Die Ehe für alle steht auf dem Boden des Grundgesetzes

von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, veröffentlicht am 03.07.2017
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtStaatsrecht219|41833 Aufrufe

Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag die Einführung der Ehe für alle durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen. Während die Ehe bislang im BGB nicht definiert war, lautet die vom Bundestag beschlossene Definition der Ehe nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Dadurch ist es auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich zu heiraten.

Der subjektive Wille des Verfassungsgebers zur damaligen Zeit ist nicht maßgeblich

Die Einführung der Ehe für alle ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, ohne dass sie dort definiert sind. Zwar dürfte der Verfassungsgeber als Ehe die Gemeinschaft von Mann und Frau vor Augen gehabt haben, weil zur damaligen Zeit gleichgeschlechtliche Beziehungen weder gesellschaftlich noch gesetzlich akzeptiert waren. Männliche Homosexualität war zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes noch strafbewehrt. Jedoch ist der subjektive Wille des Verfassungsgebers dann nicht maßgeblich, wenn er sich nicht in der Norm, d.h. nicht objektiv niedergeschlagen hat: Weder dem (insoweit indifferenten) Wortlaut noch der Systematik sowie Sinn und Zweck lassen sich entnehmen, dass mit Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau gemeint ist (vgl. hierzu noch sogleich). Dass dem subjektiven Willen des (Verfassungs-)Gesetzgebers für sich genommen keine (entscheidende) norminterpretierende Bedeutung zukommt, gilt in Sonderheit für ein normgeprägtes Grundrecht wie das Ehegrundrecht. Im Gegensatz zu natürlichen Freiheiten gibt es die Ehe im Naturzustand nicht. Ehe ist ein Rechtsinstitut, das vom Gesetzgeber erst geschaffen und ausgestaltet werden muss. Im Rahmen der Ausgestaltung des Ehegrundrechts ist der Gesetzgeber nicht an die Werte und Moralvorstellungen gebunden, die in der Geburtsstunde des Grundgesetzes herrschten. Vielmehr ist der Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers dynamisch und entwicklungsoffen, d.h., offen auch für Veränderungen der gesellschaftlichen Anschauungen und Werte. Während früher die Strafbarkeit von Homosexualität für zulässig erachtet wurde, sieht man heute hierin einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes. Diesen Wandel darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung normgeprägter Grundrechte wie des Ehegrundrechts berücksichtigen. Dies hat nichts mit einem Verfassungswandel, sondern mit der Offenheit der Verfassung für gesellschaftlichen Wandel zu tun, auf den der Gesetzgeber reagieren darf. Der Verfassungsbegriff „Ehe“ wandelt sich nicht eo ipso. Er bedarf der Ausformung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Erst wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Ausgestaltungsauftrages den Begriff „Ehe“ neu definiert, wandelt sich die Verfassung. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist Ausdruck des Regelungsspielraums, den der Gesetzgeber beim normgeprägten Ehegrundrecht besitzt.

Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG

Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Ehegrundrechts an die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG gebunden. Inhalt und Kontur der Institutsgarantie bedürfen indes einer Radizierung in Wortlaut, Systematik oder Telos des Ehegrundrechts. Sie darf nicht hiervon losgelöst im Gewande des Verfassungsrechts daherkommen, hinter dem sich letztlich die rein politische Grundüberzeugung des Verfassungsinterpreten verbirgt. Dass das Ehegrundrecht der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau exklusiv vorbehalten ist, lässt sich Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnehmen und ist mithin auch nicht Bestandteil des institutionellen Gehalts des Ehegrundrechts.

Systematischer Zusammenhang zwischen Ehe und Familie?

Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ehe für alle spricht auch nicht, dass Art. 6 Grundgesetz Ehe und Familie „in einem Atemzug“ nennt. Die Ehe ist keine Vorstufe der Familie. „Wesensmerkmal“ der Ehe ist nicht die tatsächliche oder potenzielle Fortpflanzungsfähigkeit des Ehepaars. Andernfalls dürften – um nur ein (Gegen-)Beispiel zu nennen – hochbetagte Paare nicht heiraten. Vielmehr handelt es sich bei der Ehe „und“ der Familie in Art. 6 Grundgesetz um zwei verschiedene, voneinander entkoppelte Institute, denen jeweils unterschiedliche Funktionen zu eigen sind. Dementsprechend ist auch anerkannt, dass eine Familie keine Ehe voraussetzt. So bilden nicht verheiratete Paare mit Kind, Alleinerziehende mit Kind und gleichgeschlechtliche Paare mit (Adoptiv- oder Stief-)Kind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Familie. Ebenso wenig wie die Familie eine Ehe voraussetzt, ist die Ehe eine Vorstufe zur Familie.

Sinn und Zweck: Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft

Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser besondere Schutzauftrag hat seinen spezifischen Grund darin, dass die Ehe eine Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Eheleute geben wechselseitig das – recht­lich bindende – Versprechen, „in guten wie in schlechten Zeiten“ für den anderen da und verantwortlich zu sein. Dieses Versprechen ist nicht an die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute gebunden: Auch gleichgeschlechtliche Paare können sich zu einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenfinden.

Und ein letztes:

Soweit das Bundesverfassungsgericht in einigen Entscheidungen die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau bezeichnet hat, hat es dies nicht im Kontext einer Ausgrenzung gleichgeschlechtlicher Paare getan. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbegriff der Ehe bislang nicht exklusiv als Verbindung von Mann und Frau gedeutet.

Fazit:

Die Ehe für alle wird einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den Gesetzgeber nimmt einen gesellschaftlichen Wertewandel auf. Hierzu war der Gesetzgeber berechtigt, weil das Ehegrundrecht ein normgeprägtes Grundrecht ist, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat.

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219 Kommentare

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Wir drehen uns schon wieder im Kreis. Von Anfang an wurde unterstellt, dass im Rahmen einer lebendigen Verfassung entweder das Gesetz das Grundrecht beeinflusst (Gersdorf) oder dass ein einfachrechtliches Plus zum grundrechtlich geschützten Mindeststandard zulässig ist (Jestaedt). Ihre Position ist einfach aus der Zeit gefallen. Sie werden sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass die Verfassung nicht Ihre ewigen "golden fifties" der direkten Nachkriegszeit ad calendas graecas garantiert. Sie können sich zwar Nierentischmöbel in die Wohnung stellen; eine Nierentischverfassung werden Sie nicht bekommen!

