Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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@Sonja Ehrlich

Eigentlich meinte ich nicht Sie in meinem Beitrag von gestern, sondern Schulze und seine/ihre Kritik an dem Richtervorbehalt, der Richtervorbehalt sei wirkungslos, denn dem Richter bliebe faktisch keine andere Möglichkeit als die freiheitsentziehende Maßnahme "abzunicken" ("Nochmal: Wenn der Richter nach einer Fixierung kommt und die Gründe vom Arzt erörtert bekommt, bleibt dem Richter, wenn das plausibel ist (was wohl immer der Fall sein wird), überhaupt nichts anderes übrig, als das abzunicken. Was soll so etwas? Das ist Verschwendung richterlicher Arbeitskraft ohne jeden Nutzen, außer dass Politiker oder Verfassungsrichter zur allgemeinen Beruhigung sagen können, es sei ja richterlich genehmigt."). Dieser Einwand geht am Richtervorbehalt gänzlich vorbei. Dennoch halten aber auch Sie ihn für zutreffend.

Wenn "der Richter nach einer Fixierung kommt", dann hat das mit dem Richtervorbehalt nichts mehr zu tun. Man sollte die Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 104 II 1 GG nicht mit dem Justizgewährungsanspruch des Art. 19 IV GG vermischen. Auch die nach Satz 2 herbeigeführte richterliche Entscheidung kann die Unzulässigkeit einer Freiheitsentziehungsmaßnahme, die dem Richter vorbehalten ist, nicht beseitigen. Sie hat weder Heilfunktion, noch macht sie den an sich zu beachtenden Richtervorbehalt entbehrlich. Die Formulierung dieses Satzes sollte insoweit nicht missverstanden werden ("Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen."). Die richterlichen Entscheidungen nach Absatz 2 wirken stets ex nunc(!).

Anders als in Ihrem Fall ist die Unterbringungsanordnung in den betreffenden Fällen beim BVerfG offensichtlich unproblematisch. Insoweit wird der Richtervorbehalt beachtet worden sein. Darum geht es dort nicht. Es geht um die Frage, ob die Freiheitsentziehung mittels Fixierung einer gesonderten weiteren Entscheidung durch den Richter bedarf oder aber durch die richterliche Unterbringungsanordnung bereits gedeckt ist. Das können Sie schon dem Prüfungsschema des BVerfG zur mündlichen Verhandlung entnehmen. Wörtlich: "Problem der "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung"". In Ihrem Fall stellt sich diese Frage nicht. Denn es fehlt - soweit ich ihrem Sachverhalt folgen kann - bereits an einer rechtmäßigen Freiheitsentziehungsmaßnahme.

Wie ich aus Ihren Darstellungen entnehmen kann, Sie sind zwar auch wie die Bf der VB fixiert worden. Bei Ihnen fehlt es aber schon an einer freiheitsentziehenden Unterbringungsanordnung. Deswegen kann es sich bei Ihnen nicht um das Problem der "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung" handeln. Was auch immer die Polizei bei Ihnen angeordnet hatte, zulässig kann das nur sein, wenn es keine Freiheitsentziehung ist und sich noch in dem Bereich der Freiheitsbeschränkung bewegt. Die Trennlinie verläuft in der Intensität der Maßnahme. Eine weniger in die Fortbewegungsfreiheit eingreifende Maßnahme der Freiheitsbeschränkung wird durch ihre Dauer zu Freiheitsentziehung. Entsprechend kann eine Maßnahme, die gänzlich die Fortbewegungsfreiheit aufhebt, schon nach sehr kurzer Dauer freiheitsentziehend sein. Das ist m.E. bei einer Fixierung regelmäßig der Fall sein. Denn die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch die Fixierung kann nicht mehr gesteigert werden.

Auch ihrem Einwand mit der Notstandslage kann ich nicht folgen. Ganz davon abgesehen dass die Notstandslage nur strafrechtlich von Bedeutung ist, wird sie den Richtervorbehalt kaum aufweichen können. Denn eine Notstandslage in den Fällen des Richtervorbehalts wird nach Dürig (in Maunz-Dürig, Rn. 26 zu Art. 104) in der Regel an der Güterabwägung scheitern müssen.

 

 

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Gast schrieb:

@Sonja Ehrlich

Wenn "der Richter nach einer Fixierung kommt", dann hat das mit dem Richtervorbehalt nichts mehr zu tun. Man sollte die Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 104 II 1 GG nicht mit dem Justizgewährungsanspruch des Art. 19 IV GG vermischen. Auch die nach Satz 2 herbeigeführte richterliche Entscheidung kann die Unzulässigkeit einer Freiheitsentziehungsmaßnahme, die dem Richter vorbehalten ist, nicht beseitigen. Sie hat weder Heilfunktion, noch macht sie den an sich zu beachtenden Richtervorbehalt entbehrlich. Die Formulierung dieses Satzes sollte insoweit nicht missverstanden werden ("Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen."). Die richterlichen Entscheidungen nach Absatz 2 wirken stets ex nunc(!).

Das Bundesverfassungsgericht sieht das allerdings wohl etwas anders : "Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt vor, dass über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung "nur der Richter zu entscheiden" hat. Dieser Vorschrift ist eindeutig Genüge getan, wenn der Richter selbst die Freiheitsentziehung anordnet. Das Grundgesetz fasst jedoch die Möglichkeit einer "nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung" ins Auge und schreibt in Art. 104 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 GG vor, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist, falls die Freiheitsentziehung ihr vorangegangen ist. Art. 104 GG lässt aber eine solche nachträgliche richterliche Entscheidung nur in den Fällen zu, in denen der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (BVerfG, Beschluss vom 07. November 1967 – 2 BvL 14/67 –, BVerfGE 22, 311-322, Rn. 25)."

