Wie objektiv, unabhängig und neutral sind medizinische, psychologische und psychiatrische Gerichtsgutachter?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 09.02.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht84|33398 Aufrufe

Diese Frage beantworten Benedikt Jordan und Prof. Dr. med. Ursula Gresser im Ärzteblatt 2014, 111(6): A-120 mit der Überschrift "Gerichtsgutachten: Oft wird die Tendenz vorgegeben.“

In diesem Beitrag veröffentlichen die beiden Autoren erste Ergebnisse einer Studie, die die Neutralität fast jedes vierten medizinischen, psychologischen oder psychiatrischen Gutachtens infrage stellt! Hierüber wird zwar seit einiger Zeit schon vereinzelt diskutiert. Jedoch ging es bislang um Einzelfälle, bei denen die Diskussion schnell beendet werden konnte, aber nicht um eine breiter angelegte Untersuchung.

Der Fall Mollath löste eine kritische Auseinandersetzung mit der Begutachtungspraxis aus. Um dafür eine wissenschaftliche Grundlage zu schaffen, wurde im November 2013 eine Studie zur "Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern" im Rahmen der Dissertation von Benedikt Jordan an der Ludwig-Maximilian-Universität München durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung stellen die beiden Autoren erstmals im Ärzteblatt vor:

  • Nahezu jeder vierte Sachverständige gab an, bei einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten "in Einzelfällen" eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben.
  • Mehr als 50 % ihrer Einnahmen erzielen 53 von den 235Gutachtern, die an der Befragung teilgenommen haben. Bei rund einem Fünftel der Gutachter könnte also allein schon aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Neutralität gefährdet sein.

Wenn Richtern die medizinische, psychologische oder psychiatrische Sachkunde fehlt, sind sie gezwungen, einen Gutachter beauftragen, dessen Ergebnisse sie sich mangels eigener Sachkunde überwiegend anschließen – wenn das Gericht dabei aber die Tendenz vorgibt und vielleicht sogar noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von Gutachteraufträgen besteht, dann stehen wir vor dem Scherbenhaufen einer fatalen Entwicklung.

Unter dem Titel „Die Befangenen“ auf der Titelseite der Süddeutschen Zeitung vom 7.2.2014 hat bereits die Journalistin Annette Ramelsberger das Thema aufgegriffen und berichtet von einem der wissenschaftlich renommiertesten deutschen Psychiater, der deshalb nicht mehr beauftragt wird, weil er dem Münchner Schwurgericht zu häufig Gutachten vorlegte, in denen er statt zu Haft zur Psychiatrie riet.

Die Studie löst hoffentlich eine breite Diskussion zwischen Juristen und Gutachtern darüber aus, wie künftighin die Neutralität der Gutachter gewahrt bleiben kann.

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84 Kommentare

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Eine breite Diskussion ist natürlich wünschenwert. Ob sie allerdings zu Veränderungen führen wird, ist zweifelhaft. Das liegt in der Natur des Menschen. Und anscheinend sind doch mehr Menschen auf Manipulation und Bequemlichkeit angelegt, als gut für unsere Gesellschaft ist.

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Sehr geehrter Herr Professor,

Sie resümieren: 

"In diesem Beitrag veröffentlichen die beiden Autoren erste Ergebnisse einer Studie, die die Neutralität fast jedes vierten medizinischen, psychologischen oder psychiatrischen Gutachtens infrage stellt!"

und Sie zitieren:

Nahezu jeder vierte Sachverständige gab an, bei einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten "in Einzelfällen" eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben.

Das ist doch nicht im Entferntesten dasselbe, noch ganz abgesehen davon, dass schon Ihre Gänsefüßchen eine tendenzielle Über-Interpretation sind. Welche Zahlen würde man eigentlich bei einem funktionierenden Gutachterwesen erwarten?

Und was den von der Süddeutschen erwähnten Psychiater, der nicht mehr beauftragt werde, angeht: Ich halte das natürlich nicht für unmöglich, aber ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass die Zeitung dafür eine belastbare Quelle hat. Das sieht mir eher wie eine explizite Schlussfolgerung aus Umständen/Äußerungen aus, die so explizit nicht gewesen sind. Noch ein paar kleine Details hier:

http://blog.psiram.com/2014/02/wissenschaft-oft-wird-das-ergebnis-vorgeg...

Mit freundlichem Gruß, Pelacani

 

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Sehr geehrter Herr Pelacani,

Sie haben recht, wenn Sie aus meinem Beitrag die Aufgeregtheit herausnehmen wollen.

Aber: der Rechtsstaat fällt uns nicht tagtäglich bequem in den Schoß, sondern wir müssen darauf bedacht sein, dass sich nicht Dinge einspielen, die nicht sein dürfen!

Inwieweit die Studie mit ihren Zahlen einer weiteren vertiefenden Untersuchung standhält, ist noch völlig offen. Aber dass solche Tendenzen bestehen, weiss ich aus eigener Erfahrung und darüber sollten sich die Strafjustiz und die Sachverständigen offen austauschen – und jetzt nicht mehr so tun, als ob es da kein Problem gibt.

Mit freundlichen Grüssen

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

Ich habe schon bei strafakte zum selben Thema gepostet:

Die Fragestellung "wurde Ihnen eine Tendenz signalisiert?" ist hanebüchen. Was unter "Signalisieren" zu verstehen sein soll, ist nicht definiert. Das kann jeder Sachverständige  je nach Sensibilitätsgrad anders empfinden. Bemerkenswert ist, dass aus der Fragestellung "wurde Ihnen eine Tendenz signalisiert" und knapp 25 % Ja-Antworten  in dem Artikel dann gleich mal ein recht nassforsches "oft wird die Tendenz vorgegeben" wird. 
 

