Anklage wegen Meineids - Fortsetzung des Falls Mollath?
von , veröffentlicht am 16.03.2017Heute ist allgemein bekannt worden (Süddeutsche Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), dass gegen einen Zeugen im "Fall Mollath" Anklage wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen uneidl. Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags (§ 153 StGB) erhoben wurde.
Beim Meineidvorwurf geht es um die am 4. Tag der Regensburger Hauptverhandlung (10. Juli 2014) getätigte Aussage, Frau Mollath habe zu Beginn der ganzen Mollath-Affäre bei ihm, dem Zeugen, angerufen und ihm ein Vorgehen gegen Gustl Mollath quasi angekündigt. Er habe diese Ansage der Fau Mollath praktisch im Wortlaut notiert, später auf eine Schreibunterlage übertragen und könne dieses Telefonat und seinen Inhalt deshalb genau rekonstruieren.
Die Aussage, wie sie von der damaligen Verteidigung Mollaths dokumentiert wurde, kann man hier nachlesen: Strate Dokumentation
Schon im Prozess war deutlich geworden, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Wahrheit dieser Aussage bezweifeln. Im Urteil wird die Aussage des Zeugen ebenfalls als "nicht überzeugend" bezeichnet (siehe Urteil Seite 32 f.), im Übrigen aber als für den Tatvorwurf gegen Gustl Mollath nicht entscheidend angesehen.
Laut SZ soll die Verhandlung vor dem AG Regensburg bereits nächste Woche beginnen, lt. MZ wird der Prozess erst Ende März "eröffnet".
Hier noch einmal als Erinnerungs-Link: Meine Anmerkungen zur Urteilsbegründung im Fall Mollath (November 2014)
UPDATE 5.4.: Wegen Meineids wird der Angeklagte zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Urteil ist infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.
Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Hans Holzhaider), hier ein Auszug:
Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.
Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.
B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.
Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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385 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenLutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
"Und jetzt verrate ich Ihnen auch mal eine meiner eigenen Intentionen, Herr Lippke: Die Bürger* in der BRD sollten viel mehr in die Straf- und Zivilprozesse und in Verwaltungsprozesse bei den Gerichten selber gehen, also bei den AG, den LG und VerwG, um sich aus 1. Hand zu informieren, und um nicht alleine auf Presseberichte aus 2. Hand oder auf Kommentare, auch hier im Beck-Blog aus 3. Hand und deren Filter nur angewiesen zu sein."
Damit haben Sie natürlich recht zum Recht und dem Bürger. Allerdings ist es schon aus zeitlichen Gründen für Viele kaum möglich, sich tatsächlich mit Gerichtshandeln vertraut zu machen. Dazu kommen als weitere Hinderungsgründe echte Wissenslücken und die mitunter sehr sperrige Atmosphäre und Sprache bei Gericht. Parlamentsfernsehen oder die Tribüne im Bundestag wäre für Bürger sicher auch sehr hilfreich für das Verständnis von Demokratie. Es wäre eigentlich wesentliche Aufgabe durch Bildung und Berichterstattung nicht nur ein "Siehmal-Abhak"-Interesse zu bedienen, sondern kritisches Verständnis für die Zusammenhänge und Prozeduren zu fördern. Vielleicht ist das der Gewinn aus einer Krise, wenn das Rechtswesen und die angewandten Methoden mehr in den Fokus der Wahrnehmung geraten.
GR kommentiert am Permanenter Link
Eigentlich ist das ja ein Verfahren, nach dem doch kein Hahn gekräht hätte, wenn nicht der Name und die Person "Mollath" über allem schwebte. Leider fährt auch die Presse auf so etwas ab, viele hochinteressante Verfahren finden aber auch noch fast ohne Zuschauer ab, von Pressevertetern mal ganz zu schweigen.
Bei anderen Verfahren war der Presseverteter z.B. nur vormittags im Saal, schrieb danach seinen Artikel, am Nachmittag kam aber die prozessuale Überraschung erst im Saal, darüber war dann nichts mehr zu lesen.
Die PKS bildet ja auch nicht die Kriminalität richtig ab als eine Anzeigenstatistik, die Presse ja auch nicht, in den Verfahren selber erfährt man aber mehr über die Hintergründe und Entwicklungen von Taten und auch über die Karrieren der Täter, und wie die Justiz darauf dann reagiert. Sicher nicht repräsentativ für ganz Deutschland, aber Hinweise gebend auf alle Fälle. Und wer keine Zeit dafür hat, dem entgeht das alles.
Eine gewisse Klientel aber hat Zeit, oder nimmt sich die Zeit und zieht auch ihre Schlüsse daraus in Bezug auf die Justiz und ihr eigenes Verhalten. Auch das sind ja interessante Beobachtungen bei Prozessen.
Die "arbeitende Bevölkerung", Herr Lippke, um Ihren Ausdruck mal zu gebrauchen, die hat dann aber das Nachsehen und macht Fehler über Fehler, das hat sie dann wohl selber zu verantworten, wenn ihr Recht dann auch mal unter den Tisch fällt.
Auch schon erlebt, daß durch Ungeschicklichkeiten der Geschädigten auch die StA auf Freispruch plädieren mußte, die Angeklagten feixend den Gerichtsaal verließen mit ihren Anwälten zusammen, die mir auch zugezwinkert hatten, nachdem ich noch erwähnt hatte, daß die Geschädigten den Prozeß doch selber versiebt hatten, was einer der Anwälte auch mit "So ist es." quittierte. Die Praxis ist das Eine in der Justiz, die Theorie das Andere.
GR kommentiert am Permanenter Link
Was bisher auch nicht zu lesen war, ob die Anklage schon verlesen wurde am ersten Tag der HV, wenn nicht, dann sicher am nächsten Montag.
PS: (... viele hochinteressante Verfahren finden aber auch noch fast ohne Zuschauer statt ....)
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
1. War "arbeitende Bevölkerung" mein Ausdruck?
2. Die Verantwortung der "Arbeitenden" muss man schon einschränken. Gerichte verhandeln üblich wochentags zwischen 9 und 17 Uhr, was die übliche tägliche Arbeitszeit darstellt. Viele sind also auf ordentliche Medienberichte angewiesen, wofür sie Haushaltsabgabe und diverse Euros am Kiosk abliefern.
