Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64732 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

459 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Aus der BGH-Rechtsprechung zum besseren Verständnis des Rechtsbeugungstatbestands (5 StR 713/94 – Urteil vom 15.09.1995, Abs./Rdnr. 18):

"sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen."

 

0

Die niedrigschwelligen Rechtsverletzungen werden damit halt nicht erfaßt wie z.B.:

- erst in der HV die Akten mal genauer durchzublättern bei z.B. Bußgeldverfahren

- dem Angeklagten nicht das letzte Wort zu erteilen oder es sich dann auch in Ruhe anzuhören

- Zeugen nicht ordentlich in der HV zu belehren und auch zu entlassen, damit sie anschließend nicht noch als Zuhörer anwesend sein können in der HV

- von z.B. der Bußgeldstelle benannte "Zeugen" zu laden, die aber nichts bezeugen können vom eigentlichen Geschehen

- vom Angeklagten benannte Entlastungszeugen aber nicht zu laden

- wesentliche Prozeßereignisse nicht ins Verhandlungs-Protokoll der HV aufnehmen zu lassen, auch nicht die obigen Versäumnisse

- das Verhandlungsprotokoll nach rechtzeitigem Antrag zur Akteneinsicht auch sehr spät dann erst einsehen lassen, damit Termine zu Rechtsbeschwerden auch überschritten werden

- haltlose Bußgeldverfahren in der HV rasch einzustellen, weil ein Freispruch mit den Kostenerstattungen für den Angeklagten mehr Mühe macht für den Richter

- nicht vereidigte "Sachverständige" zu laden

- seinen Informationspflichten für alle Verfahrens-Beteiligte nicht immer ordentlich und umfassend nachzukommen

- usw. usf., auch alles noch im Wiederholungsfall

Zusammengefaßt: Sich als Richter das Leben sehr leicht zu machen und einem aufgeräumten und leeren Schreibtisch und rechtzeitigem Dienstschluß den Vorzug zu geben.

0

Was sie hier aufzählen sind ja überwiegend klassische Revisionsgründe, darunter auch sog. absolute Revisionsgründe, die bereits aufgrund der Tatsache, dass sie vorliegen, zur Aufhebung des Urteils führen.  Hinzu kommt, dass Sie hier ausschließlich den Fokus auf Verfahrensfehler (der Begriff ist treffender, als Ihrer der "niedrigschwelligen Rechtsverletzungen" - was soll das auch sein? Niedrigschwellig?) legen. Solche Verfahrensfehler können passieren. Ob nun dem Strafrichter als Einzelrichter oder der Strafkammer, als Kollegialorgan.

Die Tatsache, dass diese Fehler passieren können, begegnet ja die StPO mit der Möglichkeit der Revision.

Hier aber zu implizieren, dass diese Rechtsfehler vorsätzlich und dann noch zum Nachteil des Angeklagten begangen werden, halte ich für anmaßend.

0

Tim Beckhaus schrieb:

Was sie hier aufzählen sind ja überwiegend klassische Revisionsgründe, darunter auch sog. absolute Revisionsgründe, die bereits aufgrund der Tatsache, dass sie vorliegen, zur Aufhebung des Urteils führen.  Hinzu kommt, dass Sie hier ausschließlich den Fokus auf Verfahrensfehler (der Begriff ist treffender, als Ihrer der "niedrigschwelligen Rechtsverletzungen" - was soll das auch sein? Niedrigschwellig?) legen. Solche Verfahrensfehler können passieren. Ob nun dem Strafrichter als Einzelrichter oder der Strafkammer, als Kollegialorgan.

Die Tatsache, dass diese Fehler passieren können, begegnet ja die StPO mit der Möglichkeit der Revision.

Hier aber zu implizieren, dass diese Rechtsfehler vorsätzlich und dann noch zum Nachteil des Angeklagten begangen werden, halte ich für anmaßend.

Vielleicht verstehen Sie nun auch meine Fragen, ob auch bereits ein möglicherweise bedingter Vorsatz mit dann billigender Inkaufnahme bei einem vorhandenen Verdacht auf eine versuchte Rechtsbeugung zu ahnden sein könnte, worauf dann eine Staatsanwaltschaft ja weiter ermitteln könnte nach einer Anzeige.

Denn was ich da im Einzelnen an Abweichungen aufgeführt hatte, das kann ich auch alles ja immer noch belegen.

