NSU-Prozess: Aufzeichnung des staatsanwaltlichen Plädoyers? Warum nicht?
von , veröffentlicht am 19.07.2017Der NSU-Prozess geht dem Ende entgegen. Wer glaubte, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft werde – nach über 370 Verhandlungstagen – geschmeidig über die Bühne gehen, sah heute seine Hoffnungen enttäuscht (siehe Tagesschau-Bericht, siehe auch Zeit-Online). Die Verteidigung beantragte nun, dass man das voraussichtlich länger als 20 Stunden dauernde Plädoyer mitschneiden dürfe bzw. dass es mitgeschnitten werde. Weder den Verteidigern noch der Angeklagten sei eine vollständige Mitschrift zumutbar, um sich auf da eigene Plädoyer vorzubereiten. Man mag nun die darauf folgende Diskussion als absichtlich herbeigeführte prozessverzögernde, die extra angereisten Nebenkläger und Journalisten absichtlich verärgernde Konfliktverteidigung ansehen (hier die ausgewogene Sicht der Nebenklagevertretung). Aber eigentlich erscheint die Forderung nicht unberechtigt. Und dass auch das Gericht den Antrag nicht für völlig abwegig hält und möglicherweise auch revisionsrelevant, zeigt die Vertagung auf die nächste Woche. Die StPO gibt zwar kein Recht auf Tonaufzeichnung, aber diese ist (anders als die Rundfunkausstrahlung) jedenfalls auch nicht verboten. Das Argument des Gerichts, die Persönlichkeitsrechte der plädierenden Staatsanwälte seien betroffen, scheint mir vorgeschoben und wenig berechtigt. Dass mit einer Aufzeichnung das Mündlichkeitsprinzip verletzt werde, ist ebenso wenig haltbar. Die Forderung unterstreicht auch noch einmal, woran das Strafprozessrecht ohnehin krankt: Es gibt kein Wortprotokoll, keine Aufzeichnung ein Thema, das wir schon früher einmal im Beck-Blog diskutiert haben. Alle Prozessbeteiligten sind auf ihre eigenen Aufzeichnungen/Mitschriften angewiesen, auch das Gericht. Es wird sich bei der Urteilsfindung auf diese Aufzeichnungen verlassen (müssen), denn eine Erinnerung an eine schon vor Jahren abgegebene Zeugenaussage ist kaum zuverlässig. Eine für Juristen anderer Rechtsstaaten merkwürdige Regelung, da dort Prozesse meist vollständig mitstenografiert werden. In den USA dürfen sich etwa die Geschworenen für ihre Entscheidungsfindung noch einmal Zeugenaussagen im Wortlaut vortragen lassen bzw. können diese nachlesen.
Im NSU-Prozess kann man eine Ausnahme (nur für das Plädoyer der StA, nur zur Nutzung durch die Anwälte, Verteidigung und Nebenklage) ohne weiteres mit der angekündigten außergewöhnlichen Dauer begründen. Die Gegenargumente leuchten nicht ein.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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119 Kommentare
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Also wenn ich es richtig sehe gibt es Tonaufnahmen nur vom ersten Auschwitz-Prozeß von 1963 bis August 1965. In dieser Zeit wurde das GVG geändert und mit Wirkung vom 01.04.1965 das umfassende Verbot von Rundfunk- und Tonaufzeichnungen eingeführt (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der StPO und des GVG v. 1964). Von daher hatte man in Frankfurt damals anders als im Münchener NSU-Prozeß zunächst gar kein gesetzliches Verbot von Aufnahmen. Warum dann bis zum August 1965 weiter aufgezeichnet wurde, obwohl das Verbot ab Inkrafttreten auch für anhängige Verfahren gelten sollte (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes, BGBl 1964 S. 1081) , ist mir nicht ganz klar, habe jedenfalls auf die Schnelle nichts dazu gefunden.
GR kommentiert am Permanenter Link
Könnten Sie - oder jemand anders - auch eruieren, wie das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgelaufen ist? Wer da vielleicht die treibende politische Kraft dahinter gewesen war a) zur Änderung des § 169 GVG, und b) dann auch noch ausgerechnet zu diesem Termin?
