BGH: Verurteilung eines Betreuungsrichter rechtskäftig

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 28.07.2009

Zum Glück kommt es selten vor, dass ein Richter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB verurteilt  wird, aber es kommt vor und zeigt, dass die Justiz funktioniert.

Das Urteil des LG Stuttgart, nach dem sich ein Richter am Amtsgericht Nürtingen wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, ist nunmehr rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Richter habe systematisch auf vorgeschriebene Anhörungen verzichtet, um seine Freizeit zu optimieren. Um dies zu vertuschen, habe er Anhörungsprotokolle fingiert, so der BGH (Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 1 StR 201/09).

Sachverhalt

Nach den Urteilsfeststellungen des LG genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in Betreuungssachen gemäß § 70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen. Denn er wollte mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.

Drei Jahre und sechs Monate!

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das LG den Richter wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der BGH verwarf die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet. Maßgeblich hierfür war nach Angaben des BGH insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen durch fingierte Anhörungsprotokolle planvoll vertuschte.

 

 

 

 

 

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41 Kommentare

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Ob wenige Verurteilungen nach § 339 zeigen, dass die Justiz funktioniert, ist mehr als fraglich. Das ist in etwa so glaubwürdig, wie die Behauptung: bei der Tour de France wird nicht gedopt, weil es keine positive Kontrolle gab....

Nur ein Stichwort reicht, um zu zeigen, dass doch etwas nicht stimmt: OLG Naumburg.

Merke: Wer das Recht beugen will, sollte das als "Kammerknecht" tun, nicht als Einzelrichter.

In der Sache ist das jetztige Urteil natürlich völlig richtig.

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ME kommt es leider viel zu selten zu einer Verurteilung.

Denn eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Über die entscheidende Frage, ob es durch die (unterlassene) Anhörung zu einer anderen Entscheidung beim jeweiligen Patienten gekommen wäre, liegen leider keinerlei Informationen vor.

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Mundtot machen mit Betreuungsverfahren, das ist auch eine Möglichkeit das Bundesgesetz zu umgehen! Und das kommt gar nicht selten vor. In meinem Fall sogar gleich zweimal hintereinander: 52 SchXVII1406 und 52 SchXVII93/17.

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http://de.indymedia.org/2007/04/173139.shtml

Zitatauszüge: "Vor ein paar Tagen ist bekannt geworden, dass doch ein BRD-Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde. Der Verurteilte hatte zuvor Friedensaktivisten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Der Fall ist von höchster Brisanz, weil er vorführt, wie die deutsche Richterschaft politisch ausgerichtet wird. Das Geschwätz von der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit entspricht der Wirklichkeit nicht.
GegnerInnen der BRD-Justiz werfen ihr oft vor, kein einziger der mörderischen Nazi-Richter sei rechtskräftig verurteilt worden. Auch der extrem rechte Richter Ronald Barnabas Schill, genannt Gnadenlos, konnte sich auf den Bundesgerichtshof verlassen. Der BGH schützte Schill vor einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass doch ein bundesdeutscher Richter wegen Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt wurde. Der Betroffene ist allerdings ein Richter, der 1985 sechzehn Marburger Studenten von Vorwurf der Nötigung freisprach. Die Studis hatten gegen die Stationierung der Pershing-II-Raketen protestiert.
Diesen Freispruch hätte dieser Richter, Hans-Christoph Jahr, sich nicht leisten dürfen. Das hessische Justizministerium warf ihm vor Angeklagten "in exzessivem Maße rechtliches Gehör zu gewähren", wofür Jahr eigentlich hätte belobigt werden müssen. Die Dienstaufsicht, ausgeübt durch den CDU-Richter Schwalbe vom Landgericht Frankfurt, interessierte sich brennend für Jahr. Jahr bekam eine V-Frau, die "Büroangestellte B", ins Büro gesetzt. "Büroangestellte B" arbeitete hart. 1994 war es endlich so weit. "Büroangestellte B" überführte Jahr der Rechtsbeugung und der Verfolgung Unschuldiger. CDU-Schwalbe hatte die Ehre Jahr zu verurteilen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft legte Schwalbe noch mehr Strafe drauf; Jahr hätte die "Büroangestellte B" zu Unrecht einer Lüge bezichtigt. Anders als Rechtsrichter Schill bekam Richter Jahr keine Unterstützung vom BGH. Jahr blieb auf seiner Verurteilung zu 30 Monaten Gefängnis sitzen und hörte damit auf Richter zu sein. ... "

 

Interessant?

