Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64709 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Wenn man bei einer weitverbreiteten Suchmaschine die Funktion InPrivate-Browsen wählt (um die Personalisierung der Suchergebnisse zu vermeiden) und den Suchbegriff Roland Freisler eingibt, erscheint gleich auf der ersten Seite der Suchergebnisse der weitverbreiteten Suchmaschine die Besprechung der Entscheidung des OLG München zum Freisler-Vergleich auf LTO:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-bele...

Die Entscheidung des OLG München zum Freisler-Vergleich scheint also nicht mehr so ganz unbekannt zu sein, so meine ich daraus schließen zu können.  

Im Fall des Blogartikels ging es darum, dass die (öffentliche) Behauptung wahrer Tatsachen zur Sozialspähre grundsätzlich hingenommen werden müssen. Die angemessene Befriedung des Informationsinteresses muss dabei im rechten Verhältnis zu den berührten Persönlichkeitskeitsrechten stehen. Viel diskutiert wurde hier auch schon der Fall zum "Freisler-Vergleich", der als Mittel der Durchsetzung der Rechtsschutzinteressen nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Die zugrunde liegende Behauptung der Rechtsbeugung des verglichenen Richters muss dabei auch nicht als wahr bewiesen sein. Durch das BVerfG wurde die Meinungs- und Äußerungsfreiheit als besonders schützenswertes Grundrecht festgestellt. Insbesondere wenn es um Äußerungen zum Handeln staatlicher Institutionen und Amtsträger geht.

Unter diesen Prämissen irritiert es mich außerordentlich, dass in Stuttgart und Würzburg Verfahren wegen Beleidigung gegen Herrn Deeg initiiert und geführt werden, weil dieser Amtspersonen, u.a. dem OLG-Präsidenten aus Bamberg, im Wesentlichen Rechtsbeugung und ähnliche Straftaten vorwirft. Diese Vorwürfe verbindet er in seinem öffentlich zugänglichen Blog mit Zuweisungen wie "Justizverbrecher" u.a.. Dass er diese Vorwürfe öffentlich erhebt, begründet er damit, dass jegliche Ermittlungen zu seinen Anzeigen unterdrückt werden und stattdessen weiter massiv rechtsverletzend und repressiv gegen den Anzeigenden agiert wird. Unbestreitbar ist, dass der Betroffene aufgrund eines bestellten Fehlgutachtens für mehrere Monate zu Unrecht zwangseingewiesen war, dann u.a. dank eines korrigierenden Gutachtens des Prof. Nedopil freigesprochen wurde und trotzdem die Entschädigung verweigert wurde. Parallelen zum Fall Mollath lassen sich kaum leugnen. Die Einfassung des Geschehens sind zwar nicht "Schwarzgeldschiebereien" im Bankenbereich, aber diesen Teil der Geschichte kann man durch "Streitbewirtschaft" im Familienrecht ersetzen. Ansonsten enthält der vorwiegend mit dem Tatort Würzburg verbundene Fall verblüffende Analogien. Warum ermittelt die Justiz nicht zu den von Herrn Deeg angezeigten Strafvorwürfen? Warum ermittelt die Justiz nicht wegen Verleumdung, falscher Verdächtigung oder Vortäuschen falscher Tatsachen, sondern wegen Beleidigung? Schwappt mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Stuttgart das allgemein in der Bayrischen Justiz verortete Missverständnis zu Rechtsstaatlichkeit kontra Ehrgefühl der Brixners & Co. nun auch nach Stuttgart über oder war es schon immer da? https://martindeeg.wordpress.com/

      

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Grüß Gott Herr Lippke,

ich verfolge die Sache, die Herr Deeg vertritt, schon länger. Und ich bin froh, dass diese Sache jetzt auch in diesem Forum zur Sprache kommt.  

Ich habe den Eindruck - aber es ist natürlich auch nur ein Eindruck - dass Herr Deeg in der Sache vollkommen Recht hat. Ich habe aber auch den Eindruck, dass die Darstellungsform, in der Herr Deeg seine Sache vertritt, nicht so sehr glücklich ist. Wahrscheinlich geht es nicht nur mir, sondern auch anderen Juristen-Kollegen so, dass man automatisch schon die Augenbrauen hochzieht, wenn ein juristischer Fachbegriff nicht "sitzt". Oder wenn in einem der Texte von Herrn Deeg eine Formulierung auftaucht, die man als gelernter Jurist leider als "schräg" qualifizieren muss. Wahrscheinlich wäre es richtig, wenn man sprachliche Fehlgriffe nicht gar so sehr auf die Goldwaage legen würde und sich statt dessen viel stärker darauf konzentrieren würde, welchen sachlichen Gehalt die Texte von Herrn Deeg haben.   