Abgesehen davon gilt es das Horrorbild der bestellten Psychiatrisierungen einmal zurecht zu rücken: in der Masse der amtsgerichtlich angeordneten  Untersuchungen auf § 20, 21 StGB hin kommt es schlichtweg zu einem Freispruch, weil aufgrund der Anlasstat niemals eine Unterbringung in Betracht kommt oder zu einer deutlichen Strafmilderung, weil 21 nicht auszuschließen ist. 

 

Vielleicht sollten die Forscher auch mal eine Studie bei Ärzten dahingehend betreiben, bei wievielen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Untersuchung und tatsächlich die Diagnose einer die konkrete Arbeit des Patienten hindernden Erkrankung erfolgt ist. Bzw. wie oft dabei eine "Tendenz" vom Patienten "signalisiert" wurde. 

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Interessanter wäre doch die Frage, ob die Gutachter der die ihnen angeblich vorgegebenen Tendenz auch gefolgt sind.

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Wenn man das in Prozentzahlen fasst, muss man noch bedenken: die Masse der Fälle sind Bagatelle vor dem Amtsgericht. Dem Richter fehlt natürlich die medizinische, psychologische oder psychiatrische Sachkunde. Er kommt deshalb überhaupt nicht auf die Idee, ein Gutachten zu beauftragen. Oder der Gedanke daran kann sich nicht gegen den Gedanken an die Kosten durchsetzen. So zahlt der betreffende Geisteskranke seine kleinen Geldstrafen zzgl. Prozesskosten und die Welt ist für die Gesellschaft in Ordnung.

Oder wie einer meiner Zivilrechts-Professoren so messerscharf folgerte: "Den Schutz des unerkannt Geisteskranken im BGB brauchen Sie nur für die Klausur. In der Praxis gibt es keine unerkannt Geisteskranken."

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Das ist ein weites Feld, in dem es viele Probleme gibt.

Das Problem, daß manche Gutachter dazu neigen, dem Gericht "gefallen" zu wollen, ist nur ein Problem.

Und dieses Problem kommt auch nicht nur bei medizinischen, psychologischen oder psychiatrischen Fragestellungen vor.

Freilich mag es bei diesen Fragestellungen oft zu besonders einschneidenden Folgen kommen.

Aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit des Ergebnisses von Sachverständigengutachten, und aufgrund der oft mangelnden Nachvollziehbarkeit, und nur sehr schwierigen Angreifbarkeit von Gerichtsgutachten, bemühe ich mich in Prozessen meist, wenn irgend möglich und gegenüber der Mandantschaft vertretbar, ohne Sachverständige auszukommen, und so viel Prozessstoff wie möglich ohne Sachverständige darzulegen und mit anderen Beweismitteln zu belegen.

Wirklich ganz objektiv zu sein, dürfte für einen Sachverständigen meist auch schwierig sein.

Der Wahrheitsfindung dienen würde es wohl am ehesten, wenn zunächst zwei verschiedene Sachverständige beauftragt würden, jeweils zwei verschiedene (quasi von Anfang an gewollt "parteiische") sich möglichst weitgehend widersprechende "Tendenzgutachten" zu erstellen.

Anschließend könnte dann durch das Gericht und / oder im Wege der streitigen prozessualen Auseinandersetzung der Prozessbeteiligten und / oder durch einen dritten, besonders verantwortlichen (und auch für Fehler besser haftbaren) und um Objektivität bemühten "Obergutachter", der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.

Das Ganze wird dann vermutlich mehr Zeit und mehr Geld als bisher kosten.

Derzeit sind schlechte Gutachten aber eine der Hauptursachen für schlechte Urteile.

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(Zitat):"Derzeit sind schlechte Gutachten aber eine der Hauptursachen für schlechte Urteile." 

Dies ist zum mindesten im Bereich des Landgerichts Nürnberg mit Sicherheit der Fall. Es gibt den für alles und jedes eingesetzten Gutachter der Forensik Erlangen, daselbst Chefarzt, der seine Baupläne über Gutachten finanziert. Ich wurde gegen meinen Willen selbst von ihm "begutachtet". Darnach war ich pädophil, hatte Alterspädophilie und eine süchtige Entartung der Sexualität. Das schloß Gutachter Dr. Wörthmüller daraus, daß ich angegeben hatte, ich wäre computersüchtig geworden und dadurch sei es zur übertriebenen, rein PC-mäßigen Kontakten mit Jugendlichen gekommen.  Das Gutachten kam von anfänglichen Hypothesen, die dann zu Tatsachenfeststellungen mutierten und wurde nur nach Aktenlage und aus Beobachtung im Gerichtssaal aus 8 m Entfernung erstellt. Der Gutachter äußerte sich zu strafrechtlichen Gegebenheiten -  es wurde klar, daß er genau wußte, was das Gericht von ihm hören wollte. Die Kammer bescheinigte ihm "hat die erforderliche Qualifikation als auch Erfahrung in der Beurteilung der Schuldfähigkeit" und ging von zutreffender Tatsachenfestellung aus. Ein später nachfolgendes Gutachten des Dr. Lammel aus Berlin kam zu 100 % entgegengesetzten Schlüssen und führte zu meiner unmittelbaren Freilassung! Das Lg scherte sich nicht um Erheblichkeitsprüfung, Strafwertung (erheblich, minder usw.) und ähnliche Details. "Aber wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, kann Pädophilie auch erst im Alter auftreten" -  Nein, Pädophlie manifestiert sich während der Pupertät! Ein Beispiel, daß Gutachter und Gericht zusammengearbeitet haben.