 

mfg

J. Lutz

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Mir liegen etliche Fälle von "Rechtsbeugung" vor.....Verstoß gegen 1795 BGB- Richter erlaubt Vormündin gegen Verwandte ersten Grades zu klagen...das Jugendamt lässt sich kostentreibend von einem Anwalt vertreten, obwohl seine sozialpädagogische Mitwirkungspflicht, d.h. seine hoheitlichen Aufgaben gar nicht von einem Rechtsanwalt übernommen werden dürfen....in diesem Verfahren erhöht der Amtsrichter die üblichen Streitwerte aufgrund der gestiegenen Komplexität des Falles (die anwaltliche Vertretung führte zu entsprechender Verwirrung....)...und lässt die Betroffenen, welche ohne Anwalt im Familiengerichtsverfahren vertreten sind, die Kosten für den Rechtsanwalt des Jugendamtes tragen ?!........Familiengerichtliche Verfahren werden in einem Fall nur über Einstweilige Anordnungsverfahren geführt....und Hauptsacheverfahren vermieden.......dann Entzug der gesetzlichen Richter...(Ausnahmegericht)....dann Rechtsprechungspraxis gegen verfassungsrechtlich feststehende Grundsätze..... FAZIT: RECHTSBEUGUNG passiert dann, wenn ein "Kollege" unbequem geworden ist...ansonsten gilt der Grundsatz, wie vereinzelt in den anderen Kommentaren bereits erwähnt ;-)

 

Wie im Wikipedia-Beitrag zur Rechtsbeugung steht..

"Subjektiver Tatbestand 

Gemäß § 15 StGB ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, wobei bedingter Vorsatz ausreicht [16]. Da die Rechtsprechung des BGH aber für die Handlung der Rechtsbeugung eine bewusste Falschanwendung des Rechts verlangt, kann entgegen dem Gesetzeswortlaut bei bloß bedingtem Vorsatz im Ergebnis nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, da ein bewusster Rechtsbruch mit bedingtem Vorsatz kaum vorstellbar ist [17]."

ist der Vorsatz nur schwer nachweisbar...und damit gibt es de facto in der Regel auch keine Rechtsbeugung.

Traurig in o.g. Fall ist doch, dass lange Zeit die "Rechtsbeugungspraxis" des Richters bekannt war und nichts passierte.....Besonders bedenklich stimmt die Feststellung des verurteilten Richters, dass seine Form der Rechtsbeugung bei vielen Kollegen (immer noch!!) gängige Praxis sei....für mich eine äußerst glaubwürdige Feststellung.....Aus Sicht dieses Richters ist das Urteil daher ungerecht, denn er wird bestraft für etwas, wofür seine Kollegen...dank vorherrschender "Kollegialität" nicht bestraft werden (können). Damit dürfte das Urteil nicht einmal eine abschreckende Wirkung auf jene Richter haben, welche es mit dem Gesetz weniger "genau" nehmen...

 

 

 

 

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Das Ende meines einleitenden Satzes im Startbeitrag mit der pauschalen Feststellung, dass die Verurteilung zeige, die Justiz funktioniere, bewerten viele Zuschriften zumal mit Blick auf "OLG Naumburg" kritisch. Dieser  kritische Blick auf die Justiz ist sehr wichtig! Im Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte das BVerfG jedenfalls sehr deutliche Worte gefunden. Als Pauschalurteil (= im Großen und Ganzen) verstanden, halte ich an meiner Beurteilung jedoch fest.

