Loveparade 2010 - sieben Jahre später: Hauptverhandlung in Sichtweite.

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.07.2017

Auch am heutigen siebten Jahrestag mit der ersten öffentlichen Gedenkfeier in Duisburg (Deutschlandfunk) warten verletzte und traumatisierte Besucher sowie Angehörige der tödlich Verletzten und viele interessierte Bürger auf den Beginn der Hauptverhandlung im Fall Loveparade Duisburg 2010. Aber an diesem Jahrestag gibt es in dieser Beziehung erstmals wirklich Hoffnung: Der Beginn der Hauptverhandlung  ist für den 8. Dezember 2017 terminiert (WDR-Bericht). Ob diese Hauptverhandlung auch zu einem (regulären) Urteil führen wird, ist zwar schwer voraussehbar, insbesondere weil  bei diesem Mammutprozess mit zehn Angeklagten, vielen Zeugen und etlichen Nebenklägern und ihren Vertretern die absolute Verjährung der Tatvorwürfe noch vor regulärem Abschluss der Verhandlung eintreten könnte. Der Termin 27. Juli 2020, zehn Jahre nach dem Tod des 21. Opfers der Duisburger Massenturbulenz-Katastrophe, ist unverrückbar und er wird wahrscheinlich seine Schatten auf den Prozess und die Strategie der Beteiligten vorauswerfen. Dennoch erscheint es immerhin nach all dieser Zeit ein relativer Erfolg, wenn über wesentliche Vorgänge auch "offiziell" und "öffentlich" Beweis erhoben wird - als Beobachter und Kommentator dieser fast endlosen Geschichte wird man ja bescheiden.

Auch wenn an diesem siebten Jahrestag nicht viel Neues zur strafrechtlichen Aufarbeitung zu berichten ist, will ich mit diesem Blog-Beitrag signalisieren, dass ich im Beck-Blog wie bisher "am Ball" des strafjuristischen Geschehens bleiben und dieses Geschehen weiterhin kritisch begleiten werde. Dass daran nach wie vor relativ großes Interesse besteht, zeigen mir die Aufrufzahlen sogar der älteren Loveparade-Beiträge (Die Links dazu finden Sie unten), die ich gerade wieder korrigiert habe. Auch ein Ort der Diskussion (wie immer trotz aller Kontroversen bitte sachlich und freundlich) wird hier vorhanden bleiben.

__________________________________________________________________________

Wer sich über die bisherigen Diskussionen im Beck-Blog informieren möchte, kann die Links hier finden - unmittelbar darunter noch einige Links zu den wichtigsten Informationen im Netz.

April 2017: Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren (105 Kommentare, ca. 7500 Aufrufe)

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 9200 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 115000 Abrufe)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 11000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 8000 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 9000 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 16000 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 16500 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 14000 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 30000 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 39000 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 37000 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 26500 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 43000 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 51000 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Loveparade Selbsthilfe

Multiperspektiven-Video von Jolie / Juli 2012 (youtube)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

62 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich weiß nicht, was genau angeklagt wurde. Aber wenn die Voraussetzungen des § 78b IV StGB vorliegen, hätte die erste Instanz noch 5 Jahre mehr Zeit, das Urteil zu verkünden.

Angeklagt sind §§ 222, 229, 52 Abs.1 StGB. Also liegen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 4 StGB wohl nicht vor.

 

Das wird mit einer Einstellung enden. Niemand (außer den Rechtsanwälten) wird zufrieden sein und es wird viel Geld gekostet und Ärger bereitet haben.

0

Den subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch der Opfer und Hinterbliebenen auf die juristische Aufarbeitung des Unglücks bei der Loveperade sollten Sie inzwischen kennen. Er ist auch inzwischen in der Rechtsprechung eine ausgemachte Sache. Zuletzt hat sich der Berliner Verfassungsgerichtshof mit seiner Reichweite beschäftigt. Danach sollte an der Richtigkeit und Legitimität der Durchführung des Strafverfahrens kein Zweifel mehr bestehen: 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t...

Nein.

Selbst das abweichende Votum in der von Ihnen genannten Entscheidung räumt ein: "Grundsätzlich ist"..."davon auszugehen, dass aus der".."Schutz und Obhutspflicht des Staates kein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung Dritter folgt."

