Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64717 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Mein Studium ist bereits einige Zeit her, aber ich meine mich dunkel zu erinnern, daß die Freiheitsrechte und auch die Meinungsfreiheit in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat seien.

Das Recht der Meinungsfreiheit soll in Zusammenhang mit dem Staatsgrundsatz Demokratie dafür sorgen, daß politische Entscheidungen und politische Fragen frei und offen und ohne Furcht vor Strafen oder Benachteiigungen diskutiert und bewertet werden dürfen, was Kritik an den politischen Entscheidungsträgern der Legislative und Exekutive mit einschließt.

Das Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat (und dessen Organe, Vertreter, Beamte, Politiker, ...) ist primär und steht im Vordergrund, und die Ausstrahlung dieses Grundrechts in Verhältnisse der Bürger untereinander, die nichts mit Politik zu tun haben, also in den rein zivilrechtlichen Bereich, ist doch eher sekundär oder bloß eine Art Grundrechtsreflex?

Wer sich mit dem Verfassungsrecht genauer auskennt, sei eingeladen, die Lage etwas konkreter zu erläutern.

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Ich schließe mich an: Herr Prof. Müller, wie wär´s mit einer näheren Erläuterung?

Natürlich überlege ich mir, wie die anstehende Entscheidung des OLG München aussehen könnte. Ich bin hierbei auf die Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 10 zu § 358 StPO gestoßen. Es heißt dort (unterlegt mit zahlreichen Nachweisen): "Bei erneuter Revision prüft das Revisionsgericht, wenn die Sachrüge erhoben ist, ob der Tatrichter  in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Bindungswirkung beachtet hat. ... Auch jedes neue Revisionsgericht ist an die Aufhebungsansicht des 1. Revisionsurteils gebunden. ... Diese Selbstbindung besteht auch, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine dem Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht aufgegeben hat."    

Ich war in der Bibliothek und habe die Kommentarliteratur zu § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen, gewälzt. U.a. habe ich den Kommentar von Thomas Fischer, 64, Auflage 2017, Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB ausgewertet. Es stellte sich heraus, dass die Kommentierung zu § 193 StGB augenscheinlich seit 2013 nicht mehr überarbeitet wurde. Augenscheinlich ist der "jüngste" der in der Líteraturauswahl aufgezählten Beiträge der Aufsatz von Herrn Kollegen Schertz mit dem Titel  "Der Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft", NJW 2013, 721. Insbesondere die hier interessierenden Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB sind allerdings mittlerweile insbesondere durch die seit 2013 ergangene jüngere RSpr. des EGMR und des BVerfG überholt. Die Kommentierung bei Thomas Fischer, aktuelle Auflage 64. Auflage 2017, ist deshalb jedenfalls für den Bereich des § 193 StGB nicht verlässlich. Das ist, da es sich bei dem Kommentar von Thomas Fischer um den "anerkannten Standardkommentar" zum StGB handelt, eine, wie mir scheint, durchaus bedenkliche Nachricht.     

Während Thomas Fischer bei der Kommentierung dieser Materie in den Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB auf dem Stand von 2013 ist, ist der Wikipedia-Artikel über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB up to date mit folgender Kommentierung derselben Materie:

"Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 GG, Meinungsfreiheit, und des Art. 12 GG, Berufsausübungsfreiheit dar.[1]

Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[3]

Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten. [4]

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[5]"