3. Eine gute Variante wäre vielleicht die freiwillige Qualifizierung zu Prozessbeobachtern als Nebenerwerbszweig. Letztlich sprechen Sie so etwas ja an. Auch in Schul- und Berufsbildung sollten praktische Erfahrungen mit dem Gerichtssaal eine gewisse Rolle spielen.
Man könnte "Im Namen des Volkes" sicher dem eigentlichen wörtlichen Sinn annähern, statt die Rechtswirkung ersatzweise aus dem Betreuungsrecht zu ziehen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
"grüßen Sie den Sachverständigen Rainer Wendt vom arbeitenden Volk" war sogar Ihr genauer Ausdruck, so ähnlich wie in der Urteilsformel. (https://community.beck.de/comment/75285#comment-75285)
Da halte ich aber nichts davon, eine Art von Nebenpresse oder gar Überpresse zu etablieren. Die beruflichen Presseleute müssen leider auch ihr Geld damit verdienen, daher gilt auch Zeit ist Geld für sie und der Pressekodex ebenfalls, beides aber nicht immer ein Vorteil, denn da ist knappe Berichterstattung dann gefragt, eigene Bewertungen oder Einschätzungen schon weniger.
Außerdem wurden z.B. der Frau Gisela Friedrichsen öfters vorgeworfen, sie würde sich selber zu einer Art von Oberrichterin aufspielen und durch ihre bloße Anwesenheit schon auf Prozesse einwirken. Berichterstatter müssen sich selber sehr zurücknehmen. Zuviel öffentliche Berichterstattung aber bedeutet nicht unbedingt ruhige Sachlichkeit, das absolute Tabu jeder fremden Zeugenbeeinflußung spricht auch gegen zu viel laufende Berichte aus einem Verfahren.
Schulklassen sind aber öfters im Gericht im Rahmen des Unterrichts zum Fach Gesellschaftlehre, wenn die Termine es dann auch zulassen, nehmen sich Richter auch für sie Zeit, erklären Einiges zum Verfahren und beantworten auch Fragen dazu.
Außerdem gibt es auch noch besondere Schülerpraktika.
Das hängt auch viel von den Richtern ab, wie sie das alles handhaben nach meinen Erfahrungen.
GR kommentiert am Permanenter Link
Über die öffentliche Berichterstattung besonders EngagierterInnen aller Couleur über Prozesse braucht wohl auch kein Wort mehr verloren zu werden.
Die Prozesse um Monika Weimar, Jörg Kachelmann, Gina Wild und Co. hätten wohl m.E. ausgereicht, der Name Gustl Mollath steht aber für eine weitere Fortsetzung auch noch davon (panem et circenses für das heutige Publikum).
GR kommentiert am Permanenter Link
Sorry, Gina war schon richtig, aber nicht der Rest des Namens: Gina-Lisa Lohfink hieß die werte Dame, muß sich wohl um einen Freudschen Versprecher gehandelt haben, also auch noch im "normal-psychologischen" Bereich, um Mustermanns Ausdruck zu gebrauchen, der aber noch zu lesen ist (https://community.beck.de/comment/75304#comment-75304).
GR kommentiert am Permanenter Link
Der Wortlaut der Zeugenbelehrung ist oft etwas unterschiedlich in den Gerichten, hier ein Hinweis des AG Cloppenburg für Zeugen:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Leider bin ich morgen in Berlin und kann den Prozess(auftakt) nicht verfolgen. da es zufällig mein Habilitationsthema ist, kann ich bestätigen: Die Vereidigung bezieht sich immer auf die gesamte Aussage (geschilderte äußere und innere Tatsachen), meist geht es dann in der Meineidsanklage aber um eine bestimmte Äußerung, in der der Zeuge unter Eid eine falsche Aussage getroffen hat.
Ein Zeuge ist verpflichtet, die ganze Zeit die Wahrheit zu sagen, er kann sich nicht hinterher einige Rosinen seiner Aussage aussuchen, auf die er vereidigt werden will.
Ob das mit dem Eid sinnvoll ist, wird von Vielen in der Rechtswissenschaft bestritten. Ich habe mich z. B. dafür ausgesprochen, dass das Gericht bestimmte besonders erhebliche Aussagenteile bestimmt, auf die der Zeuge dann vereidigt wird.
GR kommentiert am Permanenter Link
Prof. Dr. Müller hatte aber auch nichts verpaßt:
http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/mollath-prozess-zahnarzt-m...
https://www.tvaktuell.com/meineid-im-fall-mollath-zeuge-in-regensburg-vo...
http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/2444367_Zeuge-wegen-Meineides-im-Fa...
Zitat aus letztem Link:
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, die Anklage stützt sich im Kern auf die Aussage "Dann hänge ich im etwas an.".
Auch bei den Kommentatoren scheint dies zum Ausgangspunkt einer konfliktreichen Auseinandersetzung zu werden, denn an ihr hängt das Narrativ des unschuldig Verurteilten.
Ich gehe für mich persönlich einen anderen Weg:
Es ist keine denklogische Unmöglichkeit, dass Eschers Feststellungen zum Tatvorwurf und zugleich Brauns Aussage Bestand haben können.
Eher im Gegenteil, gerade wenn es eine körperliche Auseinandersetzung gegeben hat, wäre P3M ausreichend gerüstet gewesen eine juristische Auseinandersetzung zu suchen.
Aus der Feststellung der Körperverletzung ergibt sich nicht zwingend eine Falschaussage Brauns.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Interessant ist, dass ich auf diese gegenseitige Ausschlussidee gar nicht gekommen wäre. Ich halte viele Kombinationen für grundsätzlich möglich. Ich bin mir gewiss, dass mein Bauchgefühl und meine Vermutungen zu dem "Wie es gewesen sein muss" keine absolute Wahrheit garantieren können. Daher richtete sich mein Interesse fast ausschließlich darauf, die Denk- und Vorgehensweisen zu beobachten und kritisch zu reflektieren, die zur objektiven Aufklärung führen sollen. Gut, dass Sie diese Hypothese anführen. Es wäre auch möglich, dass in allen Aussagen je ein Körnchen Wahrheit, kognitive Verzerrung und Wut in ziemlich variablen Anteilen enthalten sind und das Ganze psychologisch wesentlich komplexer und strafrechtlich harmloser wäre, als es sich gemeinhin darstellte.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da sie aber offensichtlich nun keinen öffentlichen Auftrieb mehr mit Presse und Blitzlicht wünscht, anders als ihr Ex, erscheint mir ihr Verhalten jetzt durchaus logisch und konsistent zu sein, nicht mehr in diesem Prozeß selber noch persönlich aufzutreten. Zum weiteren Prozeßverlauf:
"Der erste der acht geladenen Zeugen wird voraussichtlich am Montag, 27. März, dem zweiten Prozesstag, vernommen."