Auch die Ladung einer nicht vereidigten Sachverständigen gehört dazu, das hatte aber bereits eine Staatsanwältin nicht mit sich in der Verhandlung machen lassen und diese auch dann abgelehnt. Da ging es um einen Parteienverrat in der Strafsache gegen einen Rechtsanwalt.

Aber eine Generaldenunzierung aller altgedienter Amtsrichter war damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt gewesen.

 

0

Auch die Ladung einer nicht vereidigten Sachverständigen gehört dazu, das hatte aber bereits eine Staatsanwältin nicht mit sich in der Verhandlung machen lassen und diese auch dann abgelehnt.

Wo steht denn verzeichnet, dass nur vereidigte Sachverständige geladen werden dürfen? Das stimmt nicht.

0

Besonders anfällig  scheinen altgediente Amtsrichter dafür zu sein, eine eigene "StPO light" zu entwickeln, denn anders als in Kollegialgerichten am LG scheint da der gegenseitige Austausch unter Richtern eher nicht mehr vorzukommen und das Formale hält eben doch auch zeitlich noch auf.

Beim LG jedenfalls sitzen auch mal Vorsitzende Richter als Kollegen in einer Kammer zusammen, oder auch mal bei den Zuschauern in einem Prozeß eines ihrer Kollegen, und die Staatsanwälte und Verteidigungen und Nebenkläger achten ja auch genau auf die Einhaltung der StPO.

Beim AG habe ich derartiges noch nie sehen können, dort scheinen reine "Einzelkämpfer" zu agieren  ........

0

"Besonders anfällig  scheinen altgediente Amtsrichter dafür zu sein, eine eigene "StPO light" zu entwickeln"

Was soll diese Generaldenunzierung? Woher nehmen Sie überhaupt diese "Erkenntnis"? Wie viele altgediente Strafrichter haben Sie bei der Arbeit im Gerichtssaal bereits erlebt? Und demgegenüber wie viele junge Kollegen?

Meinen Sie vielleicht auch sagen zu können, dass ältere Menschen besonders anfällig für Verschwörungstheorien sind?

Und meinen Sie, dass das in Ihrem Beruf auch so ist? Würden Sie sich vielleicht auch dazu zählen wollen und Ihrer Logik entsprechend sagen, dass Sie in ihrem Beruf für etwas besonders "anfällig" sind?

0

Das ist ein eigener Eindruck aus eigener direkter Beobachtung der öffentlich verhandelnden Richter eines mittelgroßen AG und auch noch einiger Richter daraus, die ich nur aus  Akten kenne.

 Alle mir selber aufgefallenen Abweichungen von Vorschriften waren soeben noch nicht aufgeführt und eine Generaldenunzierung aller altgedienter Richter ist damit auch nicht von mir beabsichtigt gewesen.

Und ich bin auch selber inzwischen etwas anfällig dafür, nicht jedes Wort und jeden Satz eines anderen Menschen mehr als einen bösen Angriff auf einen ganze Alters-Gruppe mißzuverstehen, der ich ja selber bereits länger angehöre.

0

Wie verträgt sich Ihr Eindruck mit der Tatsache, dass nur gegen etwa 2% aller Amtsgerichtsentscheidungen in Strafsachen Rechtsmittel eingelegt werden?

Objektiv gesehen entsteht doch vielmehr der "Eindruck", dass die Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen eine sehr hohe Aktzeptanz genießen? Kommt diese Aktzeptanz trotz oder wegen der Verfahrensfehler zustande? Was meinen Sie?

0

Wenn Sie mich so fragen, dann werden viele Urteile so akzeptiert, da ja jeder weitere Prozeß mit viel Zeit, auch Ärger und Risiken verbunden ist und viele Menschen einfach auch mal ihre Ruhe haben wollen.

In einem Zivilprozeß an diesem AG war ich auch mal Beklagter, hatte dann einen Vergleich angestrebt nach Auflistung der Fehler der klagenden Partei und Andeutung einer Gegenklage, die klagende Partei bot einen Vergleich an, der Amtsrichter riet aus "prozeßökonomischen Gründen" mir zu einer Annahme und dann nahm ich auch sofort an und zahlte ebenso sofort den noch ausstehenden Betrag mit erinnerlich noch 20 Cent Zinsen extra.