Diese "Kurznachricht" liest sich tatsächlich so, als sollte einem glatten Freispruch durch des OLG München nun nichts mehr im Wege stehen:   "Stärkung der Meinungsfreiheit - Heim zu aktuellen Entscheidungen des BVerfG ... Kurznachricht zu "Reichweite der Meinungsfreiheit" von Maximilian Heim, original erschienen in: NJW Spezial 2016 Heft 18, 568 - 568. Der Autor nimmt jüngere Entscheidungen in den Blick, in denen sich das BVerfG mit der Reichweite der Meinungsfreiheit befasst hat. So vertrat das BVerfG im Rahmen der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik eine andere Auffassung als das Gericht, das einen Strafverteidiger zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilte, weil er gegenüber einem anfragenden Journalisten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft als eine "dahergelaufene" und "durchgeknallte Staatsanwältin" betitelt habe. Das BVerfG sah den Strafverteidiger durch die Verurteilung in seiner Meinungsfreiheit verletzt, so der Verfasser. Laut BVerfG müssten hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik und Formalbeleidigungen strenge Maßstäbe angewendet werden. Das BVerfG kritisierte, dass das Gericht ohne hinreichende Begründung von einer Schmähkritik ausgegangen sei (vgl. Beschluss des OLG München vom 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16). Die Äußerungen seien zwar ausfallend scharf, es sei aber nicht ausreichend dargelegt, dass der ehrbeeinträchtigende Gehalt von vornherein außerhalb der sachlichen Auseinandersetzung lag, erläutert Heim weiter. In einem anderen Fall habe das BVerfG mit Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15 - ähnlich argumentiert und festgestellt, dass auch die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt. Anlass der Entscheidung war eine Verurteilung wegen übler Nachrede, nachdem der Betroffene einen Polizisten, von dem er mehrfach kontrolliert und den er mehrfach vor seinem Haus gesehen hatte, auf Facebook u.a. als "Spanner" bezeichnete. Heim gibt an, dass das BVerfG betont, es komme bei der Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung an. Obwohl der Beschwerdeführer hier (auch) einen tatsächlichen Vorgang schilderte, sei die Aussage "Spanner" eine Bewertung und keine einem Beweis zugängliche Tatsache. Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler."  

Die Presseschau der LTO schreibt zusammenfassend:

"BVerfG zu Schmähkritik: Das Bundesverfassungsgericht betont in einer nun veröffentlichten Entscheidung vom 8. Februar 2017 erneut, dass die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ein eng zu handhabender Sonderfall bleiben solle. Die Karlsruher Richter führten ihre bereits bekannte Begründung fort: Der Begriff Schmähkritik sei von Verfassungs wegen eng zu verstehen, da er eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verbiete. Das Bundesverfassungsgericht gab damit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, der sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung gewehrt hatte. Er hatte einen Bundestagsabgeordneten der Grünen auf einer Demonstration als "Obergauleiter" bezeichnet. lto.de fasst auch zusammen, was bei der nun vom Landgericht Köln durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen sei.

"Man muss bestreiten, kritisieren, falsch finden können, was jemand anders behauptet, fordert, gut findet, und umgekehrt [...]." Diese Möglichkeit der Auseinandersetzung schütze die Meinungsfreiheit gerade. Daher sei es "weder ein Skandal noch ein Triumph, sondern ziemlich normal", dass das Bundesverfassungsgericht der Strafjustiz eine Differenzierung abverlange, meint Maximilian Steinbeis (verfassungsblog.de)."

 

Dieselbe Entscheidung ist jetzt auch im aktuellen Heft 9/2017 der NJW-aktuell unter der Fundstelle NJW-aktuell 2017, 280 kurz wiedergegeben und kurz besprochen. Das ist insofern für jeden notorisch gestressten Praktiker sinnvoll, weil der juristische Inhalt der Entscheidung auf diese Weise sehr schnell zu erfassen ist.

Dieselbe Entscheidung ist jetzt auch in NJW 2017, 1460 (Heft 20/2017) im Volltext abgedruckt und mit einem Leitsatz der Redaktion der NJW versehen.

Man könnte ja meinen, dass Sie zur Meinungsfreiheit einer der Letzten sind, der dazu eine Meinung hat. Sind die Anderen beleidigt und stürzen sich nun auf Fake-News? Aber ganz im Ernst, meine Anerkennung dafür, dass Sie auch für die stillen Mitleser konsequent am Thema dranbleiben.  