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Erscheint mir auch so. Alles im "normal-psychologischen" Bereich.
Ich bin offen gespannt, welcher Beweislage die StA sich bedienen will.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Stellung eines Beweisantrags auf (amtsärztliche oder andere) Begutachtung, ob eine solche "dauerhafte, ernsthafte körperliche Erkrankung" vorliegt, oder eine Zeugenvernehmung dauerhaft für diesen Prozeß wirklich verhindern könne, das Gericht könnte aber auch einen Ortstermin bei der Zeugin selber noch machen nach Beweisantrag.
Schätze, daß die Verteidigung darüber auch noch ggf. nachdenkt.
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Ich bin kein Strafverteidiger, aber das würde ich vom Gefühl her eher lassen.
Wenn sie wirklich körperlich schwer krank ist und man ihr das auch ansieht, könnte sie unbewusst einen Mitleidsbonus bekommen. Wenn sie nicht da ist, kann man ihre schriftliche Aussage eventuell anknacksen, ohne dass sie irgendwas korrigieren kann oder bei einem missverständlichen bzw. im Widerspruch zu einer anderen Aussage stehenden Satz erklären kann, was sie gemeint hat.
GR kommentiert am Permanenter Link
Solche Prozeß-taktischen Überlegungen wird sich eine gute Verteidigung sicherlich machen. Und darauf kann aber auch die StA immer noch rein theoretisch reagieren, je nach Verlauf des Prozesses und der erkennbaren Taktik der anderen Seite. Das Gericht will doch normalerweise neben der Wahrheitsfindung selber aber auch den Prozeß mal zu einem Ende bringen, was da dann den Ausschlag am Ende macht bei der sprichwörtlichen Waage der Justitia, da sagt doch der Volksmund: "Vor Gericht und auf Hoher See .........". Und das ist doch empirisch hinreichend gesichertes Wissen.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
Die Anklage wegen Meineids stellt m.E. ein paradoxes, mehr als fragwürdiges Aufgebot gegen Herrn Braun und indirekt gegen Gustl Mollath dar ! Völlig aus dem Gesamtzusammenhang gerissen angesichts der Tatsache des offenkundigen Vernichtungsfeldzugs der P3M gegen Gustl Mollath, der zu der unrechtmäßigen Unterbringung geführt hat. Die Aussage von Herrn Braun hat sich 1 zu 1 durch das systematische Vorgehen von Frau M. bestätigt und ist bereits allein d a d u r c h in sich schlüssig, glaubwürdig und überzeugend! Kalendereinträge, die vielleicht angezweifelt werden könnten, rechtfertigen nicht diese unverhältnismäßige Anklage. Die brutale Aussage in dem Anruf der Ex-Frau gerät einem Menschen nicht in Vergessenheit mit oder ohne Kalendereintrag!
Der Oberstaatsanwalt Meindl hat selbst in seinem Plädoyer – m.E. völlig lebensfremd- erklärt, dass die Ex-Frau bis zum Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung glaubhaft und danach durch ihr Vorgehen nicht mehr glaubwürdig war. Dies könnte ein wichtiges Argument in der Verteidigung sein. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr der Zeuge Meindl im Meineidsverfahren zu dieser Feststellung steht.
Auch insofern ist es völlig paradox, vom Oberstaatsanwalt Markus Pfaller - der Herrn Meindl in diesem Amt nachgefolgt ist - ein dubioses Verfahren wegen Meineid zu konstruieren und einzuleiten. Und sich der Realität zu verweigern, nicht wahrzunehmen und realisieren zu wollen, dass sich die Aussagen von Herrn Braun über den ominösen Anruf der Ex-Frau in allen Punkten tatsächlich ereignet hat.Gustl Mollath wurde auf Betreiben der Petra M.auf seinen Geisteszustand untersucht. Sie hat dabei ihre Verbindungen genutzt und gewußt, wie sie dabei vorgeht, G.M. fertigzumachen.
Dies kann nicht mit einem Realitätsverlust und Verkennung von Lebenszusammenhängen im Fall Gustl Mollath erklärt werden, sondern deutet auf einen völlig einseitigen und überzogenen "formaljuristischen" Verfolgungseifer der Anklagebehörde hin.
Gleichzeitig entzieht sich die tatsächliche Hauptverantwortliche des Justiz-, Gutachter- und Forensikskandals, Frau Petra Maske ein zweites Mal ihrer Verantwortung und dies wird wiederum von der Justiz akzeptiert. Bei Erscheinen hätte sich möglicherweise die P.M. in heillose Widersprüche verwickelt und sich ihre Unglaubwürdigkeit herausgestellt. Dies wäre eine vage Chance gewesen für ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren!
Da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist sollte die Weisung des Justizministeriums bzw. des Generalstaatsanwalts ergehen, dieses Verfahren einzustellen. Auch um den Rechtsfrieden wieder herzustellen und das Ansehen der bay. Justiz nicht weiter zu beschädigen.Es stellt sich die Frage, ob sich die Anklagebehörde in diesem brisanten Verfahren nach oben abgesichert hat.
Es ist m.E. bislang nicht bekannt geworden, dass P3M bislang den Anruf bei Herrn Braun in Abrede gestellt hat. Dieser Versuch wird nunmehr nach dieser langen Zeit von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht unternommen.
Petra M. hat eine Erklärung abgegeben und diesen Anruf in Abrede gestellt. Von der Verteidigung ist einzufordern, dass die Ex-Frau diese zentral wichtige Aussage an Eidesstatt abgibt, wie dies auch von Herrn Braun gefordert wurde.
