Bei EGMR-Beschwerden nicht das vom BMJV im Internet angebotene Formular benutzen!

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 19.07.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht103|18812 Aufrufe

Die zunehmende Bedeutung der Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 34 EMRK ist zwischenzeitlich allgemein bekannt - genauso wie die richtungsweisenden Entscheidungen des Gerichtshofs zumal auch im Strafrecht zum absoluten Folterverbot (Art. 3, 15 Abs. 2 EMRK), zu nemo tenetur usw.

Allerdings "versinkt" der Gerichtshof in einer Flut von Beschwerden von mehr als 100.000 im Jahr. Diese versucht die Kanzlei des Gerichtshofs offensichtlich durch (möglicherweise zu) strenge Zulassungsanforderungen nach Art. 47 VerfO einzudämmen. 

Für die Beschwerdeführer - die im EGMR oft die letzte Hoffnung erblicken - sehr ärgerlich wird es, wenn sie das vom BMJV auf der Homepage für die formulargebundene Beschwerde eingestellte Formular und die Ausfüllhinweise aus dem Jahr 2014 verwenden. Dies führt dazu, dass nach der seit 1.1.2016 gültigen Rechtslage solche Beschwerden zwingend und irreparabel scheitern.

Diesen Umstand hat RA Dr. Heuchemer NZWiSt 2016, 231 aufgedeckt und besprochen ergänzt um zahlreiche Praxishinweise. Der Gerichtshof handhabt die VerfO wohl teilweise überstreng - und teilt den Beschwerdeführern durch die Kanzlei ohne richterliche Prüfung (!) und ohne Gelegenheit zur Heilung des Formmangels zu geben mit, dass die Beschwerde vernichtet werde und nicht bearbeitet werden könne.

Dies wirft die Frage nach dem Sinn einer derart strengen Handhabung von Formvorschriften vor einem den Menschenrechten verpflichteten Gerichtshof auf, vor dem man sich ohne Anwaltszwang beschwerden kann, aber auch  die Frage nach dem gesetzlichen Richter und die (ggf staatshaftungsrechtlichen?) Folgen für die beim BMJ Verantwortlichen, wenn die Beschwerden gegen die Bundesrepublik auf der Grundlage des im Internet angebotenen angebotenen Formulare seit 1.1.2016 zwingend "ins Leere" gehen und auf das Gleis des prozessual sicheren Scheiterns gesetzt werden.

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103 Kommentare

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Den Anspruch auf rechtliches Gehör der anderen Seite (hier das BMJV und der EGMR) brauchen Sie doch nicht durch eigenes Munkeln ersetzen. Es handelt sich ja nicht um rechtlich Benachteiligte. Wenn die Verantwortlichen abtauchen und die Sache aussitzen wollen, schießen natürlich schon ganz von selbst Verschwörungstheorien ins Kraut. Das muss man nicht noch spekulativ aufladen. Wenn es Ihnen eher um Beihilfe fürs BMJV durch einen Angriff gegen eine Person von der kritischen Seite ging, dann sollten Sie das im Interesse der Sachlichkeit sofort abstellen. Die Gäfgen-Sache gehört nach jetzigem Wissensstand ganz offensichtlich hier nicht zum Thema. Niemand hat bisher Anhaltpunkte dafür benannt, dass wegen einer konkreten Rechtssache von den Offiziellen dutzende oder sogar deutlich mehr andere Rechtsansprüche ins Nirwana gejagt wurden. Es geht vielmehr darum, weshalb ein "Sekretärinnen-Fehler" unbestreitbar genutzt wurde, um sich EGMR-Beschwerden zu möglicherweise vielen Rechtssachen formalistisch vom Hals zu schaffen und gleichzeitig die Verantwortlichen beim BMJV bei der Behebung eines Formfehlers übermäßig lange untätig blieben. Unabhängig von den tatsächlichen Motiven der dafür Verantwortlichen, reicht ein Blick in die Dienstverträge, um zumindest den dienstrechtlichen Handlungszwang zu erkennen. Mit "Sekretärinnen-Fehler" hat das nichts mehr zu tun. Ich hoffe, dass sich noch viele Bf. und Bürger finden, die auch dem öffentlichen Aufklärungsinteresse Nachdruck verleihen.

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Lutz Lippke schrieb:

Das muss man nicht noch spekulativ aufladen.

Das muß man nicht, aber man darf es in einer Demokratie, manchmal ist das sogar sehr zweckmäßig.

Wenn es Ihnen eher um Beihilfe fürs BMJV durch einen Angriff gegen eine Person von der kritischen Seite ging, dann sollten Sie das im Interesse der Sachlichkeit sofort abstellen.

Das ist nun aber Ihre eigene Spekulation oder Munkelei. Mir geht es aber nur um Wahrheit bzw. um Aufklärung, auch noch in dieser Sache.

Im übrigen erinnere ich auch Sie noch daran, wie es dazu kam, daß der § 103 StGB (Majestätsbeleidigung) ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Kraft ist.

Mit den besten Grüßen

Günter Rudolphi (GR)

Da hier gelegentlich auch Juristen lesen, denen es sehr auf Genauigkeit überall ankommt, ergänze ich ein Wort:

"Aber was hat Herr RA Dr. Heuchemer denn bei seinem Mandanten erreicht an eigenen Auseinandersetzungen mit der Tat während seines langen Mandats für ihn nach Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteil?"

Liebe Mitdiskutanten,

 

ich hatte am Fr. schon nachfragen wollen, ob ich das allgemeine Schweigen dahingehend deuten darf, dass eine allseitige Konsterniertheit angesichts der geleisteten Nachweise eingetreten ist? "Gast", welcher sich sodann möglicherweise sogar - jedenfalls gedanklich -  in "Leser" umgewandelt hat, hatte mir vor einer Woche nachgelassen, die Einzelnachweise bis zum verg. Wochenende zu leisten. Ich habe dies um drei bis vier Tage unterschritten. Dann trat eine mehrtägige Ruhe ein. Nunmehr aber gelangt wiederum Schwung in die Diskussion - freilich mich der geringen "Schieflage", dass es einiger Anstrengungen bedarf, sie auf den tugendhaften Pfad des Themas zurückzuführen. Vielleicht darf ich daher den Versuch unternehmen, "ordnend" einzugreifen. Das vielleicht aller bemerkenswerteste ist es, dass sogar meine Kritiker auf konkrete Nachfrage und konkreten Vorhalt für möglich halten, dass eine absichtliche Sabotage der EGMR-Beschwerden den Hintergrund der Ausreichung des Falschformulars bildet. Ich enthalte mich einer kommentierenden Äußerung, denn ich müsste es ja beweisen. Freilich spricht es für sich und jeder mag selbst würdigen, wie abgründig eine solche, keineswegs auszuschließende Erklärung wäre. Dies zunächst zum Diskussionskern.

Zum Diskussionsrand: Freisler. Ich lerne ja sehr gerne dazu und nehme zur Kenntnis: Kein Balken. Ein Granatsplitter also. Soweit ich gestern nachgelesen habe, gibt es drei Versionen um den Tod. Ich maße mir nicht an, die richtige zu kennen. Punkt.

Dieser Exkursus erlaubt nicht nur, sondern gebietet geradezu den gedanklichen Weg über denjenigen Satz des vom OLG München im "Schlimmer-als-Freisler"-Beschluss freigesprochenen Kollegen. Den mit dem Mäntelchen. Ich darf es bei dieser Andeutung belassen, denn es befinden sich offenkundig eine Vielzahl von Kennern in diesem Forum, welche die vom Senat statuierte Auslegung der Grenzen des § 193 StGB furchtbar schmerzt.

Dass die Bedeutung des Urteils der Großen Kammer heruntergeredet werden soll-auch dies richtet sich von selbst. Und zwar so sehr, dass ich an bemerkenswerte Erinnerungen verweisen darf, nachdem es damals in der Presse und Kommentarliteratur besprochen und in seiner Bedeutung gewürdigt wurde. Die Presse war dann voll von gehässigen und hämischen, bis zu persönlichen Herabsetzungen der juristischen Kommentatoren gehenden Anwürfen gegen die Rezensenten (!). Den einprägsamsten Kommentar habe ich mir gemerkt: Heuchemer habe es nun nicht mehr nötig, selbst das Wort zu führen. Man konnte nur mit dem Kopf schütteln. Und ganz nüchtern darf für die Freunde der Statistik und der Jurisprudenz festgehalten werden: Das Urteil ist eine von zwei Entscheidungen, in denen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt worden ist. Die amtliche Überschrift des Art. 3 EMRK lautet "Verbot der Folter". Erneut Punkt.

Das Staatshaftungsverfahren gegen das Bundesland Hessen musste im übrigen ermöglicht werden durch eine zusprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1807/07 v. 19.2.2008). Jeder, der den Instanzenzug und die Zulassungsquote vor dem BVerfG kennt, mag sich die Frage beantworten, ob es nicht ein bemerkenswertes Versagen der Justiz in beiden Instanzen (LG Frankfurt / OLG Frankfurt) darstellt, wenn die Zurückweisung des Antrags in einer Weise geschah, die vom BVerfG in ganz klaren Worten als eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts und der Rechtsanwendungsgleichheit bezeichnet worden ist; Artt. 3, 20 GG. Besonders weiterführend und erhellend waren die Worte der Kammer des BVerfG zu dem in beiden Instanzen vollzogenen Verbot der Beweisantizipation.

In der Tat gibt es dann noch einen Richter am Landgericht Berlin, der sich damals (klar zuwider § 39 DRiG) von dem allgemeinen Klima eingeladen fühlte, eine ungemein bestechende Subsumtionslogik in Form eines Leserbriefs beim "Tagesspiegel" - mit Amtsbezeichnung - zu veröffentlichen: Jemand, der etwas tue wie Herr G., sei ein "Nicht-Mensch, Niemand. Und "niemand" dürfe bekanntlich der Folter unterzogen werden." Wäre die Frage nicht interessant, ob eine solche überlegte, für die Veröffentlichung bewusst konzipierte Äußerung eines Richters nicht Ausfluss eines Klimas sein muss, wonach auf Bestimmte, insofern "Vogelfreie" die Garantien des Persönlichkeitsrechts, der Menschenwürdegarantie usw. gerade nicht anzuwenden sind? Wenn sich nicht einmal durch Bildung, zwei juristische Staatsexamina und die formale Beschränkung des § 39 DRiG eingehegte Amtsträger der Versuchung widerstehen können, mal "so richtig" auf "die Sahne" zu "hauen", weil es am Stammtisch Pluspunkte findet? Das "Mäntelchen" scheint dünn zu sein. Den Gedanken, dass es bei "so einem" Verurteilten mit den Menschenrechten nicht weit her sein kann, findet man allerorten in der Jurisprudenz. Nachdem ihn seine Richterkollegen beim LG Marburg zunächst unvertretbar geschützt haben, musste der Senat des OLG Frankfurt auf die Beschwerde hin korrigierend eingreifen; auf den umfangreichen, zwingend mit imponierenden verf.rechtlichen Implikationen begründeten Beschluss sei verwiesen (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.10.2005 – 15 W 72/05; abgedruckt in NJW 2005, 3726: Prüfung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im PKH-Verfahren). Wirft nicht auch dies die Frage auf: Warum geht es in dieser Sache IMMER erst im Rechtsmittel? Kann das Recht nicht einfach ANGEWENDET werden wie überall auch. Der Richter erfuhr sodann ein Disziplinarverfahren und hatte seine Kosten aus dem festgesetzten Streitwert von 30.000 EUR zu zahlen - wiederum aber erst nach jahrelangem Kampf und dem Bemühen oberer Instanzen, ohne welches in diesem Fall nichts zu gehen scheint. Warum diese Renitenz auch in Selbstverständlichkeiten ? (Was seine nahtlose Fortsetzung in dem Versuch findet, das nach Jahren persönlich zugesprochene Schmerzensgeld zu pfänden, obgleich die  Unpfändbarkeit einer solchen Geldentschädigung "in Stein gemeisselt" ist, was jeder Student lernt). Auch hier halfen wiederum nur die "hohen Instanzen".