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Naja, der Grund, warum ich am Thema dranbleibe, ist nicht schwer zu erraten: Es gibt immer noch das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016, das mich wegen "Beleidigung" verurteilt hat. Und dies, obwohl ich an sich nur im Rahmen eines laufenden Prozesses meinem Beruf als Rechtsanwalt nachgegangen bin. Zudem bekam meinen inkriminierten Schriftsatz seinerzeit nur der "beleidigte" Senat zu lesen, keine Außenstehenden. Ich warte immer noch auf die Entscheidung des 5. Strafsenats des OLG München, bei dem die Sache im Revisionsverfahren anhängig ist. Ich hoffe natürlich, dass der 5. Strafsenat seine Entscheidung in derselben Sache vom 11.7.2016 wiederholen wird.      

Das OLG München hat mich mit Beschluss vom 31.5.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Ich werde weiter berichten.

Dank des veröffentlichten Beschlusses kann nunmehr jeder Ihren damaligen Kommentar lesen. Immerhin eine ausgewogene Entscheidung - einerseits sieht man Ihr Verhalten durchaus als Unverschämtheit an, aber eben noch unterhalb der Strafbarkeit.

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Was bitte verstehen Sie unter einer "Unverschämtheit"?

Was bitte verstehen Sie unter einer "Unverschämtheit"?

Der Duden sagt: "Ärgernis, Dreistigkeit, Frechheit, Gemeinheit, Respektlosigkeit, Schamlosigkeit, Skandal, Ungehörigkeit, Ungezogenheit, Unverfrorenheit, Zumutung; (gehoben) Ungebühr, Ungebührlichkeit; (bildungssprachlich) Impertinenz, Insolenz; (umgangssprachlich) dicker Hund, Hammer; (umgangssprachlich, oft scherzhaft) starker Tobak; (abwertend) Infamie; (umgangssprachlich abwertend) Pampigkeit, Patzigkeit; (salopp abwertend) Chuzpe; (schweizerisch regional) Toupet"

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Und worin besteht also nach Ihrer geschätzten Meinung die "Unverschämtheit", wenn ich mich gegen die Übermacht des Staates, der schlicht und ergreifend Unrecht begeht, zur Wehr setze?

Ich kann Sie ja voll und ganz verstehen, dass Sie sich über die "Unverschämtheiten des Staates" (auch der Staat war gegenüber Ihnen unverschämt) erregten. Die dann folgenden Nazi-Vergleiche waren dann halt unter der Gürtellinie - schon nachvollziehbar, dazu wäre ich auch fähig (hab auch einiges Böses vom Staat erleben müssen. ABER richtig ist natürlich:

Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.

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Sie zitieren aus dem rechtskräftigen Beschluss. Das OLG hätte statt dessen kürzer und besser schreiben sollen:

"Die Auseinandersetzung mit tatsächlich falschen Entscheidungen von Behörden hat mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nicht."

Tatsächlich oder vermeintlich? Egal!

Es ist für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die kritisierte Entscheidung rechtmäßig war.
 

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Die Entscheidung ist jetzt auch mit redaktionellen Leitsätzen versehen, die wie folgt lauten:   "1) Gegenüber dem Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, muss eine Beeinträchtigung der Ehre der Richter (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. (Rn. 11)   2) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. (Rn. 11 und 14)   3) Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können. (Rn. 14)   4) Rechtsfehlerhaft ist es, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen. (Rn. 14)"

Die LTO hat ihren eigenen Artikel über diese Entscheidung wie folgt zusammengefasst:

"OLG München zu Beleidigung: Der in einer anwaltlichen Anhörungsrüge angestellte Vergleich des angeschriebenen Gerichts mit Roland Freisler erfüllt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München nicht den Tatbestand der Beleidigung. Bei den fraglichen Äußerungen sei "im Kern nur der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns" thematisiert worden, schreibt lto.de (Constantin van Lijnden) über die Entscheidung."

