei fallen Verbringungskosten an.“

 Die Beschwerdeführerin erteilte der Werkstatt den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens. Diese berechnete ihre Leistungen mit insgesamt 1.364,61 Euro, wovon 150 Euro netto beziehungsweise 178,50 Euro brutto auf eine „Pauschale Verbringungskosten“ entfielen. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausgleich der Reparaturrechnung aufgeforderte Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin beglich von der Gesamtforderung einen Betrag in Höhe von insgesamt 141,85 Euro nicht. Von diesem Betrag entfielen 35 Euro netto auf die in der Werkstattrechnung aufgeführten EDV-Kosten und 70 Euro netto beziehungsweise 83,30 Euro brutto auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verbringungskosten.

 Mit Klageschrift ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2020 nahm die Beschwerdeführerin die Haftpflichtversicherung ihrer Unfallgegnerin vor dem Amtsgericht Wuppertal auf Zahlung des nicht ausgeglichenen Betrags von 141,85 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Unter Vorlage des Sachverständigengutachtens und der Werkstattrechnung verlangte sie Ersatz der aufgrund der Reparatur - wie sie vortrug - tatsächlich entstandenen Kosten. Das Amtsgericht ordnete das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an. Mit einem auf die Klageerwiderung replizierenden Schriftsatz vom 18. Mai 2020 trug die Beschwerdeführerin vor, dass die Abrechnung von Kosten für die Verbringung eines zu lackierenden Fahrzeugs in eine Lackiererei im Raum Wuppertal üblich sei, es darauf nach durchgeführter Reparatur aber nicht einmal ankomme, weil die Kosten in ihrem Fall konkret angefallen seien. Die abgerechnete Pauschale bedeute keine Berechnung einer Leistung unabhängig vom konkreten Anfall, sondern eine Berechnung der Leistung nach ihrem Durchschnittswert. Selbst wenn nur einer bezahlten Rechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten zukomme, läge die Indizwirkung vor, weil sie, die Beschwerdeführerin, die Rechnung bezahlt habe. Als Beweis bezog sie sich auf einen Zahlungsbeleg.

 In der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020 erteilte das Amtsgericht folgenden rechtlichen Hinweis: „Das Gericht weist noch einmal auf die seit Längerem nicht nur seitens des Unterzeichners in Abt. 32, sondern offenbar aktuell aller am Amtsgericht Wuppertal tätigen Richter hin, dass für die Frage der Erforderlichkeit von entsprechenden Instandsetzungskosten gem. § 249 BGB auch weiterhin zumindest zwei Indizien tragfähig sind, nämlich eine sachdienliche geeignete vollständige Bezahlung einer Rechnung, hier nicht einschlägig, aber auch die Beauftragung einer Werkstatt, aufgrund eines qualifizierten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, wenn die Werkstatt diese Arbeiten dann auch entsprechend den Vorgaben des Gutachtens durchführt. Hier bestehen erhebliche gerichtliche Bedenken.“ Eine Gegenäußerung der Beschwerdeführerin hierzu ist im Sitzungsprotokoll nicht festgehalten.

 Mit Urteil vom 21. September 2020 gab das Amtsgericht der Klage im Umfang von 16,90 Euro statt und wies sie im Übrigen ab, ohne gegen seine Entscheidung die Berufung zuzulassen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte das Gericht aus, dass die Rechnungspositionen „Verbringung zum Lackierer pauschal“ und „EDV-Kosten“, die im Sachverständigengutachten nicht erwähnt würden, nicht erstattungsfähig seien. Wegen der fehlenden Erwähnung im Gutachten und mangels Bezahlung der Rechnung fehle es an einer tragfähigen Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Die Positionen seien auch anderweitig mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht als Schaden ersatzfähig. So sei ihm, dem Amtsgericht, eine erstattungsfähige Pauschale für Verbringung unbekannt. Eine tatsächliche Verbringung sei von der Beschwerdeführerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.