Das Nichterscheinen der Ex-Frau vermindert natürlich die Beweiskraft, denn damit ist die Verteidigung der Möglichkeit beraubt, kritische Nachfragen zu stellen, kommentiert Hans Holzhaider. Nicht nur die Verteidigung kann Petra M. nicht in Frage stellen, sondern auch dem Staatsanwalt und dem Gericht ist dies nicht möglich. Somit ist eine Wahrheitsfindung im vornherein nicht möglich. Es ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass Herr Braun verurteilt wird, ohne die Hauptzeugin gehört zu haben und ohne der Wahrheit auf den Grund zu gehen. So lief das Wiederaufnahmeverfahren weitgehend ab, bei dem der eherne Rechtsgrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" rigoros außer Acht gelassen wurde.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, dass in dem Prozess eigentlich nur Chancen für den Rechtsstaat liegen. Wenn kein echter Beweis für eine Lüge des Zeugen B. vorliegt, dann kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Handelns und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der geladenen Zeugen und eine korrekte Würdigung der Tatsachen durch das aktuelle Gericht an. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen gibt es viele Fragen. So z.B. die Überlieferung der Aussage eines OStA vor dem Untersuchungsausschuss, dass je nach Auftrag und Zielstellung ein Antrag von der "objektivsten Behörde der Welt" so oder gegenteilig begründet werden kann. Die Expertise des OStA und seines Chefs zur "Untersuchung" der Echtheit des plötzlich und unerklärbar spät aufgetauchten Attests wäre ebenso zu klären. Weiterhin wurden erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen im WAV eliminiert, u.a. auch mit einer offensichtlich verfälschenden Beweiswürdigung zu angeblichen Inhalten der Backup-CD. Waren die einzelnen Richter etwa zu einer ordnungsgemäßen Würdigung der tatsächlich festgestellten Beweismittel nicht in der Lage oder waren sie nicht willens? Wer beeinflusste oder überstimmte konkret wen? Die Fragen müssen von den Zeugen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Mit "ich kann mich nicht erinnern" wird weder der Angeklagte überführt, noch die Zeugen in ihrer Profession entlastet. Nachweislich waren StA und Gericht sowieso insgesamt nicht in der Lage, die für erforderlich gehaltenen Beweise zum Praxissystem korrekt zu erheben. Die fehlende Kompetenz war offensichtlich und musste den Zeugen auch ohne Fachkenntnisse bewusst sein. Die Vorstellung, dass die Datenbank des Praxissystems auf irgendwelchen vagabundierenden Worddateien basiert, obwohl die Inhalte nicht mit den Einträgen in der Systemmaske übereinstimmten, musste jeder halbwegs verständige und willige Geist also auch ohne Technikkenntnisse merken. Denn es liegt darin ein unlösbarer logischer Widerspruch. Damit war auch klar, dass die Einträge der Systemmaske des Praxissystems nicht aus Worddateien kommen konnten, sondern tatsächlich woanders abgespeichert waren. Diese Tatsache hätte auch jeder Datenbank-Techniker bestätigt und Hinweise zur Auswertung dieser speziellen Dateien in Bezug auf die gerichtlichen Fragestellungen geben können. Warum wurde dazu richterlich gewertet, obwohl offensichtlich die eigene Kompetenzfehlte und diese aber bereits durch telefonische Nachfragen z.B. beim Hersteller zu klären gewesen wären. Ebenfalls offensichtlich war, dass die Verwaltung und Nutzung des Praxissystems durch die Belastungszeugen nicht dem Stand der Technik und den Herstellervorgaben entsprach. Offensichtlich waren dadurch erhebliche Dokumentationsmängel und Manipulationsmöglichkeiten gegeben, die der Hersteller bei ordnungsgemäßer Nutzung des Produkts gerade ausschloß. Einige Artefakte wurden von der Polizei sogar dokumentiert, aber der Zusammenhang mit Nutzungsmängeln oder Manipulationen durch die Belastungszeugen von der damaligen Kammer vollständig übergangen. Hierzu wurde von StA und Gericht alles falsch gemacht, was falsch gemacht werden konnte. Insgesamt stellt sich also auch die Frage an den OStA, warum angesichts der Mängel im Verfahren und im Urteil von der StA nicht Revision eingelegt wurde. Nicht zuletzt muss sich das Gericht an seiner Dokumentation der Zeugenaussage von B. im Urteil und die aktuelle Erinnerung messen lassen. Die Ausführungen im Urteil sind viel zu dürftig für ein 3 Stunden Fragespiel, so dass die Zeugen schon ihre selektive Auswahl im Urteil begründen müssen. Auf die Protokollierung in der Strate-Doku als Erinnerungsstütze durften sich die Zeugen wohl nicht verlassen, so dass nun jede Differenz, aber auch Übereinstimmung, für die Frage einer glaubhaften eigenen Erinnerung an die tatsächlich erfolgte Zeugenaussage relevant ist. Wenn auch im jetzigen Verfahren von irgend jemand die Aussagen der Zeugen möglichst wortwörtlich protokolliert werden, dann können diese für alle Ewigkeit aussagepsychologisch von Fachleuten und der Allgemeinheit überprüft werden. Das wird auch belastbare Ergebnisse dazu bringen, was die Zeugen und das nun zuständige Gericht mit den üblichen richterlichen Überzeugungsbildungsmethoden sich zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit so zusammenreimen. Reflektierte Methodenfragen, halt das was den Unterschied zu Willkür und Beliebigkeit ausmacht.
GR kommentiert am Permanenter Link
Das betrifft aber das WAV und doch nicht dieses Verfahren. Sie sprechen da Ereignisse um die Arztpraxis Reichel mit der Ärztin Madeleine Reichel und ihrem Sohn Markus Reichel an und dem Attest zu den Verletzungen, das letztlich dann zur Wiederaufnahme führte.
Das WAV ist aber doch rechtskräftig abgeschlossen, also sind solche Betrachtungen eigentlich nur noch rein akademisch, so wie es auch Betrachtungen zu Prozessen gegen historische Persönlickeiten wären. Was bezwecken Sie denn noch damit?
"Wenn auch im jetzigen Verfahren von irgend jemand die Aussagen der Zeugen möglichst wortwörtlich protokolliert werden, dann können diese für alle Ewigkeit aussagepsychologisch von Fachleuten und der Allgemeinheit überprüft werden. Das wird auch belastbare Ergebnisse dazu bringen, was die Zeugen und das nun zuständige Gericht mit den üblichen richterlichen Überzeugungsbildungsmethoden sich zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit so zusammenreimen."
Auch da kann ich Ihnen nicht folgen, denn Sie beschreiben da einen reinen Aktenprozeß, denn meine Kenntisse des Strafprozeßrechts reichen aus, um darin schon Verstöße gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Strafprozeß gemäß der §§ 33, 244, 250, 251, 261 StPO, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zu sehen.