Die Stiftung: Ja, das war ein Versuch, erarbeitet mit Kollegen und Repräsentanten der Justiz (Richter, Staatsanwälte, Förderungszusagen honoriger Repräsentanten - alles aktenkundig), die im VORFELD der medialen Reaktionen die Idee als ungeteilt fördernswert und gut werteten. Weiß jemand, dass eine namentliche Nennung im Stiftungsnamen in Wahrheit zu keiner Zeit beabsichtigt war? Kennt jemand den Stiftungszweck, der niedergelegt und eingereicht war, so dass es aus Trier einen positiven Vorbescheid gab? Ich lernte daraus und behielt das Geld lieber.

Das Buch? Ich lese dieser Tage den Vorwurf im Internet, er "hat sogar ein Buch geschrieben", dies sage eine hr-Reporterin. Ja, auch dieses Buch gab und gibt es, und zwar aus dem einzigen Grund, dass der VU über Jahre die Erfahrung machen musste, dass er verlautbaren oder zu verlautbaren versuchen konnte was er wollte - stets hatte das pressemäßige Ergebnis wenig zu tun mit dem Verlautbarten (was Gegenstand etlicher Presserats-Verfahren war), so dass der Abdruck authentischer Prozessmaterialien ein wesentliches legitimes Bedürfnis war (und das, was sogleich zu den aktuellen Erfahrungen vor dem LG Kassel zu berichten sein wird, zeigt, dass dies gut so war). Auch Herr Ennigkeit hat im übrigen (neben einer ehem. Polizeireporterin der FAZ) eines darüber geschrieben und keine Kamera gescheut - neben unzähligen Dokumentationen ein weiteres Produkte einer wahren Unterhaltungsindustrie, die um den Fall entstanden ist - vielleicht gipfelnd darin (soviel auch zum "Aufreißen" von Wunden) dass das ZDF nichts dabei fand, im Rahmen der Serie "Kommissarin Lucas" den Fall in weiten Teilen unverändert nachzuspielen. Dass wir versuchten, diesen Film zu verhindern, ist auch in Vergessenheit geraten, stellt aber ein m.E. sehr instruktives Produkt einer ganzen Medienindustrie dar, die geradezu davon lebt, dass die Erinnerungen quotenträchtig "warm gehalten werden", was dann im Rahmen einer zweiten Kaskade der Berichterstattung wiederum Anlass dazu gibt, Papier und Sendeminuten zu füllen mit dem Tenor des Beklagens, dass dies so sei (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 2.6.2006 - 13 0 4/06, abgedruckt in: NJW 2007, 695 ff. mit Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard von Becker, München, NJW 2007, 662 ff.) - paradoxer geht es kaum. Im übrigen ist es seit vielen Jahren allein die Presse, die aktiv anruft. An den "15-Jahrestag" hätte überhaupt niemand öffentlich gedacht, wenn sich bei der Presse nicht jemand den Wecker gestellt hätte (und so wird es wieder zum 20., und 25. Jahrestag gehen, mit Überschriften "Was macht denn eigentlich..." nach dem Motto "kann der denn immer noch nicht Ruhe geben" - gemeint ist aber eigentlich: "lebt der denn noch immer?" - und das nennt sich sodann verfassungskräftige Resozialisierungschance. Und es sind immer die gleichen, in überbordener Freundlichkeit (gell, Frau B., Frau E, Frau L, Herr E, Herr L, Herr R, Herr H., die Sie diese Zeilen wohl lesen, weil Sie Ihren Google-alert auf "Gäfgen" programmiert haben) - aber auch erst bei den in Folgeabsatz geschilderten Fake News erst im NACHHINEIN - als schon wieder das "Argument" von den aufgerissenen Wunden in den Medien war.  Mein Kommentar, sei Jahren: kein Kommentar. Gegenüber der SZ habe ich dann klargestellt, dass ich den Antrag NICHT gestellt habe.

Und insofern sei an dieser Stelle mitgeteilt, was passiert, wenn Herr G. sich passiv verhält, so wie er es seit Jahren tut: Wohl alle hier im Forum aktiven Teilnehmer haben wahrgenommen, dass exakt gut ein Monat vor dem 15. Jahrestag eine Pressewelle durch das Land schwappt. Es wird ein angeblicher, von uns gestellter Antrag kolportiert mit dem Ziel der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Ich lese, all dies wörtliche Zitate aus dem Internet, er "nutze sein Recht", dies prüfen zu lassen. Weiter heißt es:  "Gäfgen bleibt sich treu. Er inszeniert sich, kreist um sich selbst, sieht sich in der Opferrolle, produziert sich im Gefängnis, wendet sich an die Medien" Nein, tut er nicht. Auch ich hätte mit diesem Dementi vor Wochen Dutzende Artikel füllen können, habe aber konsequent geschwiegen und teile an dieser Stelle mit: Die gesamte Meldung ist falsch. Sie stellen "Fake news" reinsten Wassers dar, und wer empfände nicht Anklänge an die Zuverlässigkeit der Presse in Nordkorea oder China, wenn er sich folgendes vergegenwärtigt: Natürlich waren wir uns bewusst, dass der Verurteilte zu jeder Zeit im Vorfeld des Ablaufs der 15-Jahres-Frist die Möglichkeit und das Recht gehabt hätte, einen darauf gerichteten Antrag zu stellen. Dies haben wir bewusst unterlassen. Das Verfahren wurde rein amtswegig eingeleitet. Wir haben alles versucht, um den Termin in Kassel zur mündlichen Erörterung zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie bestehe auf ihn. Und sodann erscheint - ohne hiesiges rechtliches Gehör - eine dpa Falschmeldung just an dem Tage, wo eine Terminsfindung auf das v.g. , durch das Gericht mitgeteilte Schreiben der StA versucht wird - was Anlass zu folgendem zitatweisen Vorbringen an das Gericht war: "Sicherlich hat die Kammer wahrgenommen, dass zu Beginn der vergangenen Kalenderwoche zahlreiche Presseberichte sich dem Geschehen gewidmet haben - ganz offensichtlich auf der Grundlage unautorisierter "Durchstechereien" an die Presse. Es muss im Interesse des Gerichts in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen, diese Vorgänge aufzuklären. Insofern bitten wir das Gericht höflichst um entsprechende Mithilfe bei dieser sicherlich auch im öffentlichen Interesse liegenden Aufklärung. Wir halten es für einen bemerkenswerten Vorgang, wenn anlässlich der Bemühungen der Kammer um eine Terminsfindung derartige "undichte Stellen" auftreten. Derweil dürfte die Zahl der Mitarbeiter des Gerichts und sonstiger Personen, welche in diesem Sinne mit dem Vorgang in Berührung gekommen sind, noch gut eingrenzbar sein. Zur weiteren Eingrenzung hat unsere Kanzlei im Nachgang zum Erscheinen der entsprechenden Artikel Rückfragen bei einigen damit befassten Journalisten gehalten. Exemplarisch beigeschlossen sei die Rückantwort des Herrn C. R von der Badischen Zeitung. Demnach muss im Verlauf des Montag eine Kontaktierung von dpa vollzogen worden sein. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs liegt es nahe, dass die bevorstehende Terminierung der konkrete Anlass dafür war und somit der Kreis der damit befassten Personen überschaubar ist. Diesseits ist eine Strafanzeige unter dem Gesichtspunkt des Verrats von Dienstgeheimnissen gem. § 353b StGB pp. beabsichtigt. Es wird darum gebeten, eine Listung der mit dem Vorgang befassten Mitarbeitern uns zu diesem Zwecke zur Akte zu reichen. Wir wären dankbar, wenn diese binnen zweier Wochen vorliegt.  Diese mag bitte auch diejenigen Personen umfassen, welche mit den diesseitigen Faxzusendungen vom 31.07. und 08.08. in Kontakt gekommen sind. Die Schädlichkeit der Berichterstattung für das öffentliche Interesse, insbesondere aber auch das individuelle Resozialisierungsinteresse des VU liegt auf der Hand. Dies ist zugleich der gute Grund für die Nichtöffentlichkeit entsprechender Verhandlungen. Insbesondere ist durch die Berichterstattung - die erfolgt ist, ohne dem Unterzeichner irgendwelches Gehör zugeben; siehe dpa-Meldung - ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Initiative des v.g. Verfahrens entstanden. Der Beitrag aus SZ sei beigeschlossen."  Wer also, um das obige HR-Zitat aufzugreifen, "wendet sich an die Medien". Wer stelle den "Antrag"? Wer reißt "Wunden auf"? Es ist geradezu unglaublich, dass ein stereotyper Mechanismus zum x-ten Mal zu beobachten ist: Eine glatte Falschmeldung wird lanciert. Sodann setzt sich ein Karussell in Ganz, wonach die Kommentatoren die eigenen Fake-News kommentieren, und (wie nunmehr im Internet überall nachlesbar ist) allen Ernstes die Erfolgschancen eines Antrags abwägen, den wir niemals gestellt haben, wobei es als wichtiges Kriterium der Abwägung im Rahmen der Bescheidung eines ja eben gerade nicht von hier aus initiierten Verfahrens betrachtet wird, dass der Verurteilte sich ja, siehe oben, "treu" bleibe und sich "an die Medien" gewendet habe - was er ja gerade nicht getan hat. So schlägt die Absurdität Kapriolen und immer neue Purzelbäume, und eine unter ab initio unter falschen Voraussetzungen begonnene Diskussion befasst sich mit sich selbst (ohne jede diesseitige Beteiligung) , um nach ein, zwei Wochen Dauer zu dem ebenso vorhersehbaren Schluss zu kommen, in welcher Weise es "Wunden aufreißt", dass sie geführt wird, was es wiederum schärfend zu berücksichtigen gelte. "Noch Fragen?" möchte man verzweifelt schließen. Vor wenigen Tagen sind mir im übrigen durch Herrn Gerichtspräsidenten die fraglichen, in Betracht kommenden Justizmitarbeiter mitgeteilt worden. Mal sehen, was insofern aus der Untersuchung "herauskommt." In einer meiner Stellungnahmen habe ich die Frage aufgeworfen, warum dieses Verfahren nicht "normal" geführt werden kann und es offenbar von Alpha bis Omega durch Rechtsbrüche durchseucht sein muss. Ich denke an das "Mäntelchen".

Vielleicht nicht überraschend ist abschließend, dass ich mich entschieden gegen die Wahrnehmung verwahren muss, das Bezugsverfahren habe die Justiz zu irgend einem Zeitpunkt "lahmgelegt" habe. Es wurde durchgeführt. Die allseitigen Schriftsatzfristen wurden von sämtlichen  Beteiligten - dem Beschwerdeführer, dem beklagten Staat, dem Nebenintervenienten - diszipliniert eingehalten. Es gab drei Termine in Straßburg, darunter eine im wes. in engl. Sprache durchgeführte mündliche Verhandlung, die ebenfalls diszipliniert, sachlich und prozessüblich durchgeführt wurde. Am Ende stand eine Entscheidung, deren Bedeutung zu unterstreichen nicht meine Sache ist: Man blicke nur auf ihre Rezeption in der Kommentarliteratur, in der Studienliteratur, die Häufigkeit der Zitate in anderen Urteilen und ihre Würdigung in Festschriften zum Grundgesetz und der Konvention. Somit hat diese Leitentscheidung zu Art. 3 EMRK (aus dieser Norm lautet der Tenor!) und zur Absolutheit des Folterverbots und mithin unsere Rechtsentwicklung sicherlich weiter gebracht (man Blicke einmal in den Daschner-Vermerk was tatsächlich angewiesen wurde!) und übrigens auch - zum Glück - die unsägliche Diskussion schlicht weggewischt, die damals - um 2003- in zahlreichen Aufsätzen über das angebliche Erlaubtsein der sogen. "Rettungsfolter" geführt wurde als eine der problematischsten Früchte des 11.9.2001. Soweit ersichtlich, vertritt keine seriöse Stimme mehr eine solche Rechtfertigung oder verficht Ausnahmen von der Absolutheit des Folterverbots (wie im Urteil der Großen Kammer statuiert) , die ja auch in Art. 15 Abs. 2 EMRK positivrechtlich festgeschrieben ist: Art. 15 -  Abweichen im Notstandsfall (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

 

Dass dieses Verfahren hier im Forum als möglicher Anlass betrachtet wird, ein Falschformular vorsätzlich auszureichen, ist jedenfalls auch bemerkenswert.