Auch sollte nicht aus dem Blick geraten, dass ich gerade diese Fälle zur Diskussion in den Blog einstelle (und nicht darüber hinwegsehe; auf diesem Auge also nicht blind bin) und auch die daran anknüpfende Diskussion außerhalb des Blogs verfolge, um darüber dann im Blog zu berichten. Wenn Sie die Diskussion über OLG Naumburg aufrufen, werden Sie feststellen, dass es bislang in der rechtswissenschaftlichen Literatur - soweit ich das überblicke - keinen zustimmenden Beitrag gab. Das lässt doch zumindest hoffen.

Sehr geehrter Herr von Heintschel-Heinegg,

habe von einem weiteren BGH-Urteil Kenntnis erhalten, wo ein Bereuungs-Richter über viele Jahre nahe Anverwandte mit ihren Anregungen außen vor gehalten hat und systematisch das Recht gebeugt hat. Haben Sie von diesem Vorgang Kenntnis und könnten mir einen Link dazu oder das Zeichen des Prozesses mitteilen?
Stehe selber in der Situation, dass wesentliche Rechte einer Betreuten und von mir nun als Erbe durch das Betreuungs- und Nachlassgericht ignoriert werden.

Eine kurze Info würde mir weiterhelfen.

Mit herzlichem Gruß und Dank

Albert Wunsch

Weitere Info zur Person unter: www.albert-wunsch.de

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Keinesfalls wollte ich meinen Beitrag so verstanden wissen, dass es nicht auch genügend Personen in der Justiz gibt, welchen die Rechtstreue als solche sehr am Herzen liegt und sich dafür auch engagiert einsetzen  ;-). Nur wenn die "Rechtstreue" fehlt gibt es die Hürde der "Verfolgung". Denn wer ermittelt schon gerne gegen einen "Kollegen"? Wer ist schon gern Nestbeschmutzer? Ich fürchte, dass hier die menschliche Neigung, Schwierigkeiten und Problemen gerne auszuweichen und Konfrontationen zu vermeiden, ausschlaggeben ist.

Daher müsste für Rechtsbeugungen eine andere Behörde zuständig sein ........

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Die Verhältnisse bei AGs und LGs sind sehr eigen, man kennt sich, man schätzt sich.

In meiner bisherigen Laufbahn muss ich allerdings eine Ausnahme machen:

Ich habe Richter am OLG kennengelernt und muss sagen, die die kümmern sich wirklich um gar nichts. Entschieden wird nach dem SachV und dem zugrundzulegenden Recht. Alles andere ist irrelevant.

Zum Thema Kontrolle: Solange es Überinstanzen gibt, muss jeder Richter fürchten, aufgehoben zu werden. Damit wäre das Thema menschliche Schwäche fast behoben. Dazu wären aber immer zwei Tatsacheninstanzen notwendig....

Das größte Übel wäre demnach, wenn es nur noch eine Tatsacheninstanz gäbe.

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ro: "Zum Thema Kontrolle: Solange es Überinstanzen gibt, muss jeder Richter fürchten, aufgehoben zu werden. Damit wäre das Thema menschliche Schwäche fast behoben. Dazu wären aber immer zwei Tatsacheninstanzen notwendig....

Das größte Übel wäre demnach, wenn es nur noch eine Tatsacheninstanz gäbe."

 

Meiner Ansicht nach gibt es im eigentlichen Sinne keine zwei Tatsacheninstanzen mehr. Mir ist folgendes in einem Zivilprozess passiert:

 

In der ersten Instanz hat mein Gegner einige Behauptungen aufgestellt, die alle gelogen, oder zumindest offensichtlich unwahr waren. Die haben wir als Klägerpartei natürlich mit Nichtwissen bestritten. Der Erstrichter hat dem Beklagten (meinem Gegner) aber ohne Beweisaufnahme geglaubt und im Urteil geschrieben, wir hätten die Behauptungen (und Meinungen) nicht bestritten.