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Ich weiß nicht, wen Sie mit "wir" meinen. Ich drehe mich jedenfalls nicht im Kreis. Meine Position ist auch keinesfalls aus der Zeit gefallen, wenn ich nicht mit unterstellt habe, dass zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit Gersdorf und Jestaedt das Maß aller Dinge sind. Ich habe meine Position überwiegend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belegt und Gersdorf wie Jestaedt in ihren Ansätzen damit widersprochen. Es wäre besser, wenn Sie sich an den Gedanken gewöhnen könnten, dass das BVerfG und seine Rechtsprechung nicht zum Mobiliar der 50er gehört, das man einfach auf den Sperrmüll stellen kann, wenn es einem nicht mehr gefällt.

 

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Gast schrieb:

Ihre Position ist einfach aus der Zeit gefallen. Sie werden sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass die Verfassung nicht Ihre ewigen "golden fifties" der direkten Nachkriegszeit ad calendas graecas garantiert. Sie können sich zwar Nierentischmöbel in die Wohnung stellen; eine Nierentischverfassung werden Sie nicht bekommen!

Und die Internationalen Normen des Völkerrechts sind sicher auch "einfach aus der Zeit gefallen" und zum allergrößtenTeil noch aus der Zeit sogar vor den "Nierentischmöbel" der 50er und 60er Jahre. Die Genfer Konventionen begannen 1864 und die Charta der UN stammt von 1945, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und sie gelten ja immer noch und sind sogar älter als das GG.

Dieses "Argument" des "einfach aus der Zeit gefallen" ist doch weitgehend irrelevant, auch für das StGB und das BGB ist das kein wirklich ernstzunehmendes Argument.

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Nun hatten Sie sich ja zum Ehewunsch gleichgeschlechtlicher Geschwister schon offen gezeigt. Ich meine sogar, dass dies zwingende Folge Ihrer Argumentation ist. Jeder hat schon davon gehört. Geschwister leben aus verschiedensten Gründen auch im hohen Alter in einer Paarbeziehung, i.d.R. exklusive einer sexuellen Note. Selbst wenn 2 Schwestern nicht nur die Verwandtschaft verbindet, sondern auch eine sexuelle Beziehung, wäre das nach Ihrem Ehebegriff unerheblich. Das ich nicht 2 Brüder als Beispiel angebe, hat nur etwas damit zu tun, dass das gefühlt seltener vorkommt und daher nicht so eingängig ist. Es zählt also nach Ihrer Sicht weder Sexualität, noch potentielle Fortpflanzungsfähigkeit als Kriterium für die Ehe. Die harte aber logische Konsequenz dieser Sicht ist, dass auch verschiedengeschlechtlichen Geschwistern die Ehe als Einstandsgemeinschaft zugestanden werden müsste. Die Frage, ob das Inzucht befördern könnte, stellt sich gar nicht erst, weil Fortpflanzung kein Ehekriterium ist. Nach Ihrer Sicht könnte Verheirateten per StGB sexuelle Betätigung und Fortpflanzung unter Strafandrohung verboten sein, ohne das die Ehe davon tangiert wird. Das verträgt sich allerdings nicht mit der Tatsache, dass der Wunsch nach Sex und Zeugung im Falle des Versagens sehr wohl ein anerkannter Scheidungsgrund oder sogar Härtefall sein kann. Unbestreitbar dürfte das dann sein, wenn unwissentlich mit einem scheinbar Verschiedengeschlechtlichem die Ehe eingegangen wird und sich erst danach herausstellt, dass aufgrund der tatsächlichen Gleichgeschlechtlichkeit schon grundsätzlich gar keine Zeugung möglich ist. Ich glaube kaum, dass der so um den ehelichen Zeugungswunsch Betrogene ein Trennungsjahr abwarten muss. Ob Gleiches gilt, wenn der neue Ehepartner bei seinen Einkommensangaben Brutto mit Netto verwechselt hat, möchte ich stark bezweifeln.

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Nicht nur in Art. 6 I GG, auch in 1353 BGB ist bisher doch auch nur von Ehe die Rede. So auch in der Weimarer Verfassung und in der Paulskirchenverfassung. Woher wusste man also, dass es sich dabei um eine Verbindung von Mann und Frau handeln soll?

Ich denke, das ergibt sich aus der gewohnheitsrechtlichen Herkunft der Ehe. So spricht das BVerfG von "wesentlichen Strukturprinzipien", "die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform" ergeben. M.E. sind damit eben die gewohnheitsrechtlich gewachsenen und gefestigten Prinzipien gemeint.

Die erste Niederschrift des Gewohnheitsrechts findet man im Sachsenspiegel. Zur Ehe, der sogenannten Muntehe heißt es schon darin: "It wif trit in des mannes recht, svenne si in sin bede gat." (Das Weib tritt in des Mannes Recht, wenn sie in sein Bett geht.) Vor diesem Hintergrund erkennt man aus heutiger Sicht erst die Bedeutung des § 150 der Paulskirchenverfassung, wenn es darin heißt: "Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig".

Seit dem Sachsenspiegel hat sich einiges gewohnheitsrechtlich wie positivrechtlich geändert. Aber ein Wesensmerkmal der Ehe war es schon immer, dass sie eine Verbindung von Mann und Frau ist. Über die lange Praxis ist dieses wesentliche Strukturmerkmal zur sprachlichen und rechtlichen Selbstverständlichkeit geworden. Wenn man von verschiedengeschlechtlicher Ehe spricht, dann ist das so, als würde man schwarzer Rappe oder weißer Schimmel sagen. Verheiratet, geschieden und verwitwet sind Begriffe, die genauso klar und unmissverständlich sind, was die Geschlechtlichkeit angeht. Man kann nicht ernsthaft daran zweifeln, dass die Ehe als eine Verbindung von Mann und Frau einem "wesentlichen Strukturprinzip" der vom Parlamentarischen Rat "vorgefundenen Lebensform" entspricht. Daran ändert auch nichts, wenn man diese Lebensform glaubt auf einen "beschränkten Vorstellungshorizont"(Frauke Brosius-Gersdorf) zurückführen zu müssen.

 

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Den Befürwortern m/w der "Ehe für alle" ist ja ein gewisser "Missionierungseifer" aus meiner Sicht nicht abzusprechen.

Ein sehr interessantes Detail am Rande, wenn mir diese Anmerkung hier gestattet ist.

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Die Argumentation "Das war schon immer so" hat wenig Überzeugungskraft. Die Diskrimierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen hat eine lange Geschichte - wenigstens heute ist das überholt. Und die willkürliche Einengung der Ehe als "rechtlich verbindlicher und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestatteter dauerhafter Paarbeziehung" (so das BVerfG im Stattgebenden Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, juris) auf verschiedengeschlechtliche Paare überzeugt heute nur noch einen kleinen Teil des Volks - und das ist auch gut so!

