Freispruch nach Wiederaufnahme - Fall des Neuburger Bauers Rupp

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.02.2011

Über den Fall ist an dieser Stelle schon mehrfach berichtet worden (siehe die Link-Hinweise gleich unter diesem Beitrag). Nun hat das Gericht die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen (Quelle) Nach der Urteilsbegründung geht das Gericht wohl zwar davon aus, dass der Bauer getötet wurde - die Unfall- oder Selbstmordthese sei  widerlegt -,  jedoch könne man nicht, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer angenommen hat, die Tat den Angeklagten im Einzelnen nachweisen, also wer von ihnen wann und mit welchen Mitteln den Bauer getötet habe. Darum der Freispruch.

Ich hoffe, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch auf das "merkwürdige" Zustandekommen des ersten Urteils eingeht und somit zumindest einen Teil der Ehre der bayerischen Justiz wieder herstellt. Wie genau kam es zu den widersprüchlichen "geständigen" Aussagen der Familienangehörigen, welcher Druck wurde sogar noch im Gerichtssaal auf Zeugen ausgeübt, eine falsche belastende Aussage (der Mercedes sei verschrottet worden) zu machen?

 

 

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180 Kommentare

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Dann hätte nämlich Frau Kortüm in Gegenwart von Herrn Genditzki die Hose wechseln, d.h. sich umziehen müssen. Das ist nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des Tatgeschehens - so wie es von der StA seinerzeit unterstellt wurde - steht, wie oben bereits geschildert, zu Recht im Mittelpunkt der Argumentation zur Ausräumung des Tatverdachts gegen Herrn Genditzki.    

Wikipedia schreibt im Absatz "Juristische Bedeutung" zum Pistazieneisfall:

Die juristische Bedeutung des Pistazieneisfalls liegt in folgenden zwei Punkten begründet:[22]​... Der BGH hat dem Tatrichter die Grenzen der freien Beweiswürdigung aufgezeigt: Eine Verurteilung darf nicht nur auf die subjektive Überzeugung des Tatrichters gestützt werden, sondern der Tatrichter muss für seine Verurteilung auch und vor allem hinreichend objektivierbare Anhaltspunkte angeben können. Vermag der Tatrichter keine objektivierbaren Anhaltspunkte für seine Verurteilung anzugeben, darf er einen solchen Mangel nicht durch seine subjektive Überzeugung überspielen. Der Tatrichter muss dann zugunsten des Angeklagten den Grundsatz in dubio pro reo anwenden und den Angeklagten mangels Tatnachweises vom Schuldvorwurf freisprechen.[24][25]

Das ist also die juristische Bedeutung des Pistazieneisfalls. Die Quintessenz. Dann muss doch das Landgericht, das im Jahr 2012 darüber zu befinden hat, ob im Fall Genditzki die Indizien für eine Verurteilung hinreichend tragfähig sind, die in der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1999 aufgestellten Grundsätze zum Maßstab nehmen! Dann muss doch das Landgericht im Jahr 2012 im Fall Genditzki die Überlegung anstellen, dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO eben in unzulässiger Weise überschritten sind, wenn das Landgericht die Verurteilung in jeder Hinsicht auf noch wesentlich dünnere Indizien stützt, als sie bereits im Pistazieneisfall als nicht tragfähig für eine Verurteilung erklärt wurden!  

Und dann ist noch seit einem zwei Jahre alten Artikel der Münchner Abendzeitung von einer "Hilfe von Axel Petermann, einem Profiler aus Bremen" die Rede. Ich bin allerdings bei meinen eigenen Recherchen bisher noch auf keinerlei Aktivitäten von Herrn Petermann in dieser Angelegenheit gestoßen. Zu diesem Thema heißt es in dem zwei Jahre alten Artikel der Münchner Abendzeitung:

"Der Verurteilte hat stets seine Unschuld beteuert. Nun hoffen er, seine Tochter und seine Anwälte auf die Hilfe von Axel Petermann. Der Profiler aus Bremen ist einer der bekanntesten Spezialisten für ungeklärte Mordfälle in Deutschland. Seit Herbst 2014 ist er in Pension. Doch ans Aufhören denkt er nicht. Er ermittelt privat weiter – im Auftrag von Angehörigen. Nun hat die Familie von Manfred Genditzki den Kriminalisten engagiert, damit er den Fall, bei dem es zahlreiche Ermittlungspannen gab, noch einmal gründlich untersucht. Stößt er auf neue Beweismittel, Indizien oder falsche Zeugenaussagen, könnte dies zu einer Wiederaufnahme führen – die große Hoffnung der Angehörigen. "Ich übernehme den Fall pro bono, ein Honorar nehme ich nicht. Ich lasse mir nur die Auslagen erstatten", sagte er zur AZ."