 

Zur Berufung konnten wir nun beweisen, dass sämtliche entscheidungsrelevante Aussagen des Beklagten unwahr waren. Aber nun stellte sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt, weil im Urteil geschrieben steht, wir hätten die Behauptungen nicht bestritten, dürften wir die Behauptungen auch nicht in der Berufung bestreiten oder als falsch beweisen. Im übrigen widersprachen sich auch noch Protokoll und Urteil auf das heftigste und sofort nach Erhalt des Protokolls (was von den Parteien nicht genehmigt worden war), wurde das Protokoll von unserer Seite angegriffen. Hinzu kommt, dass ein alternativer Beweisantrag und ein Hilfsantrag  unserer Seite sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht (OLG) VÖLLIG ignoriert worden ist. Ich frage nun, wo kann man bei diesem Sachverhalt zwei Tatsacheninstanzen entdecken?! 

 

mfg

J.Lutz

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" zumindest offensichtlich unwahr waren "..."Der Erstrichter hat dem Beklagten (meinem Gegner) aber ohne Beweisaufnahme geglaubt"...

Dann werden sie wohl kaum "offensichtlich" unwahr gewesen sein.

Hilfreich im Zivilprozess ist die Kenntnis des Prozessrechts. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

 

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>Zur Berufung konnten wir nun beweisen, dass sämtliche entscheidungsrelevante Aussagen des Beklagten unwahr waren. Aber nun stellte sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt, weil im Urteil geschrieben steht, wir hätten die Behauptungen nicht bestritten, dürften wir die Behauptungen auch nicht in der Berufung bestreiten oder als falsch beweisen.

Das gilt auch für die Zensur, die hier im Forum stattfindet. Auch hier darf man das Kind nicht beim Namen nennen oder etwas tatsächlich nachweisbares und beweisbares äußeren.

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) sehr um Seelenfrieden ihres Klientels bemüht ... Die Redaktion ist sehr empathisch und weiß, dass sie ihren Lesern, den Juristen in Deutschland, Hinweise auf eine justizkritische Internetseite wie www.richterdatenbank.org nicht zumuten kann.
Zwar war die Anzeige mit der Werbung für die Richterdatenbank durchaus schon mehrfach in der NJW erschienen (siehe folgende NJW-Seite mit der Anzeige ) doch da scheint es irgendwie "Protest" aus den Reihen der Leser gegeben zu haben (dabei sollten sie doch froh sein, 'aus erster Hand' über Seiten, die die Justiz zum Thema haben, informiert zu werden - aber, wie wissen ja: Juristen wollen mit 'dem realen Leben da draußen' möglichst nicht viel zu tun haben, da sie das bei der Urteilsfindung nur verwirrt).
http://www.beschwerdezentrum.de/_aktuell/2002kw52.htm

Wenn man den Einleitungssatz aus dem Jahr 2009 umstellt, heißt der Satz: "Es kommt vor, dass ein Richter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB verurteilt wird und zeigt, dass die Justiz funktioniert." Diese Einschätzung vermag ich in dieser Form nicht so ganz zu teilen, hierzu allein schon die "Rechtsprechung" des BGH zur Strafbarkeit von Kollegialspruchkörpern:

Die Voraussetzungen, unter denen in Spruchkörpern, die aus mehreren Richtern bestehen, ein einzelner Richter Rechtsbeugung begehen kann, sind umstritten.

Bei Entscheidungen, die nur einstimmig ergehen können (etwa § 522 Abs. 2 ZPO, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 130a VwGO), steht allerdings die Verantwortlichkeit jedes Richters fest, sodass sich keine Besonderheiten ergeben.

