Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (2)
von , veröffentlicht am 27.07.2017Sorgeberechtigte, deren Kinder sich in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung befinden, können künftig nicht mehr allein über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Fixierung, Sedierung) ihrer Kinder entscheiden, denn dem § 1631b BGB ist ein Absatz 2 angefügt worden:
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(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein- richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters- gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
Für Kinder, die sich im elterliche Haushalt aufhalten, gilt der Genehmigiunsgvorbehalt nicht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
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§ 1631b BGB, nicht 1361b.
Inkrafttreten: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
Die Änderung ist Reaktion auf den Beschluss des BGH vom 07.08.2013, XII ZB 559/11, mit dem der BGH die jetzt gesetzlich normierte, bis dahin herrschende Rechtspraxis (für viele überraschend) verworfen hatte.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Danke, war ein Zahlendreher, den ich korrigiert habe. Die genannte Entscheidung des BGH findet sich in NJW 2013, 2969
Torsten Obermann kommentiert am Permanenter Link
Auch noch einen Hinweis wert: nach §167 FamFG ist auch bei langjähriger Unterbringung jährlich ein Überprüfungsverfahren mit zwingender Bestellung eines Verfahrenbeistands zu führen. Spannend auch: die Auslegung der altersgerechten Freiheitsentziehung zu der abzugeben ist.. Möglicherweise wäre eine pauschale Altersgrenze einfacher gewesen.