Mit dem Fall Genditzki habe ich mich ziemlich ausführlich beschäftigt. Im Zuge dessen habe ich selbstverständlich auch die Argumentation der Gegenseite sehr gründlich untersucht. Von einigem Informationswert war für mich zusätzlich die Tatsache, dass ich mit zwei Prozessbeteiligten persönlich bekannt bin bzw. war, nämlich mit Ralph Alt und mit Gunter Widmaier. Zu diesem Aspekt an dieser Stelle nur so viel: Nach den übereinstimmenden Schilderungen war Widmaier seinerzeit über die Verurteilung seines Mandanten einfach nur noch entsetzt. Dieser Umstand spielt für meine Beurteilung der Angelegenheit tatsächlich eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Widmaier widerlegt in seinem Schriftsatz zur
Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung das belastende Ergebnis des Gutachtens von  P r o f . K e i l wie folgt:

»Es ist nicht möglich, dass ein Schlag mit einem harten Gegenstand
gegen den Kopf eines Menschen zwar zu einer erheblichen Einblu
tung in die Kopfschwarte führt, dass zugleich aber die Oberhaut des
Kopfes nicht nur unverletzt bleibt, sondern nicht einmal ein Häma
tom in der Oberhaut entsteht - und das bei einem 87 fahre alten
Menschen mit naturgemäß empfindlicher Haut und zusätzlich noch
unter den Folgen einer Marcumarisierung stehend ... Vielmehr verursachen Schläge mit einem harten Gegen
stand gegen den Kopf im Regelfall äußerlich in Erscheinung tretende
Hautverletiungen wie Platzwunden, jedenfalls aber erhebliche Hä
matome in der Oberhaut (vollends unter den soeben angesprochenen
besonderen Voraussetzungen der empfindlichen Haut eines alten
Menschen).«

Bei allem Respekt vor Herrn Widmaier: Maßgeblich sind im Strafprozess ja nicht die Inhalte  "vorbereitende Schriftsätze", sondern Gutachten, die in der Hauptverhandlung erstattet werden. Erstaunlich, wie ein vornehmlich Revisionsrechtler sich mit der Rechtsmedizin auskennt. Aber entscheidend dürfte die Wendung "im Regelfall" sein. Wenn es einen Regelfall gibt - einen prozentualen Anteil nennt Widmaier ja nicht- dann gibt es offenbar auch Ausnahmefälle.  

Und wenn ein Schlag aufgrund dieser (Nicht)Befunde widerlegt sein soll:  warum sollte denn bei einem Sturz (das ist ja wohl die Arbeitshypothese der Verteidiger?) mit Anstoßen des Kopfes auch keine Einblutung in der Oberhaut oder aber eine Platzwunde auch nicht auftreten? Oder wie erklärt man alternativ eine Einblutung in die Kopfschwarte ohne jegliche zusätzliche Hämatome/Platzwunde?

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Sie unterschätzen die ganze Sache immer noch: Das Gericht hatte in Wahrheit seinerzeit keinerlei vernünftige Anhaltspunkte für ein Gewaltverbrechen, geschweige denn für eine Täterschaft Genditzkis. Am ehesten konnte die Annahme eines Gewaltverbrechens (statt eines Unfalls) noch auf das Gutachten von Prof. Keil gestützt werden. Nun legt aber der Schriftsatz von Prof. Widmaier überzeugend dar, dass sich das Gericht seinerzeit vernünftigerweise noch nicht einmal auf das Gutachten von Prof. Keil stützen konnte. Und von dem Grundsatz des in dubio pro reo haben Sie doch schon einmal gehört, oder nicht? 

@RA Würdinger: In dubio pro reo habe ich gehört und verstanden. Entgegen verbreitetem Irrglauben  bedeutet das aber nicht, dass das Gericht freizusprechen hat,  weil zB der Verteidiger "zur Vorbereitung der Hauptverhandlung" irgendetwas "überzeugend widerlegt". 