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Schulze schrieb:

Die Argumentation "Das war schon immer so" hat wenig Überzeugungskraft. Die Diskrimierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen hat eine lange Geschichte - wenigstens heute ist das überholt. Und die willkürliche Einengung der Ehe als "rechtlich verbindlicher und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestatteter dauerhafter Paarbeziehung" (so das BVerfG im Stattgebenden Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, juris) auf verschiedengeschlechtliche Paare überzeugt heute nur noch einen kleinen Teil des Volks - und das ist auch gut so!

Niemand hatte hier doch bisher "Das war schon immer so" postuliert. Es ist auch keineswegs eine "Diskrimierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen" wenn man ihnen eine eigene Rechtsform gibt wie die sog. "Eingetragene Partnerschaft".

Auch altersmäßige Beschränkungen bei Ehe oder der sog. "Eingetragene Partnerschaft" sind keine "Diskriminierung".

Und ob etwas "heute nur noch einen kleinen Teil des Volks" wirklich "überzeugt", das ist bei Verfassungsfragen kein relevantes und zentrales Argument. Auch den Bundespräsidenten immer noch nicht direkt vom Volk wählen zu lassen, davon hat das GG meines Wissens  "heute nur noch einen kleinen Teil des Volks überzeugt".

Ein Zitat dazu aber vom 10.02.2017:

Eine Mehrheit der Deutschen will, dass der Bundespräsident direkt gewählt wird. [...]

71 Prozent der Bundesbürger unterstützen in einer aktuellen Umfrage die direkte Wahl des Bundespräsidenten.

Quelle: https://www.morgenpost.de/vermischtes/stars-und-promis/article209564885/...

Und bei "Ehe und Familie" lohnt es sich auch heute noch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den Art. 16 sich anzuschauen: https://www.menschenrechtserklaerung.de/ehe-und-familie-3633/

Den gab es auch schon 1948, bevor hier in der Bundesrepublik das GG überhaupt verkündet wurde.

 

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Den Befürwortern m/w der "Ehe für alle" ist ja ein gewisser "Missionierungseifer" aus meiner Sicht nicht abzusprechen.

Das ist entweder grundfalsch, wenn man es religiös sieht, denn die "Ehe für alle" hat mit Religion und Verbreitung religiöser Überzeugungen ("Mission") überhaupt nichts zu tun. Oder es ist eine Plattitüde, den jedem Ziel, das sich in einer Demokratie durchgesetzt sehen will, liegt ein "Missionseifer" zugrunde, die Mitbürger zu überzeugen.

Ein sehr interessantes Detail am Rande...

Zentraler Unfug, und nicht nur "am Rande"!

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Gast schrieb:

Das ist entweder grundfalsch, wenn man es religiös sieht, denn die "Ehe für alle" hat mit Religion und Verbreitung religiöser Überzeugungen ("Mission") überhaupt nichts zu tun. Oder es ist eine Plattitüde, den jedem Ziel, das sich in einer Demokratie durchgesetzt sehen will, liegt ein "Missionseifer" zugrunde, die Mitbürger zu überzeugen.

Zentraler Unfug, und nicht nur "am Rande"!

Und warum gehen Sie denn dann nicht den geraden Weg und lassen die sog. "Ehe für alle" auch noch mal vom BverfG überprüfen?

Denn dann würden Sie doch bessere Argumente auf Ihrer Seite haben, um "die Mitbürger zu überzeugen".

Sie und andere Befürworter taten es aber nicht nur nicht, Sie denken doch offensichtlich auch nicht mal daran, also fehlt es da dann noch an wirklicher "Überzeugungsarbeit" nach Lage der Dinge.

Ist doch ganz einfach und damit auch kein "Zentraler Unfug", was zu beweisen war!

Wie ich das dann nenne, das können Sie oben lesen!

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Ich habe Zweifel daran, dass allein methodische Mängel dazu führen, den traditionellen Ehebegriff (Mann und Frau) als Diskriminierung zu identifizieren. Vieles deutet tatsächlich auf missionarischen Eifer hin, der sich einem besonnenen Für und Wieder verweigert.

Trotzdem deutet die eindimensionale Argumentationsweise auch auf methodische Mängel hin, die es den Eiferern nicht ermöglicht Konsistenz herzustellen. Eine prozedurale oder imperative Denkweise der Form: Ehe ohne Zeugungsabsicht ist möglich -> Zeugung kein Ehekriterium -> Paarbeziehung bleibt Ehekriterium, da Vielehe (bisher?) nicht möglich -> Einstandsgemeinschaft von Paaren verbleibendes Kriterium -> Ehe für Alle (Paare) kann nur bei sehr sorgfältiger Ableitung konsistente Ergebnisse liefern. Eine Prüfung ist nur mit Gegenbeispielen und Hilfskonstrukten möglich und versagt bei regelloser Ableitung vollständig. Das führt zu gefühlten Wahrheiten oder Verwirrung.

In anderen Wissenschaftsdisziplinen behilft man sich (ergänzend oder ersetzend) mit anderen Methoden wie z.B. Objektorientierung, Ontologien, Kommunikationsmodelle, reguläre Ausdrücke, Graphen usw.. Damit kann man Konkretes klassifizieren, Beziehungen analysieren und in abstrakte Modelle überführen und daraus wieder ableiten. Auch das profane 1x1 ist eine Lösungsklasse, die sich als Modell über eine Vielzahl Entitäten legt, die wesentliche gemeinsame Merkmale verbindet, aber sonst grundverschieden sein können. Würde man für jede einzelne Entität einen eigenen Lösungsweg suchen, käme man nicht analytisch zum vergleichbaren Wesen der Entitäten in einem bestimmten Kontext, sondern über eine Fallsammlung zu willkürlich erkannter Vergleichbarkeit. Das unterscheidet sich jedoch erheblich von der analytischen Qualität von Modellierung und Abstraktion. So macht es eben Sinn das Rechtsinstitut "Ehe" analytisch in ein Modell einzuordnen, "ehe" man der Ehe Entitäten zuweist. In solchen Modellstrukturen lassen sich Widersprüche schneller erkennen und auflösen, als im strengen Nachdenken über die empfundene Schlüssigkeit der eindimensionalen Ableitungen.

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Institutionen wie die Ehe sind kein Selbstzweck, sondern dienen dem Menschen und seiner Menschenwürde. Es bringt also überhaupt nichts, sinnentleert das Institut zu verteidigen und dabei den Menschen und die Menschenwürde völlig zu vergessen.

 

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Leser schrieb:

Institutionen wie die Ehe sind kein Selbstzweck, sondern dienen dem Menschen und seiner Menschenwürde. Es bringt also überhaupt nichts, sinnentleert das Institut zu verteidigen und dabei den Menschen und die Menschenwürde völlig zu vergessen.

