Abflug nach Thailand verhindert - 500 € Ordnungsgeld

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht10|7072 Aufrufe

Der Kindesvater wollte im Rahmen der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung mit seinen beiden Kindern einen Urlaub in Thailand verbringen.

Wenige Tage vor dem geplanten Abflug kam es in Thailand an unterschiedlichen Orten und fern ab von dem Urlaubsort zu insgesamt 4 Bombenanschlägen.

Die Kindesmutter widerrief deshalb ihre Zustimmung zu dem Urlaub und beantragte beim FamG eine einstweilige Anordnung, die es dem Vater verbieten sollte, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Die Familienrichterin hörte die Mutter noch am gleichen Tage an und machte deutlich, dass sie ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Vater eine solche Anordnung nicht erlassen werde. Im Übrigen liege eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht vor.

Die Mutter nahm daraufhin ihren Antrag zurück, wandte sich aber noch am gleichen Tag um 22.58 Uhr per Mail an die Bundespolizei am Flughafen und forderte, dass die Ausreise der Kinder verhindert werden möge. Dass sie bereits vergeblich beim Familiengericht versucht hatte, die Ausreise der Kinder per Eilantrag zu verhindern, dass sie von der Familienrichterin über die (relative) Erfolglosigkeit ihres Begehrens aufgeklärt worden war und darüber, dass für Thailand keine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, erwähnte sie gegenüber der Bundespolizei nicht.

Am Folgetag, dem 16. August 2016, wurde der Vater am Abflugschalter von der Bundespolizei angehalten; ihm wurde die Ausreise mit den Kindern nach Thailand untersagt. Daraufhin verzichteten auch die übrigen Reiseteilnehmer (neue Ehefrau und deren beiden Kinder) auf den Flug. Die Kinder (sowie der Vater und die übrige Reisegruppe) konnten die Reise erst nach Flugumbuchung und mit dreitägiger Verspätung antreten.

Das Familiengericht verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 500 €. Ihre Beschwerde blieb vor dem KG erfolglos (KG v. 22.06.17 – 13 WF 97/17 = NZFam 2017, 764).

Die Leitsätze des Gerichts

1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.

2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.

3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.

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10 Kommentare

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Interessanter ist noch, ob und in welcher Höhe die Mutter Schadensersatz für die verpassten Flüge, entgangene "Urlaubsfreude" usw. zahlen muss (nur für Kind und Vater oder auch den Rest der Mitreisenden?) - das könnte dann richtig teuer werden...

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Diese Frage könnte (und sollte vielleicht) der Vater stellen. Beim Überfliegen des Beschlusses sehe ich nur, dass nach Auffassung des KG die Mutter sich nicht hinter der BuPo verstecken kann. Das muss den Vater nicht davon abhalten, für den tatsächlichen Schaden die BuPo in Anspruch zu nehmen. Das könnte auch seine Geste an die Mutter sein: "Komm runter von der Titanic, rede mit mir auf Augenhöhe und teile Verantwortung!"

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Der Staat (hier die BuPO) haftet immer nur subsidiär.

§ 839 I 2 BGB Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

 

Danke für den Hinweis und mein weiteres Anliegen noch einmal in Schönschrift:

Es sollte geprüft werden, ob das Umgangsrecht als faktisches "Sorgerecht light" mit eigenen Verfahrenregeln nicht sinnvoller als Teil des Sorgerechts anerkannt und behandelt wird. Durch überlegte Verteilung der Teilrechte des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann wohl jede Lebenssituation rechtlich bewältigt werden, ohne zweispurig zu agieren.

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@Miraculix 

§ 1 BPolG:

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Wenn sich die Mutter nachst um 12.00 Uhr bei der Polizei meldet und mitteilt, der KiVa wolle die Kinder am nächsten Morgen gegen ihren Willen nach Thailand verbringen, liegt die Idee nahe

Die Mutter hat hier die Bundespolizei benutzt, um die von ihr als gefährlich angesehene Urlaubsreise nach Thailand zu verhindern und sich so über die zuvor getroffene Umgangsregelung hinweggesetzt. Da das Familiengericht den Antrag der Mutter von vornherein für aussichtslos hielt, hat es diesen dem Vater nicht zur Kenntnis gebracht. Dadurch hatte der Vater keine Möglichkeit, den Sachverhalt gegenüber der Bundespolizei richtig zu stellen. Hätte die Bundespolizei gewußt, dass das Familiengericht den Antrag der Mutter i. E. abgelehnt bzw. die Mutter zur Rücknahme ihres aussichtslosen Antrages überzeugt hat, hätte sie die Ausreise des Vaters mit den Kindern nicht verhindert. Daher ist die Mutter i. E. zu Recht wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung belangt worden und es liegt auch nahe, dass sie aufgrund ihrer unrichtigen Angaben zu weitergehendem Schadenersatz verpflichtet ist.