Man muss auch immer sehr darauf achten, welchen Eindruck das eigene Auftreten auf die politische Gegenseite macht: Es liegt auf der Hand, dass leider etliche Formulierungen, die Herr Deeg verwendet, geradezu eine willkommene Steilvorlage für einen Herrn Schulze darstellen. Wie wir inzwischen in diesem Forum gelernt haben, ist nämlich für Herrn Schulze sofort jeder, der das Wort "Rechtsbeugung" in den Mund nimmt, ein "Querulant". Das scheint eine Art Pawlowscher Reflex von Herrn Schulze zu sein. Es ist also nach meinem Geschmack die richtige Methode, mit seinen Formulierungen keine unnötigen Angriffsflächen zu schaffen. Zumal wenn man - wie es meinem Eindruck nach auch in der Sache des Herrn Deeg liegt - mit seinen Vorwürfen an die Adresse der bayerischen Justiz in der Sache völlig Recht hat.  

Abschließend: Es würde mich sehr freuen, wenn sich Herr Deeg persönlich nach langer Zeit auch mal wieder in diesem Forum selbst äußern würde und seine Sache in diesem Forum vertreten würde.    

Viele Grüße nach Berlin

Hallo Herr Würdinger,

mit der Stilfrage sprechen Sie das Thema Frames oder das sprachliche "framing" an, das bei Übertreiben oder Untertreiben zu kognitiven Verzerrungen führt. Überwiegt die Dramatik einer Darstellung, dann teilt sich die Wahrnehmung früh in kategorische Zustimmung oder Ablehnung. Dies ist beim Sender oft, bewusst oder unbewusst, auch Ziel des Frames. Andererseits kann die bloße Darstellung von Tatsachen auch die innewohnende Dramatik soweit ausblenden, dass ein Gewöhnungseffekt an eigentlich Unhaltbares eintritt. Betroffene neigen natürlich zur Betonung des Kategorischen, während Nichtbetroffene oft den Gewöhnungseffekt bedienen. Um beide Effekte mal aus meiner Sicht auf Ihren "Freisler-Fall" zu beziehen, könnte man den Frame so formulieren: "Wenn in der Justiz Recht gebeugt wird und trotz sachlichem Vortrag dazu nicht ermittelt und geurteilt wird, muss sich die Justiz an Freisler-Vergleiche gewöhnen". Die Durchsetzung dieses Frames ist doch gerade der Erfolg, den Ihnen Schulze nicht gönnen kann/will. Dabei ist vorsätzliche Fehlanwendung des Rechts illegal und nicht legitimiert "Im Namen des Volkes" zu sprechen. Dagegen setzt Schulze die Tat der "schwersten Beleidigung", statt im Sinne des Strafrechts zum Vorwurf einer falschen Verdächtigung oder Verleumdung konkret zu werden. Mit dieser Zuspitzung teilt sich man sich klar in die Lager "Unangreifbarkeit des GG-Instituts der Rechtsstaatlichkeit" vs. "Unangreifbarkeit des informell institutionalisierten Richterstaats". Freisler war wohl unbestritten ein unsägliches Gewächs des letzteren Lagers. Schulz!

Was Ihr "Freisler"-Frame aber bisher nicht zu erreichen vermochte, ist die sachliche Diskussion über Ihre tatsächliche Argumentation zum unerhörten Vergleich und vor allem zu den Tatsachen des ursächlichen Rechtbeugungsvorwurfs. Sie werden die juristischen Besprechungen Ihrer Kollegen durchgesehen haben. Ist Ihnen dort irgendwo aufgefallen, dass man sich mit diesen Fragen konkret auseinandergesetzt hat? Der Tenor ist doch immer: "Hört, hört! Im Kampf ums Recht kann man Richter mit Freisler vergleichen". Auch ein Frame! Und wie ich finde, nicht nur falsch, sondern auch sehr unglücklich für die Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn es im konkreten Zusammenhang aus rein logischen Gründen nicht auf die Bewiesenheit des Rechtsbeugungsvorwurfs ankommen konnte, wäre tatsächliche Aufklärung doch eigentlich das Ziel. Stattdessen bleibt es beim schrägen juristischen Leitsatz: "Der Freisler-Vergleich gehört zum Kampf ums Recht." Das ist noch sehr unbefriedigend und insofern verstehe ich sogar Schulze ein Stück weit. Haben Sie eine Idee, wie man da in der Sache weiterkommt?

Schöne Grüße ins göttliche Bayern               

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In der Sache einer Entschädigung für Herrn Würdinger hat dieser "Freisler-Vergleich" meines Wissens aber bisher nichts bewirkt, auch ist doch eine Rechtsbeugung nicht gerichtlich festgestellt worden.

