Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 12.04.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht3741|363870 Aufrufe

Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .

Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.

Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.

Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off

Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download: 

http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm

Medienberichte:

www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen

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3741 Kommentare

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GR kommentiert am Mi, 2018-07-11 20:07 Permanenter Link

Mr. P. P., Sie bringen ein angebliches Zitat einen Polizeibeamten mit: "ich weiß dass es Ihr Mann war und wir werden ihn bekommen".Die URL darunter aber gibt das nicht her. Und wie kamen Sie darauf? Das würde mich aber nun doch noch sehr interessieren!GR (Zitatende GR)

Den Post aus 2014 hatte ich nicht vollständig eingestellt (Beim Kopieren den Kommentator „Name“ nicht erfasst). War mein Fehler. Die Verlinkung unter dem „Zitat Polizeibeamter“ ist kein Quellennachweis. Bei den Altposts bin ich auf einige weitere Kommentare gestoßen, die m. E. sehr interessant sind, weil sich diese mit Themen beschäftigen, die auch erst jüngst hier (wieder) angesprochen wurden:

Name kommentiert am Mo, 2014-04-14 23:03 Permanenter Link

@ Kathie #46:

Den "perfekten Mord" musste sich die Kripo Darmstadt im Mai 2002 gefallen lassen, als sie nicht aufklären konnte, wer Silke Sch. in derselben Straße erschlagen hatte. Noch so eine Blamage wollten sich die Ermittler sicher nicht leisten.

Zitat Polizeibeamter: "ich weiß dass es Ihr Mann war und wir werden ihn bekommen". (Zitatende Name)

https://www.op-online.de/region/babenhausen/polizei-raetselt-weiter-ueber-motiv-463457.html

Die Soko wird erst dann aufgelöst, wenn einem nichts mehr einfällt. Soweit sind wir allerdings noch lange nicht“, sagen die Beamten. Kriminaloberkommissar Loeb: „Wir sind zuversichtlich, auch wenn die Aufklärung etwas dauert. (Zitatende op-online)

Gast kommentiert am Di, 2014-04-15 14:10 Permanenter Link

Ich ziehe bisher ein Resümé:

Der Verurteilte wurde verurteilt, weil er es gewesen sein könnte und weil man keinen "besseren" Verdächtigen hatte!

Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei richterlichem Belieben ebenso über Bord geworfen wie der Grundsatz "nulla poena sine legem" (vgl. Albert Müller Scheyern), deutsche Strafrichter sorgen in zahllosen Fällen für das Fehlen von Transparenz (keine inhaltlichen Protokollierungen), so dass sie im Urteil nach Belieben lügen können usw. - wie kann man da überhaupt noch von einem "Rechtsstaat" reden? (Zitatende Gast)

https://www.op-online.de/region/babenhausen/jahr-danach-keine-heisse-spur-715766.html

Der Polizeipressesprecher beschreibt die kriminalistische Arbeit mit einem Bild: „Es ist eine sehr aufwändige Puzzlearbeit. Wir bewegen uns auf verschiedenen Straßen. Eine wird zum Ziel führen, da sind wir zuversichtlich. (Zitatende op-online)

JoBode kommentiert am Mi, 2014-04-16 22:12 Permanenter Link

Auf Seite 18 des Urteils ein weiterer Höhepunkt juristischer „Kunst“:

„An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.04.2009 führte der Angeklagte an einem unbekannt gebliebenen Ort einen geheim gebliebenen Beschusstest mit der Pistole durch, um zu sehen, ob der Schalldämpfer funktionierte. Im Verlaufe der Schussversuche verfeuerte er mehrere Projektile aus dem Lauf der ihm zur Verfügung stehenden Walther P 38, auf den zu diesem Zeitpunkt die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche aufgeschraubt bzw. aufgeklemmt war. Der Angeklagte konnte dabei zu seiner Zufriedenheit feststellen, dass die Pistole samt dem selbstgebauten Schalldämpfer voll funktionstüchtig war….“ usw. usw.

Derartige offen dargelegte Erfindungen oder auch Phantasien der Strafkammer haben den großen Vorteil, dass sie nicht widerlegt werden können, da sie ja streng geheim und unbekannt geblieben sind. Sie tragen aber zur Stimmungsbildung gegen den Angeklagten bei, weil jemand, der so geheim und so subtil vorgeht, nur Böses im Schilde führen kann.

Und das Spannendste daran ist:

An welcher Stelle der Hauptverhandlung sind diese immer noch geheimen und unbekannt gebliebenen Vorgänge aufgedeckt worden? (Zitatende JoBode)

Name kommentiert am Mi, 2014-04-16 22:51 Permanenter Link

JoBode schrieb:

An welcher Stelle der Hauptverhandlung sind diese immer noch geheimen und unbekannt gebliebenen Vorgänge aufgedeckt worden?

An der Stelle, an der der Sachverständige festgestellt hat, dass die beim Angeklagten festgestellten Schmauchspuren so gering sind, dass sie nicht von der Tat stammen können. Daraus schließt der phantasiebegabte Richter nach höchster juristischer Kunst, dass es zwingend logisch so und nicht anders gewesen sein kann. (Zitatende Name)

Name kommentiert am Di, 2014-04-15 12:38 Permanenter Link

@ Kathie: lesen Sie einfach mal die Zeitungsartikel über den Prozess und versuchen Sie, die dort geschilderte Beweisaufnahme mit der Beweis"würdigung" im Urteil in Einklang zu bringen.

Auch die Ansicht, dass ein vom BGH "überprüftes" Urteil automatisch richtig sei, geht fehl. Gerade das Beispiel Horst Arnold - ebenfalls vom LG Darmstadt verurteilt - oder das von Harry Wörz sollte Sie eigentlich eines Besseren belehren. Wenn ein Urteil entgegen den Tatsachen so formuliert wird, dass es in sich widerspruchsfrei erscheint und die Revision übersteht, dann ist das an der Grenze zur Rechtsbeugung. (Zitatende Name)

Zum „Fehlermanagement“ innerhalb der hessischen Strafjustiz: https://www.youtube.com/watch?v=P8nnF-iNkc0 (insb. ab Min. 39:30)

Bereits die Ausgangshypothese Bauschaum > PET-SD Marke-Eigenbau war nachweislich unhaltbar. Mit dem Bingo-Erlebnis Bauschaum > PET-SD Marke-Eigenbau > Silencer war es um Herrn Darsow geschehen. Als Gefangene ihres eigenen Tunnelblickes setzte sich dieser (blinde) Verfolgungseifer 1:1 bei StA und Gericht fort.

Peppermint Patty schrieb:

Den Post aus 2014 hatte ich nicht vollständig eingestellt (Beim Kopieren den Kommentator „Name“ nicht erfasst). War mein Fehler. Die Verlinkung unter dem „Zitat Polizeibeamter“ ist kein Quellennachweis. Bei den Altposts bin ich auf einige weitere Kommentare gestoßen, die m. E. sehr interessant sind, weil sich diese mit Themen beschäftigen, die auch erst jüngst hier (wieder) angesprochen wurden .....

Sehr geehrter Peppermint Patty, die Sachebene nun wieder zu erreichen nach den heutigen Posts, ist auch mein Anliegen, darum antworte ich Ihnen auch. Die ersten Postings in diesem langen Thread sind m.E. ja sehr kenntnisreich und es auch wert, aufmerksam gelesen zu werden. Ich vermeide es allerdings lieber, mich auf andere Strafverfahren, als das gerade diskutierte, übermäßig zu beziehen und anderen Kommentatoren unlautere Absichten zu unterstellen.

Zum Thema "Überschallknall / Geschoßknall" und "Machscher Kegel" allerdings halte ich eine Ergänzung für notwendig, unter Bezugnahme auf den bereits überholungsbedürftigen Artikel in der Wikipedia dazu (https://de.wikipedia.org/wiki/Machscher_Kegel) und auf ein Posting hier (gastleser kommentiert am Mo, 2018-06-18 12:55 ) mit Zitat kursiv: "Den Geschossknall (Überschallknall) hört prinzipiell nur derjenige, an dem das Geschoss vorbeifliegt."

So ist es, aber nur ohne Reflexionen dieser Stoßwellenfront / Stoßwellenschleppe bzw. ohne Echos von Wänden, Boden, Häusern, dem Gelände dabei, also noch von vielerlei örtlichen Gegebenheiten.

Dazu aber wird am besten vor Ort eben praktisch gemessen, statt nur zu theoretisieren, um dazu konkrete und "belastbare" Aussagen machen zu können.

Der Mündungsknall ist ein Expansionsgerausch, also abhängig hauptsächlich vom Druck der austretenden Verbrennungsgase aus der Laufmündung selber, dem Volumen der austretenden Verbrennungsgase, auch von der Dauer der Expansion der austretenden Verbrennungsgase und von möglichen Nachverbrennungen der austretenden Verbrennungsgase nach der Laufmündung. Ist auch noch ein Schalldämpfer an der Mündung angebaut, wird es naturgemäß noch viel komplizierter.

Bei den Varianten und Modellen der H&K MP5SD haben die Ingenieure und Techniker eben ganze Arbeit geleistet, eine so leise Waffe ohne Geschoßknall für die starke NATO-Patrone zu bauen, angegeben wird (Zitat aus Wikipedia kursiv [a]): "In der Patentschrift für diese Konstruktion wird darauf hingewiesen, dass die Lautstärke des Mündungsgeräusches auf etwa 70 Dezibel (dB) verringert wird.[12]" . Aber diese Angabe stammt aus der Patentschrift, die Modalitäten der Messungen dazu sind mir noch unbekannt, die Patentschrift ist nicht aufrufbar. Ob das mechanische Geräusch des Rollenverschlusses darin bereits enthalten ist, weiß ich auch nicht.

[a] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/HK_MP5#Schalld%C3%A4mpfer

Nur zum (vorläufigen) Abschluß des Themas "Schuß-Geräusche" und für Sie, oder auch für andere daran Interessierte.

