NSU-Prozess: Verteidigung greift Schlussplädoyer des Nebenklagevertreters an

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 17.11.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieStrafverfahrensrecht33|13585 Aufrufe

Gestern wurde die Nachricht verbreitet, im NSU-Prozess sei es zum "Eklat" gekommen. (Süddeutsche)

Zwei Verteidiger hatten den Schlussvortrag des Nebenklagevertreters unterbrochen und begehrten vom Vorsitzenden bzw. vom Gericht, das Plädoyer von RA Daimagüler zu rügen. Bei näherer Betrachtung ging es wohl darum, dass RA Daimagüler in seinem Schlussvortrag auf die aus seiner Sicht bzw. der Sicht der von ihm vertretenen Nebenkläger unzureichenden staatlichen Ermittlungen hinwies. Dabei erweiterte er den Blick und bezog sich auch auf frühere offenbar mit rechtsextremistischer Motivation begangene Anschläge, die nicht bzw. unzureichend aufgeklärt wurden (z.B. das Oktoberfestattentat von 1980 – 13 Tote ­ oder den Brandanschlag auf ein von ausländischen Mitbürgern bewohntes Haus in Lübeck 1996 – 10 Tote). Natürlich haben diese früheren Ermittlungsverfahren keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fall "NSU" und den Beweiserhebungen im derzeit laufenden Prozess. Aber in den Zusammenhang dieses Verfahrens, der sich aus dem offenkundig politischen Motiv der NSU-Taten und der ebenfalls zumindest in einigen Punkten "bemerkenswerten" Ermittlungsumstände ergibt, gehört dies aus meiner Sicht sehr wohl.

Nach § 397 StPO haben die Nebenkläger/Nebenklagevertreter auch das Recht auf den Schlussvortrag. Aus den einschlägigen Kommentaren ergibt sich nichts, was den Schlussvortrag der Nebenklage gegenüber demjenigen etwa der Verteidigung inhaltlich einschränkt. Das Gesetz schweigt völlig zum Inhalt der Schlussvorträge.

Der BGH (BGH StV 1985, 355) hat sich in einer der wenigen Entscheidungen zum Schlussvortrag wie folgt geäußert und eine Verfahrensrüge für begründet erachtet:

„Zwar muss der Vorsitzende des Gerichts auch bei den Schlussausführungen und dem letzten Wort eines Angekl. darauf bedacht sein, dass dieser die ihm gewährte Redefreiheit nicht missbraucht, indem er etwa vom Gegenstand des Strafverfahrens abschweift, sich fortwährend wiederholt oder gar seine Redebefugnis zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt (…). Gerade beim letzten Wort ist dem Angekl. aber andererseits weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu ermöglichen (BGHSt 9, 77, 79; Tröndle in DRiZ 1970, 213, 217); der Sinn der Schlussausführungen besteht gerade darin, dass der Angekl. das sagen kann, was er aus seiner Sicht für wichtig hält (Gollwitzer in LR, § 258 StPO Rdnr. 32). Das Gericht muss daher auch bereit sein, Ausführungen über solche Dinge anzuhören, auf die es die Beweisaufnahme gem. § 244 Abs. 2 StPO nicht zu erstrecken braucht. Vor allem muss einem Angekl. Gelegenheit gegeben werden, die Beweggründe seiner Tat darzulegen (BGH, Urt. v. 26.05.1955 – 4 StR 136/55). Das hat die StrK dem Angekl. hier nicht gestattet.“

Aus den Kommentierungen zu § 258 StPO ergeben sich unterschiedliche Einschätzungen, die aber jeweils betonen, dass es dem Vortragenden ziemlich frei stehe, wie er seinen Vortrag formal und inhaltlich gestaltet. So heißt es etwa im Münchener Kommentar zur StPO (MüKoStPO/Ciermiak/Niehaus, Rn.6 zu § 258):

„Was aus Sicht der Beteiligten zur Darlegung des eigenen Standpunkts geeignet und erforderlich ist, entscheidet allein der Beteiligte selbst. Er ist dabei nicht auf den Vortrag von Tatsachen und Rechtsansichten beschränkt, sondern darf darüber hinaus seine eigene Perspektive darstellen. Dem Gericht ist es nicht erlaubt, Ausführungen zu unterbinden oder zu monieren, weil es sie für irrelevant hält.“

Wie bei allen Rechten der Prozessbeteiligten darf auch das relativ freie Recht zum Schlussvortrag nicht missbraucht werden, hat also Grenzen, die etwa im Karlsruher Kommentar (KK/Ott Rn. 9 zu § 258 StPO) so beschrieben werden:

„Jedem Verfahrensbeteiligten wird ermöglicht, seine tatsächliche und rechtliche Auffassung abschließend und im Zusammenhang vortragen (vgl RGSt 11, 135, 137). Im Rahmen dessen bleibt es ihm weitgehend selbst überlassen, nur das vorzubringen, was er zur Durchsetzung seiner Interessen für erforderlich ansieht, und wie er das tut (zum Angeklagten vgl auch Rn 21). Die Grenze liegt da, wo der Gegenstand der HV verlassen wird (LR-Stuckenberg Rn 27, 50 f.), wo Fragen angesprochen werden, die nicht mehr zur Sache gehören (zur Reichweite vgl RGSt 41, 259, 261 f.) oder wo die Achtung vor Gericht, Gegner und anderen Verfahrensbeteiligten außer Acht gelassen wird.“