Und daher stellt sich mir schon die Frage, ob es bei einem ideellen Erfolg nun auch bleibt, weil lediglich keine justiziable Beleidigung durch den "Freisler-Vergleich" festgestellt wurde.

Wikipedia vermerkt im Artikel über die Meinungsfreiheit:

"Zudem kann sich hier der Äußernde unter Umständen auf den § 193 StGB, die Vorschrift über die Wahrnehmung berechtigter Interessen, berufen.[10][11]

 

  1. OLG München, Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, Volltext zum Freisler-Vergleich
  2. Constantin Baron van Lijnden: Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat sch­limmer als Roland Freisler nennen, Volltext."

1. gibt es im von Herrn Würdinger geschilderten Fall keinerlei auch nur kleinen Anhaltspunkt für den kleinsten Verdacht auf Rechtsbeugung 2. ist nicht einmal ersichtlich, dass ein Fehler (das ist etwas anderes) begangen worden ist 3. kann ich nicht erkennen, inwiefern Lügen, Beleidigungen, Verleumdungen dem "Kampf ums Recht" dienlich sein sollten. Sollen demnächst auch Körperverletzungen als "Kampf ums Recht" hingenommen werden?

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Grüß Gott Herr Schulze,

Sie schreiben, Sie könnten "nicht erkennen, inwiefern Lügen ... dem "Kampf ums Recht" dienlich sein sollten."

Schildern Sie doch bitte dem staunenden Publikum, welche "Lügen" ich mir zuschulden kommen ließ.

​Viele Grüße

WO genau hat Ihnen Schulze "Lügen" unterstellt?  Er hat beispielhaft Beleidigungen, Lügen und Verleumdungen als vermeintlich vom KuR gedeckt genannt. Einen konkreten Bezug zu Ihnen hat er nicht hergestellt. Da müssen Sie schon abstrahieren und logisch trennen, zwischen allgemeiner Aussage und konkretem Bezug,  wie beim Interview der Frau Rick zu Genditzki, da können Sie es doch auch.

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Die Abkürzung "KuR" kenne ich noch nicht Was ist das bitte?

"Kampf ums Recht" - KuR

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Die deutschsprachige Wikipedia vermerkt im Artikel Roland Freisler:

"2017 urteilte das Oberlandesgericht München, dass der Vergleich eines Richters mit Roland Freisler eine Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellen könne, sofern der Vergleich im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens erfolge und die juristische Argumentation im Kampf ums Recht nicht völlig in den Hintergrund trete.[31]

 

  1. Carsten Krumm, In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!" https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders "

Sagen Sie mal, Herr Schulze, handelt es sich bei Ihren Äußerungen auf beck-blog um ein ernsthaftes Unterfangen?

Nun, ein Schlag stellt wohl keine Meinungsäußerung iSv Art 5 GG dar und §223 StGB hält keine Regelung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Zu sehen ist aber, wie der Vergleich bei der Richterschaft wahrgenommen wird. Abgesehen davon, dass nunmehr klargestellt ist, dass Ihr Vorgehen ein in strafrechtlicher Hinsicht zulässiges Kampfmittel war, stellt sich aber tatsächlich die berechtigte Frage, ob es ein taugliches Kampfmittel im Ausgangsverfahren war. Wie ist Ihre Einschätzung rückblickend? Glauben Sie, dass im konkreten Fall ein Gericht In ihrem Sinne das Recht gedeutet hat? Glauben Sie, dass dies in künftigen Fällen passiert, zB aus Angst, zulässigerweise mit F verglichen zu werden? Ich habe Zweifel, zumal ja das OLG die strafrechtliche Bendenkenfreiheit des Vergleichs gar nicht an vorangegangenes, grobes Fehlverhalten des Gerichts geknüpft hat und man als Richter diesen Vergleich also dulden muss, egal, was man tut? Bin aber auf die Einschätzung der anderen Disputanden gespannt...

Ich denke, Ihre Fragen beantworten sich von selbst, wenn Sie das "Ausgangsverfahren" analysieren. 

Nachdem Herr Würdinger in seinen "Ausgangsverfahren" sowohl vor den Zivilgerichten als auch Strafgerichten jeweils bis zum VerfGH gegangen ist und dort jeweils kostenpflichtige Niederlagen erlitten hat, ist zu vermuten, dass er weiterhin glaubt, alles richtig gemacht zu haben und dass alle anderen (Richter in den Zivilsachen, der Prozessgegner im Ausgangsverfahren, Staatsanwälte und OLG-Richter in den Strafanzeigesachen) inkompetente, rechtsbeugende, krähenaugenverschonende Kretins sind.

Man darf gespannt sein auf die nächste Runde, die er gerade eingeleitet hat mit den neuen Anzeigen und wie oft er in seinen Schriftsätzen dann seine selbst verfassten Wikipedia-Beiträge als Beleg zitiert.

