LG Dresden legt die nicht geringe Menge von Levomethamphetamin, der schwächeren Variante von Methamphetamin, fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 11.11.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht2|5769 Aufrufe

Dem BtMG sind drei Varianten aus der Gruppe der Methamphetamine unterstellt, zwei spiegelbildlich verschiedene Varianten von gleicher chemischer Konstitution und ein Gemisch beider Varianten:

Bei dem als Methamphetamin legaldefinierten (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin handelt sich um die rechtsdrehende Variante mit der stärksten Wirkung.

Das Levomethamphetamin ((R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan) ist die linksdrehende Variante und hat die schwächste Wirkung.

Das Methamphetaminracemat ((RS)-Methamphetamin/(RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan) besteht zu gleichen Anteilen aus Methamphetamin und Levometamfetamin.

Bislang sind die nicht geringe Menge von Methamphetamin (rechtsdrehende Variante) vom 2. Strafsenat des BGH auf 5 g Methamphetaminbase (BGHSt 53, 89 = NJW 2009, 863) und die nicht geringe Menge des Racemats vom 3. Strafsenat des BGH auf 10 g der wirkungsbestimmenden Base (BGH NJW 2012, 400) festgelegt worden.

Nun hat das Landgericht Dresden in einer ausführlich begründeten und sehr lesenswerten Entscheidung den Grenzwert zur nicht geringen Menge von Levomethamphetamin (linksdrehende Variante) auf 50 g bestimmt. In den Entscheidungsgründe wird u.a. Folgendes ausgeführt (LG Dresden Urt. v. 17.6.2022 – 15 KLs 428 Js 62240/21, BeckRS 2022, 28820):

In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige D. zur Wirkung von Levomethamphetamin-Base, zur Abweichung der Wirkweise von Methamphetamin-Base und Methamphetamin-Racemat ein Gutachten erstattet sowie zur Herleitung von Grenzwerten der nichtgeringen Menge im Sinne des BtMG durch eine Expertengruppe berichtet. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass Methamphetamin-Base und Levomethamphetamin-Base zwar an verschiedene Rezeptoren andocken würden, Levomethamphetamin-Base würde dabei insbesondere äußerlich erkennbar für erhöhten Herzschlag und Pupillenweitung verantwortlich sein, vom Grundprinzip sei die Wirkung und Anflutung aber gleich - der Unterschied liege in der Stärke der Wirkung. Bei entsprechender Dosierung sei eine Unterscheidung der rauschverursachenden Substanzen für den Konsumenten nicht möglich. Zur Wirkstärke im Vergleich zu Methamphetamin-Base gäbe es verschiedene Quellen in der Literatur, die zwischen 10% bis 25-33% schwanken. Jede dieser Quellen sei belastbar. Die Expertengruppe, zu der er gehörte und die Empfehlungen in Toxichem Krimtech pulbliziert hat, hat sich seinerzeit maßgeblich an der vorhandenen Rechtsprechung des BGH zu Methamphetamin-Base und Methamphetamin-Racemat orientiert und deshalb 50 g als Grenzwert für die nichtgeringe Menge empfohlen. Es handele sich insoweit um einen sicheren unteren Grenzwert. Anhand der Literatur ließen sich auch niedrigere Grenzwerte begründen.

Bei Racemant handele es sich um ein Substanzgemisch zweier chemischer Stoffe im Verhältnis 1:1, wobei die Moleküle der Stoffe Enantiomere seien.

Auf dem Markt war Levomethamphetamin lange gar nicht verfügbar (sondern Methamphetamin bzw Methamphetamin-Racemat). Das Auftauchen von Levomethamphetamin auf dem Markt kann aus sachverständiger Sicht mit veränderten Herstellungsverfahren zusammenhängen. Klassischerweise sei Racemat hergestellt worden. Inzwischen sei allerdings die Trennung des Racemants in Levomethamphetamin bzw. Methamphetamin möglich. Aus dem Levomethamphetamin könne wieder Racemat gewonnen und neuerlich getrennt werden. Offenbar wird aber auch Levomethamphetamin vermarktet oder zur Erstellung von Gemischen genutzt.