Auf die eingehenden Nachweise hin kann sicherlich kaum jemand mit Fug das Vorgehen des BMJV einerseits und des EGMR andererseits als gerechtigkeitsethisch richtig und hinnehmbar betrachten; dies ist jedenfalls meine feste Überzeugung.

 

Die Nachweise ließen sich noch deutlich vertiefen und ergänzen.

 

Mit diesem Vorgehen wird die Rechtsverfolgung unter der Konvention im doppelten Sinne zur Farce gemacht.

 

Noch weiter aktualisiert: Es dürfte kaum verwundern und man ahnt es: Auf meine weitere Eingabe beim Petitionsausschuss in Berlin erfolgte keine Reaktion. So kehrt man ein existentielles Anliegen einer unabgeschlossenen Vielzahl von Rechtssuchenden unter den Teppich, zuckt mit den Schultern und verhält sich so, wie ein Diskussionsteilnehmer es so zutreffend und plastisch geschildert hat: "schlampen und abtauchen". Ich werde berichten. In zwei Wochen frage ich mit weiterer Erinnerung den Sachstand an.

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Dr. Michael Heu... schrieb:

(man Blicke einmal in den Daschner-Vermerk was tatsächlich angewiesen wurde!)

Sehr geehrter Herr Dr. M. Heuchemer,

bitte doch auch noch um das vollständige Zitieren dieses o.g. Vermerks.

Zum Urteil der Großen Kammer des EGMR jedenfalls schreibt die LTO am 01.06.2010 (Zitat):

Die Große Kammer des EGMR bejaht in ihrem Urteil mit elf zu sechs Stimmen eine konventionswidrige Behandlung Gäfgens während seiner Befragung durch die Polizei, bewertet das Verfahren im Ganzen aber als fair. Ein neues Strafverfahren im Fall Gäfgen scheidet damit aus.

 

Durch die Androhung von Gewalt während des Verhörs von Gäfgen in Zusammenhang mit der Entführung des Bankierssohns Jakob von Metzler ist nach Ansicht der Gerichts gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher Verhandlung aus Art. 3 EMRK verstoßen worden. Zwar habe die Verhörmethode keinen Schweregrad erlangt, der als Folter gelten könne, stelle aber eine unmenschliche Behandlung dar.

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-urteil-kein-neues-strafverfa...

Und so steht es ja auch im Urteil selber.

Es wird ein angeblicher, von uns gestellter Antrag kolportiert mit dem Ziel der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.

Auch die LTO berichtete darüber am 09.08.2017 in https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/trotz-besonderer-schwere-schuld-m...

Das wäre dann ja auch eine Ente gewesen lt. Dr. Heuchemers Kommentar vom So, 2017-10-15 um 14:09 Uhr.

Man wird also abwarten müssen, wer denn nun recht hat in dieser Sache.

Die Berichte über den Bwährungsantrag Gäfgens waren ganz offenkundig keine Ente, vgl. hier:
"Wieder befasst sich ein Gericht mit dem ehemaligen Jurastudenten und Kindsmörder Magnus Gäfgen. Rund 15 Jahre nach dem Mord an dem Bankierssohn Jakob von Metzler läuft bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel ein Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Das sagte der Sprecher des Landgerichts, Martin Kolter, der dpa. Derzeit werde die Mindestverbüßungsdauer für den inzwischen 42-Jährigen geklärt. Mit einer Entscheidung sei voraussichtlich noch in diesem Jahr zu rechnen."
Es bezieht sich eine öffentlich-rechtlich Anstalt der ARD auf die dpa, die sich wiederum auf den namentlich benannten Sprechersich des LG Kassel bezieht. Mehr Glaubwürdigfkeit geht nicht.

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M.E. muss man die Dinge auseinanderhalten: Die Causa Gäffgen einerseits und die Causa falsches Formular andererseits. Beide Dinge haben eigentlich nichts miteinander zu tun. 

Ich sehe das auch so. Denn beiden Sachverhalten wird das Vermengen hier wohl nicht gerecht. Der Umgang mit dem falschen Formular durch BMJV, EGMR und Petitionsausschuss ist für sich allein genommen, also ohne Spekulation oder Vermutung zu Verschwörungen, ein gravierendes aber thematisch recht einfaches Ding. Das hat erstmal überhaupt nichts mit Moralvorstellungen oder Meinungen zu tun. Wenn aufgrund von Fakten doch mehr daraus wird, kann man das berücksichtigen. Leider lehrt mir die Erfahrung, dass Offensichtliches bzw. Einfaches regelmäßig durch "Zusätze" vernebelt und verkompliziert werden soll, um es der Aufklärung und sachgerechten Lösung zu entziehen.  

Die Gäfgen-Sache war und ist dagegen moralisch erheblich aufgeladen und auch jetzt nicht nur ein rein juristisches Thema. Um dem auch nur im Ansatz gerecht werden zu können, müsste man sich damit intensiv befassen und die üblichen Medienberichte wohl eher meiden.      

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Die Lösung, Herr Lippke,  wäre m.E. nun mal ein neuer und paralleler Thread mit dem Schwerpunktthema "Gäfgen".

Herr Gäfgen lebte lange schon vor der Mord-Tat ja in seiner eigenen Parallelwelt und scheint auch noch nach der Mord-Tat dann später darin bestärkt worden zu sein.

Im übrigen fand ich im zeitlich zweiten Kommentar hier (RA Dr. iur. Mic... kommentiert am Mi, 2016-07-20 17:11) diesen schönen Satz: "Eine angemessene Großzügigkeit oder wenigstens die Vornahme einer den Üblichkeiten beim BVerfG entsprechenden Praxis, die Beschwerde um Einzelheiten binnen einer Frist ergänzen zu dürfen, wäre sicherlich sachgerechter als die Überbetonung von Förmeleien - und würde den zahlreichen, sorgfältig begründeten und für die Menschenrechte verdienstvollen Urteilen des EGMR besser gerecht werden."

Wenn ich das richtig verstehe, ist Herr Dr. Heuchemer also gegen "die Überbetonung von Förmeleien".

Da wäre ich jetzt von selber nicht darauf gekommen, wenn ich mir alles in dieser Sache in Erinnerung rufe.

Aber wenn Herr Gäfgen und Herr Dr. Heuchemer als sein Anwalt beabsichtigt gehabt hätten, daß Herr Gäfgen noch möglichst lange einsitzt in der Strafhaft, dann haben beide ja m.E. alles richtig gemacht.

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Meinen Sie? Dann werden Sie sehr staunen über dasjenige, was ich zu berichten habe über diesen Antrag, die Initiative und wer (aktenkundig) versucht den Termin zu erzwingen. Und warum und wie nunmehr geklärt wird (und durch wen und wo) wie es zu diesen Meldungen kam. Aber auch hier komme ich frühestens am WE dazu nach einer sehr intensiven Woche, es mit Originalzitaten und Daten so zu belegen, dass erneut keine Fragen offen bleiben. Dass die Erde eine Scheibe war und wer ein "lupenreiner Demokrat" ist, auch all solche stand schon einmal in Zeitungen. Also schwarz auf weiß. Dass es in einem vermeintlich zivilisierten Rechtssystem so etwas wie den Daschner-Polizeivermerk geben sollte, das hat auch niemand für möglich gehalten. Also: ich werde nächstes, spätestens (wg. Dienstreise) übernächstes WE detailliert berichten. Versprochen. Das Staunen glaube ich bereits jetzt garantieren zu können, wie solche Nachrichten entstehen, ohne dass ich überhaupt gefragt werde, der ich in diesem Fall sicherlich umgehend für eine Richtigstellung gesorgt hätte. Der Versuch meines Koll. Herrn Joachim Schultz-Tornau, MdL a.D., für eine Richtigstellung bei dpa zu sorgen, scheiterte übrigens. Ein ganz, ganz signifikanter Fall ist dies. Im übrigen: mit einer Entscheidung dieses Jahr wollen Sie nicht rechnen, und Sie werden sehen, wer diesen Termin erzwingt. Ich möchte hier nicht behaupten, sondern mit Daten u. Zitaten genau belegen, wozu ich um Nachsicht bitte im fristlich sehr engmaschigen Wochenverlauf schlicht nicht zu kommen. 

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Wenn Sie sich mit jeder Berichtigung jedes Mal wochenlang Zeit lassen, bis niemand mehr Interesse an Ihrem Thema hat, brauchen Sie sich nicht wundern, wenn ein ggf. bestehender Gegendarstellungsanspruch verfristet. Haben Sie eine Gegendarstellung gefordert, wenn die (m. E. offenbar entenreine) Meldung wirklich falsch war, was nahegelegen hätte?

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Gegendarstellung? Presserat? Diese Zeiten, wonach wir solche Spiegelfechtereien ohne Mehrwert "unter dem Strich" geführt haben, sind zehn Jahre vorbei, und entsprechende Erfahrungen durften wir machen: Als wir damals gegen den "Spiegel" erfolgreich den Presserat anriefen sowie nach dem erfolgreichen Verfahren vor dem EGMR, dem erfolgreichen Verfahren vor dem OLG Frankfurt, dem erfolgreichen Vorgehen gegen den Versuch, auf den "letzten Metern" ein rechtskräftig zugesprochene Summe als Geldentschädigung trotz der Höchstpersönlichkeit zu pfänden - all diese Vorgehen erbrachten nur den immer gleichen Eindruck: "Er prozessiert schon wieder; er gibt keine Ruhe". Deshalb konzentrieren wir uns auf das Wesentliche und nehmen auch zur Kenntnis, wie positiv innerhalb der vollzuglichen Votierung in grellem Gegenlicht zu den falschen Wahrnehmungen und Kolportierungen der Presse er seit mindestens fünf Jahren kein Verfahren initiiert hat. Man kann in der "Hessenschau" 9.8.17 nachlesen: ""Gäfgen bleibt sich treu. Er inszeniert sich, kreist um sich selbst, sieht sich in der Opferrolle, produziert sich im Gefängnis, wendet sich an die Medien." Nein, tut er nicht. Nichts davon. Er inszeniert nichts. Er leitet keine Verfahren ein. Er wendet sich nicht an Medien. Diese Meldungen, die noch im August 2017 aufschienen, sind schlicht falsch und durchwegs erlogen und führen dazu, dass der eine vom anderen abschreibt und die Presse mal wieder ihre Zeilen füllen kann. Vielmehr gilt gerade umgekehrt im Sinne dieses Mechanismus, den ich bereits einmal als selbstreferentielles Karussell bezeichnet habe: Die Medien wenden sich über sich selbst an die Öffentlichkeit und kommentieren und werten sodann ihre selbsterfundenen "Fake news".  Welche Absurdität! Muss es nicht sehr nachdenklich machen, welche Vorstellung von Aufrichtigkeit und Rechtschaffenheit sich hinter einem solchen Verhalten verbirgt bei einer schlichten Fehlinformation, die durch "die Öffentlichkeit" nicht kontrollierbar ist?

Wenn auch diese ganz exemplarischen Falschinformationen bewirken würden, dass "die Öffentlichkeit" doch nur in ganz kleinen Ausschnitten der Tatsache gewahr würde, wie nachhaltig hier nachweislich für wider besseres Wissen falsche Berichte ein unzutreffendes Tatsachenbild gezeichnet wird. Ich denke, dies sollte manchen ins Nachdenken bringen. Die "Parallelwelt" (um einen Begriff aus den letzten Postings aufzugreifen) , die schafft sich schon die Presse selbst mit ihren Wahrnehmungen, die sie selbst erschafft, daraus das selbst Generierte kommentiert, daraus wieder die Schlüsse zieht und Experten "füttert", die eine selbstgeschaffene Scheinrealität kommentieren. Bevor ich dieses Verfahren geführt habe, also in den Jahren bis 2004, hätte ich derlei NIE für möglich gehalten.