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Aus Ihrem Zitat ("eine solche nachträgliche richterliche Entscheidung") ergibt sich aber weder eine Wirkung ex tunc der richterlichen Freiheitsentziehung noch etwa die Genehmigung einer zuvor angeordneten Freiheitsentziehung der Verwaltung. Ich habe inzwischen den Dürig-Kommentar zu Art. 104 GG in Maunz-Dürig nachgelesen, um zu belegen, dass mein Einwand nicht bloß mein Hirngespinst oder ein Produkt verklärter Erinnerung ist. Ich zitiere daraus (Rn. 35, weil Sperrschrift hier technisch nicht möglich ist, habe ich sie durch Fettschrift ersetzt):

"`c) Daraus erklärt sich rechtlich auch das Verhältnis der Festnahme durch die Verwaltung zur richterlichen Entscheidung. Auch in den Fällen des Art. 104 II Satz 2, 3 und III hat der Richter die Freiheitsentziehung durch einen selbständigen Akt anzuordnen. Gegenstand seiner Entscheidung ist nicht die Frage, ob die vorläufige Festnahme gerechtfertigt war, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben sind. Die Entscheidung des Richters wirkt ex nunc. Die vorläufige Freiheitsentziehung ist ein selbständiger Verwaltungsakt. Er hat aber nur vorläufige Bedeutung, denn mit Erlaß der richterlichen Entscheidung oder Ablauf der gesetzlichen Frist wird er ipso iure rechtsunwirksam.
Die häufig gebrauchte Wendung: "`nachträgliche Entscheidung des Richters über die Freiheitsentziehung"' ist also zumindest irreführend. Die richterliche Entscheidung nach Art. 104 II Satz 2, 3 und III deckt sich nach Wesen, Voraussetzungen und Wirkungen mit der Entscheidung des Richters nach Art. 104 Satz 1.
In den Fällen des Abs. II Satz 2 und 3 und Abs. III kommt lediglich hinzu, daß der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung eine vorläufige Festnahme durch die Verwaltung vorgeschaltet ist.

d) Aus der klaren Unterscheidung zwischen der richterlichen Anordnung und der vorläufigen Festnahmeverfügung ergibt sich, daß Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit beider Akte unabhängig voneinander beurteilt werden müssen. Es ist durchaus möglich, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls vorliegen, die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO aber fehlen. Umgekehrt ist dann, wenn der Richter eine endgültige Freiheitsentziehung ablehnt, die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme noch nicht bejaht."'

 

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Sonja Ehrlich schrieb:
Natürlich fehlt es insoweit an einer rechtmäßigen Freiheitsentziehungsmaßnahme nach dem PsychKG. Aber der Amtsarzt und danach die Richterin haben das ganze durch ihre Anordnung bestätigt und geheilt. Ich halte das auch für falsch, aber man kommt einfach nicht dagegen an.

 

Haben in Ihrem Fall etwa Amtsarzt und Richterin die Fixierung angeordnet? Verstehe ich Sie richtig?

 

 

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Sie beschreiben die Ist-Situation sehr klar und auch zutreffend, sehr geehrte Frau Ehrlich. Weil ein Psychiater aber sich nur rein theoretisch strafrechtlich verantworten muß bei falschen Behandlungen, Attesten und Gutachten, sollte ihm m.E. auch nicht soviel Bedeutung im Strafprozeß eingeräumt werden. Im Nachhinein kann er den Geisteszustand während einer zurückliegenden Tat sowieso nicht zuverlässig eruieren durch eine spätere Exploration, außerdem ist sein Augenmerk und sein Eindruck bei diesen Explorationen immer ja von der Tagesform des Probanden abhängig. Er vermutet (!) also ständig nur, im Strafprozeß reichen aber Vermutungen nicht aus, da sind Beweise gefragt.

Die Rechtsmediziner liefern Beweise im Strafprozeß, die Psychiater aber nicht.

Als cleverer Proband und Angeklagter / Beschuldigter erzähle ich einem Psychiater also entweder überhaupt nichts und verweigere also jede Exploration, oder tische ihm alternativ eine faustdicke Legende dabei auf.

Die Fragetechnik eines Staatsanwalts oder Strafrichters oder Strafverteidigers ist einem Psychiater auch überhaupt nicht vertraut nach meinen Erfahrungen und Beobachtungen. Während Strafjuristen den Inhalt von Aussagen immer auf Widersprüchlichkeiten abklopfen, das "Was" in den mündlichen (oder schriftlichen) Aussagen also im Vordergrund steht, geht es den Psychiatern in erster Linie um die äußere Form und das "Wie" einer Aussage als Indiz für seine momentane (!) psychische Verfassung. Sie müssen als Proband oder im Gericht ja nur ruhig und einigermaßen selbstsicher, ohne alle Übertreibungen allerdings dabei, auf ihn in Explorationen oder in der Hauptverhandlung wirken, dann entsprechen Sie ja dem Normalbild des "Unauffälligen", auch als ein krimineller Straftäter.

Daß außerdem noch aktive Psychiater durch ihre eigenen Gutachten und Attesten sich selber / ihren Kliniken noch Patienten zuführen können, das hat doch ein "Geschmäckle" der ganz besonderen Art durch diese Interessenkollisionen.

Bei pensionierten Psychiatern ist diese Situation nicht wesentlich besser, auch wenn dann keine großen Interessenkollisionen mehr bestehen sollten.

Besten Gruß

GR

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Ein weiteres "Gechmäckle" hat außerdem die "kreative Gestaltung" der Patientenakten durch die Psychiater selber, damit lassen sich auch Spuren von eigenen Fehlern noch nachträglich vertuschen.