Die Kammer folgt der schlüssigen Darstellung des Sachverständigen, die im Einklang mit der der Kammer zugänglichen Fachliteratur steht, nach eigener Prüfung und geht von einer 10- mal schwächeren pharmakologischen Wirkung von Levomethamphetamin im Vergleich zu Methamphetamin aus.

Die Angeklagte hat sich damit des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 27, 52 StGB strafbar gemacht.

Methamphetamin ((2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin) und Levomethamphetamin ((R)- (Methyl)(1-phenylpropan-2-yl) azan) sind Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m Anlage II.

I.) Die Angeklagte hat die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen. Denn sie hatte über zwei Wochen hinweg die tatsächliche Sachherrschaft über diese Betäubungsmittel.

Die Kammer ermittelt den Grenzwert der nicht geringen Menge von Levomethamphetamin mit 50 g der wirkungsbestimmenden Base.

Der Rechtsprechung des BGH folgend, hat die Kammer die nicht geringe Menge hier aus einem Vergleich mit verwandten Wirkstoffen ermittelt.

Ausgangspunkt der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.11.2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 63 f.) für den Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist die Wirkungsweise und Wirkungsintensität. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Für diese Bemessung ist die Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere sein Abhängigkeiten auslösendes oder sonst die Gesundheit schädigendes Potential maßgeblich. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen, BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 321 ff.; BGHSt 57, 60, 64. Diese Methodik wurde in der Wissenschaft zustimmend rezipiert, Oğlakcıoğlu in MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 29 BtMG, Rn 176; BeckOK BtMG/Schmidt, 15. Ed. 15.6.2022, Vorbemerkungen zu § 29a BtMG, Rn. 9.

Für Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89. Die Grenze wurde vergleichend mit Amphetamin ermittelt, ausgehend von einer Wirkungsweise sowie von physischen und psychischen Missbrauchsfolgen, die denen des Amphetamins ähneln, wurde darauf abgestellt, dass die pharmakodynamische Wirkung von Methamphetamin bei oraler Aufnahme etwa eineinhalb- bis zweimal so stark sei wie die von Amphetamin. In der Konsumform des Rauchens - die bei Amphetamin nicht möglich sei - wirke es mindestens doppelt so stark.

Zu demselben Ergebnis führe es, wenn die nicht geringe Menge - wie bei Amphetamin - beim 200-fachen einer Konsumeinheit als erreicht angenommen wird, denn für den an Methamphetamin nicht Gewohnten sei eine Einzeldosis von 25 mg bereits sehr hoch, BGHSt 53, 89, 96 f.; BGHSt 57, 60, 65.

Für Amphetamin hatte der BGH den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g Amphetamin-Base bestimmt, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169. Dort (BGHSt 33, 169, 170) heißt es: „Ist bei einem Konsumenten eine Toleranzentwicklung noch nicht eingetreten, so stellen sich - je nach individueller Empfindlichkeit - charakteristische Amphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2, 5 und 20mg ein. Durch Dosen über 20mg werden die Wirkungen intensiviert. Die hohe Dosis beginnt für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50mg. Toleranzentwicklung und der Wunsch, stärkere Effekte zu erleben, führen zu immer stärkeren Dosen. Insbesondere bei intravenöser Verabreichung kann es zu rapiden Dosissteigerungen kommen. Es können Einzeldosen von 160mg Amphetamin bis zu zehnmal täglich oder auch Einzeldosen von 1000mg in Abständen von wenigen Stunden injiziert werden. Bei oraler Einnahme kommt es zu Einzeldosen von 200mg Amphetamin und mehr.“

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und ermittelt den Grenzwert der nicht geringen Menge für Levomethamphetamin ausgehen vom entsprechenden Grenzwert von 5 g für Methamphetamin.