Die klagenden Partei und deren Rechtsanwälte schrieben aber noch weitere Schriftsätze an das AG zu der Kostenerstattung, die sich damit jedoch längst erledigt hatte und dafür gab es auch keine Kosten mehr zu erstatten.

Da muß ich noch heute darüber schmunzeln, daß diese Anwaltskanzlei damit so viel umsonst gearbeitet hatte.

0

"Wenn Sie mich so fragen, dann werden viele Urteile so akzeptiert, da ja jeder weitere Prozeß mit viel Zeit, auch Ärger und Risiken verbunden ist und viele Menschen einfach auch mal ihre Ruhe haben wollen."

Mehr fällt Ihnen dazu nicht ein? Auch nicht, wenn Sie sich ein wenig Mühe geben?

Tatsächlich wird in den Strafsachen vor den Amtsgerichten so selten ein Rechtsmittel eingelegt, weil die Urteile von der Mehrheit der Angeklagten als gerecht empfunden werden. Man kann es auch so ausdrücken: Die Akzeptanz vor der Arbeit der Staatsanwaltschaft und der des Gerichts ist sehr hoch.

Leider ist die Aktzeptanz derer, die von außen ein solches Verfahren beobachten, oftmals nicht besonders hoch. Sie hier schreiben "Rechtsbeugung", woanders wird "zu mildes Urteil!" geschrien. Und jeder hat selbstverständlich beste Erfahrungen schon gemacht und kennst sich ebenso gut in allen Verfahrensarten aus.

0

Tim Beckhaus schrieb:

Mehr fällt Ihnen dazu nicht ein? Auch nicht, wenn Sie sich ein wenig Mühe geben?

Lieber Herr Beckhaus,

an einem Samstag wie heute um diese Zeit, mit allen sportlichen Ereignissen heute und dem Begräbnis eines Bundeskanzlers der Deutschen Einheit sitze ich nicht andauernd am Computer, um einen völlig umfassenden und ausgewogenen Bericht über sämtliche Eindrücke abzugeben.

Sehr oft sogar hätte ich weniger Nachsicht als manche Amtsrichter gehabt, die nach der 5+x-ten  Haftstrafe zur Bewährung den Angeklagten eine weitere Chance zur Besserung noch zubilligen, auch wenn diese nichts in ihrem Leben erkennbar geändert haben seit der ersten.

Und daß es Strafrichter im Amtsgericht gibt, die ihre als Zuschauer erlebten Verfahren geradezu vorbildlich abwickeln, auch bei den "kleinen" Bußgeldverfahren (OWi), daß bestätige ich hiermit ausdrücklich und auch gerne.

Und allen Bürgern dieser BRD empfehle ich sowieso, sich mehr für alle Verfahren vor allen Gerichten zu interessieren und auch in den Verfahrensvorschriften der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichte öfters mal selber nachzulesen, um das Geschehen dort etwas besser noch zu verstehen.

Ein jüngerer Amtsrichter für Strafsachen, der vorher auch bei der Staatsanwaltschaft tätig war, fragte mich übrigens nach einer meiner Fragen nach einer seiner Verhandlungen, warum ich  denn so interessiert an der Justiz wäre.

Das ist einer der Gründe, auch ein älterer Mensch kann noch immer etwas dazulernen, auch durch "learning by doing" und genaues Beobachten eines Geschehens, denn eigene Lebenserfahrungen bringt er in der Regel ja auch als Nichtjurist mit.

(Aber Laienrichter / Schöffe wollte ich trotzdem nicht mehr werden.)

0

Sorry für den Rechtschreibfehler gerade:

Und daß es Strafrichter im Amtsgericht gibt, die ihre als Zuschauer erlebten Verfahren geradezu vorbildlich abwickeln, auch bei den "kleinen" Bußgeldverfahren (OWi), das (!) bestätige ich hiermit ausdrücklich und auch gerne.

Dieser gerade erwähnte Strafrichter am AG mußte dann auch noch schmunzeln und meinte: "das müssen wir manchmal doch auch noch machen" ("learning by doing" war da gemeint).

