Berliner HU will Dienstverhältnis mit Andrej Holm beenden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.01.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht19|7465 Aufrufe

Die Berliner Humboldt-Universität (HU) wird ihr Arbeitsverhältnis mit dem stasibelasteten Ex-Staatssekretär Andrej Holm beenden. Dies berichten übereinstimmend mehrere Berliner Medien (z.B. RBB 24 und Der Tagesspiegel) und die FAZ. Der Vertrag mit der Hochschule werde "ordentlich gekündigt", sagte demnach HU-Präsidentin Sabine Kunst. Sie bedauere zwar die Entscheidung, Holm ordentlich zu kündigen, weil die HU einen renommierten und anerkannten Stadtsoziologen mit großer wissenschaftlicher Reputation verliere. Die Kündigung beruht ihren Worten zufolge nicht auf der Tätigkeit von Holm für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), sondern einzig darauf, dass er die HU hinsichtlich seiner Biographie getäuscht und auch an dem wiederholt vorgebrachten Argument der Erinnerungslücken festgehalten hat.

2005 hatte Holm bei seiner Einstellung in einem Fragebogen die Frage, ob er hauptamtlich bei der Stasi tätig war, verneint. Auch in "verschiedenen Lebensläufen" habe er zu verschleiern versucht, dass er Offiziersschüler des MfS war. "Dies ist arbeitsrechtlich eine arglistige Täuschung", sagte Kunst. Mitte Dezember habe er der HU einen neuen Lebenslauf zugesandt, in der die Tätigkeit als Offiziersschüler gegenüber der HU erstmals erwähnt worden sei. Mit den Falschangaben sei das Vertrauensverhältnis der HU gegenüber Holm nachhaltig gestört worden, erklärte Kunst weiter. In der Stellungnahme gegenüber der HU sei mit keinem Wort ein Bedauern zu erkennen gewesen. Die Falschangaben, das fehlende Bedauern und Holms Beharren auf "Erinnerungslücken" hätten die Universitätspräsidentin dazu gebracht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Andrej Holm teilte auf seiner Webseite mit, dass er gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Berlin Klage erheben werde. "Ziel der Klage wird sein festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig und damit unwirksam ist", schreibt Holm.

Das Verfahren dürfte große Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Denkbar wäre auch, dass anstelle oder neben einer Kündigung auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ausgesprochen wird. Es verwundert ein wenig, dass die HU diese Möglichkeit bislang offenbar nicht näher in Betracht gezogen hat.

aktueller Nachtrag: Die HU vollzieht eine Kehrtwende und benügt sich mit einer Abmahnung

In der Pressemitteilung der HU heißt auszugsweise wie folgt:

"Am 09. Februar 2017 gab Herr Dr. Andrej Holm folgende Erklärung ab:

`Ich bin mir heute bewusst, dass ich gegenüber der HU objektiv falsche Angaben hinsichtlich meiner Tätigkeit für das MfS gemacht habe. Ich bedauere das und ebenso, dies nicht sofort gegenüber der HU zum Ausdruck gebracht zu haben. Ich versichere gleichzeitig, neben der Grundausbildung und den von mir geschilderten Tätigkeiten in der Auswertungs- und Kontrollgruppe keine weiteren Aufgaben, weder hauptamtlich noch inoffiziell, für das MfS erledigt zu haben.´

Mit seiner Erklärung gibt Herr Holm erstmalig gegenüber der HU zu, Falschangaben gemacht zu haben, und bedauert dies.

Vor dem Hintergrund der neuen Erklärung und der Klarstellung gegenüber der HU als Arbeitgeberin stellt sich die Frage neu, inwieweit das Vertrauensverhältnis zwischen der HU und Herrn Holm gestört ist. Die HU-Präsidentin Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst hatte darauf bereits am 18. Januar verwiesen. Die Präsidentin sieht das Vertrauensverhältnis zwar gestört, aber nicht mehr vollständig zerstört und hat deshalb heute entschieden, statt einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.

Sabine Kunst: `Es ist erfreulich, dass wir mit Herrn Holm zu einer gemeinsamen Lösung gekommen sind und damit seine Expertise im Lehrbereich Stadtsoziologie der HU auf diese Weise für Lehre und Forschung erhalten können.´

Die Entscheidung der Hochschulleitung ist vor dem Hintergrund starker Proteste erfolgt. Studierende halten noch immer das Institut für Sozialwissenschaften besetzt.