(Mir schwant da nämlich etwas ......)
GR kommentiert am Permanenter Link
Um Sie nicht wieder so auf die Folter zu spannen, der Bundes-Justizminister zu der Zeit war Dr. jur. Ewald Bucher, der auch als Rechtsanwalt noch tätig war und auch ein paar recht interessante Details in seiner Biographie hat, siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ewald_Bucher
(Aber nur für den Leser oder Gast mal wieder nebenbei erwähnt.)
GR kommentiert am Permanenter Link
Bei juristischen Fragen gibt es ja immer viele Meinungen dazu, auch den damaligen Bundesjustizminister sehe ich keineswegs als eine eindimensionale Persönlichkeit an, in einem Artikel der ZEIT von Theo Sommer wird er auch so zitiert:
#Und der Katholik Bucher, der die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in der Bischofsstadt Rottenburg verbracht hatte, aber allen politischen Klerikalismus haßt, pointierte noch schärfer: „Eine Verquickung von Politik und Religion muß letzten Endes zur Entwertung der Religion führen. Selten führt sie zu einer Verbesserung der Politik.“#
http://www.zeit.de/1963/05/leidenschaft-fuer-das-recht
Was eine private Protokollierung, selbst das Notieren von wenigen Notizen in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung anlangt, das hängt eben offensichtlich auch vom § 176 GVG noch ab, wurde jedenfalls mir schriftlich mitgeteilt.
gaestchen kommentiert am Permanenter Link
Das können Sie selbst tun, indem Sie nach den Bundestags- und BR-Drucksachen forschen. Die sind alle öffentlich zugänglich.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da findet doch niemand die politischen Hintergründe und treibenden Kräfte für die Anderung des § 169 GVG während des noch laufenden Auschwitzprozesses in Frankfurt, eine geradezu absurde Vorstellung.
Da muß man nämlich die Zeitzeugen von 1965 schon befragen, und damit schließt sich auch der Kreis zum Gegenstand des Auschwitzprozesses in Frankfurt, denn da waren auch Zeitzeugen anwesend der Zeit vor 1945 und nur so konnten dann so eindrucksvoll die üblichen Lügengespinste zerrissen werden.
Aber auch Juristen hier in diesem Blog da zu fragen, das hätte ich mir offensichtlich leider schenken können, denn die wichen bisher ja alle aus.
Schönen Abend, und morgen am Dienstag geht es in München dann nach Plan weiter.
Leser kommentiert am Permanenter Link
Dahinter stecken, wie auch ohne größere Forschungsarbeiten allgemein bekannt, die Persönlichkeitsrechte der Prozeßbeteiligten, die man durch das Gesetz schützen will. Nach meiner Auffassung verbietet das Gesetz aber nur Rundfunk- bzw. Fernsehaufnahmen sowie Aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts, nicht jedoch Aufnahmen zu Prozeßzwecken bzw. ohne offentlich Veröffentlichungs- und Verbreitungsabsicht. Nach meiner Meinung steht es nach dem Gesetzext eigentlich jedem frei, zu Protokollierungszecken etc. Gerichtsverhandlungen aufzunehmen. Das ist m. E. durch das GVG keineswegs untersagt oder verboten.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da muß ich Ihnen dieses Zitat aber jetzt doch mal päsentieren, auch wegen Ihrer Anmerkungen zum Bundesanwalt Herbert Diemer ("Der messerscharfe Franke"):
"Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer übernahm die Ermittlungen. Fünf Jahre erforschte er mit Unterstützung von Zeitzeugen und Historikern die Geschichte des Vernichtungslagers Auschwitz und suchte nach den Tätern. Die meisten Täter hatten sich schon wieder in den Alltag in Deutschland eingelebt.
Am 20. Dezember 1963 begann ein Mammutprozess in Frankfurt. Auf der Anklagebank saßen 22 Männer. Vor Gericht wurden mehr als 300 Zeugen gehört. Viele kamen aus Polen und betraten erstmalig das Land ihrer Unterdrücker. Im Laufe des Verfahrens hörten 20.000 Menschen als Zuschauer die Aussagen der Überlebenden und der Täter an. Viele Deutsche hatten die Verbrechen längst verdrängt. Mit den Radioübertragungen und Berichten aus dem Frankfurter Auschwitz-Prozess kehrte die grausame Vergangenheit in die Gegenwart der Wohnzimmer zurück."
