Verkehrsrechtlicher Blick "nach Europa": Vollstreckung auch wegen Strafe aufgrund Nichtbenennung des Fahrzeugführers

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.12.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|15754 Aufrufe

Vor ein zwei oder drei Wochen gab es bereits einen Verkehrsrechtlichen Blick "nach Europa". Heute geht es um die Problematik der Vollstreckung von Geldsanktionen, die seit 2010 in Deutschland durch das sog. "Geldsanktionsgesetz" geregelt ist. Hierdurch wurden die §§ 87 ff IRG geschaffen, die das deutsche Verfahren zum entsprechenden Rahmenbeschluss der EU umsetzen. Auch die anderen EU-Staaten haben den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt. Somit lohnt es auch, die EuGH-Rechtsprechung im Blick zu halten, die Sachverhalte ohne deutschen Bezug betrifft. Im Falle des EuGH ging es um eine Vollstreckung in Ungarn. Die Geldssanktion war in Österreich festgesetzt worden, weil die Halterin des Fahrzeugs sich weigerte, den Fahrzeugführer zu benennen. Der EuGH hat die Vollstreckung als richtig erachtet. Hier zunächst ein kurzer Ausschnitt einer entsprechenden Meldung aus Beck-Aktuell:

Der EuGH hat entschieden, dass das Kreisgericht die Anerkennung und Vollstreckung der ihm von den österreichischen Behörden übermittelten Sanktionsentscheidung nicht verweigern darf. Er unterstreicht zunächst, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet sei, die übermittelte Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie könne dies nur dann verweigern, wenn einer der im Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folge, dass diese Gründe eng auszulegen seien.

Der Rahmenbeschluss benenne die Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), die ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von übermittelten Entscheidungen führten, wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und "so wie sie in dessen Recht definiert sind". Dazu zähle auch die Kategorie der "gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende[n] Verhaltensweise". Somit sei die Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich an die Beurteilung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung durch die Behörde des Entscheidungsstaats gebunden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese Zuwiderhandlung unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit fällt.

Die Entscheidung  EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-136/20, BeckRS 2021, 29087 findet man auch HIER

 

 

 

 

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