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Der Fall „Gustl Mollath“ hat deutschlandweit eine heftige Diskussion ausgelöst ... Um dieser Diskussion eine wissenschaftliche Grundlage zu geben, wurde im November 2013 eine Studie zur „Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern“ im Rahmen einer Dissertation an der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt. http://www.aerzteblatt.de/archiv/154014/Gerichtsgutachten-Oft-wird-die-T...

Im folgenden Text ist an keiner Stelle mehr von forensisch-psychiatrischen Gutachten die Rede, es geht ausschließlich um medizinische Gutachten. Das Gros dieser Gutachten betrifft nicht das Strafrecht, sondern Rente, SB-Feststellung, Betreuungsrecht, Versorgung mit Hilfsmitteln etc. In diesen Angelegenheiten sind die Beweisfragen in aller Regel standardisiert und bieten keinen Raum für "Tendenz". Überdies: Aus welchem Interesse sollte der Richter am Sozialgericht "eine Tendenz signalisieren"? Der Sozialrichter ist in seinen Ermittlungen frei (bitte korrigieren Sie mich, wenn das falsch ist), und nicht selten schlägt der Kläger (der einen Anspruch an die Versicherung hat) einen Gutachter vor. Wenn der Richter die Sache für aussichtslos hält, dann muss der Kläger die Kosten vorschießen, aber er kann seinen eigenen Gutachter einführen.

Wenn als Erkenntnis mitzunehmen ist, dass ein Teil der Gutachter hauptamtlich begutachtet, dann hätte es keiner "Studie" bedürft, denn das war auch vorher schon kein Geheimnis. Begutachtung ist für den praktisch tätigen Arzt eine eher ungeliebte Tätigkeit. Im Übrigen sind zwei der drei forensisch-psychiatrischen Gutachter, die Wahn und Gefährlichkeit bei Herrn Mollath festgestellt haben, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin mit der Begutachtung beauftragt worden.

Bei der medizinischen Begutachtung mag manches verbesserungsfähig sein oder im Argen liegen (von welchem Bereich der Gesellschaft lässt sich das Gegenteil behaupten), aber die Arbeit von Jordan/Gresser trägt nichts zur Aufklärung bei; sie ist keine wissenschaftliche Grundlage, und sie lässt keinerlei Schlüsse auf die Qualität forensisch-psychiatrischer Gutachten zu.

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Ich kann im wesentlichen nur für den hiesigen und die benachbarten Landgerichtsbezirke sprechen. Aber es fällt schon auf, daß viele Kammern ihre "Haus- und Hofgutachter" haben, die fast ihr gesamtes Einkommen mit Aufträgen des Gerichts erzielen und praktisch nie zu einem anderen Ergebnis gelangen, als es die Kammer offensichtlich "wünscht". Hingegen erhalten weniger "willige" Gutachter, wenn sie denn ausnahmsweise einmal "ausprobiert" werden, bald weniger oder gar keine Aufträge mehr.  Die "Haus- und Hofgutachter" sind Sachverständige für alles. Universalgenies sozuagen. Egal ob Aussagepsychologie, Kriminalprognose, Schuldfähigkeit, ob jung, ob alt, ob Frau, ob Mann, ob krank, ob gesund: es gibt nichts, was "unsere" Sachverständigen nicht beurteilen können.

 

Wenn man einmal anregt, ausnahmsweise einmal einen anderen Gutachter zu bestellen, bekommt man zu hören, dafür sein kein Grund dargetan oder ersichtlich. Doch! Der Grund liegt in dem Wort "ausnahmsweise".

 

Weshalb es auch dem BGH nicht aufstößt, wenn eine Kammer in jedem Prozeß den gleichen "der Kammer bekannten und sachkundigen" Gutachter bestellt und dieser in keinem Fall zu einem für den Angeklagten auch nur ansatzweise positiven Befunden gelangt, verstehe ich nicht. Ach doch. Der BGH darf so etwas aus revisionsrechtlichen Gründen gar nicht wissen... Aber selbst ausdrückliche Beschwerden und Rügen sind aussichtslos.

 

Ich bin inzwischen dazu übergegangen, den Sachverständigen selbst vorzuschlagen und über den grünen Klee zu loben. Das allein erweckt das Mißtrauen der Gerichte.

 

 

 

 

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@AtticusFinch:

Mich würde ernsthaft interessieren, woraus Sie entnehmen, dass die Kammer ein bestimmtes Ergebnis "wünscht"?

 

 

 

 

 

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@Merengue

 

Ich habe das "Wünschen" ja in Anführungsstriche gesetzt, weil des selbstverständlich jedes Gericht weit von sich weisen würde, von einem Sachverständigen ein bestimmtes Ergebnis zu erwarten. Oftmals erkennt man aber nicht nur an der Art der Fragestellungen an den Sachverständigen, welches Ergebnis das Gericht gerne sähe (z.B. wenn Fragen gestellt werden, deren Beantwortung, wie auch immer die Antwort ausfällt, für den Betroffenen im Ergebnis ausschließlich negative Folgen haben kann oder die bereits eine bestimmte Tatsachen als gegeben vorwegnehmen), vielmehr ist es doch offensichtlich, wenn bestimme Kammern immer nur die Sachverständigen bestellen, die den Fall stets im Sinne der Anklage beantworten, "verteidigungsfreundliche" Gutachter aber nur einmal und nie wieder bestellen.