Das ist m.E. noch die letzte Krönung bei der institutionalisierten Verantwortungslosigkeit bei diesen Herrschaften.

GR

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Eigentlich möchte ich nicht behaupten, das BVerfG sei neben der Spur, wenn es die VB bzw. die Verfassungsbeschwerden auf das Problem "`Freiheitsentziehung in Freiheitsentziehung"' konzentriert. Dieses Problem kann sich aber nur dann stellen, wenn der zweiten Freiheitsentziehung mittels Fixierung eine Freiheitsentziehungsmaßnahme bereits vorhergeht und diese keine Rechtmäßigkeitsbedenken aufwirft. Als solche kommt die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsgesetze der Länder in Betracht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dazu erforderlich ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und eine richterliche Anordnung, selbstverständlich vor dem Eingriff. Notfalls "`ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen"' (Art. 104 II 2 GG). Die Betonung liegt auf "`unverzüglich"'. Andernfalls ist die Unterbringung rechtswidrig und das Problem "`Freiheitsentziehung in Freiheitsentziehung"' stellt sich nicht mehr.

Wenn das BVerfG nur "`Freiheitsentziehung in Freiheitsentziehung"' problematisiert, dann erweckt das den Eindruck, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung in den betroffenen Verfassungsbeschwerden keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft bzw. mit der VB insoweit nicht gerügt worden sei. Auf diese Einschätzung durch das BVerfG verlässt man sich als Leser. Und das darf man in der Regel auch.

Die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. (2 BvR 309/15) wendet sich unmittelbar gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg (vom 4. Februar 2015 - 5 XIV 29/15 L) und mittelbar gegen § 25 Absatz 3 PsychKHG Baden-Württemberg, mithin gegen die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen während eines Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie gegen die zugrundeliegende Rechtsgrundlage im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) des Landes Baden-Württemberg.

Die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. G. (2 BvR 502/16) wendet sich gegen zwei zivilgerichtliche Urteile (des OLG München vom 4.02.2016 – 1 U 2264/15 – und des LG München I vom 27.05.2015 – 15 O 21894/11), mit denen eine Klage auf Gewährung von Schadensersatz (Schmerzensgeld) im Wege der Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass eine Fixierung, die in einem Krankenhaus vorgenommen worden war, ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.

Veröffentlicht ist und nachgelesen werden kann nur das Urteil des OLG München, das aber ohne Tatbestand abgefasst wurde und dem nur Fragmente zu den Umständen der Fixierung entnommen werden können. Zwar hat die Bayerische Staatskanzlei das Urteil unter der Überschrift "`OLG München: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus"' in der Entscheidungsdatenbank veröffentlicht. Die Rechtmäßigkeit der Unterbringung spielt in dem Urteil aber keine Rolle. Die Rechtmäßigkeit der Fixierung prüft das OLG völlig unabhängig und losgelöst von der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsanordnung. Die "`Fixierung durch Fuß-, Bauch- oder Handgurte sowie durch Zwangsjacken"' sei "`jedoch von der allgemeinen Unterbringungsermächtigung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUnterbrG gedeckt"' und fiele unter "`den Begriff des unmittelbaren Zwangs im Sinn des Art. 19 BayUnterbrG"'(Rn. 12). Sie darf von Bediensteten - nicht notwendig Ärzten - der Einrichtung angewendet werden ("`Bedienstete der Einrichtung dürfen"' ...) "`gegen Untergebrachte"'. Ob der Berufungsführer ein in der Einrichtung Untergebrachter i.S. des BayUnterbrG war, mithin von "`der allgemeinen Unterbringungsermächtigung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUnterbrG"' Gebrauch gemacht wurde und die Fixierung "`im Rahmen der Unterbringung"' ("`1. Die Rechtsgrundlage für die Fixierung des Klägers im Rahmen der Unterbringung ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG."', Rn. 10 des Urteils) erfolgte, das bleibt offen bzw. wird stillschweigend unterstellt.

Ich bin inzwischen davon überzeugt, dass die Öffentlichkeit, zu der ich mich auch zähle, eine völlig falsche Vorstellung davon hat, wer alles zahlender "`Gast"' der Psychiatrie werden und von einer "`Wellness-Behandlung"' auf dem Fixierstuhl Gebrauch machen kann. Aus dem Urteil des OLG München vom 29.03.2012 (1 U 4444/11), in dem es um die Passivlegitimation in einem Amtshaftungsprozess ging, ist folgender Sachverhalt bekannt, der sich dem der Verfassungsbeschwerde aus Bayern zu decken scheint:

"`Der Kläger wurde am Abend des 24.06.2009 von der Polizei wegen Gefahr der Selbstgefährdung in das Klinikum M.-O. verbracht. Die Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68 ‰. Es wurde die Diagnose einer Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung festgestellt.

Am 25.06.2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08.15 Uhr mit einer 7-Punkt-Fixierung ans Bett gefesselt. Am 25.06.2009 gegen Mittag wurde der Kläger aus dem Klinikum M.-O. entlassen.

Der Kläger erlitt aufgrund der Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken."'

 

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Frau Ehrlich, machen Sie sich vielleicht über Abbauwerte bei Alkohol kundig. Die liegen bei 0,1-0,2 Promille pro Stunde, je nach Gewöhnung und körperlichem Zustand. Macht bei 8 h Fixierung also 0,8 bis 1,6 Promille.

Magen auspumpen hilft nicht mehr viel, wenn der Alkohol - wie meist - schon im Blut ist. Und was soll man da bitte auf der Intensivstation behandeln, wenn die Körperfunktionen wie Atmung etc, gegeben sind? Ich glaube Sie haben recht falsche Vorstellungen dazu, was bei akuter Alkoholintoxikation an Behandlung möglich und sinnvoll ist.