Quelle: http://www.annefrankguide.net/de-DE/bronnenbank.asp?oid=7986
Und sollte das vielleicht verhindert werden durch eine Änderung des § 169 GVG, noch während des laufenden Prozesses, denn diese Frage stellt sich mir aber nun unweigerlich.
GR kommentiert am Permanenter Link
"das würde aber ja lediglich nur noch die Verteidigung betreffen", oder aber noch die Nebenkläger bei einem größeren zeitlichen Abstand der Plädoyers der StA und der einzelnen Nebenkläger. Aber auch da gäbe es dann bei vielen Nebenklägern auch wieder größere zeitliche Abstände vermutlich in München und damit auch weitere Ungleichbehandlungen.
Dann werden vermutlich erneut viele knifflige Fragen gestellt werden, und auch noch beantwortet werden müssen. Eine Revisionsfestigkeit des Urteil sehe ich dann aber in ganz weiter Ferne liegen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf (aus 2013, Fall Mollath)
https://community.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?pag...
GR kommentiert am Permanenter Link
Eine besondere Rolle wird doch auch noch die Schuldfähigkeit spielen, dazu gibt es psychiatrische Gutachten bzw. Gutachter, die sich widersprechen. Sollte auch dieser Prozeß aber nicht revisionsfest gemacht werden, wäre das m.E. der schlagende Beweis, daß die deutsche Justiz den vielen Problemen der Zeit einfach nicht mehr gewachsen ist.
Die Folgen kann sich jeder wohl selber noch ausmalen, wenn er neben Scheuklappen auch seine Kopfbedeckung noch abgenommen hat.
GR kommentiert am Permanenter Link
Doch jetzt wieder zur Sache mit Zitat:
Quelle: http://www.focus.de/politik/deutschland/nsu-prozess-im-news-ticker-strei...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Am Richter Götzl würde sich auch der Liebe Gott die Zähne ausbeißen.
Ohne irgendwelche Sympathien für Frau Zschäpe zu haben, so kann ich es schon nachvollziehen, dass sie u.U. nicht in der Lage ist, die Zusammenfassung der Vorwürfe der Staatsanwälte zu verfolgen bzw. zu erfassen. Bei 22 Stunden Vorwürfen wäre auch ich überfordert. Der Prozess sollte aber so gestaltet werden, dass der Angeklagte zumindest in die Lage versetzt wird zu begreifen, was ihm alles vorgeworfen wird.
Frau Zschäpe möchte sich die Vorwürfe später gerne noch mal anhören, was ist denn daran so Verwerfliches?
Leser kommentiert am Permanenter Link
Diese Begründung halte ich für falsch. Der Grundsatz der Mündlichkeit "besagt lediglich, dass nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozeßstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf" (Meyer-Goßner, StPO, § 216, Rdnr. 7 m. w. N.), verbietet aber nicht, dass darüber hinaus parallel schriftliche oder akustische Aufzeichnungen angefertigt werden, ohne sie dem Urteil zugrunde zu legen. Andernfalls dürfte keine Richter, kein Verteidiger und keine Presse irgendwelche Mitschriften fertigen. Das kann natürlich schon bei oberflächlichem Nachdenken nicht stimmen. Ob das allerdings revisibel ist, weiß ich nicht und vielleicht auch kein anderer.
GR kommentiert am Permanenter Link
"Ob das allerdings revisibel ist, weiß ich nicht und vielleicht auch kein anderer."
Da können Sie sich auch zu recht nicht sicher sein, daß Ihre Meinung dann die maßgebliche ist.
Bundesanwalt Diemer ist aber ein Schwergewicht, siehe:
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/herbert-diemer-vertritt-den-bu...