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Was genau wollen Sie mit Ihrem Kommentar zum Ausdruck bringen?

Für mich sind alle Nazi-Vergleiche, inklusive KZ-Vergleiche oder Freisler-Vergleiche als heutige Mittel in einem Kampf, oder überhaupt in der Auseinandersetzung mit anderen Menschen oder Meinungen unpassend, weil sie letzendlich das Nazi-Unrecht relativieren und verharmlosen, auch wenn sie (rabulistisch) verklausuliert werden, wie in dem vorliegenden Fall, der ja nur vordergründig bisher einen taktischen Erfolg hatte, da er nicht justiziabel ist und auch Aufmerksamkeit erzeugte, was er ja sollte.

Nazi-Vergleiche bewirken aber m.E. letztendlich verbranntes Terrain beim Gegenüber, da sie ja verbal maximal verletzen sollen, daher halte ich sie auch noch für strategisch unklug, d.h. ich würde das auch deshalb nicht machen, weil ich damit vermutlich maximalen Widerstand bei den Adressaten im weiteren Fortgang der Auseinandersetzung erzeuge.

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Zunächst ist mal Rechtsbeugung "unpassend". Man könnte auch sagen, dass jede Rechtsbeugung auch etwas "Freislerisches" hat, denn sie missachtet die davon Betroffenen als Mensch an sich. Die nicht unerheblichen Unterschiede zwischen moderner Rechtsbeugung und dem echt Freislerischen hatte Hr. Würdinger in dem Vergleich ja herausgestellt. Leider ist es so, dass von einem Kampf der Juristen gegen "Freislerisches", wie auch gegen die verdeckte Rechtsbeugung, fast nichts zu erkennen ist. Es ist wohl nur eine Minderheit der Juristen bereit, dieses Thema überhaupt anzufassen und nicht mit selbstmitleidigen Ausflüchten kleinzureden. 

Das OLG hatte (nur) im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Rechtsbeugungsvorwurf den Freisler-Vergleich als noch zulässiges Mittel im Kampf ums Recht erkannt. Die Verallgemeinerung, dass ein Freisler-Vergleich geduldet werden muss, egal was man tut, sehe ich nicht. Dann hätte es gar keiner Abwägung der Interessen bedurft.

Grundsätzlich halte ich nichts von plakativen Nazi-Vergleichen, insbesondere weil sie Ursachen, Verhältnisse und Entwicklungen i.d.R. ignorieren. Aber das Narrativ von der Relativierung, Verharmlosung usw. ist auch geschenkt und schal. Denn Freisler war ein Sproß der deutschen Juristenschule und wäre vermutlich auch nach 1945 glimpflich davon- oder weitergekommen. Warum wohl? Die Nazidiktatur trat die Nachfolge der Weimarer Republik an. Welche Verhältnisse, welche Interessen, welche gesellschaftlichen Missstände haben diese Entwicklung bewirkt? Was bedeutet das für unsere Zeit, für die Zukunft, für den Umgang mit Rechtsbeugung? Solche Fragen werden durch das Dogma des "Unvergleichlichen" pauschal verhindert.      

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Besser hätte ich es nicht ausdrücken können.

"Solche Fragen werden durch das Dogma des "Unvergleichlichen" pauschal verhindert."   

Wobei ein solches "Dogma" ja überhaupt nicht aufgestellt wurde.

 

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Der Wikipedia-Artikel über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB vermerkt:

"Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 GG, Meinungsfreiheit, und des Art. 12 GG, Berufsausübungsfreiheit dar.[1]

Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[3]

Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten. [4]

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[5]

  1. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16, https://www.jurion.de/document/show/1:7647189,0/ bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/ "

Herr Würdinger, mit der Materie habe ich mich schon im Rahmen meiner eigenen Möglichkeiten befaßt. Den "Freisler-Vergleich" halte ich aber auch deshalb noch für schlicht überzogen und auch nicht angemessen.

Aber dem Herrn Lippke will ich auch noch sagen, daß ja die Richter in den Stalinschen (oder ähnlichen) Schauprozessen durchaus mit einem Herrn Freisler auch noch auf einer ähnlichen Stufe zu vergleichen wären, also kenne ich da auch kein "Dogma des "Unvergleichlichen"".

Nur sehe ich in München  solche Auswüchse diesen Grades nicht, und einen Rahmen angemessen auszuschöpfen, das gehört doch zur Justiz und auch zu den in ihr handelnden Personen dazu, wobei Parteien und Rechtsanwälte oder Staatsanwälte ja selber einen höheren Grad für sich in Anspruch nehmen können als die Richter. Aber jede Übertreibung oder Maßlosigkeit halte ich auch da noch für einen Fehler.

