Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Egenberger / Diakonie

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht23|7126 Aufrufe

In der Rechtssache C-414/16 Vera Egenberger / Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. hat der zuständige Generalanwalt Tanchev seine Schlussanträge vorgelegt. Dabei geht um ein Vorabentscheidungsersuchen das BAG. Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich Frau Egenberger auf eine Stelle, die vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschrieben worden war, einem privatrechtlichen Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, das ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke verfolgt. Der Aufgabenbereich der auf 18 Monate befristeten Stelle umfasste die Erarbeitung eines Berichts über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland. Dazu gehörte die öffentliche und fachliche Vertretung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung sowie die Koordination des Meinungsbildungsprozesses innerhalb dieses Verbandes. In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Frau Egenberger bekam die Stelle nicht. Sie macht geltend, dies liege daran, dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehöre. Sie klagte daher vor den deutschen Arbeitsgerichten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von etwa 10 000 Euro, weil sie aus Gründen der Religion diskriminiert worden sei. Um zu klären, ob Frau Egenberger aus der Sicht des Unionsrechts rechtswidrig diskriminiert wurde oder ob ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt war, hat das BAG dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt. Insbesondere möchte es vom Gerichtshof wissen, inwieweit berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung gestellt werden, gerichtlich überprüft werden können. Das BAG führt aus, nach deutschem Recht sei diese gerichtliche Überprüfung auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, die auf der Grundlage des glaubensdefinierten kirchlichen Selbstverständnisses erfolgen müsse. Es möchte ferner Aufschluss darüber erhalten, wie die widerstreitenden Interessen – die Freiheit der Weltanschauung und das Recht, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden, auf der einen Seite sowie das Recht der religiösen Organisationen auf Selbstbestimmung und Autonomie auf der anderen Seite – gegeneinander abzuwägen sind.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Evgeni Tanchev darauf hin, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Unionsrichtlinie 2000/78/EG eine Sonderregel enthalte, die für die besonderen Umstände geschaffen worden sei, unter denen religiöse Organisationen zu einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berechtigt seien. Diese Regel bestimme die Parameter für den Standard der gerichtlichen Überprüfung, der gelte, wenn die Auffassung einer religiösen Organisation, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Weltanschauung keine rechtswidrige Diskriminierung darstelle, angefochten werde. Maßgebend sei, ob die Religion oder Weltanschauung einer Person nach der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.

Generalanwalt Tanchev vertritt erstens die Auffassung, dass ein Arbeitgeber wie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung – bzw. die Kirche für ihn – nicht verbindlich selbst bestimmen könne, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstelle. Zwar müsse die gerichtliche Überprüfung des Ethos der Kirche begrenzt sein, doch heiße dies nicht, dass das Gericht eines Mitgliedstaats der Verpflichtung enthoben wäre, die fraglichen Tätigkeiten zu würdigen, um zu klären, ob die Religion oder Weltanschauung einer Person eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.

Zweitens ist der Generalanwalt der Ansicht, das BAG habe bei der Prüfung, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bei bestimmten Tätigkeiten nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung und angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung sei, Folgendes zu berücksichtigen:

• Das Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung sei im Unionsrecht anerkannt und geschützt. Die Richtlinie und insbesondere die dortige Bezugnahme auf das „Ethos“ religiöser Organisationen seien im Einklang mit diesem Grundrecht auszulegen.

• Die Mitgliedstaaten hätten einen weiten, aber keinen unbegrenzten Spielraum in Bezug darauf, bei welchen beruflichen Tätigkeiten nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Ausübung die Religion oder Weltanschauung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung anzusehen sei.

• Die Richtlinie sei so umzusetzen, dass das von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählte Modell für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften und dem Staat geachtet und nicht beeinträchtigt werde.

• Das Wort „gerechtfertigt“ in der Richtlinie mache eine Prüfung erforderlich, ob berufliche Anforderungen, die mit einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung verbunden seien, in angemessener Weise an den Schutz des Rechts des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung auf Autonomie und Selbstbestimmung angepasst seien, dergestalt, dass sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet seien.