Nun könnte mit „Gegenstand der Hauptverhandlung“ eine recht enge, aber auch eine recht weite Grenze gesetzt sein. Immerhin heißt es zum Schlussvortrag der Nebenkläger im Weiteren an derselben Stelle:

„Dies betrifft auch den Nebenkläger. Er hat einen uneingeschränkten Anspruch auf rechtliches Gehör, was durch § 397 Abs 1 S 4 in allgemeiner Form klargestellt ist. Er kann daher auch zu Fragen, die die zu erwartende Rechtsfolge betreffen, Stellung nehmen und dem Gericht Anregungen geben, die dessen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 auslösen können (vgl Senge FS Rissing-van Saan 2011, 657, 667). Der Nebenkläger kann den Schlussvortrag auch dazu nutzen, die Folgen der Tat für das eigene Leben darzustellen (im Sinne des sog Victim Impact Statement, das das amerikanische Recht kennt).“

Zumindest mit dem letztgenannten Thema wird der enge Gegenstandsbereich der Hauptverhandlung überschritten. Und es entspricht auch der Intention der Opferbeteiligung im Strafverfahren, dass die Nebenkläger ihre eigene Sicht und ihr eigenes Empfinden zur Tat und auch zum Verfahren insgesamt uneingeschränkt darlegen (lassen) können. Bei Taten mit politischem Hintergrund gilt das umso mehr, denn es ist ja gerade das "Politische", was über den Einzelfall hinausreicht und eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung hat bzw. haben kann.

Formal kann in Fällen des Rechtsmissbrauchs der Vorsitzende auf Grundlage seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs.1 StPO) eingreifen (also den Vortrag unterbrechen um den Vortragenden zu ermahnen, in Extremfällen auch das Wort entziehen). Und zu einer solchen Aktivierung der Sachleitungsbefugnis wurde der Vorsitzende offenbar von Seiten einiger Verteidiger im NSU-Prozess aufgefordert und dann auch eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Antragstellung ist der Verteidigung natürlich gestattet (es sei denn, sie dient selbst sachfremden Zwecken).

Den Beobachtern und Berichterstattern über diese Vorgänge erschien es wohl ungewöhnlich, dass in einem Verfahren Anwälte ins Schlusswort eines anderen fallen, aber das ist, zumal in politisch aufgeladenen Prozessen, gar nicht so selten. Bemerkenswert erscheint es aber vor allem, dass nicht der Vertreter, dessen Behörde bzw. Funktion mit den angeblich sachfremden Ausführungen angegriffen wird (nämlich die Staatsanwaltschaft), das Plädoyer unterbricht, sondern die Verteidigung. Was sollte etwa die Angeklagte Frau Zschäpe dagegen haben, dass Ermittlungsfehler kritisiert werden und dass auf staatliches Versagen in vergleichbaren früheren Fällen hingewiesen wird? Schließlich wird gerade ihr von diesen Behörden der schwerste Vorwurf gemacht. Es ist zudem gerade die Aufgabe des Vertreters der Nebenklage auf durch die Ermittlungen ausgelöste Empfindungen der Nebenkläger hinzuweisen, hier etwa der Eindruck, der Staat bzw. die Ermittlungsbehörden verhielten sich gerade bei rassistisch motivierten Delikten unzuverlässig, beschwichtigend oder gar verdeckend.

Abgesehen davon leuchtet auf den ersten Blick nicht ein, warum ausgerechnet Strafverteidiger einen Schlussvortrag mit dem Vorwurf „Sachfremdheit“ angreifen und damit ggf. dem Gericht eine Vorlage liefern, auch ihren eigenen Schlussvortrag (bzw. solche in künftigen Verfahren) zu beschränken. So soll RA Heer, einer der Verteidiger Zschäpes, als Argument für seine Unterbrechung geäußert haben:

>>„Anklage gegen die Anklagebehörde oder den Staat“ gehöre nicht ins Plädoyer.<< (Quelle: NSU-Watch)

Wäre dieser Einwand zutreffend, könnte dies der Verteidigung (und eigentlich allen Strafverteidigern) alsbald auf die Füße fallen: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei nicht kritisieren zu dürfen, das wäre eine geradezu groteske Einschränkung des Schlussvortrags. Und überhaupt: Wenn das von Daimagüler Vorgetragene schon rechtsmissbräuchlich sein soll, dann würde damit die Grenze des Rechtsmissbrauchs empfindlich auch zulasten des Rechtsinstituts der Verteidigung verschoben werden.

Auch dass man hieraus eine Verfahrensrüge zimmern könnte für die Revision, liegt für mich nicht auf der Hand. Aber vielleicht können mir hier die Leser auf die Sprünge helfen.

Udo Vetter (law blog) sieht es ähnlich.

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33 Kommentare

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Ich denke, es ist der blanke Hohn, wenn ausgerechnet die Verteidigung von Frau Zschäpe das Wort "Rechtsmissbrauch" in den Mund nimmt. 