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19 Kommentare

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Was sollte  - neben einer auf die arglistige Täuschung gegründeten Kündigung  -  die alternativ oder zusätzlich erklärte Anfechtung bringen, wenn die Uni den Mann nicht von heute auf morgen vor die Tür setzten will??

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Da es hier ja nicht um eine politische Bewertung geht, würden mich tatsächlich die Rechtsgrundlagen zu dem Fall interessieren. Zunächst allgemein zu arglistiger Täuschung bei der Einstellung. Stellt ein Weglassen von Zeiträumen in einem Lebenslauf oder die mögicherweise beschönigende Umschreibung bereits eine arglistige Täuschung dar? Welche Rechtswirkung entfaltet diesbezüglich ein Bewerbungsschreiben und ein Lebenslauf? Muss der Einstellende nicht nachfragen, konkret auf Einstellungsbedingungen hinweisen und diese auch sachlich rechtfertigen können? Wie war die Frage in dem Einstellungsformular gestellt? War der Status als Offiziersschüler des MfS rechtlich eindeutig als hauptamtliche Tätigkeit bei der Stasi und zudem als zulässiges Einstellungshindernis definiert? Nach Darstellung der HU-Präsidentin war nun die frühere MfS-Zugehörigkeit gerade nicht der Kündigungsgrund. Wie konnte er aber dann ein zulässiges Einstellungshindernis sein? Hat sich die Rechtlage seit 2005 wesentlich geändert und wenn ja, warum? 

Wenn nun die HU trotz des geäußerten Vorwurfs der arglistigen Täuschung (wohl ein Straftatvorwurf) auf die Anfechtung des Vertrags oder die fristlose Kündigung verzichtet hat, stellt sich die Frage, ob man sich tatsächlich arglistig getäuscht sah und sieht. Schon die positive Bewertung der bisherigen Tätigkeit, die zumindest zeitweilige Fortsetzung des Dienstverhältnisses und auch die angebliche Irrelevanz des früheren Status als Offiziersschüler des MfS steht dem doch entgegen. Kann die HU als Arbeitgeber im Verfahren noch einmal umsteuern und die Kündigung und deren Begründung trotz gleicher Tatsachenlage verschärfend abändern?      

   

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"arglistigen Täuschung (wohl ein Straftatvorwurf)"

Nein, § 123 BGB, keine Straftat.

"Sie bedauere zwar die Entscheidung

Wieso kündigt sie dann?"

Weil Menschen und Institutionen solche Dinge schreiben. Deshalb steht auf der Creme "für die reife Haut" und nicht "für alte, faltige Haut".

Wäre grdstzl. schön, wenn man hier sinnvolle Fachdiskussionen führen konnte, wie das am Anfang des Lebens dieses Blogs möglich war. Vielen Dank in jedem Fall an die Autoren, die immer wieder interessante Entscheidungen finden, die einen Blick über den eigenen Tellerrand ermöglichen.

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Nein, § 123 BGB, keine Straftat.

Der Unterschied liegt wohl darin, dass angesichts der Zufriedenheit mit der Leistung gar kein Vermögensschaden behauptet wird. Es könnte sogar an einer Widerrechtlichkeit einer Täuschung fehlen, "wenn der Arbeitgeber an der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage kein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Dies ist der Fall, wenn eine Frage in ungerechtfertigter Weise gegen die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG verstößt, weil dann das Verhalten wegen Angriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 227 BGB gerechtfertigt ist." (Wikipedia). Holen das bundesdeutsche Rechtswesen in diesem Fall etwa unrechtmäßige politisch-diskriminierende Vorgehensweisen nach der Wiedervereinigung wieder ein? Wurde denn im beckblog darüber früher, also eben zur richtigen Zeit, fachlich diskutiert?  

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Das BVerfG 1997 zur Thematik Stasi-Kündigung

Die Relevanz von Fragen nach früheren Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit wird durch den Einigungsvertrag begrenzt, denn nach Abs. 5 Nr. 2 EV kommt eine fristlose Kündigung auch bei solchen Tätigkeiten nur in Betracht, wenn deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar erscheint. Die ordentliche Kündigung nach Abs. 4 Nr. 1 EV setzt eine umfassende Eignungsprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG im Zeitpunkt der Kündigung voraus. Beide Kündigungstatbestände schließen somit eine einzelfallbezogene Würdigung auch der Belastung des Arbeitnehmers ein.