Deshalb: kein Verfahren. Sie begreifen, sehr geehrter Herr G.R., insofern die selbst fabrizierten Gesetze dieser Zunft nicht, und auch ich habe lange gebraucht, ihre durchaus verdrechselte Logik zu begreifen. Mittlerweile habe ich sie gut verinnerlicht. Weder der Rechtsstaat noch Rechtschaffenheit stehen hier in Geltung. Vielmehr muss man nachvollziehen: Sonst verschaffen wir dieser speziellen Presse (ich vermeide ein Attribut, das nicht ganz fernliegen mag) dann doch einen Resonanzboden und setzen sie doch ein ganz klein wenig in dasjenige Recht, das sie nun wirklich nicht verdient hat. Die Schlagzeile "Gäfgen prozessiert weiter". "Gäfgen verklagt Presse" sind doch absehbar! Hier aber geht es auch aber um etwas anders: Um die Wahrheit, und um eine ganz exemplarische Desinformation. Wie schon ausgeführt: Natürlich wussten und wissen wir, dass wir jederzeit den Antrag vor der Strafvollstreckungskammer stellen konnten - auch bereits vor Ablauf von 15 Jahren nach Inhaftierung - mit dem Ziel der Festsetzung eines Zeitrahmens verbleibender unbedingter Verbüßung. Danach ist die Verbüßung zur Bewährung auszusetzen. Mit dem Ablauf von 15 Jahren wird die Überprüfung gesetzlich zwingend. Wir stellten bewusst den Antrag nicht. Das Gesamtverfahren geht auf die amtswegige Initiative der Staatsanwaltschaft Frankfurt zurück.

Mehr noch: Nachdem wir diesseits keinerlei Sinn in einer jetzigen Terminsdurchführung vor dem LG Kassel sahen, erklärte auf hiesige schriftliche Eingabe hin die Staatsanwaltschaft, dass sie auch dann auf einen mündlichen Erörterungstermin bestehe, wenn wir diesen ablehnten. Dies in den  Worten, wonach der Staatsanwalt mitteilte (12.7.), dass er einen Termin "auch dann nicht für verzichtbar halte, wenn der Verurteilte und sein Verteidiger einen entsprechenden Verzicht erklären sollten. " Ich spare mir gerne alle denkbaren, vielleicht polemisch anmutenden Begriffe wie "vor Gericht gezerrt". Jedoch ist entgegen den landläufigen Falschmeldungen völlig klar, woher erstens die Initiative, zweitens das Beharren sogar auf einen Termin kommt. Daraufhin (nach diesem Schreiben) begannen Vorfühlungen des Gerichts mit dem Ziel einer Findung des erzwungenen Termins, in deren Zuge aus unbekannter Quelle die Falschnachricht bezüglich der Initiative des Verfahrens "durchgestochen" wurden. Ich hatte bereits wörtlich abzitiert, mit welchen Worten ich den Kammervorsitzenden um Aufklärung bat, der dies zum Präsidenten weitergab. Von dort aus wurden nach zwei nicht vorzuwerfenden dilatorischen Briefen, unter anderem mit der Nachricht, dass der als Pressesprecher fungierende Vizepräsident auf absehbare Zeit erkrankt sei, die exakten Namen und Dienstbezeichnungen und Zuständigkeiten all derjeniger Mitarbeiter des Landgerichts uns unter dem 02.10.2017 mitgeteilt, die mit dem Vorgang in Berührung kamen. Dies waren vier Richter und zehn nichtrichterliche Mitarbeiter, deren Zuständigkeit und Dienstzeiten genau spezifiziert waren. Wir werden sehen, was die Überprüfung erbringt.

 

Ein weiteres: Die bisherige Rezeption des Urteils der Großen Kammer vom 01.06.2010 - 22978/05 - ist eindeutig, und wer auch nur ansatzweise hieran zweifelnd postulieren möchte, der mag an die Fundstellen, die Zitathäufigkeit allein in den Beck-Datenbanken und die hierzu erschienenen Aufsätze denken bzw. dies nachvollziehen. Lediglich zwei Irrtümer scheinen hier vor zu herrschen bei einigen wenigen Kritikern im Zuge ihrer durchaus bemüht erscheinenden Monierungen: Erstens das die Entscheidung eine "Selbstläufer" gewesen sei, also jeder, der sich das Thema zu eigen macht, den prozessualen Erfolg durch die siebzehn höchsten Richter mit vier Ergänzungsrichtern am EGMR eingeheimst hätte. Dies wird schon durch die Verfahrensgeschichte widerlegt, nämlich das zunächst überraschend anmutende Scheitern vor der Kleinen Kammer, wobei lediglich eine neu zur Kammer hinzugestoßene Richterin, die Bulgarin Frau Kaladijeva eine abweichende Auffassung schrieb, welche ihrerseits in Linie zur bisherigen Rechtsprechung des EGMR insofern einzig lag. Dies wurde sodann kassiert durch das zusprechende Urteil der Großen Kammer - kongruent zur Auffassung der Bulgarin. Gleichsam auf den "letzten Metern" des Verfahrens wurde die langjährige aufwendige Rechtsvertretung der Bundesrepublik Deutschland durch Prof. Dr. Frowein von 2006 bis Sommer 2010 auch noch flankiert durch Herr Kollegen Eberhard Kempf, ohne dass dem Ackermann-Verteidiger in dieser Sache als Nebenkläger Erfolg beschieden gewesen wäre. Der zweite Irrtum ist die Verkennung der Tatsache, dass schon ausweislich des Tenors die verurteilende Entscheidung sehr wohl aus Art. 3 EMRK erfolgt ist, wobei diese Vorschrift in ihrer Gesamtheit als "Verbot der Folter" überschrieben ist. Auch hier hat die Große Kammer der Bundesrepublik Deutliches ins Stammbuch geschrieben. Nachdem aus dem Urteil bereits an dieser Stelle zitiert worden war, darf ich ein ergänzendes Zitat wie folgt einfügen: " 120. Der Gerichtshof hat also zunächst festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt haben. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich festgestellt hat, dass die Drohung, ihm Schmerzen zuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erlangen, nicht nur eine nach Artikel 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode dargestellt habe. Die Drohung habe auch gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen, der dieser Bestimmung der StPO zugrunde liege (siehe Rdnr. 26). Ebenso befand das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf den vom Landgericht festgestellten Verstoß gegen Artikel 3, dass die Menschenwürde des Beschwerdeführers und das Verbot der Misshandlung von Gefangenen (Artikel 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) verletzt worden seien (siehe Rdnr. 42). Darüber hinaus befand das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil gegen die Polizeibeamten vom 20. Dezember 2004, dass derartige Vernehmungsmethoden keine gerechtfertigten Notstandshandlungen gewesen seien, denn „Notstand“ sei keine Rechtfertigung für einen Verstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebenen absoluten Schutz der Menschenwürde, der auch den Kerngedanken von Artikel 3 der Konvention darstelle (siehe Rdnr. 48).
In Anbetracht dessen ist die Große Kammer, die insoweit mit den Feststellungen der Kammer übereinstimmt, überzeugt, dass die zur Entscheidung über diese Frage berufenen innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt haben, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen hat.

121. Bei der Beurteilung, ob die innerstaatlichen Behörden dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für den Verstoß gegen Artikel 3 geleistet haben, muss der Gerichthof zunächst feststellen, ob sie in Übereinstimmung mit den Erfordernissen seiner Rechtsprechung gründliche und wirksame Ermittlungen gegen die Verantwortlichen geführt haben. Hierbei hat der Gerichtshof bislang mehrere Kriterien berücksichtigt. Wichtige Faktoren für wirksame Ermittlungen, die als Maßstab für die Entschlossenheit der Behörden zur Identifizierung und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen gelten, sind zunächst Unverzüglichkeit (vgl. u.a. Selmouni, a.a.O., Rdnrn. 78-79; Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 59; und Vladimir Romanov, a.a.O., Rdnr. 85 ff.) und Zügigkeit (vgl. Mikheyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77617/01, Rdnr. 109, 26. Januar 2006, und Dedovskiy u.a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 7178/03, Rdnr. 89, 15. Mai 2008). Darüber hinaus ist das Ergebnis der Ermittlungen und des anschließenden Strafverfahrens, einschließlich der verhängten Sanktion und Disziplinarmaßnahmen, als entscheidend angesehen worden. Das Ergebnis ist wesentlich, um sicherzustellen, dass die Abschreckungswirkung der geltenden Rechtsordnung und die Bedeutung der Rolle, die sie bei der Verhütung von Verstößen gegen das Verbot von Misshandlung spielen muss, nicht unterlaufen werden (vgl. Ali und Ayşe Duran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 42942/02, Rdnr. 62, 8. April 2008; Çamdereli, a.a.O., Rdnr. 38; und Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnrn. 60 ff.).

122. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Polizeibeamten D. und E. etwa vier Monate nach der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2002 eingeleitet wurden (siehe Rdnr. 23) und dass die Beamten ungefähr zwei Jahre und drei Monate später rechtskräftig verurteilt wurden. Der Gerichtshof stellt zwar fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund vieler Faktoren, unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer (siehe Rdnr. 50), ihre Strafe gemildert hat; er ist aber dennoch bereit zu akzeptieren, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren unverzüglich und zügig genug durchgeführt wurden, um den Maßstäben der Konvention zu genügen.

123. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Polizeibeamten wegen ihres gegen Artikel 3 verstoßenden Verhaltens während der Vernehmung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des deutschen Strafrechts der Nötigung bzw. Anstiftung zur Nötigung für schuldig befunden wurden. Der Gerichtshof nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie für diesen Verstoß lediglich zu sehr milden und zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen verurteilt wurden. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, über die Schwere der Schuld des Einzelnen zu entscheiden (siehe Öneryıldız ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 48939/99, Rdnr. 116, ECHR 2004‑XII, und Nachova u.a. ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 43577/98 und 43579/98, Rdnr. 147, ECHR 2005‑VII) oder die angemessene Strafe für einen Straftäter zu bestimmen, denn es handelt sich hierbei um Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Strafgerichte fallen. Nach Artikel 19 der Konvention und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass mit der Konvention nicht theoretische oder illusorische, sondern praktische und effektive Rechte garantiert werden sollen, hat der Gerichtshof jedoch sicherzustellen, dass die Verpflichtung eines Staates, die Rechte der seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu schützen, angemessen erfüllt wird (siehe Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 61, mit weiteren Verweisen). Daraus folgt, dass der Gerichtshof zwar die Rolle der innerstaatlichen Gerichte bei der Wahl angemessener Sanktionen für Misshandlungen durch Amtsträger anerkennt, seine Überwachungsfunktion jedoch beibehalten und in Fällen eingreifen muss, in denen eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Tat und der verhängten Strafe besteht. Andernfalls würde die Verpflichtung der Staaten, wirksame Ermittlungen durchzuführen, einen großen Teil ihrer Bedeutung verlieren (siehe Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 62; vgl. auch Ali und Ayşe Duran, a.a.O., Rdnr. 66).

124. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass das Landgericht Frankfurt am Main bei der Festsetzung der Strafen von D. und E. eine Reihe mildernder Umstände berücksichtigt hat (siehe Rdnr. 50). Er akzeptiert, dass die vorliegende Beschwerde nicht mit anderen Fällen vergleichbar ist, in denen es um willkürliche und schwerwiegende Brutalität durch Amtsträger ging, die diese anschließend zu vertuschen versuchten, und in denen der Gerichtshof der Auffassung war, dass die Verhängung vollstreckbarer Freiheitsstrafen angemessener gewesen wäre (vgl. z.B. Nikolova and Velichkova, a.a.O., Rdnr. 63, und Ali und Ayşe Duran, a.a.O., Rdnrn. 67-72). Nichtsdestotrotz kann die Verhängung von fast als symbolisch zu bezeichnenden Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen in Höhe von 60 bzw. 120 Euro, die zudem noch zur Bewährung ausgesetzt wurden, nicht als angemessene Reaktion auf einen Verstoß gegen Artikel 3 angesehen werden, auch wenn die Sache im Kontext der Strafzumessungspraxis des beschwerdegegnerischen Staates betrachtet wird. Eine solche Bestrafung, die offensichtlich außer Verhältnis zu einem Verstoß gegen eines der Kernrechte der Konvention steht, hat nicht die erforderliche Abschreckungswirkung, um in der Zukunft in schwierigen Situationen weitere Verstöße gegen das Misshandlungsverbot zu verhindern.