Sondern einzig und allein dass es , wenn es (und nicht etwa die Öffentlichkeit, der Verteidiger, ein Entscheidungkritiker oder Hobbykriminalist oder wer auch immer) nach der Beweisaufnahme verbleibende Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, freisprechen (bzw. die dem Angeklagten "günstigere" Variante zugrundelegen) muss.

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Wenn Sie also den Inhalt des Grundsatzes in dubio pro reo verstanden haben, verstehe ich meinerseits noch nicht ganz, was Sie an der Argumentation von Prof. Widmaier auszusetzen haben. Oder anders gefragt: Welchen vernünftigen Anhaltspunkt sehen Sie positiv, der die Annahme eines Gewaltverbrechens und darüber hinaus eine Täterschaft Genditzkis gerechtfertigt hätte?

Das habe ich glaube ich schon geschrieben:

- Woher Prof. Widmaier seine rechtsmedizinischen Fachkenntnisse hat weiß ich nicht

- Ob es daher stimmt was er schreibt und in irgendeiner Form wissenschaftlich belegt ist weiß ich nicht

- ob es Ausnahmen gibt, wenn er schreibt, "in der Regel" müsse es zu Hämatom und Platzwunde kommen, weiß ich nicht

Von daher ist ein Schnipsel aus einem Schriftsatz für mich kein  Grund dafür, dass auch ein Gericht keine vernünftigen Zweifel haben müsste. Nachdem ich weder die Akten noch die Urteile kenne (offenbar waren ja  2 x die erforderlichen Quoren für einen Schulspruch erfüllt, also 2 x 4 Berufsrichter und/oder Schöffen überzeugt;  der BGH hat zuletzt oU, also "5:0" verworfen?) sehe ich auch keine Notwendigkeit dafür, dass ICH etwas an positiven Anhaltspunkten sehen oder belegen müsste.

Vor einigen Monaten war auf BR eine Dokumentation über Justizirrtümer anhand des Falls Genditzki zu sehen. Lustigerweise durfte Frau Rick darin (im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten und ohne jeden Beleg) raunen, dass die Staatsanwaltschaft ja gerne mal Gutachtensergebniswünsche signalisiere  und was denn dann wohl ein Rechtsmediziner mache, wenn er auf Aufträge angewiesen sei. Lustigerweise wurde in derselben Sendung dann noch der Fall eines zu Unrecht in U-Haft genommenen (ich glaue er soll seinen Vater/Onkel/Schwiegervater ermordet haben) dokumentiert, der gerade wegen eines rechtsmedizinischen Gutachtens aus demselben rechtsmedizinischen Institut (München) freikam, weil es ihn klar entlastete. Also irgendwie war jetzt nicht so klar, ob die Rechtsmediziner auf Bestellung Wunschergebnisse liefern um Leute einzusperren oder ob sie es dann doch nicht tun.

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Ihr Kommentar leidet gleich an einer ganzen Serie von Denkfehlern:

1)  Sie wiederholen sich in Ihrer Aufzählung, was Sie alles "nicht wissen".  Bei der Beurteilung des Falles Genditzki kommt es allerdings nicht so sehr darauf an, was Sie, anonymes "gaestchen", nicht wissen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das LG II seinerzeit einen Schuldspruch fällen durfte ohne jeden vernünftigen Anhaltspunkt auch nur dafür, dass überhaupt ein Gewaltverbrechen vorgelegen haben soll. 

2) Mit Ihrer Auffassung "wenn schon der Olli-Kahn-Senat die Sache durchwinkt, dann wird das schon richtig so sein" messen Sie der "Rechtsprechung" des Olli-Kahn-Senats eine Art Richtigkeitsgewähr bei, die eben gerade dieser Strafsenat des BGH auf keinen Fall für sich beanpruchen kann.

3) Schließlich misverstehen Sie gründlich die Stellungnahme von Frau Kollegin Regina Rick in der BR-Dokumentation. Die Stellungnahme war offenbar zweiteilig: Die Stellungnahme bezog sich zum einen konkret auf den Fall Genditzki und zum anderen auf Missstände in der (bayerischen) Justiz, die eine Vielzahl von Strafprozessen betreffen, eben nicht nur den Fall Genditzki. Es war deshalb ebenso legitim wie angebracht, in der BR-Dokumentation eben beide Teile der Kritik nebeneinander anzubringen.      

ad 1)  Ich weiß, dass ich nichts weiß, bilde mir aber anders als Sie nicht ein, es besser zu wissen, dass und warum es ein bzw. zwei Fehlurteile sein sollen.Was daran ein "Denkfehler" sein soll, erschließt sich mir nicht so ganz. 