Dazu gehört eine Berücksichtigung des Zeitfaktors. Persönliche Haltungen können sich ebenso wie die Einstellung zur eigenen Vergangenheit im Lauf der Zeit ändern. Längere beanstandungsfreie Zeiträume können auf Bewährung, innere Distanz, Abkehr von früheren Einstellungen und Taten hinweisen. Auch die gesellschaftliche Ächtung von Fehlverhalten verliert sich mit der Zeit. Die Rechtsordnung trägt dieser Erkenntnis in vielfältiger Weise Rechnung. Strafrechtliche Verjährungsfristen und die Tilgungsvorschriften der Strafregisterbestimmungen sind Beispiele dafür. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2026) unterbleiben nunmehr Mitteilungen über den Inhalt von Akten des Ministeriums für Staatssicherheit grundsätzlich, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorgelegen hat.

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und die Frage

Es könnte sogar an einer Widerrechtlichkeit einer Täuschung fehlen, "wenn der Arbeitgeber an der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage kein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Dies ist der Fall, wenn eine Frage in ungerechtfertigter Weise gegen die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG verstößt, weil dann das Verhalten wegen Angriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 227 BGB gerechtfertigt ist."

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Offensichtlich erfolgte doch eine ordentliche Kündigung. Wer kennt denn das Schreiben dazu und auch den Arbeitsvertrag im Wortlaut? Bitte dann auch mal einstellen, statt lediglich zu spekulieren.

Oder darf es keine ordentlichen Kündigungen mehr in einer Hochschule in Berlin geben, das wäre mir aber neu?

Wer klagen will, kann es ja tun in einem Rechtsstaat.

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Na geht doch. Sicher, ein Ruhmesblatt ist es nicht, in und für die Stasi Karriere gemacht haben zu wollen. Ist es das angesichts der Geheimdienst-Skandale zu NSU, NSA und Kriegseinsätzen als Aktenschredderer beim Verfassungsschutz oder BND irgendwie besser? Welche Motive Holm damals zur Stasi-Laufbahn bewegten, interessiert eigenartigerweise niemanden wirklich. Das wäre Aufklärung. Man weiß es vermutlich einfach gefühlt besser als der Protagonist selbst. Die Stasi-Karriere von holm war jedenfalls eine kurze und er musste und konnte sich frühzeitig umorientieren. Dass er in der Zeit der politischen Hexenjagd auf tatsächliche und vermeintliche Spitzel wohl schon aus Existenzsorge nicht alle Angaben machte, ist nachvollziehbar. Das Arbeitsrecht ist aber kein Opferentschädigungsrecht Dritter, wie es Herr Knabe aus Hohenschönhausen scheinbar beansprucht. Hat er nichts Wichtigeres und Aufklärenderes zur Stasi zu tun, als sich um das jetzige Arbeitsverhältnis eines ehemaligen Stasilehrlings zu kümmern? Wie wäre es mit einem Vergleich der geheimen Methoden von westdeutschen und ostdeutschen Diensten zwischen 45 - 90. Das Gehabe des staatlich alimentierten Opfervertreters entspricht eher dem totalitären Anspruch gegen Andersdenkende in der Art: "der soll nie wieder ein Fuß auf den Boden bekommen", für den ja gerade auch die Stasi stand. Sicher ist für manches Stasi-Opfer der Umgang mit dem Existenzrecht von Ex-Stasileuten immernoch schmerzlich, aber es gibt eben in einem Rechtsstaat kein Schmerzensgeld durch ein pauschales Berufsverbot für vermeintliche Täter. Wer sich tatsächlich für Bürgerrechte und Freiheiten engagiert, muss auch in den manchmal sauren Apfel der Vergebung und Normalität beißen.       

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Sie wollten ja sicher damit keine Relativierungen betreiben und auf eine Gleichheit im Unrecht, oder in der Lüge, oder im Verschweigen hinarbeiten. Herr Holm jedenfalls wurde von seiner Vergangenheit wieder eingeholt, die er ja absichtlich verschwiegen hatte.