Ich bezweifle auch, dass die BAK von 2,68 bei Aufnahme im Krankenhaus bekannt war, denn normalerweise wird Blut abgenommen und dann ans Labor gegeben, so dass man das Laborergebnis wohl eher nach Beendigung der Fixierung vorliegen hatte. GGf. hatte man zum Zeitpunkt der Aufnahme und Fixierung ein Atemalkoholmessergebnis, falls der Betroffene noch in der Lage war zu Pusten. Ansonsten scheint er ja trotz der Alkoholisierung noch recht aktionsfähig und renitent gewesen zu sein, so dass man bei der Fixierung ggf. auch gar keine konkrete Alkoholmenge kannte, sondern nur die fremd/selbstgefährdende Aktionsfähigkeit unter deutlich erkennbarem Alkoholeinfluss. 

Wäre er schon komatös gewesen, hätte man durchaus an eine Fixierung mit Intubation denken können, damit er nicht erbricht und daran erstickt und sich den Tubus nicht selbst absichtlich oder versehentlich herausreißt.

Nachdem Sie Misstrauen gegen Bezirkskliniken/Psychiatrien hegen, fragen Sie doch vielleicht alternativ mal einen Rettungssanitäter oder Notarzt nach einem Wochenende, wie es so  zugeht bei Volltrunkenen und warum Fixieren vielleicht auch mal sinnvoll ist.

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Sie selbst haben sich doch angemaßt, beurteilen zu können, dass die Fixierung des Betrunkenen völlig daneben gewesen sei. Und dass es keine rechtliche Grundlage gegeben habe und eine "künstlich psychiatrische Diagnose" herangezogen wurde, ist soweit ich das erkennen kann (für diesen Fall des Betrunkenen) auch nur eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung Ihrerseits.
 

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Hier findet man einen kleinen zusammenfassender Bericht über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG. Der münsteraner Autor Kammeier (vgl. a. hier) kommt zu dem Ergebnis: "Ich habe nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG den Eindruck, dass "besondere Sicherungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Unterbringung nach PsychKG, insbesondere soweit sie Fixierungen und Isolierungen betreffen, als "schwerwiegende Grundrechtseingriffe"- vergleichbar einer "zwangsweisen medikamentösen Behandlung" und den Regelungen in § 1906 IV BGB - künftig unter einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Ob eine solche richterliche Befassung vorausgehend oder begleitend ausgestaltet werden wird, vermag ich nicht abzusehen."

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Diesen Kommentar habe ich heute auf LTO hinterlassen:

 

Ich schließe mich der Kritik an dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz an. Dieses Gesetz gehört leider in denselben politischen Kontext wie die Neufassung des PAG.

  • 05.07.2018 07:46, RA Würdinger

    Zum PAG vgl.
    https://www.br.de/nachrichten/ist-das-pag-ein-mustergesetz-fuer-andere-bundeslaender-100.html

  • 05.07.2018 08:37, RA Würdinger

    Hinter beiden Gesetzen steht dieselbe Ideologie: Die Entscheidung der jeweiligen "Autorität" (Polizeibeamter, Arzt) soll Geltung für sich beanspruchen können. Diese Entscheidung soll sich deswegen auch auf eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen stützen können. Auf diese Weise erhält die "Autorität" zusätzlichen Entscheidungsspielraum. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Freiheitsrechte der Bürger ganz erheblich (weiter) eingeschränkt werden. Dank der Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen lässt sich im Streitfall kaum mehr dartun, dass die Entscheidung der jeweiligen "Autorität" (Polizeibeamter, Arzt) willkürlich gewesen sein könnte.

Wenn dieser Entwurf in dieser Form Gesetz wird, werden alle Erwägungen, die die Diskutanten sachkundig in diesem Blog angestellt haben, zu Makulatur. 

Wenn man sich gegen diesen Gesetzesentwurf zur Wehr setzen will, dann muss man das jetzt tun. Sonst wird auch dieses Gesetz im Bayerischen Landtag mit der CSU-Mehrheit ohne viel Aufhebens und ohne, dass die Öffentlichkeit davon wirklich Notiz nehmen würde, durchgewunken.  

Nur, was hat der Inhalt der mündlichen Verhandlung mit der Verfassungsbeschwerde aus Bayern (2 BvR 502/16) zu tun? Wo finde ich in diesem Fall Angaben zum Sachverhalt über die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung des Beschwerdeführers. Nicht jeder, der auf einer bayerischen Psychiatrie-Station landet und dort festgehalten wird, ist schon im qualifizierten Sinne untergebracht. Ich meine damit auch bloß eine wirksame Unterbringung, nicht notwendig schon eine rechtmäßige. Wirksam wird die Unterbringung doch erst durch richterliche Anordnung oder notfalls durch Anordnung der Kreisverwaltung. Das ergibt sich aus Art. 10 I BayUnterbrG:

"Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 vorliegen und kann auch eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG nicht mehr rechtzeitig ergehen, um einen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohenden Schaden zu verhindern, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und nach Maßgabe des Art. 8 vollziehen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen."

Die Einlieferung durch die Polizei nach Abs.2 ist keine Unterbringungsanordnung. Durch die Einlieferung wird kein Unterbringungsverhältnis begründet, sodass Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 BayUnterbrG als Rechtsgrundlage für Fixierung nicht in Betracht kommen können ("dürfen gegen Untergebrachte"). Absatz 2 regelt lediglich die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einlieferung und der damit verbundenen Freiheitsentziehung.  Beides wird rechtswidrig, wenn Gericht und Kreisverwaltungsbehörde nicht unverzüglich verständigt werden. Der Auslegung von Unverzüglichkeit i.S. des Gesetzes sind durch Art. 104 II 2 GG Grenzen gesetzt.