Was wissen Sie denn (außer aus den Artikeln von Holzhaider - der nach den Auskünften von Frau Walser Ihnen gegenüber ohnehin gar nicht die ganze Hauptverhandlung verfolgt hat - , Schön und wikipedia), was die Strafkammer(n) nicht gewusst haben und weshalb man daher nicht hätte verurteilen dürfen?  Auf wikipedia wird u.a. solch Bahnbrechendes bekannt gegeben, wie etwa dass Genditzki "friedfertig" sei laut einem Gutachten. Aha. Soll aber durchaus vorkommen, dass friedfertige Menschen und sogar feingeistige Ästheten Dinge tun, die ihnen niemand, weder Psychologe noch nahe Angehörige/Freunde jemals zugetraut haben.

ad 2) Der "Olli-Kahn-Senat" hat jedenfalls das erste Urteil in der Sache aufgehoben und ganz und gar nicht "durchgewunken", so weit ich weiß. Ich habe auch nirgendwo behauptet, dass das Urteil DESHALB richtig sei, weil es "durchgewunken" wurde, sondern dass mir ein Schriftsatzschnipsel, den SIE hier eingestellt haben, MIR jedenfalls nicht als Beleg für die Unrichtigkeit des Urteils ausreicht. Vielleicht lesen Sie etwas genauer, statt von "Denkfehlern" zu schwadronieren.

ad 3) die Stellungnahme war völlig unmißverständlich und ganz und gar nicht "offenbar zweiteilig". Vielleicht sehen Sie sich einfach die Sendung in der Mediathek mal an. Denn Frau Rick sagt unmittelbar nach ihren Erläuterungen dazu, wie es "im Allgemeinen" so ist zwischen Rechtsmedizin und StA im nächsten Satz und ersichtlich ohne jeden Schnitt der Redaktion  (bei 05:20)  : "Und wenn nun mal wie in dem Fall... dann ist das manchmal so, dass der Gutachter sein Gutachten, wir sagen so: "wie bestellt so geliefert" macht". Den Konnex stellt sie also eindeutig selbst her.

Wobei sie das noch nicht einmal auf Fakten stützt, sondern nur  auf ihre Mutmaßungen (bei 04:40 "Meine Meinung ist, dass er  mit der Polizei gesprochen hat, dass ihm gesagt worden ist, der Herr Genditzki ist verdächtig. Und daraufhin hat er seine Meinung geändert".)   Da stellt sich durchaus die Frage:  warum hat sie keinen Beleg dafür und  haben die beiden Verteidiger Genditzkis  entsprechende Fragen zu derartigen Einflussnahmen an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung gestellt  bzw. wenn nicht: warum nicht?

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ad 1) In ca. 40 Kommentaren habe ich an dieser Stelle Argumente zusammengetragen, warum ich der Ansicht bin, dass eine Verurteilung Genditzkis nicht erfolgen durfte. Mit "Wissen" hat das in der Tat sehr wenig zu tun. Es geht vielmehr darum, sich mit einem bestimmten, umgrenzten Sachverhalt intensiv zu befassen, relevante Gesichtspunkte herauszuarbeiten und sich argumentativ damit zu befassen.   

ad 2) Zwischen der ersten und der zweiten BGH-Entscheidung wechselte die Besetzung des 1. Strafsenats des BGH. Diesen Gesichtspunkt haben Sie bei Ihrer Erwiderung offenbar übersehen.   

ad 3) Es ging mir bei meinem Kommentar um die Strukturierung, die ich als Rezipient gedanklich vornehme. Und nach einem solchen intellektuellen Prozess ist eine solche Abschichtung wie oben skizziert durchaus möglich.     

Also wenn Sie sich mal die Besetzung ansehen bei den beiden BGH_Entscheidungen waren bei beiden Nack, Wahl, Rothfuß und Sander beteiligt, bei der ersten Entscheidung war Elf noch Beisitzer, bei der zweiten Jäger.  Ein großer Besetzungs- oder Spruchgruppenwechsel ist das mE nicht gerade.  Nack ist ohnehin erst 2013 in Pension gegangen, also nach beiden Entscheidungen in Sachen Genditzki.