Noch ein Zitat:
"Er wirkt freundlich, bayerisch-zugänglich, doch wenn es um das Sezieren juristischer Sachverhalte geht, ist kaum einer präziser als er. Die Verteidiger Zschäpes könnten mit ihren Anträgen vor allem an ihm zerschellen: Diemer ist ein Autor des Karlsruher "Kommentars zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz". Kaum einer kennt sich besser damit aus, was vor Gericht möglich ist und was nicht."
http://www.sueddeutsche.de/politik/anklaeger-im-nsu-prozess-gefaehrliche...
Er hat übrigens auch noch das rollende "R" der Franken ....
GR kommentiert am Permanenter Link
Zum Frankfurter Auschwitz-Prozeß habe ich noch eine Fundstelle, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte, denn aus der geht hervor, daß das Gericht Aufzeichnungen machte, um seinen eigenen Beratungen noch eine verläßlichere Grundlage zu geben.
Diese Aufzeichnungen unterliegen aber dann m.W. dem sog. "Beratungsgeheimnis" und könnten auch später nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Wer es aber besser weiß, bitte hier dann auch antworten.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Welche Art von "Aufzeichnungen" meinen Sie, schriftliche, grafische, akustische etc.? Wenn man nicht ohnehin wüßte, dass Ihre Fundstellen nie etwas bringen, würde man sich noch ärgern, dass Sie keine Seitenzahl oder Randnummer etc. angeben. Aber weil man das weiß, ärgert man sich über Ihre nachlässige Art des Zitierens nicht mehr, weil Nachlesen sowieso nie lohnt.
Schon wieder eine Ihrer berühmten ungeprüften und unbelegten Behauptungen. Jeder Richter zitiert im Laufe der Sitzung ständig aus seinen schriftlichen Aufzeichnungen, ohne damit Beratungsgeheimnisse preiszugeben. Es ist wirklich ein GRaus mit Ihren Beiträgen...
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Er (Richter) zitiert auch evtl. aus seinen "grafischen" Aufzeichnungen noch, denn manchmal sollen Richter schon kleine Bildchen gemalt haben, oder nur etwas hingekritzelt haben.
Zum Beispiel auf ihrer Schreibunterlage tun sie das gelegentlich, wie ich es auch öfters schon selber beobachtet hatte.
Aber hier geht es doch um Tonbandmitschnitte von Zeugenaussagen. Wer das bis jetzt nicht verstanden hatte, dem kann ich aber auch nicht mehr helfen .........
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Um was es hier geht, ist doch sonnenklar, werter Gast:
Um akustische Mitschnitte, also um Aufzeichnungen auf Tonträgern!
Ich zitierte übrigens extra so, wie es 99,9% der Menschen auch verstehen können.
Der Rest ist eine quantité négligeable für mich.
Wenn Sie aber wieder mehr nicht zu sagen haben, ist es doch Ihr Problem, werter Gast.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Dann sagen Sie doch einfach, was dort steht, nämlich "Tonband", und zwar offenbar den offiziellen Mitschnitt und nicht irgendwelche privaten Aufzeichnungen der Richter, die angeblich dem "Beratungsgeheimnis" unterliegen würden. Und zitieren Sie bitte in Zukunft wenn schon nicht richtig, dann wenigstens nachvollziehbar, damit man nicht sage und schreibe 1259 eines Buches lesen muss, um auf S. 1260 auf die von Ihnen gemeinte Stelle zu stoßen, was nämlich "99,9% der Menschen" gar nicht gut finden.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Erstens müssen Sie ja nicht bis zur Seite 1259 lesen, schon weit früher wären Sie da darauf gestoßen, bei etwas Mühe oder Interesse nur, was beides aber bei Ihnen doch nicht vorhanden zu sein scheint.
Zweitens sind solche Mitschnitte von Zeugenaussagen doch noch vor der Änderung des GVG im Jahre 1965 im Rundfunk öffentlich gesendet worden, und nach Lage der Dinge ja auch später noch, als das GVG dann aber bereits geändert war.
Und ich fragte doch bereits danach hier, oder haben Sie das schon wieder mal vergessen?.
Und jetzt könnten Sie kommen, und können das ganz sicher doch auch alles ganz genau mal erklären mit Quellen, Zitaten, Seiten, Randnummern, usw., usf., etc., pp., bei so viel überragendem juristischem Fachwissen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und zwar wie?