GR

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Nun legen Sie dem Vergleich des Hr. Würdinger Ihren Vergleichsmaßstab zugrunde. Sie wissen, dass dabei nur Unsinn herauskommen kann. Legt man Ihren Maßstab "Auswüchse eines bestimmten Grades" an und meint mit Auswüchse die Willkür bis hin zur offenen, brutalen Machtausübung, dann haben Sie natürlich recht. Der Vergleich mit der Stalinschen Zeit wird daher gern gepflegt. Man fällt leicht in das entlastende Märchen, dass einzelne gewissenlose und verbrecherische Führer die Masse manipulierten. Nehmen Sie dagegen politische und wirtschaftliche Interessen von Gruppen als Vergleichsmaßstab, dann fällt zumindest auf, dass es systematisch abschöpfende Profiteure in der Nazizeit gab, die nach 1945 nicht mit Stalin als Kumpel weitermachten, sondern in der westlichen Welt weiter systematisch profitierten. Es kommt also immer darauf an, was man konkret miteinander vergleicht und warum genau das.
 

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Lutz Lippke schrieb:

Sie wissen, dass dabei nur Unsinn herauskommen kann. [...] Der Vergleich mit der Stalinschen Zeit wird daher gern gepflegt. Man fällt leicht in das entlastende Märchen, dass einzelne gewissenlose und verbrecherische Führer die Masse manipulierten.

Herr Lippke, da muß ich Ihnen widersprechen, denn der Name Stalin steht ja für ein ganzes totalitäres System, das nicht nur auf die damalige SU beschränkt war, das dürfen Sie aber nicht ausblenden (wollen), denn es ist auch nach Stalins Tod ja noch nicht gleich zusammengebrochen, von Hitler und dem mit seinem Namen verbundenen Nationalsozialismus kann das ja so nicht gesagt werden, weil sein Ende mit der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands verknüpft war.

Ihnen wird doch der Name Hilde Benjamin hoffentlich auch noch etwas sagen, die auch Vorsitzende Richterin in Schauprozessen war und sie "fällte von 1949 bis 1953, neben Zuchthausstrafen von insgesamt 550 Jahren und 15-mal lebenslänglich, zwei Todesurteile", siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Hilde_Benjamin#T.C3.A4tigkeit_als_Richterin .

Sie orientierte sich an Andrei Januarjewitsch Wyschinski, siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Andrei_Januarjewitsch_Wyschinski .

Aber um wieder auf Freisler im vorliegenden Fall zu kommen, alle Kritik an den Urteilen und den Verfahren hätte ja auch ohne diesen plakativen Namen geäußert werden können, das wäre nämlich eine Argumentation gewesen, die ich hier auch noch für angemessen halte.

Sie verharren weiter in IHREM Vergleichsmaßstab. Erst die Verantwortung für willkürliche Todesurteile in totalitären Systemen berechtigt demnach zu einem Vergleich mit Freisler. In dem hier thematisierten Vergleich ging es jedoch gerade um die Unterschiede bei verdeckter Rechtsbeugung gegenüber dem offen feindseligen Vorgehen von Freisler. Zwei Unterschiede sind offensichtlich und für unsere Zeit äußerst relevant.

1. Keine Amtsperson ist heute gesellschaftlich zur Rechtbeugung verpflichtet, angehalten oder offiziell ermuntert. Begeht eine Amtsperson trotzdem Rechtsbeugung, ist das immer eine persönliche und freie Entscheidung zur Straftat mit der von Amts wegen Willkür ausgeübt wird.

2. Rechtsbeugung gilt dem Gesetz nach als Verbrechen. Die Tat und fehlende Aufklärung untergräbt das Ansehen des Rechtsstaates. Wer Rechtsbeugung verleugnet, vertuscht oder verharmlost schädigt den Rechtsstaat und leistet der Willkür und dem Unrecht Vorschub. Ein zersetzter Rechtsstaat ist ein gefährliches Einfallstor für undemokratische, totalitäre Entwicklungen, die zu Richtern wie Freisler führen.

Wie wenig die deutsche Justiz vor Willkür und Tendenzen zum Unrecht gefeit ist, kann der Akte Rosenburg und der täglichen Gerichtspraxis entnommen werden. Im Unterschied zur Freislerischen Willkür fehlt heute die offiziell rechtfertigende Ideologie der Diktatur und das offene Bekenntnis der Rechtsbeuger zur Willkür. Heute wird Rechtsbeugung eher verdeckt begangen oder durch nachfolgende Manipulationen und Verweigerung der Aufklärung vertuscht. Der ursprüngliche Sinn der richterlichen Unabhängigkeit wird zu diesem Zweck als Schutz vor Ermittlungen missbraucht. Wie ging eigentlich die Justiz vor der NS-Zeit mit Rechtsbeugung um? Geschichte wiederholt sich nicht einfach, aber man kann vergleichend zukünftige Tendenzen erkennen.