Die Entscheidung des BVerfG ist nachvollziehbar begründet:

Die durch die Äußerung betroffenen Richter hätten die Meinungsäußerung als das abtun müssen und können, was sie war und ist: eine dumme, unverschämte Äußerung eines wichtigtuerischen Rechtsanwalts, der nur eine vorgebliche Kenntnis des begangenen Naziunrechts hat.

Darüber hinaus zeigt die Angelegenheit exemplarisch, dass es sinnvoller ist für die eigene Tochter einen Rechtsanwalt zu beauftragen, statt die Sache als Rechtsanwalt selbst zu übernehmen.

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Korrektur: Nicht die Entscheidung des BVerfG ist gemeint, sondern der Beschluss des OLG München

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Das OLG München sieht die Sache meines Erachtens falsch. Es ist mir als Richter ziemlich egal, wenn ich als "Arschloch" oder mit ähnlichen Bezeichnungen betitelt werde. Ich sehe auch keinen Anlass zu Anzeigen, wenn mich eine Naturalpartei in ihrer Erregung als "Rechtsbeuger" bezeichnet. Irgendwo ist aber dann doch eine Linie überschritten. Und wenn ein Rechtsanwalt, der eigentlich zumindest ein wenig Rechtsverständnis haben sollte, einen Richter mit Freisler gleichstellt oder wie in vorliegendem Fall er ihn sogar als noch schlimmer einordnet, dann ist das nicht nur zweifelsfrei völlig inakzeptabel, sondern überschreitet m.E. auch die Grenzen des noch als straflos Hinnehmbaren. 

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Mag sein, dass das Ihr persönlicher Geschmack ist. Ich habe aber auch nach eingehender Untersuchung Ihrer wertvollen Ausführungen kein, wie auch immer geartetes, juristisches Argument entdecken können.

Um der Wahrheit die Ehre zu geben: Die findet man in Ihren seitenlangen Ausführungen an StA und Gericht (ausweislich des veröffentlichten Urteils des LG) ebenfalls nicht.

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Die Gerichtsakten zu welchem Rechtsfall haben Sie denn gelesen, Herr Beckhaus?

Ebenso wenig wie ich Ihnen oben eine Frage gestellt habe, habe ich hier etwas von "Gerichtsakten" geschrieben. Wo und wie hätte ich die einsehen können? Ich bezog mich allein auf das von Ihnen verlinkte Strafurteil in eigener Sache.

Gestatten Sie mir die Anmerkung: Es ist erstaunlich, wie Sie im Internet mit Ihren Daten umgehen. Das können Sie nur machen, weil wir eben keine Freislers mehr haben.

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Sie sprechen also von dem in dieser Sache aufgehobenen Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016: Dieses gibt wörtlich wieder - 140 Seiten lang und chronologisch geordnet - Schriftsatz für Schriftsatz, den ich bei Gericht eingereicht habe. Welche juristischen Argumente vermissen Sie in meinen Schriftsätzen? Können Sie Ihren Vorwurf mangelnder juristischer Argumentation näher begründen?   

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre ergeben. § 185 StGB ist als allgemeines Gesetz geeignet, der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen. Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt (BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Entscheidungsdatum: 16.01.2017, -1 BvR 1593/16-). Wie kann ein Richter mehr in seiner persönlichen Ehre verletzt werden als durch die Äußerung, er sei noch schlimmer als Freisler? Da fällt mir eigentlich nichts mehr ein. Und so eine Äußerung als (noch) gerechtfertigt anzusehen - da fehlt mir die juristische Argumentation, die das wenigstens als nachvollziehbar erscheinen lassen könnte.

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Ach, Herr Schulze, weil Sie so komplett überflüssig in Ihrem wertvollen Beitrag noch einmal die Schaukeltheorie wortreich umschrieben haben: Das schreibt der Wikipedia-Artikel unter dem Lemma "Meinungsfreiheit" dazu:

"Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.[8] Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Art. 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle."

