Keine Beleidigung: "Selten dämliche Staatsanwältin, die die Anklageschrift wie ein achtjähriges Kind schreibt!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht33|129692 Aufrufe

Der Angeklagte war unzufrieden mit der Staatsanwaltschaft. In seiner Kritik schoss er weit über das notwendige Maß hinaus. Und er wurde auch verurteilt. Glücklicherweise findet das BVerfG solche Beleidigungen im rahmen des Kampfes ums recht schon ok (Hinweis: unter anderen Umständen werden solche Äußerungen also durchaus als Beleidigung gelten können):

 

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Beleidigung eines – ihm persönlich und namentlich unbekannten – Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.

 Der Bf. war wegen des unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld iHv 1.356,22 EUR rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 EUR verurteilt worden. Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung verfasste der Bf. eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, wobei er den fehlerhaft zu kurz bemessenen Zeitraum des Leistungsbezugs kritisierte. Die StA wollte daher der Anzeige des Bf. nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Bf. mit E-Mail an die StA und führte unter anderem aus:

 „(… I)ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, (…) das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. (…) Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit (…) hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. (…) Schwere Ermittlungsfehler und ein selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, (…).“

 Wegen dieser Äußerung verurteilte das AG den Bf. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 EUR. Das LG verwarf die Berufung des Bf. Die Revision des Bf. verwarf das BayObLG als unbegründet. Das LG sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als „dämlich“ und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person. Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass die Aspekte der Machtkritik und des Kampfs ums Recht aufgrund des für den Bf. schon abgeschlossenen Strafverfahrens weniger stark wögen. Auch sei die Äußerung nicht spontan gefallen.

 Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

 Aus den Gründen

 II. (...) 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und iSd § 93 c I 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Bf. in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG.

 a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 8.10.2020 zugestellten Beschluss des OLG nicht vollständig innerhalb der Frist eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte des Bf. hatte jedoch am Tag des Fristablaufs um 22 Uhr begonnen, den Schriftsatz nebst Anlagen per Fax zu übermitteln. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Übermittlung nicht umfassend gelingen würde. Angesichts der eingeplanten hinreichenden Sicherheitsreserve und der mehrfachen Übersendungsversuche ist dem Bf. hinsichtlich der damit gem. § 93 I 1 und II BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 b) Die strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.

 Art. 5 I 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.) = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1 (7 f.) = NJW 1983, 1415; BVerfGE 93, 266 (289 f.) = NJW 1995, 3303). Der Bf. positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des – ihm persönlich und namentlich nicht bekannten – zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht „selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne“, sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Bf. ein.

 c) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Bf. aus Art. 5 I 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

 aa) Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 (290 ff.) = NJW 1995, 3303), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

 (1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 I 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 (295 f.) = NJW 1995, 3303; BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) 29.6.2016 – 1 BvR 2732/15, BeckRS 2016, 49397 Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) = NJW 1958, 257; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 (293) = NJW 1995, 3303; stRspr). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 (51) = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 (248) = NJW 1994, 1779; BVerfGE 93, 266 (293 f.) = NJW 1995, 3303; BVerfGE 99, 185 (196) = NJW 1999, 1322). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NJW 2020, 2622 Rn. 17 ff. und NJW 2020, 2631 Rn. 18 ff.).

 Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.) = NJW 1991, 95). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 (284) = NJW 1991, 95; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 (294, 303) = NJW 1995, 3303; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 2019, 2600 Rn. 18; s. näher dazu auch BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NJW 2020, 2622 Rn. 18 ff.).

 (2) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 (124 ff.) = NJW 1961, 819; BVerfGE 90, 241 (248) = NJW 1994, 1779; BVerfGE 93, 266 (290) = NJW 1995, 3303). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

 Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 99, 185 (196 f.) = NJW 1999, 1322; stRspr). Aufgabe des BVerfG ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) = NJW 1964, 1715; BVerfGE 93, 266 (296) = NJW 1995, 3303).

 (a) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 (293) = NJW 1995, 3303). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) NJW 2009, 3016 Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) NJW 1999, 2358; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NJW 2020, 2631 Rn. 23, und NJW 2021, 301 Rn. 18).

 Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 (153) = NJW 1976, 1677). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 (199) = NJW 2020, 314 = NVwZ 2020, 63; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NJW 2020, 2622 Rn. 32 und NJW 2022, 680 Rn. 34 f.).

 (b) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 (125) = NJW 1961, 819) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.) = NJW 1972, 811) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 (192) = NJW 1988, 191).

 (c) Des Weiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 (204 f.) = NJW 2020, 314). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 (116) = NJOZ 2008, 151), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.

 (d) Aufgabe der Fachgerichte ist es, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die jeweils abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.

 bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.

 (1) Zwar liegt entgegen der Ansicht des Bf. keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.

 (2) Anders als der Bf. meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Bf. seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des „Kampfs ums Recht“ stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das LG – ebenso wie das BayObLG – jedoch annimmt, die Äußerung des Bf. sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schreiben des Bf. nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Bf. am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Bf. daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.

 (3) Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das LG zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn – wie nicht – der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Bf. doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) NJW 2009, 3016 Rn. 38). In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) NJW 1999, 2358; (2. Kammer des Ersten Senats) NJW 2020, 2631 Rn. 23). Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Bf. den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Bf. wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das LG als auch das BayObLG unterlaufen daher den von Art. 5 I 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Bf. in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Bf. in seinem Schreiben sowohl „die Staatsanwaltschaft“ als auch „den Staatsanwalt“ kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Bf. ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grund- sätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.

 (4) Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.

 Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.

 d) Die zulässig angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

BVerfG NJW 2022, 1523

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33 Kommentare

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Spitz gemeinte Auslegungen werden auf den Seiten des BVerfG ausfuehrlich erklaert. Das sehen noch nicht mal einige Richter.

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Ich würde es im übrigen im Bereich "unerträglich" ansiedeln wollen, was Stephan Barton aaO über den Begriff "Opfer" zu berichten weiß.

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Einer "Rechtsmeinung", die zig-fach von hohen und höchsten Gerichten abgelehnt und mit zig-fachen Mißbrauchsgebühren sanktioniert wurde, kann man als seriöser Jurist und seriöser Fachverlag natürlich nicht folgen. Es handelt sich um keine "Rechtsmeinung", sondern um ein hirngespinstiges Querulatorium.

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Neu in meinem Verteiler darf ich vor allem begrüßen „Weißer Ring“, Dependance München. Meine auf rund 200 Seiten zusammengefasste, für Sie in rund 100 Häppchen unterteilte Verfassungsbeschwerde ist jeweils beigefügt. Auch wenn die Verbrecher vom seriösen Fachverlag mich mittels weiterer technischer Sperren mundtot gemacht haben, können Sie alles, was ich zu sagen habe, nach wie vor dort Bundesverfassungsgericht: Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt | ZEIT ONLINE nachlesen. Nach dem Stand vom 28. Juni 2023 wurde die Seite, die ich jeden Tag bearbeite, 79.331 Mal angeklickt, das sind 422 Klicks pro Tag. Ich füge mich nämlich ausgesprochen ungern kampflos der Marginalisierung.

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Israel – Justizreform: Israels Oberstes Gericht wird ab September über Klagen gegen das am Montag in der Knesset beschlossene Gesetz verhandeln, das die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichts einschränkt. Das Gesetz ist der erste Teil der höchst umstrittenen israelischen Justizreform. Dem bereits in Kraft getretenen Gesetz zufolge ist es dem Obersten Gericht nicht mehr möglich, Regierungsentscheidungen auf ihre Angemessenheit, insbesondere auf die Berücksichtigung von Gemeinwohl-Belangen, zu überprüfen. Das potenzielle Novum eines solchen Verfahrens liegt darin, dass es sich bei dem jüngst verabschiedeten Gesetz um ein sogenanntes Basic Law (Grundgesetz) handelt. Israel verfügt anstelle einer geschriebenen Verfassung über 14 "Basic Laws". Daher wird nun diskutiert, ob das Oberste Gericht die Rechtmäßigkeit des nun erlassenen Basic Law am Maßstab der anderen Basic Laws oder allgemeiner "Core Values" (Kern-Werte) prüfen kann. Diese Frage ähnelt der in Deutschland wegen Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz möglichen Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts. Bislang hat das Oberste Gericht zwar noch nie ein Basic Law beanstandet, jedoch hat es vor einigen Jahren auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Verteidigung der Demokratie auch ein Basic Law aufheben zu können. Es berichten SZ (Wolfgang Janisch)RND (Christian Rath) und spiegel.de.