 

Hier geht es doch um den rechtlichen Rahmen für "Ehe" und auch für "Menschenwürde", aber ohne Definitionen und institutionalisierte Regelwerke kommt man da eben nicht aus, wenn nicht die blanke Willkür herrschen soll.

Und Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert am 27. Januar 2017 (Zitat):

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." So heißt es unmissverständlich in Artikel 1 Grundgesetz. Doch die Geschichte zeigt: Die Würde des Menschen ist antastbar. Nirgendwo wurde dieser Nachweis gründlicher erbracht als in Deutschland.

Quelle: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/reden/2017/002/490682

Der Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes ist und bleibt ein Ideal, aber er gibt keine Realität wieder, weder in Deutschland, noch auf dem ganzen Globus, und unsere eigenen Vorstellungen von Ehe und Familie sind historisch und kulturell geprägt, so wie die anderer Nationen oder Völker.

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Die Moralkeule kann wieder verstaut werden. Es geht hier nicht um Homophobie oder das Festhalten an etwa diskriminierenden Grundrechten und alten Zöpfen. Es geht aber sehr Wohl um den Schutz des GG vor beliebiger Auslegung, die "positiv" wie "negativ" empfunden werden kann. Geht man davon aus, dass der einfachrechtliche Zugriff durch "Ehe für Alle" nur positive Wirkungen hätte, bleibt trotzdem der schale Beigeschmack, dass jederzeit das gleiche Instrumentarium für negative Wirkungen genutzt werden kann. Ich finde es erstaunlich mit welcher Sorglosigkeit von den GG-Modernisierern an diese grundsätzliche Frage gegangen wird. Mir scheint man möchte das GG nur partiell nutzen, um Interessen durchzusetzen und dies zu legitimieren. Nicht das Interesse an diskriminierungsfreier Paarung von Gleichgeschlechtlichen ist mein Problem, sondern dass dieses Ziel über Alles gestellt wird. Die Argumente sind dürftig. Weil auch zeugungsunfähige Alte heiraten können, habe die Ehe nichts mit Familie zu tun, ist so ein dürftiges Argument. Auch das eingetragene Lebenspartner bei Bewerbungen von potentiellen Arbeitgebern diskriminiert werden könnten, weil über den Familienstand die sexuelle Orientierung erkennbar wäre, ist so ein dürftiges Argument. Abgesehen davon, dass damit dem Problem nur ausgewichen wird, ist das nicht besonders überzeugend. Der Familienstand unterscheidet in ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet und Partnerschaft. Tatsächlich geht es also darum, ob sich Gleichgeschlechtliche beim Familienstand als verheiratet bezeichnen dürfen. Warum eigentlich nicht? "Verheiratet" ist kein grundrechtlich definierter Begriff. Gibt es ein Gesetz, dass gleichgeschlechtlichen Paaren den Familienstand "verheiratet" verbietet. Das gehört dann auf den Prüfstand. Mancher ist mit seiner Arbeit, seinem Haustier, dem Fussballverein oder dem Hobbykeller verheiratet. Damit meint niemand ausschliėßlich eine Eingehung der Ehe, sondern das besondere Maß der Zuwendung und Fokussierung auf diesen Lebenspartner. Du bist mein Leben. Mit Du kann Fussball, der Ehemann, die Lebenspartnerin oder das treue Haustier gemeint sein. Verheiratet bezieht sich auch auf nachhaltige emotionale Zuwendung, nicht nur auf Einstandsgemeinschaft und längst nicht nur auf Ehe.

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Hier geht es doch um den rechtlichen Rahmen für "Ehe" und auch für "Menschenwürde", aber ohne Definitionen und institutionalisierte Regelwerke kommt man da eben nicht aus, wenn nicht die blanke Willkür herrschen soll.

Genau das wird der Gesetzgeber doch mit der Einführung der Ehe für alle durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches tun. Was wollen Sie mehr?

Und bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit ist, wie immer, der Grundsatz der praktischen Konkordanz bzw. der Einheit der Verfassung zu beachten, wonach auch bei der Auslegung der Institutsgarantie des Art. 6 GG die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG und der Gleichheitssatz des Art. 3 GG heranzuziehen sind. Und danach ist die "Ehe für alle" eben nicht verfassunsgwidrig, so sehr ewiggestrige Nierentischliebhaber sich die Gemütlichkeit ihrer golden fifties auch immer zurück wünschen.

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Der verfassungsrechtliche und exklusive Schutz der Ehe in der natürlichen und auf Dauer angelegten Lebensform von Mann und Frau diskriminiert und entwürdigt gleichgeschlechtliche Lebensformen genauso wenig wie der Ausschluss männlicher Beamte von der Personenkontrolle an Frauen.

 

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Das sehen Lesben und Schwule aber selbstverständlich ganz anders, wenn Sie so gnädig wären, auch deren Sicht der Dinge einmal zur Kenntnis nehmen zu wollen.

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Brüder und Schwestern (leiblich verwandt), die eine GG-geschützte Einstandsgemeinschaft miteinander eingehen wollen, sehen das vielleicht auch anders. Ignorieren Sie das, weil da keine Lobby dahintersteht oder weil Ihnen konsequentes Denken schwerfällt?

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Was ist eine "GG-geschützte Einstandsgemeinschaft"? Ich kenne keine "GG-geschützte Einstandsgemeinschaft" und auch im GG finde ich keine "GG-geschützte Einstandsgemeinschaft"? Konsequentes Denken fällt mir nicht schwer. Ich wüßte nur gerne, bevor ich zu denken beginne und denke, was eine "GG-geschützte Einstandsgemeinschaft" ist. Die muß wohl noch erfunden werden. Und wenn der Gesetzgeber die "Ehe für alle" nicht für Geschwister öffnen will, dann ist das nicht verfassungswidrig (vgl. a. hier).

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a) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle.

Zu Beischlaf und Erbanlagen durch Zeugung wird die Ehe vom Gesetzgeber geschützt. Aus Ehe entsteht also Familie und Verwandtschaft. Ehe ist real nicht die einzige, aber die häufigste Vorstufe der Familie. Einer Vorstufe muss dabei nicht zwingend die Hauptstufe folgen. Diese muss nicht einmal beabsichtigt sein, wenn eine zwingende Abhängigkeit nicht besteht. Trotzdem stehen Ehe und Familie in einem engen, wechselseitigen Wirkungsverhältnis zueinander. Nur die Ehe zwischen Mann und Frau steht in diesem engen, wechselseitigen Verhältnis zur Familie und wird daher vom Gesetzgeber vor Inzest geschützt. Ein Schutz der "Ehe von Gleichgeschlechtlichen" vor Inzest durch eine Strafvorschrift wäre unsinnig und ist daher in "Schutz der Ehe und Familie" gemäß Art. 6 GG auch nicht enthalten. "Ehe für Alle" ist damit quasi ein Oberbegriff für verschiedene Eheformen, von denen nur die Ehe von Mann und Frau den Schutz des GG benötigt. Zur Problematik der verwechselbaren Namensgebung der "Ehe für Alle" im BGB als "Ehe" mit dem Begriff "Ehe" im GG für eine Ehe zwischen Mann und Frau hatte WR Kolos bereits kommentiert.