 Die Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen mit einer Anhörungsrüge vom 12. Oktober 2020. Darin wies sie darauf hin, dass sie mehrfach vorgetragen habe, dass sowohl die EDV-Kosten wie auch die Verbringungskosten im Sachverständigengutachten enthalten seien. Die Abrechnung von Verbringungskosten in Form einer Pauschale sei dem Gericht im Übrigen aus - von der Beschwerdeführerin konkret benannten - anderen Verfahren bekannt. Zudem treffe es nicht zu, dass sie eine tatsächliche Verbringung weder dargelegt noch unter Beweis gestellt habe. Ihrer Darlegungs- und Beweislast habe sie bereits mit der Vorlage des Sachverständigengutachtens und der Reparaturrechnung genügt. Wenn das dem Gericht nicht ausreiche, seien die angebotenen weiteren Beweise zu erheben, unter anderem der Werkstattinhaber zu vernehmen. Darauf, dass sie die Rechnung auch bezahlt habe, wies sie in der Anhörungsrüge nicht hin.

 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin insoweit zurück, als sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung der Verbringungskosten wandte. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, eine Pauschale, der keine konkreten Aufwendungen oder Ähnliches für eine tatsächliche Verbringung zugrunde lägen, sei auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie in einem Gutachten und einer späteren Rechnung Erwähnung finde. Dass im Rahmen der Instandsetzung des Wagens eine Verbringung erfolgt sei, werde weiterhin nicht konkret vorgetragen. Im Umfang von der Beschwerdeführerin geltend gemachter EDV-Kosten von 35 Euro netto setzte das Amtsgericht das Verfahren demgegenüber fort und beendete es später mit Urteil vom 28. Januar 2021. Der Beschluss vom 19. Oktober 2020 ist der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 zugestellt worden.

 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. November 2020, der am 20. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 21. September 2020 sowie den Anhörungsrügebeschluss vom 19. Oktober 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Entscheidungen verletzten sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassung der Berufung im amtsgerichtlichen Urteil verletze sie zudem in ihrem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.

 3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakte des Amtsgerichts Wuppertal - 32 C 70/20 - beigezogen und der im Ausgangsverfahren beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Diese hat hiervon mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom 9. November 2021 geäußert und ausgeführt, dass sie im amtsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 - Anlage 15 zur Verfassungsbeschwerdeschrift - vorgetragen habe, dass sie die Reparaturrechnung bezahlt habe.

 II.

 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Ihrer Zulässigkeit steht insgesamt der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

 Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 68, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7). Das können auch mittelbare Möglichkeiten sein, mit denen der Beschwerdeführer bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl 2020, 160 = juris, Rn. 8 m. w. N., und vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 6). Vom Beschwerdeführer wird danach unter anderem verlangt, das fachgerichtliche Ausgangsverfahren sorgsam und in gehöriger Weise zu betreiben (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage 2020, § 19 Rn. 612). Darüber hinaus kann aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge erforderlich sein, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden.