Eine schriftliche Aussage alleine hat außerdem nicht den Wert einer unmittelbar miterlebten Aussage im Gericht oder vor Ort mit deren Mimik, Gestik und Körpersprache, sowie ohne die Möglickeiten zu Nachfragen, Konfrontierungen, Vorhalten, Erinnerungshilfen usw., alles was eben nach der StPO zulässig ist und worauf ja alle Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger auch Wert legen.
Da bräuchten Sie dann ein anderes Strafprozeßrecht, und das sind doch auch wieder nur rein akademische Debatten, die sich allerdings immer großer Beliebtheit erfreuen, mit Verlaub.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Den Grund für das Aufwärmen der "alten Geschichten" hatte ich doch an den Anfang gestellt. Wenn es keinen echten Beweis für einen Meineid geben sollte, dann hängt der Nachweis an der Deutung von mündlichen Zeugenaussagen im Abgleich mit diversen Dokumenten. Die Zeugen können in gleicher Weise kritisch befragt werden, wie die Zeugen im WAV. Es gibt nach dem Gesetz keinen Amtspersonenbonus zur Glaubwürdigkeit. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen können hinterfragt werden und müssen vom Gericht in die rechtliche Würdigung mit einbezogen werden. Gab es Belastungseifer? Wurde an den Entlastungszeugen für Mollath andere Maßstäbe angelegt, als an die Belastungszeugen. Waren die Zeugen als Amtspersonen in der Lage und willens Tatsachen objektiv zu erfassen und zu bewerten? Sind die Zeugen bereit, zu ihrem Belastungsmotiv und ihrem widersprüchlichen Handeln vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen? Ich habe erhebliche Zweifel. Diese Fragen sind doch entscheidend dafür, ob die Zeugen und deren Aussagen vom Gericht gegen oder für den Angeklagten gewertet werden müssen. Im Zweifel müssten sie doch zugunsten des Angeklagten gewertet werden. Warum also sollte sich das Gericht und natürlich insbesondere die Verteidigung darauf beschränken lassen, den Verdächtigungen der Zeugen einfach zu folgen und Widersprüche in deren Verhalten und Aussagen nicht zu thematisieren? Nachdem sich ja nun schon in der WAV gezeigt hatte, dass sich wesentliche Amtspersonen auf Erinnerungslücken beriefen und mangelhafte Dokumentation der gerichtliche Standard sind, wären nun weitere Erkenntnisse zur Zeugnistauglichkeit von Amtspersonen und deren Dokumentation nicht nur für den Prozess und akademische Debatten interessant, sondern für viele Fragen der Allgemeinheit zur praktischen Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ufern Sie jetzt nicht doch wieder aus, und wollen Widersprüche aus einem anderen Verfahren thematisieren, um daraus für dieses gesonderte Verfahren Honig zu saugen? Damit würden Sie aber wieder sich mit der StPO mal noch näher auseinandersetzen müssen, und zwar mit den §§ 68 ff und 228 ff.
Auch der § 245 StPO wäre dabei besonders zu beachten. Tut mir leid, aber ich warte nun den Gang der Ereignisse ab, für mich ist diese Debatte nun auch beendet, denn fruchtlose Diskussionen halte ich auch inzwischen für Zeitverschwendung, denn die Verhandlung wird nicht im Beck-Blog geführt, sondern im Gerichtssaal in Regensburg, oder noch bei einem Ortstermin.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag:
Dieser Kommentar vom Sa, 2017-03-25 11:03 hat auch einen namentlichen Verfasser.
Günter Rudolphi (GR)
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Die §§68, 68a, 68b StPO sind hier wohl irrelevant, weil sich vermutlich niemand an dem Fehlen von persönlichen Adressdaten stören wird. Die §§ 69, 70 StPO betreffen den Umfang der Vernehmung, der Alles im Zusammenhang mit der Vernehmung dem Zeugen Bekannte und auch den Grund dieses Zeugenwissens erfasst. Notfalls kann mit § 70 StPO nachgeholfen werden.
Statt §§228ff meinten Sie sicher §§238ff StPO. Leitung und Beweisaufnahme kann beanstandet werden (§ 238). Die Vernehmung ist der (objektiven) StA und der Verteidigung zu überlassen und vom (unparteiischen) Gericht zu vervollständigen (§ 239). Die Verteidigung hat ein Fragerecht (§240), das nur wegen Missbrauch oder Sachfremde entzogen werden kann (§§241,242). Die Beweisaufnahme dient der Erforschung der Wahrheit und ist von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (§§244-246). Nur offenkundig überflüssige oder unerreichbare Beweisanträge bzw. Anträge zum Zweck der Prozessverschleppung können durch Beschluss abgelehnt werden. Eine Ablehnung eines Antrags wegen Verspätung ist bis zum Schluss der Beweisaufnahme ausgeschlossen, sondern auf Antrag die HV zur Erkundigung auszusetzen.
Aus diesen gesetzlichen Grundlagen entnehme ich, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu allen bedeutsamen Tatsachen der Beweisaufnahme gehört, schon von Amts wegen wahrheitsgemäß erforscht werden muss und die Zeugen auch zur umfassenden Auskunft verpflichtet sind und vereidigt werden können. Schlechterdings kann ja wohl der Prozessgegenstand Meineid und die gesetzliche Wahrheitsermittlung zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen nicht grundlegend auseinanderklaffen. Dass es zumindest objektive Anhaltspunkte für einen Verdacht zu Problemen der Zeugen mit der Wahrheit, deren objektiver Wahrnehmung und konkretem Belastungseifer gibt, hatte ich ja dargelegt.
Würden die Tatsachen zum Meineid unabhängig von der Zeugenvernehmung bereits feststehen, wäre die Zeugenvernehmung insgesamt überflüssig. Was meinen Sie also mit meinem Ausufern? Dass eine Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von vornherein feststeht? Doch ein Amtsbonus gegen die Tatsachen? Auf Grund welcher Rechtsgrundlage? § X Juristen sind glaubwürdig, § Y Zahnärzte sind unglaubwürdig, es sei denn das Gericht glaubt ihnen?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Alle Ihre relevanten Fragen, Herr Lippke, kann ich auch dieses Mal beantworten, soweit sie nicht schon längst beantwortet sind. Es ist ALLES zu beachten, was auch in den von mir angeführten §§ der StPO steht, nicht nur das von Ihnen Herausgepickte.
Nein, meine ich nicht. Lesen Sie bitte auch den §228 StPO ganz genau durch. Ein Antrag dazu kann doch noch gestellt werden.