Schon wieder so eine Ihrer berüchtigten unüberlegten, ungeprüften und unbelegten einfach so in den Raum gestellten Wald- und Wiesenbehauptungen. Richtig ist nämlich vielmehr:
"Die Tonbandaufnahmen des Mitschnitts der Zeugenvernehmungen im Frankfurter Auschwitz Prozess wurden im Jahr 1989 vom Landgericht Frankfurt am Main dem Hessischen Hauptstaatsarchiv zur Verwahrung übereignet. Erstmals verwendet wurde der Mitschnitt 1993 in der dreiteiligen Dokumentation des Hessischen Rundfunks STRAFSACHE 4 KS 2/63." (Fritz-Bauer-Institut). Es ist und bleibt ein GRaus mit Ihren Beiträgen!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Hier noch die Fundstelle zu meinem Zitat des Fritz-Bauer-Instituts.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Endlich haben Sie das also auch noch gefunden. Da wartete ich aber jetzt sehr lange darauf.
Ihr Zitat vorher war aber doch das, wenn ich Sie da als "Leser" verorte:
Und da sehe ich doch einen Widerspruch, denn diese Mitschnitte sind ja noch (wenn auch erst später) veröffentlicht worden.
Außerdem sagen Sie wieder nichts zur Änderung des GVG vor dem Ende des Frankfurter Auschwitzprozesses.
Bitte auch das noch nachholen, als "Leser" oder "Gast".
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wie sind denn nach Ihrer Meinung Ton-Mitschnitte vom Hessischen Staatsarchiv in das Rundfunkarchiv geraten, werter Lesergast?
Und Sie sind sich auch noch ganz sicher, daß es keine O-Töne vor 1993 im Rundfunk gab? Was macht Sie denn da so sicher?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
"Wie sind denn nach Ihrer Meinung Ton-Mitschnitte vom Hessischen Staatsarchiv in das Rundfunkarchiv geraten, werter Lesergast?"
Außerhalb der bereits erwähnten Sendung des HR 1993 natürlich.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Warum schreiben Sie das Gegenteil, wenn Sie die Stelle und die Tatsachen kannten? Ich habe den Eindruck, dass Sie uns hier nur noch nach Strich und Faden veralbern wollen. Auf eine ernsthafte und sinnvolle sachliche Auseinandersetzung kann man bei solchen Methoden wohl nicht mehr hoffen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sie irren sich hier, denn nach wie vor bin ich mir nicht so sicher, daß die Dokumentation des HR von 1993 die einzigen aufgenommenen oder auch gesendeten akustischen Mitschnitte sind, die es in allen Archiven der vielen Sender gab oder noch gibt. Neben Mitschnitten von Rundfunk-Reportern sind auch andere Reporter noch anwesend gewesen und auch viele Personen außerhalb des Journalismus ebenfalls. Auch damals 1963 - 65 war es schon kein großes Problem gewesen, heimlich in einem Gerichtssaal mitzuschneiden, auch noch mit einem akustischen Mitschneidegerät außerhalb des Gerichtssaals über ein eingeschleustes Mikrophon mit Draht oder mit einem kleinen Sender, oder über die Fenster alleine usw. Bei diesem so wichtigen Prozeß wäre das doch keine wirkliche Überraschung mehr.
Außerdem hatte Fritz Bauer wenig Rückhalt in der Justiz gehabt, siehe:
siehe: http://www.deutschlandfunk.de/auschwitz-prozesse-schwerpunktthema-der-ho...
Er hatte auch noch einen Prozeß vorbereitet gehabt gegen Verantwortliche der sog. "Euthanasie" mit der sog. "Aktion T4", wie dem Psychiater und Neurologen und Obergutachter Prof. Dr. Werner Heyde, einer Blaupause für die späteren, noch größeren Vernichtungsaktionen in Vernichtungslagern.
siehe: http://www.forum-bioethik.de/FBcc16.html
"Veralbern" aber will ich damit keinen, auch darüber noch mehr zu wissen ist lediglich meine eigene Motivation, und auch besser zu verstehen, wie das möglich war.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Es wäre uns allen und auch der Attraktivität des Blogs gedient, wenn Sie nicht nur ständig etwas behaupten oder in den Raum stellen, sondern wenigstens in einem von hundert Fällen etwas auch einmal halbwegs sinnvoll belegen oder gar beweisen würden. Und wenn das über jeden Zweifel erhabene Fritz-Bauer-Institut etwas sagt, dann gilt das für mich ungleich mehr, als wenn jemand etwas sagt, der ständig sub omni canoni sinnlos daher- und dahinredet.
