Strafrechtliche Gesetzesflut – Wer soll da noch den Überblick behalten?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 13.09.2017
Rechtsgebiete: Strafrecht17|11031 Aufrufe

In den vergangenen Monaten ist eine wahre strafrechtliche Gesetzesflut über uns hereingebrochen, die es einem schwer macht, noch den Überblick zu behalten. Erlauben Sie mir bitte vorweg – auch wenn es Werbung in eigener Sache ist – den Hinweis, dass sämtliche bis Ende Juli in Kraft getretenen Änderungen umfassend bislang nur im Beck Online-Kommentar StGB ausführlich kommentiert sind.

Meine Darstellung der zahlreichen Gesetzesänderungen in jüngster Vergangenheit wird für keine großen Diskussionen sorgen. Für diejenigen, die im Strafrecht tätig sind, ist der folgende Überblick hoffentlich gleichwohl interessant, um sich rasch zu informieren:

  • Bereits mit Ablauf des 31.12.2016 wurde durch Art. 2 Abs. 4 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I 3150) der Paragraph 80 aufgehoben und in den neuen § 13 VStGB, weiterhin wurden durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. 1.2017 die §§ 5, 80a, 138 und § 140 geändert.
  • Kleinere Änderungen ergaben sich für § 355 zum 1.1.2017 durch Art. 16 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.6.2016 (BGBl. 2016 I 1679) und für § 238 zum 10.3.2017 durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017  (BGBl 2017 I 386).
  • Mit Wirkung vom 19.4.2017 wurden durch Art. 1 des 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sport Wettbetrug und Manipulation von berufsportlichen Wettbewerben vom 11.4.2017 (BGBl 2017 I 815) die §§ 265c, 265d und 265e eingefügt und zudem die §§ 5, 261 geändert.
  • Die sicherlich größte Änderung fand durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017 (BGBl. 2017 I 872) zum 1.7.2017 statt, durch das nunmehr einheitlich von Einziehung gesprochen wird. Durch die Änderung der §§ 74 ff. StGB, die Aufhebung zahlreicher Bestimmungen sowie die Einfügung von Art. 316h EGStGB wird das gesamte Instrument der Einziehung grundlegend neu aufgestellt.
  • Das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamte und Rettungskräften – vom 23.5.2017 führte mit Wirkung vom 30.5.2017 zu einer Änderung von den §§ 113, 125, 125a, 323c StGB; § 114 StGB wurde § 115 StGB und §§ 116119 StGB sind entfallen.
  • Das 53. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern – vom 11.6.2017 (BGBl. 2017 I 1612) änderte mit Wirkung vom 1.7.2017 die §§ 66, 68b StGB; neu ist Art. 316i EGStGB.
  • Die §§ 129, 129a StGB sind mWv 22.7.2017 durch Art.1 des 54. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität – vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I 2442) geändert worden.
  • Das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I 2442) hat mit Wirkung vom 22.7.2017 den Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 geändert.
  • Schließlich: Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl I 3202) änderte mit Wirkung vom 24.8.2017 die 44, 128 und § 266a.

Zu Beginn des Jahres 2018 stehen (vermutlich wird im Herbst § 315d StGB neu auch die illegalen Autorennen unter Strafe stellen) folgende Änderungen an:

  • Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl. 2017 I 2208) ändert mit Wirkung vom 1.1.2018 die § 78c StGB und § 353d StGB.
  • Das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I 2439) hat mit Art. 1 mit Wirkung vom 1.1.2018 die „Majestätsbeleidigung“ in § 103 StGB aufgehoben.
  • Schließlich ändert das 2. Finanzmarktregulierungsgesetz vom 22.6.2017 (BGBl. 2017 I 1693 (1819)) den § 261 StGB mit Wirkung vom 3.1.2018.
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17 Kommentare

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Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

ja, was wird eigentlich aus dem Gesetz zu

Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

mit seiner (erheblichen) Änderung zum Straßenverkehrsstrafrecht. Im Juni fand eine Anhörung statt, danach wurde es still um das Gesetz. Hier mein Beitrag dazu, hier der frühere von Carsten Krumm.

Sie schreiben "vermutlich im Herbst". Das letzte was ich davon gehört habe, war, dass der Bundesrat noch tätig werden  müsse. Aber nun wird es wohl endlich Zeit, sonst verfällt der Gesetzentwurf der Diskontinuität, oder nicht?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Am 22.9. nickt der Bundestagtag die letzten gesetzgeberischen Taten der GroKo ab. Diskontinuität kommt hinsichtlich dieses Gesetzes nur in Betracht, wenn der BR den Vermittlungsausschuss anruft.

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Hand Dampf schrieb:
Am 22.9. nickt der Bundestagtag die letzten gesetzgeberischen Taten der GroKo ab. Diskontinuität kommt hinsichtlich dieses Gesetzes nur in Betracht, wenn der BR den Vermittlungsausschuss anruft.

Für den 22. 09. 2017 sind mit Stand vom 15. 09. 2017 folgende Vorhaben in der 960. Sitzung des Bundesrates noch vorgesehen:

http://www.bundesrat.de/DE/plenum/plenum-kompakt/plenum-kompakt-node.html

Die ganze Tagesordnung ist dann hier:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/960/tagesordnung-960.html;jsession...

Hoffentlich beantworten sich damit einige noch offene Fragen ......