Diese Frage halte ich bereits selber weitgehend für beantwortet, bzw. sie wird in Regensburg auch weiter noch beantwortet werden. Weitere Mitteilungen dazu sehe ich als überflüssig an.
Gilt genau so auch für diese Fragen, morgen geht es in Regensburg voraussichtlich damit weiter, in der Justiz gibt es eben auch noch das pflichtgemäße Ermessen, und das ist der Punkt.
Auch was Ihr Kollege "Menschenrechtler" zuletzt ausführte, ist doch m.E. auch nur alter Wein in keinen neuen Schläuchen, mit Verlaub und allem Respekt.
GR
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Da ich unterstelle, dass Menschenrechtler und Sie, ebenso wie ich, die bestmögliche Wahrheitsfindung im konkreten Fall durch Anwenden der gesetzlich geltenden Prozessregeln als das einzig richtige Vorgehen ansehen, stehen Sie mir genauso nahe wie Menschenrechtler. Aus Vermutungs- und Glaubenswettbewerben möchte ich mich aber heraushalten, ohne deswegen eigene Vermutungen grundsätzlich zu verleugnen. Es geht allein darum, ob ein Angeklagter Verantwortlicher für eine Straftat ist und ob die Beweismittel / Zeugen objektiv geeignet sind, den Nachweis der Tat und Täterschaft zweifelsfrei zu führen.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
Alle Falschgutachter, wie Dr. L., Dr.P. ,Dr.K., Richter B., die dieses schwere menschenverachtende Unrecht zu vertreten haben, wurden nicht angeklagt, Anzeigen niedergeschlagen und ein Schadensausgleich nicht geleistet.
Die Ex-Frau, die systematisch u.a. mit den Falschbeschuldigungen der Freiheitsberaubung, des unerlaubten Waffenbesitzes und einer falschen Verdächtigung des Reifenzerstechens die Unterbringung forciert hat, wurde ohne persönlich vor Gericht zu erscheinen, für glaubwürdig erachtet.
Herr Eward Braun hat im Gegensatz dazu engagiert mit dazu beigetragen, dass dieses Unrecht bekannt und aufgehoben wurde. Gleichwohl wird er im Gegensatz zu den tatsächlich Verantwortlichen wegen einer in sich schlüssigen und überzeugenden Hauptaussage, die der Realität entspricht, angeklagt.
Dies ist paradox, mit einem normalen Rechtsempfinden weder nachzuvollziehen, noch zu akzeptieren.
Diese angeklagte Aussage wurde vom WA-Gericht ohnehin nicht für glaubwürdig gehalten, hatte insofern für die Urteilsfindung keine Relevanz.
In diesem Zusammenhang wird das fragwürdige Vorgehen der Justiz gegen Herrn Braun in Erinnerung gebracht mit der er wegen seines couragierten Antrages auf Wiederaufnahme mit einer Ordnungswidrigkeitsstrafe belegt werden sollte. Wäre dieser -zum Bedauern nicht zulässige Antrag- zum Anlass genommen worden den Fall Mollath von amtswegen zu prüfen, wäre Herrn Mollath ca. zwei Jahre der Unrechtsunterbringung erspart geblieben. Merkwürdig auch, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft akribisch der Leumund von Herrn Braun im Gegensatz zu anderen Zeugen einer besonderen kritischen Prüfung unterzogen wurde und dabei eine Steuerbagatelle entdeckt wurde. Ungewöhnlich und entgegen der üblichen Gerichtspraxis hat der Staatsanwalt Meindl auch die Vereidigung von Herrn Braun durchgesetzt und mit einer sehr bedrängenden Befragung Herrn Braun erreicht, dass er als unglaubwürdig angesehen wurde. Und nun noch die Anklage eineinhalb Jahre nach dem Wiederaufnahmeverfahren. Wie ist zu erklären, dass diese Anklage erst jetzt erfolgt?
Diese fragwürdige Anklage wegen eines Meineids steht zweifelsohne in einem direkten Zusammenhang mit dem Justiz-, Gutachter- und Forensikskandals im Fall Mollath und ist deshalb auch in einem gesellschaftlichen und auch justizkritischen Zusammenhang zu reflektieren.
Es steht gleichwohl außer Frage, dass ein Meineid, der zu fatalen Fehlurteilen führen kann, nicht zu akzeptieren ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Braun hat keine "Ordnungswidrigkeitenstrafe" bekommen. Sondern sein Schreiben wurde einigermaßen sachwidrig als Wiederaufnahmeantrag behandelt, der vermeintliche ANtrag zurückgewiesen und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Mit Ordnungswidrigkeit o.ä. hat das nicht im Geringsten zu tun.
Und "die Justiz" in Gestalt von OStA Meindl hat ihm ja sein wundersames Erinnerungsvermögen an den ganz genauen Wortlaut eines vor 10 Jahren geführten Telefonats, das er etwa 10 Jahre lang komplett ignoriert und quasi vergessen hatte, völlig kritiklos abgenommen und in den Wiederaufnahmeantrag eingebaut.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die "Relevanz" des Meineides oder seine "Kausalität" etc. spielt für die Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle. Auch ein Meineid, dem das Gericht keinen Glauben schenkt, ist strafbar. Die "Auswirkungen" eines Meineids können aber bei der Strafzumessung eine Rolle spielen.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
... und stellen lassen!
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/fehlurteile-strafprozess-richter...
GR kommentiert am Permanenter Link
Auch in diesem Verfahren steht doch eine Aussage von Frau Petra Maske nun gegen eine Aussage von Herrn Edward Braun und es geht um beider Glaubwürdigkeit. Hat einer, oder haben beide gelogen? Fehlurteile sind da ja nicht ganz unwahrscheinlich bei einer solchen Konstellation. Die "Wahrheit" ermitteln und in einem Strafprozeß feststellen zu wollen, das ist doch oft kaum absolut möglich, wenn alle Seiten auch vielleicht ab und an kräftig gelogen haben, auch dafür spricht ja doch einiges. Jetzt kann man da ja schnell rufen: "Ein skandalöses Versagen von Richtern, Gerichten, Staatsanwälten - oder gleich der ganzen Justiz - wurde wieder einmal offenkundig." auch bei späteren Fehlurteilen. Fehlurteile aber gehören dazu, weil eben auch Fehler bei der Justiz niemals völlig auszuschließen sind. Das "dumm gelaufen" ist leider auch ein Teil des Ganzen, auch wenn das zugegeben sehr unbefriedigend ist.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Die Fehlerdiskussion halte ich für eine schlichte Ausrede. Wenn das Waschbecken vom Klempner auf Klohöhe montiert wird, möchte ich sehen, wie Sie sich fatalistisch gebeugt die Zähne putzen. Wenn der Klempner behauptet, dass er die Montageanleitung beachtet hat, der Planer die VOB und der Hersteller die ISO-Norm, bleibt Ihnen als Nichtfachmann nach Ihrer Logik aber auch nichts Anderes übrig, als sich dem Gegebenen zu beugen oder in den nächsten Pfusch zu investieren.