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Das KG schrieb:

3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.

Und diese Erkenntnis entnimmt das KG woraus? Der vereinbarte Ferienumgang hatte doch fristgerecht stattgefunden. Dadurch, dass die Abreise verhindert wurde, ist der Ferienumgang doch nicht ausgesetzt worden. Der Vater hatte doch Ferienumgang in der vereinbarten Zeit. Zwar nicht gänzlich in der geplanten Form. Aber nicht jede Handlung des betreuenden Elternteils über die Bereithaltung der Kinder hinaus, die ursächlich für eine Gestaltungsänderung ist, ohne Einflussnahme auf den Umgang an sich, ist eine Zuwiderhandlung. Es dürfte insoweit auch an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen.

Gem. 1684 II BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Email der Mutter an die Bundespolizei und die daraufhin zunächst verweigerte Ausreise waren nicht geeignet, das Verhältnis der Kinder zum Vater zu beeinträchtigen oder seine Erziehung zu erschweren. Es ist doch eher anzunehmen, dass die Mutter durch ihre Aktion wohl ihr eigenes Verhältnis zu den Kindern beeinträchtigt haben könnte.

 

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Der Vater hatte in der Sitauation am Flughafen doch wohl nur die Wahl zwischen Pest und Cholera:

Entweder er verreist ohne die gemeinsamen Kinder und verdirbt es sich daher mit ihnen, oder seine gesamte Familie muß auf den Urlaub verzichten. Die Mutter ist fein raus: Sie war doch nur um die Sicherheit der Kinder besorgt (nicht dass sie ihnen die Urlaubsreise nicht gegönnt hätte).

Jedenfalls wenn die Thailandreise schon Gegenstand der Erörterungen bei der Umgangsvereinbarung war, ist das Verhalten der Mutter verwerflich. Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte nämlich im Rahmen seines Ferienumgangs das Recht, mit den Kindern zu verreisen. Ausnahmen gibt es nur für Reiseziele, für die eine offizielle Reisewarnung gilt oder für deren Besuch risikobehaftete Schutzimpfungen erfoderlich sind (in diese muss der Aufenthaltselternteil auch im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge einwilligen).

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Sorge der Mutter um die Sicherheit ihrer Kinder kann niemals verwerflich sein, auch dann nicht, wenn sie unbegründet ist.

Entweder ist die Reise nach Thailand eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und zustimmungsbedürftig (§ 1687 I 1 BGB) oder nicht. Wenn ja, dann ist es ein gutes (Eltern-)Recht des zustimmenden Elternteils, sich das anders zu überlegen. Die Beurteilung des Kindeswohls ist vorrangig das Recht der Eltern und nicht der Familienrichterin oder des Auswärtigen Amtes. Wenn die Mutter die Reise wegen der späteren Ereignisse für zu gefährlich hält, dann hat man das so zu respektieren. Selbstverständlich wird sie das gegenüber Dritten wie der Polizeibehörde mitteilen dürfen.

Wenn die Reise nach Thailand keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und nicht zustimmungsbedürftig ist - so jedenfalls die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts, dann haben Zustimmung und deren Widerruf keine rechtliche Bedeutung. Hätte die Grenzschutzbehörde diese Rechtsprechung gekannt, dann hätte sie die Ausreise nicht verweigert. Ursächlich für die Verweigerung war also die Unkenntnis der Rechtslage nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung und nicht die rechtlich irrelevante Email der Mutter.

Allerdings kann ich den Irrtum der Grenzschutzbehörde durchaus nachvollziehen. Denn sie ist viel zu häufig in Verfahren der Kindesentziehung involviert, in denen das Verbringen des Kindes ins Ausland durch einen sorgeberechtigten Elternteil den objektiven Straftatbestand erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, die Reise ins Ausland als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu sehen. Man kann sich eigentlich nur wundern, dass es Gerichte gibt, die das anders sehen.

 

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