Jetzt stelle ich Ihnen mal eine etwas provokante Frage. Er hätte ja auch gleich der Wahrheit entsprechende Angaben machen können, dann stünde er doch heute mit einer fast weißen Weste da.

Er war dabei, wie so viele andere, auch früher schon vor 1945.

Einer hatte sogar einmal ein Buch geschrieben mit dem Titel: "Ich war dabei"

Das wurde ihm aber dann vorgeworfen. Gerade habe ich mir einmal den Eintrag zum Autor dieses Buches bei Wikipedia wieder durchgelesen, sollten Sie vielleicht auch einmal tun und besonders auf die Parallelen, aber auch auf die Unterschiede achten.

Im Recht bzw. vor dem Gesetz sind doch alle gleich, wenn man dem GG Art. 3 Glauben schenken soll. Nicht im Unrecht.

Ihre Replik würde ich nun gerne auch noch hier lesen.

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Nun gut ein gesunder Rechtsstaat lebt von der Relativierung. Sie meinen sicher eher die Verharmlosung. Aber auch da driftet man schnell in pauschale politische Werturteile ab. Das kann für das Arbeitsrecht zum Einzelnen aber nicht gelten. Es geht um eine Kündigung, nicht um politische Bestrafung. Die weiße Weste halte ich sowieso für eine trügerische Auszeichnung und oft ist Erkenntnis nach Fehlern auch deutlich mehr wert. Natürlich ist Wahrhaftigkeit eine bemerkenswerte Tugend, nur kaum ein Leben lang durchzuhalten und eben auch nicht immer Bürgerpflicht. Ein wesentlicher Unterschied zu Holm und Schönhuber liegt in den Umständen: 1. die Unvergleichbarkeit des SS-Unrechts mit dem Stasi-Unrecht und 2. die Tiefe der persönlichen Verstrickung. Abgesehen davon ist Holm nicht Schönhuber und umgekehrt. Wäre Holm nach der Wende ein streng Konservativer geworden, hätten sie ihm den jugendlichen Überzeugungswahn vermutlich längst verziehen. Aber darum geht es im Arbeitsrecht eben gerade auch nicht.    

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Lutz Lippke schrieb:

 1. die Unvergleichbarkeit des SS-Unrechts mit dem Stasi-Unrecht und 2. die Tiefe der persönlichen Verstrickung. Abgesehen davon ist Holm nicht Schönhuber und umgekehrt. Wäre Holm nach der Wende ein streng Konservativer geworden, hätten sie ihm den jugendlichen Überzeugungswahn vermutlich längst verziehen.

Zu 1.: Zustimmung

Zu 2.: Da habe ich bei Schönhuber nichts Konkretes aber bisher lesen können von der "Tiefe der persönlichen Verstrickung", außer "(Als 19-jähriger Jugendlicher gehörte er zur Hitler-Jugend [fragwürdig aber wegen Alter]) und war Mitglied der NSDAP. Bald darauf meldete er sich freiwillig zur Waffen-SS und war während des Krieges im Fronteinsatz. Nach eigenen Angaben war er als Dolmetscher und Ausbilder der französischen Brigade (später der Division) Charlemagne aktiv und kämpfte dann auch mit dieser Division, obwohl er sich zunächst für die Leibstandarte SS Adolf Hitler meldete. Ihm wurde als SS-Unterscharführer das Eiserne Kreuz Zweiter Klasse verliehen."

(So die Wikipedia zu seiner Zeit vor 1945.)

Wissen Sie denn etwas von seiner Beteiligung an Kriegsverbrechen oder ähnlichem, um die "Tiefe der persönlichen Verstrickung" auch noch näher zu klassifizieren, von der Sie ja schreiben?

Danach war er aber zuerst mal auch nicht unbedingt so ein "streng Konservativer", denn sein Buch "Ich war dabei" als sein Bekenntnis erschien im Alter von 58 Jahren. Erst in der Folge der anschließenden Ereignisse allerdings ging er dann auch offenbar politisch weiter in Richtung nach außen.