0

Zunächst hat Frau Kollegin Jessika Kallenbach diese Entscheidung zustimmend in Anwaltsblatt 2017, 783 besprochen. Sodann wurde diese Entscheidung auch in DVBl 2017, 979 zusammen mit einer weiteren zustimmenden Anmerkung von Frau Dr. Kathrin Bünnigmann, LL.M. veröffentlicht. Die Kurznachricht auf Jurion zu der vorliegenden Entscheidung lautet:

"OLG München zur Strafbarkeit wegen eines Vergleichs mit Freisler - eine Anmerkung von Bünnigmann
Kurznachricht zu "Zur Beleidigung eines Richters durch einen Vergleich mit Roland Freisler - Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 31.05.2017" von Dr. Kathrin Bünnigmann, LL.M., original erschienen in: DVBl 2017 Heft 15, 979 - 984.
Die Anmerkung bezieht sich auf den Beschluss des OLG München vom 31.05.2017 (Az.: 5 OLG 13 Ss 81/17). Der beschuldigte Anwalt hatte in einer Anhörungsrüge wegen der Verwerfung eines Klageerzwingungsverfahrens den Richter mit Roland Freisler verglichen. Das OLG hat die landgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. In ihrer Anmerkung beschäftigt sich die Verfasserin mit der zu treffenden Abwägung zwischen der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG geschützten Ehre. Sie geht dabei zunächst auf die Frage ein, ob eine Schmähkritik vorliegt, die den Meinungsschutz zurückdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, Az.: 1 BvR 1165/89). Dabei ist, so die Autorin, auf den Durchschnittsrezipient abzustellen und es sind neben dem Wortlaut auch die Begleitumstände zu berücksichtigen. Sie führt weiter aus, dass auch das OLG die Äußerungen als Beleidigung gewertet hat, jedoch bei der Abwägung der berechtigten Interessen i.S.v. § 193 StGB berücksichtigt, dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens getätigt worden ist und im Ergebnis nicht auf den Richter sondern auf dessen Entscheidung gerichtet war. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Tochter des Betroffenen in dem Verfahren von ihm vertreten wurde und es sich nur um schriftliche Äußerungen handelte. Die Verfasserin sieht die Entscheidung des OLG im Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 10.10.1995, Az.: 1 BvR I 476/91 und BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, Az.: 1 BvR I 384/16).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon."​

Zuletzt hat schließlich das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Fall eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters wegen Verstoßes gegen Art. 5 GG, Art. 10 EMRK aufgehoben. Es handelt sich hierbei um den Beschluss des BVerfG vom 6.6.2017, 1 BvR 180/17, NJW 2017, 2606.

Das BVerfG führt insbesondere aus:

"Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3197>). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen."

Die Entscheidung "Musikantenstadel" (ich hätte es ja ohne e geschrieben) ist jetzt auch in Anwaltsblatt 2017, 999 als Einspalter veröffentlicht. 

Wenn Sie das Gericht auch "Musikantenstadl" genannt hätten, hätte Ihnen sicher jeder Jurist anerkennend und hilfsbereit auf die Schulter geklopft, wenn man Sie wegen Beleidigung verurteilt hätte. Bei einem Freislervergleich ist das etwas ganz anderes. der "Musikantenstadl" verhält sich zum Freislervergleich wie ein Vogelschlag an einer Glasfläche zu 9/11, wenn ich auch einmal einen Vergleich bringen darf.

0

Von dieser Karteikarte aus können Sie sich weiterhangeln. Dann stoßen Sie u.a. auch auf die Besprechung dieser Entscheidung auf LTO:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-bele...

Und wenn Ihnen langweilig ist, können Sie ja mal der Frage nachgehen, was mich seinerzeit zu dem deftigen Vergleich veranlasst hat. Das können Sie u.a. eben auch bei den Kommentierungen zu diesem LTO-Artikel nachlesen. 

Auf der "offiziellen" Seite Bayern.Recht sind übrigens über den Beschluss des OLG München vom 31.05.2017 – OLG 13 Ss 81/17 unter dem Titel Beleidigung und Meinungsfreiheit folgende vier redaktionelle Leitsätze zu lesen:

"1 Gegenüber dem Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, muss eine Beeinträchtigung der Ehre der Richter (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. (Rn. 11) 2 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. (Rn. 11 und 14) 3 Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können. (Rn. 14) 4 Rechtsfehlerhaft ist es, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen. (Rn. 14)"

Zu dem Vorgänger-Beschluss des OLG München vom 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16 in derselben Sache lautete der Titel "Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im Rahmen einer Anhörungsrüge" und die drei redaktionellen Leitsätze der Redaktion von Bayern.Recht lauteten:

    "1 Der Begriff der Schmähkritik ist im Rahmen von § 185 StGB eng auszulegen. 2 Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. 3 Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die bei der Prüfung von § 193 StGB erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung im engeren Sinne."