Die Glaubwürdigkeit des B. spielte im früheren Verfahren eine wesentliche Rolle. Im hiesigen Verfahren gibt es keine Zeugenaussage des Angeklagten, sondern eine von der StA angeklagte Tat und Täterschaft, die bewiesen werden muss oder die Anklage wird im Zweifel durch Freispruch strafrechtlich verbraucht. Da kommt dann aus verfahrensrechtlicher Notwendigkeit auch der ein oder andere Täter mal ungeschoren davon. Jetzt spielt also nur eine Rolle, ob die Glaubhaftigkeit der bisher unbekannten Zeugenaussagen einen wirklichen Tatnachweis ermöglichen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen ein wichtiger, aber nicht der einzige Aspekt. Da vor dem Gesetz alle gleich sind, ist wohl die sorgfältige Prüfung der Zeugen gerade in einem Meineidsprozess angezeigt. Wenn es keine harten Fakten als Beweise gibt und sich alles nur um Deutungen dreht, dann sehe ich ohne ein fundiertes aussagepsychologisches Gutachten schwarz. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung können Sie schon mal weglegen, die funktioniert schon nach Definition nicht im Einzelfall. Mit der können Sie statistisch ermitteln, wie viele Ihrer Gäste das kniehohe Waschbecken als Urinal oder aber bestimmungsgemäß nutzen werden. Auch die scheinfachlichen Hampeleien zu Aussagebewertungen, wie sie unter Juristen möglicherweise in der Gerichtskantine gelehrt werden, sind nur kniehoch durchdacht und können Fachgerechtes nicht ersetzen. Schon damit der Justiz zur großen Wahrheitsfrage kein unberechtigter Vorwurf gemacht werden kann, sollte sich das Gericht seiner Verantwortung sehr bewusst sein und Verfahrensrecht und Vernunft akkurat befolgen.
GR kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie selber schon einmal gebaut haben sollten, dann sind Ihnen vielleicht auch Fehler am Bau bekannt, für die Sie doch keinen der Beteiligten strafrechtlich verantwortlich machen können, nicht einmal immer zivilrechtlich bei allen auftretenden Fehlern.
Am Bau gibt es auch mündliche Anweisungen und auch Hörfehler sind ebenfalls möglich, vielleicht hatten Sie selber sich da auch mal ungenau ausgedrückt.
Es bringt doch m.E. nichts, Herr Lippke, immer weiter noch so zu bohren, denn Sie haben damit doch keinen Erfolg, wenn ich Ihnen nicht mehr weiter antworte, dann ist das auch in Zukunft keine konkludente Zustimmung von meiner Seite aus.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Sollte der Prozess auf mögliche Hör-, Wahrnehmungs- oder Anweisungsfehler hinauslaufen bestimmt das StGB den Freispruch. Sie haben also vollkommen recht, Bauen ist wohl wie Richten eine häufiger sehr fehlerträchtige Angelegenheit. Es gibt übliche Fehlerquellen und Methoden der Verbesserung, die auch auf dem Bau gerne ignoriert werden. Nur fürs Protokoll: Ich habe Ihnen bestätigt, dass Sie recht haben.
GR kommentiert am Permanenter Link
Ihr Beispiel mit dem Waschbecken / Urinal war ja auch unpassend, und den Vorwurf der Rechthaberei habe ich auch nicht Ihnen gegenüber gebraucht, also geht auch eine indirekte Retoure damit wieder mal ins Leere.
Im übrigen ist es in solchen Debatten wie auch sonst meistens im Leben: Was man nicht anfängt, muß man auch nicht aufhören.
Nix für ungut.
GR kommentiert am Permanenter Link
Auch eine Frau Gabriele Jansen würde übrigens doch niemals von sich selber behaupten wollen, Sie alleine arbeitet völlig fehlerfrei.
http://www.expertise-gutachten-falschaussage.com/zeuge-und-aussagepsycho...
GR kommentiert am Permanenter Link
Zur Ergänzung zur LTO dann auch mal:
"Fehlurteile
Eine Kolumne von Thomas Fischer" mit einem Zitat: http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-09/rechtsbeugung-fehlurteile-fische... Daß er nun aber bald den BGH verläßt, sei am Rande auch noch erwähnt.Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Neuigkeiten vom 2. Verhandlungstag:
http://www.idowa.de/inhalt.regensburg-ist-der-mollath-zeuge-schuldunfaeh...
Damit dürfte auch der § 257c der StPO nun in Reichweite sein nach meiner Prognose, und auch die Gutachter sind wieder im Spiel mit den §§ 20, 21 StGB.
In Regensburg scheinen solche "salomonische Lösungen" also nicht völlig abwegig zu sein, frei nach der Schokoladenwerbung: "pragmatisch, praktisch, gut ....", und der Kreis um Mollath und die psychiatrischen Gutachter hätte sich damit auch wieder geschlossen. Geht doch bestens im System der StPO und des StGB bei der Justiz.
Es kommt ja doch immer auf das "gewußt wie" im Leben an, der Strafverteidiger jetzt beherrscht offensichtlich aber auch sein Handwerk, wie der bei der WA in 2014 vorher.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
N
Herr Rudolphi,
danke für Ihre Information. Den Text von Idowa konnte ich nicht öffnen. Diese Entwicklung kann ich nicht nachtvollziehen.
Wenn ich Sie bitte darf eine Klärung herbeizuführen, insbesonder in juristischer Hinsicht, zumal Sie offensichtlich einer juristischen Profession nachgehen.
GR kommentiert am Permanenter Link
Geehrter Menschenrechtler,
danke für die Blumen, aber ich bin kein Jurist, nur ein interessierter Laie, der aber besondere Interessen an Justiz und Psychologie und Psychiatrie hat, und diese Fächer nicht nur den Juristen und Psychologen und Psychiatern alleine überlassen möchte.