Das Gericht muss den Sachverhalt aufklären. Nach dem Untersuchungsausschuss im Bundestag wurde gesagt, so weit Aufklärung möglich war, wurde aufgeklärt. Das Gericht muss darauf hingewiesen werden dürfen, dass die Sachverhaltsaufklärung nur teilweise erfolgt ist. Allerdings wird es wohl kaum aufgrund fehlender Aufklärung eine Verurteilung zu einer Straftat geben. Eigentlich ist doch die Frage: Ist die Sache entscheidungsreif, wenn viele Fakten fehlen?

Dass die Verteidigung verhindern will, dass solche Mängel angesprochen werden, ist doch völlig klar. Aber die Frage ist, wann das angesprochen werden darf, wohl nur im eigenen Plädoyer.

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Offenbar ging es nach der SZ um Ausführungen zu und um den Begriff "Rassismus" selber im Vortrag.

Durchsichtigste Manöver m.E. von Herrn RA Daimagüler.

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Ich weiß nicht, was Sie mit "durchsichtigste Manöver" meinen. RA Daimagüler hat offenbar die Taten (ganz zutreffend) als rassistisch gekennzeichnet. Und sodann hat er nach meinen Informationen - völlig transparent - auch die (unzureichenden, verzögerten und in die falsche Richtung zielenden) polizeilichen Ermittlungen als "institutionell rassistisch" bezeichnet und hat sie in einen Zusammenhang gestellt mit den Ermittlungen zum Oktoberfest 1980 und zu Lübeck 1996. Natürlich sind das politische Einschätzungen, denen man nicht unbedingt zustimmen muss und die über die Ergebnisse der Hauptverhandlung  hinausgehen. Sie sind auch durchsichtig im Sinne von transparent. Sie sind aber völlig zulässig in einem Plädoyer zu Tatvorwürfen mit rassistischem Hintergrund. Man darf nicht vergessen, dass die Polizei durchgehend zunächst gegen die Angehörigen ermittelte und einen rechtsterroristischen Hintergrund ausgeschlossen hat, in völliger Blindheit (auf dem rechten Auge). Und dass im Verlauf der diversen NSU-Untersuchungsausschüsse noch etliche Skandale ans Licht kamen.

Aber was ist am Plädoyer des Nebenklagevertreters  ein "Manöver"? Ein "Manöver" ist eher die mehrfache (und im Endeffekt stundenlange) Unterbrechung des Plädoyers durch drei Verteidiger. Rechtlich ist dabei zu beachten, dass ein Plädoyer bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zulässig ist (s.o.). Apropos zum Stichwort Rechtsmissbrauch: Ich halte aus den genannten Gründen zumindest die zweite Unterbrechung des Plädoyers durch RA Stahl am 15.11. und die Unterbrechung durch RA Heer am nächsten Tag für wesentlich näher am Rechtsmissbrauch als das Plädoyer des Nebenklagevertreters. Die Begründung der RAin Sturm, "Schlussvorträge seien nur mit Bezug zu Inhalt und Ergebnis der Hauptverhandlung zulässig. Sie qualifizierte Daimagülers Ausführungen als sachfremd, wodurch er sich seiner Aufgabe entziehe und der Vorsitzende Richter seiner Sachleitungsaufgabe." (lt. NSU Watch), entspricht genau dem, was ich oben in meinem Beitrag schon andeutete: Es ist eine verteidigungsfeindliche Begründung, weil sie geeignet wäre, künftige Strafverteidigung zu erschweren. Man kann heilfroh sein, dass die BAW und das Gericht dieser Auffassung nicht gefolgt sind.

Nach dem Link zur SZ sprach Herr Daimagüler von "institutionell rassistisch",  die dem NSU-Trio angelasteten Mord-Taten, die sich ja gegen Frau Kiesewetter und auch gegen 8 türkischstämmige Migranten und einem griechischstämmigen Migranten als Geschädigte richteten, sind aber nicht per se "rassistisch", auch nicht "institutionell rassistisch", wie auch Taten gegen schwedische, oder italienische, oder österreichische oder schweizerische Migranten es nicht schon per se wären.

Aber was Herr Daimagüler hier offenbar vor hat, ist dieses Bonbon "rassistisch" / "institutionell rassistisch" nun auch noch (der BRD und ihren) staatlichen Institutionen anzukleben. Im übrigen haben historisch nach Carl von Linné, auf den ja viele biologische und anthropologische Klassifizierungen zurückgehen, aber auch nach anderen, in den damaligen Rassentheorien weder die Religion noch besonders der Migrantenstatus eine  hervorgehobene Bedeutung gehabt, nachzulesen zum Beispiel hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Rassentheorie.

Ein muslimischer Migrant ist also kein Vertreter einer besonderen menschlichen Rasse, was dann auch bei einem Verbrechen oder einem Mord ebenfalls eine Rolle spielt.

Die Frage an den Herrn Daimagüler bzw. an andere, auch an Herrn Prof. Dr. Müller wäre nun, würden sie auch bei Morden an z.b. dänischen evangelischen Migranten genau so den Begriff "institutionell rassistisch" in einem Plädoyer der Nebenklage gebrauchen, bei nach ihrer eigenen Meinung "unzureichenden staatlichen Ermittlungen"?

Ja oder nein?

