Muslimische Pflegerin weigerte sich, Männer zu waschen und klagte erfolglos gegen Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.03.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|5162 Aufrufe

Über Streitigkeiten, bei denen Arbeitnehmer (häufig muslimischen Glaubens) ihre Glaubensfreiheit gegenüber ihrem Arbeitgeber ins Feld führen, werden erfahrungsgemäß auch von den Medien aufgegriffen. So verhält es sich auch in einem Fall, den das ArbG Mannheim gerade entschieden hat (vgl. nähere Hintergründe in der Online-Ausgabe der Rhein-Neckar-Zeitung vom 24.3.2017). Gegenstand des Verfahrens ist die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin eines Pflegedienstunternehmens. Die beklagte Arbeitgeberin betreut in Mannheim Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Pflegestufen mit pflegerischen-, medizinischen- und Betreuungsdienstleistungen vor Ort bei den pflegebedürftigen Personen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht mehr als sechs Monate bestanden hatte. Die beklagte Pflegedienstunternehmen begründete die Kündigung damit, die Klägerin habe sich geweigert, diejenigen Tätigkeiten auszuführen, die laut Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag vereinbart worden seien. So habe es die Klägerin unter anderem abgelehnt, männliche Patienten zu waschen. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, wegen ihres Glaubens benachteiligt zu werden und beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und auf das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Muslima bestätigte im Kammertermin zwar, dass es laut Koran möglich sei, das andere Geschlecht zu waschen, wenn es notwendig ist. Aber falls es möglich sei, dass ein Kollege diese Arbeit ausführt, sei diese „Notwendigkeit“ nicht mehr gegeben. Angesichts der zahlreichen Mitarbeiter des Mannheimer Pflegedienstes müsse es doch machbar gewesen sein, die Vorschriften ihrer Religion zu respektieren, bedauerte sie. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim hat die Klage erwartungsgemäß abgewiesen (Urteil vom 23.3.2017 - Az. 3 Ca 282/16). Die Vorsitzende Richterin Dr. Sigrid Bouwhuis führte in der mündlicher Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei,  weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon aus diesem Grund als wirksam gelte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die  Kündigung nicht „missbräuchlich“ sei.

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6 Kommentare

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Schon erstaunlich, was für einige Leute so unter Religionsfreiheit fällt. Ich hätte auch gerne eine Religion, die besagt, dass andere meine Arbeit machen müssen, ich aber trotzdem weiter bezahlt werde.

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Unsere Werte müssen sich auch anlässlich solcher Klagen auf die Probe stellen lassen. Ich glaube Arthur Kaufmann schrieb einmal soetwas wie: Nur eine Gute Theorie bettet sich gemühtlich auf einem Nadelkissen stichelnder Fragen.

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Unsere Werte sind aber nicht identisch mit denen, die wortwörtlich - oder als Glaubensgebote - aus dem Koran oder dem Hadith bzw. auch aus der Scharia entnommen werden und auch in der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" noch niedergelegt wurden, die ja im Gegensatz zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte der UN steht, auf die auch die BRD und das GG sich berufen.

Das Arbeitsrecht der Kirchen z.B. erlaubt bzw. fordert von  Arbeitnehmern auch noch religiöse Sonderheiten.

Da werden ja solche Extrawürste den Religionen noch gebraten, ebenso aber auch beim Tierschutz / Schlachtung und der Körperverletzung / Beschneidung.

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Geehrter Gast,

beim Arbeitsrecht der Kirchen könnten wir ja später auch noch in die Details gehen, für den Anfang aber verweise ich auf:

https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht_der_Kirchen und auf die einschlägigen deutschen Normen.

Beim Tierschutz geht es um die rituellen (besonders aber um die betäubungslosen) Schächtungen mit ihren diversen Variationen und deren Ausführungen, auch dazu gibt es ja einschlägige deutsche Normen.

Bei der Körperverletzung geht es um die rituelle Knabenbeschneidung und speziell um den § 1631d BGB.

Wenn ich doch heute eine neue Religion gründen würde, die z.B. das Kupieren des linken Ohrs, oder beider Ohren der Knaben nach der Geburt verlangen würde, käme ich wohl kaum damit durch.

Die "Kairoer Erklärung" finden Sie auch im Wortlaut zum Vergleichen mit und zum Untersuchen auf Abweichungen von der "Allgemeinen Erklärung".

Aber diese Fässer wollen Sie doch nicht wirklich hier jetzt aufmachen?!

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