Sonn- und Feiertagszuschläge dienen der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|5875 Aufrufe

Die Klägerin ist in einem Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt. Bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1.1.2015 erhielt sie für 40 Wochenstunden monatlich 1.340 Euro brutto. Für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit zahlte die Beklagte 2 Euro zusätzlich je Stunde. Ab dem 1.1.2015 wurde der Monatslohn auf 1.473,31 Euro brutto erhöht (= 8,50 Euro je Stunde x 40 Stunden/Woche x 4,333 Wochen/Monat). Den Sonn- und Feiertagszuschlag zahlte die Beklagte nicht mehr. Ihn verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Diese blieb beim BAG ohne Erfolg:

Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG „je Zeitstunde“ festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (...). Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.

BAG, Urt. vom 24.5.2017 - 5 AZR 431/16, BeckRS 2017, 127064

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Von dieser Gesetzeslücke profitieren grundlos auf Mini-Löhne fixierte Arbeitgeber im Dienstleistungsgewerbe. Während die Allgemeinheit feiert oder flaniert, dürfen das die gefälligst zuvorkommend und geflissentlich agierenden Dienstleister zum kargen Mindestlohn von 8,50 € / je Stunde veredeln. Ob die profitierenden Arbeitgeber auf die Preisaufschläge für diesen Service verzichten oder selbst zu diesen Zeiten arbeiten, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Es geht dabei also nicht um den Schutz von kleinen selbstausbeutenden Unternehmungen vor einer Überforderung durch Arbeitslohn. Es ist absurd, dass gerade die prekär Bezahlten durch Sonn- und Feiertagsarbeit und einen überlangen Arbeitstagen ausgebeutet werden können. Es gäbe also gute Gründe, die Anrechnung des gesetzlichen Mindestlohns auf die übliche tägliche Arbeitszeit und die Wochenarbeitstage, also ohne Sonn- und Feiertag, zu beschränken. Für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Zeiten sollten vielmehr noch gesetzliche Mindestzuschläge festgelegt werden. Mir fällt kein gutes Argument ein, warum der jetzige Zustand richtig und hinnehmbar wäre, wenn das Mindestlohngesetz ein grundlegender Schutz von prekär beschäftigten Arbeitnehmern gegen Unterbezahlung sein soll. Sonn- und Feiertage sind normalerweise für jeden Menschen arbeitsfrei und nur als Ausnahme als Arbeitszeit begründbar (z.B. Notdienst, Dienstleistung). Es widerspricht dem hier vorhandenen Kulturkreis einfach der Menschenwürde, diese Ausnahme bei der Mindest-Entlohnung unter den Richtertisch fallen zu lassen. Könnten oder sollten Arbeitsgerichte das nicht als verfassungswidrige Gesetzeslücke dem BVerfG vorlegen?

0

Immer diese Empörungskultur und dann auch gleich noch unter Berufung auf die "Menschenwürde" im "hier vorhandenen Kulturkreis". Geht's noch? Nirgendwo ist gesetzlich festgelegt, dass am Wochenende der Mindestlohn steigt.

0

Witziger Zirkelschluss! Meiner Kritik zu einer möglichen Gesetzeslücke die Begründung entgegen zu halten "nirgendwo ist gesetzlich festgelegt ...". Das ist inhaltslos. Nun bin ich auch Gast und nicht Kellner, wenn es um Service an Sonn- und Feiertagen geht. Als solcher profitiere ich auch davon, wenn billige Küchenhilfen mir exzellente Dienstleistungen erbringen. Leistung muss sich lohnen. Geiz ist geil. Was interessiert mich das Prekariat. Dumpfe Empörlingskultur?

0

Sie sollten bedenken, dass es die Wochenend-Jobs ggf. überhaupt nicht gäbe, wenn eine Mehrheit von Personen nicht arbeitsfrei hätte. Sie sollten auch bedenken, dass man Ihr Argument auch auf die Ferien ausdehnen müsste, weil (wg. Menschwürde und Menschenrechte etc.) natürlich niemand verlangen kann, als "Prekariat" mindestlohnwirksam zu arbeiten, wenn andere Ferien und Urlaub machen und das ggf. sogar bundesweit, weil es doch sicher ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist, als prekärer bremischer Arbeitnehmer mindestlohnwirksam arbeiten zu müssen, wenn ein bayerischer Arbeitnehmer in Ferienzeiten Urlaub hat und sich in Mallorca die Sonne auf den Bauch scheinen läßt. Furchtbarer Menschenwürdeverstoß! Und wer sagt denn überhaupt dass man im geeinten Europa am französischen Nationalfeiertag nicht eigentlich auch im "prekären" Deutschland frei haben müßte, weshalb mindestlohnwirksame Arbeit ausgeschlossen sein müßte? Jetzt dürfen Sie sich wieder weiter menschenwürdewirksam über alle diese "verfassungswidrigen Gesetzeslücken" empören! Schöne neue Welt...

0

Vor Einführung des Mindestlohns gab es auch keine Regelung bezüglich Sonn und Feiertagszuschlägen auf den durch Parteiwillen vereinbarten Lohn.
Wenn es bei 5€ pro Stunde keinen Zuschlag gab,wieso sollte dann ein Gesetz, welches den Mindestlohn zugunsten der Arbeitnehmer auf 8,84€ erhöht eine verfassungswidrige Gesetzeslücke begründen?

0

Was "Gast" am Do, 2017-10-19 09:43 Uhr schilderte, liest sich wie eine Anleitung für ausufernde Überregulierungen im europäischen Rahmen, um allen gefühlten "Diskriminierungen" dann auch noch dort vorzubeugen, und das wäre m.E. auch eine weitere Bestätigung für "gut gemeint ist nicht auch schon gut gemacht".

Aber man könnte ja auch so leicht dort "diskriminierend" rufen und einen Gesetzgeber dann dafür bemühen wollen, um "Gesetzeslücken" zu schließen.

Kommentar hinzufügen