Also das Gesetz ist vom BT schon angenommen worden (siehe Plenarprotokoll 18/243 vom 29.06.2017 S. 24909). Es soll laut Antrag/Entwurf nicht zustimmungsbedürftig sein, siehe die Übersicht bei  (  ttp://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/752/75243.html)

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gaestchen schrieb:

Also das Gesetz ist vom BT schon angenommen worden (siehe Plenarprotokoll 18/243 vom 29.06.2017 S. 24909). Es soll laut Antrag/Entwurf nicht zustimmungsbedürftig sein, siehe die Übersicht bei  (  ttp://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/752/75243.html)

Diese Informationen zu einer Zustimmungsbedürftigkeit sind offensichtlich nicht zutreffend.

Zitat:

TOP 8:

Gesetzeskategorie

Einspruchsgesetz

... Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

[...]

III.Empfehlungen der Ausschüsse
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Quelle: Bereits als Link genannt und auch als PDF aufrufbar.

Beste Grüße, auch nach Regensburg aus Hessen

GR

Korrektur: Zwar nicht explizit zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat als Gesetz, jedoch ein Einspruchsgesetz.

Nachgang: Sind denn alle Fristen im Art. 77 GG  auch noch gewahrt worden? Denn das sehe ich bisher nicht, wegen "siehe Plenarprotokoll 18/243 vom 29.06.2017", das war ja vor ca. 11 Wochen.

 

 

Zustimmungs- und Einspruchsgesetze sind etwas ganz anderes (Art. 77 GG)! Jedes Gesetz ist ein "Einspruchsgesetz". "Zustimmungsgesetze" sind nur bestimmte Gesetze, bei denen das Grundgesetz "explizit" die Zustimmung des Bundesrats ausdrücklich vorschreibt (z. B. Artt. 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 , 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 104a Abs. 4, 105 Abs. 3 GG).

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Gast schrieb:

Zustimmungs- und Einspruchsgesetze sind etwas ganz anderes (Art. 77 GG)! Jedes Gesetz ist ein "Einspruchsgesetz". "Zustimmungsgesetze" sind nur bestimmte Gesetze, bei denen das Grundgesetz "explizit" die Zustimmung des Bundesrats ausdrücklich vorschreibt (z. B. Artt. 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 , 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 104a Abs. 4, 105 Abs. 3 GG).

Diese Seite hatte ich gestern Abend ja auch dann aufgerufen gehabt und meinen eigenen Fehler dann auch sofort korrigiert gehabt.

Einen kleinen, aber erkannten Fehler nicht selber zu korrigieren, das kann nämlich erfahrungsgemäß ein noch viel größerer Fehler werden.

In diesem Sinne sehe ich aber auch die neuen Formulierungen bei der sog. "Ehe für Alle" im BGB an.

Da warte ich aber auch noch darauf, daß bald diese Fehler nun selber von den Urhebern noch korrigiert werden, bevor es das BVerfG tun muß.

Und diese Frage: "Was meinen Sie? Welche Fristen meinen Sie? Was sehen Sie "bisher nicht"?" sehe ich damit auch als erledigt an, denn ich hatte mir den ganzen Gang der Gesetzgebung dabei ebenfalls noch gestern Abend angesehen gehabt, wie das zwischen BT und BR abgelaufen ist.

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Man hört Gerüchte aus Berlin, dass die große Koalition jetzt noch schnell die Reformen im Strafrecht durchdrückt, die bei einer schwarz/gelben Koalition an der FDP scheitern würden. Also insbesondere die Vermögensabschöpfung und die letzte StPO-Reform zum effektiveren und praxistauglichen Strafprozess.

Wie gesagt, alles nur Gerüchte. Wie plausibel das ist, muss jeder selbst entscheiden...

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg,

die Überschrift trifft es auf den Punkt. Die Flut der Gesetze - auch im Bereich der StPO - führt nicht nur zu der selbst für langjährige Praktiker realen Gefahr, den Überblick zu verlieren, sondern auch zu Gesetzen, die - um es gelinde auszudrücken - handwerklich nicht überzeugen: Man nehme nur die kaum mehr fassbare Volte, in § 100e Abs. 3 StPO die Entscheidungsformel für Maßnahmen nach § 100a - c StPO zu regeln,  um dieselbe zusätzlich mit Entscheidungsgründen zu befrachten (§ 100e Abs. 3 Nr. 4 StPO  und sodann  in § 101a StPO Abs. 1 S. 1 StPO für Maßnahmen nach § 100g StPOauf § 100e StPO zurück zu verweisen mit der Maßgabe des § 101a StPO Abs. 1 Nr. 1 StPO, der neben § 100e Abs. 3 StPO weitere Regelungen für die Entscheidungsformel trifft. Maximale Unübersichtlichkeit. Über die Gründe dafür kann man nur spekulieren.

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# Jf

Natürlich hätte ich zum Thema "Gesetzesflut" meine Zusammenstellung nicht auf dieses Jahr beschränken müssen, aber mir schien schon ausreichend zusammenzustellen, was seit Beginn des Jahres sich alles geändert hat.

Viel Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Solche Darstellungen gibt es im Web auch vollständig und ab dem Tag der jeweiligen Verkündung, nicht nur für die strafrechtlichen Vorschriften.

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@ Gast977

Wenn ich gewusst hätte, dass ich das alles im Web finde, hätte ich mir viel Zeit gespart. Können Sie mir bitte mitteilen: wo?

Besten Dank und viele Grüße

Bernd von Hentschel-Heinegg

 

 

 

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