125. Was die disziplinarischen Sanktionen anbelangt, die verhängt wurden, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass D. und E. im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des Strafprozesses beide auf Stellen versetzt wurden, die nicht mehr mit einer unmittelbaren Beteiligung an der Ermittlung von Straftaten verbunden waren (siehe Rdnr. 50). D. wurde später zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt und zu dessen Leiter ernannt (siehe Rdnr. 52). Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine wiederholt getroffene Feststellung, dass es in Fällen, in denen Amtsträgern Misshandlung vorgeworfen wird, wichtig ist, diese, solange gegen sie ermittelt wird oder sie vor Gericht stehen, vom Dienst zu suspendieren und im Falle einer Verurteilung zu entlassen (siehe z.B. Abdülsamet Yaman, a.a.O., Rdnr. 55; Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 63; und Ali und Ayşe Duran, a.a.O., Rdnr. 64). Auch wenn der Gerichtshof akzeptiert, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit den hier zitierten Fällen vergleichbar ist, stellt er dennoch fest, dass D.s anschließende Ernennung zum Leiter einer Polizeibehörde schwerwiegende Zweifel aufkommen lässt, ob die Reaktion der Behörden die Schwere eines Verstoßes gegen Artikel 3 – dessen er für schuldig befunden worden war – angemessen widerspiegelt.

126. Was das zusätzliche Erfordernis einer Entschädigung zur Wiedergutmachung eines Verstoßes gegen Artikel 3 auf innerstaatlicher Ebene anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Entschädigung für den Schaden zu beantragen, den er infolge des Verstoßes gegen Artikel 3 erlitten hat. Anscheinend ist sein Prozesskostenhilfeantrag für eine solche Amtshaftungsklage nach einer Verweisung jedoch seit über drei Jahren anhängig, weshalb bislang noch keine Anhörung stattgefunden hat und hinsichtlich seiner Klage noch kein Urteil in der Hauptsache ergangen ist. Der Gerichtshof merkt hierzu an, dass er in der Praxis Entschädigungen für immateriellen Schaden nach Artikel 41 der Konvention in Abhängigkeit von der Schwere eines Verstoßes gegen Artikel 3 zugesprochen hat (siehe u.v.a. Selçuk und Asker, a.a.O., Rdnrn. 117-118).

127. In jedem Fall ist er der Auffassung, dass angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für einen Konventionsverstoß nur unter der Bedingung geleistet werden kann, dass ein Antrag auf Entschädigung als solcher ein wirksamer, angemessener und zugänglicher Rechtsbehelf bleibt. Der Rechtsbehelf wird insbesondere durch übermäßige Verzögerungen bei einer Entschädigungsklage unwirksam (vgl. sinngemäß Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 195, im Hinblick auf Entschädigung für die Nichteinhaltung des Gebots der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6). Die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte bezüglich der Entschädigungsklage des Beschwerdeführers über drei Jahre keine Entscheidung in der Hauptsache erlassen haben, lässt schwerwiegende Zweifel an der Wirksamkeit des Amtshaftungsverfahren unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache aufkommen.
Die Behörden scheinen nicht entschlossen zu sein, über eine angemessene Wiedergutmachung, die dem Beschwerdeführer zu leisten ist, zu entscheiden und haben somit nicht angemessen und effizient auf den in Rede stehenden Verstoß gegen Artikel 3 reagiert.

128. Der Gerichtshof nimmt ferner den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach eine Wiedergutmachung für den Verstoß der Behörden gegen Artikel 3 nur hätte geleistet werden können, wenn in seinem Prozess auch ein Verwertungsverbot für alle Beweismittel bestanden hätte, die unmittelbar infolge dieses Verstoßes erlangt wurden. Er merkt an, dass er in seiner aktuellen Rechtsprechung im Allgemeinen die Auffassung vertreten hat, dass die Einhaltung der Erfordernisse, Ermittlungen durchzuführen und eine Entschädigung zu leisten, sowohl notwendig als auch hinreichend sind, um feststellen zu können, dass ein beschwerdegegnerischer Staat in Fällen von Misshandlung durch Amtsträger unter Verstoß gegen Artikel 3 angemessene Wiedergutmachung auf innerstaatlicher Ebene leistet (siehe Rdnrn. 116-119). Er hat jedoch auch festgestellt, dass die Frage, welche Wiedergutmachungsmaßnahmen angemessen und hinreichend sind, um einem Verstoß gegen ein Konventionsrecht abzuhelfen, von den Gesamtumständen des Falls abhängt (siehe Rdnr. 116).
Er schließt daher die Möglichkeit nicht aus, dass in Fällen, in denen der Einsatz einer nach Artikel 3 verbotenen Ermittlungsmethode zu Nachteilen für einen Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen ihn geführt hat, eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für diesen Verstoß neben den vorgenannten Erfordernissen auch noch Restitutionsmaßnahmen erfordern kann, die das Problem der fortdauernden Auswirkung dieser verbotenen Ermittlungsmethoden auf den Prozess behandeln, insbesondere ein Verwertungsverbot für die durch den Verstoß gegen Artikel 3 erlangten Beweise.

(...)130. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer immer noch behaupten kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 3 zu sein.

Die Entscheidung hätte also - wie das Fehlurteil der Kleinen Kammer - durchaus anders ausfallen können. Insofern erfüllt es mich mit großem Stolz, es errungen zu haben, nachdem - wie leicht vorstellbar - die Stimmen im Herbst 2008 mit dem Vorwurf einer im Ergebnis doch vergeblichen "Windmacherei" das Land überschwemmten und der Pressewald einheitlich vernichtend raschelte. Mit der dezidierten Unterstreichung des Folterverbots und der Postulierung seiner Unabwägbarkeit ganz im positivrechtlichen Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK ist das Antlitz der strafgerichtlichen und menschenrechtlichen Rechtsprechung in Europa ein anderes geworden. Ich denke, wir alle sollten uns darüber freuen.

 

Und wenn im hiesigen Forum geäußert wurde, dass Herr G. "alles richtig gemacht" habe, um möglichst lang einzusitzen, so offenbart dies ein bemerkenswertes Rechtsverständnis, welches sich kurz zu reflektieren lohnt, weil es in vollem Umfange auf den Autor jener Zeilen zurückfällt: Denn wenn - wie das Urteil der Großen Kammer zeigt - nachweislich ein Verstoß gegen einen der rechtsstaatlichen Kernwerte der Konvention liegt, sollte dem BF allen Ernstes angesonnen werden, die Geltendmachung binnen der laufenden Fristen des Art. 35 EMRK zu unterlassen in der vagen Hoffnung auf eine sodann nach 15 Jahren entlang von Willkür, Gutherrenart und gespendeter Gnade wohlgefällig ausgefolgte - nicht erzwingbare - Besserbehandlung? Er hätte diese niemals erhalten. Es lohnt sich also, zu hintergründen, welches Rechtsverständnis einer solchen Sicht innewohnt.

 

Ich hatte an die Große Kammer geschrieben: "Wir bitten die Große Kammer inständig, den wichtigen Gedanken des modernen Rechts bei der Verhandlung und bei der Entscheidung vor Augen zu behalten, dass sich die Würde und Unabhängigkeit der Justiz gerade im Sinnbild der europaweit bekannten Allegorie der Justitia zeigt, welche die Augen verbunden trägt als Symbol einer gerechten Entscheidung, welche nicht die Person, sondern allein die allgemeinen Gründe und Folgen des Urteils im Blick führt. Die Große Kammer hat eine wichtige Entscheidung zu treffen, in deren Natur selbstverständlich ihre generelle Geltung für künftige Verfahren liegt: Es ist zu entscheiden, ob die Anwendung von Foltermethoden zur Erpressung und Erzwingung entscheidender Beweise in einem rechtsstaatlichen Verfahren stattfinden und ihre Verwendung ein Urteil erbringen darf, das Bestand hat. Wie groß das präventive Bedürfnis einer Feststellung der Konventionsverletzung ist, zeigt ergänzend der in Randziffer 30 zitierte und als Anlage MH 15 beigefügte Schriftsatz des Staatsministers Grüttner, der unverhohlen ausdrückt, dass das Opfer jeder Aussageerpressung gleichsam selbst schuld sei: es könne die gewünschte Information ja preisgeben, und mit Rechtsverstößen durch die Polizei müssten gerade Täter schwerer Straftaten stets rechnen. Dies ist ein unwürdiges Prinzip, wonach Rechtsbruch mit Rechtsbruch vergolten wird, und mit ihm wäre das privilege against self-incrimination schon im Kern schlicht nicht mehr existent und wirksam. Vor den weitreichenden Folgen einer Aufweichung des Folterverbots warnte mit allem Recht nicht nur Richterin Kalaydjieva, sondern auch Prof. Dr. Esser in seinem Aufsatz im Einklang mit den dort genannten zahlreichen Stimmen des internationalen Menschen- und Völkerrechts. Eine zusprechende Entscheidung wäre ein genauso wichtiges wie dringliches Signal für die präventiv wirksam geschützte Geltung durchsetzbarer Menschenrechte in Europa. Wir erbitten aus den genannten Gründen die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland." Die Reaktionen auch jüngst und auch in diesem Forum lassen es mich nochmals nachfühlen, in welcher Weise ich mich über diesen rechtshistorischen Sieg freue, der entgegen einer landläufigen Meinung gegen schwerste Widerstände und gegen hervorragende Juristen zu erkämpfen war.

Es sei abschließend mitgeteilt, dass sich das Warten auch und jedenfalls insofern "gelohnt" hat, als ein neues Lebenszeichen des Petitionsausschusses eingegangen ist. Zu unserem alten Aktenzeichen wird uns der Eingang des Schreibens bestätigt. In der Sache wird mitgeteilt:

 

"Die parlamentarische Prüfung Ihrer Angelegenheit verzögert sich wegen des Wechsels der Wahlperiode. Sobald die Zusammensetzung des Petitionsausschusses der neuen Wahlperiode bekannt ist, wird das Petitionsverfahren fortgeführt. Nach Abschluss der parlamentarischen Prüfung erhalten Sie unaufgefordert Nachricht."

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Und wo bitte, sehr geehrter Herr Dr. Heuchemer, bleibt wieder auch die vollständige Zitierung des Aktenvermerks von Herrn Daschner, sowie auch ein Engehen auf die Differenzierung im genannten Urteil der Großen Kammer, denn es kam ja bei Herrn Gäfgen nicht zu einer der historisch fast allen Menschen bekannten und da ja auch ausgeführten Foltermethoden in der Antike und im Mittelalter, die den Begriff der "Folter" ja noch heute entscheidend prägen?

Außerdem vermisse ich bei Ihnen eine Auseinandersetzung mit dem Wunsch nach den von mir gefetteten Verhaltensweisen im Zitat bei anderen: "Eine angemessene Großzügigkeit oder wenigstens die Vornahme einer den Üblichkeiten beim BVerfG entsprechenden Praxis, die Beschwerde um Einzelheiten binnen einer Frist ergänzen zu dürfen, wäre sicherlich sachgerechter als die Überbetonung von Förmeleien - und würde den zahlreichen, sorgfältig begründeten und für die Menschenrechte verdienstvollen Urteilen des EGMR besser gerecht werden."  und Ihren eigenen bisherigen belegten Verhaltensweisen in Sachen Gäfgen oder Daschner oder auch in anderen damit noch verbundenen Sachen, die ja auch in Ihrem letzten Kommentar von heute Fr, 2017-10-27 19:58 Uhr ja wieder ebenso zum Ausdruck kommen.

Besten Gruß

Günter Rudolphi (GR)

Im übrigen, sehr geehrter Herr Dr. Heuchemer, mein eigenes Rechts- und Wahrheitsverständnis ist auch noch von einer Abneigung gegen jedwedes zweierlei Maß gekennzeichnet, und auch noch von einer Abneigung gegen jedwedes unlogische Verhalten, was auch bei einer Anwendung von zweierlei Maß ja m.E. auftritt.

GR

Außerdem, sehr geehrter Herr Dr. Heuchemer, können oder wollen Sie hier einerseits schon mal etwas über die beruflichen zukünftigen Wünsche Ihres Mandanten (nach einer Entlassung mal aus der Strafhaft auf Bewährung), und andrerseits einer (bereits in der Strafhaft) erfolgten Ausbildung dazu aussagen? Wie stellt sich das Ihr Mandant denn eigentlich mal vor, wie und womit er seinen Lebensunterhalt dann selber mal bestreiten will?