GR

Wer auf einem Lage- / Straßenplan sich die Häuser der Zeugen mal anschaut und die Entfernungen zum Tathaus betrachtet, der kann sich selber mal vielleicht eine Vorstellung von der Lautstärke der beiden ersten Schüsse außerhalb des Tathauses und vor dem Eingang zum UG machen. Da werden die Schußgeräusche ja gut vom Tathaus reflektiert und diese Reflexionen außerdem dann wenig abgeschirmt vom direkt umgebenden Gelände durch eine relativ flache Geländeabsenkung vor der Eingangstüre zum UG. Bei den Nachbarn, die bei den Befragungen durch Polizisten keine Schußwahrnehmungen angegeben hatten, sind ja auch Unwahrheiten nicht auszuschließen, denn auch "Unterlassene Hilfeleistung" ist eine Straftat, die damals ja für diese Nachbarn dann schwebend als Verfahren gedroht hätte, wenn sie selber nach einer Wahrnehmung von Schüssen doch weiter untätig geblieben sind. Darum hatte ich auch früher schon auf diesen §  323c StGB hingewiesen gehabt, aber von einem  mutmaßlichen Juristen wurde auch das leider nicht verstanden.

Und auch die sog. "Nothilfe" sollte m.E. jeder Staatsbürger doch kennen aus:  § 32 des Strafgesetzbuches (StGB), § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Ebenso den sog. "Jedermannsparagraphen" aus  § 127 Abs. 1 StPO.

Manche wenig informierte Zeitgenossen meinen jedoch noch , der sog. "Jedermannsparagraph" wäre lediglich der heutige § 21 StGB, "Jagdschein" auch manchmal umgangssprachlich so genannt.

Früher war das übrigens noch der alte § 51 aus dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871), mal auch belegt mit Zitat daraus:

"§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war."

Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_(1871)#%C2%A7._51.

Auch das alte StGB von 1871 sollten doch m.E. junge Juristen heute noch etwas kennen, und auch noch die damaligen Zeiten bis heute, mit Verlaub.

GR

Der alte "51er" scheint heute aber aufgeteilt in den "20er" und "21er" zu sein.

Umgangssprachlich wären das "Jagdscheine" für Großwild und für Kleinwild .....

Auch Ermittler sind Menschen - und streben nach (kognitiver) Harmonie:

In seinem Buch „Wie bei polizeilichen Ermittlungen ein falscher Tatverdacht entsteht“, epubli Verlag, Berlin 2013, führt der Psychologe und Pädagoge Jan Raske aus, S. 7: „Es kann bei der kriminalistischen Ermittlungsarbeit also der Fall eintreten, dass die Ermittler in irgendeiner Form eine Reduzierung der bestehenden Dissonanz anstreben. Dieses Bemühen um Dissonanzreduktion und um Beseitigung (oder Vermeidung) von Unstimmigkeiten stellt eine natürliche menschliche Reaktion dar, die ursächlich aus dem grundlegenden Bestreben des menschlichen Individuums nach Herstellung oder Wiederherstellung von „Harmonie“ resultiert (…)

Der wesentliche Punkt hierbei ist, dass der kognitive Vorgang der Dissonanzreduktion bei der kriminalistischen Ermittlungsarbeit zur Folge hat, dass bei der Ermittlungsarbeit bestimmte Fehler entstehen. Diese Fehler können sich zum Beispiel darin manifestieren, dass im Zuge der Dissonanzreduktion eine Spurensicherung, Beweissicherung und –auswertung, die mit den bereits vorhandenen Ermittlungsergebnissen und Voreinstellungen der Ermittler nicht in Einklang steht, fälschlicherweise unterlassen wird oder dass zum vermeintlichen Tathergang selektiv nur solche Hypothesen gebildet werden, die (nicht auf bestmögliche Sachaufklärung ausgerichtet sind, sondern) sachfremd nur die bereits vorhandenen subjektiven Voreinstellungen oder die bereits bestehenden subjektiven Überzeugungen der Ermittler fälschlicherweise bestätigen. Dies kann in der Konsequenz letztendlich zur Entstehung eines objektiv falschen Tatverdachts führen.“ (Zitatende)

Das objektive Spurenbild am Tatort (u. a. fehlende PET-Plastiksplitter) war mit dem sachfremden Vorurteil, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau verwendet worden, unvereinbar. Ohne dieses unhaltbare Vorurteil wäre es schon gar nicht zum trügerischen Bingo-Erlebnis um den Abruf der Silencer-“Bauanleitungsseite“ gekommen, und der derzeit rechtskräftig verurteilte Andreas Darsow wäre wohl schon gar nicht in den tückischen Tatverdachtssog der vor Dissonanzreduktionen gefeiten, objektiv in alle Richtungen ermittelnden Beamten geraten.

Sehr geehrter Her Rudolphi,

ausweislich des Behördengutachtens des BKA vom 28.4.2009, KT 21 – 2009/2282/1 wurden insgesamt 10 verfeuerte Patronenhülsen und dazugehörige Projektile und/oder Projektilteile im Kaliber 9mm Luger aufgefunden, die dem Hersteller PMC (Poongsan Metall Company, Seoul) zugeordnet werden konnten.1 Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Gewicht der Projektile und das Gewicht der zusammengehörigen Projektilteile auf jeweils 8 Gramm zugeordnet werden konnte.2 Dies entspricht bei der branchenüblichen Umrechnung auf die US-amerikanische Maßeinheit Grains einem Wert von 124 grs. Bei allen Projektilen handelte es sich ausweislich des Behördengutachtens um Vollmantelgeschosse (FMJ) aus der Reihe „PMC Bronze“.

Der Hersteller PMC bietet im Kaliber 9mm Luger mehrere Laborierungen an. Für die hier relevanten FMJ-Geschosse werden lediglich zwei verschiedene Laborierungen angeboten: Eine Version mit einem Geschossgewicht von 124 grs und eine Variante mit Geschossgewicht von 115 grs.3 Beide Laborierungen sind ausweislich der Herstellerangaben als Unterschalllaborierungen ungeeignet. Eine spezielle Unterschallversion wird vom Hersteller PMC nicht angeboten.

MfG
Ralf Steffler

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Unter anderem mit sachfremden (Vor-) Urteilen ((nicht) "geliefert wie bestellt") beschäftigt sich Max Steller in seinem Buch „Nichts als die Wahrheit? Warum jeder unschuldig verurteilt werden kann“, Heyne Verlag, 2. Auflage 2013, S. 175:

„Auch über den Vorsitzenden Richter eines anderen Landgerichts will ich so nicht denken. Er hatte mich auf Drängen des Verteidigers mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten über eine fast achtzehnjährige Zeugin beauftragt. Sie bezichtigte den Lebensgefährten der Mutter, sie im Alter von fünfzehn Jahren vergewaltigt zu haben. Ich kam zu dem Ergebnis, dass es sich wahrscheinlich um eine bewusste Falschaussage handelte. Ich wurde nie zu einer Verhandlung geladen und habe auch nie wieder etwas von dem Fall erfahren. Ich will nicht glauben, dass Folgendes der Grund dafür sein könnte:

In der hinteren Umschlagsklappe der Gerichtsakte befand sich ein Urteil mit Freiheitsstrafe für den Angeklagten. Ich hielt das zunächst für ein Urteil, das zu einem anderen Verfahren gehörte, denn in dem Fall, für den ich mein Gutachten erstattete, war ja noch gar nicht verhandelt worden. Aber nein, das Urteil bezog sich auf das laufende Verfahren. Und in diesem Urteil wurde die Konstanz der Aussage der Belastungszeugin in der Hauptverhandlung festgestellt und für eine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung benutzt, obwohl die Verhandlung noch gar nicht stattgefunden hatte. Das „Urteil“ war offenbar ein Entwurf, sozusagen ein Vor-Urteil. So viel Fleiß im Vorfeld einer Verhandlung ist angesichts der Überlastung unserer Gerichte eigentlich lobenswert. Da ich nicht als Sachverständiger geladen wurde, weiß ich nicht, ob das „Vor-Urteil“ jemals revidiert wurde.“ (Zitatende)

Schön, dass es auch Sachverständige gibt, die der Versuchung widerstehen, dem Gericht das – mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses – i. d. R., zur kognitiven Harmonisierung, gewünschte Ergebnis zu liefern.

"Die deutsche Justiz ruiniert häufig Leben", sagt Steller. Er muss es wissen, er hat es selbst mit angesehen.“

https://www.zeit.de/2015/45/max-steller-sachbuch-justiz-unschuld

Lieber Peppermint Patty,

trotz etlicher Gutachten kennt weder das BKA noch die Verteidigung bis heute die tatsächliche Mündungsgeschwindigkeit und das Schmauchbild der Tatmunition. Die Tatwaffe war keine uralte, rostige Walther P38 aus dem Zweiten Weltkrieg. Abgesägt war die Tatwaffe schon gar nicht, sonst hätte Astrid Toll nicht überlebt. ---Ohe Pistolenlauf überschlagen sich die Projektile, weil sie keinen Drall haben.

MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Zunächst: Der Link zu "ZDF berichtete in der Serie 37 Grad" führt nicht mehr zum Ziel. Das Video von ca. 28 Minuten findet sich aber noch auf youtube. Anwalt Strate ab Minute 26:25: "Ich halte das Urteil gerade in seiner ...[sucht nach geeigneten Worten]... imposanten Präsentation von 290 Seiten ... Das macht mich sehr, sehr misstrauisch."

Was Herr Strate scheinbar nonchalant als "imposante Präsentation" bezeichnet, ist doch ein wohl Jedem bekanntes Phänomen. Man hört / liest eine Erzählung, die nicht unmöglich ist, aber doch Zweifel aufkommen lässt. Weist man den Erzähler kritisch auf diese Zweifel hin, gibt es i.d.R. zwei Reaktionsmöglichkeiten:

1. Die Argumente werden durch selbstkritische Reflektion des Erzählers anerkannt und dann ergebnisoffen geklärt.

2. Der Erzähler setzt zur Erlangung der Deutungshoheit und damit aus seiner Sicht "vollständigen Glaubwürdigkeit" noch Behauptungen, Beweise der Richtigkeit, Glaubensbekenntnisse und all seine Reputation als Verfechter des Wahren und Richtigen oben drauf. Wer an seiner Erzählung zweifelt, wird im Gegenzug unlauterer Motive verdächtig und muss ein Scharlatan sein.