GR kommentiert am Permanenter Link
Sie hätten sich ja nur einmal mit diesen Mitschnitten doch etwas näher befassen müssen, denn auch die Links dafür hatte ich doch ebenfalls schon vorher angegeben gehabt. Ein Zitat aus einem dieser Mitschnitte:
Vorsitzender Richter:
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die Süddeutsche Zeitung vom 28.7.2017 (Ronen Steinke) plädiert für die Tonband-Aufnahme:
"Es sei "geradezu grotesk", wenn Juristen am Ende eines Mammutprozesses über Aussagen urteilen müssten, die Jahre zurücklägen und nirgends mehr nachzuhören seien. "Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die einzelnen Gerichtsmitglieder, insbesondere die Laienrichter, nach so langer Zeit die wörtlichen Aussagen und die Person eines jeden Zeugen im Gedächtnis haben." (Hans Hofmeyer, Richter des Auschwitz-Prozesses)
GR kommentiert am Permanenter Link
Jedem Leser dürfte das vermutlich einleuchten, Ronen Steinke hatte auch in seiner Biographie von Fritz Bauer auf dessen umfangreiche Intentionen hingewiesen gehabt. Im Münchner NSU-Prozeß gilt ja die StPO in ihrer heutigen Form. Dort wurde aber nicht gegen diese verstoßen beim Festhalten an der Mündlichkeit des Strafprozesses ohne alle Tonband-Mitschnitte.
In Frankfurt damals beim Auschwitz-Prozeß wurde auch noch jeder Zeuge gefragt, ob er damit einverstanden sei, auch gab es ja noch umfangreiche Zeugenvereidigungen damals.
Beim Stuttgarter RAF-Prozeß bitte ich dies auch zu beachten:
Jedenfalls hat das Münchner Gericht und der Vorsitzende Richter mit dem Festhalten an der Mündlichkeit doch keinen Grund damit für eine Revisionsbegründung geliefert, und die Bundesanwaltschaft kennt auch die StPO ebenfalls ganz genau.
Wer sie ändern möchte, kann es ja über den Gesetzgeber versuchen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Na, ja. Man könnte es ja mal mit einer Revision unter Berufung auf § 338 Nr. 8 StPO versuchen ("Unzulässige Beschränkung der Verteidigung"), und zwar wegen Verletzung des fair-trial-Prinzips oder der Fürsorgepflicht des Gerichts, wenn man argumentiert, dass man ohne Tonband- oder Stenomitschnitt einem derart viele Stunden langen Plädoyer ganz einfach nicht sinnvoll folgen kann. Vielleicht schafft es ein guter Revisionsanwalt sogar, dass der BGH etwas überraschend neues dazu entwickelt...
GR kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung des Gerichts wäre dadurch "unzulässig" beschränkt worden, weil andere Personen außerhalb des Gerichts den Plädoyers der Bundesanwaltschaft nicht folgen können? Wieso denn "unzulässig", wenn sich das Gericht doch lediglich an die StPO bei der Mündlichkeit hält?
Erklären Sie das doch bitte mal schlüssig (!), statt weiter so zu fabulieren!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Was erzählen Sie denn da, und dann auch noch mit einem derartigen Ton? Lesen Sie doch mal in aller Ruhe ganz einfach den Gesetzestext. Nicht die Entscheidung des Gerichts muss "unzulässig" beschränkt worden sein, sondern die Verteidigung. Und "Mündlichkeit" betrifft nur das Gericht, nicht aber die Verteidigung.
GR kommentiert am Permanenter Link
Ich habe den Gesetzestext gelesen, ohne vorher getrunken zu haben!
Im Gesetzestext steht doch klipp und klar: "8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist."
Es geht also um einen wesentlichen Punkt für die Entscheidung und um eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß!