Die neuesten Entwicklungen im Meineids-Prozeß wurden so berichtet bei der SZ:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/regensburg-gustl-mollaths-ex-frau-bela...
(Es wurde auch von 8 Verhandlungstagen mal berichtet, hier: http://www.karin-hurrle.de/index.php/%c3%bcberregional/6110-die-wende-im...)
Die idowa berichtete so:
Mehr Informationen habe ich auch nicht, aber die Verteidigung hat sich ja etwas dabei gedacht, ich vermute, sie will den Prozeß auch bald nun zu einem Ende bringen und nicht auf "Alles oder Nichts" spielen. Bei einem Zivilprozeß würde man da wohl von einem Vergleich sprechen, und der ist doch oft besser als ein ungewisser Prozeßausgang mit weiteren Zeugenvernehmungen.
Ich habe übrigens öfters auch mal Richter im Zeugenstand gehört, an deren meistens vollkommen klaren und strukturierten Aussagen ist in der Regel auch nichts herumzudeuteln von Seiten der Verteidigung, da gab es auch keinen Belastungseifer.
Die Darstellungen des Zahnarztes dagegen zum Telephonat mit Frau Petra Mollath waren m.E. einfach zu genau und zu ausführlich, um auch ganz wahr zu sein, und natürlich sehr belastend, und darauf würden doch vermutlich alle nun hinweisen in diesem Prozeß und diese Darstellungen auch erschüttern.
Für mich erscheint der Beweisantrag der Verteidigung deshalb nur logisch zu sein.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Man kann Niemanden verübeln, sich vorsorglich möglichst schadensbegrenzend zu verhalten. Der Beweisantrag zur Schuldunfähigkeit kann aber muss nicht mit einem Tateingeständnis verbunden sein. Da eine Gefährlichkeit wohl ausgeschlossen werden kann, könnte es doch wegen eines möglichen Wegfalls des Prozessziels, nämlich die Erfüllung des "staatlichen Strafanspruchs" (BGH nicht ich), zur Einstellung kommen, ohne dass der Tatbestand festgestellt wird. Oder? Ein salomonischer Ausgang des Prozesses wäre schon sehr enttäuschend, aber siehe 1. Satz.
Fotobiene kommentiert am Permanenter Link
Angenommen, Braun wird verurteilt:
Könnte dann für den Fall Mollath § 362 Abs. 2 StPO eintreten?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nein, weil das Urteil ohnehin nicht auf der Aussage des Zeugen beruhte.
Fotobiene kommentiert am Permanenter Link
Danke für die Antwort.
Bitte, zu meiner Information: Das "Beruhen" als Voraussetzung finde ich WO?
Fotobiene kommentiert am Permanenter Link
Ah, gefunden: § 370 Abs. 1 StPO
GR kommentiert am Permanenter Link
Ältere Semester werden sich doch noch an einen "Blackout" bei einer Falschaussage vor einem U-Ausschuß in 1983 erinnern, und auch noch an eine "Unterzuckerung" bei einem Meineidsverfahren in 1961.
Mal sehen, was die Begutachtung jetzt in 2017 bringt.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da ich nicht weiß, ob die Begriffe "Blackout" und "Unterzuckerung" hier überall ein Déjà-vu auslösen konnten, hole ich die einmal aus der historischen Versenkung hervor:
Zitat:
http://www.planet-wissen.de/geschichte/persoenlichkeiten/helmut_kohl/pwiediewendevon100.html
Zitat:
https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Zimmermann
Mal sehen, was es dieses Mal ist beim Herrn Braun, beim Herrn Zimmermann war das jedenfalls auch kein großer Beinbruch gewesen für sein weiteres Leben. Ich könnte mir da vorstellen, daß Herr Braun (und unterstützend sein Verteidiger) versuchen werden, bei einer Exploration dem Gutachter eine damalige psychische Ausnahmesituation aus tiefer Sorge um seinen alten Freund Gustl zu schildern, und daß seine Phantasie deswegen damals etwas mit ihm durchgegangen ist bei der Schilderung des Wortlauts dieses Telephonats.
Man könnte ja auch mal zu einem solchen doch gesichtswahrenden "Kunstkniff" greifen, denn was bei den beiden "Großen" damals recht war, könnte bei einem "Kleinen" doch auch mal heute noch billig sein.
Frei nach dem alten Sprichwort: Der Gutachter vorher im Haus erspart hinterher den Zimmermann.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Mit Gesichtswahrung hätte das doch nicht allzuviel zu tun. Zur Tatfrage bin ich ohne Präferenz. Als Täter könnte der Angeklagte sich entschieden haben, mit der Schuldunfähigkeit mehr Chancen zu haben, als mit der Unschuldsvermutung zur Tatfrage. Als Nichttäter könnte der Angeklagte mit der Offenbarung einer Schuldunfähigkeit einer möglicherweise trotzdem durchgezogenen Verurteilung entgehen und vielleicht die zügige Einstellung des Verfahrens erreichen. Auch eine unberechtigte zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die von ihm belastete Zeugin M., verbunden mit langwierigem Prozessieren, bliebe ihm vermutlich erspart. Dafür kann man sich schonmal von interessierten Kreisen demütigend durch die Manege reiten lassen. Applaus, Feierabend! Unbefriedigend würde das sicher für Hr. Mollath sein.
GR kommentiert am Permanenter Link
Er hätte doch damit eine nachvollziehbare Erklärung präsentiert und ein geringeres Strafmaß zu erwarten, ein Vorteil.
Auch das sehe ich als einen klaren Vorteil noch an.
Das muß Herrn Braun dann aber nicht besonders mehr stören, denn auch Herr Mollath hatte mindestens eine seiner Chancen vertan, um sich besser zu präsentieren, und auch mal etwas flexibler zu sein. Der Spatz in der Hand ist eben oft besser als eine Taube auf dem Dach, oder der Klüger gibt nach.
Besser also etwas schlauer zu sein als zu starrköpfig, und Vorteile davon zu haben, das sehe ich für Herrn Braun in der Gesamtschau für diesen hypothetischen Fall als gesichtswahrend an, denn viele Menschen würden für ihn ja auch Verständnis aufbringen und das (Falschaussage und Meineid) dann als eine Notlüge bewerten, um einem guten Freund in der Not zu helfen.
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