GR

Das Staunen glaube ich bereits jetzt garantieren zu können, wie solche Nachrichten entstehen...

Tut mir leid, aber das was Sie da schreiben, macht mich höchstens staunen, wie hingebungsvoll da ein von Berufsnatur aus eigentlich distanzierter Jurist sich persönlich in den Mördersumpf hat verwickeln lassen. Horst Mahler hat sich damals auch persönlich verwickeln lassen. Das sollte einem Rechtsanwalt danach eigentlich nicht mehr passieren. Dazu, wie angeblich "solche Nachrichten entstehen", finde ich in ihren mördersumpfigen Ausführungen überhaupt nichts, geschweige denn etwas, was mich "garantiert" staunen läßt.

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Gast schrieb:

Dazu, wie angeblich "solche Nachrichten entstehen", finde ich in ihren mördersumpfigen Ausführungen überhaupt nichts, geschweige denn etwas, was mich "garantiert" staunen läßt.

Zum Thema "Parallelwelt" , auch bei Herrn G., doch noch einige Anmerkungen, die an dieser Thematik nicht mehr interessierten Leser bitte ich um ihre Absolution:

Er (G.) gaukelte seiner jungen Freundin ja vor, ein bereits erfolgreicher Rechtsanwalt zu sein, nur um sie doch von sich zu beeindrucken. Bei seiner Festnahme wurde berichtet, er wähnte sich nach dem Mord noch als Opfer eines Überfalls auf ihn (siehe: https://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article12867687/Die-Wehleidigkeit-des-Kindsmoerders-Magnus-Gaefgen.html).

Die Polizei kam in seiner eigenen Welt offenbar da noch nicht vor, ein m.E. absurdes Theater nach einer solchen Tat. Auf andere bizarre Vorhaben von Herrn G. dann nach der Verurteilung, bei der ja alle 3 Mordmerkmale festgestellt wurden, gehe ich jetzt momentan nicht mehr ein.

Zum Urteil aber ein Zitat (Nr.1):

"In der Gesamtbetrachtung der Taten, die Gäfgen gestanden hat, hebt das Urteil in der Bewertung der Schuld weiter hervor, daß der Täter sich ein Kind als leichtes Opfer wählte, daß Jakob einen minutenlangen qualvollen Tod starb und daß die Eltern tagelang schlimmsten seelischen Qualen ausgesetzt waren. Das alles, so die Urteilsbegründung, wegen der Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit eines unbarmherzigen Angeklagten, der aus dem Motiv abstoßender Gewinnsucht das Leben eines arglosen Kindes ausgelöscht hat."

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/mordfall-metzler-hoechststrafe-fuer-jakob-von-metzlers-moerder-1117847.html

Aber gefoltert (nach eigener Bekundung) wurde Herr G. in einem Verhör von ca. 10 Minuten Dauer, und danach war Herr G. also dauerhaft traumatisiert (nach eigener Bekundung). Wollten Sie denn dazu auch mal noch etwas schreiben, sehr geehrter Herr Dr. jur. Heuchemer, wie sich eigentlich "Folter" mal umfassend und allgemeingültig und noch zeitlos definieren läßt? An Ihren Formulierungs-Vorschlägen jedenfalls dazu wäre ich auch noch sehr interessiert.

Ein erfahrener Kriminalbeamter aber, der in ca. 10 Minuten das ständige Lügen des Herrn G. durchbrochen hatte, der mußte m.E. keine Streckbank, oder glühende Eisen, oder die Eiserne Jungfrau usw. einsetzen, soviel Kenntnisse in der Psychologie kann man m.E. auch ohne ein Studium sich noch aneignen, wobei es da m.E. auch nicht so sehr auf die theoretischen Kenntnisse nur ankommt.

Ihr großer juristischer Erfolg, Herr Dr. jur. Heuchemer, stellt sich mir daher nicht ganz so groß dar, denn es gibt keinen zweiten Prozeß mehr zu diesem Kindesmord für Herrn G. und auch seine inzwischen reduzierte Entschädigung von 3.000 Euro wird ihm voraussichtlich keinen sorgenfreien Lebensabend ermöglichen nach seiner Entlassung auf Bewährung, vor der aber Prognose-Begutachtungen stehen werden, denen er sich jedenfalls nicht entziehen kann, weil er z.B. alleine bleiben möchte (mit "Gott").

Zum Thema "Parallelwelt" (in der Presse) schrieben Sie (Zitat Nr.2):

"Ich denke, dies sollte manchen ins Nachdenken bringen. Die "Parallelwelt" (um einen Begriff aus den letzten Postings aufzugreifen) , die schafft sich schon die Presse selbst mit ihren Wahrnehmungen, die sie selbst erschafft, daraus das selbst Generierte kommentiert, daraus wieder die Schlüsse zieht und Experten "füttert", die eine selbstgeschaffene Scheinrealität kommentieren. Bevor ich dieses Verfahren geführt habe, also in den Jahren bis 2004, hätte ich derlei NIE für möglich gehalten."

Mein eigenes Verhältnis zur Presse ist übrigens differenzierter schon seit langer Zeit, ohne da aber zu pauschalisieren, da ich genug eigene Erfahrungen damit sammeln konnte, aber ich erinnere mich, daß Sie, Herr Dr. Heuchemer, sich von dieser Presse doch auch interviewen ließen, oder an sie Presserklärungen gaben zum Thema G., z.B. gab es auch mal ein Interview mit DER SPIEGEL in 2013, also doch nach 2004, auch darin sehe ich ja einen Widerspruch zum obigen Zitat Nr.2. In weiteren Kommentierungen von Presseveröffentlichungen wird dann die sog. "Dammbruch-These" von Ihnen noch erhoben, nachzulesen auch auf Ihrer Web-Seite als Ihr eigenes Narrativ, wie das nun auch wiederholte, daß Herr G. lediglich von anderen ja vor Gericht gebracht wurde, ihm diese "Bühne" also quasi aufgezwungen wurde von anderen.

Aktenvermerke aber, wie der von Herrn Daschner als ein damaliger "Dammbruch", die wird es voraussichtlich nun nicht mehr geben bei Verhören solch beharrlich lügender Kindesmörder, die da schon andere andauernd  beschuldigten, aber wenn Sie das auch als Ihren eigenen großen Erfolg Ihrer Tätigkeiten in Sachen G. nun ansehen mögen, sehr geehrter Herr Dr. jur. Heuchemer, bitte, und dann wären Sie ja auch leicht von solchen reinen Formalien - wie Aktenvermerken - zu beeindrucken, in Ihrer Diktion vielleicht "Förmeleien". Dieses andauernde Belügen bei Ihrem Mandanten aber scheint sich ja im Selbstbelügen und in Lebenslügen dann später noch fortgesetzt zu haben, das mögen dann dazu Berufene aber noch beurteilen vor seiner Entlassung, auch psychologische oder psychiatrische Gutachter als Sachverständige. Und welche Anteile sein nun langjähriger Anwalt daran hatte, das zu beurteilen überlasse ich mal vollkommen gelassen den Lesern m. / w. , ob mit oder ohne ein komplettes Studium der Medizin, der Psychologie oder der Jurisprudenz, denn absolute Wahrheiten gibt es sowieso nur in der Mathematik.

GR

Ein weiteres Schlaglicht auf des Stichwort "Parallelwelt" wirft auch dieses Zitat Nr.3:

"Magnus Gäfgen führt die Beschwerde mit dem Ziel, für die Zukunft Folter im Strafverfahren prinzipiell durch eine Leitentscheidung von weit reichender symbolischer Bedeutung zu verhindern. Er hat die Beschwerde absichtlich nicht mit dem üblichen Ziel einer auch finanziellen Entschädigung eingelegt. Dies hat er bewusst unterlassen, um die symbolische Bedeutung des Verfahrens zu unterstreichen."

(Hervorhebung durch Fettung von mir)

Quelle: http://www.michael-heuchemer.de/Presseberichte.html

Aber auch das wäre m.E. noch nicht alles zu diesem Stichwort. Einen schönen Sonntag noch.

 

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Dem Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses des BT für 2016 kann man zum BMJV/EGMR-Thema nichts entnehmen. Es gibt trotz Rückläufigkeit noch mehr als 10.000 Petitionen im Jahr, da kann sicher auch nicht jede Petition berichtet werden. Ein sachgerechter Umgang mit Petitionen gehört zu den Grundrechten. Berichtet wird dazu so etwas:

2.7.5 Beschädigungen bei der Postzustellung

Ein Petent bat den Petitionsausschuss um Unterstützung wegen der wiederholten Beschädigung von Buchsendungen durch einen Zusteller der Deutschen Post AG. Der Petent schilderte seine Verärgerung darüber, dass seit Jahren – trotz eines deutlichen Hinweises am Briefkasten – Buchsendungen in seinen Briefkasten „gestopft“ würden, wodurch der Buchrücken breche und die Bücher beschädigt würden. Telefonische und schriftliche Beschwerden beim Kundenservice der Deutschen Post AG seien erfolglos geblieben. Der Petitionsausschuss nahm sich des Anliegens an und veranlasste über das BMWI eine Überprüfung der Angelegenheit

Die Sache ist ärgerlich. Nach dem Einsatz des Ausschusses bekam der Petent eine Entschuldigung, das Geloben der Besserung und 30 € Kulanzzahlung. Das ist doch mal was Berichtenswertes. Da sind doch Fragen zur Verlässlichkeit des Staates bei Justizgewährleistungsansprüchen der Bürger weniger interessant. Oder?   

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Es wird immer wieder sichtbar, dass Fehler, ob versehentliche oder systemisch bedingte, nicht erkannt, zugestanden und zukünftig abgestellt werden sollen. Stattdessen wird getäuscht, verleugnet und abgelenkt. Oft auf selten dumme und dreiste Art. Motto: Wir sind doch nicht blöd!

Aber gewiss doch! Die skandalöse Langzeit-Panne zum EGMR-Formular wie auch die elenden Diskussionen um eine legale Rettungsfolter werden durch die Thematisierung der Tat und des Verhaltens von Gäfgen oder seiner Anwälte nicht kompensiert. Diese Art des Umgangs mit Sachverhalten offenbart allein die Unfähigkeit strukturell rechtsstaatlich zu denken. Möglicherweise liegt das an der häufig eng an Fallbeschreibungen bezogenen Studierweise von Juristen, die mit einem verkümmerten Abstraktionsniveau einhergeht.

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"Es wird immer wieder sichtbar, dass Fehler, ob versehentliche oder systemisch bedingte, nicht erkannt, zugestanden und zukünftig abgestellt werden sollen. [...] Diese Art des Umgangs mit Sachverhalten offenbart allein die Unfähigkeit strukturell rechtsstaatlich zu denken. Möglicherweise liegt das an der häufig eng an Fallbeschreibungen bezogenen Studierweise von Juristen, die mit einem verkümmerten Abstraktionsniveau einhergeht."

Das kann nicht nur den Juristen vorgehalten werden, denn Fehler zu machen und dann evtl. noch zu vertuschen ist ein allgemein menschliches Verhalten, sogar noch bei Mathematikern oder auch Physikern, die es ja gewohnt sind, strukturell zu denken.

Lesen Sie mal bitte hier nach über "Fehler von Mathematikern" ("Erreurs de Mathématiciens"):

http://www.sgipt.org/wisms/geswis/mathe/Lecat35/Lecat35.htm

oder: "Die mathematischen Irrtümer von Isaac NEWTON"

http://www.ekkehard-friebe.de/IRRTUM01.HTM

Juristen müssen sich eben an Gesetze halten und sich auch noch von den obersten Gerichten dabei überwachen lassen, oder sie müßten alternativ dagegen rebellieren, aber "Dienst nach Vorschrift" ist ja auch ein probates Streikmittel von ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft). Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Altgedienten Juristen aber braucht man das m.E. aber nicht zu erklären .....

 

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Liebe Mitdiskutanten,

es gibt Neuigkeiten zum Kernthema: Der Petitionsausschuss hat mir unter dem 26.1.2018 geschrieben. Es wird mitgeteilt, das Petitionsverfahren sei "so weit fortgeschritten, dass Ihre Petition nunmehr den als Berichterstatter eingesetzten Abgeordneten zugleleitet wird. Nach abschließender Behandlung Ihrer Eingabe werden Sie unterrichtet."