Liest man im Urteil, was mir zugegebenermaßen sehr schwer fällt, gewinnt man den Eindruck, dass der/die Verfasser des Urteils zur Kategorie von Erzählern gehören, die mit Variante 2 auf Zweifel reagieren. Normalerweise würde man sich schnell anderen Themen und Erzählern zuwenden und die Sache unter "vermutlich wieder ein Münchhausen-Syndrom" abhaken. Als nicht unmittelbar Betroffener kann man das ohne Weiteres und die Allgemeinheit macht das ja auch letztlich. Aber es gibt doch mittelbar eine Betroffenheit eines Jeden von uns, was ein Desinteresse an dem Fall eigentlich verbietet.

Denn tatsächlich wurden 3 Menschen in einer normalen Wohnsiedlung zu einer Zeit zielgerichtet und kaltblütig ermordet bzw. schwer verletzt, in der die meisten Menschen schlaftrunken auf einen neuen Tag zuträumen. Natürlich muss/müssen der/die Täter gefasst und aus dem Verkehr gezogen werden.

Weiterhin ist auch der Umstand, dass ein bis dahin vollkommen unbescholtener Familienvater und seine massivst betroffene Familie mit 3 Kindern aufgrund einer Indizienkette von der Justiz schwer belastet und aus ihrem gewohnten Leben gerissen wurden, ohne gleichwertige Möglichkeiten der Überprüfung und Gegenwehr zu haben. Hat sich die Justiz einmal auf ein Tatgeschehen und den Täter festgelegt, gibt es im "Strafanspruchs-Erfüllungsformular" keine Spalte mehr für verbleibende Widersprüche und Zweifel. Nicht einmal die festgestellten Tatachen und die richterliche Überzeugungsbildung sind später noch sicher rekonstruierbar. Allein der Tenor des Schuldspruch bleibt ohne Zweifel: "Besondere Schwere der Schuld" eines zuvor vollkommen unauffälligen Mitbürgers. Das kann, das darf einen nicht kalt lassen.

Wenn der Verurteilte der Täter ist, dann möchte man ihn natürlich auch überführt sehen. Aber nicht mit einer "Tatkonstruktion ala Münchhausen", sondern mit eine sachlichen Tatrekonstruktion, die sich auch Widersprüchen und Zweifeln stellen kann. Wenn der Verurteilte nicht der Täter ist, dann gibt es neben dem frei herumlaufenden Mörder auch ein unerträgliches Fehlurteil durch Erzähler mit Münchhausen-Syndrom. Diese Ungewissheit kann sich der Rechtsstaat und die deutsche Justiz nicht leisten. Schon von daher, sollten die Ermittlungs- und Justizbehörden im Interesse ihrer eigenen Reputation nicht mauern, sondern selbst aktiv und sachlich zur Aufklärung beitragen.   

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Sehr geehrter Herr Lippke,

294 Seiten und der Leser frag sich am Ende, welche Munition wurde eigentlich bei dem Mord verwendet. Ach ja, Munition mit dem Bodenstempel PMC 9mm Luger. Schmauch dieser Munition enthält als Hauptbestandteile Blei, Barium, Antimon und Kupfer. Die wichtigste Information hat man in dem 294seitigen Urteil also unterdrückt, weil diese den Schmauchspurenvergleich widerlegt und den PET~Schalldämpfer ad absurdum führt. Das hat Anja Darsow bis heute nicht kapiert. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler 

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Widerwärtig, dass Sie jetzt auch noch anfangen Frau Darsow zu verhöhnen.

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FAZ vom 11.05.2010-----------

"Eine Sonderkommission suchte lange vergeblich nach dem Mörder, die Staatsanwaltschaft setzte eine Belohnung von 25.000 Euro aus, kam aber nicht entscheidend weiter. Bis heute ist die Tatwaffe nicht gefunden. Doch die Polizei stellte fest, dass es sich um eine Waffe mit selbstgebautem Schallschutz gehandelt haben musste. "  ##### Die Tatwaffe war eine moderne 9mm~Pistole , rechtsauswerfend mit einem Magazin, das mindestns 10 Patronen faßt. Das ist Fakt ! MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler.

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Hallo Steffi, die Frage zur Munition stellen sich vermutlich die Wenigsten, da mangels Grundkenntnissen die von Ihnen behaupteten Unstimmigkeiten gar nicht nachvollzogen werden können. Mir geht das so. Das trifft vielleicht auch auf Frau Darsow zu. Nun könnte man ja Ihre Kritik ernst nehmen und sich die Grundlagen zu Waffen, Munition usw. von Ihnen näher erläutern lassen. So hat es ja auch das Gericht zu den Ermittlungsergebnissen mit den Gutachtern und Sachverständigen gemacht und das im Urteil eindrucksvoll dokumentiert. In den Bereichen, in denen ich mich halbwegs auskenne, ist das schwer zu verdauen. Unwissende Richter haben sich z.B. die Funktion einer IP-Adresse erklären lassen und schreiben das genau so rudimentär ins Urteil. Der dokumentierte Kenntnisstand des Gerichts erlaubt auf diesem Niveau zu IT-Fragen gar keine kritischen Nachfragen an Sachverständige. Nun kommen Sie als Experte und behaupten am 23.6.:

Anyway, die Firma Aumann hat
keine statische Class A
IP~Adresse.

Von der Firma Aumann wurde also auf die
Bauanleitung nicht zugegriffen !

Einfach mal das Hirn einschalten
beim Beweise suchen !

 Würde das so funktionieren, wäre die Sache ja geklärt. Nun werfen Sie mit Ihrer Ableitung aber die Kausalkette durcheinander. Wenn die Fa. Aumann beim Provider T-Com oder T-Online einen Vertrag mit statischer IP hat (ab ca. 50 €/Monat), dann besitzt natürlich der Provider die Class A-IP und nicht der Kunde. Trotzdem bekommt er diese IP statisch seinem Anschluss zugeordnet. Ihre Kausalkette ist also sachlich falsch.

Richtig ist aber wiederum, dass diese statische IP-Adresse sich über die Zeit durchaus geändert haben könnte. Wurden also die Serverlogs mit den genauen Daten von Seitenanbieter (Anleitung), Provider und Firma von den Tagen des Zugriffs auf die Anleitung als Beweismittel in die HV eingeführt? Ich habe bisher nur Verweise auf SV-Aussagen und Zeugenaussagen gesehen, die diese fixe Zuordnung von IP-Adresse und Firma als zeitlos darstellen.

An diesem Beispiel will ich nur verdeutlichen, dass es genügend Anlass zur Skepsis gegenüber Gericht, Ermittlungen, Beweismitteln und Indizien gibt, aber als Alternaitive Ihrer Argumentation einfach blind zu vertrauen, macht es nicht besser. Wenn Sie etwas widerlegt haben wollen, dann müssen Sie dies tatsachengenau, absolut nachvollziehbar und möglichst mit sachverständiger Bestätigung darlegen. Ansonsten bleibt es bei einer alternativen Hypothese oder wie im Beispiel IP-Adresse fehlerhaften Darstellung.

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Sehr geehrter Herr Lippke, 

träumen Sie weiter ! Niemand bekommt für 50 Euro von der Deutschen Telekom eine statische Class~A IP Adresse. Sie haben nicht die geringste Ahnung von IP~Adressen und Subnetting. Auf den PCs war auch kein Service Pack 2 installiert. Klaus Tolls Mörder hat auch keine uralte, rostige Walther P38 aus dem Zweiten Weltkrieg verwendet. Und bei dem Schmauchspurenvergleich fehlen die Messingpartikel. Vielleicht wurde Klaus Toll doch von den beiden Männern erschossen, die ihn seit September 2008 bedroht haben. Klaus Toll ist übrigens morgens um 4 Uhr auch nicht im dünnen Trainingsanzug durch Babenhausen gejoggt. Dafür gibt es keine Zeugen. Zumindest das müßte doch auch eine Anja Darsow langsam kapieren. Der tatbestand wurde gespiegelt.

MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Richtig, ich bin kein Experte dafür, wie die Telekom ihre IP-Adressen an Kunden zuteilt. Ich weiß nur, dass in Business-Tarifen statische IP-Adressen üblich sind. Das bedeutet aber doch nicht, dass die Telekom für den Kunden eine Class C-Adresse beantragt oder diese extra vorhält. Der für private DSL-Anschlüsse typische dynamische Wechsel der IP-Adresse kann doch einfach weggelassen werden und damit ist der Firma mit 1 WAN-Anschluss (DSL o.a.) und dem LAN mit 24 PC genau eine öffentliche statische IP-Adresse zugeordnet. Dies kann die IP-Adresse 87.167.31.129 sein. Wenn Sie beweisen können, das dies nicht zutrifft, sollten Sie nicht mit "geringste Ahnung" antworten, sondern mit dem Beleg, welche IP- Adresse der Firma (Class C?) tatsächlich zugewiesen wurde oder zumindest, dass es die IP-Adresse 87.167.31.129 nicht war und diese stattdessen zwingend dynamisch vergeben werden muss und wird, wie Sie behaupten.   

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Sehr geehrter Herr Lippke,

ein "nslookup" auf die 87.167.31.129 beweist, das die IP~Adresse dynamisch ist und T-Online gehört. Theoretisch könnte ich die heute zugewiesen bekommen. Hinter einer Class A IP~Adresse können sich fast 17 Millionen PCs verbergen. Deshalb gibt es zusätzlich die sog. T-Online~Nummer, die einen Anschluß eindeutig identifiziert. Wenn die Kripo den Router der Firma Aumann ausgelesen hätte, hätte sie die richtige IP~Adresse der Firma Aumann protokolliert. Auf die Bauanleitung wurde jedenfalls von einem PC zugegriffen, der keine statische IP~Adresse hatte, sondern diese im Februar 2009 hochdynamisch zugewiesen bekam. Auf diesen PC war Service Pack 2 installiert. In der Firma Aumann war aber auf keinem PC Service Pack 2 ! Von der Firma Aumann wurde also nicht auf die Bauanleitung für PET~Schalldämpfer zugegriffen. Andreas Darsow wußte also zum Tatzeitpunkt nicht, daß man sich aus einer PET~Flasche einen Schalldämpfer basteln kann. Besonders dämlich ist, diese mit feuchten Bauschaum zu befüllen, wie es Leopold Pfoser vom BKA probiert hat. Die winzigen Brösel stammen laut Zeugnis des KOK Loeb aus der Wand. Es handelt sich als um winzige Wandbrösel. Erinnerlicherweise ging der dritte Schuß in die Wand. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Sehr geehrter Steffi, Sie verstehen meine Kritik offenbar nicht. Im Urteil sind die Sachverhalte zur IP-Adresse begrifflich falsch und widersprüchlich dargestellt. Als Beweis wird i.d.R. auf irgendeinen Sachverständigen oder die Behauptung eines Dritten (Webseitenanbieter, ISP) verwiesen. Das sehe ich als mangelhaft an und rechtfertigt auch eine Nachprüfung. Die Logdateien und deren Ausdrucke vom Seitenanbieter, vom ISP und der Firma der Tage des Zugriffs auf die Anleitung würden dagegen Klarheit bringen. Der Verweis auf Auskünfte und Aussagen von Sachverständigen sind also eine unnötige Fehlerquelle.