 Sämtliche von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverletzungen knüpfen letztlich daran an, dass ihr das Amtsgericht die von ihr geltend gemachten restlichen Verbringungskosten von 83,30 Euro nicht zugesprochen hat. Hierbei ist das Amtsgericht aber, wie sich aus dem von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020 erteilten rechtlichen Hinweis und der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Reparaturrechnung der von ihr beauftragten Werkstatt nicht vollständig beglichen hat. Die Bezahlung der Reparaturkostenrechnung durch den Unfallgeschädigten hat das Amtsgericht nach dem von ihm im Termin erteilten Hinweis und seinen Ausführungen im Urteil vom 21. September 2020 als ein eigenständiges erhebliches Indiz für die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit abgerechneter Rechnungspositionen angesehen. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin das Amtsgericht weder in der mündlichen Verhandlung selbst noch in dem sich an das Urteil anschließenden Anhörungsrügeverfahren darauf hingewiesen, dass es ihr Vorbringen zur Bezahlung der Reparaturrechnung im Schriftsatz vom 18. Mai 2020 übersehen hat. Sie hat ihre Anhörungsrüge vom 12. Oktober 2020 nicht auf das Übergehen dieses Vortrags und die damit verbundene Gehörsverletzung erstreckt. Auch den Zahlungsbeleg, den sie dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 9. November 2021 vorgelegt und auf den sie sich schon im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 bezogen hat, hat sie nicht mehr rechtzeitig in das amtsgerichtliche Verfahren eingeführt. Aus der vom Verfassungsgerichtshof beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens ergibt sich nicht, dass sie diesen Beleg noch vor dem Anhörungsrügebeschluss vom 19. Oktober 2020 im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Anlass, die Aufmerksamkeit des Amtsgerichts nochmals auf ihr Vorbringen zur Begleichung der Reparaturrechnung zu lenken, wie sie dies später - für die Verbringungskosten zu spät - vor der Entscheidung über die EDV-Kosten mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 noch getan hat, bestand für die Beschwerdeführerin umso mehr, als sich der betreffende Vortrag im Schriftsatz vom 18. Mai 2020 seinerseits als eine Reaktion auf einen vorausgegangenen amtsgerichtlichen Hinweis darstellt. Wie sich aus der Verfahrensakte des amtsgerichtlichen Verfahrens ergibt, hatte das Amtsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2020 folgenden an die Beschwerdeführerin gerichteten Hinweis erteilt: „Das Gericht weist den Klägervertreter […] darauf hin, dass eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits eine unbezahlte Reparaturrechnung ein hinreichendes Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten darstellen würde, hier unbekannt ist.“

 All dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren primär die Rechtsauffassung vertreten hatte, ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erforderlichkeit der Reparaturkosten bereits mit Vorlage der Werkstattrechnung genügt zu haben. Nachdem sie die Rechnung, soweit sie noch nicht ausgeglichen war, bezahlt und diesen Umstand mit Blick auf die mitgeteilte Rechtsauffassung des Gerichts auch in das amtsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte, war sie gehalten, diesen Erfolg versprechenden Vortrag auch weiterhin prozessual zur Geltung zu bringen.

 Es ist nicht auszuschließen, dass das amtsgerichtliche Urteil auch bezüglich der Verbringungskosten zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre, wenn sie auf ihren vom Amtsgericht übergangenen Vortrag zur Begleichung der Rechnung nach dem richterlichen Hinweis vom 3. September 2020 nochmals hingewiesen und ihre Anhörungsrüge vom 20. Oktober 2020 auf das Übergehen des Vortrags zur Rechnungsbegleichung erstreckt hätte. Dass diese Maßnahmen erkennbar aussichtslos waren und das Gericht nicht mehr hätten beeinflussen können, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und kann nicht unterstellt werden. Das Amtsgericht hat im späteren Urteil vom 28. Januar 2021, mit dem das bezüglich der EDV-Kosten fortgesetzte Verfahren abgeschlossen worden ist, bezüglich der Verbringungskosten nochmals ausgeführt, dass die Indizwirkung einer bezahlten Rechnung fehle.

 Ist die Verfassungsbeschwerde hiernach bereits unzulässig, sei gleichwohl angemerkt, dass das Amtsgericht erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl im angegriffenen Urteil wie auch im Anhörungsrügebeschluss übergangen hat, so dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nahegelegen hätte, wenn die Beschwerdeführerin den Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt hätte (siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 104/21.VB-2, sowie des Weiteren, bezüglich eines Verstoßes gegen das Willkürverbot durch dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4).

VerfGH NRW Beschl. v. 21.6.2022 – VerfGH 183/20.VB-2, BeckRS 2022, 15663 

 

 

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Das Subsidiaritätsprinzip sollte jedem (insbes. anwaltlich vertretenem) Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde bekannt sein. Da ist der VerfGH ebenso gnadenlos wie das BVerfG. Und das ist wohl auch gut so, andernfalls jeder gleich Verfassungsbeschwerde einlegen würde statt den mühevollen, teuren und risikoträchtigen Rechtsweg abzuschreiten.

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