BGH zur Strafbarkeit von AGG-Hoppern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.09.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht70|10039 Aufrufe

Nils Kratzer fühlte sich erstaunlich oft in seinem Leben als Diskriminierungsopfer und hat mit seinen Klagen manchen Arbeitgebern das Leben schwer gemacht (und zu zahlreichen Beiträgen hier im Beck-Blog Veranlassung gegeben). Auch ein EuGH-Urteil (28.7.2016 – C-423/15, NZA 2016, 1014 - Nils-Johannes Kratzer / R+V Allgemeine Versicherung AG) trägt seinen Namen. Zuletzt machte der Münchener Rechtsanwalt Schlagzeilen, als er eine Entschädigung forderte, weil er wegen seines Alters nicht zu einem Münchener Partyevent eingelassen wurde. Die Klage wies der BGH mit Urteil vom 5. Mai 2021 (VII ZR 78/20, NJW 2021, 2514) ab, weil ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG nicht vorliege. Weitaus gravierender für seinen weiteren Lebensweg dürfte indes ein Strafverfahren sein, dass die Münchener Justiz gegen ihn vor einigen Jahren einleitete. Der Vorwurf lautete, dass das von Kratzer betriebene AGG-Hopping, also sich zum Schein auf Stellenangebote zu bewerben, um in den Genuss einer Entschädigung nach dem AGG zu gelangen, strafbarer Betrug sei. Das LG München I hat den angeklagten Rechtsanwalt nach langer Verhandlung und umfangreicher Beweisaufnahme wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der 1. Strafsenat des BGH (Urteil vom 4.5.2022 - 1 StR 138/21, BeckRS 2022, 22840) hat indes im Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München I zurückverwiesen. Der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges könne keinen Bestand haben, weil eine Täuschung durch den Angeklagten nicht festgestellt sei. Weder die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben noch das Führen der arbeitsgerichtlichen Verfahren belegten als solche eine relevante Täuschung. Auch ein entsprechender Irrtum auf Arbeitgeberseite sei vom LG nicht tragfähig belegt. Der BGH rügt weiter die fehlerhafte Abgrenzung zwischen der straflosen Vorbereitung einer Straftat und dem Versuch. Die vom LG getroffene Feststellung, der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, mit der Übersendung der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben bereits alles Erforderliche getan zu haben und habe damit unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, sei beweiswürdigend nicht hinreichend begründet.

Damit findet das Verfahren eine Fortsetzung und könnte noch weitere Jahre andauern. Kratzer wies jedenfalls in einer Stellungnahme gegenüber LTO darauf hin, dass er außer derjenigen in München keine Staatsanwaltschaft kenne, die wegen des Vorwurfs des AGG-Hoppings ermittele oder Anklage erhoben hätte.

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70 Kommentare

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Die FAZ bzw. Joachim Jahn hatten im Jahre 2015 von 25 Fällen des vollendeten und 91 Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs gesprochen. Die Anklage wurde dann erst gar nicht zugelassen. Von 'gewerbsmäßigen Betrugs' war dann überhaupt keine Rede mehr. Nach 63 (!!!) Hauptverhandlungstagen blieben dann mutmaßliche 3 vollendete und 9 versuchte Fälle übrig. 'Festgestellt' durch eine lückenhafte und widersprüchliche Beweisaufnahme. Man muss sich schon fragen, was das Gericht denn dann über 63 Hauptverhandlungstage gemacht hat, wenn schlussendlich alles lückenhaft und widersprüchlich war. Für die StA München I ist das ganze Verfahren jetzt schon von vorne bis hinten eine riesige Blamage.