 

Ich sage ja nicht, daß alle Gerichte so verfahren. Im Gegenteil. Viele beauftragen sogar mehrere Sachverständigen, von denen bekannt ist, daß sie unterschiedliche Auffassungen vertreten, um sich ein vollständigeres Bild zu machen, andere beauftragen mit Absicht anklagekritische Gutachter, um den Fall von einer anderen Seite zu beleuchten. Es gibt aber eben auch viele Gerichte, die immer ihre "Haus- und Hofgutachter" bestellen, die offenbar lediglich die Anklage unterfüttern sollen. Aus meiner Sicht darf so etwas auf Dauer von den zuständigen Obergerichten nicht unbeanstandet gelassen werden, zumal wenn offensichtlich ist, daß die fraglichen Sachverständigen aufgrund der Vielzahl der Gutachten, die sie für ein Gericht fertigen (manche sitzen wirklich in jedem Verfahren), nicht mehr unabhängig sein können, da sie schon wirtschaftlich von der Gunst des Gerichts abhängig sind.

 

Dem ganzen Auftreten solcher Gutachter ist zu entnehmen, daß sie sich gleichsam schon als Justizorgane betrachten. Kritische Fragen oder Befangenheitsanträge werden mit mitleidig, spöttischem Blick zur Richterbank kommentiert, da man sich sicher ist, Rückendeckung von dort zu erhalten. Der Umstand, daß Sachverständige in der Regel mit dem Staatsanwalt an einem Tisch sitzen, ist ebenfalls kein Umstand, der Vertrauen in deren Unabhängigkeit begründet. An manchen Gerichten nimmt dies Formen an, die man, geschähen sie in anderen Justizsystemen, die wir gerne kritisch betrachten, kaum als rechtsstaatlich bezeichnen würde.

 

 

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@Merengue

 

Ich habe das "Wünschen" ja in Anführungsstriche gesetzt, weil des selbstverständlich jedes Gericht weit von sich weisen würde, von einem Sachverständigen ein bestimmtes Ergebnis zu erwarten. Oftmals erkennt man aber nicht nur an der Art der Fragestellungen an den Sachverständigen, welches Ergebnis das Gericht gerne sähe (z.B. wenn Fragen gestellt werden, deren Beantwortung, wie auch immer die Antwort ausfällt, für den Betroffenen im Ergebnis ausschließlich negative Folgen haben kann oder die bereits eine bestimmte Tatsachen als gegeben vorwegnehmen), vielmehr ist es doch offensichtlich, wenn bestimme Kammern immer nur die Sachverständigen bestellen, die den Fall stets im Sinne der Anklage beantworten, "verteidigungsfreundliche" Gutachter aber nur einmal und nie wieder bestellen.

 

Ich sage ja nicht, daß alle Gerichte so verfahren. Im Gegenteil. Viele beauftragen sogar mehrere Sachverständigen, von denen bekannt ist, daß sie unterschiedliche Auffassungen vertreten, um sich ein vollständigeres Bild zu machen, andere beauftragen mit Absicht anklagekritische Gutachter, um den Fall von einer anderen Seite zu beleuchten. Es gibt aber eben auch viele Gerichte, die immer ihre "Haus- und Hofgutachter" bestellen, die offenbar lediglich die Anklage unterfüttern sollen. Aus meiner Sicht darf so etwas auf Dauer von den zuständigen Obergerichten nicht unbeanstandet gelassen werden, zumal wenn offensichtlich ist, daß die fraglichen Sachverständigen aufgrund der Vielzahl der Gutachten, die sie für ein Gericht fertigen (manche sitzen wirklich in jedem Verfahren), nicht mehr unabhängig sein können, da sie schon wirtschaftlich von der Gunst des Gerichts abhängig sind.

 

Dem ganzen Auftreten solcher Gutachter ist zu entnehmen, daß sie sich gleichsam schon als Justizorgane betrachten. Kritische Fragen oder Befangenheitsanträge werden mit mitleidig, spöttischem Blick zur Richterbank kommentiert, da man sich sicher ist, Rückendeckung von dort zu erhalten. Der Umstand, daß Sachverständige in der Regel mit dem Staatsanwalt an einem Tisch sitzen, ist ebenfalls kein Umstand, der Vertrauen in deren Unabhängigkeit begründet. An manchen Gerichten nimmt dies Formen an, die man, geschähen sie in anderen Justizsystemen, die wir gerne kritisch betrachten, kaum als rechtsstaatlich bezeichnen würde.

 

 

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Atticus Finch schrieb:

Ich sage ja nicht, daß alle Gerichte so verfahren. Im Gegenteil. Viele beauftragen sogar mehrere Sachverständigen, von denen bekannt ist, daß sie unterschiedliche Auffassungen vertreten, um sich ein vollständigeres Bild zu machen, andere beauftragen mit Absicht anklagekritische Gutachter, um den Fall von einer anderen Seite zu beleuchten. Es gibt aber eben auch viele Gerichte, die immer ihre "Haus- und Hofgutachter" bestellen, die offenbar lediglich die Anklage unterfüttern sollen. Aus meiner Sicht darf so etwas auf Dauer von den zuständigen Obergerichten nicht unbeanstandet gelassen werden, zumal wenn offensichtlich ist, daß die fraglichen Sachverständigen aufgrund der Vielzahl der Gutachten, die sie für ein Gericht fertigen (manche sitzen wirklich in jedem Verfahren), nicht mehr unabhängig sein können, da sie schon wirtschaftlich von der Gunst des Gerichts abhängig sind.