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Nach dem Link zur SZ sprach Herr Daimagüler von "institutionell rassistisch",  die dem NSU-Trio angelasteten Mord-Taten, die sich ja gegen Frau Kiesewetter und auch gegen 8 türkischstämmige Migranten und einem griechischstämmigen Migranten als Geschädigte richteten, sind aber nicht per se "rassistisch", auch nicht "institutionell rassistisch"...

Was Daimagüler sagte, bezog sich doch nicht auf das "NSU-Trio", sondern auf die Sicherheitsbehörden, wo angeblich wegen "institutionellen Rassismus" (nicht: Nazismus) nachlässig ermittelt wurde ("Dieses Verfahren findet nicht statt in einem politischen Vakuum", sagt Daimagüler. Auch manche Polizisten seien Rassisten, wenngleich wohl keine Nazis. "Dass die NSU-Morde bis zum Schluss nicht aufgeklärt wurden, hat mit Rassismus zu tun, nicht mit Nazismus."). Schon da liegen Sie also völlig falsch. Und dass das "NSU-Trio" selbst neonazistisch und damit auch rechtsradikal-rassistisch motiviert war, ist doch unbestritten und liegt schon wegen des Namens des Trios auf der Hand. Ihr Argument, die Morde seien gar nicht rassistisch motiviert gewesen, ist lächerlich. Mit dem gleichen Argument könnte man die rassistische Motivation des Holocaust bestreiten, denn man habe ja auch Deutsche umgebracht. Dieses entlarvende Argument grenzt an einschlägige Strafvorschriften.

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Gast schrieb:

Nach dem Link zur SZ sprach Herr Daimagüler von "institutionell rassistisch",  die dem NSU-Trio angelasteten Mord-Taten, die sich ja gegen Frau Kiesewetter und auch gegen 8 türkischstämmige Migranten und einem griechischstämmigen Migranten als Geschädigte richteten, sind aber nicht per se "rassistisch", auch nicht "institutionell rassistisch"...

Was Daimagüler sagte, bezog sich doch nicht auf das "NSU-Trio", sondern auf die Sicherheitsbehörden, wo angeblich wegen "institutionellen Rassismus" (nicht: Nazismus) nachlässig ermittelt wurde ("Dieses Verfahren findet nicht statt in einem politischen Vakuum", sagt Daimagüler. Auch manche Polizisten seien Rassisten, wenngleich wohl keine Nazis. "Dass die NSU-Morde bis zum Schluss nicht aufgeklärt wurden, hat mit Rassismus zu tun, nicht mit Nazismus."). Schon da liegen Sie also völlig falsch. Und dass das "NSU-Trio" selbst neonazistisch und damit auch rechtsradikal-rassistisch motiviert war, ist doch unbestritten und liegt schon wegen des Namens des Trios auf der Hand. Ihr Argument, die Morde seien gar nicht rassistisch motiviert gewesen, ist lächerlich. Mit dem gleichen Argument könnte man die rassistische Motivation des Holocaust bestreiten, denn man habe ja auch Deutsche umgebracht. Dieses entlarvende Argument grenzt an einschlägige Strafvorschriften.

Mit Verlaub, werter Gast, liegen Sie wieder einmal falsch mit Ihren ständigen Bemühungen, mir etwas zu unterstellen durch Ihre eigenen Interpretationen.

Die unbestreitbaren Definitionen des Begriffs "Rassismus" hatte ich Ihnen mit einem anderen Link ja bereits genannt, und die sind auch nicht automatisch ("per se") bei diesen Taten des NSU-Trios auch schon erfüllt.

Ihr schiefer Vergleich mit dem Nationalsozialismus liegt doch hier und jetzt daneben, weil dessen Rassenideologie natürlich rassistisch war. Was die Motivationen des Trios aber waren, darüber können Sie doch nur spekulieren, aus den Taten selber könnten Sie z.B. "Fremdenfeindlichkeit", oder "Ausländerfeindlichkeit", oder "Migrantenfeindlichkeit" usw. ableiten, den "Rassismus" nach biologischen Merkmalen aber ja nicht.

Doch nun zu Herrn Daimagüler, der nach den kolportierten Berichte ja pauschal einen "institutionellen Rassismus" sehen will.

Zitat:

Wie am Vortag hatte am Donnerstag der Anwalt Mehmet Daimagüler das Wort. Seine Kritik an Ermittlern, Verfassungschutz und dem Umgang der Gesellschaft mit Rassismus wurde allerdings immer wieder durch die Verteidiger der Hauptangeklagten Beate Zschäpe unterbrochen. Sie waren der Meinung, Daimagülers Vortrag habe mit dem Verfahren nichts mehr zu tun.

Quelle: http://blog.zeit.de/nsu-prozess-blog/    (17. November 2017 um 9:21 Uhr)

Weiteres Zitat:

"Dieses Verfahren findet nicht statt in einem politischen Vakuum", sagte Daimagüler. Auch manche Polizisten seien Rassisten, wenngleich wohl keine Nazis. "Dass die NSU-Morde bis zum Schluss nicht aufgeklärt wurden, hat mit Rassismus zu tun, nicht mit Nazismus."

Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-prozess-opferanwalt-wirft-beho...

