Vom Angeklagten bestätigte Verteidigererklärung (ohne Nachfragemöglichkeit) als Einlassung: Findet der BGH auch nicht so richtig gut!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.12.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|43580 Aufrufe

Strafrechtler*innen kennen das: Eine gut abgezirkelte Verteidigererklärung, die gerade das ohnehin leicht zu Beweisende einräumt, entlastende Punkte in den Vordergrund stellzt und zu weiterem Belastenden schweigt. Oftmals geben sich Gerichte damit zufrieden, um zu einem schnelle Verfahrensabschluss zu kommen. Der Angeklagte nicht dann im HVT diese Erklärung üblicherweise ab. In vielen Fällen erlaubt die Verteidigung Nachfragen - hier kann dann tatsächlich oftmals noch etwas aus dem Angeklagten herausgekitzelt werden. Oftmals aber wird eine Antwort auf Nahcfragen des Gerichts bon Vornherein abgelehnt. Mit einem solchen Fall hat sich gerde einmal wieder der BGH befassen müssen:

 

aa) Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein – in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes – situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH Beschl. v. 23.3.2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urt. v. 5.11.2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; v. 11.3.2020 – 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschl. v. 21.10.2014 – 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; v. 6.11.2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; v. 30.10.2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urt. v. 24.4.2003 – 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach NStZ 2019, 318, 322).

 bb) Das teilweise Schweigen eines Angekl. darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Denn ein Angekl., der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt bzw. auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht. Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angekl. gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angekl. hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH Beschl. v. 16.4.2015 – 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; v. 16.12.2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urt. v. 11.1.2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; v. 18.4.2002 – 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; v. 26.10.1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; v. 3.12.1965 – 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider NStZ 2017, 73, 75 ff.).

 Diese Grundsätze zur Zulässigkeit der Würdigung eines Teilschweigens des Angekl. zu seinem Nachteil gelten auch dann, wenn sich der Angekl. in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163).

 Denn es macht insofern keinen Unterschied, ob der Angekl. sich in der HV selbst mündlich zur Sache einlässt und dabei auf einzelne Punkte des Tatgeschehens nicht eingeht oder er sich der Hilfe seines Verteidigers bedient und diesen für sich unter Auslassung einzelner Teilaspekte zur Sache vortragen lässt. In beiden Fällen macht der Angekl. in gleicher Weise seine Einlassung zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und muss daher eine umfassende Würdigung seines Vorbringens durch das Tatgericht hinnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Angekl. frei ist in seiner Entscheidung, sich Vorbringen seines Verteidigers als seine Einlassung zu eigen zu machen und Nachfragen nicht oder nicht vollständig zu beantworten.

 Hieran gemessen hat die Strafkammer die ersichtliche Unvollständigkeit der Verteidigererklärung als Indiz dahin werten dürfen, dass die behauptete Notwehrlage tatsächlich nicht bestand und der Angekl. mit Verletzungsabsicht zustach. Die Strafkammer hat nachvollziehbar dargetan, dass und warum bei einer wahrheitsgemäßen Einlassung Angaben auch zu den von ihr vermissten Teilaspekten zu erwarten gewesen wären. Das LG hat zudem geprüft, ob es andere Ursachen für die Lückenhaftigkeit der Einlassung gegeben haben könnte, dies allerdings tragfähig ausgeschlossen.

BGH NStZ 2022, 761

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