Und in einem Straf-Prozeß entscheidet das Gericht am Ende durch ein Urteil, aber erst nach den mündlichen Plädoyers der Ankäger, der Nebenkläger und der Verteidiger in genau dieser Rihenfolge.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr GR,
Sie missverstehen den Gesetzestext. In der Tat wird wahrscheinlich so argumentiert werden: In einem für die Entscheidung (das Urteil) wesentlichen Punkt (Inhalt der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft) ist die Verteidigung durch Gerichtsbeschluss (der Bechluss gegen die Tonaufzeichnung) behindert worden (Verteidiger und Angeklagte hätten nicht 22 Stunden lang mitschreiben können ohne wesentliches zu verpassen). Ob diese Revisionsrüge den BGH überzeugt, bleibt abzuwarten.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
GR kommentiert am Permanenter Link
wegen Verletzung des fair-trial-Prinzips oder der Fürsorgepflicht des Gerichts, wenn man argumentiert, dass man ohne Tonband- oder Stenomitschnitt einem derart viele Stunden langen Plädoyer ganz einfach nicht sinnvoll folgen kann.
[/quote]
Das "fair-trial-Prinzip" bedeutet m.E. Waffengleichheit auch noch innerhalb der Nebenkläger und auch noch zwischen Anklägern und Verteidigern.
Einer "Fürsorgepflicht des Gerichts" wird durch langsames Vortragen mit angemessenen Pausen doch Rechnung getragen.
In anderen Fällen von Beteiligten - auch Angeklagten, die möglicherweise sich im Kopf des werten Gastes hier befinden, kann bei nicht auszuschließenden partiellen kognitiven Leer- oder Hohlräumen in denselbigen sowieso nicht immer vollkommen ausreichend und auch für diese noch immer und ständig einer "Fürsorgepflicht des Gerichts" Rechnung getragen werden. Da dürften auch die §§ 20 und 21 StGB schon eher zutreffend sein.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr GR,
bitte mäßigen Sie sich und bleiben Sie bei der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Ernst Müller
GR kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. H.E. Müller,
"mäßigen" müssten sich dann allerdings bei einem "fair-trail-Verfahren" hier in diesem Blog aber auch der werte "Gast" oder "Leser", oder unter welchen Pseudonymen er immer postet, denn dessen inzwischen gelöschten Kommentare waren der Anlaß der meinigen. Und von diesen Kommentaren sind alle nicht vergessen, also auch noch in meinem eigenen Speicher im Kopf und auch noch die allermeisten davon in meinem Computer-Speicher.
Aber zur eigentlichen Sache:
Ich beziehe mich hier auf:
Und bitte dann Sie, oder den werten "Gast" oder "Leser", nun die "Revisionsrüge" oder "Verfahrensrüge" etwas genauer noch mal zu begründen.
Mit den besten Grüßen
GR
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das fair-trial-Prinzip geht weit über die bloße "Waffengleichheit" hinaus. Ob das Prinzip hier verletzt ist, kann durchaus Gegenstand einer Revisionsrüge / Verfahrensrüge sein.
GR kommentiert am Permanenter Link
Die "Waffengleichheit" halte ich nach wie vor eben für ein ganz wichtiges Prinzip, sowohl in Prozessen, aber auch noch überall im wirklichen Leben und auch in Foren oder Blogs, als eine der Voraussetzungen für faire Verfahren.
Zu den anderen Aspekten aber können wir ja auch noch kommen, wenn Sie es so wollen. In diesem o.g. Arbeitsblatt sind ja auch andere Aspekte schon genannt.
Mit freundlichen Grüßen
GR
GR kommentiert am Permanenter Link
Zwei andere PDF dazu:
[PDF]16. Das Recht auf ein faires Verfahren - jura.uni-frankfurt.de
[PDF]Recht und Gerechtigkeit am Beispiel des Artikel 6 EMRK – Recht auf ...