• Die Worte „wesentliche, rechtmäßige“ in der Richtlinie erforderten eine Analyse der Nähe der fraglichen Tätigkeiten zum Verkündigungsauftrag des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung.

• Die Auswirkungen ? im Sinne der Verhältnismäßigkeit ? auf das rechtmäßige Ziel, die praktische Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung sicherzustellen, müssten gegen das Recht des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung auf Autonomie und Selbstbestimmung abgewogen werden, wobei gebührend zu berücksichtigen sei, dass die Richtlinie nicht zwischen Einstellung und Entlassung unterscheide.

Drittens weist der Generalanwalt darauf hin, dass die vorliegende Sache einen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien betreffe, was bedeute, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Befugnisse alles tun müssten, um das einschlägige nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen. Sei dies dem nationalen Gericht jedoch aufgrund eines klaren Konflikts zwischen der Richtlinie und den einschlägigen nationalen Bestimmungen unmöglich, finde diese Verpflichtung keine Anwendung mehr.

Sollte das BAG zu dem Ergebnis gelangen, dass das in Rede stehende deutsche Recht nicht im Einklang mit dem in der Richtlinie enthaltenen Verbot der Diskriminierung wegen der Weltanschauung ausgelegt werden könne, stünde Frau Egenberger daher nach dem Unionsrecht die Möglichkeit offen, gegen Deutschland eine Klage auf Schadensersatz aus Staatshaftung zu erheben. Das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommende Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung sei nämlich kein subjektives Recht, das in einem Fall, in dem es in Widerstreit zum Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung stehe, horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen entfalte.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Generalanwalt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht eher eng absteckt. Berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen gestellt werden, unterliegen seiner Ansicht nach der gerichtlichen Überprüfung, wenn gegen sie der Vorwurf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erhoben wird. Die nationalen Gerichte seien verpflichtet, das Recht der Organisation auf Autonomie und Selbstbestimmung gegen das Recht des Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers abzuwägen, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird also nicht absolut gesetzt, sondern (nur) als bedeutsamer Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung angesehen. Für die verfassten Kirchen dürfte das eher enttäuschend sein.

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23 Kommentare

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Es gibt noch eine einschlägige Vorlagesache, vgl. hier. Gibt es einen Zusammenhang dieser beiden Sachen? Geht es um eine ähnliche/gleiche rechtliche Fragestellung? Gibt es hier wie dort einen Konflikt mit deutschem Verfassungsrecht im Sinne der Rechtsprechung de Bundesverfassungsgerichts?

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Diese rechtliche Auslegung durch den Generalanwalt beim EuGH Tanchev zeigt neuerlich wie 'verbohrt' und rückständig deutsche Juristen bei der Anwendung der europarechtlichen Anwendungen des Diskriminierungsschutzes sind. Die deutschen Gerichte argumentierten jahrelang mit der Weimarer Reichsverfassung und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, was im Ergebnis immer darauf hinauslief, dass die Kirchen schrankenlos wegen des Diskriminierungsmerkmals 'Religion' und 'Weltanschauung' benachteiligen durften. Dass genau dies nicht von der entsprechenden Richtlinie gemeint war, erschließt sich eigentlich von selbst, gleichwohl wurden sämtlich Bemühungen zahlreicher Kläger, die Rechtsfrage vom EuGH beantworten zu lassen, abgewürgt. Dem neuen 8.Senat unter dem Vorsitz von Frau Prof. Dr. Schlewing sei Dank für diese Veränderung. Die Ignoranz der deutschen Juristenlandschaft in Bezug auf europarechtliche Vorgaben reiht sich ein, in zahlreiche andere Entscheidungen des EuGHs und des neuen 8. Senats des BAGs, mit deren Hilfe dieser Ignoranz ein Ende gesetzt wurde. Man denke nur an die zahlreichen skurril anmutenden Begründungen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Man musste sich bei einigen Entscheidungen diesbezüglich schon sehr wundern, ob es denn überhaupt keine richterliche Scham mehr gab. Auch hier musste der EuGH und in der Folgezeit das BAG in zahlreichen Entscheidungen einen Riegel vorschieben. Die diesbezüglichen Entwicklungen zeigen sehr schon, wie schwer sich deutsche Gerichte mit der Implementierung von 'Neuem' tun

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Leider stellt sich Europa immer wieder als Hindernis für sachgerechte Lösungen dar. Es versteht sich in dem hier im Forum geschilderten Fall doch von selbst, dass die Kirche im Recht ist (sage ich als Atheist). Wie man so etwas dem EuGH vorlegen kann, ist völlig unverständlich.