Alexander Haneke (FAZ) zufolge hat das Oberste Gericht die eigene Zuständigkeit in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausgedehnt, sodass "Problemen der politische Raum entzogen wurde". Europa sollte daraus die Lehre ziehen, dass die Gerichte "Handlungsraum der Politik nur so weit einengen, wie es unbedingt notwendig ist." Der Rechtsanwalt und Vorsitzende der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung (DIJV) Elmar Esser weist auf LTO darauf hin, dass das Oberste Gericht in der Vergangenheit nur in wenigen Fällen aufgrund der Unangemessenheit interveniert hatte. Zwar werde durch die Justizreform "die Kompetenz des Supreme Court als Verfassungsgericht erheblich beschnitten", allerdings bleibe dem Obersten Gericht weiterhin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit von Regierungsentscheidungen zu überprüfen. Die israelische Rechtsprofessorin Rivka Weill erläutert auf dem Verfassungsblog (in englischer Sprache) den Hintergrund der Angemessenheitsprüfung, die in der Vergangenheit vor allem bei der Ernennung von Minister:innen eine Rolle spielte und ein wichtige Element in der Gewaltenteilung darstellte.

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Israel - Justizreform: Teile der Likud-Fraktion haben einen weiteren Gesetzentwurf zur umstrittenen Justizreform eingebracht, der die Rolle der Generalstaatsanwältin umdefinieren soll. Sie soll nicht mehr die Befugnis haben, Ermittlungen gegen Mitglieder des Regierungskabinetts zu führen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des gegen Ministerpräsident Benjamin Netanjahu geführten Strafprozesses bedeutsam. Zuvor hatte Netanjahu angekündigt, er wolle in einen Dialog mit der Opposition eintreten, um eine Vereinbarung über die Refom zu treffen. Die FAZ (Christian Meier) berichtet.

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Israel – Justizreform: Die SZ (Sina-Maria Schweikle) schreibt über Israelis, die die umstrittene Justizrefom im Lande unterstützen. So sei Rechtsprofessorin Talia Einhorn der Meinung, dass sich das Oberste Gericht in den vergangenen Jahren zulasten der Knesset eine zu wichtige Stellung verschafft habe.

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Und wenn Sie sich schon die Mühe machen, beim Junior anzurufen, dann fragen Sie ihn doch gleich bei der Gelegenheit, ob seine Mandantschaft, der Freistaat Bayern, davon wusste und es billigte, dass er mit seinem, sagen wir „unglücklich formulierten“ Schriftsatz eine versuchte Erpressung i.S.d. § 253 III StGB begangen hat. Der Junior gibt ja auch sonst bereitwillig Auskunft über Einzelheiten des Innenverhältnisses gegenüber seiner Mandantschaft, da kann er ja dann konsequenterweise auch über diesen Punkt Ihnen gegenüber am Telefon Auskunft erteilen.  

Vor allem hat die Redaktion von LTO am 26. Januar 2021 einen schwerwiegenden Fehler begangen, indem die Redaktion von LTO prompt nach allem schnappte und ebenso prompt veröffentlichte, was ich zur Causa Maaßen geschrieben hatte.  Auf diese Weise kann die Redaktion von LTO sich nicht mehr dahinter verschanzen, es sei dort niemand zu Hause. Bei der Causa Maaßen war die Redaktion von LTO am 26. Januar 2021 auf mein Vorbringen hin nämlich folgendermaßen verfahren:

Die Redaktion von LTO hatte bei der Behörde, bei der die Rechtssache anhängig war, nach dem aktuellen Sachstand gefragt. Sodann hatte die Redaktion von LTO bei der Universität Köln einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgetan, der etwas zu dem betreffenden juristischen Thema zu sagen wusste. Schließlich erschienen noch am selben Tag, am 26. Januar 2021, zwei Artikel auf LTO, einer von der Redaktion von LTO selbst verfasst und einer aus der Feder des extra dafür angeworbenen Wissenschaftlichen Mitarbeiters. Das gesamte Procedere von LTO am 26. Januar 2021 entsprach in der Tat dem journalistisch korrekten Vorgehen.

