Überhöhte Bezüge des Betriebsratsvorsitzenden? Durchsuchung bei VW

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|3529 Aufrufe

Im Mai war an dieser Stelle (BeckBlog-Beitrag vom 13.5.2017) über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen aktive und mittlerweile ausgeschiedene VW-Manager wegen des Verdachts der Untreue berichtet worden. Bei dem durch eine Strafanzeige ausgelösten Ermittlungsverfahren geht es um den Vorwurf überhöhter Zahlungen an den Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh. Dieser soll in der Spitze bis zu 750 000 Euro im Jahr verdient haben. Der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der die vorsätzliche Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen unter Strafe stellt, steht offenbar nicht im Raum. Hier dürfte es an einem Strafantrag fehlen. Antragsberechtigt sind nach § 119 Abs. 2 BetrVG nämlich nur der Betriebsrat (und andere Vertretungsgremien), der Unternehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften (rechtspolitisch zweifelhaft!). Nun ist bekannt geworden, dass Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Büros in der Chefetage und beim Betriebsrat von Volkswagen durchsucht haben. Die Ermittler hätten sich die Büros von Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch, Finanzvorstand Frank Witter und Personalvorstand Karlheinz Blessing vorgenommen, erklärte ein VW-Sprecher am Dienstagabend. Es seien Akten und Computer beschlagnahmt worden. „Hintergrund sind die angeblich überhöhten Zahlungen an Betriebsratschef (Bernd) Osterloh", ergänzte der Sprecher. Auch das Büro Osterlohs sei durchsucht worden. Der Betriebsratschef selbst gelte als Zeuge, nicht als Beschuldigter, machte ein VW-Sprecher deutlich. Bemerkenswert ist, dass nunmehr offenbar auch wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Denn bei einer unangemessen hohen Vergütung für den Betriebsratschef könnte VW zu hohe Betriebsausgaben angesetzt und damit zu wenig Steuern gezahlt haben. Der Betriebsrat vertritt weiterhin den Standpunkt, dass das vom Unternehmen festgelegte Gehalt von Bernd Osterloh im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Dies werde durch ein externes Gutachten eines renommierten Arbeitsrechtsexperten bestätigt. Ob dies alle mit der Materie vertrauten ebenso sehen würden, darf füglich bezweifelt werden.

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3 Kommentare

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Ich frage mich ernsthaft, ob die Staatsanwaltschaften künftig über den Untreuetstbestand Einfluss auf die Löhne und Gehälter in Unternehmen nehmen will. Wer will denn beurteilen, ob die Zahlung von Lohn und Gehalt eine Untreue darstellt? Ab welcher Vergütung fängt das denn an. Überspitzt die Frage: was passiert, wenn ich den Pförtner übertariflich bezahle? Untreue?

wie ist der Fall zu beurteilen, wenn ein StA eingestellt wird, der nur lauter Unsinn treibt und daher sein Geld nicht wert ist? Untreue an Staat? Was wenn eingestellt wird unter Missachtung des Art. 33 Abs. 2 GG. Untreue am Staat, weil ja nicht der Beste die Stelle bekommen hat und daher Finanzmittel verschwendet werden.

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@ Poppinger:

nein, darum geht es nicht.
Das Unternehmen darf den Pförtner ruhig über Tarif bezahlen, sogar mit AT-Gehalt. Alles kein Problem.

Problematisch wird's, wenn Betriebsratsmitglieder "falsch" bezahlt werden, d.h. entweder zu wenig Geld bekommen (dann lassen sich evtl eigentlich fähige Personen gar nicht erst aufstellen) oder zu viel (damit können sie sich bestochen fühlen).

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,[...]"
 

In mir bekannten Betrieben ist es so, dass ein frisch freigestelltes BR-Mitglied (in Absprache mit BR und Personalabteilung) drei Personen gleichen "Rangs" benennt und von da an den Durchschnitt an Beförderungen und Gehaltserhöhungen dieser Personen bekommt.

 

 

 

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@Roland:

 

das Beispiel mit dem Pförtner war auch nur ein überspitztes Beispiel anhand dessen die Problematik erläutert werden sollte.

 

Diese lautet: was ist zu viel? Soll künftig ein StA entscheiden, wieviel ein Betriebsrat verdienen darf?

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