Das Zeugnis - geknickt und getackert

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.02.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht11|8028 Aufrufe

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, ein neues Zeugnis. Neben inhaltlichen Änderungen gegenüber dem ihm erteilten Zeugnis will er erreichen, dass ihm das Zeugnis ungeknickt und ungetackert überreicht wird. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit dem aus der Anlage zu dem Urteil ersichtlichen Inhalt zu erteilen. Eine Verpflichtung, dem Kläger das Zeugnis ungekinickt und die beiden Seiten ohne körperliche Verbindung zueinander zu überreichen, hat es nicht ausgesprochen. Die Berufung des Klägers blieb beim LAG Rheinland-Pfalz ohne Erfolg:

Zum ungeknickten Zeugnis verweist das LAG auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 21.9.1999 - 9 AZR 893/98, NZA 2000, 257). Es genüge, dass das Originalzeugnis kopierfähig sei und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichneten, zB durch Schwärzungen. Im Übrigen:

Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten - wie angeboten - an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auf seine subjektiven Vorstellungen, die er zu einer allgemein verschlüsselten Bedeutung der Verwendung von Heftklammern entwickelt habe, komme es nicht an. Es stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des (hier aus zwei Seiten bestehenden) Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbinde („tackert“). Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. vom 9.11.2017 – 5 Sa 314/17, BeckRS 2017, 140033

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

11 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten - wie angeboten - an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen.

Dieser Arbeitgeber und dieses Gericht haben wohl noch nichts von der neumodischen Erfindung der gelben Post gehört und von den C4-Umschlägen, in die man A4-Dokumente verpacken kann. Was ist daran schon wieder "Rechtsmißbrauch", zur Vermeidung von 22 Autokilometern auf Nutzung der Post (Porto: 1,45 EUR) zu bestehen? Eine Verweisung auf das Urteil des BAG hätte für das Urteil auch gereicht, ohne selbst gerichtlicherseits Rechtsmißbrauch zu betreiben und solchen rechtsmißbräuchlichen Unsinn zu verbreiten.

4

Korrekt, wahrscheinlich ist das mit den Vorschriften über Leistungs- Erlüllungsort auch viel zu aufwendig, geht ja auch über 242 bgb

0

Eher umgekehrt: Ich halte Zusammenheften , und zwar fest - was man wohl auch "tackern" nennt - für zwingend. Nur dadurch wird es eine fest verbundene einheitliche Urkunde.

Schlimm ist, dass solche Urteile Legionen weiterer solcher Urteile nach sich ziehen, die sich darauf berufen, weil es ja ein höheres "Landesarbeitsgericht" ist, das "Im Namen des Volkes" gesprochen hat, obgleich das alles mit "Recht" herzlich wenig zu tun hat, wie übrigens jegliche richterliche Berufung auf "Rechtsmißbrauch".

0

Nur zur Klarstellung: Der vorherige Kommentar ist nicht von mir. Verbunden mit der dringenden Bitte an die Kommentatoren, keine irreführenden Aliasnamen zu verwenden. Anderenfalls werden die Kommentare gelöscht.

Eben.Es ist kein Rechtsmissbrauch, weil überhaupt kein Recht(sanspruch) auf ein ungetackertes und ungeknicktes Zeugnis besteht, den man missbräuchlich geltend machen könnte. Und freundlicherweise ist es auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, jemanden mit einer offensichtlich unbegründeten Klage zu überziehen und damit dem Kostenrisiko auszusetzen. Das ist eben allgemeines Lebensrisiko. Nur das BVerfG und ein paar Landesverfassungsgerichte dürfen solchen Vögeln eins auf die Mütze geben  per Missbrauchsgebühr oder Gebühr bei Nichtannahme. 

5

Der "Rechtsmissbrauch" ist allgegenwärtig

So unbefangen und ungebremst, wie insbes. das Bundesarbeitsgericht mit diesem rechtsstaatsfeindlichen Terminus umgeht, braucht einen das nicht wirklich wundern. Der "Rechtsmißbrauch" als das allumfassende populistische Gesetzbuch ("PGB") der nahen Zukunft...

0

Viele möchten doch Postfaktisches und fakenews überwinden. Da ist was dran. Wie wäre es, wenn realistische Zeugnisse erlaubt und vielleicht sogar geboten wären? Nicht "wohlwollend", sondern "realitäts- und wahrheitswollend".

Es ist eine inkonsequente Entscheidung zum Einen festzustellen, Knicke dürften sich auf einer Zeugniskopie nicht abzeichnen, zum Anderen aber zu verneinen, dass Tacker einen Abdruck der Heftklammer oder nach Entfernung derselben einen Abdruck der entstandenen Löcher im Papier beim kopieren der Urkunde ausweisen.  - Gesunder Menschenverstand ist nicht grundsätzlich dem Menschen immanent. 

0

Öse wirkt in der Tat vielleicht nobler. Anspruch darauf sehe ich nicht. Heftung - wohl sog. Tacern - gengt auch. Vgl. Rspr. zu Mietverträgen. Fest verbunden. Das sollte sein, genügt aber auch. Heftklammer genügt nicht. Notare und Gerichte würden nach Tackern noch auf umgeklappter Ecke siegeln.

Kommentar hinzufügen