 

 

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Besetzung hin oder her, der Kern liegt woanders: Wo ist die Grenze der freien Beweiswürdigung? Wann sind die "Indizien" derart dünn und derart beliebig, dass darauf keine Verurteilung gegründet werden kann? Erfüllt eine solche Überschreitung dieser Grenzen den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung? Führt dies zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens?  

Sie sind wirklich ein lustiger Diskutant. Erst schreiben Sie etwas von einem Oli-Kahn -Senat, dann  behauptem Sie ,ich hötte etwas übersehen bei dem Besetzungswechsel, daraufhin weise ich Sie darauf hin, dass das wohl nicht der Fall ist, und schließlich sagen Sie, dass es ja sowieso egal sei, da es um das Gro0e Ganze gehe. Als hätte ich und nicht Sie den Stroihmann aufgestellt.

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Es ist natürlich für die Beurteilung der Causa Genditzki interessant, was es mit dem Olli-Kahn-Senat auf sich hat:

https://de.wikipedia.org/wiki/1._Strafsenat_des_Bundesgerichtshofes

Aber das ist nicht das allein Seligmachende. Vielmehr sollte man eben vor lauter Diskussion über die Besetzung des Olli-Kahn-Senats die zentrale Frage der Causa Genditzki nicht völlig aus den Augen verlieren.  

Dieser Aufsatz trägt den Titel Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in
der Spruchpraxis des BGH
und stammt von Prof. Dr. Henning Rosenau, Augsburg.

Genau solche Fragen an einen guten Rechtsmediziner machen doch den wahrenWert einer mündlichen HV erst aus. Denn da werden oft die entscheidenden Fragen an die Gutachter gestellt, nachdem das schriftliche Gutachten bereits vorlag und nachdem der Gutachter selber noch ergänzend oft schon vorgetragen hatte!

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Der einschlägige Wikipedia-Artikel weist einen eigenen Abschnitt "Literatur" auf. Dort ist als einziges Werk vermerkt:

  • Dagmar Schön, Mordurteil ohne Tat?, myops 30 (Mai 2017), ISSN 1865-2301, S. 21–32

Die Zeitschrift myops ist meines Wissens leider nur in einer Print-Version erhältlich. Wenn man sich vertieft mit der Causa Genditzki befassen möchte, müsste man sich also in eine gutsortierte Zeitschriftenhandlung begeben.  

RA Würdinger schrieb:
Die Zeitschrift myops ist meines Wissens leider nur in einer Print-Version erhältlich. Wenn man sich vertieft mit der Causa Genditzki befassen möchte, müsste man sich also in eine gutsortierte Zeitschriftenhandlung begeben.

... oder in die nächste Bibliothek einer Uni mit juristischer Fakultät. Die Chance dürfte dort deutlich höher sein.

Die myops hat halt leider nur eine winzige Auflage. Man muss sich schon gründlich überlegen, wo man es zuerst versucht. Aber Werbung für die myops zu machen, macht auf jeden Fall Sinn. Sie ist ja schließlich ein Produkt des Verlages C.H. Beck. 

Der Aufsatz in der myops beschreibt vor allem, unter welchen konkreten Bedingungen das Gutachten Keil seinerzeit zustandekam. Wenn man diese Bedingungen als dubios bezeichnet, ist das ein ausgesprochener Euphemismus.

Der Aufsatz in der myops beschreibt u.a. sehr detailliert folgenden Sachverhalt:

Ausweislich des Obduktionsprotokolls hatte Prof. Keil seinerzeit keine Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte entnommen. Das Obduktionsprotokoll listet zwar die Asservierung einer Reihe von Gewebeproben auf. Die besagte Liste erweckt hierbei den Anschein, als sei sie abschließend. In dieser Liste finden sich jedoch eben gerade nicht etwaige Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte.

Dies hinderte Prof. Keil indes seinerzeit nicht, dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt eben doch Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte zu präsentieren. Dabei war jedoch seinerzeit ein zuverlässiger DNA-Nachweis, dass die Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte gerade von der verstorbenen Lieselotte Kortüm und nicht von einem anderen Menschen stammen, nicht zu erbringen. Ein zuverlässiger DNA-Nachweis scheiterte seinerzeit vor allem daran, dass die Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte über mehrere Jahre in Formalin aufbewahrt worden waren. 