 

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Sehr geehrte Kommentatoren,

auch wenn ich derzeit nicht  auf Ihre Kommentare inhaltlich eingehen kann, möchte ich Ihnen danken für die detallierte Argumentation und die ganz überwiegend sachlcihe Auseinandersetzung. Ich denke an deisem Thema zeigen sich exemplarisch die Probleme parktisch-alltäglicher Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben und gerichtlicher Entscheidungsfindung, auch wenn ich dringlich hoffe, dass der von Frau Ehrlich geschilderte Fall nicht die Regel im Klinikalltag ist.

Beste Grüße zum Wochenende

Henning Ernst Müller
 

Die LTO schreibt heute in ihrer Presseschau:

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz: Bayerns Staatsregierung hat über einen Gesetzentwurf für ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz beschlossen, der in Fachkreisen auf Kritik gestoßen ist. Die Montags-taz (Dominik Bauer) fasst die Argumente zusammen, unter anderem wird durch die vorgesehene Einführung einer zentralen Unterbringungsdatei eine Stigmatisierung psychisch Kranker befürchtet.

Für Heribert Prantl (Montags-SZ) führt der Entwurf für ein "Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz" zu einer "Mollathisierung" des Rechts: Depressive Menschen könnten künftig nach Regeln, die bisher nur für Straftäter galten, in Krankenhäusern festgesetzt werden – ohne dass (wie bei Gustl Mollath) eine Straftat vorliege. Es sei kein Hilfe-, sondern ein Polizeigesetz, so Prantl.

RA Würdinger schrieb:

..... vorgesehene Einführung einer zentralen Unterbringungsdatei eine Stigmatisierung psychisch Kranker befürchtet.

[....] Depressive Menschen könnten künftig nach Regeln, die bisher nur für Straftäter galten, in Krankenhäusern festgesetzt werden – ohne dass (wie bei Gustl Mollath) eine Straftat vorliege. Es sei kein Hilfe-, sondern ein Polizeigesetz, so Prantl.

Da muß natürlich gefragt werden, was sind denn eigentlich "depressive Menschen"? Die Validität einer solchen Diagnose steht also auch auf dem Prüfstand, neben der Anamnese!
Weil aber das Zauberwort der meisten Psychiater die "Unauffälligkeit" des Probanden ist, muß ein Psychiater doch einen Maßstab dafür haben, oder er rät nur ins Blaue hinein per seiner eigenen Augendiagnostik, oder nach einem Kurzgespräch, oder er verläßt sich auf Akten mit anderen, ebenfalls meistens ungesicherten "Diagnosen".

Das aber hat mit eine validen Diagnose überhaupt nichts zu tun, denn auch viele Symptome, die evtl. auf eine Depression hindeuten würden, können doch nach fast unzählig vielen Ereignissen auftreten, die einen Menschen kurzfristig, mittelfristig, oder auch evtl. langfristig in seinem Leben belasten.

Also wäre das tatsächlich ein Freibrief, einen Menschen für längere Zeit im "Darknet der Medizin" verschwinden zu lassen, und wenn er das selber nicht will, dann eben mit Fixieren, das geht dann kurzfristig mechanisch oder auch chemisch längerfristig, warum ist der Mensch auch bloß nicht so einsichtig, daß das doch nur das Allerbeste für ihn ist.

Sir Winston Churchill hatte übrigens auch gelegentliche Depressionen, nebenbei mal noch dazu bemerkt. Zum Glück hatte er sich nicht in den Machtbereich deutscher Psychiater damals begeben, denn er war ja auch überhaupt kein "unauffälliger" Mensch gewesen, mit seiner eigenen Vita.

Andere, auch bekannte Menschen mit Depressionen:

http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/beruehmte-depressions-patienten-we...

http://www.ich-habe-auch-angst.de/beruehmte-persoenlichkeiten-stars-ehem...

https://www.huffingtonpost.de/2014/11/10/stars-depressionen_n_6132312.html

Also immer Vorsicht, wenn ein Psychiater in der Nähe ist ........

GR

 

Sehr geehrte Mitkommentatoren, besonders die Strafrechtler möchte ich aber nun noch ansprechen.

Auch diese Problematik hat ja verschiedene Aspekte. Im Strafrecht bieten die §§20, 21 StGB einem möglichen Straftäter einen gewissen Schutz, der staatliche Strafanspruch mit Strafhaft tritt dann teilweise etwas zurück. Auch Zeugenaussagen können so aber unter Umständen entwertet werden.

Besonders trat das m.E. auch im Mordfall Weimar zu Tage, als ja auch der Herr Weimar anfangs in den Fokus der Ermittlungen geriet. Der erste Staatsanwalt bei den Ermittlungen, Herr Sauter, wurde abgelöst.

(Siehe http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13526387.html)

Herr Weimar war dann aber später Nebenkläger ihn den 3 Prozessen, allen Befragungen als Zeuge aber entzog er sich beharrlich, da war er regelmäßig in der Psychiatrie gewesen, er konnte aber immer kegeln.

Seine Krankenakten wären sicher auch noch sehr interessant gewesen, aber wie er an die bei ihm festgestellten Benzodiazepine selber kam, auch das blieb ja unaufgeklärt.

Benzodiazepine sind ja auch sehr begehrte, aber auch abhängig machende Suchtmittel mit einer guten und entspannenden Wirkung, auch auf die Muskulatur.