Herr Daimagüler, der ja außerhalb seiner Tätigkeit jetzt als RA in einem Prozeß auch noch häufig öffentlich auftritt,  wirft aus der  Position eines Nebenklagevertreters in einem sehr langen und rechtsstaatlichen Prozeß den o.g. Institutionen also "institutionellen Rassismus" vor, etwas merkwürdig allerdings, daß er im Prozeß selber sich bisher nicht so stark engagiert hatte, auch mit einem Zitat belegt:

Der Nebenklageanwalt Mehmet Daimagüler ist ein besonderes Phänomen des NSU-Prozesses: In den viereinhalb Jahren Prozessdauer hat er sich außerhalb des Gerichts mehr Gehör verschafft als innerhalb. Anne Will, Hart aber fair – Daimagüler ließ kaum einen Talkshowsessel kalt werden, wenn es über Themen wie Flüchtlinge oder Integration etwas zu sagen gab. Und natürlich über den Prozess, in dem er zwei Nürnberger Familien vertritt, deren Angehörige vom NSU ermordet wurden.

Im Verfahren selbst indes blieb Daimagüler dagegen überraschend farblos. Im Vergleich zu anderen Opfervertretern meldete er sich nur selten mit Fragen an Zeugen oder Stellungnahmen. Wortführer waren andere.

Quelle: http://blog.zeit.de/nsu-prozess-blog/2017/11/16/grenz-erfahrung-vor-geri...

Noch ein Zitat mit einer anderen Einschätzung von ihm:

Der Nationalsozialistische Untergrund (NSU) ist eine rechtextremistische Terrororganisation um Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe gewesen.[...]

Durch den NSU-Prozess soll der NSU komplett aufgeklärt und aufgearbeitet und die gesellschaftliche Bedeutung aufgezeigt werden. Dabei möchte er insbesondere das staatliche Versagen von den Sicherheitsorganen und der Jusitz aufzeigen und das der NSU mehr als ein Trio ist.

Quelle: http://www.asta.uni-koeln.de/veranstaltung/der-nsu-prozess-ein-vortrag-m...

"Rechtsextremistisch" ist aber nicht identisch mit "rassistisch", und daß auch die meisten politischen Taten selten völlig aufgeklärt werden können, daß zeigen doch auch noch die RAF-Taten.

Wenn V-Leute oder diverse Geheimdienste außerdem in irgend einer Form darin involviert sind, ist das schon fast die Regel, aber auch bei ganz "normalen" Straftaten gibt es sehr häufige Pannen und noch offene Fragen am Schluß.

Aber wer schon bei Begriffen, auch der Geistesgeschichte und der Historie, nicht genug differenzieren kann, für den ist eben alles Jacke wie Hose, werter "Gast".

Besten Gruß wieder

GR

 

 

 

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"Rechtsextremistisch" ist aber nicht identisch mit "rassistisch"...

Was denn sonst? Vgl. Wikipedia:
Rechtsextremismus dient als Sammelbezeichnung, um neofaschistische, neonazistische oder ultranationalistische politische Ideologien und Aktivitäten zu beschreiben. Deren gemeinsamer Kern ist die Orientierung an der ethnischen Zugehörigkeit, die Infragestellung der rechtlichen Gleichheit der Menschen sowie ein antipluralistisches, antidemokratisches und autoritär geprägtes Gesellschaftsverständnis. Politischen Ausdruck findet dies in Bemühungen, den Nationalstaat zu einer autoritär geführten „Volksgemeinschaft“ umzugestalten. Der Begriff „Volk“ wird dabei rassistisch oder ethnopluralistisch gedeutet.

Aber Sie werden sicher wieder alles besser wissen...

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Was ist (sprachlich) überhaupt ein -Ismus? Ein -Ismus ist m.E. immer das einseitige Abstellen auf eine bestimmte Kategorie, wenn jemand alles und jedes mit dieser einen Kategorie erklären will: Biologismus ist also z.B. das einseitige Abstellen auf biologische Prozesse, Sexismus ist das einseitige Abstellen auf Geschlechterzugehörigkeiten (z.B. kann man  Alice Schwarzer für meine Begriffe durchaus den Vorwurf des Sexismus machen) etc. etc. Rassismus ist also, wenn jemand alles und jedes mit der Kategorie ethnische Zugehörigkeit erklären will.  Und ja, ich denke schon auch, dass es für den Rechtsextremismus charakteristisch ist, sich alles und jedes auf der Welt so erklären zu wollen.    

RA Würdinger schrieb:

.... Rassismus ist also, wenn jemand alles und jedes mit der Kategorie ethnische Zugehörigkeit erklären will.  Und ja, ich denke schon auch, dass es für den Rechtsextremismus charakteristisch ist, sich alles und jedes auf der Welt so erklären zu wollen.    

Nur sind biologische "Rassen" eben auch nicht identisch mit Ethnien.

Die Hutus und die Tutsis sind Ethnien, wie die Koreaner und die Japaner, oder aber die Sioux und Mohikaner, oder die Flamen oder Wallonen innerhalb einer biologischen "Rasse".

Gast schrieb:

 Jeder Rechtsextremist ist Rassist.

Welcher "Rasse" / welchen "Rassen" rechnen Sie die 10 Opfer im aktuellen NSU-Prozeß denn eigentlich zu?

Also mal bitte aufzählen und nun mal begründen!

Auch ethnisch sind die doch schon nicht identisch gewesen.