0

Da müssen Sie weiterlesen: Nach dem "Grundsatz" folgt die Aufzählung der "Ausnahmen". Im Fall des Unglücks bei der Loveparade treffen gleich zwei der "Ausnahmen" zu, nämlich Todesfälle und Beschuldigung von Amtsträgern. Beide Fallgruppen bilden Ausnahmen von dem "Grundsatz". Also haben die Opfer und Hinterbliebenen im Fall des Unglücks bei der Loveparade ein subjektiv-öffentliches Recht auf vollständige Aufklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.   

In Rn. 24 der o.g. Entscheidung heißt es:

"Die vom Beschwerdeführer insoweit angeführte Schutzpflicht staatlicher Organe gegen rechtswidrige Angriffe Dritter vermag zwar in bestimmten Fallkonstellationen - insbesondere auch bei Körperverletzungshandlungen durch Amtsträger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - ausnahmsweise ein Handeln staatlicher Stellen, etwa der Strafverfolgungsorgane im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, im Interesse der Geschädigten gebieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N)."

Der eben genannte Beleg "BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10" ist übrigens meine Lieblings-Entscheidung, die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014. 

Sehr geehrter Herr Würdinger,

nun ist DIESE Frage nun im Fall Loveparade ja  nicht umstritten. Es wurde mit großem Aufwand ermittelt, es wurde (vor drei Jahren!) Anklage erhoben, es wird eine Hauptverhandlung geben. Der ausnahmsweise Rechtsanspruch auf staatliche Verfolgung wird sich aber kaum gegen Verjährungsvorschriften oder "Deals", die wegen Zeitdrucks bzw. mangelnder Nachweisbarkeit in der knappen Zeit geschlossen werden (so habe ich den Kommantar von "Schulze" verstanden) durchsetzen lassen. Alles worauf Geschädigte nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise Anspruch haben, ist im Fall Loveparade bereits geschehen.

Kritik ist an der Staatsanwaltschaft allerdings durchaus berechtigt, aber die betrifft eher den Inhalt der Anklage.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Grüß Gott Herr Prof. Müller,

ich habe den Kommentar von Schulze eben anders verstanden, nur deswegen habe ich noch einmal so ausführlich darauf geantwortet.  Ich habe den Kommentar von Schulze in dem Sinne verstanden, wonach das gesamte Loveparade-Verfahren nach dem Geschmack von Schulze sowieso völlig überflüssig und sowieso letzten Endes völlig sinnlos sei und das negative Ergebnis sowieso schon absehbar sei. Dem wollte ich entgegentreten. Nur so ist meine ausführliche Antwort auf Schulze zu verstehen. 

Viele Grüße aus München

Nicht nur Drängler auf Autobahnen sollten bestraft werden, sondern auch Drängler bei Massenveranstaltungen.

In Eingangsbereichen von Fußballstadien sowie auf Pop- und Rockkonzerten erlebe ich immer wieder, daß Hooligans und Rocker und Rowwdys sowie betrunkene rücksichtslose aggressive Rüpel die in Schlangen hinten anstehen die Menschen vor ihnen stehen unerlaubt berühren und massiv bedrängen und nach vorne zu schieben versuchen.

Wenn vor diesen Leuten kräftige junge gesunde Männer mit solider Brustmuskulatur stehen macht denen das nicht viel aus, aber andere Menschen haben weniger Widerstandskraft, und insbesondere Frauen werden Brustkorb und Lungen zusammengedrückt und gequescht, so daß diese keine Luft mehr bekommen und ohnmächtig werden.

Helfen tun dann leider nur Rettungsanitäter, welche die Ohnmächtigen abtransportieren und außerhalb der Menschenschlangen behandeln, aber ich habe noch nie gesehen, daß die Polizei die quetschenden Hooligans und Rowdys und Rüpel festnehmen und festsetzen würde. Anscheinend hat die Polizei keine ausreichende Handhabe, und offenbar besteht eine Strafbarkeitslücke?

0

Der von Ihnen beklagte Missstand rührt aber nicht daher, dass es am (straf-)rechtlichen Instrumentarium fehlen würde. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass die faktische Umsetzung der (Straf-)Gesetze alles andere als einfach ist. Ich kann deshalb nicht erkennen, warum in diesem Fall eine "Strafbarkeitslücke" vorliegen sollte. 