Auch Frau Weimar soll an manchen Verhandlungstagen solche zur Beruhigung dann entsprechend hochdosiert bekommen haben, damalige Prozeßbeobachter schilderten ihren abwesenden und glasigen Blick an solchen Tagen, und da wäre sie ja eigentlich verhandlungsunfähig gewesen.

Die Diagnostik in der forensischen Medizin ist höchst genau geworden über die letzten 100 Jahre, die bei der Psychiatrie dagegen praktisch stehengeblieben. Forensiker müssen alles genau erklären und begründen im Prozeß, die beteiligten Richter, Staatsanwälte, Verteidiger stellen penible Fragen zu allen Details, aber auch zur Methodik bei der Erlangung von Erkenntnissen und Ergebnissen.

Würde ein Forensiker lapidar z.B. "Krebs" oder "Messerstich" diagnostizieren bei einer Leichenuntersuchung, würde das den Beteiligten nicht genügen im Prozeß, da müssen Zahlen, wie Längen, Breiten, Tiefen, Zeiten, Einstich-Winkel usw. genannt werden, sagt ein Psychiater "Schizophrenie" dagegen, fragt so gut wie niemand nach Art, nach positiver und negativer Symptomatik, nach Stadium und Verlauf oder auch noch nach Schweregraden dabei. Die Dosierungen der diversen verordneten Medikamenten werden auch kaum gefragt oder genannt, die Juristen haben dazu kaum Fragen mangels eigener Erfahrungen und Wissen darüber. Als ich in einer Pause eine Gutachterin aus Haina mal nach einer Dosierung fragte, da kannte die den §203 StGB plötzlich und berief sich darauf, leider hatte sie im Prozeß keiner der Beteiligten nach der Dosierung eines Neuroleptikums gefragt.

Auch beim Schwurgericht dauert es oft lange, bis angeforderte Patientenakten aus einer Psychiatrie herausgerückt werden und dann dort vorliegen in der Verhandlung. Aber wenn dann die anwesenden Juristen ja nicht einmal wissen, was eine eingetragene "Bedarfsmedizin" in der Akte bedeutet, dann kann ich nur noch den Kopf schütteln.

Sehr geehrte Strafjuristen, Sie haben doch das Fragerecht, bitte nützen Sie es auch bei den psychiatrischen Gutachten und decken Sie die methodischen Fehler auch noch auf, wenn in einer Patientenakte nur der behandelnde Psychiater seine eigene Tätigkeit über den grünen Klee lobt, meistens dann auch nur die positiven Wirkungen seiner eigenen Verordnungen hervorhebt! Von vielen Faktoren einer Behandlung nennt er besonders einen, den seinen. Haben seine Verordnungen aber wenig nur gebracht als Therapie, läßt es das auch gerne mal weg oder er schiebt es auf eine ganz besonders "hartnäckige Erkrankung" des Patienten.

Nur lebenslange Patienten sichern ja auch das Einkommen auf Dauer ......

Beste Grüße

GR

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Was Sie noch zusätzlich zu Ihrem Beruf mitbekommen im privaten Umfeld ist ja ganz erstaunlich, und das immer so passend zum Blogthema: eine suizidale Freundin in der Psychiatrie, ein stattlicher 50jähriger,dem augenzwinkernd Fixierung angekündigt wird....Ziehen Sie das magnetisch an oder sind Sie so achtsam, dass Ihnen alles berichtet wird oder flunkern Sie auch mal ein bisschen?

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zu 2. Das kann in einem blog jeder behaupten,ohne dass das irgendjemand verifizieren kann, Haben Sie auf die Schnelle Ihr Umfeld befragt?

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Fixierung ist Freiheitsentziehung in Freiheitsentziehung. Sie ist von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt und muss gesondert durch einen Richter angeordnet werden.

2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rdnr. 64:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar (1.). Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (2.). Das gilt auch dann, wenn dem Betroffenen im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen worden ist (3.).

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Sehr geehrte Frau Ehrlich,

auch wenn das Urteil sicherlich nicht vollständig überzeugen mag, ich sehe nicht, dass es eine "Katastrophe" bedeutet und inwiefern damit eine "Verschlechterung" verbunden ist. Könnten Sie das noch etwas erläutern?

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Also was soll bei der Amtshaftungsklage vor dem OLG München denn anderes herauskommen?

Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage gab es in Bayern nicht, aber man kann sie ja unmittelbar aus dem GG ableiten.

Einen Richtervorbehalt gibt es zwar, aber nur von 6-21 Uhr. D.h. in dem konkreten Fall hätte man um Mitternacht gar keinen Bereitschaftsrichter gebraucht. Jedenfalls die Fixierung von Mitternacht bis 6 Uhr war - nach meinem Verständnis der Entscheidung - auch ohne gesetzliche EIngriffsermächtigung und ohne Richter möglich.

Es verbleibt daher für Schadenersatz nur der Zeitraum ab 6 Uhr, falls das BverfG meint, dass eine ohne Richter getroffene Anordnung dann ab Beginn der Richterdienstzeit nochmals bestätigt werden müsste, falls sie über 6 Uhr hinaus andauern soll. Das geht so aber aus der BVerfG -Entscheidung nicht hervor, so dass man auch argumentieren könnte: wenn rechtmäßig ohne Richter zur Nachtzeit angeordnet wurde, ist die Fixierung bis zum Ende rechtmäßig ohne dass man den um 6 Uhr wiederauflebenden Richtervorbehalt berücksichtigen müsste.

Wenn nicht bliebe nur ein im Zeitraum ab 6 Uhr entstandener materieller Schaden (Beweisproblem: Schürfungen und Hämatome erst nach 6 Uhr eingetreten?) und ggff. immaterieller Schaden (Vulgo : Schmerzensgeld) ersatzfähig.