Herrschende Meinung

Nach „bisher herrschender Meinung“[31] begeht ein Richter, der einer rechtsbeugerischen Entscheidung widerspricht, aber überstimmt wird, keine Rechtsbeugung und auch keine Beihilfe hierzu.[32] Zur Begründung wird angeführt, dass Beugung des Rechts als Tathandlung nicht schon jede für ein Fehlurteil mitbedingende (kausale), sondern nur eine auch als rechtsverletzend bewertete Tätigkeit sei.[33]

Andere Ansicht

Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen: Wer durch seine Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beitrage, erfülle den objektiven Tatbestand des entsprechenden Delikts. Da aber Entscheidungen von allen Berufsrichtern unterschrieben werden müssen und im Strafprozess ein Urteil nur in Anwesenheit aller Richter verkündet werden kann, erfülle jeder Richter, der die Entscheidung unterschreibt und bei der Verkündung der Entscheidung mitwirkt, den Tatbestand der Rechtsbeugung. Der überstimmte Richter handele auch vorsätzlich, wenn er den rechtsbeugerischen Charakter der Entscheidung erkenne. Ob er gegen die Entscheidung gestimmt habe und sie vielleicht innerlich ablehne, sei irrelevant. Die Strafbarkeit scheitere auch nicht am Fehlen einer rechtmäßigen Tatbestandsalternative. Eine Pflicht, am Zustandekommen einer verbrecherischen Entscheidung mitzuwirken, gebe es nicht. Auch Furcht vor nachteiligen Konsequenzen könne ein Mitwirken an einer rechtsbeugerischen Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch sonst dürften sich Arbeitnehmer nicht an Straftaten beteiligen, um ihren Arbeitsplatz zu retten. Zudem werde von Richtern auf Grund ihres Berufes in gesteigertem Maße erwartet, die Verantwortung für Recht und Gerechtigkeit auch in schwierigen Situationen wahrzunehmen. Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne.[34] Wenn man nur auf das Abstimmungsverhalten abstellen würde, hätten die Richter eine Blockade in der Hand, indem sie sich wechselseitig auf ihr Schweigerecht berufen.[35]

Volker Erb fasst zusammen: „Die Annahme, wer in einem Kollegialgericht gegen eine rechtsbeugerische Entscheidung stimme, könne auch bei weiterer Mitwirkung an dieser nicht nach § 339 StGB bestraft werden, führt zu einem völlig absurden Ergebnis: Sie macht die strafrechtliche Ahndung der Rechtsbeugung und die damit verbundene notwendige Selbstreinigung der Justiz ausgerechnet in den denkbar gefährlichsten Fällen prinzipiell unmöglich – nämlich dort, wo die Mitglieder eines Kollegialgerichts einvernehmlich Unrecht sprechen, um sich anschließend ebenso einvernehmlich hinter der Unaufklärbarkeit des beratungsinternen Abstimmungsergebnises zu verschanzen“.[36] Die „Absurdität“ der herrschenden Meinung zeigt Erb durch folgendes Gedankenexperiment: „Unter dieser Voraussetzung wären z. B. auch die Berufsrichter und Schöffen einer Strafkammer, die unter Verhöhnung des Grundgesetzes und des geschriebenen Strafrechts ein Todesurteil verhängen, dessen sofortige Vollstreckung anordnen und dafür am Ende noch einen willfährigen Schergen finden, vor jeglicher Strafverfolgung geschützt!“[36]

Beratungsgeheimnis und Aufklärung des Abstimmungsverhaltens

Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten nicht entgegen, da das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Verbrechens schwerer wiegt als das mit dem Beratungsgeheimnis verfolgte Interesse an der Wahrung der Einheitlichkeit des Kollegiums und der Autorität richterlicher Entscheidungen.[37] Auch der angeklagte Richter darf sich über das Abstimmungsverhalten äußern.

Umstritten ist, ob das Beratungsgeheimnis schon im Ermittlungsverfahren oder erst vor Gericht preisgegeben werden darf. Nach Ansicht des OLG Naumburg darf das Beratungsgeheimnis nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. Solle ein Richter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, so treffe diesen keine Aussagepflicht, ihm steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und inwieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.[38] Nach anderer Ansicht darf und muss das Beratungsgeheimnis (wenn der Richter nicht als Beschuldigter ein Schweigerecht oder wegen der Gefahr der Selbstbelastung ein Zeugnisverweigerungsrecht hat) schon im Ermittlungsverfahren preisgegeben werden, da andernfalls der Staatsanwaltschaft zugemutet werde, entweder das Verfahren trotz naheliegender Aufklärungsmöglichkeiten einzustellen oder aber eine Anklage ins Blaue hinein zu erheben.[39]