Ausgangspunkt ist die Vergleichbarkeit der Wirkung von Levomethamphetamin und Methamphetamin (zu den Details der Rezeptorbindung Bork, Dahlenburg, Gimbel, Jacobsen-Bauer, Mahler, Zörntlein (künftig Bork et al.) Toxichem Krimtech 2019; Band 86, S. 1, 4 ff. (verfügbar unter https://www.gtfch.org/cms/images/stories/media/tk/tk86_1/Bork_et_al_2019... - zuletzt abgerufen am 4.7.2022); nach der Studie von Mendelson, Uemura, Harris, Nath, Fernandez, Jacob, Everhart, Jones, Human Pharmacology of the methamphetamine stereoisomers, Clin. Pharmacol. Ther. 80(4) (2006), 403 - 420, abstract verfügbar unter https://ascpt.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1016/j.clpt.2006.06.013 zuletzt abgerufen am 4.7.2022 - kann die Rauschwirkung als etwas kürzer erlebt werden.). Die Grenzwertbestimmung kann nach der zitierten Rechtsprechung des BGH daher auf Basis eines Vergleichs mit Methamphetamin erfolgen, zu dem gesicherte Erkenntnisse und eine gefestigte Rechtsprechung vorliegen.

Dem Sachverständigen und der zugänglichen Literatur folgend ist Methamphetamin stärker wirksam als Levomethamphetamin. Nach aktuellem Wissenstand ist von einer mindestens 10-mal so starken zentralerregenden Wirkung auszugehen, Bork et al. Toxichem Krimtech 2019; Band 86, S. 1, 10; Nishimura, Takahata, Kosugi, Tanabe, Muraoka J Neural Transm (2017) 124:519-523 (verfügbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s00702-017- 1694-y zuletzt abgerufen am 4.7.2022) - Studie am Mausmodel.

Die Kammer setzt daher 50 g der wirkbestimmenden Base als Grenzwert der nicht geringen Menge von Levomethamphetamin fest.

Zur Frage, ob sich die Kammer damit in Widerspruch zur Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH setzt, führt sie aus:

Nach Auffassung der Kammer setzt sie sich damit nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 17.11.2011, BGHSt 57,60.

Nachdem der BGH den Grenzwert für Methamphetamin mit 5 g der wirkbestimmenden Base und für das Methamphetaminracemat mit 10 g der wirkbestimmenden Base festgesetzt hat, erscheint es auf den ersten Blick überraschend, für Levomethamphetamin einen Grenzwert festzusetzen, denn zu erwarten stünde, diesen unendlich hoch anzusetzen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass die Wirksamkeit des Racemats, das ja Methamphetamin zur Hälfte enthält, wirkstärker als 50% der gleichen Menge Methamphetamin ist. Tatsächlich ist das Racemat sogar wirksamer als es rechnerisch der Summe der Einzelwirkungen seiner beiden Bestandteile entspräche, Li, Everhart, Jacob, Jones, Mendelson BJCP Bd 69:2, S. 187 ff - verfügbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2824480/pdf/bcp0069-0187.pdf zuletzt abgerufen am 4.7.2022; Bork et al. Toxichem Krimtech 2019; Band 86, S. 1, 10 (mit Verweis auf Mendelson, Uemura, Harris, Nath, Fernandez, Jacob, Everhart, Jones Clin. Pharmacol. Ther. 80(4) (2006), 403 - 420.

In der Entscheidung vom 17.11.2011 ist der BGH zwar der Vorinstanz insoweit beigetreten, als unterschiedliche Grenzwerte für Methamphetamin und Methamphetamin-Racemat auch bei Betrachtung der konkreten Wirkintensität nicht gerechtfertigt erscheinen, BGHSt 57,60, 66, die Grenzwertbestimmung hat er aber vergleichend zum Racemat des Amphetamins vorgenommen, S. 66 ff. Insoweit liegt eine tragende Äußerung zur Wirksamkeit des Levomethamphetamin und der Methodik der Bestimmung dessen nicht geringer Menge nicht vor. Bei der durch den BGH vorgenommenen Vernachlässigung des Wirkanteils des Levomethamphetamins im Racemat liegt nach Auffassung der Kammer eine wertende Betrachtung des BGH allein für das Racemat und ohne Präjudiz für Levomethamphetamin vor.

Nach meinen Informationen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Mal schauen, was der BGH dazu sagt…

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Verwerfungsbeschluss des BGH vom 22.11.2022, 5 StR 369/22, erging gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung. 

0

Gast schrieb:

Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Verwerfungsbeschluss des BGH vom 22.11.2022, 5 StR 369/22, erging gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung. 

Vielen Dank für die Information!

Kommentar hinzufügen