Ich versuche mich noch einmal an einem Vorstoß: Ich denke tatsächlich, dass die Causa Genditzki einen eigenen Beitrag auf beck-blog verdient hätte. Zur Begründung darf ich folgende Überlegungen anführen:

1) Die Causa Genditzki ist ganz offensichtlich ein eigenständiges Thema gegenüber dem Fall Bauer Rupp. Es würde ganz erheblich der Übersichtlichkeit dienen, zwei verschiedene Themen auch in zwei verschiedenen Beiträgen zu behandeln.  

2) Die Causa Genditzki bietet auch bereits genügend Material, um sie zum Gegenstand eines eigenständigen Beitrags machen zu können: Eine Vielzahl von substantiierten Kommentaren, mehrere aktive Diskussionsteilnehmer, die Ennnahme kontroverser Positionen.   

3) Der Causa Genditzki kommt auch ein ganz erhebliches sowohl politisches als auch juristisches Interesse zu. Die Causa Genditzki spielt m.E. in derselben "Gewichtsklasse" wie der Fall Tennessee Eisenberg, der Fall Bauer Rupp und der Fall Mollath. Die Zuerkennung eines eigenständigen Beitrags würde also unter diesem Gesichtspunkt einfach nur der politischen und juristischen Bedeutung der Angelegenheit gerecht werden.    

Es würde mich also sehr freuen,  wenn ein eigenständiger Beitrag auf beck-blog zustande käme. Ich denke, dass eine solche Diskussion für alle Beteiligten eine Bereicherung sein könnte. 

Noch ein Nachtrag: Bei meiner Aufzählung gerade eben, in welcher politischen und juristischen "Gewichtsklasse" der Fall Genditzki spielt, habe ich den Fall Peggy vergessen. 

Das Video ist an ein breites Publikum adressiert, das von dem Fall Genditzki im Zweifel noch nie gehört hat. Darüber muss man sich im Klaren sein, wenn man das Video durch die juristische Brille sieht. Von daher ist es nicht weiter erstaunlich, dass das Video leider keinerlei juristische Substanz enthält. Von der juristischen Substanz erfährt man, wenn man, in aller Bescheidenheit, die vorstehenden Kommentare zum Fall Genditzki liest.   

Das Video heißt übrigens: Gudrun Altrogge in Spiegel TV, Unschuldig im Gefängnis? Der "Badewannen-Mord" von Rottach

Übrigens: Wenn Sie "Fall Genditzki" oder "Manfred Genditzki" oder noch ein paar ähnliche Suchbegriffe in die Suchmaschine Ihres Vertrauens eingeben, finden Sie zwar in Nullkommanichts den Schwachsinn, den Gisela Friedrichsen (Die Welt) oder Hans Holzhaider (SZ) verzapfen, nach einigem weiteren Suchen aber erst diese Seite, die Sie (hoffentlich) gerade lesen.  

Wie wir alle wissen, kennt Frau Friedrichsen die Wahrheit. Immer.

Sie kennt zwar nicht den Unterschied zwischen Berufung und Revision, spricht allenthalben von "Sicherheitsverwahrung" und behauptet bis heute, es käme auf die mündliche(!) Urteilsbegründung nach Verkündung des Urteils an.

Aber Schwamm drüber. Die Friedrichsen hat es einfach mit der Wahrheit drauf.

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Damit haben Sie leider Recht, vor allem: Davon, dass Gisela Friedrichsen (Die Welt) oder Hans Holzhaider (SZ) Zeitungsartikel schreiben, wird die StA ganz sicher nicht dazu veranlasst, eine Wiederaufnahme des Falles Genditzki - die an sich auf der Hand liegt - zu betreiben. 

Gerade eben bekam ich in meiner Eigenschaft als NJW-Abonnent eine Nachricht, was morgen u.a. in der NJW-aktuell stehen wird:

"Beeinflussen Medien Strafprozesse? Eine Studie der Universität Mainz und der Kommunikationsagentur Consilium legt das nahe. Im Interview mit der NJW sieht Dr. Nikolaus Berger, ehemals Vorsitzender Richter am LG Hamburg und seit 2009 Richter am BGH, bei der Entscheidungsfindung „eine Immunisierung gegenüber medialen Stimmungen durch strukturelle Sicherungen der Prozessordnung und der Gerichtsverfassung“. Gleichzeitig bestätigt er aber, dass manche Richter bei der mündlichen Urteilsbegründung durchaus auch an das Medienecho denken."