Aber auch darin sehe ich noch keine Grundlage für aussichtsreiche Begründungen für eine Revision, warum nämlich die Tatsache, daß es keine Tonbandmitschnitte der Plädoyers der Bundesanwaltschaft in diesem Prozeß gibt nach Beschluß des Gerichts, einen Revsionsgrund liefern könnte, insbesonders einen nach § 338 Nr. 8 StPO ("Unzulässige Beschränkung der Verteidigung"), oder wegen "Verletzung des fair-trial-Prinzips oder der Fürsorgepflicht des Gerichts."
Bis jetzt jedenfalls war doch noch nichts Substanziiertes dazu zu lesen, außer: "Man könnte es ja mal mit einer Revision [...] versuchen".
Sicher kann man immer viel "versuchen", nur eine reelle Erfolgsaussicht kann ich aber da bisher noch nicht entdecken.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das unterscheidet eben einen "guten Revisionsanwalt", wie von mir (im Unterschied zu mir selbst!) oben beschrieben, von einem xbeliebigen Freizeitgesetzebuchstabenleser, der sich aus seiner xbeliebigen Freizeitgesetzebuchstabenfindung sein ganz privates selbstgestricktes Freizeitgesetzerechtssystem zusammenbastelt. Nur der "gute Revisionsanwalt" hat Phantasie, ist belesen, gebildet, weitsichtig und kennt die systematischen, historischen und philosophischen Verästelungen des Rechts.
Grundsätzlich gilt für das fair-trial-Prinzip: Es ist immer zu prüfen, ob etwa die Verwehrung bestimmter Verteidigungsmöglichkeiten den Kern des fairen Verfahrens antastet. Ist dies der Fall, verletzt die Inhaltsbestimmung das Recht auf ein faires Verfahren und ist verfassungswidrig. Strafprozessuale Vorschriften sind verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf ein faires Verfahren zu interpretieren, wenn sie in dessen Schutzbereich fallen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist beim Erlass von Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. zu Brunhöber, Für ein Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, ZIS 2010, 761).
GR kommentiert am Permanenter Link
In einigen Monaten werden wir ja auch da noch weitersehen, ob Ihre Vorstellungen, die Sie ja erneut, also schon wieder im Unklaren lassen, sich realisieren werden.
Ich schätze nein.
GR kommentiert am Permanenter Link
Ein Zitat aus der heutigen FAZ (vom 04.08.2017, von Karin Truscheit):
"So liegt nun in der mehrwöchigen Sommerpause viel Arbeit vor den Verteidigern, um ihre Plädoyers vorzubereiten. Während Zschäpes angestammte Pflichtverteidiger Anja Sturm, Wolfgang Stahl und Wolfgang Heer das Plädoyer mitschrieben, sahen Beate Zschäpe und ihre „Vertrauensanwälte“ Mathias Grasel und Hermann Borchert offenbar keinen Grund, die Ausführungen so gut es geht zu protokollieren. Zschäpe hörte nur zu, Grasel machte ab und an Notizen, Borchert war an zwei Nachmittagen der fünf Plädoyer-Tage gar nicht mehr dabei."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/nsu-prozess-zweiundzwanzig-stu...
Das dann noch zu einer "Notwendigkeit" eines Tonband-Mitschnitts der Plädoyers der Bundesanwälte wegen "Behinderung der Verteidigung".
Dazu braucht es m.E. dann schon sehr viel Phantasie, maßvoll ausgedrückt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich kann natürlich "so gut es geht" auch zehntausend Seiten Prozeßakten von Hand abschreiben und Tatortfotos als Mangas oder nach Zahlen nachmalen, wenn mir das Gericht keine Xerox-Kopie genehmigt. Schikane und unzulässige Beschränkung der Verteidigung wäre es möglicherweise natürlich trotzdem. Ist doch irgendwie schon klar, oder?
GR kommentiert am Permanenter Link
Seit wann gibt es denn generell mehr keine Kopien von Prozeß-Akten für Verteidiger und seit wann speziell in diesem Prozeß?
Was wissen Sie denn defintiv darüber?
Torsten Obermann kommentiert am Permanenter Link
Im Grundsatz kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, die auch geklärt werden wird. Hilft aber nicht, weil die Protokolle eben nicht protokolliert werden, nur die Anträge.
Torsten Obermann kommentiert am Permanenter Link
Blöde Tastatur. Die Plädoyers!
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