Nun verstehen Sie sich auch als Sachverständigen und behaupten, dass die Fa. Aumann nicht die IP-Adresse 87.167.31.129 genutzt haben konnte, weil sie eine andere statische IP-Adresse hat. Dafür fehlt mir analog wie oben der Beweis.

Weiter behaupten Sie, dass die IP-Adresse 87.167.31.129 zwingend dynamisch vergeben wird und sich dahinter fast 17 Mio. PC verbergen. Tatsächlich ist es doch aber so, dass T-Online die ihr den zugewiesenen Adressbereich an fast 17 Mio. Router ihrer Kunden dynamisch und statisch vergibt und diese Router im LAN des Kunden eine eigene IP-Adress-Struktur (üblich 192.168.x.x) verwalten. Die dynamisch zugewiesene IP-Adresse wird bei Neustart des Routers bzw. nach 180 Tagen automatisch gewechselt (Angaben zu T-Online). Die statisch zugewiesene IP-Adresse bleibt nach Neustart und über die Zeit unverändert, wenn nichts anderes vereinbart wird. Letztlich ist diese IP-Adresse pseudo-statisch, weil nicht im Besitz des Kunden. Es gibt aber die vertragliche Zusicherung, dass keine automatischen Wechsel der Adresse stattfinden, so dass der Kunde damit auch statische DNS-Einträge und eigene Serverdienste im öffentlichen Netz anbieten und nutzen kann. Wenn die Fa. Aumann diese vertragliche Zusicherung im Rahmen ihres Business-Tarifs hatte, aber keine DNS-Einträge und Serverdienste mit der IP-Adresse verknüpft hat, dann weist die öffentliche Recherche nur auf T-Online und unterscheidet sich nicht im Hinblick aufdie dynamisch vergebenen Adressen. Woran erkennen Sie den Unterschied? Stellen Sie hier den Link zum "nslookup" und den konkreten Eintrag ein, der eine "pseudo"-statische, weil nur vertraglich zugesicherte, feste Zuordnung der IP-Adresse 87.167.31.129 des ISP T-Online an den WAN-Anschluss/Router der Fa. Aumann eindeutig ausschließt.              

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Herr Lippke, Sie sind dch ein schlauer Fuchs und da merken Sie gar nicht, dass man Ihnen vollkommen veraltetes Wissen präsentiert??

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Schulz,

in der Tat handelt es sich bei dem PC des Andreas Darsow um einen uralten XP PC, auf dem nicht mal Service Pack 2 installiert war. Überdies konnte er mit dem Internet Explorer 6 kein Pdf lesen, geschweige denn ausdrucken. Diesbezügliche Protokolleinträge im Domain Controller hat die Staatsanwaltschaft frei erfunden. Andreas Darsow konnte die Bauanleitung also gar nicht ausdrucken. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler  

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Sehr geehrter Herr Lippke,
im Gegensatz zu dynamischen IP~Adressen müssen statische IP~Adressen im Kunden~Router fest konfiguriert werden.  DHCP muß hierfür ausgeschaltet werden. Das ist bei allen mir bekannten Routern so und war noch nie anders! Bei alten Cisco~ Routern ist das sehr kompliziert.  Ein "nslookup  87.167.31.129" bringt als Ergebnis : "p57A71F81.dip0.t-ipconnect.de". Es handelt sich also eindeutig um eine hocdynamische IP~Adresse im T-Online Pool, die am Tag mehrfach vergeben werden kann. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler 

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Es mag sein, dass nur ich Sie nicht verstehe und ahnungslos bin. Die statische IP-Adresse bearbeiten und verwalten Kunden unter https://kundencenter.t-dsl-business.de/. Der DHCP-Server zur Vergabe dynamischer IP-Adressen im Kunden-Router wirkt dagegen in den üblichen Umgebungen für die interne Adressierung im Firmennetzwerk bzw. privaten LAN. Das ist alles nicht mit IP-Adressen zu verwechseln, die einer Firma oder Organisation als eigene öffentliche IP-Adressen zugeordnet werden.

Wenn Sie aus "p57A71F81.dip0.t-ipconnect.de" erkennen, dass diese IP-Adresse von T-Online hochdynamisch ist, aber zumindest zwingend alle 180 Tage und bei Routerneustart dem bisherigen Nutzer entzogen wird, dann belegen Sie das doch einfach mit Dokumenten/Nachweisen und auch, welche Class C - IP-Adresse ihres Wissens nach der Firma nun tatsächlich statisch zugewiesen war.

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Sehr geehrter Herr Lippke,

seit ich denken kann, werden Kunden~Router einmal am Tag  rebootet. Über DHCP bekommen die Kunden~Router dann automatisch eine neue IP~Adresse.  Falls eine statische IP~Adresse bei T-Online beantragt war und im Kunden~Router konfiguriert ist, bekommt der Kunden~Router immer wieder dieselbe IP~Adresse. In aller Regel haben diese Kunden einen Webserver, der über eine Firewall geschützt ist. Versuchen Sie doch einfach mal über Ihren Browser auf die streitgegenständliche Class A IP~Adresse zuzugreifen. Dann sehen Sie, ob sich der Webserver der Firma Aumann meldet. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Es ist doch m.E. relativ unwichtig, was dabei herauskommt. Denn was heute in 2018 sich dabei ereignet, das könnte doch zur Zugriffs-Zeit in 2009, also vor über 9 Jahren, noch anders gewesen sein, bei den vermutlich vielen Änderungen in der ganzen IT seither. Das wäre also m.E. wenig bis überhaupt nicht beweiskräftig, weil bereits methodisch fehlerhaft. Ein Nachweis oder eine Widerlegung einer Zugriffsmöglichkeit, oder eines tatsächlichen Zugriffs, muß sich schon auf die damalige Situation in 2009 eindeutig und auch dann nachgewiesen (!) beziehen.

Auch wer überhaupt nichts von der IT versteht, kann doch einen so klaren methodischen Fehler erkennen. Da müßten Sie schon noch daran arbeiten, solche m.E. schwerwiegenden Fehler zu vermeiden, die fallen Ihnen nämlich auf die eigenen Füße.

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Es geht aber eben nicht darum, was Sie und ich vermuten oder für üblich und sinnvoll halten, sondern wie es tatsächlich war. Die Angaben zur IP-Adresse im Urteil sind widersprüchlich und dürftig. Darin sind wir uns wohl einig. Nun wäre aber der Nachweis zu erbringen, dass die Widersprüche nicht nur auf Formulierungsfehler der technisch unwissenden Autoren basieren, sondern auf echten sachlichen Fehlern. Das geht aber nicht über Vermutungen, sondern nur über echte Belege. Dass eine statische IP-Adresse "in aller Regel" auch zum Betreiben eines (Web-)Servers dient, ist zwar eine Tatsache, aber die Abwesenheit eines Webservers ist eben kein Beleg für die Nichtexistenz einer statischen IP-Adresse. Das Thema statische IP-Adresse wäre auch nur ein Knackpunkt, wenn Sie wie behauptet beweisen könnten, dass die Fa. Aumann keinesfalls die im Urteil angegebene IP-Adresse nutzte. Denn angeblich wurden ja im LAN bzw. auf den PC`s der Firma Logdaten gefunden, die den Aufruf der SD-Webseite und den Ausdruck der pdf vom Account des Verurteilten belegen sollen. Wenn mir das nicht entgangen ist, sind diese Logdaten aber nicht selbst als Beweise eingeführt worden, sondern nur die Aussagen der Sachverständigen dazu. So wird auch Ihr Argument leerlaufen, dass die Browser-Signatur nicht mit den gegebenen Installationen auf den PC`s übereinstimmt, weil der Admin ausgesagt habe, keine entsprechenden Aktualisierungen vorgenommen zu haben. Da aus den Logdaten laut Sachverständigen angeblich genau das Gegenteil hervorgeht. Das ist das Problem mit fehlenden Daten, weil eine nachträgliche Prüfung von Behauptungen Verfahrensbeteiligter damit unmöglich wird. Wie notwendig eine solche Prüfung gerade zu IT-Fragen ist, hatte ich am Beispiel des Mollath-Urteils dargestellt. Die Ergebnisse der an sich schon auf nachweislich untaugliche Weise vom LKA durchgeführte Untersuchung der Praxis-IT eines Zeugen wurde trotz richtiger Einführung als Beweismittel in der Urteilsbegründung zu Lasten des Angeklagten verfälscht. Dank der Veröffentlichung durch RA Strate konnte man das sicher belegen, was aber letztlich auch Niemanden interessierte oder irgendwelche messbaren Konsequenzen hatte. Die Justiz und die von ihr beauftragten Helfer können ohne jedes Risiko fehlkonstruierte "Revolver"-Urteile aus der Hüfte schießen und dann zur Rechtskraft durchwinken. Dieses Qualitäts-Fiasko wenigstens punktuell zu durchbrechen, ist eine absolut notwendige aber eben auch sehr knifflige Aufgabe, wenn die Urteile mit kollektivem "Hören-Sagen" und "Meinen" begründet sind. Umso wichtiger ist es doch, selbst auf solche Halbheiten zu verzichten. Nehmen Sie sich die Sache mit dem Schalldämpfer vor und die aber richtig. Wenn das Schalldämpfer-Indiz fällt, fällt das Urteil.                

