BVerfG: Ordnungshaft gegen Vorstandsmitglied einer zahlungsunfähigen AG

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 18.10.2017

BVerfG v. 9.5.2017 – 2 BvR 335/17, BeckRS 2017, 109868 meint, das gestufte Sanktionssystem des § 890 ZPO aus erstens Ordnungsgeld und zweitens Ordnungshaft sei verfassungskonform. Es bestünden auch keine Bedenken, bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Ordnungshaft an einem Vorstandsmitglied zu vollziehen. So jedenfalls, wenn das Vorstandsmitglied schuldhaft und in der jur. Person zurechenbarer Weise gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen habe.

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2 Kommentare

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Eine vorhersehbare und erfreulich gradlinige Entscheidung, was im Übrigen auch die Vorentscheidungen der Instanzgerichte umfaßt. Als verantwortlicher Vorstand einer insolventen AG muß man damit rechnen, dass ersatzweise Ordnungshaft vollstreckt werden kann. Jetzt wird er wohl das Ordnungsgeld aus eigener Tasche aufbringen, denke ich...

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Zu einem solchen Urteil kann man leider nur gelangen, wenn man einen ordnetlichen Rechtsanwalt hat! Wenn dem nicht so ist, hat man verdammt schlechte Karten!  

 

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