 

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Es geht gar nicht darum, ob Herr Daimagüler recht hat oder nicht, ob seine Wortwahl stimmt oder nicht, sondern darum ob

1. sich sein Plädoyer rechtlich in dem rechtlich zulässigen Rahmen bewegt hat (aber ja!, unzulässig ist nur Rechtsmissbrauch)

und ob

2. es rechtlich, taktisch und verteidigungsstrategisch richtig oder falsch war, dass die Verteidigung Daimagüler mehrfach unterbrochen hat, so dass sein Plädoyer insgesamt stundenlang gestört wurde.
Aus Kreisen der Verteidigung höre ich im Übrigen, es sei nicht wie in der Presse dargestellt um das Wort "Rassismus" gegangen, sondern darum, den Nebenkläger daran zu hindern, in seinem Plädoyer überhaupt "sachfremd" zu argumentieren. Die Verteidigung behauptet nämlich, ein Nebenklagevertreter sei im Schlussvortrag auf den (eng verstandenen) Gegenstand der Hauptverhandlung beschränkt. Darin sehe ich auch das zweite Eigentor der Verteidigung (neben dem ersten Eigentor, das sie in der Medienberichterstattung für sich selbst erzeugt haben, als sie den Schlussvortrag unterbrachen).

 

Selbstverständlich sollte der Herr Daimagüler auch im Plädoyer so reden können, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, wie er es kann (oder metaphorisch: "wie ihm der Schnabel gewachsen ist"), ist doch keine Frage für mich, und der "Freisler-Vergleich" ist ja auch inzwischen nicht mehr justiziabel.

Wenn´s der Wahrheitsfindung dient .....

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Der Freisler-Vergleich ist der absolute Tiefpunkt der Rechtskultur, also der bisher übereinstimmenden Kultur aller im Bereich des Rechts tätigen Personen und auch der absolute Tiefpunkt rechtskultureller Fähigkeiten.

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Henning Ernst Müller schrieb:

 Darin sehe ich auch das zweite Eigentor der Verteidigung (neben dem ersten Eigentor, das sie in der Medienberichterstattung für sich selbst erzeugt haben, als sie den Schlussvortrag unterbrachen).

Ja, wenn Sie gesteigerten Wert auf eine "Medienberichterstattung" legen, hätten Sie sogar recht.

Aber für die erkennbare Verteidigungsstrategie und -taktik scheint die nicht so wichtig zu sein, wie Sie als Hochschullehrer die offenbar noch nehmen.

Ich selber nehme aber "Medienberichterstattung" auch nicht mehr für so wichtig an wie Sie offenbar, denn die kann sich so schnell ändern wie das Wetter.

Menschliche Gesetze - auch das Grundgesetz - sind doch nur Zeitprodukte und änderbar, bei  den Naturgesetzen und den Gesetzen der Logik aber ist das etwas anders, und damit haben Juristen offenbar ihre Probleme, aber das sind nicht meine Probleme.

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Wenn der Verteidigung nichts anedres mehr einfällt, als mit blindem Aktionismus den Plädoyers der Nebenklage ins Wort zu fallen, dnn spricht das Bände für die eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten.

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2 Korrekturen noch:

.... nach den kolportierten Berichten ....

.... das zeigen doch auch noch die RAF-Taten.

Die üblichen pauschalen Meinungen zu den hiesigen Sicherheitsbehörden, wie "auf dem rechten Auge blind" usw. werden sicher auch noch kommen, denn Populismus, oder andere einfache Parolen, haben ja längst wieder Hochkonjunktur.

Aber zum vorläufigen Ende noch einen Kurzbericht von einem Prozeß vor dem LG Darmstadt unter dem Vorsitz von Marc Euler:

Ein relativ schmächtiger und blonder junger Mann wurde da wegen eine KV in einer Gaststätte verurteilt, die er an einem mittelalten Mann begangen hatte, den er auch als "Sch.-Nazi"  noch beschimpft hatte, dessen offenbar einziges Vergehen aber das Tragen eines Oberbekleidungsstücks der Marke "Lonsdale" war, ansonsten waren keinerlei Verbindungen zur "rechten Szene" bei ihm feststellbar gewesen.

Den "Kampf gegen rechts", der ja auch mit vielen öffentlichen Förderungsmitteln noch unterstützt wird, hatte er vielleicht doch noch etwas falsch verstanden, siehe aber auch diese Kolumne:

Kampf gegen rechts

Hater sind immer die anderen

Sind Deutsche "Kartoffeln"? Und das ganze Land eine "Dreckskultur"? Im Kampf gegen die drohende Machtergreifung der Faschisten ist keine These zu abwegig und kein Vergleich zu steil.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/jan-fleischhauer-kampf-gegen-r...

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Schon rein formallogisch kann aus der Reihung der Begrifflichkeiten des Wikipedia-Eintrags zum "Rechtsextremismus" ja keine Identität(!) zum "Rassismus" abgeleitet werden, soviel logisches Denken sollte bei einem Juristen eigentlich doch vorhanden sein.