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Natürlich kann für jeden Vergleich der Maßstab frei gewählt werden: Farbe der Robe, Barttracht ... Aber natürlich wurde Herr F. und nicht irgendein wegen Rechtsbeugung verurteilter BRD-Richter herangezogen, weil bei diesem Vergleich implizit all die Schrecken der NS-Herrschaft mitschwingen. Insoweit halte ich bei der Beurteilung des Vergleichs unter Gesichtspunkten der Angemessenheit diesen implizit auch vom Vergleichenden sicherlich bewusst gewählten Bezugsrahmen für zulässig, auch wenn natürlich der explizite Bezug abweichend klargestellt wurde.

Unabhängig von der (hier wie immer umstrittenen) Frage der Wahrnehmung der täglichen Gerichtspraxis halte ich Ihre Einschätzung der Sozialschädlichkeit der Rechtsbeugung, die zu Recht auch die Missachtung von Verfahrensrecht umfasst, für zutreffend.

Davon aber wiederum unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass das OLG im hier diskutierten Fall die "Legitimität" des Kampfes um das Recht und die Sachbezogenheit der Auseinandersetzung allein aus der Perspektive des "Beleidigenden" (im untechnischen Sinne) beurteilt hat. Das Problem ist ja, dass im Streitverfahren (abgesehen von den seltenen Fällen des Prozessbetrugs) beide Beteiligten überzeugt sind, Recht zu haben, sodass der Richter, der der anderen Seite Recht gibt, dies aus ihrer Sicht zu Unrecht tut. Nur in einem solchen Fall besteht ja auch die Motivation, dem Richter unschöne Dinge zu sagen. Das wird durch das OLG erlaubt, und zwar unabhängig davon, ob der Richter wirklich einen Fehler, schon gar einen jedenfalls an der Grenze zur Rechtbeugung, gemacht hat. Dies wurde ja vom OLG im konkreten Fall eben auch nicht geprüft.

Ich halte die Entscheidung aber aus dem in den Urteilsgründen nur nachgeschobenen Gesichtspunkt für vertretbar: Richter haben viel Macht und müssen daher auch bereit sein, viel und zT eben auch unverhältnismäßige Kritik im Rahmen des Amtes einzustecken. Eine Grenze gibt es bei Angriffen im persönlichen und familiären Bereich...

 

Zur Umstrittenheit der täglichen Gerichtspraxis möchte ich etwas anmerken:

Natürlich kann ich allein aus meiner Erfahrung und Sichtweise nicht objektiv über die Gerichtspraxis allgemein urteilen. Es gibt aber objektive Kriterien, die sich Niemandem verschließen können und die durchaus auch von anerkannten Juristen thematisiert werden. So ist im hier diskutierten Freisler-Vergleichsfall offensichtlich, dass dem Rechtsbeugungsvorwurf, der immerhin von einem Volljuristen erhoben wurde, nicht nachgegangen wird, sondern stattdessen die allzeit überlastete Staatsanwaltschaft und Gerichtsbarkeit ein unbegründetes Strafverfahren wegen Beleidigung in einem ausufernden Verfahrenssalat beschäftigt. Über den Grund dafür, wurde hier bisher noch nicht diskutiert. Kaum jemandem dürfte auch entgangen sein, dass gewöhnlich das Beratungsgeheimnis über das Aufklärungsinteresse zur Rechtsbeugung gestellt wurde, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gibt (siehe Diskussion im beckblog und Thomas Fischer in der Zeit). Eine Frage wurde bei dieser Diskussion eher wenig beleuchtet: Wie bewertet man die Beteiligung und Unterschrift des überstimmten Richters unter ein rechtsbeugendes Urteil? Fischer nennt das "eine andere Frage". Fischer schreibt in einem etwas anderen Kontext auch:

Aus dem berechtigten Anliegen der Justiz, die Rechtskraft von Urteilen zu schützen, wird leider nicht ganz selten ein "Festhalten am Urteil um jeden Preis" mit dem üblen Nebeneffekt, dass schon der Wiederaufnahmeantrag mitunter als Beleidigung der Strafjustiz betrachtet wird. 

Was meint Fischer mit "um jeden Preis"? Wie hoch ist dieser Preis für Betroffene, für die einzelnen Entscheider, die Fach- und Dienstaufsicht, für die Justiz, die Gesellschaft? Reicht es, das Problem in Kolumnen, in der ein oder anderen Festtagsrede abzuhandeln oder muss ernsthaft um Transparenz und Lösungen gerungen werden? Wer befasst sich systematisch damit, der Deutsche Richterbund, das BMJV, die Politik? Oder doch nur unregelmäßig und in besonderen Fällen einige Einzelkämpfer?