Herr Kollege Dr. Damm merkt hierzu an:

"Das OLG München hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Richter mit Volksgerichtshof-Präsident Roland Freisler vergleichen darf. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse die hierin liegende Beleidigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sei und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte diene. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder BVerfG, Beschluss vom 06. 06.2017, Az. 1 BvR 180/17. " 

Das ist -mit Verlaub- einfach nur dummes Zeug. Ein Richter mag "überpointierte Kritik" hinzunehmen haben; der Freisler-Vergleich hat aber mit Kritik überhaupt nichts zu tun. Er ist bloß eine Herabwürdigung der Person des betreffenden Richters, die Standard-Formalbeleidigungen um ein Vielfaches übertrifft. Was hat der Freisler-Vergleich mit einem "Kampf ums Recht" zu tun? Nichts.

0

Gehe ich recht in der Annahme, dass alles, was nicht Ihrem politischen Geschmack entspricht, in Ihrer Diktion "dummes Zeug" ist?

In der Annahme gehen Sie nicht recht. Beleidigungen der Art haben nichts mit Politik, nichts mit "Kampf ums Recht" zu tun. Die Äußerung ""Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider." ist nichts als eine unmäßige Herabwürdigung der Person des angesprochenen Richters.

0

Meinen Sie nicht auch, dass Sie schon den "Kampf ums Recht" in Relation zu der Äußerung setzen müssen und die Äußerung nicht isoliert betrachten dürfen?

Ist Schulze ein ausgedachter Gegenspieler? Sonst hätten Sie ihn wohl erfinden müssen. Andererseits wäre es natürlich jetzt auch mal hilfreich, wenn der Kampf ums Recht konkret aber möglichst knapp benannt würde. Zum Beispiel in Form eines Leitsatzes, wie Juristen es doch mögen.
 

0

Grüß Gott Herr Lippke,

vielleicht taugt Ihnen das als Leitsatz:

"Nichts ist verblüffender als die einfache Wahrheit" (Egon Erwin Kisch, 1885 - 1948, Der rasende Reporter. Vorwort zur 1. Ausgabe, 1925).

Viele Grüße nach Berlin

Dieser "Leitsatz", den Sie von mir haben wollten, trifft die Sache noch viel genauer:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (BVerfG)

Der Leitsatz ist mir auch bekannt. Man findet ihn nur nicht im alltäglichen Gewühl der Justiz. Ich hatte schon befürchtet, dass ich einem Fake aufgesessen war. Bei Gelegenheit werde ich mal recherchieren, welche Ver(w)endung der Leitsatz in der Praxis bisher gefunden hat.

0

Es ist immer wieder verblüffend zu sehen, in wie vielen - durchaus seriösen - Kompendien aller Art der Beschluss des OLG München vom 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16 schon veröffentlicht wurde, z.B. eben auch dort:

ttps://kor-ifrs.owlit.de/document/rechtsprechung/oberlandesgerichte/olg-munchen/2016/07/11/beleidigung-eines-richters-durch-vergleich-mi/MLX_c429?authentication=none

Die Redaktion der BRAK-Mitteilungen hat die Entscheidung mit zwei Leitsätzen versehen, nachzulesen in dem aktuellen Heft der  BRAK-Mitteilungen 2017, 239.

Diese beiden Leitsätze lauten:

*1.Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Ehrverletzung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten.

*2.Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vorgehensweise eines Richters im Rahmen einer Stellungnahme zu der Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags mit dem Verhalten des NS-Richters Roland Freisler vergleicht.

OLG München, Beschl. v. 31.5.2017 –5OLG 13 Ss 81/17

Ähnlich liegt auch unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB der Beschluss des AGH Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, Az. 2 AGH 18/15, der in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293 wiedergegeben und mit folgenden Leitsätzen versehen ist:

"* 1. Eine überzogene oder ausfällige Kritik stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht.

* 2. Danach darf ein anwaltliches Verhalten nicht allein an einem möglichen Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl gemessen werden. Für einen etwaigen Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot muss vielmehr die Schwelle der Beleidigung überschritten sein.