Haken Sie also das Hilfskonstrukt "Einstandsgemeinschaft" ab. Es hat sich offensichtlich als untauglich gezeigt, Ehe im Sinne des GG zu definieren. 

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Gast schrieb:

Und wenn der Gesetzgeber die "Ehe für alle" nicht für Geschwister öffnen will, dann ist das nicht verfassungswidrig (vgl. a. hier).

Ein verfassungsgemäßes Verbot des Geschwisterinzests entscheidet nicht schon über eine Öffnung der sog. "Ehe für alle" für Geschwister, weder für gleichgeschlechtliche, noch für verschiedengeschlechtliche Geschwister.

Auch dazu hat das BVerfG ja noch nichts entschieden!

Zitat aus der Entscheidung:

Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben.

Mit Hilfe von "konsequentem Denken" kann doch bei gleichgeschlechtlichen Geschwistern die Zeugung von Kindern bereits absolut ausgeschlossen werden! Bei verschiedengeschlechtlichen Geschwistern ist die Zeugung von Kindern auch keine konsequente Folge deren partnerschaftlichen Zusammenlebens, höchstens gedanklich noch bei einigen Lesern und Gästen aus der Zeit der "Nierentische".

Tja, "Nierentische" können somit denen auf die Füße fallen, die andere für "ewiggestrige Nierentischliebhaber" halten.

 

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Schulze schrieb:

Ihr Beitrag strotzt nur so von Homophobie, wenn Sie von der "natürlichen" Lebensform schreiben.

Sie beziehen sich damit doch auf diesen Beitrag von W.R.K.:

"Der verfassungsrechtliche und exklusive Schutz der Ehe in der natürlichen und auf Dauer angelegten Lebensform von Mann und Frau diskriminiert und entwürdigt gleichgeschlechtliche Lebensformen genauso wenig wie der Ausschluss männlicher Beamte von der Personenkontrolle an Frauen."

Der Vorwurf, dieser Beitrag "strotzt nur so von Homophobie" wird durch die Verwendung des Kampfbegriffs "Homophobie" m.E. nicht plausibler und auch den anderen Kommentaren von W.R.K. nicht gerecht.

Wer der Homosexualität ja neutral gegenübersteht, der ist doch weder homophob, noch homophil.

Rein biologisch gesehen ist Homosexualität eine Variante der Sexualität bei Menschen und auch in der Fauna, diese trägt aber nicht selber zur Arterhaltung bei.

Da hier bereits auf das sog. "argumentum ad absurdum" in einem anderen Thread bei Herrn Hans-Otto Burschel von einem "Gast" Bezug genommen wurde ("..... sondern verwendet ein sog. "argumentum ad absurdum", das zeigt, dass die Entscheidung fragwürdig ist, wenn man sie übersteigert zum absurden Ergebnis zu Ende denkt. Das ist eine zulässige rhetorische Argumentationsform .....") wäre dieses "argumentum ad absurdum" dann wohl auch hier zulässig.

Das logische Ergebnis bezüglich der Arterhaltung als  ein Lebensprinzip in der ganzen belebten Natur, in der der Mensch ja lediglich ein Teil davon ist, überlasse ich dann allen Lesern und Gästen aller Geschlechter.

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Die Ehe und die Arterhaltung können rein faktisch etwas miteinander zu tun haben; sie müssen es aber in keiner Weise. Alte Menschen können heiraten, und da spielen Kinder keinerlei Rolle, dagegen spielen sie bei manchen gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen schon eine Rolle. Die Ehe ist eben eine rechtlich verbindliche dauerhaft angelegte Paarbeziehung mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten. Es gibt kein tragfähiges Argument, warum Verschiedengeschlechtlichkeit als einschränkendes Merkmal irgendeinen Sinn ergeben sollte.

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Schulze schrieb:

Die Ehe und die Arterhaltung können rein faktisch etwas miteinander zu tun haben; sie müssen es aber in keiner Weise.

Aus der Biologie der Menschen und der Historie und Kultur ebenso und auch aus der Statistik korrelieren Ehe und Arterhaltung / Familienbildung.

"Alte Menschen können heiraten, und da spielen Kinder keinerlei Rolle, dagegen spielen sie bei manchen gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen schon eine Rolle."

Auch in unehelichen und außerehelichen Beziehungen werden Kinder gezeugt, all das beweist aber nichts in Bezug auf die Ehe.

"Die Ehe ist eben eine rechtlich verbindliche dauerhaft angelegte Paarbeziehung mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten."

Das ist jetzt auch nur eine willkürliche Definition von Ehe.

"Es gibt kein tragfähiges Argument, warum Verschiedengeschlechtlichkeit als einschränkendes Merkmal irgendeinen Sinn ergeben sollte."

Doch, denn sie stellt ein sicheres Fundament für Arterhaltung und die Familienbildung dar. Auch wenn man die Sexualität als eigenen Wert unabhängig von der reinen Fortpflanzung sieht,  kann die Sexualität beim Menschen nicht von ihrer rein biologischen Funktion getrennt werden. Die Fertilität behält über die sie steuernden Hormone eine physische und auch psychische, damit gesamtpersonale Wirkung auf die Menschen von der Geburt bis zum Tod.

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...kann die Sexualität beim Menschen nicht von ihrer rein biologischen Funktion getrennt werden.

Das sehen aber die Homosexuellen ganz anders! Schon wieder so ein Nierentischargument. Die aus der Zeit gefallenen Nierentischargumente kommen doch immer von den gleichen Personen...

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Leser schrieb:

...kann die Sexualität beim Menschen nicht von ihrer rein biologischen Funktion getrennt werden.

Das sehen aber die Homosexuellen ganz anders! Schon wieder so ein Nierentischargument. Die aus der Zeit gefallenen Nierentischargumente kommen doch immer von den gleichen Personen...

Es nützt Ihnen doch nichts, eine biologische Funktion bei der Sexualität zu leugnen, denn auch beim homosexuellen Orgasmus des fertilen Mannes werden i.d.R. Samenzellen ejakuliert und auch homosexuelle fertile Frauen haben i.d.R. einen Eisprung, alles auch durch die Geschlechtshormone gesteuert.