Es sind einfach so viele grundsätzliche Fragen offen und das Bedürfnis nach "passt schon" unangemessen stark verbreitet. Vielleicht ist der "Freisler-Vergleich" so ein schriller Wecker am Morgen, über den man sich zu Recht aufregen kann, aber es nicht versäumen sollte, den Tag wahrhaftig zu beginnen.     

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Falls Sie, Herr Lippke et al., sich an meine frühere Einschätzung noch erinnern, in der ich diesen "F.-Vergleich" als letztes legales Mittel von Herrn Würdinger bezeichnet hatte, dann dürfte Ihnen aber trotzdem nicht entgangen sein, daß ich jetzt alleine die Angemessenheit aus strategischen Gründen noch bezweifle.

Wer doch die Relationen zwischen staatlichen Rechten und Bürgerrechten heute in der BRD und ebenfalls dann vor über 70 Jahren im sog. "III. Reich" sich betrachtet, der dürfte doch m.E. meine Bedenken hier zur Angemessenheit teilen können.

Falls nicht, dann eben nicht, dann sieht der eben keine wesentlichen Unterschiede in diesen Relationen, aber das ist dann nicht mein Problem.

Besten Gruß

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Lutz Lippke schrieb:

2. Rechtsbeugung gilt dem Gesetz nach als Verbrechen. Die Tat und fehlende Aufklärung untergräbt das Ansehen des Rechtsstaates. Wer Rechtsbeugung verleugnet, vertuscht oder verharmlost schädigt den Rechtsstaat und leistet der Willkür und dem Unrecht Vorschub. Ein zersetzter Rechtsstaat ist ein gefährliches Einfallstor für undemokratische, totalitäre Entwicklungen, die zu Richtern wie Freisler führen.

Wie wenig die deutsche Justiz vor Willkür und Tendenzen zum Unrecht gefeit ist, kann der Akte Rosenburg und der täglichen Gerichtspraxis entnommen werden. Im Unterschied zur Freislerischen Willkür fehlt heute die offiziell rechtfertigende Ideologie der Diktatur und das offene Bekenntnis der Rechtsbeuger zur Willkür. Heute wird Rechtsbeugung eher verdeckt begangen oder durch nachfolgende Manipulationen und Verweigerung der Aufklärung vertuscht. Der ursprüngliche Sinn der richterlichen Unabhängigkeit wird zu diesem Zweck als Schutz vor Ermittlungen missbraucht. Wie ging eigentlich die Justiz vor der NS-Zeit mit Rechtsbeugung um? Geschichte wiederholt sich nicht einfach, aber man kann vergleichend zukünftige Tendenzen erkennen.

Dazu nur soviel:

Freisler war doch kein Mitläufer, sondern ein karrieresüchtiger Antreiber, der sich noch besonders hervortun wollte, und seine Chancen deswegen witterte und auch rigoros ausnützen wollte.

Aber Sie dürfen auch IHRE Maßstäber anlegen, abe  das sind eben nicht MEINE.

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Grammatikalisch richtig wäre wohl "Auswüchse dieses Grades" gewesen.

Mit Genitiv natürlich!

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Die Kammer-Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf schreiben in Heft 4/2016 auf Seite 249:

"Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen bei verfahrensbezogener Justizkritik

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB §§ 185, 193

1. Auch eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.

2. Der Umfang der Sach- und Verfahrensbezogenheit einer Äußerung ist sowohl bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik als auch bei der Abwägung der beteiligten Rechtsgüter und Interessen entscheidend zu berücksichtigen.

3. Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte in gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.

(Leitsätze: NJW­Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 11.7.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16

Fundstelle: NJW 2016, 2759 f. m. Anm. Putzke."

Auch der maßlosen Inflationierung von Begriffen stehe ich übrigens und generell eben sehr skeptisch gegenüber, ansonsten würde ich nämlich auch schon geltend machen können, daß mich zum Beispiel bereits die Unvernunft oder fehlende Rechenkenntnisse extrem "foltern".

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Im Internet ist zu der vorliegenden Entscheidung u.a. auch folgendes zu lesen:

 

"Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2016/2017

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

V. Beleidigung (§ 185 StGB)

Eine verhältnismäßig große Zahl von Entscheidungen hat sich in der letzten Zeit mit der Frage der Beleidigung und damit korrespondierend mit den Fragen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und zulässiger/unzulässiger Schmähkritik befasst. Hinzuweisen ist dazu auf:​

  • OLG München (Beschl. v. 31.5.2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17): Die schriftliche Äußerung eines seine Tochter vertretenden Rechtsanwalts gegenüber einem OLG-Senat, dieser begehe Unrecht, das „noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger“ sei als das Unrecht, „das ein Roland Freisler begangen hat“, ist gem. § 193 StGB gerechtfertigt (OLG München AnwBl 2017, 783)."