* 3. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts zur Folge hätte, ist nicht erreicht, wenn sich die Äußerungen eines Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen ihre Person richten."

Und das schreibt die Jurion-Kurznachricht zum selben Fall:

 

"Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen

Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Im "Kampf um das Recht" wird die Stellung der Rechtsanwälte insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für scharfe Äußerungen sowie starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte und sogar Argumentationen "ad personam". Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge hätte, kann noch nicht erreicht sein, wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst richten.

Beschluss des AGH Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2016, Az.: 2 AGH 18/15"

Die Leitsätze machen die völlige Absurdität deutlich: Da wird so getan, als würde das unter 2. Genannte unter 1. fallen. Als einzige Begründung wird genannt: "im Rahmen einer Stellungnahme zu der Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags". Danach wäre jede Ehrverletzung zulässig, wenn sie "im Rahmen einer Stellungnahme zu" irgendetwas (Klage, Klageerwiderung, Strafbefehl etc.) erfolgt. Na ja, in München scheint die Welt so manches Mal anders als in der Welt zu sein.... 

0

Bevor Sie mit Begriffen wie "völlige Absurdität" hantieren, kann ich Ihnen nur noch einmal dringend empfehlen, sich mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinanderzusetzen. 

Schulze schrieb:

Die Leitsätze machen die völlige Absurdität deutlich: Da wird so getan, als würde das unter 2. Genannte unter 1. fallen. Als einzige Begründung wird genannt: "im Rahmen einer Stellungnahme zu der Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags". Danach wäre jede Ehrverletzung zulässig, wenn sie "im Rahmen einer Stellungnahme zu" irgendetwas (Klage, Klageerwiderung, Strafbefehl etc.) erfolgt. Na ja, in München scheint die Welt so manches Mal anders als in der Welt zu sein.... 

(Hervorhebung durch Fettung von mir)

Wenn ich das richtig verfolgt habe, dann hatte RA Würdinger als sein allerletztes ihm noch mögliche (legale) Mittel zum Freisler-Vergleich gegriffen, als alle seine anderen Rechtsmittel in der Sache bereits ausgeschöpft waren. Also anders als bei "irgendetwas (Klage, Klageerwiderung, Strafbefehl etc.)".

Das lief dann ja auf eine Güterabwägung hinaus, bei der ihm am Ende recht gegeben wurde.

Da hat er  sicher auch lange vorher daran gefeilt, wie er das dann genau macht.

Eine strategisch kluge Entscheidung - nicht ohne alle Risiken für Herrn Würdinger, die ihm letztlich aber doch noch Erfolg gebracht hatte. Hut ab vor diesem Schachzug!

(Michael Kohlhaas lebte wohl zu früh, so daß er ja scheiterte, doch noch zu seinem Recht mit eigener Gewaltanwendung zu kommen.)

 

0

Welchen Erfolg soll die schwerste Beleidigung gebracht haben außer dem, dafür nicht bestraft worden zu sein ?

0

Schulze schrieb:

Welchen Erfolg soll die schwerste Beleidigung gebracht haben außer dem, dafür nicht bestraft worden zu sein ?

Da muß ich nun auf einen anderen deutschen Klassiker (nach vorher Heinrich v. Kleist) zurückgreifen, und zwar auf J. W. v. Goethe im Faust I (Faust zu Wagner in der Nacht):

"Wenn ihr's nicht fühlt, ihr werdet's nicht erjagen, ......"

Vielleicht schreibt Herr Würdinger aber noch selber etwas mehr dazu .........

0

Sie fragen nach dem Erfolg. Nun, am besten Sie lesen den Zusammenhang in meinem Profil nach. Denn Ihre Frage nach dem Erfolg lässt sich nicht so einfach in zwei Sätzen beantworten.  

Anmerkung: Der Gang nach Karlsruhe oder Straßburg wäre evtl. auch noch möglich gewesen, aber ob der dann auch erfolgreich gewesen wäre nach langer Zeit?

0

Ich habe Herrn Kollegen Dr. Sascha Sajuntz gebeten, die Entscheidung des OLG München zum Freisler-Vergleich in seine nächste Rechtsprechungsübersicht zum Äußerungsrecht in der NJW aufzunehmen.  

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.