Da möglicherweise nicht nachgewiesen werden kann, welche Richter die rechtsbeugerische Entscheidung getragen haben, wenn alle Mitglieder des Spruchkörpers sich nicht über ihr Abstimmungsverhalten äußern, sprechen Kritiker von einer „strukturellen Straflosigkeit“ und einem „Rechtsbeugungsprivileg“ des Kollegialgerichts.[40] Nach Ansicht Fischers hingegen kann, wenn kein konkreter Anhaltspunkt für einen Dissens bei der Abstimmung besteht, nicht auf Grund einer nur theoretischen Möglichkeit der Zweifelssatz zugunsten aller Beteiligten zur Anwendung kommen.[41]

Vor drei Jahren hat sich - weitestgehend unbemerkt - beim § 339 StGB richtig was getan: Die Sperrwirkung ist wegefallen! Seit dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2015 kommt die sogenannte ''"Sperrwirkung"'' nicht mehr zugunsten des beschuldigten  Amtsträgers zum Zuge.  Nach der älteren Rechtsprechung vor dem 13. Mai 2015 kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung nämlich gemäß § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sogenannte "Sperrwirkung" zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften als dem § 339 StGB nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Der BGH gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015 ausdrücklich auf. Danach besteht für eine derartige "Sperrwirkung" kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den § 339 StGB mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können (etwa nach § 267 StGB oder nach § 258a StGB), nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Verurteilung etwa wegen einer Urkundenfälschung oder wegen einer Strafvereitelung im Amt auch dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht nachweisbar sein sollte.

Missverständlich und widersprüchlich ist allerdings insoweit die Kommentierung bei Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 48 zu § 339 StGB.

Dass Medien, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden (Zeitungen, Fernsehen) nicht darauf "anspringen", dass der BGH seine Rspr. in einem bestimmten Punkt um 180 Grad dreht, ist nicht weiter erstaunlich. Was mich dann aber doch verblüfft hat, dass auch die juristische Fachpresse augenscheinlich seither so wenig Notiz von dieser - durchaus dramatischen - Änderung der Rspr. genommen hat.  

Zum Buch von Christina Putzke, "Rechtsbeugung in Kollegialgerichten", schreibt der Verlag zur Einführung:

"Räuber, Mörder und Brandstifter machen sich strafbar, wenn sie rauben, töten oder Brände legen. Ihre Bestrafung ist notwendig und selbstverständlich. Obwohl sich diese Notwendigkeit auch bei Richtern, wenn sie das Recht beugen, nicht ernsthaft bestreiten lässt, ist deren Bestrafung keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Christina Putzke widmet sich den insoweit auftretenden Schwierigkeiten und zeigt auf, dass es sich – auf dem Boden des Gesetzes – durchweg um lösbare Probleme handelt. Im Mittelpunkt steht dabei das tatbestandsmäßige Verhalten, das in Kollegialgerichten bislang überwiegend in der Zustimmung zu der rechtsbeugenden Entscheidung erblickt wird. Wer hingegen konsequent strafrechtliche Zurechnungskriterien zugrunde legt, erkennt, dass die Strafbarkeit am Inkraftsetzen der rechtsbeugenden Entscheidung zu orientieren ist. Auf dem Weg zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens widmet sich die Autorin intensiv dem Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen und dem richterlichen Beratungsgeheimnis. Nach diesen Klärungen könnte nun auch für Richter, wenn sie das Recht beugen, die Bestrafung zur Selbstverständlichkeit werden." 
Dieser Artikel aus dem Jahr 2012 heißt: "BGH kippt Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten"

 

 

Holm Putzke hat dazu folgende Kurzfassung veröffentlicht:

"BGH kippt Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten; in: Legal Tribune ONLINE (LTO) v. 6.6.2012 (gemeinsam mit Christina Putzke)

Wegen Rechtsbeugung wird praktisch nie jemand verurteilt. Seit jeher wenden die Gerichte diese Strafnorm restriktiv an. Manchmal aber sehen sich selbst Richter am BGH gezwungen einzugreifen. Dies zeigt der Fall eines kürzlich freigesprochenen Proberichters."