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Der 1. Strafsenat hat die Strafbarkeit von AGG-Hopping zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Nachdem ich aber seinen Beschluss erneut gelesen habe, fehlt mir die Phantasie für die Vorstellung, worin die erforderliche Täuschungshandlung auch bloß rein theoretisch überhaupt liegen kann. Z.B. wenn man schon den folgenden Auszug liest, Beschluss des 1. Strafsenats vom 4.5.2022 - 1 StR 138/21 - Rn. 33:

"(b) Namentlich vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewollten und zur Umsetzung der EU-Vorgaben unverzichtbaren Rechtsdurchsetzung durch Private im Sinne eines „private enforcement“ (vgl. zum „private enforcement“ im Kartellrecht und zum Kartellschadensersatz etwa Dannecker/Müller in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 19. Kapitel Rn. 329 ff.) kann dem außergerichtlichen Einfordern von Entschädigungsansprüchen nicht die konkludente Aussage entnommen werden, der Anspruchsteller verfolge nicht allein pekuniäre Motive, sondern habe ein ernsthaftes Interesse an der Stelle gehabt. Dies gilt umso mehr, als § 15 Abs. 2 AGG, anders als § 15 Abs. 1 AGG, einen materiellen Schaden nicht voraussetzt und – als Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung – auch demjenigen einen Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden zubilligt, dem ein materieller Schaden nicht entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 38); mit der Geltendmachung eines solchen Entschädigungsanspruchs wird das Vorliegen eines materiellen Schadens gerade nicht behauptet. Zudem trägt auch ein allein auf eine Entschädigung abzielendes Vorgehen spezial- und generalpräventiv dazu bei, die ordnungsmäßige Pflichterfüllung zu sichern. Insbesondere die Sorge vor so genannten AGG-Hoppern, also Personen, die sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewerben, um wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Fehler im Bewerbungsverfahren oder einer Absage unter diskriminierenden Umständen Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend zu machen (vgl. hierzu etwa Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 Sa 14/10, NZA-RR 2010, 629, 631), dürfte in der Vergangenheit erheblich zu einem gesetzeskonformen Verhalten beigetragen haben."

BT-Drucks. 16/1780, S. 38:

"Der Anspruch auf Entschädigung erfüllt die Forderungen der Richtlinien sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber. Der aus § 611a BGB bekannte Grundgedanke wird hier auf alle Tatbestände einer Benachteiligung übertragen. Es wird klargestellt, dass die Entschädigung ausschließlich für immaterielle Schäden gewährt wird, die regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 genannten Gründen vorliegen. § 15 Abs. 2 ist damit gegenüber § 253 BGB die speziellere Norm."

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Auch mir fehlt die Fantasie für eine mögliche 'Täuschungshandlung' nach diesen klaren Worten. Dann bleibt aber andererseits die Frage offen, warum der BGH nicht gleich unmittelbar freigesprochen hat. 
 

Die Frage einer möglichen Täuschungshandlung wäre ja auch nur dann von Relevanz, wenn im neuen Durchgang neuerlich 'festgestellt' werden würde, dass die Bewerbungen tatsächlich rechtsmissbräuchlich waren. Wie soll das denn gehen, wenn etliche andere Bewerbungen wohl selbst nach der Auffassung des Landgerichts München I nicht rechtsmisdbräuchlich waren

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Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands recht hoch sind. Siehe BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 8 AZR 848/13, Rn. 134:

"Soweit der Senat im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) – Rn. 15) die – gegenteilige – Auffassung vertreten hat, dass der Kläger sich bei der Beklagten nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben habe, hält er daran – nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2016 (- C-423/15 – [Kratzer] Rn. 35 ff.) die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands konkretisiert hat – nicht fest."

Und dazu auch Rn. 130:

"Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 28. Juli 2016 – C-423/15 – [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 – C-155/13 – [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 – C-255/02 – [Halifax ua.] Rn. 75, aaO)."

Schreibt z.B. der Bewerber im Schlusssatz seiner Bewerbung ausdrücklich, dass er neben seinem Interesse an der ausgeschriebenen Stelle selbstverständlich auch ein pekuniäres Interesse an möglichen Schadensersatzansprüchen habe, dann geht es ihm nicht nur(!) um Erlangung des geldwerten Vorteils. Und auch wenn er ausdrücklich schreibt, dass es ihm nur darum gehe, dann ist seine Bewerbung zwar rechtsmissbräuchlich, aber er täuscht damit doch niemanden.

