Gastbeitrag von Michael Daschner: Warum § 109a Abs. 2 OWiG nicht im Verfahren über die "Halterhaftung" nach § 25a StVG anwendbar ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht7|5646 Aufrufe

Im schönen Bayern bürgert sich wohl gerade die Sitte ein, § 109a Abs. 2 OWiG im Rahmen des § 25a StVG anzuwenden. Es geht um Fälle, in denen der Halter einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erhält und sich nachfolgend als Fahrzeugführer "outet". Die Behörden vertreten hierzu die Ansicht, die Fahrereigenschaft sei ein entlastender Umstand, der die entsprechende Anwendung des § 109a OWiG rechtfertige. Blogleser Michael Daschner hat dazu etwas verfasst, das ich nachfolgend als Gastbeitrag veröffentliche. Ich selbst verstehe die Vermengung von § 25a StVG mit OWiG-Kostenvorschriften nicht. Herr Daschner auch nicht. Vorab aber einmal die normativen Grundlagen:

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 109a OWiG

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Und das schreibt Herr Daschner:

Schweigt der Betroffene zum Tatvorwurf bzw. macht er zur Sache keine Angaben, dann ist § 109a II OWiG schon begrifflich nicht anwendbar und der Betroffene erhält in jedem Fall seine notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts (nach Einspruch), erstattet.

Denn das Nichtvorbringen entlastender Umstände, kann niemals ursächlich für eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch sein, weil im Falle ihres Vorliegens diese nur die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht im Rahmen der ihnen ohnehin obliegenden Amtsermittlungspflicht ermittelt haben kann. Auf die "Erkenntnisquelle" Betroffenenangaben kann es somit nicht ankommen.

Dem Betroffenen kann in diesem Zusammenhang auch nicht vorgehalten werden, daß er entlastende Umstände, die die Verwaltungsbehörde erst im Einspruchsverfahren ermittelt hat, schon im Anhörungsverfahren hätte mitteilen müssen, denn dadurch würden systemwidrig zwei verschiedene Qualitäten der Ermittlungs- und Erkenntnisdichte je nachdem, ob sich das Verfahren noch vor Erlaß des Bußgeldbescheids oder bereits im Einspruchsverfahren befindet, geschaffen, was dem einheitlichen Amtsermittlungsprinzip, welches in jeder Lage des Verfahrens gleichwertig ausgeprägt ist, zuwiderlaufen würde.

Damit kann ein Vorbringen, das nie erfolgt ist, denknotwendig auch nicht ursächlich für eine Entscheidung sein, so daß es auch eine Rechtzeitigkeit erst recht nicht ankommen kann.

Der Anwendungsbereich des § 109a II OWiG findet sich daher fast ausschließlich im Bereich der Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe, vielleicht auch noch bei Umständen, die einen Vorsatz erschüttern, falls die OWi nur vorsätzlich begehbar ist.

Vielleicht kann im Blog ein Teilnehmer ein Beispiel bilden, wo § 109a II OWiG bei einem durchschweigenden Betroffenen Anwendung finden kann.

Ganz wichtig: Vielen Dank an Herrn Daschner für das Thema und die obigen Worte!

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7 Kommentare

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Die Überschrift zum Blog sollte besser mit "Unanawendbarkeit des § 109a II OWiG bei schweigendem Betroffenen" lauten.

Die Unanwendbarkeit des § 109a II OWiG im Halterhaftungsverfahren wäre meine nächste Idee zu einem Gastbeitrag.

Michael Daschner

Das nachträgliche "Outen" steht meines Erachtens der Kostenfolge des § 25 a Abs.1 StVG in keiner Weise  entgegen. Ich sehe daher nicht, warum § 109a Abs.2 OWiG herangezogen werden sollte (der ganz sicher nicht passt, vgl. BVerfG NJW 2013, 3569).

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Das nachrägliche "Outen", also das Einräumen der Fahrereigenschaft, beseitigt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 25a I 1 StVG, nämlich die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers.

Es geht daher um die Kostenfolge innerhalb des Verfahrens nach § 25 a StVG, wenn die Verwaltungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren den Kostenbescheid wieder aufheben muß.

Das Einräumen der Fahrereigenschaft wird im Rechtsbehelfsverfahren (Antragsverfahren) als entlastender Umstand im Sinne des § 109a II OWiG angesehen, obwohl es im Rahmen des Bußgeldverfahrens, für den § 109a II OWiG eigentlich geschaffen wurde, freilich ein belastender Umstand wäre.

Also wird derselbe Umstand (Einräumen der Fahrereigenschaft) einmal als belastend (Bußgeldverfahren) und einmal als entlastend (Antragsverfahren) eingestuft nach einer Art "Rosinentheorie" der Verwaltungsbehörde.

Meines Erachtens beseitigt das nachträgliche Outen keine Tatbestandsvoraussetzung des § 25a Abs.1 S.1 StVG, es sei denn, die Verfolgung des nunmehr feststehenden Fahrzeugführers ist noch möglich. Ist aber die Verfolgungsverjährung vor dem "Outen" eingetreten, ist der Tatbestand erfüllt und wird nicht durch das "Outen" wieder beseitigt.

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wegen 26 III am Ende StVG ist für weitere 6 Monate die Verjährung unterbrochen.

Halterhaftungsbescheid (nach Rücknahme des ersten Bußgeldbescheids) wird mit Auslagenfolge § 109a II OWiG aufgehoben und neuer Bußgeldbescheid erlassen, so daß das Einräumen der Fahrereigenschaft einmal als entlastender Umstand im Sinne des § 109a II OWiG im Antragsverfahren  (gegen den Halterhaftungsbescheid) und gleichzeitig im neuen Bußgeldverfahren als belastender Umstand gewertet wird.

Gängige Praxis der ZBS Viechtach, die vom AG Viechtach gehalten wird.

Interessant. Wenn zuvor ein (dann zurückgenommener) Bußgeldbescheid erlassen worden ist, kann es hinkommen, dass die Verjährung noch nicht abgelaufen ist und neuer  Bußgeldbescheid ergehen kann. Die Auslagenfolge des § 109a Abs.2 OWiG bei Aufhebung des Halterhaftungsbescheids für diesen Fall ist aber falsch, auch wenn das AG Viechtach sie für richtig halten mag.

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wenn Sie wollen, kann ich Ihnen die entsprechenden Entscheidungen des AG Viechtach, das § 109a II OWIG (analog) im Antragsverfahren gegen den Halterhaftungsbeschluß nach § 25a StVG anwendet, zukommen lassen.

 

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