Im Grunde haben die Briten natürlich recht, wenn sie aus der abstrusen EuGH-Geschichte raus wollen.

Und Deutschland leidet besonders unter der weitgetriebenen Personenfreizügigkeit. Wenn die EU eingeht, ist Schengen ein Hauptgrund.

 

 

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Das Wort 'sachgerecht' wurde schon seit Jahrhunderten missbraucht, um nicht Gesetze anwenden zu müssen, sondern um in Gesetze dasjenige hineinlesen zu können, was 'gewollt' wird.

 

Diesen Missbrauch erleben wir stetig und tausendfach vor den deutschen Gerichten. Um Bezug zu diesem Blog herzustellen: dies gilt in vielen Fällen auch für das BAG. Der neue 8.Senat beim BAG ist diesbezüglich eine rümliche Ausnahme.

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Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (griech. τέλος telos, auch: ‚Zweck‘) mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck der Norm), siehe Wikipedia.

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Ziel der europarechtlichen Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zum Erwerbsleben ist es, europaweit Diskriminierungen zu verhindern. Dieses ‚Ziel‘ wird nicht erreicht, wenn Religionsgemeinschaften und ihnen nahestehe de Organisationen schrankenlos diskriminieren dürfen. Dies gilt umso mehr, da Religionsgemeinschaften und ihnen nahestehende Organisationen staatlich subventioniert werden.

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Hätte der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kirchen und die ihnen zuzuordnenden Institutionen tatsächlich schrankenlos wegen der Religion und Weltanschauung diskriminieren dürfen, so hätte er ganz schlicht und einfach im AGG festgehalten, dass das Diskriminierungsverbot für Kirchen und die ihnen zuzuordnenden Institutionen diesbezüglich nicht gilt

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Ach ja, die deutschen Juristen. Poppinger bestätigt, was ich schon im Regerendariat gerade erlebe. Bis sich ein Richter mal von seinem konservativen Vorstellungen bewegt, da muss der Rhein schon ins Mittelmeer umgeleitet werden. Diese EuGH-Vorlage war völlig überflüssig, weil sich die zutreffenden Ausführungen des Herrn Tantchev sogar schon aus dem einfachen Gesetzestext ergeben. 

In der Kanzlei in der ich als Referendar arbeite, immerhin einst eine JUVE-Kanzlei des Jahres, herrscht schlimmste Empörung wegen dieser Rechtsmeinung.  Es sind angeblich alles Doktoren bzw. Volljuristen mit tollen Examina. Who knows.

 

 

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Mir ist auch unverständlich, dass man das AGG, ein rechtsstaatlich zustandegekommenes Gesetz, nicht einfach rechtsstaatlich anwendet. Der Kampf gegen das AGG, der seit Jahren geführt wird, ist eine Schande für alle, die an den Schalthebeln der Wirtschaft und Justiz sitzen und eine Blamage für alle, die das durchgehen lassen!

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Dass es Frau Egenberger wohl gar nicht um die Stelle, sondern um etwas anderes geht, zeigt mE  die Selbstdarstellung des "BUG e.V."

"Zur Klärung, Stärkung und Erweiterung von Nichtdiskriminierungsgesetzgebung, der Schaffung von Präzedenzfällen, sowie der Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse auf dem Gebiet des Diskriminierungsschutzes, unterstützt das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung strategische Klagen gegen Diskriminierung und nutzt die Ergebnisse dieser Klagen für Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit."