Aber das kann nur am Rande von Interesse sein. Denn im konkreten Fall ist in Anlehnung an die Ausführungen des BGH (1 StR 138/21 - Rn. 24) noch folgendes zu beachten:

"bb) Unabhängig davon gab es – entgegen der Wertung des Landgerichts – im angenommenen Tatzeitraum keine gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die eine eindeutige rechtliche Einordnung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche zuließ; die Rechtsprechung zur Behandlung von Entschädigungsklagen von Scheinbewerbern war in den Jahren 2011 und 2012 vielmehr noch im Fluss und konnte auch deshalb keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vorstellungen und Erwartungen der Beteiligten ausüben."

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Ja, aber er betont doch das "außergerichtliche", und stellt dann im Rest der Gründe sehr auf das nachträgliche gerichtliche Vorgehen ab (warum auch immer das dann schlimmer sein soll...), und das scheint wohl der Knackpunkt zu sein, der beim LG nicht ausreichend behandelt wurde, weil es das sozusagen als Nachtatverhalten /mitbestrafte Nachtat angesehen und deshalb dazu nicht allzu viel geschrieben hat.

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Jedenfalls wäre eine Verurteilung richtungsweisend für jeden anderen Rechtsanwalt auch. Bin ich denn automatisch Mittäter meines Mandanten?

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Irgendwann greift doch auch mal Art. 103 Abs.2 GG. Wenn ständig neue Auslegungsversuche unternommen werden, einen Sachverhalt ( der ja nach wie vor nicht festgestellt wurde) unter eine strafrechtliche Norm zu pressen.  Der BGH deutet das in seinen Entscheidungsgründen ja schon mittelbar an, indem er darauf hinweist, dass noch nicht einmal im AGG eine Missbrauchsnorm legaldefiniert wurde. Der EuGH und auch das BAG sagen doch auch, das ein Handeln,  das die Ziele des Gesetzes fördert, schon kein Missbrauch darstellen kann. 

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Ihre Worte sollten sich die unseligen Auslegungskünstler unter uns deutschen Juristen mal zu Herzen nehmen! Juristische Ergebnisse mögen zwar nicht immer streng vorausseh- und strikt nachvollziehbar sein, sollten sich aber doch noch irgendwie vom Hütchenspiel unterscheiden. Die AGG-Kläger, die diese hütchenschiebende Juristerei mit ihren Propagandisten in jahrelanges Unglück gestürzt hat, klagen uns an und schreien nach Wiedergutmachung. Der großartige BGH hat uns gezeigt, wie Juristerei richtig geht. Sein Urteil möge ein Weckruf gegen die herrschende unbegrenzte Auslegung speziell in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden.

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Vielleicht landet das Ding noch eines Tages in Karlsruhe. Nicht beim BGH, sondern beim Bundesverfassungsgericht. 16 StGB und 17 StGB wären ja auch verbindliche Normen, die nicht nur deswegen existieren, um sie im Jura-Studium zu diskutiere

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Verjährt denn so etwas nicht auch einmal irgendwann? Fast 11 Jahre Verfahrensdauer und weiterer unvorhersehbarer Fortdauer des Verfahrens? Da müsste doch irgendwann mal Schluss sein

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Im Prinzip ein berechtigter Einwand. Denn für Taten aus 2011 ist bereits die absolute Verjährung (für Betrug 10 Jahre) an sich schon eingetreten und für Taten aus 2012 steht sie jedenfalls kurz davor. Aber, in § 78c III 3 StGB steht auch: "§ 78b bleibt unberührt". Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, weil vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist (§ 78b III StGB). Rein theoretisch kann das Verfahren jetzt also bis in aller Ewigkeit dauern.

Ich kann mir gut Vorstellen, dass die Angeklagten unter den gegebenen Umständen mit dieser Regelung gar nicht so sehr hadern. Denn sie werden an einem Freispruch besonderes Interesse haben und weniger an einer Einstellung wegen eines eingetretenen Verfahrenshindernisses.