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Ehe und Familie sind zweierlei. Kinder sind beim Familienbegriff relevant, beim Ehebegriff haben sie nichts verloren. Ich als Heterosexueller vermag beim besten Willen nicht ansatzweise irgendeinen vernünftigen Grund zu erkennen, warum Homosexuellen das Institut der Ehe vorenthalten werden sollte. Ich sehe vielmehr darin, dass auch Homosexuelle dieses Institut für ihre -auch im Interesse des Staates liegenden- rechtlich verbindlichen dauerhaft angelegten Paarbeziehungen mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten beanspruchen, eine Stärkung des Instituts der Ehe.

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Schulze schrieb:

Ehe und Familie sind zweierlei. Kinder sind beim Familienbegriff relevant, beim Ehebegriff haben sie nichts verloren. Ich als Heterosexueller vermag beim besten Willen nicht ansatzweise irgendeinen vernünftigen Grund zu erkennen, warum Homosexuellen das Institut der Ehe vorenthalten werden sollte. Ich sehe vielmehr darin, dass auch Homosexuelle dieses Institut für ihre -auch im Interesse des Staates liegenden- rechtlich verbindlichen dauerhaft angelegten Paarbeziehungen mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten beanspruchen, eine Stärkung des Instituts der Ehe.

Im Art. 6 GG wird doch auch unleugbar ein Zusammenhang zwischen Ehe, Familie und Kindern hergestellt. Und da hat sich der Gesetzgeber doch  vermutlich etwas dabei gedacht, und das BVerfG ebenso bei seinen bisherigen Entscheidungen.

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Das Bundesverfassungsgericht erlaubt schon seit 2013 die Gleichstellung von "Ehe" und gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen, vgl.:
Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne Weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 67).
Das Bundesverfassungsgericht ist als hundertmal moderner als die ewiggestrigen Nierentischromatiker des hiesigen Forums. Eine Verfassungswidrigkeit der "Ehe für alle" kommt vorhersehbar nicht in Betracht.

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Gerade auch in dieser BVerfGE als Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2013 steht doch unter der RN 81:

Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz.

Wer das jetzt als Widerspruch zu "ewiggestrigen Nierentischroma[n]tiker des hiesigen Forums" begreift, der hat offenbar ein ernsteres Problem mit der Logik und mit der deutschen Sprache.

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Das ist kein Widerspruch. Auch Ihr Opel Manta samt Fuchsschwanz ist als allein Ihr Eigentum geschützt. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Nachbar nicht auch so einen fahren darf, so sehr das auch an Ihrem angemaßten Alleineigentümeranspruch kratzen und Sie das grün und blau ärgern mag.

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Die natürliche Lebensform von "Mann und Frau" als auf Dauer angelegte Paarbeziehung ist als natürliches Recht durch das Institut der Ehe in Recht übergegangen. Andere Lebensformen von "Mann und Frau" wie Vielehen, Besitz des Einen am Anderen gelten in unserem Rechtsraum nicht als natürlich. Die Lebensformen von "Mann und Mann", "Frau und Frau" wie auch weitere, wurden mittlerweile als weitere natürliche Lebensformen anerkannt. Sie können definitionsgemäß jedoch keine natürlichen Lebensformen von "Mann und Frau" sein, weil sie Lebensformen von "Mann XOR Frau" sind. Die bisherigen Kommentare von WR Kolos lassen soweit ich weiß keinen Rückschluss auf eine Homophobie erkennen, weil es darin gar nicht um entsprechenden Wertzuweisungen geht. Mit einfachsten logischen Operationen würden Sie Ihren Gedankenfehler erkennen und sollten sich bei WR Kolos für den beleidigenden Vorwurf entschuldigen.

Natürlich kann einem der missionarische Eifer mancher Homo-Sapiens echt auf den Senkel gehen, wenn die unbestreitbare Diskriminierung von gleichgeschlechtlicher Sexualorientierung in der Vergangenheit nun zum Aufbau einer Opferheiligkeit des Homo Sexualis genau dieser Prägung genutzt wird. Am Meisten stößt einem das neue Eifern bei Denjenigen auf, die in der Vergangenheit für diese Diskriminierung von Staats wegen entscheidend mitverantwortlich waren. Haltet den Dieb schreit der Dieb, das kennt der Volksmund zu solchem Theater. 

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Natürlich war mein "UND" und "XOR" nicht schulbuchreif. Ich stecke nicht mehr drin, in der fehlerfreien Darstellung.

"Mann AND Frau" bedeutet im Sinne der Paarbeziehung 1 Mann und 1 Frau. 2 Männer oder 2 Frauen sind damit nicht erfasst. Die natürliche Lebensform von "Mann AND Frau" sagt daher selbst nichts über gleichgeschlechtliche Lebensformen aus.

"(Mann AND Mann) OR (Frau AND Frau)" sind gleichgeschlechtliche Paarbeziehungen zwischen "2 Männern XOR 2 Frauen", was von "Mann AND Frau" eindeutig verschieden ist. Mit XOR wird in der Logik ein exklusives ODER gekennzeichnet, weil das einfache ODER nicht eindeutig definiert ist. Je nach Kontext und Meinen, bedeutet "oder" logisch "AND/OR" oder eben "NAND/OR" (XOR).