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Sehr geehrter Herr Lippke, ich bin mit Ihnen nicht einig. Sie kehren die Beweislast im Strafprozeß um, was grob grundgesetzwidrig ist und behaupten technischen Unsinn "als angebliches Indiz" , weil Sie im Gegensatz zu mir überhaupt keine Ahnung von Subnetting haben. Wissen Sie überhaupt, was ein Subnet ist ? Nein ! Die angeblichen Protokolleinträge im Domain Controller der Firma Aumann sind frei von der Kripo erfunden. Besonders lustig ist die Falsch~Behauptung, Andreas Darsow habe die Bauanleitung 10 Minuten lang studiert und dann ausgedruckt. Wie hat die Kripo das dem angeblichen Doppelmörder nachgewiesen ? Gar nicht ! Im Mordfall Peggy Knobloch hat man sogar Blutspuren an der Kleidung des Ulvi Kulac erfunden. Später hat man einen Zolstock am Leichenfundort mit den DNA~Spuren von den NSU~Mördern gefunden. Vom Heilbronner Phantom ganz zu schweigen. Der IT~Spezialist der Polizei sagte bei Gericht aus, daß alle PCs der Firma Aumann ausscheiden, weil kein Service Pack 2 installiert war. Auf Andreas Darsows altem XP PC war auch kein Service Pack 2 ! Oder können Sie das Gegenteil beweisen.  Warum sollte die Firma Aumann eine statische IP~Adresse beantragen, wenn sie selber keinen Webserver betreibt ? Das macht überhaupt gar keinen Sinn. Warum hat die Kripo die angeblich statische IP~Adresse nicht einfach aus dem Router ausgelesen, sondern stattdessen Millionen von Protokolleinträgen gefiltert ? Tatsächlich hat der Schußwaffenexperte Leopold Pfoser vom BKA die Bauanleitung ausgedruckt und nach Gutdünken interpretiert. In seiner Not hat Herr Pfoser den Pistolenlauf mit einem 20cm langen Metallrohr verlängert und so den Schalldruck und die Mündungsgeschwindigkeit erhöht und nicht verringert. Die Tatwaffe, die möglicherweise auch bei anderen Staftaten verwendet wurde, war eine moderne 9mm~Pistole, rechtsauswerfend mit einem Magazin, das mindetsnes 10 Patronen faßt. Die  Kripo hat den Tatbestand ähnlich wie im Doppelmordfall von Horchheim und im Fall Silke Schroth für "Aktenzeichen XY ungelöst" auf Mickey Maus Heft Niveau gespiegelt, um Täterwissen zu verschleiern.  Die Aussage des KHK Loeb, daß die winzigen Brösel aus der Wand fielen und die 4 Zeugen, die zwei extrem laute Schüsse hörten, beweisen, daß die Tatwaffe nicht schallgedämpft war. Klaus Tolls Mörder ist im engen kalten Kellerflur das rechte Trommelfell geplatzt. Tja, ein Hells Angel trägt keinen Gehörschutz .  Das wäre uncool ! MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler 

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Herr Steffler, Sie spekulieren ja unter Umgehung von etlichen Indizien, wie auch von den am Tatort aufgefundenen und hoffentlich noch asservierten Patronenhülsen und Projektilen. Nur von einer reinen Motivvermutung (Hells Angel) ausgehend, konstruieren Sie sich den Rest dazu anschließend passend zusammen. Das aber ist "Mickey Maus Heft Niveau".

Daß ein (Auftrags-) Killer über  die aufgefundenen Patronenhülsen manipulativ täuschen kann, das ist unbestreitbar. Wie aber hat er die Projektile in den 3 Körpern mit ihren charakteristischen Riefen durch die Lauf-Züge und Felder manipuliert? Bitte darauf eine Antwort, Herr Steffler!

Auch das wäre natürlich möglich für einen absoluten Fachmann der Waffentechnik, indem er um einen ausgebauten P 38 Lauf, den er selber modifiziert (z.B. abdreht auf einer Drehmaschine) eine eigene Waffe herum baut, oder auch den Lauf in eine andere Waffe einbaut. Dazu aber braucht er selber mehrere richtige Werkzeugmaschinen, die er auch selber bedienen kann.

Jeder Gehilfe dabei könnte ihn ja später verraten. Warum aber macht ein (Auftrags-) Killer einen solchen großen Aufwand und wieviele solche großen Experten gibt es? Denkbar ist bei Ihnen ofenbar ja so gut wie alles, auch daß noch die Sachverständigen bzw. die Ermittler bereits von den Hells Angel bezahlt werden und ebenfalls alles in deren Interesse manipulieren und die Richter fallen auch noch darauf herein. Sehr phantasievoll, Herr Steffler, und auch interessant, was in Offenbach und Umgebung ausgedacht werden kann.

 

Ich verstehe das nicht. Die Zuordnung Waffe - Täter im Urteil ist doch rein spekulativ, oder? Die Patronenhülsen weisen doch nur auf eine Tatwaffe hin, die bisher keinem Täter oder Besitzer zugeordnet werden konnte. Die umfangreichen Ausführungen zu den Tatortspuren sollen doch nicht die Täterschaft des Verurteilten belegen, sondern nur die Ein-Täter-Theorie. Die Zuweisung an den Verurteilten erfolgt dann über Indizien wie Motiv, Ausdruck der SD-Datei und das fehlende Alibi. Wozu also wilde Spekulationen zu Waffenmanipulationen, wenn die aufgefundenen Patronenhülsen selbst gar keine Aussagekraft zur Identität des Täters darstellen.

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Sehr geehrter Herr Lippke, Sie schreiben:

"wenn die aufgefundenen Patronenhülsen selbst gar keine Aussagekraft zur Identität des Täters darstellen."

Das kann man so nicht sagen. Die Patronenhülsen vom Tatort für sich selbst natürlich nicht. Aber zusammen mit den Schmauchpartikeln, die an und in den Klamotten des Angeklagten gefunden wurden. Die Beweisaufnahme jedenfalls soll nach den Ausführungen im Urteil ergeben haben, dass die beim Angeklagten gefundenen Schmauchpartikel mit denen vom Tatort identisch seien.

Man kann die Ausführungen zu der Identität der Schauchspur im Urteil durchaus kritisieren, sollte man vielleicht auch. Denn das Urteil ist insoweit auch rechtsfehlerhaft. Ändert aber nichts daran, dass die Patronenhülsen bzw. das von ihnen entnommene Referenzmaterial für den Schmauchvergleich eine enorme Aussagekraft zur Identität des Täters im Urteil hat.

 

Da habe ich die Indizienkette sicherlich verkürzt. Aber trotzdem ein Einwand. Die beim Angeklagten gefundenen Schmauchpartikel sollen lt. Urteil zur verwendeten Munition passen. Das gilt sicherlich als Indiz dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Mehr gibt das allein nicht her. Der Schmauch lässt sich wohl nicht exklusiv den gefundenen Patronenhülsen zuordnen, sondern allenfalls dem Schmauch dieses Munitionstyps. Dazu gibt es ja hier auch Kritik.

Anders wäre es doch wohl, wenn eine konkret aufgefundene Tatwaffe und die Patronenhülsen verglichen worden wären. Da gibt es ganz exklusive Zuordnungen. Zumindest habe ich Ahnungsloser schon mal davon gehört. Wenn dann die aufgefundene Tatwaffe zur Tatzeit nachweislich im Besitz des Angeklagten gewesen sein musste, dann wäre das eine eindeutige Zuordnung Tatwaffe - Täter.

Tatsächlich wurde aber aus Schmauchspuren (des Munitionstyps) beim Angeklagten der Bezug zu den konkreten Patronenhülsen hergestellt. Diese Patronenhülsen und weitere Spuren verweisen nicht auf eine bekannte Tatwaffe, sondern nur auf einen Waffentyp.

Nur wegen der passenden, aber keineswegs exklusiv zuzuordnenden Schmauchspuren soll der Angeklagte im Besitz dieser unbekannten Waffe gewesen sein, die aber zu den Patronenhülsen passt. Geschlussfolgerte Motivlage und Täterpsychologie kommt oben drauf. Als Ermittlungshypothese ist das alles denkbar, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Aber alternativlos und zweifelsfrei erwiesen? Ist denn eine Gegenhypothese aufgestellt und widerlegt worden? Das wäre nach wissenschaftlichen Maßstäben eigentlich gerade beim Fehlen echter Beweise ein zwingendes Pflichtprogramm. Denn ist der direkte Beweis nicht möglich oder zu aufwändig, wird eine Gegenhypothese aufgestellt, genau verfolgt und bestenfalls klar widerlegt. Gelingt diese Widerlegung nicht, ist die Ausgangshypothese nicht zweifelsfrei feststellbar, weil es ja noch die Gegenhypothese als mögliche Alternative gibt. Die müsste in der Beweiswürdigung dann auch auftauchen. Mein Eindruck vom Urteil ist, dass der Verzicht auf die Prüfung von echten Alternativen, die opulenten Ungenauigkeiten und der Informationsmangel zur Beweislage in den 290 Seiten Mimi-Krimi verhindern, dass die Tat wahrheitsgemäß und zweifelsfrei rekonstruiert werden kann. Dem Urteil haftet so nach meiner Meinung der Schmauchpartikel "konstruierte Spekulation" an, was kein Indiz ist für die Verwendung rechtsstaatlicher Waffen durch die Justiz.                  

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Sie vergessen hier doch die Projektile selber und auch noch die Auffindorte der Patronenhülsen, davon befanden sich doch auch 2 im Büro des Herrn Toll auf der linken Seite des Eingangsbereichs (mit Zitat kursiv): "durch eine offene Bürotür in den Büroraum ausgeworfen, in den  Kabeln eines dort stehenden PCs und unter dem Arbeitstisch auf dem Boden" auf UA Bl. 23. dort. Auch die anderen beiden waren (mit Zitat kursiv): "linker Hand unter einer Standuhr" auf UA Bl 24. Dazu paßt m.E. keine rechtsauswerfende Pistole, auf andere Fundorte aber auch nicht wirklich, auch wenn mir dafür nur das Urteil zur Verfügung steht. Laut dem Urteil gab es nur einen einzigen Auffindeort einer Patronenhülse rechts vom Schützen, und zwar (mit Zitat kursiv): "im Gebüsch rechts neben der Tür" zum Souterrain auf UA Bl. 21.