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Es ist nicht ganz unkomisch, wenn jemand behauptet, dass der Vorbehalt des Gesetzes für die Nachtzeit ausgesetzt werde. Natürlich nicht. Selbstverständlich bedarf es auch für die Nachtzeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung.

Auch der Richtervorbehalt wird für die Nachtzeit nicht außer Kraft gesetzt - Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Ich bezweifle auch, dass sich für das Verhalten seitens des Krankenhauses etwas ändert, um "unverzüglich" zu sein, nur weil der Richter in der Nacht nicht erreichbar ist. Es gibt auch Fax.

Aber etwas verwirrend für mich sind die Ausführungen des BVerfG als es heißt:

"Auch die nachträgliche richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG hat die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Gegenstand und dient nicht allein der nachträglichen Überprüfung der nichtrichterlichen Anordnung einer Freiheitsentziehung, die sich erledigt hat (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 38)."

Dem kann ich nicht folgen. Denn die richterliche Anordnung hat stets die Wirkung ex nunc. Eine "Überprüfung der nichtrichterlichen Anordnung" kommt daher nicht in Betracht, jedenfalls nicht im Rahmen von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Es sind zwei verschiedene Akte, die unabhängig voneinander rechtmäßig oder rechtswidrig sein können.

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Wahscheinlich hülfe es für die Erkenntnisgewinnung in Karlsruhe, wenn man die "Patienten" unfixiert in das Dienstzimmer des Berichterstatters oder des Vorsitzenden verbrächte und dann Tschüss! sagte. Dann käme er wohl zu Einsichten.

Systematisiere wir einmal: 1) Es ist viel von Grundrechten die Rede. Damit ich das gendergerecht und AGG-gemäß zeitgeistgerecht ausdrücke: Heißt es "Tröllin"?  2.) Wie schnell kommter Anwalt, wenn Ficierung vorgesehen ist? Jemand sagt, eine halbe Stunde seischinreiheitsberaubung. Kommen ur Abwälte in Beracht, die imObjekt bereits an-/einsässig sind? 3.) Kann man bei dem Herrn Oberverlautbarer Schellenberg im Zusammenhang mit seiner Marktanteilsvergrößerungspostulation annehmen, dass auch er in solchen Institutionen bereits anssäsig sei? 4.) Wird es demgemäß auch bald die Fachanwaltschaft für Fixierung geben?.  5.) Könnte nicht doch eine Einquartierung geeigneter "PAtienten"in Dienstzimmern in Karlsruhe den lebenspraktischen Erkenntnisgewinn fördern?

Das Bundesverfassungsgericht kann sich noch so viel Mühe geben, Grundrechten ihr Recht zu verschaffen. Sie aber schaffen es immer wieder, über jede noch so gut überlegte und begründete Auslegung des Verfassungsrechts Ihre braunen und stinkenden Fladen darüberzukippen ohne Rücksicht auf das Wohlergehen des Rechts, auf das Sie einmal einen Eid geleistet haben, bevor Sie sich in Ihre permanente Unverantwortlichkeit verabschiedet haben.

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1. Frage ohne sachlichen Gehalt, die nicht ernsthaft eine Beantwortung erfordert

2. Die Beauftragung  eines Anwalts ist z.B. bei der nachträglichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit einer Fixierung möglich bzw. um wiederholter unverhältnismäßiger Fixierung vorzubeugen

3. Da müssen Sie Herrn Schellenberg fragen. Anwälte, die Gefangenen- bzw. Untergebrachtenrechte in  Strafvollzugs- und Maßregelvollzugseinrichtungen wahrnehmen, sind meiner Wahrnehmung nach nicht diejenigen, die besonders viel daran verdienen. Es gibt viele Bereiche anwaltlicher Tätigkeit, in denen Marktanteile wertvoller sind.

4. Keine sachliche Frage, Polemik

5. Keine sachliche Frage, Polemik

Sehr geehrter Herr Professor Müller, zu 1): Der Fach-(??) Begriff "Troll" wurde zur Anrede "Herr" hier erstmals 2018-07-24 13:59 vorgebracht. Hier wird von Grundrechten viel geredet . Auf beck blog auch zu AGG "wg Art 3 GG". Wieso ist die Frage dann "ohne sachlichen Gehalt"?

Sehr geehrter Herr Professor Müller - hier wurde -wiederholt! - Bedenken bis Enttäuschung vorgebracht, weil "Praktikabilität" in "Rechtsstaat" eingreife. Recht, das  in seiner Anwendung nicht praktikabel ist, ist in meinen Augen verfehlt bis zum Exzess. Recht soll menschliches Verhalten steuern, also in PRAXIS umgesetzt werden. Wer die Beachtung dessen nicht nur abtut, sondern denunziert als "Eingriff" in Rechtstaat, Verfassung, Grundrechte, verdient - wenn man es so bezeichnen will - Polemik.

FÜNF Fragen und Hinweise - und kEINE darauf bezogene Stellungnahme. Woher, also, zum Beispiel, kommen binnen 30 Minuten die Anwälte Schellenbergs? Nein, wohl binnen 15 Minuten - denn dann muss ja auch der Richter kommen. Ist der auch unter den fixierten erreichbar? Kalkuliere man doch einmal so KONKRET, minutengenau, wie am 13.7. der Präsident des VG Gelsenkirchen. Wenn konkretisierende Fragen und HInweise braun sein sollen, so bin ich es mit dem größten Vergnügen. So feige wie ein anonymer "Gast" bin ich freilich nicht. Wieviel Zeit zum Anmarsch bleibt eigentlich, wenn die Ärzte nach 25 Minuten feststellen, 30 Minuten werden nicht reichen? Erst mal loslassen? Nun,denn also doch zur besseren konkreten Situationseinschätzung in die Karlsruher Dienstzimmer?