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Für mich steht schon wegen der Verfahrenshistorie fest:

Hier sollte ein Rechtsanwalt schlichtweg 'fertig gemacht werden'. In seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Privatleben. Die mediale Hetzjagd bei namentlicher Nennung spricht hierfür Bände.

Bisher hat er sich sehr gut zur Wehr gesetzt. Respekt und weiter so, Herr Kollege. Ich bin jedenfalls nicht der Einzige, der Sie aus dem Kollegenkreis unterstützt.

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Das sehe ich ähnlich. Schon die Medienberichterstatung der FAZ war sehr einseitig und verzerrend. Man wollte hier wohl eine Vorverurteilung inszenieren. Jetzt scheint sich, der Spieß umgedreht zu haben. 

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ich verstehe bis heute nicht das Theater um sog. AGG-Hopping. Ein Arbeitgeber, der Menschen diskriminiert, handelt entgegen der Rechtsordnung und müsste daher sanktioniert werden. Wenn man denjenigen sanktionieren will, der Diskriminierungen aufdeckt, dann pervertiert man nachhaltig die Rechtsordnung

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Vor allem die Zeit und das Geld, das Kratzer das Strafverfahren gekostet hat. mehr als sechzig mal Düsseldorf München und zurück. Der Verteidiger scheint auch Ü*berzeugungstäter zu sein...

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Von diesen Überzeugungstätern gibt es genug. Die Kommunikation in der Juristenwelt ist ja mindestens genauso manipulativ, wie die übrige mediale Welt. Eine Meinung, auch eine Rechtsmeinung wird in juristischen Datenbanken und Kommentaren so lange und so oft wiederholt bis sie jeder glaubt und irgendwann der Anschein erweckt wird, dies sei die 'herrschende Meinung'. Jahrelang wurde aus bestimmten politischen Kreisen medial das 'AGG-Hopper-Gespenst' negativ befeuert. Jetzt hat sich sogar der BGH in seinen Entscheidungsgründen veranlasst gesehen, die Verdienste von mutmaßlichen AGG-Hoppern hervorzuheben. Diese Denkansätze gab es aber auch schon immer. Daher ist das 'AGG-Hopper-Gespenst' dogmatisch gesehen ein bodenloser Unsinn und nichts anderes als eine Marketing-Kampagne einer großen Wirtschaftskanzlei. Einziges Ziel dieser Kampagne war es, ggü. ihren Mandanten einen erhöhten Beratungsbedarf in Bezug auf das AGG zu suggerieren. Das Ziel dieser Kampagne ist völlig klar: Geldeingang durch Berstungshonorare und Fortbildungsveranstaltungen. 

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Eine Kampagne mit großer aber negativer Wirkung für unsere Rechtslandschaft. Ein Gesetz wurde in Verruf gebracht durch ein Rechtsinstitut ( 242 BGB), von dem schon jeder Student im ersten Semester lernt, dass es praktisch nie zum Erfolg führt. Jeder Arbeitgeber sah und sieht sich genötigt, in jedem AGG-Kläger einen AGG-Hopper zu sehen. Sogar das BAG musste sich mit infantil anmutenden Begründungen auseinandersetzen und hoch dekorierten LAG-Richtern erläutern, warum 242 BGB nicht vorliegt. Eine Dauer-Klägerin wurde vorm LAG Hamburg als prozessunfähig erklärt. Ein bekannter Rechtsanwalt über mehr als zehn Jahre lang von der bayerischen Strafjustiz verfolgt. Da sind zu viele sprichwörtliche 'Ratten' dem Rattenfänger von Hameln hinterhergetrottet.

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Äh, 242 praktisch nie zum Erfolg? Ich weiß nicht, welche Kommentierung zum 242 Sie zuletzt mal gesehen haben. Alleine beim Grüneberg macht unzulässige Rechtsausübung knapp 5 Seiten mit etwa 50 Randnummern aus (und solch schöne Themen wie unzulässige Rechtsausübung bei Formmangel, Verjährung und Haftungsbeschränkung sind da gar nicht mit kommentiert).

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