@Schulze

Den Tatbestand auf "noch schlimmer als Freisler" zu verkürzen stellt das Problem dar. Man muss die Art und Weise des kritischen Sachvortrags nicht gutheißen, aber der anstößige Teil war letztlich die beispielhaft vergleichende Überspitzung der Sachkritik. Das wird deutlich durch die Einleitung "So betrachtet ...", was die Einnahme eines bestimmten, aber nicht vollständigen Betrachtungswinkel kennzeichnet. Genauso ist es nicht undenkbar, Jemandem der eine Liste von Betroffenen ohne Rücksicht auf deren berechtigten Einwände abarbeitet, den Vorwurf zu machen, das solches Verhalten an den NS-Vernichtungsrampen erheblich zum Völkermord beigetragen hat. Auch dabei gibt es aus einem "So betrachtet" die Konsequenz des Schlimmeren, wenn dieses Verhalten nicht auf nötigende Umstände zurückzuführen ist, sondern mit Rechtschaffenheit gleichgesetzt wird. Abgesehen davon, ist es aber immer überlegenswert, die "NS-Keule" zu vermeiden und jedenfalls nicht inflationär zu gebrauchen. Vom einzelnen Juristen abgesehen, können sich deutsche Rechtsorgane angesichts der recht aktuellen Offenbarung z.B. in der Akte Rosenburg kaum gegen den Abgleich mit NS-Unrecht verwahren. Die einzig glaubwürdige Abgrenzung wäre die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Angesichts der tatsächlich existierenden Defizite in der Rechtsprechung wirkt die Einnahme der Beleidigtenposition verfehlt und lächerlich.

 

 

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"Vom einzelnen Juristen abgesehen, können sich deutsche Rechtsorgane angesichts der recht aktuellen Offenbarung z.B. in der Akte Rosenburg kaum gegen den Abgleich mit NS-Unrecht verwahren. Die einzig glaubwürdige Abgrenzung wäre die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Angesichts der tatsächlich existierenden Defizite in der Rechtsprechung wirkt die Einnahme der Beleidigtenposition verfehlt und lächerlich."

Dieses Statement gegenüber der heutigen deutschen Justiz, die nichts, aber rein gar nichts mit der NS-Justiz zu tun hat,  halte ich für noch  weitaus dreister als die Bezeichnung einer freien Presse durch die AfD als Lügenpresse. Ich bin ehrlich entsetzt.

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Ihr Kommentar offenbart eine eklatante Unkenntnis der NS-Zeit. Und ebenso offenbart er eine Unkenntnis über den Begriff der Rechtsstaatlichkeit.

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Ich halte einen Freisler-Vergleich für eine justiziable Beleidigung. Leider durfte man aber Soldaten der Bundeswehr als Mörder bezeichnen:

1981 sprach das Landgericht Limburg einem wegen des folgenden Zitates Angeklagten einen Freispruch aus:

„Jeder Soldat ist ein berufsmäßig trainierter Mörder, jeder Ausbilder ein Anstifter zu Mordtaten, jeder Luftwaffenpilot ein professioneller Bombenwerfer, jede Armee ist eine Terrorbande.“

 [...]

Eine heftige öffentliche Debatte um den Tucholsky-Satz entbrannte im Rahmen der sogenannten „Soldatenurteile“ von Frankfurter Gerichten. Bei einer Podiumsdiskussion, die am 31. August 1984 in der Frankfurter Friedrich-ebert-Schule stattfand, hatte sich ein Arzt der IPPNW und ehemaliger Sanitätsoffiziersanwärter gegenüber einem anwesenden Jugendoffizier folgendermaßen geäußert:

„Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder – auch Sie, Herr W. In der Bundeswehr gibt es einen Drill zum Morden.“

(Nach WP)

Das war also erlaubt. Was hielten die Diskutanten hier denn analog davon:

„Jeder Richter ist ein potentieller Roland Freisler – auch Sie, Herr XYZ. In der deutschen Justiz gibt es einen Drill zum Rechtsbeugen.“

Das wäre dann doch eine analoge Abwandlung.