Eine der Weichenstellungen im Leben besteht darin, in welcher Weise man die Prioritäten setzt. Die bayerische SPD kümmert sich in ihrem Wahlkampf vor allem um solche Dinge:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wahlkampf-bayern-spd-sichert-si...

Da rutscht der Fall Genditzki in der Reihenfolge der Prioritäten  - nach dem Geschmack der bayerischen SPD - natürlich gewaltig nach hinten. 

Dieser Artikel hat den - ein kleines bisschen peinlichen - Titel "Justizreport: Fehlurteil Manfred Genditzki: Pressegespräch des bayerischen SPD-MdL Franz Schindler!" 

Im übrigen muss ich mich jetzt schon für den - noch peinlicheren - Fettdruck vielmals entschuldigen. 

Nicht ohne Grund sind Zeitungsartikel keine maßgeblichen Grundlagen für richterliche Entscheidungen.

Egal, wie man zu Gisela Friedrichsen, Dr. Hans Holzhaider oder zu Alice Schwarzer steht, Gerichtsreporter m./ w.  ziehen Kritik auf sich durch ihre Reportagen, siehe:

https://www.emma.de/fmt-persons/friedrichsen-gisela

https://www.emma.de/artikel/dossier-opfer-als-taeter-die-richterin-der-richter-263904

https://www.ksta.de/schwarzer-ueber-friedrichsen-gericht-ueber-die-frau-vom-gericht-12582858

"Richter der Richter" ist m.E. eine nette Spitze gegen die "Besitzer der Wahrheit" mit der Feder ......

Interessant auch das: Gerichtsreporter "Angst vor der Heute-Show"

https://www.mitmischen.de/diskutieren/topthemen/politikfeld_recht/Medienuebertragung_Gerichtssaal/Gerichtsreporter_Braeutigam/index.jsp

Was ist aus diesem dort genannten Gesetzentwurf der 18. Legislatur geworden? Vergessen ?!

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Sie erwähnen das Beispiel Dr. Hans Holzhaider: Holzhaider studierte amerikanische Literaturgeschichte, 1974 promovierte er über amerikanische Konsumliteratur der Jahre 1865 bis 1885. Ach, also daher rühren seine phänomenalen juristischen Kenntnisse!

Die Änderung des GVG § 169 wurde noch in der 18. Legislatur beschlossen und ist am 18.04.2018  in Kraft getreten.

Nur zur Information ......

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Durch die Änderung des § 169 GVG

https://dejure.org/gesetze/GVG/169.html

wird aber die Berichterstattung der Gerichtsreporter um keinen Deut besser. Es ist schon richtig: Gerichtsreporter müssen nicht unbedingt gelernte Juristen sein, um qualifiziert berichten zu können. Der - zu Recht! - berühmte Sling etwa war ja auch kein gelernter Jurist. Aber diese "gefühlige" Art der "Berichterstattung" von Prozessen geht mir eigentlich - wenn ich ganz ehrlich bin, nur noch auf die Nerven.  

"Sling" schulde ich Ihnen noch, das ist Paul Schlesinger (1878–1928), deutscher Gerichtsreporter und Journalist.

Ich versuche mich noch einmal an einem Vorstoß:

Lieber Prof. Müller, wäre der Fall Genditzki nicht ein geeigneter Gegenstand für einen eigenständigen Beitrag auf beck-blog? Der Fall Genditzki weist nämlich alle Ingredienzien auf, die ein interessanter beck-blog-Beitrag haben muss:

- Eine knifflige Rechtsfrage ("Reicht die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus?") 

- Bereits vorhandenes Medieninteresse (v.a. die Zeitungsartikel von Gisela Friedrichsen (Die Welt) und Hans Holzhaider (SZ)  und schließlich 

- Die Teilnahme der Politik (die Pressemitteilung der bayerischen SPD, s.o.).

Es würde mich freuen, wenn der Fall Genditzki bald in einem eigenständigen beck-blog-Beitrag erörtert werden würde.  

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