Die Betonung liegt auf "absehbar" (Rdnr. 68):

"wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet."

Fehleinschätzung spricht gegen "Absehbarkeit". Dann kommt Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen.

"4. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>; 105, 239 <249>). Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48)." (Rdnr. 104)

Wenn der Arzt einfach 25 Minuten abwartet, um festzustellen, dass das, was er für "absehbar" gehalten hatte doch nicht absehbar war und sich erst dann um Nachholung der richterlichen Entscheidung kümmert, läuft Gefahr mit Verzug gehandelt zu haben.

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Ich komme gerne auf Ihren Einwand zurück. Doch ging es mir zunächst Peus in die Spur zu helfen. Denn er hat offensichtlich nichts verstanden und nichts gelesen.

Zitat:

Woher, also, zum Beispiel, kommen binnen 30 Minuten die Anwälte Schellenbergs?

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Hab ich wohl ein Glück, dass solche "Ferndiagnosen" wohl kaum verbindlich sind. Es wird ja  auch mehr Leser geben. Fünf Fragen bzw. Thesen von mir stehen im Raum.

Bei Diskussionen auf verschiedenen Ebenen, mit unterschiedlichen Erfahrungshorizonten und mit unterschiedlichen Interessensgebieten und Interessensschwerpunkten kann es auch zu einem sog. "Kategorienfehler" kommen. Dieser Begriff des "Kategorienfehler" geht (laut Wikipedia) auf den englischen Philosophen Gilbert Ryle zurück, den er in seinem Hauptwerk "The Concept of Mind" entwickelte. Bitte das aber alles selber nachlesen.

GR

Sonja Ehrlich schrieb:

Im Grunde müsste man sogar dazu kommen, zu sagen dass der Kategorienfehler sogar im Grundgesetz angelegt ist, denn einerseits handelt es sich um absolute Rechte, andererseits sind Würde und Leben sicherlich auch sehr individuelle Kategorien.

Für mich sind solche unauflösbaren Widersprüche (wie im Grundgesetz) ein Grund zur Gelassenheit bis hin zur Heiterkeit*, nicht zur Verzweiflung.

Aber ich bin auch nur ein Individuum mit meinen eigenen Erfahrungshorizonten und mit eigenen Interessensgebieten und Interessensschwerpunkten.

* andere Individuen mögen da mit Ironie, Sarkassmus, Zynismus, Polemik, Aggression, Depression ...... individuell und situativ reagieren.

Vielleicht haben wir auch nur aneinander vorbeigeschrieben, denn Erklärungen für das sog. "Zweierlei Maß" von Individuen als eine Erfahrungstatsache sind auch Gegenstand der modernen (Verhaltens-) Psychologie der Individuen, der Begriff der Psychologie der Massen (heute aber eher verpönt) dagegen beinhaltet auch noch gruppendynamische und auch noch kollektive Verhaltensweisen. Die klassischen Experimente dazu belegen das auch, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_klassischen_Experimente_in_der_P...

 

 

Alle Links funktionieren leider nicht immer, aber die Liste der klassischen Experimente in der Psychologie ist ja vorhanden und auch leicht zu finden. Das vergangene Jahrhundert z.B. zeigt ja ganz große kollektive Verhaltensweisen, und Gustave Le Bon ist empirisch bestätigt worden.

Die LTO-Presseschau:

OLG Frankfurt/M. zu Fixierung von Psychiatriepatientin: Das Land Hessen muss einer Frau 12.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie ohne richterliche Anordnung in einer psychiatrischen Klinik im Bett fixiert wurde, meldet die FAZ. Die richterliche Einweisung in eine geschlossene Einrichtung schließe eine spätere Fixierung nicht mit ein. 

Danke für den Hinweis. Angesichts der hier (zu Beginn in den Kommentaren) vertretenen Auffassung, die gesamte Fachwelt (einschl. Juristen) sei sich einig im Management der Fixierungen, weshalb alles beim Alten bleiben solle und eine weitere Bürokratisierung unnötig sei, ist dies eine bemerkenswerte Entscheidung.

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 16.07.2019 - 8 U 59/18 - kann inzwischen im Volltext auf der Landesrechtssprechungsdatenbank (LaReDa) nachgelesen werden:

https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035691

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Dann eben noch einmal:

Liebe Frau Ehrlich, da Richter öfters sich auf Gutachten von solchen Gutachtern verlassen, die ihnen erfahrungsgemäß keine großen Probleme und Überraschungen mehr bereiten, wundert mich das alles schon lange nicht mehr.

Eine wirklich analysierende und danach auch noch aufarbeitende Fehlerkultur ist da leider bis dato eine Fehlanzeige.

Beste Grüße

GR

Sie sprechen ein großes Wort gelassen aus: "Eine wirklich analysierende und danach auch noch aufarbeitende Fehlerkultur ist da [bei der Justiz] leider bis dato eine Fehlanzeige."

Mit der Begründung des OLG Hamburg (U. vom 16.07.2019 - 8 U 59/18) zur Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren bin ich nicht einverstanden. Das OLG übersieht, dass die Verfassung und die Rechtsprechung des BVerfG besondere Anforderungen an die Begründungstiefe und Überprüfbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen stellt. Werden diese Anforderungen gänzlich nicht beachtet, dann ist die einstweilige Unterbringungsanordnung nicht nur rechtswidrig, sondern auch der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit kommt m.E. durchaus in Betracht. Die Prüfung des OLG wird insoweit diesem Maßstab nicht gerecht.

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