Hier allerdings irrt Herr Kollege Burhoff: Ich habe gar keine Tochter. 

Für alle, die sich für den Art. 10 EMRK, Freiheit der Meinungsäußerung, und komplexe Abwägungsprozesse interessieren, habe ich da einen ausgesprochenen juristischen Leckerbissen: Das Urteil des EGMR vom 29.3.2016, Az. 56925/08 in der Sache Bédat gegen Schweiz, abgedruckt in NJW 2017, 3501, im aktuellen Heft 48/2017. Lesenswert ist inbesondere die - sehr kritische - Anmerkung von Meyer-Ladeberg und Petzold. Auch wenn die Sachverhalte völlig unterschiedlich sind, sind im Grunde genommen die Fragestellungen sehr ähnlich. Die Lektüre des Urteils samt Anmerkung lohnt sich also allemal, eben auch, um die verfassungsrechtliche Fragestellung des vorliegenden Falles besser zu verstehen.    

J´adoube: Die Autoren der Anmerkung heißen natürlich richtig Meyer-Ladewig und Petzold. 

In diesen Tagen soll die aktuelle Auflage des Thomas Fischer, StGB erscheinen. Es gibt dort einen Abschnitt, der mit "Ehrverletzungen durch Rechtsanwälte im Rahmen der Mandatsausübung" überschrieben ist, das sind die Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB. Jedenfalls die letzten Auflagen sind - was diesen Abschnitt betrifft - das reinste Altpapier: Die Bearbeitung dieses Abschnitts ist - schon nach kurzem Studium des betreffenden Abschnitts sichtbar - auf dem Stand von 2013 oder früher. Mindestens seit 2013 hat dieser Abschnitt keinerlei Überarbeitung erfahren. Mal sehen, ob Thomas Fischer diesmal Gelegenheit fand, diesen Abschnitt nunmehr einer Aktualisierung zu unterziehen.     

Das Thema ist und bleibt unerschöpflich: In Anwaltsblatt 2018, 166 ist in Kürze das Urteil des EGMR vom 16.1.2018 (Beschwerde Nr. 40975/08) wiedergegeben. Dort hatte ein Anwaltskollege einem Sachverständigen "narzisstische Züge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse" vorgeworfen. Dem Anwaltskollegen wurde indes im Ergebnis der Schutz des Art. 10 EMRK zugebilligt. Der EGMR scheint in diesem Urteil von seiner Sichtweise abzurücken, wonach der EGMR Anwälten eine Rolle als "Intermediäre zwischen Öffentlichkeit und Gerichten mit der Pflicht, das Funktionieren der Justiz und das Vertrauen in die Gerichte zu fördern" zuweisen will.         

Am 19. März 2004 erließ das Bezirksgericht Ljubljana eine Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer 150 000 slowenische Tolar (etwa 625 Euro) wegen seiner in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2004 abgegebenen Erklärungen zu den Sachverständigen, nämlich mit den folgenden Bemerkungen, deren Übersetzung von den Parteien nicht bestritten wurde: "sinnloses Reden", "mentale Konstrukte", "professionelle Schwäche" der Experten und dass "der Psychiater psychologische Methoden benutzte, die er absolut nicht verstand "und dass" der Psychologe veraltete psychologische Methoden aus dem Steinzeitalter der Psychologie und unwissenschaftliche psychodynamische Konzepten anwandte ". Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer beleidigende Werturteile in Bezug auf die fachliche Qualifikation der Sachverständigen abgegeben habe. Darüber hinaus war es der Ansicht, dass die vom Justizministerium genehmigte fachliche Kompetenz der zertifizierten Sachverständigen nicht zu bezweifeln sei. https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-180286"]}

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Wie hätten Sie den Fall entschieden?

Das sind Werturteile zur Qualifikation des Sachverständigen. Dass die Qualifikation angezweifelt wird, ist das gute Recht des Verteidigers. Die Wortwahl, "sinnloses Reden", "mentale Konstrukte", "professionelle Schwäche" der Experten und dass "der Psychiater psychologische Methoden benutzte, die er absolut nicht verstand "und dass" der Psychologe veraltete psychologische Methoden aus dem Steinzeitalter der Psychologie und unwissenschaftliche psychodynamische Konzepten anwandte ", bezieht sich auf die Begutachtung selbst. Die Schwelle zur strafbaren Beleidigung sehe ich bei diesem Bezweifeln der fachlichen Qualifikation nicht überschritten; er unterstellt dem Sachverständigen keine bösen Absichten  o.ä. Der Schutz des Art.10 EMRK gilt für die Äußerungen.

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Das sehe ich auch so.

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