Solche Statements hat man unmittelbar nach der Loveparade oft gehört, danach verstummten sie weitgehend - einige wie Sie verbreiten diese oberflächliche Betrachtung weiterhin.

Deshalb sei sie auch diesmal korrigiert: Massenturbulenzen sind ab bestimmten Dichten nicht mehr zu verhindern. Sie sind bei der Lopa 2010 durch vorgegebene Wege, Einzäunungen, dann den Tunnelwänden und der Unmöglichkeit zur Umkehr und der Verrichtung der Notdurft haben zu dieser ausweglosen Situation geführt. Dass nicht alle Teilnehmer diszipliniert sind, ist etwas, womit jeder Veranstalter rechnen muss und mit entsprechenden Massnahmen vorbereitet sein muss. Selbst in einer so disziplinierten Gesellschaft wie derjenigen im Dritten Reich, sind Massenturbulenzen vorgekommen - nämlich bei der Rückkehr von Hitler nach seinem Sieg im Westen nach Berlin im Juni 1940. Oder im zaristischen Russland. Oder bei der Hadj in Mekka. Hier mehr: http://geschichte-forum.forums.ag/t927-massengedrange-in-der-menschheits...

Lesen Sie die Studie von Helbling Mukerji "Loveparade 2010" von der ETH Zürich (leicht ergoogelbar, auch hier im Blog finden Sie den link) oder auf dem Lothar Evers Blog den von einem Meister für Veranstaltungstechnick geschrieben Aufsatz "Loveparade 2010 - eine illegale Veranstaltung". Dort werden sie nachlesen können, dass Vorschriften Missachtet wurden und dass es auf jeden Fall um nichts ging, was unvorhersehbar war.

 

 

 

0

Wenn das Urteil erst am 27. Juli 2020 gesprochen werden sollte, dann wird man nicht mehr wegen fahrlässiger Tötung in allen 21 Fällen verurteilen können, sondern nur in einem Fall. Sehe ich das richtig oder habe ich etwas übersehen?

 

0

Es wird wohl so sein, dass man bei der Frage der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung nicht so sehr auf den Zeitpunkt der Todesfälle schauen muss, sondern in erster Linie darauf schauen muss, bezüglich welches Angeklagten die Verjährung eintritt. Dabei wird man weiter darauf schauen müssen, welcher Todesfall welchem Angeklagten zurechenbar ist. Das heißt also: Wenn das Landgericht Duisburg sein Urteil spätestens am 23. Juli 2020 spricht, sollte es gelingen, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Dann ist das Landgericht Duisburg auf jeden Fall "auf der sicheren Seite".  

Die Verteidiger müssen für ihre Mandanten bloß erreichen, dass bis zum 27. Juli 2020 kein Urteil gesprochen wird. Das dürfte bei "diesem Mammutprozess mit zehn Angeklagten, vielen Zeugen und etlichen Nebenklägern und ihren Vertretern" nicht allzu schwer sein.

0

Das Landgericht Duisburg ist ganz sicher nicht dazu gezwungen, jeden Missbrauch von Verfahrensrechten über sich ergehen zu lassen. 

Bei dem Umfang ist wohl kein "Missbrauch" von Verfahrensrechten nötig.

0

Man wird in Duisburg auch genau nach München dort zum NSU-Prozeß geschaut haben, könnte ich mir denken.

0

Das denke ich auch. Der NSU-Prozess findet seit dem 6. Mai 2013 statt. Er findet nur gegen fünf Personen statt. Die Taten dort sind aus meiner Laiensicht auch leichter zu fassen als das Duisburger Geschehen.

 

 

0

Und? Was also soll die Justiz des Bundeslandes NRW tun? Soll die Justiz die Hände in den Schoß legen und am besten gar nichts tun?

Das OLG Düsseldorf hat im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteröffnungsbeschluss des LG Duisburg entschieden. Das war der Fehler. Das LG muss nun natürlich Aktivitäten entwickeln. Am Ende wird im praktischen Ergebnis nach ungeheurem Aufwand und ungeheuren Kosten (die wir Steuerzahler tragen) das herauskommen, was man mit dem Nichteröffnungsbeschluss gleich hätte haben können.

0

Sagen Sie mal: Den Ausdruck "Legalitätsprinzip" haben Sie schon einmal gehört?

