Mehr Datenschutz? Vorerst kein öffentlicher Zugang mehr zum deutschen Transparenzregister aufgrund des neuen EuGH-Urteils

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 02.12.2022

Deutsche Unternehmen müssen bekanntlich nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Registrierung an das Transparenzregister melden. Siehe im Blog u.a. hier. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

Ein neues EuGH-Urteil vom 22.11 2022 (Rs. C-37/20 und C-601/20 ), vorgelegt aus LUX, erklärt einen wesentlichen Teil der EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig:  Die angegriffene Bestimmung der Richtlinie verlangt, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen in jedem Fall öffentlich zugänglich sind. Konkret sieht Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie vor, dass die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind, in jedem Fall für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Der EuGH hat diese Bestimmung mit diesem Urteil für nichtig erklärt. Siehe auch die Ausführungen von Frau Wüllenweber hier.  

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass „der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellt.“ Das Ziel der RiLi, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Schaffung von mehr Transparenz zu verhindern, sei „ein Ziel von allgemeinem Interesse, das selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Artikeln 7 und 8 der [EU-]Charta verankerten Grundrechte rechtfertigen kann.“ Der EuGH erkennt auch an, dass der Zugang der breiten Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliches Eigentum geeignet ist, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen.

Der EuGH stellte jedoch auch klar, dass die neuen Bestimmungen in der RiLi, die es ermöglichen, dass die Daten in den nationalen Transparenzregistern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht ausreichend definiert und klar gefasst sind. Die neuen Zugangsregeln, die mit der Fassung v. 2018 der RiLi eingeführt wurden, würden die in den Artikeln 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte des Einzelnen erheblich stärker beeinträchtigen als die Vorgängerrichtlinie. Die derzeitigen rechtlichen Garantien in der Richtlinie, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen die Gefahr des Missbrauchs zu schützen, seien unzureichend, urteilte der EuGH.

Als direkte Folge dieses neuen EuGH-Urteils müssen die nationalen Transparenzregister in der EU ihre Zugangsregeln überprüfen. Der Zugang wird wohl im Lichte des EuGH-Urteils deutlich restriktiver werden. Das deutsche Transparenzregister (wie schon vor kurzem LUX and NL) gewährt bis auf Weiteres keine Anträge von Bürgern auf Zugang zum deutschen Transparenzregister mehr. Seit dem 22. November 2022 mittags wurden keine Daten über wirtschaftliche Eigentümer mehr an die Öffentlichkeit übermittelt, teilt das Register mit.

Was meinen Sie: Macht die Beschränktung Sinn im Missbrauch zu verhindern oder beeinträchtigt sie den Sinn und Zweck des Trasparenzregisters?

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Das werden sich aber einige Oligarchen auf ihren Hochseeyachten freuen, dass die Öffentlichkeit nicht mehr im Transparenzregister so einfach nachsehen kann, was wem letztendlich gehört. Wieder so ein exzessives Datenschutzurteil des EuGH.

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