Auch das sog. Höxter-Verfahren bestätigt das, siehe:

http://www.sueddeutsche.de/panorama/vor-gericht-gericht-setzt-im-hoexter...

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/neues-forensisches-guta....

https://www.focus.de/regional/paderborn/kriminalitaet-dritter-experte-im...

Zwei psychiatrische Gutachten, drei rechtsmedizinische Gutachten wurden dort eingeholt.

Siehe aber auch noch das NSU-Verfahren und das gegen Anders Breivik bei den psychiatrischen Gutachten und so weiter.

 

Bei der medizinischen Beurteilung im Höxter-Verfahren muß ich aber nachtragen, daß aus dem Artikel bei Focus es nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich da um richtige rechtsmedizinische SV-Gutachten, oder lediglich um Zeugen-Aussagen von Medizinern handelte, was ja noch ein großer Unterschied ist.

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Auch Professoren aus Regensburg als Gutachter müssen mal Kritik ertragen, aber diese hier ist nicht von Pappe:

https://www.regensburg-digital.de/michael-osterheider-horrorhaus-hoexter-vorzeigepsychiater-im-zwielicht/01122017/

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Das war ein Zitat aus Beschluss des Landgerichts Würzburg, mit welchem Schadensersatzforderungen gegen den "Gutachter" abgewiesen werden sollen:

 

"Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige Dr. Groß – wie auch der Kammer aus eigener Anschauung in zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – im Allgemeinen als umsichtiger, erfahrener und sorgfältig arbeitender Gutachter mit hoher Sachkompetenz gilt, der seine medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnosen erst nach sorgfältiger Abwägung und umfassender Begründung zu treffen pflegt""

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@Atticus Finch:

Der Gutachter kann ja nicht beim Angeklagten sitzen, da er sonst die Kommunikation mit dem Verteidiger mithören könnte. Beim Gericht sollte er auch nicht sitzen. Bleibt bei den üblichen Platzanordnungen vor Gericht der Zuschauerraum oder der neben der StA. Jedenfalls sollte es sinnvollerweise ein Platz sein, von dem aus er den Angeklagten/Beschuldigten  auch beobachten kann, jedenfalls dann, wenn eine andauernde schuldrelevante Erkrankung des Angeklagten im Raum steht (und nicht z.B.  "nur" die Frage, ob bei der Tat ein Affekt vorlag,  geht, da dürfte das Verhalten des Angeklagten/Beschuldigten vor Gericht eher weniger relevant sein)

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Zur Vergabe von Gutachtenaufträgen:

 

Im Justizministerium werden schon seit längerem Verbesserungsvorschläge diskutiert. Einige davon stellte Dr. Karl, ein Staatsanwalt aus Ansbach, der das Justizministerium vertrat, bei einer von Münchner Medizinstudenten organisierten  Podiumsdiskussion am 13.12.13 vor. Darüber hat Michael Kasperowitsch in der Print-Ausgabe der Nürnberger Nachrichten vom

16.12.13 berichtet, der Artikel wird hier in Auszügen zitiert:

 

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/11/06/der-fall-mollath-die-irrwe...

 

Laut Frau Dr. Ziegert werden vor allem ältere, erfahrene Gutachter mit prognostischen Gutachten beauftragt, jüngere Gutachter eher mit Schuldfähigkeitsgutachten.

Die Einbindung der Ärztekammer könnte, so Dr. Karl, ähnlich organisiert werden wie bei Arzthaftungsprozessen: man schildert den Fall, lässt sich geeignete Gutachter nennen. Auch ein Losverfahren könne er sich gut vorstellen.

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Gast 11.2.2014

So mancher Beitrag in diesem Blog kommt so rüber, als ob es sich bei der Problematik der Gutachtererstellung und Gutachterbeauftragung um akademische Fragestellungen handelt, die nun mal nicht zu ändern seien und die beteiligten Gutachter und Richter doch allesamt nur das Wohl des armen psychisch Kranken im Sinne haben.
Dies ist jedoch in vielen Fällen zu bezweifeln.
In konkreten Alltag handelt es sich tatsächlich um Richterwillkür und bewusst falsche Begutachtungen.
Wenn z.B. eine Ärztin mit ausländischen Hintergrund in der Folge eines Erbstreites psychiatrisiert wird und die beauftragte Gutachterin ohne Nachweis im Gutachten behaupten darf, dass die betreffende Ärztin
 a) nicht wisse, ob sie jemals verheiratet gewesen sei,
b) nicht wisse, ob der 1. Weltkrieg vorbei sei,
c) nicht wisse, ob ihre Tochter ehelich geboren sei,
d) nach den Aussagen der den Erbstreit angezettelten Partei sie ihren Ehemann umgebracht haben soll,
e) nicht in den abendländischen Kulturkreis gehöre,
f) eine geschmacklose Häckelmütze trage,
g) wegen ihrer russischen Herkunft in ihrer Aussprache das „R“ rollt

und diese in ihrer Absurdität nicht zu überbietenden Aussagen von der zuständigen Amtsrichterin als „überzeugende Darstellungen der Gutachterin“ gewürdigt werden, dann muss kein Obergutachter beauftragt werden, um zu erkennen, dass es sich um Rechtsbeugung handelt. Dies gilt um so mehr, wenn die Richterin es versäumt hat, sich ein eigenes Bild von dem „Opfer“ zu machen und ohne die zu begutachtende Person zu kennen, handelt.