Legalitätsprinzip bedeutet nicht, dass man Verfahren durchführen müsste, die offensichtlich sinnlos sind.

0

Wie kommen Sie zu Ihrer Qualifizierung als "offensichtlich sinnlos"? 

Ich mag mich nicht wiederholen.

0

Dass Sie sich nicht wiederholen wollen, ist durchaus verständlich, nur: Wo bitte sind Ihre Sachargumente für Ihr harsches Urteil? 

Gerne, Herr Würdinger,

denn wie Sie wissen, bin ich kein Jurist und sehe aus eigener Erfahrung die Justiz recht kritisch manchmal, besonders wenn sie sich im klein-klein erschöpft.  Ein Verteidiger hat einen Job, für seine Mandanten das Beste herauszuholen, aber er denkt auch an Honorare nebenbei noch, und wenn das dann zur Filibusterei führt in solchen Prozessen, wendet sich der "Normalbürger" m.E. ab, weil die Justiz sich zu sehr mit sich selber dann beschäftigen muß und auch keine rechtskräftigen Urteile mehr am Ende stehen. Daß das ein Dilemma sein kann, das verschweige ich ja nicht und plädiere auch nicht für schludrige Schnell-Verfahren. Aber die Zeit zwischen Tat und der Ahndung darf nicht zu lange dauern.

Aber den Kommentar, auf den ich mich bezogen hatte, den finden Sie da:

(Darf ich dabei noch erwähnen, daß der "Fall Gäfgen" auch jetzt wieder in der Presse und bei der Justiz war, aber hier haben alle die Füße und die Federn oder die Finger still gehalten. Ein Fast-Jurist samt RA beschäftigte da doch die Justiz bis zum Abwinken.)

0

Das mag ja alles sein. Ich denke aber, dass das LG im Fall Loveparade den Prozess dadurch praktikabel halten kann, indem sich das LG nicht alle Verfahrens-Tricksereien in Hinblick auf eine Revision bieten lässt. Ich wüsste auch nicht, was man, so wie die Dinge liegen, anders machen sollte.   

Jetzt kann man leider nicht mehr viel anders machen als sich "nicht alle Verfahrens-Tricksereien in Hinblick auf eine Revision" mehr in Duisburg bieten zu lassen. Und dann aber zügig verhandeln mit vielen angesetzten Terminen und auch mit Ersatz für die Richter und die Schöffen, die sich aber auch jetzt schon einarbeiten müssen und dann auch evtl. bereits anwesend sein müssen in den Terminen, falls jemand dann noch ausfällt. Für diese Kammer wäre dann auch eine klare Prorität zu setzen.

0

Schöffen, die sich aber auch jetzt schon einarbeiten müssen...

Wie meinen Sie das?

0

"Schöffen, die sich aber auch jetzt schon einarbeiten müssen..." für ihr Amt als ehrenamtliche Richter gemäß dem GVG, und wenn sie als Ersatzschöffen / Hilfsschöffen benannt werden bzw. in Frage kommen, sich auch in ihrer eigenen Terminplanung dann darauf noch einstellen und ebenso nach Eröffnung des Prozesses an Verhandlungstagen auch anwesend sind im Gerichtssaal, um ohne große Zeitverzögerungen einspringen zu können im Verhinderungsfall / Krankheitsfall eines ursprünglich vorgesehenen Schöffen.

So jedenfalls kenne ich das bei wichtigen Verfahren, als eine Hilfsschöffin auch von Anfang an mal dabei war in einer HV beim LG.

Reicht Ihnen diese Antwort bereits aus?

Sie meinen "Ergänzungsrichter" (§ 192 Abs. 2, 3 GVG) und "Ergänzungsschöffen" (§ 48 GVG), also Richter, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

0

Exakt und auch vielen Dank für das Heraussuchen der genauen Stelle im Gesetz.

0

Wer das liest: "Desaster in Koblenz" in Rheinland-Pfalz:

(https://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/05/02/desaster-in-koblenz/)

der weiß Bescheid, was in Duisburg in NRW keinesfalls so wie in Rheinland-Pfalz passieren darf!

Über die alten und neuen politischen Mehrheiten in beiden Bundesländern könnte man nun auch wieder trefflich streiten, aber das sind hier doch keine Prioritäten.