Und ausgerechnet eine Stelle, die sich mit der Frage der Rassendiskriminierung befasst, mit einer Klage über 10.000  € zu überziehen? Nun ja, bei einem evangelischen Kindergarten wäre das ja auch nicht viel schöner.  Aber so sind Ideologen und Kreuzzügler nun einmal, teils fanatischer als die von ihnen Bekriegten.

Komischerweise hört man von derartigen "strategischen Klagen" nichts in Richtung auf ihrerseits ggf. diskriminierte Minderheiten. Vom Mann, der sich eine Stelle als Barmann in einer/ Einlass in eine Lesbenkneipe einklagen wollte hört man ebenso wenig wie von Klagen auf Entschädigung wegen Abweisung eines Bewerbers als Animierdame im Nachtlokal.
 

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Der Witz ist ja auch, dass der BUG e.V. u.a. durch die Amadeu Antonio Stiftung finanziell unterstützt wird und diese ihrerseits durch das Bundesfamilienministerium. So unterstützt der Staat ggf. selbst eine Organisation, die die Ausnahmeregelungen für Kirchen bekämpft und zB die FDP  (googlebar) fragt: "7. Wie positioniert sich Ihre Partei zur Ausnahmeregelung der Kirchen, ihr Personal nach kircheninternen Kriterien auswählen zu dürfen (§ 9 AGG), auch wenn den konfessionellen Arbeitgebern staatliche Mittel zur Verfügung gestellt werden oder es sich um Dienstleistungen handelt, die der Allgemeinheit offen stehen?"

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Aber was meine Herren ist denn bitte schön so negativ oder verwerflich daran, eine offene Rechtsfrage europarechtlich klären zu lassen? Profitieren wir nicht alle von dieser dadurch verursachten Rechtssicherheit?

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@Justizpsppenheimer:
Es gibt auch Damen, die hier mitkommentieren. Sie scheinen ein Gesellschaftsbild des frühen 20. Jahrhunderts zu haben.
"Verwerflich" ist - wenn man diesen drastischen Begriff verwenden wil  - dass das auf dem Rücken eines Musterbeklagten geschieht, der dafür Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss,  damit das Gestrüpp von Richtlinie, Richtlinienauslegung, Umsetzung der Richtlinie, Auslegung des Umsetzungsgesetzes gelichtet wird und das  wie hier von Leuten betrieben wird, die ein rechtspolitisches Süppchen kochen unter dem Mäntelchen des Kampfes für das Gute.

 

 

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Um es mal ganz klar zu sagen: In Deutschland hat das GG glasklar Vorrang vor dem europäischen Buhei. Das ist anders als bei den Landesverfassungen, die vor dem GG zurücktreten müssen. Auch wenn das BVerfG vor dem Streit bislang imnmer einen Ausweg gesucht hat: Für Deutschland ist das BVerfG gegenüber dem EuGH das höhere Gericht.

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Es ist irgendwie schon bemerkenswert, wie man in Deutschland versucht, Namen wie ‚Vera Egenberger‘, ‚Nils Kratzer‘, ‚Dr. Johannes Rübenach‘ oder ‚Galina Meister‘ ständig in den Schmutz zu ziehen und diese Personen auf die unterschiedlichste Art und Weise versucht zu schikanieren. Diese Damen und diese Herren leisten einen nicht unerheblichen Beitrag zur Fortentwicklung unseres Rechts.

 

@Gast:

vielleicht sollten wir die oben genannten Herrschaften mal fragen, welchen zeitlichen und finanziellen Aufwand sie für Rechtsbegehren investiert haben, bevor wir in großes Mitleid für einen Verband wie die Diakonie ausbrechen, der darüber hinaus noch staatlich subventioniert wird.

 

in den meisten derjenigen Verfahren, in denen die obigen Herrschaften Rechtsgeschichte geschrieben haben oder ggf. noch schreiben werden, gab es unzählige Möglichkeiten, diese Rechtsprechungen zu verhindern. Spätestens als der Fall ‚Vera Egenberger‘ zum BAG kam, hätte die Diskonie anerkennen können. Statt diese lächerlichen 10.000,- EUR zu bezahlen, ist die Diakonie nunmehr aber auf dem besten Weg das kirchliche Arbeitsrecht zu Lasten der Kirchen zu revolutionieren. ‚Schlau‘ ist etwas anderes, zumal noch nicht absehbar ist, welche arbeitsrechtlichen Folgeprobleme sich stellen werden.