Aber auch materiell ist keine Identität vorhanden, was dieses Zitat des Trierer Philosophen Karl Marx in seiner Auseinandersetzung mit Ferdinand Lasalle, auf den Erstgenannten sich doch fast alle sog. "Linken" auch gerne und oft berufen, noch belegt:

Der jüdische Nigger Lassalle, der glücklicherweise Ende dieser Woche abreist, hat glücklich wieder 5000 Taler in einer falschen Spekulation verloren… Es ist mir jetzt völlig klar, daß er, wie auch seine Kopfbildung und sein Haarwuchs beweist, von den Negern abstammt, die sich dem Zug des Moses aus Ägypten anschlossen (wenn nicht seine Mutter oder Großmutter von väterlicher Seite sich mit einem Nigger kreuzten). Nun, diese Verbindung von Judentum und Germanentum mit der negerhaften Grundsubstanz müssen ein sonderbares Produkt hervorbringen. Die Zudringlichkeit des Burschen ist auch niggerhaft.

Quelle dafür ist: Marx an Engels, 1862 (MEW 30, 257)

Ein anderes Zitat zu Marx und anderen "Linken" in einem holprigen Deutsch:

Die Klassiker des Marxismus (Karl Marx und Friedrich Engels) niemals ihre Unterstützung für die weiße Rasse und seine Verachtung für Schwarze, und die Träger einer solchen Theorie in der Praxis versteckte, Wladimir I. Lenin, Stalin Josef, Mao Zedong, Joseph Broz Tito und so waren sie unerbittlich in ihren Staat und blutrünstig Politik gegenüber ethnischen Minderheiten in ihren Gebieten.

Quelle: http://zpeconomiainsostenible.blogia.com/2014/100801-rassismus-und-marxi...

Und lesen Sie bitte auch noch diesen Artikel dazu aus DIE ZEIT mit weiteren Beispielen für den Marxschen Rassismus:

"Karl Marx, der Visionär und Rassist"

Quelle: http://www.zeit.de/1998/23/Karl_Marx_der_Visionaer_und_Rassist

Diese Lektüren kann ich auch Herrn Daimagüler übrigens empfehlen, wenn er mal wieder vor Studenten (oder aber in einem Gericht in der BRD) über "institutionellem Rassismus" hier in der BRD sich auslassen möchte.

Jedenfalls unterscheidet sich der NSU-Prozeß in seiner Rechtsstaatlichkeit doch von zeitgleichen Prozessen in der Türkei erheblich, das aber nur noch zur Abrundung mal am Rande bemerkt.

Dass Marx, Luther u. a., wie früher üblich, Rassisten waren, besagt doch nichts gegen den angeblichen behördlichen "institutionellen Rassismus", den Daimagüler behauptet. Ich verstehe Sie wieder einmal nicht...

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Gast schrieb:

Dass Marx, Luther u. a., wie früher üblich, Rassisten waren, besagt doch nichts gegen den angeblichen behördlichen "institutionellen Rassismus", den Daimagüler behauptet. Ich verstehe Sie wieder einmal nicht...

Luther lebte vor der Renaissance, der Französischen Revolution und der Aufklärung, sein Antisemitismus kam aus dem christlichen Motiv der Legende von den "Gottesmördern" und dem "Judaslohn" aus den Evangelien, und er drückte sich generell sehr drastisch aus. Über Schwarze / Afrikaner oder andere außereuropäische Menschen hatte er meines Wissens aber keine solche abfälligen Bemerkungen gemacht wie ein Marx, ein Marx, der ja weit danach lebte, wo solche niederträchtigen Bemerkungen über Lasalle ja nicht mehr "üblich" waren, wie Sie hier behaupten.

Auch dass es zu verschiedenen Zeiten verschiedene Spielarten des Rassismus gab, besagt doch nichts gegen den angeblichen behördlichen "institutionellen Rassismus", den Daimagüler behauptet. Ich verstehe Sie wieder einmal - auch im zweiten Anlauf - nicht...

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Also noch einmal pointiert für den anonymen "Gast" et al.:

Wer sich über "Rassismus", mit oder ohne den Zusatz "institutionell" ausläßt, der muß doch vorher mal "Rassen" definieren und damit unterscheiden bei den Menschen.

Legen Sie doch nun endlich mal damit los, statt sich weiter noch hinter Ausflüchten zu verstecken.

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Wenn Sie wirklich mehr über den Begriff des "Rassismus" und seine begrifflichen Unschärfen lernen wollen, dann sollten Sie nachlesen, z. B. hier.

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Gast schrieb:

Wenn Sie wirklich mehr über den Begriff des "Rassismus" und seine begrifflichen Unschärfen lernen wollen, dann sollten Sie nachlesen, z. B. hier.

Ach so, Nachhilfe mit diesem Link von einem "Gast"  bräuchten dann wohl auch die Nachfahren der sog. "Mütter und Väter des Grundgesetzes", die ja  noch von einer Einteilung der Menschen in Rassen ausgegangen waren im Art. 3 (3) GG mit Zitat:

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das wären also "wirkliche" Kandidaten für Nachhilfe, werter "Gast", bitte wenden Sie sich doch mal an diese.

Aber nun wieder zum Thema "NSU-Prozeß", bei dem die "Letzten Worte" bald bevorstehen, siehe: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-prozess-gericht-schliesst-bewe...