0

Grüß Gott Herr Rudolphi,

aus dem Verfahren, das Sie als Beispiel anführen, ist für den Loveparade-Prozess nur dieselbe Schlussfolgerung zu ziehen, die ich oben schon ausgeführt habe: Das LG wird im Loveparade-Verfahren darauf angewiesen sein, sich nicht alles bieten zu lassen.

RA Würdinger schrieb:

..... aus dem Verfahren, das Sie als Beispiel anführen, ist für den Loveparade-Prozess nur dieselbe Schlussfolgerung zu ziehen, die ich oben schon ausgeführt habe: Das LG wird im Loveparade-Verfahren darauf angewiesen sein, sich nicht alles bieten zu lassen.

Das hieße zuerst einmal, eine mit hoher Sicherheit ausreichende Zahl von Ergänzungsrichtern und Ergänzungsschöffen vorzuhalten, die nach den Berichten ja "verbraucht" waren. Der Artikel ist aus Sicht eines Verteidigers geschrieben, die meisten Kommentare dort ebenso, das sollte auch nicht unerwähnt bleiben. Auf jeden Fall wird man sagen können, ein ordentliches deutsches und souveränes Gericht darf sich weder von den Staatsanwälten, den Angeklagten, den Verteidigern, den Nebenklägern und Nebenklagevertretern, den Gutachtern, den Zeugen und auch vom Publikum im Gerichtssaal nicht alles gefallen lassen.

Und das auch in einem Blog für Juristen mit allem Nachdruck so zu schreiben, das sollte auch m.E. einem Staatsbürger nicht andauernd so übelgenommen werden, der mal allen Ernstes gelobt hatte als ein Wehrpflichtiger, das "Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen", und dafür schon einige Nachteile in Kauf genommen hatte in der Vergangenheit.

Mit bestem Gruß

GR

0

Auf jeden Fall wird man sagen können, ein ordentliches deutsches und souveränes Gericht darf sich weder von den Staatsanwälten, den Angeklagten, den Verteidigern, den Nebenklägern und Nebenklagevertretern, den Gutachtern, den Zeugen und auch vom Publikum im Gerichtssaal nicht alles gefallen lassen.

Mit doppelten Verneinungen sollte man vorsichtig sein, besonders wenn man so steile Thesen aufstellt. Oder kennen Sie eine dementsprechende Norm in der StPO oder im GG oder wo sonst? Eine solchen Eid wie Sie als Soldat auf unsere verfassungsmäßige Ordnung hat jeder Richter, Rechtsanwalt oder Beamte geleistet. Da sind Sie wahrlich nichts besonderes.

0

Gast schrieb:

Mit doppelten Verneinungen sollte man vorsichtig sein, besonders wenn man so steile Thesen aufstellt. Oder kennen Sie eine dementsprechende Norm in der StPO oder im GG oder wo sonst? Eine solchen Eid wie Sie als Soldat auf unsere verfassungsmäßige Ordnung hat jeder Richter, Rechtsanwalt oder Beamte geleistet. Da sind Sie wahrlich nichts besonderes.

Sie haben offensichtlich hier einiges an Feinheiten übersehen.

a) Die "doppelte Verneinung" bedeutet doch eine Bejahung. Wer sich also von keinem der Prozeßbeteiligten  nicht alles gefallen lassen muß, der hat doch ein Problem, oder? Denn er muß sich ja dann alles gefallen lassen.

b) Die "Norm" / Vorschrift im GG wäre übrigens dann der Art. 20 im GG gewesen, "anderswo" dann der § 176 GVG.

c) Das Feierliche Gelöbnis eines Wehrpflichtigen unter freiem Himmel in Uniform und in Formation angetreteen ist kein "Eid eines Richters, Rechtsanwalts oder Beamten".

d) Damit waren Wehrpflichtige doch "etwas besonderes" gewesen, denn heute in 2017 gibt es keine mehr im aktiven Dienst bei der Bundeswehr, die als Wehrpflichtige eingezogen werden. Oder haben Sie da etwa andere Informationen?

 

0

Gast schrieb:

Oder kennen Sie eine dementsprechende Norm in der StPO oder im GG oder wo sonst?