Das war die Beweisführung für einen Pistolentyp der P 38 Reihe bei der Tat im Urteil.

Herrn Stefflers (mit Zitat vom So, 2018-07-15 12:10   kursiv): "moderne 9mm~Pistole , rechtsauswerfend" paßt nicht dazu. Die Schüsse auf beide Frauen trafen diese doch in den Betten, das deutet aber nur auf schlafende Frauen hin.

Laute, ungedämpfte Schüsse im Tathaus wären jedoch vermutlich auch von beiden Frauen wahrgenommen worden, besonders von der Tochter, aber vermutlich auch noch von Nachbarn in der Nähe ohne Ohrstöpsel beim Schlafen,  bzw. auch noch von AD direkt nebenan. Darum plädiere ich ja auch für ausgiebige Schuß-Geräusch-Messungen für Luftschall und auch noch für Körperschall, wegen der Einschläge der Projektile in harte und weiche Ziele bei den Nachbarn.

Der letzte Satz ist so zu verstehen:

Darum plädiere ich ja auch für ausgiebige Schuß-Geräusch-Messungen für Luftschall und auch noch für Körperschall (auch) bei den Nachbarn, wegen der Einschläge der Projektile in harte und weiche Ziele.

(Um wieder keine Mißverständnisse entstehen zu lassen.)

"Sie kehren die Beweislast im Strafprozeß um, was grob grundgesetzwidrig ist und behaupten technischen Unsinn "als angebliches Indiz" , weil Sie im Gegensatz zu mir überhaupt keine Ahnung von Subnetting haben."

Ihre Übertreibungen und Spekulationen sind kontraproduktiv. Es gibt keinen Strafprozeß mehr, weil das Urteil rechtskräftig ist. Nur über Wiederaufnahmegründe kann es zu einem erneuten Strafprozeß kommen, in dem dann die Beweislast bei der Anklage liegt. Dann sollten alle Zweifel und Fragwürdigkeiten auch wichtig sein. "Ahnung von Subnetting" ist jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund. Sie schießen auch wild um sich. Denn die Behauptung, dass die IP X im Urteil statisch zugewiesen war, stammt nicht von mir, sondern wurde vom Gericht festgestellt. Ihre Ahnung von Subnetting ändert an der Feststellung nichts. Wären Sie aber tatsächlich in der Lage nachzuweisen, dass die IP-Adresse hochdynamisch und nicht statisch vergeben war, dann könnten Sie sich die Sinnfrage zum Webserver schenken und diesen Nachweis antreten.

Ihre Darstellung zur Aussage des IT-Spezialisten der Polizei, dass auf den Rechnern der Firma kein Servicepack 2 installiert war, ist viel interessanter. Haben Sie dazu eine sichere Quelle? Im Urteil wird doch behauptet, dass die Angaben im Logeintrag des Seitenanbieters mit den Daten des PC übereinstimmte. Dass die Beweiserhebung zu den IT-Daten nicht auf objektiven Beweisen, wie Logdateien, Signaturen, Prüfprotokollen, sondern auf übernommenes "Meinen" und "Hören-Sagen" von Sachverständigen und Zeugen gestützt wurde, ist schlecht, aber wohl nach Ansicht der Rechtsexperten kein entscheidungserheblicher Mangel des Urteils. Sonst könnte das Urteil sicherlich wegen etlicher Schwachstellen erstmal kassiert und neuverhandelt werden. Es führt in der Sache selbst aber nicht weiter, Alle für dumm und manipulativ zu erklären und zugleich darauf zu hoffen, dass man verstanden und ernst genommen wird. 

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Sehr geehrter Herr Lippke,  "DIP" ist die Abkürzung für "dynamic IP~Address" ! Diese kann nur über das DHCP~Protokoll bezogen werden. Eine statische IP~Adresse muß in allen mir bekannten Routern manuell fest konfiguriert werden. In diesem Fall ist DHCP im Router auszuschalten. Welche IP~Adresse war denn im Router der Firma Aumann konfiguriert, falls überhaupt. Welche Subnet~Maske war konfiguriert. Im Router kann unmöglich die im Urteil genannte Class A~IP Adresse konfiguriert gewesen sein. Die umfaßt fast 17 Millionen PCs. Das ist technisch unmöglich und  widerlegt die Behauptung, von der Firma Aumann aus, habe jemand auf die Bauanleitung zugegriffen. All das können Sie auf meiner Homepage seit Jahren nachlesen und liegt dem LG Kassel seit März 2016 vor. Aber weil ich kein Jurist bin, wartet man seit Jahren darauf, daß Dr. Strate einen Pro bono~Wiederaufnahmeantrag stellt. Aber Herr Dr. Starte weiß nun mal nicht, wie man einen Router konfiguriert.  Und Sie offensichtlich auch nicht. T-Online verwendet übrigens für ihren Webserver zur Zeit ein ungültiges Zertifikat. Fällt das nur mir auf ? MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Was soll ich dazu noch beitragen? Ob "DIP" eine Abkürzung für "dynamic IP-Address" ist, weiß ich nicht. Sie werden das sicherlich nachweisen können. Bezogen wird die IP-Adresse vom DSL-Router jedenfalls im Fall der vom Provider geliehenen, statischen IP-Adresse entsprechend der Festlegung des Providers in seiner Netzkonfiguration. Legt der Provider aus vertraglichen Gründen in der Konfiguration des DSL-Anschlusses fest, dass der registrierte Router des Kunden (z.B. mittels Identifikation über DSL-Anschluss, MAC-Adresse oder Login-Daten des Routers) immer die gleiche IP-Adresse bekommt, dann ist die IP-Adresse damit pseudostatisch. Umgekehrt könnte der Router die vereinbarte IP-Adresse auch fest in seiner Startkonfiguration haben und diese als Teil seiner Identifikation übermitteln. Beides lässt sich sicherlich technisch problemlos umsetzen. Damit sollte sich also auch Ihr "DIP" vereinbaren lassen. Wann die Telekom z.B. von der täglichen Zwangstrennung abgekommen ist, weiß ich nicht. Die Einführung von All-IP-Anschlüssen war wohl ein entscheidender Grund dafür. Jedenfalls wird schon seit Längerem in Business-Tarifen die (pseudo-)statische IP-Adresse ohne besondere Kosten und Konfigurationsaufwand angeboten. Auch schon im ermittlungsrelevanten Zeitraum. Die Vorteile der sparsamen Verwendung der zugewiesenen IP-Adressbereiche durch dynamische Zuweisung nach Bedarf haben sich in Zeiten der Dauerverbindung mit Flatrates für den Provider schon seit Längerem erledigt. Die Bewerbung als rudimentäres Sicherheitsfeature und das Erschweren des Betriebs von eigenen Servern als Alternative zu den Hostingangeboten sind nur noch schwache Motive für Zwangstrennung und dynamische IP-Adressierung.     

Der 2. Teil Ihrer Überlegungen wird damit möglicherweise hinfällig. Im DSL-Router steht netzseitig wahrscheinlich nichts Besonderes. Er nimmt, was ihm vom Provider vertragsgemäß zugewiesen wird oder wurde, da die IP-Adresse ja nicht der Firma gehört und von dieser daher auch nicht selbst verwaltet werden muss. Die konkrete IP-Adresse im Urteil umfasst auch keine 17 Millionen PC, da verwechseln Sie doch was bei der IP-Adressierung. Im öffentlichen Netz ist diese vollständige öffentliche IP-Adresse zu einem Zeitpunkt X genau einem Host, nämlich üblicherweise dem DSL-Router des Kunden zugewiesen. Darin unterscheiden sich die IP-Adressen der Adressklassen gar nicht voneinander. Was Sie meinen, ist die Netzklassifizierung in größere und kleinere Netze, die aber jeweils nur den ersten Teil der IP-Adresse ausmachen und ein Kriterium für die Vergabe dieser Adressbereiche an Provider oder Andere war und ist. Die Zeiten, in denen jede netzwerktaugliche Firma möglichst eigene IP-Adressen bei den Registraren beantragte und verwaltete, sind wohl auch lange vorbei. Im firmeneigenen LAN wird stattdessen häufiger eine eigene Adressierung über vollständige IP-Adressen aus den Bereichen für private Netze verwandt, die wie im Soho-Bereich mit der zugewiesenen, öffentlichen IP-Adresse in keiner direkten Verbindung steht. Ob intern mit DHCP, statisch oder gemischt adressiert wird und wie viele Geräte da dranhängen, bestimmt allein der Nutzer über seine Konfiguration im eigenen LAN. Die Zuweisung des WAN-Datenverkehrs auf die PC und sonstigen Geräte im eigenen LAN erfolgt dann nicht über die öffentliche IP-Adressierung, sondern über die private IP-Adresse und Kommunikationsports von TCP/UDP-Verbindungen.

Ihr Beweis, dass der Zugriff aus der Firma über die im Urteil genannte IP-Adresse schon technisch unmöglich sei, ist damit kein Beweis, sondern ein logischer Fehlschluss. Ob den Herr Strate erkannt hat, weiß ich nicht. Aber Herr Strate weiß eben, dass die unbelegte Behauptung "DIP = dynamic IP" kein schlüssiger Beweis sein kann. Das ist keine hohe juristische Kunst.  

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Sehr geehrter Herr Lippke, Sie haben im Gegensatz zu mir, der damit jahrelang sein täglich Brot verdient hat,  überhaupt keine Ahnung von der Konfiguration von Routern. Eine statische IP~Adresse wird dem Kunden schriftlich per Brief mitgeteilt. Der Kunde muß diese IP~Adresse dann in seinem Router manuell konfigurien und DHCP deaktivieren. Eine automatische Zuweisung einer statischen IP~Adresse ist technisch völlig unmöglich und auch völlig unsinnig. Zumindest bestreiten Sie nicht, daß die Abkürzung "DIP" für "dynamic IP~Address" steht. Und klar kann ich das beweisen. Erinnerlicherweise brachte der "nslookup" die Domäne "dip0.t-ipconnect.de". Die Firma Aumann hatte seinerzeits die IP-Adresse 213.198.56.59 ! Im Übrigen hat Dr. Strate Teile meiner Gegengutachten ohne mein Einverständnis übernommen. Entscheidend war nur die Temperatur im Kellerflur. MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler 

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Dieser Libbke scheint ja ein ganz Witziger zu sein.