Ein weiterer sehr lesenswerter Artikel zum Themenkreis der Rechtsbeugung ist der Artikel in der Legal Tribune Online vom 10. Mai 2017 mit dem Titel ''Richter vor dem BGH freigesprochen, Haf­t­ent­schei­dung nach "Hüt­ten­städter Pro­zess­ord­nung" keine Rechts­beu­gung''

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bgh-urteil-5str9-17-richter-huettensta...


Zur "Krähentheorie" schrieb Thomas Fischer damals in seiner Kolumne u.a.:

"Ob die Krähentheorie den Krähen bekannt ist, weiß ich nicht. Im Zweifel nein. Für alle anderen Bevölkerungsgruppen darf man annehmen, dass sie stimmt. Ärzte hacken Ärzten, Lehrer Lehrern, Richter Richtern, Installateure Installateuren weniger Augen aus als Lehrer Richtern, Installateure Lehrern und Richter Ärzten. (...) Will sagen: Kameradschaft, Kollegialität, Wir-Gefühl, Solidarität mit gleich Bedrückten oder Belasteten sind bei uns hoch bewertete Eigenschaften und Motivationen. Warum verkehrt sich das ins Gegenteil, wenn es um die Bewertung von – angeblichen oder tatsächlichen – Kunstfehlern durch Ärzte, Richter, Ingenieuren geht? Da gilt Gruppenloyalität, kollegiale Großzügigkeit und dergleichen plötzlich als Vorstufe zur Hölle der Korruption. Der Grund liegt in der Verteilung von Macht und Machtlosigkeit. Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von "Kameradschaft" so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft. "Gewaltig ist des Schlossers Kraft, wenn er mit dem Hebel schafft", ist eine stark untertreibende Beschreibung dessen, was ein Richter alles anrichten kann, wenn er einen schlechten Tag hat. Dieser Frage wenden wir uns in Teil III unserer Serie zu."


 

 

 


 

Die entscheidende Passage in Fischers Text ist zwar etwas versteckt, enthält aber die entscheidende Botschaft. Am besten, Sie lesen Fischers Text noch einmal aufmerksam durch, er ist nämlich, wenn man ihn genau liest, hochgradig aussagekräftig.   

Fischer schreibt:

"Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von "Kameradschaft" so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft."

​Das hätte ich auch nicht besser formulieren können.

Es ist beim besten WIllen nicht zu erkennen, warum hier Rechtsbeugung vorliegen soll.

Vielmehr waren die Verurteilungen von Demjanjuk und Gröning mindestens an der Grenze zur Rechtsbeugung (Stichwort Strafzweck); beide wurden jedenfalls durch die Justiz ins Grab gebracht. Ein Armutszeugnis. 

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Bei den Verurteilungen von Demjanjuk und Gröning mag man in der Tat über die Sinnhaftigkeit solcher Verfahren streiten, das ist richtig. Der Vorwurf der Rechtsbeugung ist allerdings in diesen beiden Verfahren m.E. in weiter Ferne.   

Teil II meiner Antwort: Gerade das Demjanjuk-Verfahren (seinerzeit unter dem Vorsitz meines alten Münchner Schachfreundes Ralph Alt) ist ein weites Feld. Aber der Vorwurf der Rechtsbeugung liegt dort tatsächlich in meilenweiter Ferne.  

Das ist der Beitrag mit dem Titel "Richter sperrt Angeklagten zur Geständniserpressung (?) mal kurz in die Arrestzelle - Rechtsbeugung?" von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.06.2012 auf beck-blog.

Das ist der Artikel mit dem Titel "Rechtsbeugungsvorwurf an Richter, und Staatsanwalt: Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH"

von Andreas Schmitt aus der LTO-Redaktion vom 11.04.2013

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