Diese übliche Missachtung der Menschenrechte wird leider in Deutschland totgeschwiegen; stattdessen gefällt sich die Politik Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern anzuprangern.

Ein Gast
 

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Leseempfehlung: aktuelles Interview von Frau Prof. Dr. med. Ursula Gresser (siehe Eingangsbeitrag) unter der Überschrift "Die Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös" findet sich bei LTO.

Frau Gresser offenbart in dem Interview, dass sie nicht den Schimmer einer Ahnung hat oder sich einfach nicht mit der für sie so bedeutsamen Thematik beschäftigt, wenn sie von sich gibt, dass es etwa für Gutachter Fehlgutachten keine Konsequenzen haben, sie jedenfalls davon noch nie etwas gehört habe . 839a BGB schon mal gelesen? Urteil gegen den anthropologischen Sachverständigen im Fall Donald S. (Cornelius Schott) schon mitbekommen? Oder vommUrteil gegen den Gutachter im Fall der hessischen Steuerfahnder gehört? Oder gegen den Sachverständigen Möller  im Fall des Münchner Teppichhändlers ? Das sind die Fälle, die in überregionalen Medien auch bekannt wurden, aber die angebliche Expertin  und Doktormutter hat davon nichts mitbekommen.

Richter machen es sich also leicht, wenn sie dem Sachverständigen eine "Tendenz signalisieren" (was die Befragten darunter jeweils verstanden haben wollen und wie signalsensibel sie jeweils waren, legt die Studie nach wie vor nicht offen)? Als ob der Aufwand für die Beweisaufnahme zu den Anknüpfungstatsachen und der Begründungsaufwand für eine z.B. Testierunfähigkeit, eine mangelnde Geschäftsfähigkeit in einem Zivil- oder Erbscheinsverfahren oder aber für Schuldunfähigkeit oder eine Unterbringung nach § 64 oder 63 StGB geringer wäre, wenn man dem Gutachter eine "Tendenz" signalisiert, nachdem das aufgrund Signals erstattete schriftliche Vorgutachten nicht maßgeblich ist, sondern das in der Hauptverhandlung erstattete? 

 

 

Frau Gresser muss natürlich eine Diss, die bei ihr offenbar trotz methodischer Schwächen  (mangelnde Definition des "Tendenzsignals") durchgegangen ist, verteidigen, lehnt sich aber trotz evidenter mangelnder Sachkunde zum Thema Gerichtsverfahren ganz schön aus dem Fenster. Offenbar hat sie als Humanmedizinerin noch in keinem Arzthaftungs- , Versicherungs- oder Verkehrsunfallprozess ein Gutachten erstattet. Wenn man z.B. bei juris nach Sachverständigenablehnungen sucht, findet man die wohl meisten Ergebnisse in diesem Bereich, weil die  jeweiligen Parteien gerade in diesen Fällen (Behandlungsfehler/HWS-Trauma/Erwerbsunfähigkeit  etc) recht vehement und u.a. mit dem manchmal durchaus im Ansatz zutreffenden Argument des "Haus- und Hofgutachters" von Versicherungsunternehmen fechten. Da spielt das "Signal" des Richters die geringste Rolle.

 

.s.: Prof. von Heintschel-Heinegg: wie haben Sie als ehemaliger Senatsvorsitzender am OLG denn die mafiöse Gutachterwelt erlebt

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Das fehlende wissenschaftliche Niveau der breit rezipierten Vorabveröffentlichung einer im Entstehen begriffenen (!) Dissertationsschrift kritisiert Prof. Dr. Rolf Schneider in seinem mit "Fehlende Neutralität" betitelten Leserbrief an das Deutsche Ärzteblatt:

"…Das fehlende wissenschaftliche Niveau zeigt sich auch in den zitierten Literaturstellen. So findet man in den Quellenangaben den Verweis auf eine „Dissertationsschrift an der LMU München“. Eine Nachfrage beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München ergab jedoch, dass eine Dissertationsschrift gleichen Namens gar nicht eingereicht wurde, so dass hier fälschlich der Eindruck einer bereits wissenschaftlich begutachteten Promotionsarbeit erweckt wird. Es wäre zu wünschen gewesen, dass die Redaktion des DÄ vor der Publikation dieses Beitrags gründlich recherchiert und sich an die medizinischen Fachgesellschaften gewandt hätte . . ."

http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=158386

Fehlende Neutralität kann nicht verwundern:

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/41602/1/1

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.bayerische-professorin-mollat...

An diesem Fall ließe sich auch ein m.E. zu wenig beachtetes Problem aufzeigen: dass auch wissenschaftlichen Standards genügende Gutachten falsche Diagnosen und Schlussfolgerungen festschreiben können mit der Folge, dass sie nur schwer angreifbar sind.

Die eigentliche Frage ist doch, welche Bedeutung Sachverständigengutachten in Gerichtsverfahren überhaupt zukommen sollte. Eine gründliche Sachaufklärung können sie jedenfalls nicht ersetzen. Aktuelles Beispiel ist die neue Hauptverhandlung gegen Ulvi K., bei der das ursprünglich für die Verurteilung maßgebliche, höchst problematische Gutachten mit einer gründlichen, ergebnisoffenen Aufklärung zunehmend an Relevanz verlieren könnte.