Demzufolge schließt die Ehe als Rechtsinstitut der natürlichen Lebensform zwischen Mann und Frau nicht die Natürlichkeit anderer Lebensformen aus, sondern nur eine Identität/Gleichheit. Die Diskriminierung von natürlichen Lebensformen zwischen Männern oder zwischen Frauen hat also nichts mit der Ehe als Rechtsinstitut zu tun, sondern allenfalls mit deren Bevorzugung oder dem besonderen Schutz. Dass die Diskriminierung (Unterdrückung) des Einen mit dem besonderen Schutz (Bevorzugung) des Anderen kausal verbunden oder sogar identisch sein soll, müsste belegt werden. Der besondere Schutz von Ehe bestand und besteht jedoch nicht zum Zweck der Abwehr oder Benachteiligung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen. Schwule haben sich nicht deshalb als Heteros ausgegeben und eine Frau geheiratet, weil sie den besonderen Schutz ihrer Paarbeziehung mit dem sexuell gar nicht passenden Partner beabsichtigten, sondern weil sie sich als Einzelperson diskriminiert fühlten. Outet sich der Schwule und die Frau wünscht sich aber Kinder, kommt wohl niemand auf die Idee, das als ein Problem außerhalb der Ehe zu definieren oder dem Paar aufzugeben, dass es sich mal nicht so haben sollte. "Ist ja reine Mechanik und Manipulation der Bilder im Kopf." Die Absurditäten eine Entsexualisierung der Ehe hin zur buchhalterischen Einstandsgemeinschaft führt ins Mittelalter, wo Ehen allein aus Standesgründen vermittelt und fremdbestimmt wurden. Vielleicht sollten sich die Protagonisten solcher Sichtweisen mal an die eigene Nase (Ehe) fassen und die möglicherweise gescheiterte oder nie erlangte Liebesheirat nicht der Allgemeinheit überstülpen. Das moderne Verständnis von Ehe ist die Hoffnung auf verlässliche Liebe am besten mit gemeinsamen Kindern als Familie. Dass das nicht immer oder immer seltener gelingt, untergräbt nicht den Wert der berechtigten Hoffnung. Schon der Umstand, dass nicht wenige Paare die Familiengründung auch nachträglich mit der Eheschließung besiegeln und andere eine Eheschließung für die Familiengründung voraussetzen, zeigt den unmittelbaren Zusammenhang des Schutzzwecks von Ehe und Familie. Wenn noch Andere wieder auf die Ehe verzichten und nur auf den Schutz der Familie setzen, kann das auch sehr gut funktionieren, aber im Falle eine Rechtshängigkeit auch aufgrund einer wirklich schlechten Rechtspraxis auch zum Desaster ausarten. Wenn nun der Schutz der Ehe vollkommen vom Schutz der Familie entkoppelt sein soll, dann wird das noch zu erheblichen Widersprüchen im Familienrecht führen. Elternrechte und -pflichten, Verwandtschaft, Erbe, Adoption, Inzestverbot, Verbot von Ehe unter Verwandten und so weiter. Das kann noch heiter werden. Die saarländische Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer hat das 2015 vorhergesagt, wurde massiv angegriffen und trotzdem von den Bürgern wiedergewählt.

https://www.saarbruecker-zeitung.de/politik/themen/und-dann-die-forderun...

       

    

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Natürlich war mein "UND" und "XOR" nicht schulbuchreif. Ich stecke nicht mehr drin, in der fehlerfreien Darstellung.

Den Eindruck habe ich allerdings auch. Was Ihre offensichtlich nur oberflächlich angelesenen logischen Extravaganzen mit dem Problem der "Ehe für alle" zu tun haben, bleibt rätselhaft.

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Na immerhin haben Sie diese beiden ersten Sätze verstanden. Sie sind also ein Leser, der deutsch versteht. Der restliche Teil hatte eine einfache Bewandnis

1. Die Aussage: "Die natürliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist im GG als Ehe geschützt" (sinngemäß WR Kolos) ist nicht homophob, weil sie über die Natürlichkeit der Lebensgemeinschaften zwischen 2 Männern oder zwischen 2 Frauen nichts aussagt. Logik!

2. "Mann und Frau" ist nicht das Gleiche wie "Mann und Mann" oder Frau und Frau". Nur Gleiches ungleich zu behandeln oder Ungleichheit durch "Gleichmacherei" zu missachten, ist diskriminierend. Die Behauptung, dass heterosexuelle Partnerschaft in der Ehe lt. GG das Gleiche sei wie homosexuelle Partnerschaft schließt wesentliche Bedürfnisse der heterosexuellen Ehe aus, insbesondere die Zeugung von Kindern. Eheleute sind aber zunächst automatisch die rechtlichen Eltern der gezeugten Kinder. Wenn die Absicht und der Erfolg der Zeugung von Kindern in der Ehe bisher unter den Schutz der Ehe lt. GG fiel, dann ist der Ausschluss dieses Schutzes in der Ehe diskriminierend.

 

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Lutz Lippke schrieb:

Nur Gleiches ungleich zu behandeln oder Ungleichheit durch "Gleichmacherei" zu missachten, ist diskriminierend.

Uns Deutschen wird ja m.E. nicht ohne Grund ein verhängnisvoller Hang zum Pendeln zwischen Extremen nachgesagt. Der Art. 3 GG verführt m.E. dazu. Von einem anderen Kommentator wurde ja der Begriff des "Genderwahns" hier schon einmal gebraucht.

Aber daß Männern zugemutet werden kann, zum Teil mehr als dreimal, genau 3,67mal so schwere Lasten zu heben und zu tragen als Frauen (im Alter 19-45 J. für Frauen 15 kg, für Männer 55 kg gemäß meines Links), das erzeugte m.W. noch keinen einzigen lauten Aufschrei der "GenderistInnen" jeglicher Couleur, daß das ja eine ganz schwere und eklatante "Diskriminierung" sei.

Auf dem Bau wurden außerdem die 50 kg - Säcke früher fast im Akkord gehoben und getragen beim Ausladen von LKWs oder Waggons, auch von Schülern ab 18 Jahren bei Ferienarbeiten, und ich weiß, wovon ich hier rede. Die Maurer und ihre Helfer, alles Männer, schleppten damals auch noch Backsteine auf Rückentragen auf den Gerüsten und auf Leitern hoch btw. zur Anfangszeit der "Nierentische". Niemand hatte darüber viel gejammert, oder als Frau deswegen gleich den Art. 3 GG bemüht.

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Die Aussage: "Die natürliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist im GG als Ehe geschützt" (sinngemäß WR Kolos) ist nicht homophob, weil sie über die Natürlichkeit der Lebensgemeinschaften zwischen 2 Männern oder zwischen 2 Frauen nichts aussagt. Logik!

Da haben Sie trotz (oder gerade wegen) aller Ihrer oberflächlich angelesenen "Logik" Kolos gründlich mißverstanden. Er sagt, nur die herkömmliche "Ehe" zwischen Mann und Frau sei verfassungsgemäß, alles andere, insbes. die Homo-Ehe, sei verfassungswidrig. Das kann man als "Homophobie" bezeichnen. Lesen! Verstehen!

Nur Gleiches ungleich zu behandeln oder Ungleichheit durch "Gleichmacherei" zu missachten, ist diskriminierend.

Es geht nur um "wesentlich" Gleiches. Und das ist eben die Frage, ob der "kleine Unterschied" im Eheleben in diesem Sinne "wesentlich" ist und ob eine (Un-) Gleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen und insbesondere mit dem Menschenwürdegrundsatz vereinbar ist.

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Leser schrieb:

Da haben Sie trotz (oder gerade wegen) aller Ihrer oberflächlich angelesenen "Logik" Kolos gründlich mißverstanden. Er sagt, nur die herkömmliche "Ehe" zwischen Mann und Frau sei verfassungsgemäß, alles andere, insbes. die Homo-Ehe, sei verfassungswidrig. Das kann man als "Homophobie" bezeichnen. Lesen! Verstehen!