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Neue BVerfG-Richter:innen: Mit Rhona Fetzer und Thomas Offenloch hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zwei neue Richter:innen für den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts ernannt. Sie ersetzen die Richter:innen Monika Hermanns und Peter M. Huber. zdf.de (Christoph Schneider) berichtet. Dieser Besetzungswechsel führt zu einem Besetzungswechsel desjenigen Spruchkörpers innerhalb des Bundesverfassungsgerichts, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Verhandlung und Entscheidung über alle Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zuständig ist.

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Die 1. Kammer, Vizepräsidentin König, BVR Maidowski und BVR Offenloch, ist zuständig für Verfassungsbeschwerden aus dem Rechtsgebiet der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO.

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Ich dachte, mit den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ist das so wie mit Bielefeld: Gibt es gar nicht. 

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Das Professoren-Ehepaar hat, als gute Christen, ein brennendes Interesse an der Aufklärung des Mordes, den die Polizisten an dem Schwarzen begangen haben. Wenn ich die beiden Wikipedia-Portraits des Professoren-Ehepaars  Reiner Anselm und Sabine Anselm richtig verstanden habe, geht es den Damen und Herren Professoren bei ihrem ganzen wissenschaftlichen Tun und Schaffen doch stets nur um „Christliche Werte“. Oder welchen Eindruck haben Sie gewonnen? Indes kann ich mich des Eindrucks nicht so ganz verschließen, wonach das Interesse des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm an ihren schwarzen Brüdern und Schwestern eher peripherer Natur ist. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm huldigt wohl mehr dem Calvinismus, wonach materielles Wohlergehen im Diesseits das ewige Leben im Jenseits verheißt. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm weist den Vorwurf des Rassismus entrüstet weit von sich. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm indes legt größten Wert darauf, dass jeder Ladendiebstahl gemäß Recht und Gesetz sofort und auf der Stelle strengstens bestraft wird, denn dies gefährdet die gottgewollte Eigentumsordnung.

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Der Lesegenuss des zusammenhängenden Textes wird allerdings durch den Einschub beleidigender Kommentare ein klein wenig getrübt. 

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Die vielzitierte Zeitenwende bleibt zwar auf militärischem Gebiet aus, sie findet aber in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO statt, sofern das BVerfG im Sinne der Bf. entscheidet. 

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Die erste Hochzeit ist schon seit Jahren ausgeurteilt ohne dass Sie in Genuss der Braut gekommen wären, und auf der zweiten Hochzeit tanzt eine ganz andere Kollegin. Da sind Sie höchstens ungebetener Zaungast.

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Verbot des „Ne bis in idem“

„Ne bis in idem“ ist ein Gebot, kein Verbot, wie jeder Jurist in seinen allerersten Anfangstagen im Straf- oder Verfassungsrecht gelernt hat, auch wenn er keine humanistische Bildung genossen hat, was für logisches Denken allerdings fast unumgänglich ist, wie man hier ungläubig beobachten kann.

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Es waren Strafanzeigen gegen Münchner Richter und Staatsanwälte als Verfahren auf Erzwingung der Ermittlungen beim Oberlandesgericht München anhängig. Die Strafanzeigen wurden sämtlich von der Münchner Staatsanwaltschaft mit der – nicht weiter begründeten – Behauptung verbeschieden, es läge kein Anfangsverdacht vor. Noch recht viel offensichtlicher kann man das Krähenprinzip nicht veranschaulichen. Ich bin auch, ehrlich gesagt, nach wie vor verblüfft darüber, mit welcher Unverblümtheit die Münchner Justiz so offen und so direkt unter aller Augen Unrecht begeht.