Dies gerne aktualisierend. Ich werde berichten.

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Sehr geehrte Mitdiskutanten,

die Pfingsttage geben die Muße und Gelegenheit, zu berichten, dass die ja nochmals schriftlich angekündigte Stellungnahme des Petitionsausschusses immer noch auf sich warten lässt, nachdem es nunmehr zwei Jahre her ist, dass die Sache aufgedeckt wurde. Nicht, dass ich begierig auf das avisierte Schreiben warten würde. Vielmehr scheint es mir doch so, dass das System sich selbst vorführt: Es ist mehr als decouvrierend, dass eine Selbstkontrolle, Sanktion und Bewertung der Sache offensichtlich nicht gewollt und sehr heikel ist. Wie soll Rechtsschutz für den Einzelnen in Straßburg möglich sein, wenn der EGMR die Bearbeitung des "falschen" Formulars verweigert, die Verantwortlichen in Berlin den "Kopf in den Sand stecken" und hierdurch zwingend x-tausende Beschwerden mit doch oftmals existentiellem Inhalt und Ziel ins Leere geleitet wurden? Wiederum sind Monate verstrichen. Eine Positionierung folgt dar nicht.

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Liebe Mitdiskutanten, in der v.g. Sache teile ich gerne mit, dass es - wie kaum noch überraschen kann - unverändert an der angekündigten Reaktion des Petitionsausschusses fehlt. Insofern sei auf meinen letzten Diskussionsbeitrag und die dortige Kommentierung dieser decouvrierenden Untätigkeit verwiesen. Den in diesem Zusammenhang aufscheinenden, hochinteressanten Aspekt der sicherlich durch die überstrenge, an Förmeleien orientierte Behandlung zahlreicher Fälle durch den EGMR verdeutlichten grundsätzlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Versagung des Rechtsschutzes, zeigt auch der Beitrag "Gericht unter Druck" in der Tageszeitung "Schwarzwälder Bote" v. 25.05.2018 auf. Unter der Überschrift "EGMR in seiner Existenz bedroht?" ist dort aus hiesiger Sicht völlig zutreffend angeführt: " Er ist oft die letzte Hoffnung für Menschen, die gefoltert wurden, zu Unrecht in Haft sitzen oder auf andere Weise in ihren Grundrechten verletzt wurden: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Doch dieses Gericht in Straßburg steht auf wackligen Beinen. Zu kämpfen hat der EGMR an mehreren Fronten: mit sich selbst, mit seiner Geldnot, mit starren Verfahrensregelung und mit Staaten, die zunehmend seine Autorität infrage stellen. Da ist zum einen die Riesenlast an Alt-Fällen, die beim Gericht auf ihre Bearbeitung warten: 56 000 waren es zuletzt. Oft fallen Urteile - wegen der Überlastung - erst viele Jahre nach der Klage. Allein im vergangenen Jahre gingen mehr als 60 000 Beschwerden bei dem Gericht ein. Auch um die Zukunft der EGMR-Finanzen ist es nicht gerade rosig bestellt. Russland fror zuletzt seine Beitragszahlungen für die Organisation mit ihren 47 Mitgliedsstaaten ein. Die Türkei droht damit, ihre Zahlungen zu kürzen(...)." Es ist sicherlich erfreulich, dass der Gesichtspunkt der "starren Verfahrensregeln" somit immer stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und des öffentlichen Interesses rückt.  Die übergroße Formstrenge nimmt z.T. groteske, unter keinem Aspekt zu rechtfertigende Ausmaße an (zu den Einzelheiten: Heuchemer NZWiSt 2016, 231 ff.). Dies erscheint insbesondere unangemessen für einen Gerichtshof, der den Menschenrechten zu dienen bestrebt sein sollte. Ergänzt sei noch, dass diese Vorgehensweise offensichtlich ein Produkt der von der Zeitung insofern zutreffend geschilderten Entwicklungen der letzten Zeit ist. Die Handhabung vor 2010 war eine gänzlich andere. Verfahrensbeschleunigungen und -erledigungen können nicht in der Weise zum Nachteil der Beschwerdeführer gehen.  Es wäre der Durchsetzung der Menschenrechte in Europa zu wünschen, dass hier ein Umdenken stattfindet.

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Sehr geehrter Herr Dr. Heuchemer,

es mutet seltsam an, wenn Sie auf der einen Seite die qualitative Berichterstattung der Medien (wie ich meine zu Recht) kritisieren, aber nunmehr aus einer weitestgehend unbekannten regionalen Tageszeitung zitieren.

Soweit ich erkennen kann, hat der EGMR in nur überschaubaren Fällen tatsächlich eine Entscheidung für in Deutschland verurteilte Straftäter gefällt. In Erinnerung ist mir ad hoc die Entscheidung über die Ausübung und Anwendung der Sicherungsverwahrung eines Sicherungsverwahrten.

Grundsätzlich ist (meines Erachtens) davon auszugehen, dass in gravierenden Fällen das Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige (innerdeutsche) Instanz zur Wahrung des Grundgesetzes und auch der Menschenrechte derer, die in Deutschland leben, ist.

Vielfach wird davon ausgegangen, dass das BVerfG eine sog. Superrevisionsinstanz sei. Dementsprechend wird davon ausgegangen, das der BGMR eine Supersuperrevisionsinstanz sei. Beides ist jedoch falsch.

Ich möchte an dieser Stelle Ihr Bemühen um Reduzierung der formellen Anforderungen des Anrufens des BGMR nicht in Abrede stellen, kritisiere jedoch, dass Ihre Darstellungen insgesamt dem Populismus näher sind, als einer neutralen Sachverhaltsschilderung. Ich will damit nicht sagen und behaupten, Sie betreiben Populismus. Ich meine aber, dass Ihre Darstellung auch nicht sachlich neutral sind.

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Ich habe jetzt zwei Mal "BGMR" geschrieben. Das ist falsch. Zu schnelles Tippen. Ich bitte um Verzeihung.

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Gast schrieb:
Grundsätzlich ist (meines Erachtens) davon auszugehen, dass in gravierenden Fällen das Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige (innerdeutsche) Instanz zur Wahrung des Grundgesetzes und auch der Menschenrechte derer, die in Deutschland leben, ist.

Welch Naivität spricht aus diesen Worten.

Wenn selbst Verstöße eines OLG gegen das Gerichtsverfassungsgesetz - es machte kurherhand die Beschwerdekammer zum "Appendix" des erkennenden Richter - für verfassungsgemäß gehalten werden, aus welchen Gründen auch immer, kann ich dem zitierten Post keineswegs mehr folgen. Für mich ist das BVerfG im Grundsätzlichen genau wie die gesamte Justiz quasi zum Erfüllungsgehilfen der Politik verkommen. Für das aufrecht erhalten der Fassade wird hin und wieder ein wenig Show gemacht. Zum EGMR kann ich mangels Erfahrung (noch) nichts sagen. Ich erwarte aber nichts mehr. Ich habe meine Naivität verloren.

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"Welch Naivität spricht aus diesen Worten."

Dies als Einleitungssatz und danach kommen wie zu erwarten war nur Behauptungen und Unterstellungen.

Was sind Ihre Qualifikationen um Beurteilen zu können, dass das BVerfG "nur ein wenig Show" macht? Veranstaltungstechniker? Moderator?

Falls Sie (wider erwarten) Assessor mit (Interessen-) Schwerpunkt Verfassungsrecht sind (oder gar einen juristischen Beruf ausüben), können Sie doch sicher ein, zwei Beispiele konkret benennen, die auch nur annähernd Ihre steilen Behauptungen stützen. Bitte erleutern Sie dabei auch, warum sich das BVerfG nicht seriös mit den zu verhandelnden Fällen beschäftigt hat, sondern "nur ein wenig Show" machte. Wenn Sie das gemacht haben, kann man vielleicht weiter diskkutieren.

 

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Ich würde vorschlagen, das Sinieren über eine etwaige (juristische) Qualifikation mal dahin zu stellen. Ich bin schon der deutschen Sprache mächtig und kann wohl somit einen Gesetzestext erfassen. Dazu braucht man keine Spezialqalifikation. Ansonsten bin ich ein Vertreter der technischen Wissenschaften, manche mögen behaupten nur (!) Ingenieur.

Sie mögen recht haben, dass mein Post nun mal so für sich alleine stehend, erst nun mal eine Behauptung ist. Zur Unterstellung wird es erst dann, wenn die Behauptung keinen Wahrheitsgehalt hat. Ich bin gerne bereit, dem Moderator dieses Blog, die dieser meinem Post zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerde inklusive Anlagen zukommen zu lassen. Da bitte ich um eine entsprechende Reaktion. Die angesprochende Verfassungsbeschwerde ist zur Zeit (noch) der Gegenstand eines Schriftwechsels mit dem Präsidenten des BVerfG. Den Abschluss möchte ich der Fairness halber vor etwaigen Veröffentlichungen abwarten. Also warten wir es, entsprechend Ihrer Intention, ab.

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Guten Abend Herr Beckhaus,

haben Sie vielen Dank für den ausgewogenen und interessanten Beitrag und die Auseinandersetzung mit meinen Überlegungen. Das EGMR-Thema ist mir stets wichtig. Selbstverständlich ist es völlig richtig, was Sie zum Maßstab der Rechtskontrolle sagen, wobei ich vielleicht präzisierend ergänzen darf: Der jeweilige Beschwerdeführer ist gehalten, den Rechtsweg zu erschöpfen nach Art. 35 EMRK - unter  Einschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit. Der Prüfungsmaßstab vor dem EGMR ist dann die Verletzung des Konventionsrechts. Gerne präzisiere ich aber auch - und ich hoffe in aller sachlichen Neutralität - was ich u.a. neben den hoffentlich auch plastischen, anschaulichen und konkreten Beispielen in meinem über die Homepage des Verlages abrufbaren Aufsatz, was ich mit der Formstrenge meine: Vor jedem Amtsgericht kann ein anwaltlich nicht vertretener Bürger selbst klagen.  Auch vor dem EGMR besteht kein Anwaltszwang. Der Amtsrichter ist nach den Maßstäben der materiellen Prozessleitung (139 ZPO) gehalten, als Ausdruck der gerichtlichen Fürsorge Hinweise zu erteilen und in gewissen Grenzen das Begehren in richtige rechtliche Bahnen zu lenken. Ebenso vor den Verwaltungsgerichten. Man lese die Vorschrift des § 86 III VwGO , die den Verwaltungsrichter verpflichtet , zu helfen, unklare Anträge zu berichtigen und Formfehler zu beseitigen (der Normtext ist instruktiv und von dem Richter-Bild einer zielführenden Fürsorge geprägt). Die sprichwörtlich "auf dem Bierdeckel" erhobene Klage ist gültig. Und vor dem EGMR? In rigider Handhabung hat der Bf. 2 bzw. 3 Seiten Platz, Sachverhalt und Konventionsverstöße darzutun. Überschreitet man das Formularfeld um eine Zeile, so wird die gesamte Beschwerde ungültig, worauf ein harscher Text und leider auch viele von mir zitierte Beispiele verweisen. Die Leserlichkeit von Handschriften wird moniert. Die materiellrechtliche Trennung von Sachverhalt und Rechtsinhalten in größter Strenge gehandhabt, obgleich man oft darüber streiten können wird, was wo am besten unterzubringen ist. Und verfehlt ein Bf. diese rigiden Anforderungen gering, so erhält er nicht den naheliegenden Hinweis, binnen einer Frist den Fehler reparieren, den Vortrag präzisieren, eine Entscheidung nachreichen , einen Reihefolgefehler in der Chronologie beseitigen zu können pp. Sondern er erhält ein Standardschreiben, alles sei vernichtet worden, weitere Nachfragen würden nicht beantwortet und wenn er nicht binnen offener Frist eine völlig neue, nochmals vollständige Beschwerde (mit Anlagen, die durchzunumerieren (!) sind ja idR mehrere hundert Seiten) einreiche, sei alles vergebens. Oftmals vereitelt dann bereits der Postlauf die Durchsicht des gesamten, ggf. unter den Bedingungen von Haft und nach jahrelangem Kampf um das Recht erstellten Vorbringens wegen kleinster, sicherlich disputabler Fehler. Ich ersehe keinen plausiblen Sinn darin als den, Beschwerden durch das Verschanzen hinter Formhürden auch "loszuwerden" - ohne Rücksicht auf das menschenrechtliche Schicksal. Und sicherlich eine ganz besonders merkwürdige "Krönung" diese "Apotheose der formalen Rigidität " dürfte es dann darstellen, wenn der Bf. doch sicher im umgangsprachlichen wie rechtlichen Sinne "nichts dafür kann", wenn er das amtlich offerierte amtliche Formular benutzt, welches des BMJV angeboten hat auf seiner offiziellen Homepage. Der EGMR weiß dies doch seit geraumer Zeit. Nach allen Maßgaben prozessualer Vernunft wären dies, wenn man den "Fehler" nicht ohnedies als verzeihlich betrachten, doch Fälle der Wiedereinsetzung von Amts wegen. Aber wenn überschriebene Linien, angeblich zu schwer leserliche Handschriften, die Benutzung einer "falschen" Vollmacht, eines "falschen" Fomulars, Numerierungsfehler und formele Kleinigkeiten zur unrettbaren Unbrauchbarkeit einer Beschwerde ohne Gelegenheit ihrer Ergänzung binnen einer Frist im Zuge einer schematischen Vernichtung der gesamten Beschwerde führen, dann will man selbstredend auch diese naheliegende Rechtswohltat nicht leisten. Für mich ist nicht nachzuvollziehen, mit welch unterschiedlichen Maßstäben hier ein Wertungswiderspruch zum nationalen Prozessrecht nicht nur in Kauf genommen, sondern brutal exekutiert wird - gerade wenn es um Menschenrechte geht. Mein Aufsatz nennt einzelne Beispiele.   Ich denke, es ist sehr zu wünschen, dass die Praxis überdacht wird.