Ich muß Ihnen da widersprechen und zitiere mal aus WP:

Phobie (altgriechisch φόβος, „Furcht“) steht für:

Wenn W.R. Kolos sagt, die Homo-Ehe sei verfassungswidrig, hat er vermutlich zunächst mal keine Angststörung.

Er muß aber auch nicht zwingend eine Aversion gegen die Homo-Ehe haben, denn hauptsächlich hat er ja frühere Entscheidungen des BVerfG herangezogen zur Begründung, und ob die Richter des BVerfG früher eine Aversion gegen eine Homo-Ehe hatten, das hätten dann diese Richter doch zu verantworten, aber nicht W.R.Kolos, der lediglich darauf Bezug nimmt.

Oder anders ausgedrückt, wenn ich z.B. sage, eine Direktwahl des Bundespräsidenten ist gegenwärtig verfassungswidrig, habe ich deswegen keine Aversion gegen (alle) Direktwahlen generell und für immer.

GR

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1. Sie können nicht wissen, ob und was ich wie gelesen oder als Wissen erarbeitet habe. Sie spekulieren ins Blaue hinein und verkaufen das als Tatsache

2. Sie verfälschen in unlauterer Weise den Votrag von WR Kolos. Dieser hat im Zusammenhang der Unterscheidung in GG-Ehe und BGB-Ehe auf das Problem der gleichen Benennung hingewiesen. Die einfachrechtliche Umdeutung eines verfassungsrechtlichen Begriffs hat er als verfassungswidrig bezeichnet, nicht die Homo-Ehe bzw. eingetragene Lebensgemeinschaft.

3. Der kleine Unterschied mag bei Ihnen besonders klein sein, im Allgemeinen basiert darauf aber die Existenz der Menschheit bereits vor Einführung der Schrift, dem schriftlichen Vertrag und der Einmischung von Rechtsverdreher in menschliche Angelegenheiten.

4. @Schulze: Autos sind zum Fahren. Es gibt auch Autos, die keinen Meter fahren oder die geschoben und verschrottet werden müssen. Fahren bleibt auch dann ein wesentlicher Zweck, wenn Schulze sein Auto lieber in der Garage durchsichtig putzt bis es verschrottet werden muss. Mit der Ehe und Familienbildung ist es vergleichbar.

5. Es ist schwierig mit Ihnen zu diskutieren. Sie missverstehen nicht, sondern Sie ignorieren und verfälschen bewusst. Mit anonymen Leser-Schulzes ist die Diskussion also unergiebig und unerfreulich. Es ist wohl Alles angesprochen worden und ich denke, da kommt noch mal was von einer profunden Seite.

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zu 4: Nein, es ist nicht vergleichbar. Ihre Auffassung ist eine vorkonstitutionelle. Konrad Adenauer äußerte zum Thema Kinder:  „Kinder bekommen die Leute immer“. Jedenfalls hat die Ehe damit keinen zwingenden Zusammenhang.

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Leser schrieb:

Genau das wird der Gesetzgeber doch mit der Einführung der Ehe für alle durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches tun. Was wollen Sie mehr?

Diese Gegenfrage ist durch meine vorherige Frage ja obsolet.

Leser schrieb:

Und bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit ist, wie immer, der Grundsatz der praktischen Konkordanz bzw. der Einheit der Verfassung zu beachten, wonach auch bei der Auslegung der Institutsgarantie des Art. 6 GG die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG und der Gleichheitssatz des Art. 3 GG heranzuziehen sind. Und danach ist die "Ehe für alle" eben nicht verfassunsgwidrig, so sehr ewiggestrige Nierentischliebhaber sich die Gemütlichkeit ihrer golden fifties auch immer zurück wünschen.

Sie und die Befürworter bestimmen aber doch nicht, ob die sog. "Ehe für alle" mit der einfachen gesetzlichen Änderung im BGB "verfassungswidrig" ist, oder "auf dem Boden des Grundgesetzes steht", sondern darüber entscheidet doch ganz allein das BverfG in Karlsruhe gemäß dem GG! Ohne eine Entscheidung des BVerfG idazu st diese Verfassungsfrage aber eindeutig schwebend offen.

Insofern ist Ihre spätere Einlassung "Konsequentes Denken fällt mir nicht schwer" nicht nachzuvollziehen, da ich hier mich an die Gesetze, auch die der Logik genau halte!

 

Auch dazu hat das BVerfG ja noch nichts entschieden!

...sondern darüber entscheidet doch ganz allein das BverfG in Karlsruhe gemäß dem GG!

Nichtsdestoweniger kann man sowohl vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtslage diskutieren. Dass das Bundesverfassungsgericht letztverbindlich entscheidet, bedeutet nicht, dass anderen Meinungen verboten wären. Insoweit ist verhält es sich ggf. anders als möglicherweise bei der Ehefrau zuhause.

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Leser schrieb:

Nichtsdestoweniger kann man sowohl vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtslage diskutieren. Dass das Bundesverfassungsgericht letztverbindlich entscheidet, bedeutet nicht, dass anderen Meinungen verboten wären. Insoweit ist verhält es sich ggf. anders als möglicherweise bei der Ehefrau zuhause.

Sie kennen ja meine Meinung inzwischen dazu. Keine Gewissheiten vortäuschen, die doch nur Glaubenswahrheiten sind, also bitte etwas vorsichtiger formulieren, auch Naturwissenschaftler sind oft dazu gezwungen.

Ich hatte es bei diesem Thema schon einmal in etwa so geschrieben:

Eigene Stellungnahmen zur sog. "Ehe für alle" mit der Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare nun im BGB ("Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.") ohne eine Verfassungsänderung, oder auch ohne eine Bestätigung dieser Formulierung im BGB dann als eine der möglichen Meinungen dazu kennzeichnen, denn auch Gegenmeinungen sind ja wohlbegründet möglich.

"Das ist verfassungswidrig", vice versa "das ist verfassungsgemäß", diese beiden Formulierungen in der Diskussion über die Rechtslage suggerieren doch bereits eine Bestimmtheit in dieser Frage, die aber noch nicht wirklich vorhanden ist ohne einen Spruch dazu nun aus Karlsruhe.

Nach den Darlegungen von Herrn Kolos zu früheren Entscheidungen des BVerfG halte ich es hier nämlich eher für wahrscheinlich, daß das BVerfG keinen völligen Bruch mit früheren Entscheidungen herbeiführen würde, wenn es nun neu entscheiden müßte. Andere Diskutanten mögen da andere Einschätzungen haben.

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Korrektur:
Ohne eine Entscheidung des BVerfG dazu ist diese Verfassungsfrage aber eindeutig schwebend offen.

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