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Am 1. Februar 2017 hat der Freistaat Bayern meinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt. Zwei Jahre, nachdem die beiden Amtshaftungsprozesse rechtskräftig zugunsten des Freistaat Bayern entschieden worden waren, war die Sache noch einmal einer Revision unterzogen worden mit dem Ergebnis, dass mir die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen. Darauf basiert das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017. Ich war in dem Schreiben vom 1. Februar 2017 gefragt worden, ob ich nach all den Jahren noch Interesse an einem Schadensausgleich hätte, ich bejahte dies und bezifferte meinen Schaden der Höhe nach. Daraufhin erfolgte von Seiten des Freistaat Bayern keinerlei Irrtumsanfechtung o.ä., weshalb ich keinen Zweifel daran habe, dass ich das Schreiben vom 1. Februar 2017 zutreffend als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gedeutet habe.  

Was also einem prozessualen Anerkenntnis entgegensteht, weiß ich nicht. Ich weiß ebensowenig, wer in der Hierarchie des Freistaat Bayern den Fall verantwortet. Die einzige Erklärung, die ich Ihnen anbieten kann, warum der Freistaat Bayern nicht schon vor Jahren ganz einfach meinen Schaden ausgeglichen hat, besteht darin, dass wohl auf Seiten des Freistaat Bayern die Befürchtung besteht, durch eine Schadensersatzleistung an mich könnte dem Freistaat Bayern eine Art von Gesichtsverlust entstehen. Diese Begründung klingt albern, ich kann Ihnen aber beim besten Willen keine andere, vernünftigere Erklärung für das Verhalten des Freistaat Bayern anbieten. 

Mit anderen Worten: Auf der Grundlage des von mir vorgelegten Schriftverkehrs ist der Klage stattzugeben. Bei der Willenserklärung vom 1. Februar 2017 handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zumal ich die Willenserklärung vom 1. Februar 2017 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstanden habe (vgl. §§ 133, 157 BGB), deswegen, in Hinblick auf diese Willenserklärung vom 1. Februar 2017, Rechnung gelegt habe und den Präsidenten des Landgerichts München I unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert habe und schließlich der Präsident des Landgerichts München I darauf hin seine Willenserklärung vom 1. Februar 2017 noch nicht einmal wegen Inhaltsirrtums angefochten hat.

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Mit anderen Worten: Auf der Grundlage des von mir vorgelegten Schriftverkehrs ist der Klage stattzugeben.

Falsch! Ihre Klage ist ganz großer Unfug und wurde deshalb ausnahmslos von allen Instanzen rechtskräftig abgewiesen.

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Das BVerfG akzeptiert mein Auftreten als Amicus Curiae seit März 2022

Und der Deutsche Bundestag akzeptiert Heinrich XIII. Prinz Reuß als Kaiser seit Frühjahr 2021.

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Ich habe mir erlaubt, Herrn Generalbundesanwalt Peter Frank an das Legalitätsprinzip zu erinnern.

Es gibt wenig, was der Generalbundesanwalt weniger benötigt, als Ihre Belehrungen und einen Kropf.

Im übrigen hat sich Herr Generalbundesanwalt Peter Frank wegen § 258a II StGB - Versuchte Strafvereitelung im Amt bereits strafbar gemacht.

Ich hoffe, dass sie Anzeige erstattet haben.

...hat der BGH meine  Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung als "unzulässig" verworfen

Man sollte wenigstens das Fristenregime der ZPO beherrschen.

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Und mit welcher genialen Eselsbrücke merken Sie sich das Ergebnis der Formel 1+1=2?

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Es mussten nun in den vergangenen Wochen wiederum täglich zig Kommentare mit teils identischem Inhalt gesperrt werden, um den Blog lesbar zu erhalten. Ich lasse diesen Kommentar einmal stehen (q.e.d.), damit Sie als Leser-in des Blogs informiert sind, worum es hier u.a. geht.

Allmählich bin ich jetzt doch ein klein wenig gespannt, ob und wie das BVerfG auf die neueste Entwicklung zu reagieren gedenkt. 

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