Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (2)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.07.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht3|2513 Aufrufe

Sorgeberechtigte, deren Kinder sich in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung befinden,  können künftig nicht mehr allein über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Fixierung, Sedierung) ihrer Kinder entscheiden, denn dem § 1631b BGB ist ein Absatz 2 angefügt worden:

  1. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein- richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters- gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend 

 Für Kinder, die sich im elterliche Haushalt aufhalten, gilt der Genehmigiunsgvorbehalt nicht.

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3 Kommentare

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§ 1631b BGB, nicht 1361b.

Inkrafttreten: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.

Die Änderung ist Reaktion auf den Beschluss des BGH vom 07.08.2013, XII ZB 559/11, mit dem der BGH die jetzt gesetzlich normierte, bis dahin herrschende Rechtspraxis (für viele überraschend) verworfen hatte.

 

 

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Auch noch einen Hinweis wert: nach §167 FamFG ist auch bei langjähriger Unterbringung jährlich ein Überprüfungsverfahren mit zwingender Bestellung eines Verfahrenbeistands zu führen. Spannend auch: die Auslegung der altersgerechten Freiheitsentziehung zu der abzugeben ist.. Möglicherweise wäre eine pauschale Altersgrenze einfacher gewesen.

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