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Die Meinung des EuGH ist, sofern sie antikirchlich ausfallen sollte, anhand des GG zu überprüfen, das bei uns Vorrang hat. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht geht Europarecht vor. Da kann der EuGH schreiben, was er will; wenn es dem GG widerspricht, ist das nichts als unerhebliches Papier.

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Die Meinung des EuGH ist, sofern sie antikirchlich ausfallen sollte, anhand des GG zu überprüfen, das bei uns Vorrang hat.

Da täuschen Sie sich aber gründlich. Es ist umgekehrt. Das EU-Recht genießt prinzipiell Geltungs- bzw. Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht, auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht. Unionsrecht geht deutschem Verfassungsrecht also vor. Das hat der EuGH schon 1964 festgestellt und ist im Grundsatz generell unbestritten (vgl. Herdegen, Europarecht, 17. A., 229 ff.). Die näheren Einzelheiten sind unklar, da es zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH noch nie zum Schwur kam. Der von Ihnen postulierte Vorrang widerspricht aber auf jeden Fall geltendem Recht.

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@Schulze:

Verstehe! Wenn die Entscheidung des EuGHs zu Lasten der Kirchen ausfallen sollte, muss das GG gelten. Falls nicht, dann nicht? Wie steht es dann dabei um Art. 4 GG? So funktioniert ‚Rechtsanwendung‘ in Deutschland. Man sucht sich ein gewünschtes Ergebnis und biegt dann die Argumentation auf dieses Ergebnis hin...

 

Warum haben wir dann eine Europäische Union , wenn im Ergebnis die Entscheidungen des EuGHs am Bundesverfassungsgericht abprallen sollen?

 

Diese Haltung ist ein wenig vergleichbar mit derderzeitigen ‚Rosinenpickerei‘ in Osteuropa. Subventionen abkassieren, aber wenn es darum geht, die Europäische Idee durch die Bereitschaft zur Flüchtlingsaufnahme zu fördern, dann den sprichwörtlichen Schwanz einziehen.

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@Leserkommentare:

Wer schikaniert hier denn? Die Klageverfahren haben die von Ihnen Genannten alle selbst angefangen, ohne dass sie irgendjemand dazu gezwungen hätte. Da stellen Sie die Dinge ganz schön auf den Kopf. Abgesehen davon, dass Frau Egenberger immerhin nicht Einzelkämpferin ist, sondern einen Verein führt, der von staatlich finanzierten Stitungen unterstützt wird.  Dieses permanente Opfergehabe der selbstlosen Recken des Gleichstellungsrechts - gelegentlich vergreift man sich ja auch im Vergleichen und stellt sich auf eine Stufe mit den Opfern der NS-Diktatur - ist nichts als ein Totschlagargument,um jede Kritik abzuwürgen.

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Dieses permanente Opfergehabe...

"Dieses permanente Opfergehabe" versteht im Gleichstellungsrecht niemals jemand, der nicht der diskriminierten Gruppe angehört. Kein Mann versteht, warum Frauen ihr Heil nicht mit Kindern am Herd finden wollen. Kein Deutscher versteht, warum man Schaumküsse nicht mehr Negerküsse nennen darf. Kein Katholik versteht, dass man keine Judenwitze reissen darf.  Was das Gleichstellungsrecht angeht, sollte man sich also niemals an seiner eigenen im Zweifel immer diskriminierenden Meinung und am eigenen begrenzten Horizont orientieren, sondern strikt am Gesetz. Da liegt man dann nie falsch, anders, als wenn man seine eigene Anschauung zum Maßstab aller Dinge macht, wie es allgemein gerne getan wird, insbesondere leider auch bei Gerichten, die eigentlich gelernt haben sollten, nicht nach ihrer Anschauung, sondern nach Gesetz und Recht zu urteilen.