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Bei dem Stichwort "objektiv, unabhängig und neutral" bin ich auf diese Diskussion gestoßen. Ja, die Frage nach der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität des Spruchkörpers kann man sich in manchen prozessualen Konstellationen in der Tat durchaus ganz grundsätzlich  stellen. Es ist ja auch in der Tat nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, ob sich nicht doch fehlende Objektivität, fehlende Unabhängigkeit und fehlende Neutralität des Spruchkörpers auf das Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung in irgendeiner Weise auswirken könnte. Zumindest, so vermag ich aus eigener forensischer Erfahrung zu bestätigen, hinterlässt die fehlende Objektivität, die fehlende Unabhängigkeit und die fehlende Neutralität bei dem Prozessbeteiligten doch einen etwas nachteiligen Eindruck: Man kann sich als Prozessbeteiligter doch nicht so ganz dem Eindruck verschließen, dass es bei dem gerichtlichen Verfahren und bei dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens doch nicht so ganz mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Und wenn man dann noch den Spruchkörper, der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität als Selbstverständlichkeit für sich selbst reklamiert, gleich bei einem ganzen Stall voll offensichtlicher Fehler ertappt, erleidet das Vertrauen in die Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz doch einen geringfügigen, kaum merklichen Schaden. 

wenn man dann noch den Spruchkörper, der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität als Selbstverständlichkeit für sich selbst reklamiert, gleich bei einem ganzen Stall voll offensichtlicher Fehler ertappt...

Was ein "Fehler" ist, ist leider nicht immer leicht auszumachen, besonders dann, wenn man so befangen, weil persönlich betroffen, ist, dass man sich als Richter selbst ablehnen müsste...

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Sie haben sich offenbar nicht die Mühe gemacht, sich mit meinem Fall auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das einzige, was Ihrem geschätzetn Kommentar als Inhalt zu entnehmen ist, ist die Tatsache, dass Sie Ihrerseits offenbar voreingenommen alles, was die Justiz fabriziert, unbesehen für gut und richtig befinden.  

Mitnichten! Aber Sie machen in “Ihrem Fall“ alles schlecht und falsch, was falsch zu machen ist.

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Vielleicht überzeugt Sie ja die Kommentierung im Standardkommentar zur StPO. Im Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO,  lautet der diesbezügliche Text (ohne Fundstellen) vollständig:

"Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein  verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen.  Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen."

Sehr verehrter anonymer Gast! Ich kann meine Gegenfrage an Sie auch anders umschreiben: Würden Sie folgendes Diktum des BVerfG für gut und richtig befinden wollen:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11)

Das betrifft nur die "Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten" und nicht jeden der - geschätzt - jährlich sicher mehr 2. Mio. Fälle, wo sich jemand, wie Sie, als Unterlegener vom Gericht ungerecht und damit natürlich gleich rechtsbeugerisch behandelt fühlt und das, wie immer, partout nicht hinnehmen will, weil er selbstverständlich immer alles besser weiß und schon immer wußte und überhaupt der größte Jurist aller Zeiten ist.

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Da lesen Sie am besten den Aufsatz von Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online). Dieser Aufsatz behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung. Vielleicht vermag dieser Aufsatz, Sie umzustimmen. 

Ich kann dem Aufsatz (Online-Version) nicht entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht jeden der - geschätzt - jährlich sicher mehr 2. Mio. Fälle, wo sich jemand, wie Sie, als Unterlegener vom Gericht ungerecht und damit natürlich gleich rechtsbeugerisch behandelt fühlt und das, wie immer, partout nicht hinnehmen will, weil er selbstverständlich immer alles besser weiß und schon immer wußte und überhaupt der größte Jurist aller Zeiten ist schützen will. Ihre auf diesen absurden Gedanken gestützte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht bekanntlich gar nicht erst angenommen, was Sie offenbar immer noch nicht akzeptieren können, bekanntlich weil Sie natürlich auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts für Rechtsbeuger halten usw. usf...

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Vielleicht überzeugt Sie ja der Abschnitt aus meinem Aufsatz:

II. Vier Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

Durch vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG ändert sich die Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens grundlegend: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normieren einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit.[2] Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der​

ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht.[7]

Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die "seit Menschengedenken" bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.[8]

Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.[9]

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist z.B. auch bei richterlicher Spruchtätigkeit der Fall.[10]

Vielleicht überzeugt Sie ja der Abschnitt aus meinem Aufsatz...

Nein. Überhaupt nicht. Nicht einmal Ihrem eigenen "Aufsatz" kann ich die Darlegung entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht jeden der - geschätzt - jährlich sicher mehr 2. Mio. Fälle, wo sich jemand, wie Sie, als Unterlegener vom Gericht ungerecht und damit natürlich gleich rechtsbeugerisch behandelt fühlt und das, wie immer, partout nicht hinnehmen will, weil er selbstverständlich immer alles besser weiß und schon immer wußte und überhaupt der größte Jurist aller Zeiten ist schützen will. Und noch einmal: Das BVerfG hat Ihre auf diesen Gedanken gestützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfGG).

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Der Gedanke ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen: Liegt ein Anfangsverdacht ​vor, muss die StA ermitteln. "Neu" an der Rspr. des BVerfG ist lediglich, dass darauf ein Rechtsanspruch des Verletzten besteht, sobald ein Amtsträger verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben. 