Bei Holm scheinen doch auch viele seiner aktive Unterstützer ihm zu verzeihen, daß er  gerade keiner derjenigen war ("streng Konservativer"), von denen Sie oben bei Schönhuber schreiben, sondern weil er "Mit vierzehn Jahren wurde er Mitglied eines FDJ-Bewerberkollektivs für militärische Berufe und war von 1985 bis 1989 in seiner Schule Sekretär der Leitung der FDJ-Grundorganisation. Er wurde im Januar 1989 Kandidat der SED.[3] Nach seinem Abitur an der EOS Paul Oestreich begann er im September 1989 eine Ausbildung als Offiziersschüler bei der Auswertungs- und Kontrollgruppe der Abteilung XX der Bezirksverwaltung Berlin des MfS. Diese begann mit der obligatorischen sechswöchigen militärischen Grundausbildung. Er verpflichtete sich zudem, im Auftrag des MfS Journalismus an der Universität Leipzig zu studieren. Holm wurde Ende September 1989 vereidigt und infolge der Auflösung des MfS Ende Januar 1990 aus seinem Dienst verabschiedet."

(So die Wikipedia zu seiner Zeit vor der Wende.)

und er dann "sich nach der Wende in der oppositionellen Marxistischen Jugendvereinigung Junge Linke und dem Oppositionsbündnis Vereinigte Linke engagierte. Später war er in der autonomen Hausbesetzerbewegung und in verschiedenen Stadtteil- und Mieterinitiativen aktiv. Anfang Dezember 2016 berief der Senat von Berlin Holm auf Vorschlag der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher (Die Linke) zum Staatssekretär für Wohnen".

(So die Wikipedia weiter.)

Heute ist er aber erst 46 Jahre alt. Beide scheinen eher Mitläufer in ihrer jeweiligen Zeit und in ihrem jeweiligen Staat bis zu dessen Ende gewesen zu sein, wobei Holm da 19 Jahre alt war, Schönhuber 22 Jahre alt, Holm seine Verstrickung ja sogar z.T. doch später und bis jetzt noch verschweigen wollte.
Ihm hat man aber jetzt die Kündigung erspart 24 Jahre nach dem Ende der DDR und nach seinem eigenen späteren Bekenntnis, da ja auch nichts mehr zu verschweigen war, Schönhuber aber 36 Jahren nach dem Ende des NS-Staates nicht, ihm wurde also eine Kündigung nicht erspart nach längerer Zeit, er hatte das Verschweigen offenbar aber selber doch durch sein Buch beendet.

Die "Tiefe der persönlichen Verstrickung" im jeweiligen Staat mit seinem jeweiligen eigenen Unrecht und der jeweiligen eigenen Schuld und mit dem eigenen Verschweigen bzw. Bekennen daran wäre also nun m.E. doch zu vergleichen und zu bewerten gewesen, ebenso die Zeitabläufe und das Verschweigen bzw. Bekennen, wenn man sich mit den beiden Kündigungen beschäftigt, und da habe Sie aber überhaupt nichts dazu geschrieben.

(In der Waffen-SS waren übrigens auch Günter Grass, in der NSDAP auch Walter Jens gewesen, beide wollten das auch verschweigen, beide waren auch keine "streng Konservative", nur nebenbei mal dazu noch erwähnt, und beide hatten diesen Fehler des Verschweigens auch gemacht, so wie Andrej Holm.)

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Herr Lippke, freiwillige Waffen-SS-Mitgliedschaft ist natürlich mehr als freiwillige NSDAP-Mitgliedschaft, freiwillige MfS-Mitgliedschaft aber auch mehr als freiwillige SED-Mitgliedschaft. 1933 war Schönhuber 10 Jahre alt, 1939 dann 16 Jahre alt gewesen.

 

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Vielleicht haben Sie recht. Ich kann zu Schönhuber nichts Fundiertes beisteuern und bin nicht vor Fehldeutungen gefeit. Ich schrieb daher: "Aber auch da driftet man schnell in pauschale politische Werturteile ab.".

Vieles von dem, was Sie anführen, sind politische und moralische Kriterien. Hier geht es aber "nur" um eine arbeitsrechtliche Kündigung, für die rechtsstaatliche Kriterien gelten. Selbst für die, denen man es nicht gönnt, weil sie es nicht verdient hätten. Der wesentliche Grund dafür ist doch der, dass dies eine entscheidende Lebensader und Stärke einer pluralistischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft ist. Kritische Toleranz, nicht zu verwechseln mit Beliebigkeit oder Desinteresse.

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