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@Gast: das bezog sich auf die von Leserkommentare genannten Kläger. Und die sind keine "Opfer". Zwei davon  sind Rechtsanwälte mit eigener Kanzlei und soweit die Entscheidungen zu ihren Klageverfahren veröffentlicht sind nach eigener Darstellung in den Bewerbungen ja von ganz hervorragender Qualifikation, also sollten sie  keine Probleme haben, Mandanten zu akquirieren und ein gutes Auskommen zu haben.

Ach so, Sie laufen bei Ihren Beispielen übrigens selbst in die Diskriminierungsfalle. wenn "kein Deutscher versteht, warum man Schaumküsse nicht mehr Negerküsse nennen darf". Dass es  dunkelhäutige Deutsche gibt und sie nicht mehr wie unter Willem II in Käfigen ausgestellt werden ist Ihnen offenbar entgangen.

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Ihr permanentes Diskriminierungsgehabe, vor allem in Ansehung Ihres offenbar weiblichen Geschlechts, erinnert mich an eine Weisheit, die ich kürzlich im Spiegel gelesen habe: Die Erfahrung der eigenen Diskriminierung bewahrt einen nicht davor, andere zu diskriminieren.

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@Gästin:

Aber auch hier wäre Ihr Einwand zu kurzsichtig gefasst. Was heißt es denn in der Praxis ‚eine eigene Kanzlei zu haben‘? Das heißt in der Realität, eine Zulassung zu haben ( die Geld kostet), eine Telefon -und Faxnummer zu haben, mehr heißt es nicht. Mandanten zu haben, die auch tatsächlich Geld bringen, heißt dies jedenfalls noch nicht. Und ich habe auch noch nie einen Mandanten erlebt, der deswegen zu einem Rechtsanwalt geht, weil dieser besonders tolle Examensnoten hätte. An diesen Quatsch, dass Examensnoten irgendeine Aussagekraft bezüglich Fähigkeiten als Rechtsanwalt hat, glauben vielleicht allenfalls die engstirnigsten Juristen.

 

Haben Sie eigentlich auch schon mal in Erwägung gezogen, dass ein Rechtsanwalt vielleicht gar nicht selbständig tätig sein will? Haben Sie in Erwägung gezogen, dass es auch Rechtsanwälte gibt, die das Risiko einer selbständigen Tätigkeit nicht tragen wollen? Die vielleicht gerne mal Daheim den Kopf abschalten wollen oder gerne entspannt in den Urlaub gehen wollen? Ist Ihnen dieser Gedanke schon mal gekommen?

 

Gerade als Jurist sollte man in der Lage sein, frei von Vorurteilen bewerten zu können. Warum kann also ein selbständiger Rechtsanwalt kein ‚Opfer‘ sein. Warum muss er überhaupt ‚Opfer‘ sein, um sich auf das AGG berufen zu dürfen? Kann er nicht auch nur schlichtweg ein wehrhafter Bewerber sein? Muss sich etwa eine Frau eine sexuelle Belästigung gefallen lassen, nur weil sie die Opferrolle nicht annimmt, sondern sich erfolgreich zur Wehr setzt?

 

So weit fände ich i.Ü. die Vergleiche ( sofern es jemals welche gab) mit unserer Nazivergangenheit im  Prinzip nicht. Soweit ich mich erinnere, wurden in dieser Zeit auch Menschen schikaniert, die sich gegen Diskriminierungen zur Wehr gesetzt haben. Soweit ich weiß, hat man die Rechte der Juden auch mit dem Argument des ‚Rechtsmissbrauchs‘ abgeschnitten. 

 

Wenn ich aber lesen muss, dass eine Klägerin für ‚geistesgestört‘ erklärt werden soll, weil sie sich aufs AGG beruft oder gar ein anderer strafrechtlich verfolgt wird, dann schrillen bei mir ganz laut die Alarmglocken.

 

Nimmt man dann noch die zahlreichen Kläger und Klägerinnen, deren Klagen wegen ‚Rechtsmissbrauchs‘ und den dazu erfolgten abenteuerlichsten Begründungen abgebügelt worden sind, dann bewegen wir uns tatsächlich auf sehr dünnem Eis

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