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Dass der TB des § 185 StGB erfüllt war, war ja von Anfang an unstreitig. Es ging juristisch um den nächsten Prüfungsschritt: Es ging darum, ob die Rechtfertigung des § 193 StGB eingreift. Deswegen geht die Bemerkung von der "justiziablen Beleidigung" ins Leere. Auch mit einer "analogen Abwandlung" kommt man nicht weiter. Das ist dann eine andere Sachverhaltsgestaltung und ein anderer Kontext, also ohne Aussagekraft für den hier gegenständlichen Sachverhalt und den hier gegenständlichen Kontext.

Auch Ihre Einlassung geht doch ins Leere, denn auch den § 193 StGB halte ich meinem eigenen Beispiel für nicht gegeben.

Aber die Probe auf`s Exempel werde ich persönlich nicht machen, denn auch diese Freisler-Vergleiche halte ich für unanständig, auch völlig überzogen und da frage ich mich inzwischen, ob Sie ein solches Niveau wirklich nötig haben und damit ist diese Sache auch für mich nun erledigt.

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Eben - eine juristische Argumentation, die die Äußerung als (noch) gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, ist nicht in Sicht....

Wenn das OLG schreibt:

"Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt."

ist das wahrlich keine überzeugende juristische Argumentation. Oder ist wirklich beabsichtigt, dass künftig jeder Richter von jeder Partei und sogar jedem -eigentlich ja dem Recht verpflichteten- Rechtsanwalt nach Belieben als schlimmer als Freisler beleidigt werden darf?

Ich halte das für absurd.

 

 

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Ihr Denkfehler liegt in Ihren Worten "jeder" und "nach Belieben". Es wurde eben hier nur über die konkrete Situation judiziert. Das kann eben nicht verallgemeinert werden. Zufrieden?   

„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland F. liegt in Folgendem: Während Roland F. im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland F. getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland F. begangen hat: Bei Roland F. kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider."

"Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten."

Ich halte es nicht für hinnehmbar. Mehr an Beleidigung gegenüber einem Richter ist schwerlich denkbar. Und ein Rechtsanwalt unterliegt im Übrigen der -hier offensichtlich verletzten- Berufspflicht des § 43 S.2 BRAO. 

 

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Soso, "offensichtlich verletzt". Wie kommen Sie dazu? Sie, Herr Schulze, verwechseln gleich einen ganzen Stall voll Sachen: Sie verwechseln u.a. Ihren persönlichen Geschmack mit der objektiven Rechtslage. Da müssen Sie erst mal unterscheiden lernen!

Ich empfehle die Lektüre von Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Januar 1990 – 2 Ss 103/89 –, juris.

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Eines der Probleme der Diskussion besteht darin, dass etliche Mitdiskutanten den zugrundeliegenden Sachverhalt schlicht ignorieren. Der zugrundeliegende Sachverhalt besteht hier darin, dass ein Münchner Anwalt sich gegen das Paktieren der Münchner Justiz zur Wehr setzt.  Der zugrundeliegende Sachverhalt ist also an sich ohne größeren intellektuellen Aufwand durchaus erfassbar. Nur aus diesem Kontext heraus macht meine Äußerung Sinn. Nur aus diesem Kontext heraus erschließt sich, dass der Freispruch in vorliegendem Fall alternativlos war. Wäre der Fall beim BVerfG gelandet, hätte es eine weitere Ohrfeige für die Münchner Justiz gesetzt. Und dies mit noch weit größerer Öffentlichkeitswirkung. Aus Sicht der Münchner Justiz stellt sich der Freispruch durch das OLG mithin schlicht als Akt der Schadensbegrenzung dar.   

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