Nach dem Schließen der Beweisaufnahme und ohne weitere Erklärungen der Staatsanwaltschaft (gemäß § 258 StPO), aber m.W. auch noch der Verteidiger oder der Nebenkläger [1]  könnte dann das Gericht sich zur Beratung des Urteils zurückziehen und einen Termin für die Urteilsverkündung (gemäß § 260 StPO) nennen. Aber noch ist es nicht so weit,  weitere Verzögerungen sind ja noch möglich nach der Beratung [2], auch die Urteilsverkündigungsfrist ist einzuhalten gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.

[1] [PDF]hrr-strafrecht.de - BGH 1 StR 3/10 - 4. Februar 2010 (LG München I ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/10/1-3-10.pdf

[2] https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stpo...

Ach so, Nachhilfe mit diesem Link von einem "Gast" bräuchten dann wohl auch die Nachfahren der sog. "Mütter und Väter des Grundgesetzes", die ja noch von einer Einteilung der Menschen in Rassen ausgegangen waren...

Wenn Sie ggf. Nachhilfe brauchen, bedeutet es doch nicht, dass dann automatisch auch die die Nachfahren der sog. "Mütter und Väter des Grundgesetzes" Nachhilfe brauchen. Ihre Logik verschließt sich mir zur Gänze. Im Übrigen ist anerkannt, dass der Begriff "Rasse" in Art. 3 Abs. 3 GG höchst problematisch ist, weill es nur für Rassisten "Rassen" gibt, vgl. hier. Damit könnte das (völlig unschuldige) Grundgesetz Rassisten als (rabulistischer) Beleg für die Existenz von Rassen dienen, wie Sie offenbar auch zu argumentieren versuchen. Sie decouvrieren sich! Ich wußte es schon immer...

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Ich bezog mich doch eben auf das, was im GG heute noch so steht und das erkennen Sie nicht?

Ist es denn schon geändert worden? Ihr Link ist von 2010!

"Sie decouvrieren sich! Ich wußte es schon immer..."

Ihre Nachhilfe bitte nun dem Gesetzgeber geben.

 

Ebenso hatten Sie meine Antworten auf Ihre Behauptungen ja gehabt, daß das GG religionsneutral wäre. Über den Art. 140 GG sind "Altkirchen" privilegiert, deren konfessioneller Bekenntnisunterricht in den Schulen festgeschrieben.

 

Ihr Link ist von 2010!

Seit 2010 hat sich überhaupt nichts daran geändert. Nach wie vor gilt: "Jedoch gehen allein rassistische Theorien von der Annahme aus, dass es unterschiedliche menschliche „Rassen“ gebe" (zur Problematik vgl. a. Hufen, Staatsrecht II, 4. A, 2014, S. 727). Sie sollten das beherzigen, wenn Sie sich nicht immer tiefer in den Morast Ihres Rassismus hineinreden wollen...

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Gast schrieb:

Ihr Link ist von 2010!

Seit 2010 hat sich überhaupt nichts daran geändert. Nach wie vor gilt: "Jedoch gehen allein rassistische Theorien von der Annahme aus, dass es unterschiedliche menschliche „Rassen“ gebe" (zur Problematik vgl. a. Hufen, Staatsrecht II, 4. A, 2014, S. 727). Sie sollten das beherzigen, wenn Sie sich nicht immer tiefer in den Morast Ihres Rassismus hineinreden wollen...

Und nun verraten Sie noch, wie es dazu kam, daß dieser Begriff der "Rasse" in das GG kam in Verbindung mit "Niemand", wobei vorher ja "Alle Menschen" steht?

Ist der der vom Himmel gefallen, wie die anderen Begriffe: "seines Geschlechtes, seiner Abstammung, [seiner Rasse], seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen?"

Gibt es auch nun auch keine menschlichen Sprachen, nach Ihrer inzwischen belustigenden Rabulistik?

Sie merken, vor Lachen hatte ich Probleme mit 2 doppelten Wörtern (der und auch), darum meine Korrektur:

Ist der vom Himmel gefallen, wie die anderen Begriffe: "seines Geschlechtes, seiner Abstammung, [seiner Rasse], seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen?"

Gibt es  nun auch keine menschlichen Sprachen, nach Ihrer inzwischen belustigenden Rabulistik?

Mit Interesse nehme ich wahr, wie sich der deutsche Rechtsstaat selbst darstellt und auch "vorführen" lässt. Die Rassismus-Fasler und Bekämpfer der Volks- oder Ethnien-Relevanz sollten, zu empfehlen,  bedenken, was der realitätsnahe Papst Franziskus am 29 Nov. 2017 ausgeführt hat:die engste Gemeinschaft wird die Familie sein ( er übersah wohl in der Rede die Ehe), sodann aber: "Netz von Bindungen, die uns enger zusammen wachsen lassen. Diese Bindungen gründen auf Kultur sowie auf ethnischer und nationaler Zugehörigkeit". Um das Postfaktische zu überwinden:Quelle: http://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2017/november/documen... Ethnie, Nation und damit auch Volk sind wertzuuschätzende Bindungen, Geeinchaften, die auch der aktiven und bewussten Verteidigung wert sind.

 ..... lebenslange Haftstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ......

Wie z.B. bei Christian Klar und auch Magnus Gäfgen.

In Deutschland werden keine mehrfachen lebenslangen Haftstrafen doch ausgesprochen, auch nicht für Massenmörder.

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