Muss jeder Verkehrsrechtler kennen: Die PTB-Homepage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|5085 Aufrufe

Eigentlich eher die Seite zu Stellungnahmen zu technischen Grundsatzfragen. Hier findet man Stellungnahmen des PTB zu typischen derzeitigen Problemfragen rund um Messungen im Straßenverkehr. Also etwa zu Poliscan, zu ES 3.0 oder auch zu Eichfragen und Lebensakte. Findet man hier: https://www.ptb.de/cms/de/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/fb-13-gr...

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3 Kommentare

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Dabei muss man sehr unterscheiden zwischen den uneingeschränkt verwertbaren und nützlichen technischen Stellungnahmen und den unbrauchbaren Stellungnahmen zu rechtlichen Fragen, für die die "Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Frage, ob bei Verkehrsmessgeräten eine Lebensakte geführt werden muss" ein Beispiel ist.

Wie z.B. das OLG Naumburg festgestellt hat, ist der Betreiber "gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Das muss nicht in einer Lebensakte geschehen, sondern kann auf andere Weise erfolgen. Selbst wenn die Firma entgegen dieser Verpflichtung keine entsprechenden Unterlagen hergestellt und aufbewahrt hat, ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge in anderer Weise dokumentiert sind." Die "Frage, ob und wenn ja, welche Reparaturen nach der Eichung an dem Messgerät durchgeführt worden sind," kann "jedenfalls dann nicht offen bleiben" ", wenn der Betroffene bzw. der Verteidiger insoweit Aufklärung für erforderlich halten." (OLG Naumburg Beschl. v. 9.12.2015 – 2 Ws 221/15, BeckRS 2016, 01992, beck-online).

Wenn es in der PTB-Stellungnahme heißt "Ob ein Gerät jemals einen Defekt hatte, der repariert wurde, ist für die Frage, ob das Gerät aktuell richtig misst, völlig unerheblich.", so ist das schlicht und einfach total falsch. Wenn nach der letzten Eichung ein reparierter Defekt vorlag, jedoch keine Eichung erfolgte, liegt keine Messung im standardisierten Verfahren vor.

Die PTB sollte bei dem bleiben, wofür sie zuständig ist und was sie kann.

 

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Wenn nach der letzten Eichung ein reparierter Defekt vorlag, jedoch keine Eichung erfolgte, liegt keine Messung im standardisierten Verfahren vor.

Das ist natürlich bei Defekten schon die Frage, ob das auch erheblich ist für Messungen und auch für eine Eichung. Ein z.b. repariertes Rücklicht beim Enforcement-Trailer ist das sicher nicht.

Bei einem anderen Gerät wird ein reparierter Schaden am Stativ auch unerheblich sein.

Auch Juristen sollten doch m.E. ab und zu mal die "Kirchen in den Dörfern lassen", auch wenn es denen besonders schwer zu fallen scheint .......

Auch hier kommt es ja wieder einmal auf den Volltext an, nicht nur auf selektive Zitate aus dem Beschluß (in anderen Fällen aus einem Urteil)!

Link dazu: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KOR...

Die Sache ging ja dann an "dieselbe Abteilung des Amtsgerichts" zurück.

Eine Stadt hatte da ein  Meßgerät von einer privaten Firma ja gemietet gehabt, vermutlich eines der bekannten Traffipax- oder Traffiphot-Geräte, die arbeiten aber anders als ein Poliscan-Gerät, und haben auch einen anderen Hersteller.

Natürlich gibt es da auch Kanzleien, die für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide bei Geschwindigkeitsübertretungen im Internet werben, zumal wenn auch noch Rechtschutzversicherungen vorhanden sind. (Ich schaue mir übrigens gerne auch solche Verhandlungen und deren Protagonisten dabei mal an .....)

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