Sie könnten natürlich recht haben, dass im Router-Protokoll die Versendung per Brief zwingend vorgesehen ist (;-)) oder jedenfalls, dass der Provider dies so handhabt. Sie sollten das aber nicht wie selbstverständlich behaupten, sondern belegen. Wir eiern hier von einem unbelegten Faktum zum nächsten und immer wieder bleibt etwas auf der Strecke. Nun bringen Sie die IP-Adresse 213,198,56,59 ins Spiel. Die ist wohöl auf den Webhoster NTT bzw. Verio für Deutschland registriert, bei dem offenbar die Webseite "www.AumanngmbH" gehostet wird. Das hat mit der IP-Adresse des WAN-Anschlusses der Firma und deren Rechnernetz gar nichts zu tun.

Ich denke auch nicht, dass Sie zu  veröffentlichten Tatsachenbehauprtungen einen Urheberrechtsanspruch geltend machen können. 

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Sie geehrter Herr Lippke, wenn hier einer rumeiert, dann sind Sie das ! Ich eier nicht rum ! Wie man eine statische IP~Adresse konfiguriert, können Sie beispielsweise in der Bedienungsanleitung des Speedport nachlesen. Der Speedport ist der Standard~Router der Deutschen Telekom. Bei der im Urteil genannten Class A IP~Adresse handelt es sich ausweislich um eine DIP (dynamische IP~Adresse). Diese kann nur über das DHCP Protokoll rein zufällig bezogen werden. Wer diese IP~Adresse im Februar 2009 für kurze Zeit (max. 1 Tag) im Besitz hatte, ist nicht nachvollziehbar. Es kommen theoretisch über 10 Millionen PCs in Frage. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Class A IP~Adresse sei statisch und gehöre der Firma Aumann ist also unwahr und widerlegt. Im Übrigen war auf keinem PC der Firma Aumann Service Pack 2 installiert. Überdies ist der Bau eines praktisch unkaputtbaren PET~Schalldämpfers technisch völlig unmöglich. Beweis: 4 Zeugen, die am Tatmorgen durch 2 extrem laute Schüsse aufwachten.  Laut Gutachten des Dr. Bux schloß Klaus Tols Mörder nach dem zweiten Schuß einfach die Kellertür, damit nicht ganz Babenhausen von den 10 Schüssen aufwacht.  MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler   

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"Wer diese IP~Adresse im Februar 2009 für kurze Zeit (max. 1 Tag) im Besitz hatte, ist nicht nachvollziehbar."

Das hatte ich auch am Urteil kritisiert. Als objektives Beweisstück hätte, ob dynamische oder (pseudo-)statische IP-Adresse, das Protokoll vom Tag des Abrufs dienen müssen und nicht ein pauschaler Verweis auf unspezifizierte Auskünfte oder Listeneinträge mit dem Ergebnis "IP-Adresse = Fa. Aumann". Die Behauptung, dass die IP-Adresse der Fa. Aumann gehöre, wäre tatsächlich falsch, unwahr und wohl auch jederzeit widerlegbar. Nur beherrschen Juristen eben eine eigenwillige Fähigkeit zur Präzision durch nachträgliche Auslegung, so dass der Passus "gehört der Fa. Aumann" eben das temporäre Nutzungsrecht meinen wird und nicht ein Eigentums- oder Besitzrecht.

"Im Übrigen war auf keinem PC der Firma Aumann Service Pack 2 installiert."

Demnach hätte der IT-Sachverständige die Unwahrheit erklärt oder wäre im Urteil falsch wiedergegeben. Worauf beruht Ihr alternatives Wissen? Geben Sie doch Quellen an und tun nicht so, als wären "Ihre Beweise" offenkundig zu finden.

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Sehr geehrter Herr Lippke, die Prozeßtage wurden in der Offenbach Post protokolliert. Am 12. Prozeßtag schreibt die Gerichtsreporterin: "Auch bei diesen acht Rechnern konnte er [ein junger IT~Spezialist der Polizei]  ausschließen, dass mit ihnen auf die Schweizer Schalldämpfer-Internetseite zugegriffen wurde: „Die IP-Spuren deuten ganz klar darauf hin, dass der Zugriff über einen Computer mit XP-Betriebssystem, Internet Explorer 6 und dem Service Pack 2 stattfand. Das ist bei allen Rechnern, die es in der Firma gibt, nicht der Fall, ..." Zitat Ende ! --- Die Kripo hatte ausreichend Zeit nach dem 17.04.2009 den Arbeitsplatz~PC des Andreas Darsow zu beschlagnahmen. Stattdesen hat sie Andreas Darsow vorgeworfen, den Arbeitsplatz~PC im Juni 2009 verschrottet zu haben. Andreas Darsow konnte als einfacher Benutzer kein Service Pack 2 installieren. Am 12. Prozeßtag sagte auch ein Zeuge aus, daß Klaus Toll hohe Schulden bei den Hells Angels hatte. Die Behauptung Klaus Toll sei moregns bei Eiseskälte in der Dunkelheit durch Babenhausen gejoggt, ist leicht widerlegbarer Quatsch. Also, wo fuhr Klaus Toll morgens um 4 Uhr hin ? Mein Gehiem~Tip: "Maison de la Rose" MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Sehr geehrter Herr Lippke, auch ich gebe Ihnen nun einen Tipp: Lesen Sie bitte den ganzen Artikel von op-online.de zum 12. Verhandlungstag unter diesem Link: https://www.op-online.de/region/babenhausen/hatte-mordopfer-aerger-rocke...

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“ ist eine Redewendung, die dem russischen Politiker Lenin zugeschrieben wird, laut WP.

Dann darf ich ihn hier doch damit auch zitieren.

GR

Sehr geehrter Herr Lippke, der Systemadministrator hatte laut Gerichtsprotokoll vom 12. Prozeßtag im Jahr 2011 immer noch kein Service Pack 2 installiert. Das Service Pack 2 enthält eine zu konfigurierende Firewall. An sowas erinnert man sich als Systemadministrator. Es ist also der Beweis erbracht, daß von der Firma Aumann aus, niemand auf die Bauanleitung zugegriffen und diese ausgedruckt hat. Die Brösel stammen laut Gutachten des Dr. Bux und Zeugnis des KOK Loeb aus der Wand !  MfG Dipl.-Ing. Ralf  

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Noch einmal der Reihe nach:

Die Telekom bietet im Business-Bereich seit Längerem auch ADSL-Verträge mit statischer IP an. Bei älteren Verträgen war wohl hierzu online im Kundencenter "feste IP-Adresse" per Mausklick zu aktivieren und im DSL-Router dann durch geänderte Benutzerkennung und Token diese Anforderung zu bestätigen. Die geänderte Benutzerkennung aktiviert netzseitig die Zuweisung der statischen IP-Adresse. Die einmal erhaltene statische IP-Adresse kann auf andere Verträge/Anschlüsse einfach übertragen werden. Bei den aktuellen Verträgen erfolgt bei statischer IP-Adresse eine automatische Zuweisung während des Verbindungsaufbaus. Diese darf nicht im Router eingetragen werden! Quelle: https://geschaeftskunden.telekom.de/blobCache/umn/uti/357348_1504260048000/blobBinary/Mitnahme-feste-IP.pdf

Die IP-Adresse im Urteil kann dem WAN-Anschluss der Fa. Aumann zum entsprechenden Zeitpunkt dynamisch oder pseudo-statisch zugewiesen worden sein. Diese Zuordnung "IP-Adresse - Fa.Aumann zum Zeitpunkt x" kann aber auch falsch sein. Bisher habe ich für beide Varianten weder einen eindeutigen Beweis noch eine Widerlegung gesehen.

Die Aussage: "Im Übrigen war auf keinem PC der Firma Aumann Service Pack 2 installiert." stimmt nicht mit dem Bericht zum 12.HV-Tag überein. Dazu berichtet op-online.de zu Aussagen des Gutachters des Kommisariats:

„Die IP-Spuren deuten ganz klar darauf hin, dass der Zugriff über einen Computer mit XP-Betriebssystem, Internet Explorer 6 und dem Service Pack 2 stattfand. Das ist bei allen Rechnern, die es in der Firma gibt, nicht der Fall, auch nicht zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2009.“ Per Ausschlussverfahren müsse es sich demnach um einen Computer handeln, der nicht gesichert wurde – also möglicherweise der von Andreas D., den er im Mai 2009 hat austauschen lassen.   

Beide Aussagen (Steffi vs. Gutachter) sind also Spekulationen und ungenaue Angaben nach dem prinzipiell gleichen Muster mit einem untauglichen Ausschlussverfahren. "Ausschließen" heißt in einem Beweisverfahren nachweislich als unmöglich beweisen und nicht "für unwahrscheinlich oder unüblich halten". Das Urteil basiert also auf der gleichen spekulativen Methodik, mit der steffi hier seine Gewissheiten verbreitet. Beides ist gleichermaßen ein Problem für die Wahrheitsfindung. Die Qualität der IT-Untersuchung erinnert mich stark an die Untauglichkeit der Ermittlungen zum Praxissystem im WAV zu Mollath. Wenn es zu einer Wiederaufnahme entsprechend dem gestellten Antrag kommt, dann sollte der IT-Komplex genauer durchleuchtet werden.

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Sehr geehrter Her Lippke, was heute im Rahmen des neuen IP~Protokolls der Version 6 möglich ist, war im Februar 2009 garantiert noch nicht möglich. Kennen Sie den Unterschied zwischen IP Version 4 und IP~Version 6 ? Vermutlich nicht! Ein DSL~Router aus dem Jahr 2009 kann kein IP der Version 6, das heute bei neuen IP~Anschlüssen verwendet wird ! Man braucht also einen nagelneuen Router aus dem jahr 2017 oder 2018 ! Im Jahr 2009 mußten statische IP~Adressen zusammen mit der T-Online~Nummer im Router manuell  eingetragen werden. Bei Cisco~Routern war das äußerst kompliziert, zu programmieren. Die streitgegenständliche hochdynamische Class A~ IP~Adresse  der IP~Version 4 können Sie trotzdem nicht statisch zugewiesen bekommen, weil sich diese ausweislich im DIP~Pool der Telekom befindet. Der Sytemadministrator der Firma Aumann hat auf keinem PC der Firma Aumann Service Pack 2 installiert. Das ist Fakt !  Es ist also technisch völlig ausgeschlossen, daß Andreas Darsow im Jahr 2009 mit dem Internet Explorer 6 die Bauanleitung im Pdf~Format gelesen und ausgedruckt hat. Ausgeschlossen ist auch, daß ein mit Bauschaum befüllter PET~Schalldämpfer 10 Schuß standhält.  MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler 

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Es geht hier um IPv4-Adressen. Diese wurden bereits in den alten Business-Verträgen vom Kunden selbst über das Online-Menue auf statisch umgestellt. Mittels geänderter Benutzerkennung ala "festeip/xxx@provider.de" und dem erhaltenen Token wurde der Router im Routermenue umgestellt. Dazu gibt es Anleitungen und Userpost aus der Zeit 2009/2010.