In der "StPO" u.a. niedergelegt in den beiden Absätzen des § 238 der StPO.
Im "GG" u.a. im Art. 20 des GG normiert.
"wo sonst": z.B. im § 176 GVG normiert.

Mit dem besten Gruß in die illustre Runde der Leser m/w hier in diesem Blog .......
GR

Was wiederum belegt: (Besorgnis der) Befangenheit ist überhaupt nichts ehrenrühriges. Zumal dieser (potentielle) Schöffe das Interview frühzeitig offengelegt hat, so dass keine zusätzliche Verzögerung eintritt. Hut ab!

Gruselig und damit ehrenrührig ist aber die Berichterstattung der NRZ

"Wegen Befangenheit hat die für den Loveparade-Prozess zuständige Kammer einen Schöffen ablehnt."

Und das als Überschrift. Das Niveau steht aber auch bezeichnend für den Inhalt. Nach welcher Rechtsregel hat denn die Strafkammer den Schöffen abgelehnt? Das Ablehnungsrecht steht gemäß § 24 StPO eigentlich nur der STA, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Für die in der Sache zuständige Kammer steht demnach nur die Feststellung des Ausschlusses gemäß § 22 oder 23 StPO zur Verfügung. Das sind aber Ausschlussgründe und keine Ablehnungsgründe. Allerdings entscheidet die für ein Ablehnungsgesuch zuständige Kammer gemäß § 30 StPO von Amts wegen, bei Selbstanzeige und sonstig veranlassten Zweifeln. Es sollte also besser nicht die für den Loveparade zuständige Kammer gewesen sein, die die Ablehnung entschieden hat.

0

es sollte natürlich im letzten Satz "die für den Loveparade-Prozess zuständige Kammer" lauten. 

0

Der Film über das Unglück bei der Loveparade und seine Folgen läuft heute abend um 20.15 Uhr in der ARD. 

Der Film hat leider monothematisch nur einen einzigen Aspekt abgehandelt, nämlich die psychische Verarbeitung des Unglücks auf Opferseite (die weibliche Hauptrolle) und auf Täterseite (die männliche Hauptrolle). Alle anderen Aspekte wurden in einem einzigen Satz abgehandelt. Ich würde den Film somit als glatte Themaverfehlung einordnen wollen. 

Von den zivilrechtlichen Klagen ist übrigens schon längst keine Rede mehr. Sie waren auch juristisch allzu absurd. Neben allen anderen Gründen, warum die zivilrechtlichen Klagen von Anfang an ohne jede Erfoigsaussicht waren, gab es auch für diese voreilige Klageerhebung unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkt keinerlei Veranlassung: Denn die zivilrechtliche Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn man, grob gesprochen, gegen einen bestimmten Beklagten eine vollständige Klageschrift zimmern kann, bzw. sich selbst aufgrund grober Fahrlässigkeit außerstande gesetzt hat, eine solche Klageschrift zimmern zu können. Dies alles ist aber nach wie vor in weiter Ferne. Also begann noch nicht einmal die zivilrechtliche Verjährungfrist zu laufen. Also gab es keine Veranlassung, Klage zu erheben. Also liegt ein glasklarer Haftungsfall - gerichtet auf Erstattung der sinnlos aufgewendeten Prozesskosten - vor.     

Themaverfehlung wäre es, wenn - wie einige behauptet haben - es tatsächlich selbstgesteztes Thema des Films gewesen wäre, das Loveparade-Unglück und die Leiden der Opfer objektiv zu dokumentieren, die Ursachen aufzuklären oä. Das war aber offenbar gar nicht das Thema des Films, den ich als Drama über die persönlich-psychische Auseinandersetzung einzelner (fiktiver) Personen durchaus sehenswert fand. Man hätte natürlich auch ein anderes Unglücksgeschehen heranziehen können, um dieselbe Geschichte zu erzählen.

Sie schreiben:

"Man hätte natürlich auch ein anderes Unglücksgeschehen heranziehen können, um dieselbe Geschichte zu erzählen."

Was heißt der Satz? Der Satz heißt, dass es dem Drehbuchautor sichtlich eigentlich völlig wurscht war, was der "Hintergrund" für seine flaue Geschichte war. Dieselbe Geschichte hätte für das Fernsehen auch mit einem Grubenunglück oder mit einem beliebigen sonstigen Unglück für die Zwecke des Fernsehens "funktioniert"

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.