Liegt ein Anfangsverdacht ​vor, muss...

Eben! Sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht, also nur wenn diese Bedingung erfüllt ist.

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Ein Beispiel für das Vorliegen eines Anfangsverdachts: Ich habe am 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte. Dabei habe ich mich an den Text des Urteils

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl...

gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Wenn Sie also die ausführliche Begründung meiner Strafanzeige im einzelnen nachlesen wollen, müssen Sie nur das soeben verlinkte Urteil nachlesen.

Ich habe am 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet...

Auch 1000, 5000 oder 1 Million ggf. abwegige Seiten machen noch keinen Anfangsverdacht. Das Urteil des LG München I vom 30.11.2016 oder das folgende des OLG München begründen auch keinen Anfangsverdacht. Darauf deutet überhaupt nichts hin. Ich weiß nicht, wie das "verlinkte Urteil" mir Kenntnis über die Begründung Ihrer Strafanzeige verschaffen soll. Eigentlich ist alles, was Sie sagen derart abwegig, dass ich nahezu fassungslos bin. Ich hoffe, Sie kommen bald in das Schwabenalter, in dem zumindest Schwaben vernünftig zu werden beginnen, vielleicht auch Sie...

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Vielleicht sollten Sie es mal mit einer Subsumtion des auf 140 Seiten geschilderten Sachverhalts unter den Tatbestand des § 258a StGB versuchen.

Ähm, damit wir Unwissenden die Arbeit etwas leichter haben : Wo auf den 140 Seiten geht es denn um die Staatsanwältin und wo genau steht etwas, aufgrund dessen sie einen Anfangsverdacht ZWINGEND hätte bejahen müssen ?

Ihre neue originelle These, der Anfangsverdacht sei bei Anzeigen gegen Amtsträger niederschwelliger zu bemessen als sonst kann ich den BVerfG-Entscheidungen auch nicht so recht entnehmen. Dort geht es nur um die Intensität der Ermittlungen, nicht um das Bejahen eines Anfangsverdachts. Zumal es beim Strafverfahren auch bei hoheitlichem Handeln kaum unterschiedliche Beschuldigtenrechte geben kann, da dürfte Art. 3 GG wohl entgegenstehen, dem Normalbürger die übliche Anfangsverdachtsschwelle zuzubilligen und dem Amtsträger nur weil irgendjemand was von Rechtsbeugung schreibt gleich ein Ermittlungsverfahren anzukleben und zwingend einzuleiten.

Bei Anwälten gibt es übrigens eine Zugunsten-Ungleichbehandlung was die Strafbarkeit bei Geldwäsche angeht, leichtfertig kann man die gar nicht begehen, auch wenn man nachdenken könnte, woher der ansonsten mittellose Mandant plötzlich den Betrag für den Vorschuss her hat....

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Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 ist im wesentlichen wie nachstehend dargestellt aufgebaut. Es ist der Sache nach eine einzige Selbstanzeige der Staatsanwältin Nicole Selzam, die trotz offensichtlich vorliegenden Anfangsverdachts gegen den Vorsitzenden Richter Reich nicht ermittelt hat. Lesen Sie im einzelnen dazu folgende im Urteil der Reihe nach wiedergegebenen Schriftstücke:

1. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 - 19
2. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 - 33
3. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 - 37
4. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 - 50
5. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 - 85
6. Die Ablehnung der Richter des  2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 - 89
7. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 - 111
8. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 - 117
9. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 - 122

Und dann wollte ich Sie noch mit folgendem Gedankengang behelligen: Das Diktum des BVerfG

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

​müsste sich doch eigentlich auch darauf auswirken, ab welcher Schwelle ein Anfangsverdacht anzunehmen ist. Meinen Sie nicht auch?

 

 

Dieselbe Überlegung, anders umschrieben:

Normalerweise muss sich der Anfangsverdacht - nicht nur im Krimi - eigentlich nur "nach unten" abgrenzen: Begründet es einen Anfangsverdacht, wenn der Kerl mit der Verbrechervisage auf die Frage des Kommissars hin eine bestimmte Handbewegung macht? Hier aber liegt das "Problem" in der Abgrenzung des Anfangsverdachts "nach oben": Wie hoch darf die StA "zum Schutz der Amtsträger vor strafrechtlichen Ermittlungen" die Latte für die Annahme eines Anfangsverdachts legen?

 

 

Was soll daran schlimm sein, wenn eine "Tendenz" mitgeteilt wird? Die Richter sind ja schließlich schon vor der Gutachtenbeauftragung tätig gewesen und haben sich mitunter eine -vorläufige- Meinung gebildet. Interesssant wäre doch allenfalls, ob die "Tendenz" falsch war. Solche oberflächlichen Untersuchungen gehören in die Tonne.

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Und was sagen Sie zu meiner Überlegung?

Gehe ich also recht in der Annahme, dass die StA die Anforderungen an den Anfangsverdacht in diesem Fall überstrapaziert? 

Wie kommen Sie darauf? Selbstverständlich ist es abwegig anzunehmen, je schwerer das Delikt, desto niedriger die Anforderungen an den Verdacht. Dann würde bei Mord ja schon der aktuelle Besitz eines deutschen Küchenmessers ausreichen um als Täter der seinerzeitigen amerikanischen Tate-Morde in Betracht zu kommen, da man den Verdacht ja angeblich nicht "überstrapazieren" darf. Adieu, Rechtsstaat!

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