Wenn nicht bekannt ist, dass in der Firma ein Cisco-Router zum Einsatz kam, ist der Hinweis auf eine "äußerst komplizierte" Programmierung uninteressant. 

Die Dynamik oder Wechselfreude einer IP-Adresse ergibt sich nicht aus ihr selbst oder der Zugehörigkeit zu einem statischen Pool der "Hochdynamischen IPler", sondern aus der zugeordneten Lease-Time, die durch DHCP-Refresh vom Server der Telekom bis unendlich verlängert werden kann. Die Auskunft "statische IP-Adresse" kam doch von der Telekom, oder?

Dass ein PC mit Servicepack 2 über den WAN-Anschluss auf die Anleitung zugriff, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Admin das Servicepack nicht selbst installiert hat. Wenn ein noch unbekannter Rechner mit Servicepack 2 im LAN angeschlossen wurde oder über VPN o.ä. von außen auf das LAN zugreifen konnte, dann konnte sicher auch auf die Userdaten des Verurteilten zugegriffen werden. Das Passwort "dw" oder so ähnlich ist unsicher und war wohl allgemein bekannt. Es ist damit also technisch nicht ausgeschlossen, dass der Verurteilte oder ein Anderer über den Account auf die Anleitung zugegriffen hat.

Ob ein PET-Schalldämpfer 10 Schuss aushält ist offenbar umstritten. Das mag unmöglich, unwahrscheinlich oder denkbar erscheinen. Die Behauptung aber beweiskräftig auszuschließen, ist sicherlich nicht so einfach. Wenn dagegen gar kein PET-Schalldämpfer zum Einsatz kam, ist die gesamte Indizienkonstruktion zu Tatvorbereitung und Tatablauf hinfällig. Da Sie, Herr Steffler, davon ausgehen, dass gar kein PET-SD zum Einsatz kam, sollten Sie sich auf den echten Beweis bzw. Ausschluss dieses Indizes konzentrieren.   

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An alle, ~Zitat POK Degen laut Urteil ~ "Darüber hinaus habe sich im Eingangsbereich des Souterrains ein Wandeinschuss befunden, 

bei dem ein verschmauchtes Schaumstoffteil eingeklemmt gewesen sei, bevor es während der Untersuchungen heruntergefallen sei und auf dem Boden gelegen habe.“

MfG Dipl.-Ing. Ralf Steffler

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Ja, die gesamt Außenwand bestand damals aus Bauschaum.

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Daraus kann ja auch geschlossen werden, daß ein solches "verschmauchtes Schaumstoffteil" sich dort infolge eines Schusses bei der Tat befunden hatte, und nicht schon bereits vorher dort vorhanden war.

SV Cachée hat sich bei seinen Beschusstests u.a. auch an die Silencer-Befestigungs-Vorgabe, „Adapter“, gehalten (vgl. Anlage 2 zum WA-Gesuch HGA Cachée S. 7, 8, 16, 17; EGA Cachée Anlage 4 S. 5). An der Bauteilverbindung PET-Flasche-P38 traten dementsprechend keine Schwierigkeiten auf.
 
SV Pfosers Marke-Eigenbau (sui generis) dürfte mit der Silencer-Vorgabe nicht viel zu tun haben, und dieser vielmehr sogar ausdrücklich zuwiderlaufen. Diese, von der Silencer-Anleitung gravierende Abweichung kann man m. E. gut nachvollziehen, wenn man das ominöse BKA-Video (Anlage 1 zum WA-Gesuch, insbesondere Clip 2 mit sich ablösender Verschlusskappe bei Min. 1:08 – 1:11) mit der gemäß Silencer-Bauanleitungsseite hergestellten Adapter-Version vergleicht (bspw. Standbild 7, S. 24 im HGA Cachée).   Dass es bei den von der WAV durchgeführten (umfangreichen) Beschusstests regelmäßig zum Zerreißen des PET-Flaschenbodens sowie (bauschaumbedingt) zum Auftreten von Ladehemmungen gekommen ist, ist dem zusammengeschnittenen BKA-Mischmasch-Video mit roten bzw. weißen Verschlusskappen bzw. (höchst) unterschiedlichen Bauschaumbefüllmengen im illustren Potpourri aus freihändiger bzw. eingespannter Schussweise – aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls nicht zu entnehmen.   „(…) in obiger Sache übersende ich (…) in der Anlage die DVD mit dem Video des Beschusstests. Weitere schriftliche Äußerungen des Gutachters liegen dem BKA nicht vor.“ (vgl. Schreiben der StA Darmstadt vom 15.12.2015, in der Anlage 1 am Anfang des Clips; UA S. 118: „Bei den Schusstests mit dem danach gebauten Schalldämpfer seien unter anderem 10 Schüsse per Video festgehalten worden, wobei die ersten 5 Schüsse eingespannt und die weiteren 5 Schüsse freihändig abgegeben worden seien. Es seien aber auch noch 10 weitere Schüsse abgegeben worden, die nicht per Video gefilmt worden seien.“)   Fazit:
Eine authentische Rekonstruktion, die einen Laien wie den Verurteilten in die Lage versetzt haben soll, einen PET-SD Marke-Eigenbau gemäß Silencer-Bauanleitungsseite (Adapter, s. o.), die sich per se bereits an waffenerfahrene Personen mit „Handwerklichem Geschick“ richtete, herzustellen, ist u.a. ausweislich des Urteils (UA S. 118, 121, 122) nicht erfolgt. Statt dessen wurde von Pfoser eine über den Silencer-Bauanleitungsanspruch hinausgehende, abweichende („Zwischenstück“, UA S. 118) Konstruktion hergestellt, wobei die Behauptung   UA S. 122: „Die Tests (…)  seien, so der Sachverständige Pfoser weiter (…) entsprechend der Anleitung mit einem sogenannten Kabelbinder bzw. einer „Schlauchschelle“ genannt, der eine Art Klemme darstelle und überall bei haushaltsüblichen Waren zu erwerben sei, befestigt gewesen. Dies „sei durch jeden Laien möglich“, da dies kein handwerkliches Geschick voraussetze. Aufgrund der Tests mit den Originalverschlüssen habe sich vielmehr ergeben, dass 10 Schussabgaben hintereinander mit einer derartig einfachen Befestigung durch eine Schlauchschelle unproblematisch möglich seien, ohne dass die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche abfiele.“   im Urteil nicht weiter spezifiziert und nachvollziehbar belegt wird. Geschweige denn auf dem geheimnisvollen, nachträglich aufgetauchten BKA-Video ersichtlich wäre. Ganz großes Kino.  

Name kommentiert am Di, 2014-04-15 00:48 PERMANENTER LINK
Laperouse schrieb:
Die Wahrheit ist nicht allen angenehm!
Sie machen immer noch den gleichen Fehler: Sie halten das, was im Urteil steht, für die Wahrheit.
Wenn nun aber die Wahrheit ist, dass das BKA gar keine Versuchsreihe mit Kabelbindern oder Schellen durchgeführt hat?
Es wäre nicht der einzige Fall, dass im Urteil die Unwahrheit oder frei Erfundenes und Zusammenphantasiertes steht - siehe meine o.a. keineswegs vollständige Aufzählung.
Strate sagte im ZDF-Bericht zur Ehefrau des Verurteilten: "ich sage nicht, dass Ihr Mann unschuldig ist, aber so hätte er nicht verurteilt werden dürfen".
Auf den Punkt gebracht.

Zitatende Name

 

Mit welchem Verbindungsstück oder Adapter Pfoser selbst "den bzw. einen" Schalldämpfer nachgebaut und für seine Tests im Gutachten verwendet hatte, dazu werden im Urteil keine bzw. widersprüchliche Angaben gemacht. Es bleibt sogar fraglich, ob Pfosers Konstruktion "entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite" (S. 118 UA mit meiner Hervorhebung) ausgeführt wurde.

 

https://www.rtl-hessen.de/beitrag/wegen-laermbelaestigung-nachbar-erschiesst-ehepaar-in-babenhausen

Sog. Tatrekonstruktion (Originalaufnahmen)/Rauchende Colts/Slapstick in Babenhausen: „dilettantisch“ (UA S. 121): Min. 3:55 – 4:43; Min. 1:30 – 2:14

Fest steht, dass es sich bei der hier eingestellten Sliencer-Seite um die echte „Bauanleitungsseite“ handelt: „PET - Flasche als Schalldämpfer?“ (…) Es ist jedoch möglich, mit Handwerklichem Geschick“ usw.: Min. 5:02 – 5:07

Hinweis RA Lang, das Tatgericht habe den Systemadmi. („Waffennarr“) für den Zugriff ausgeschlossen, da dieser keinen Bezug zur Opferfamilie gehabt habe: Min. 5:08 – 05:32

Logo: Ohne die Trümpfe um die Silencer-Kette wäre das Spiel mit den ganz überwiegenden Restluschen auf der Hand (bspw. „Nachtat“verhalten: kecke Kontaktaufnahme zum Versicherungsmakler wegen Rechtsschutz (UA S. 259), verdächtiger Kontakt zu RA (UA S. 260), Internet-Recherchen „DNA“ usw. (UA S. 262)) zum Scheitern verurteilt gewesen. Das konnte man den südhessischen Ermittlern, die ja nicht allzu lange Zeit zuvor – trotz POK Loebs Auftritt bei XY – einen Mord in der gleichen Straße nicht aufklären konnten, nun wirklich nicht noch einmal antun.

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