Schüth bleibt hartnäckig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|4546 Aufrufe

Mangelnde Hartnäckigkeit kann man Bernhard Schüth sicher nicht vorwerfen. Von 1983 bis 1997 war er als Organist bei einer Essener Kirchengemeinde beschäftigt. Dann kam die Kündigung, weil er mit einer anderen Frau als der, mit der er weltlich und kirchlich verheiratet war, zusammenlebte, und sie von ihm ein Kind erwartete. Die Kündigungsschutzklage blieb innerstaatlich ohne Erfolg. Allerdings erkannte der EGMR auf die Menschenrechtsbeschwerde hin hierin eine Verletzung der EMRK und sprach Schüth 40.000 Euro Entschädigung zu. Damit gab er sich allerdings nicht zufrieden. Er will wieder eingestellt werden oder jedenfalls deutlich höheren Schadensersatz. Sein Versuch einer Restitutionsklage (§ 580 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) scheiterte an der Übergangsbestimmung des § 35 EGZPO. Ebenso wurde ein Wiedereinstellungsanspruch abgelehnt (ausführlich zur Restitutionsklage BeckBlog vom 6.5.2011 und vom 26.11.2012, zur Entschädigung BeckBlog vom 9.7.2012, zum Wiedereinstellungsanspruch BeckBlog vom 10.6.2014).

Jetzt hat Schüth abermals eine juristische Niederlage erlitten: Seine auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns und späterer Nachteile bei der Rente gerichtete Klage über 300.000 Euro wurde erstinstanzlich vom ArbG Essen abgewiesen. Das berichtet die örtliche Presse. Der Rechtsstreit ist damit noch lange nicht erledigt. Noch ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (1 BvR 1595/13). Und auch gegen das Urteil des ArbG Essen wird Herr Schüth sicher Berufung einlegen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Schüth hat wider Erwarten keine Berufung eingelegt.

Vermutlich hat ihm endlich die Rechtsschutzversicherung gekündigt. Die Kosten 1. Instanz sind für ihn noch überschaubar, da er sich seit Jahren von seiner Lebensgefährtin, dem Auslöser der Kündigung im Jahre 1997, vertreten lässt.

Schüth hat doch Berufung eingelegt. Heute ging der Beschluss, mit dem die Berufungsbegründungsfrist verlängert wurde, per Fax zu. Die Berufung selbst hatte das Gericht nicht übersandt. Die telefonische Nachfrage nach Ablauf der Berufungsfrist, ob eine Berufung vorliege, war negativ.

Das LAG Düsseldorf hat in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 die Sache umfangreich erörtert und am Schluss der Sitzung einen Beschluss erlassen. Dieser hat folgenden Inhalt:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute entschieden, zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe einzuholen: War es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 15.07.1997 am 18.07.1997 gegenüber dem Kläger und nachfolgend bis Ende Juni 2000 für die katholische Kirchengemeinde St. Lambertus und das Bistum Essen unvertretbar, in der Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch den nach katholischem Recht verheirateten Kläger, aus der ein Kind hervorging, eine kirchenrechtliche Verfehlung zu sehen, die auf der Grundlage der im o.g. Zeitraum geltenden GrO, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten konnte? Hierbei soll auch ausgeführt werden, ob es unvertretbar war, für den Kläger als Organisten und Chorleiter eine große Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche anzunehmen, an den gesteigerte Loyalitätspflichten anzule- gen sind. Stellte sich heraus, dass die Kirchengemeinde und das Bistum Essen in unvertretbarer Weise in der vorgenannten Konstellation nach kirchenrechtlichen Maßstäben einen nicht gegebenen Kündigungsgrund angenommen hätten, käme zur Überzeugung der Kammer die Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen in Betracht. Grund für die Anfrage ist, dass aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirche die staatlichen Gerichte Zweifeln über den Inhalt der Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden zu begegnen haben.

Kommentar hinzufügen