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Sehr geehrter Dr. Heuchemer,

ein wenig verspätet möchte ich mich herzlich für Ihre ausführliche Antwort bedanken.

Dass der Zugang zum EGMR einer gewissen formstrenge unterliegt ist selbstverständlich und zumindest für Juristen ohne weiteres erklärbar.

Die von Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. Heuchemer, geschilderte Situation ist jedoch weder das eine, noch das andere. Insofern kann man Ihnen und allen Recthssuchenden tatsächlich wünschen, dass die bisherige Praxis überdacht wird.

Gerne lese ich wieder Ihre Upadates.

Mit bestem Gruß!

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Liebe Dr. Heuchemer-Kritiker,

die Ausführungen des Herrn Dr. Heuchemer, wie leider geschehen, als "populistisch und nicht sachlich neutral" zu interpretieren, halte ich mit Verlaub  weit vermessen. Sie lassen mich eher vermuten, dass hier Kleingeister am Werk sind oder es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern der Rechtfertigungsfraktion handeln könnte.

Waren bzw. wurden Sie oder Ihre Liebsten jemals Opfer von (staatlicher) Rechtswillkür oder wurden Sie schon einmal in ein menschenrechtliches Schicksal verwickelt das Ihnen unverschuldet Ihr Leben, Ihre Gesundheit und/oder Existenz schwerwiegend erschüttert hat?

Ich ja, deshalb wünsche ich Ihnen von Herzen nie in eine solche Situation zu geraten.

Können Sie beispielsweise nachempfinden, wie sich die NSU- oder Loveparade-Opferangehörigen fühlen (müssen), denen von höchsten Stellen Hilfe, Aufklärung, Wiedergutmachung und was sonst noch zugesichert wurden und dennoch vermutlich niemals diese Zusicherungen erleben dürfen?

Wo bitte sehen Sie in diesen Fällen die Jedermann/-frau zustehende Rechtsschutzgarantie bzw. das Recht auf ein faires Verfahren? 

Darf es sein, dass gerade diese höchsten Menschenrechtsgarantien infolge verfehlter Sparpolitik in arge Schieflage geraten sind? Wen interessiert das denn,  außer den schon wiederholt  Viktimisierten, oft Schwächsten  in unserer gnadenlosen und heuchlerischen (Ellbogen)Gesellschaft?  

Und was bitte  ist deshalb daran so verwerflich, dass Herr Dr. Heuchemer, wie kaum ein anderer Jurist (ich spreche mit Verlaub aus nahezu 40-jähriger Fach-/Berufserfahrung), sich mit so viel Engagement und Fachkenntnis gegen das, nach m. E.  exorbitant größer werdende Unrecht ankämpft?

Können Sie mir bitte neben Herrn Dr. Heuchemer eine handvoll Vollblutjuristen benennen, die bereit sind dafür noch so heftig Prügel einzustecken?

Bestenfalls wäre ich Ihnen sehr dankbar, Sie können uns alternative, praktikable (theoretische haben wir schon genügend) Vorschläge zur Bekämpfung des scheinbar zum Volkssport gewordenen Rechtsmissbrauch und dessen Deckelung von oben machen.

 

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Sie suchen nach "Rechtsschutzgarantie bzw. das Recht auf ein faires Verfahren"? Das werden Sie beim EGMR nicht finden. Denn der EGMR ist - wie Zuck zutreffend bemerkt - eine Gerichts-Attrappe. 

Wie ich oben stehenden Post von mir schon bemerkte, kann ich zum EGMR (noch) nichts sagen. Für das BVerfG sehe ich das aber genau so. Danke für die Deutlichkeit!

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Sehr geehrter Bartlewski,

Ihre Empörung ist zumindest in Bezug auf meinen Beitrag unangebracht. Ich habe Herrn Dr. Heuchemer weder als populistisch, noch als sachlich nicht neutral bezeichnet.

Ausweislich seines Kommentars als Antwort auf meinen Kommentar hat er dies auch nicht so empfunden.

Soweit erkennbar geht es Herrn Dr. Heuchemar nicht um nicht näher bezeichnete "staatliche Willkür", Opfer der Loveparade oder sonstige Schicksale aufgrund einer wie auch immer unterstellten "Ellenbogengesellschaft".

Sie sollten vielmehr versuchen es zu unterlassen jemanden anzugehen, der gar nicht gegen Interessen gesprochen hat.

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Die dezidierten Kommentare von Herrn Kollegen Dr. Heuchemer sind hochgradig lesenswert. Sie handeln von nichts geringerem als davon, dass sich der sog. "Rechtsstaat" in Wahrheit schon längst verabschiedet hat im Sinne einer vollständigen Auslieferung seiner Bürger an die staatliche Willkür.  

Dieser Post spricht mir aus der Seele. Danke!

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Sehr geehrter Gast,

wir hatten letztes Jahr bereits eingehend diskutiert, falls Sie derselbe "Gast" sind. Ich unternehme den Versuch, das Forum auf seinen Gegenstand und sein inhaltliches Thema zurückzulenken. Es gibt keinerlei Grund, den Gegenstand auf einen Fall zurück zu lenken, der seit Juni 2010 rechtskräftig erledigt ist - mit einer verurteilenden Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Autorität der Großen Kammer, wobei diese immer noch lesenswerte, zustimmungswürdige Entscheidung im übrigen auch für das Verfahrensrecht (Rechtswegeerschöpfung pp. zu Art. 35 EMRK) grundsätzliche Aussagen getroffen hat, die für ALLE Beschwerdesachen relevant sind. Die vielfältigen, differenzierten Kommentare habe ich mit Interesse und mit Freude gelesen. Es besteht offenbar erstens ein großes Bedürfnis, zweitens auch eine Notwendigkeit , die Fragwürdigkeiten uns Missstände aufzudecken, die aus meiner Sicht wahrlich nicht anders erklärbar sind als daraus, vermeidbare Hürden an der Grenze der Willkür oder darüber hinaus zu errichten, welche NIEMANDEM helfen. Ich sehe sehr viele dieser Entscheidungen - wohl aufgrund meines Aufsatzes und des Forums. Gerade am Wochenende habe ich von einem Beschwerdeführer wieder einen Fall einer "beliebten" neuen und immer häufiger zu ersehenden Variante erfahren: Er hat sich selbst als Naturalpartei vertreten. Es besteht ja kein Anwaltszwang. Mit beachtlichen Vertiefungen hat er den Fall dargestellt - und vorsorglich auch verwiesen auf Entscheidungen aus einer Parallelsache, die evident außerhalb des Rechtszugs und Streitgegenstandes stand. Er wollte nur ein vollständiges Bild geben. Und was kommt? Das berühmte , von mir auch im Aufsatz kritisierte Standardschreiben- er habe die Entscheidung xy erwähnt, aber nicht beigefügt. Als scheint man darauf zu warten, IRGENDWAS in das Blatt zu schreiben. Es war auch offensichtlich dargetan, dass die Entscheidung keine Rolle im formalen Rechtszug des Art. 35 EMRK spielen konnte. Und was steht erneut in diesen Schreiben? Alles, die gesamte Mühsal einer mehrmonatelang erstellen Beschwerde mit x-hundert Blatt, die sich haarklein an die Vorgabe hält (inclusive der Mühe, die meineswissens kein sonstiges Gericht fordert, alle Seiten auch der Anlagen zu foliieren und in einer Listung ohne Schreibfehler auf die Beginn-Seitenzahlen zu verweisen) ist vergeblich, weil man ja nicht zum Zeichen die Entscheidung, das Blatt oder was immer fehlt nachreichen darf, sondern BINNEN DER FRIST alles ohne Schreibfehler, ohne Zeilenüberschreitung nochmals ausfolgen muss. Wem dienen solche ersichtlich auf eine "Erledigung" zielende Anforderungen, die es vor keinem AG, vor keinem VG, und auch nicht vor dem BVerfG gibt? Aber offensichtlich wird diese Tendenz immer stärker bemerkt - und erklärt aktuelle Berichte wie den zutreffenden Bericht des Schwarzwälder Boten. 

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Die LTO-Presseschau schreibt heute morgen:

Türkei – bedrohte Rechtsanwälte: lto.de (Markus Sehl) berichtet über eine Veranstaltung des Berliner Anwaltvereins, die sich der Situation der Anwaltschaft in der Türkei widmete. Beklagt wurde dabei u.a., dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bisher entsprechende Beschwerden unter Verweis auf den nationalen Rechtsweg ablehne.

...dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bisher entsprechende Beschwerden unter Verweis auf den nationalen Rechtsweg ablehne.

Es ist "an important aspect of the principle that the machinery of protection established by the Convention is subsidiary to the national systems safeguarding human rights" (Schenk V. Germany). Gerichte müssen sich an Recht und Gesetz halten. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

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Naja, der EGMR lässt die in der Türkei Inhaftierten erstmal jahrelang gegen die Erdogan-"Justiz" anrennen, ohne dass irgendeine reale Aussicht bestünde, zu einem juristischen Erfolg zu gelangen. Gleichzeitig verleiht der EGMR der Türkei auf diese Weise das Prädikat "Rechtsstaat", ein Prädikat, das auf die Erdogan-"Justiz" ganz sicher nicht zutrifft.  

Wenn man das nicht will, muss man Recht und Gesetz ändern.

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Unsinn! Es würde völlig reichen, wenn sich der EGMR nicht hinter dem "Subsidiaritätsprinzip" verschanzen würde und sich darauf besinnen würde, dass effektiver Rechtsschutz geboten ist! 

Man darf sich durch einige wenige Schaufensterentscheidungen des EGMR nicht täuschen lassen, der EGMR ist nichts anderes als die von Zuck apostrophierte Gerichtsattrappe

Wenn Sie die Beck-aktuell sorgfältig und vernunftbegabt lesen würden, würde Ihnen das wieder nicht so unüberlegt über die Lippen gehen...

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Da Sie mir in der Sache nicht widersprechen, gehe ich davon aus, dass auch Sie der Überzeugung sind, dass der EGMR das Subsidiaritätsprinzip allzu streng handhabt.

Sie können ja mal die Anwendung der VwGO fordern! Im übrigen mögen Sie meinem Einwurf entnehmen, dass ich mit Ihrer Bewertung als "Gerichtsattrappe" nicht konform gehe...

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Das Subsidiaritätsprinzip ist tatsächlich das Vehikel, das der EGMR nutzt, um sich der bei ihm anhängigen Beschwerden zu entledigen.  

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