OLG Bamberg ist streng mit Tatrichtern: "Kein zu schneller Freispruch, wenn du den Betroffenen auf dem Fahrerfoto nicht erkennst!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|3008 Aufrufe

Was soll man davon halten. Da sitzt ein Betroffener vor dem Richter. Und der Richter hat ein Messfoto. Und der Richter erkennt den Betroffenen darauf nicht. Dem OLG Bamberg reicht sowas nicht so einfach....hier die Leitsätze:

1. Im Falle eines Freispruchs ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter lediglich einzelne Umstände herausgreift, die gegen die Täterschaft des Betroffenen sprechen, eine Gesamtwürdigung aller hierfür relevanten Indizien jedoch unterlässt. 

 
2. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter bei einer nur eingeschränkt zur Identifizierung geeigneten Abbildung des Täters lediglich aufgrund von einzelnen Merkmalen, die seiner Meinung nach Unähnlichkeiten zum Betroffenen aufweisen, zu dem Ergebnis gelangt, der Betroffene sei nicht der Täter gewesen, und dabei gar nicht in Betracht zieht, dass vermeintliche Unähnlichkeiten auch durch technische Einflüsse bei der Lichtbildaufnahme, Veränderung der Mimik und dergleichen hervorgerufen sein können.
 
3. Gründet der Tatrichter seine Überzeugung von der Nichttäterschaft des Betroffenen auf Gesichtspartien, die er gar nicht erkennt (hier: „erahnbarer“ Haaransatz), stellt dies einen Verstoß gegen Denkgesetze dar. 
 
4. Äußeren Umständen, die jederzeit veränderbar sind (hier: Tragen einer Brille), kommt für die Täteridentifizierung kein Beweiswert zu. 

 
OLG Bamberg Beschl. v. 10.7.2018 – 3 Ss OWi 870/18, BeckRS 2018, 15194

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Indizien für die Fahrereigenschaft sind:

  • Haltereigenschaft des Betroffenen (BayObLG, NStZ 1996, 194)

  • Fehlen eines ersichtlichen Grundes, warum das Fahrzeug einem Dritten überlassen worden sein soll (BGHSt 25, 365)

  • Ein wertvolles Fahrzeug, weil ein solches „im allgemeinen nur ungern“ Dritten überlassen wird (BGHSt 25, 365)

  • Ort und Zeit des Geschwindigkeitsverstoßes (BGHSt 25, 365)

  • Beruf des Betroffenen: ist damit zu rechnen, dass er zu dieser Tageszeit gefahren ist? (BGHSt 25, 365)

  • Erfolgte die Messung auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Wohnung und Wohnung eines Angehörigen des Betroffenen? (BGHSt 25, 365)

  • Frühere auch schriftliche Äußerung des Betroffenen oder Dritter (BGHSt 25, 365)

  • Familienstand: Single, weil die Möglichkeit, dass er sein Fahrzeug einem zu ihm nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen haben könnte, als fern liegend außer Betracht bleiben kann (Karlsruher Kommentar-Senge, OWiG, § 71, Rn. 81)

Auskunftspersonen (etwa Bekannte, Nachbarn oder Polizeibeamte) darüber zu befragen, ob der Betroffene in der Regel seinen Wagen selbst fährt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. 11. 1973, AZ.: 2 Ss OWi 1374/73).

0

Von dieser Gesamtwürdigung war das AG auch nicht etwa deshalb enthoben, weil es zu der Überzeugung gelangt war, dass der Betr. nicht der Fahrer gewesen sei, zumal die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beweiswürdigung für sich genommen ebenfalls grundlegende Rechtsfehler aufweist.

Was mich vor allem stört, ist das Wort "zumal". Im Ergebnis hieße das ja, ich muss sämtliche Indizien würdigen (und damit im Urteil darstellen), selbst, wenn ich aufgrund des Abgleichs klar erkennbarer, unveränderlicher Merkmale zu der sicheren Überzeugung gelangen kann, dass der Betroffene nicht mit dem Fahrzeugführer identisch ist. Das halte ich für unschlüssig. Wenn Fahrzeugführer und Betroffener erkennbar unterschiedliche individualtypische körperliche Merkmale aufweisen, müsste die Annahme, der Betroffene sei trotzdem der Fahrer, zwingend gegen Denkgesetze verstoßen und wäre damit rechtsfehlerhaft.

Gar nix ist davon zu halten.

So BGH Beschl. v. 7.06.1979 - 4 StR 441/78:

"Ohne Erfolg muß deshalb eine Rüge bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Foto andere mögliche Schlüsse ziehen will als das Gericht. In einem solchen Fall hat das Gericht keine außerhalb der Hauptverhandlung erworbenen Kenntnisse verwertet, sondern ein zulässig eingeführtes Beweismittel seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. So hat der Amtsrichter hier dem Radarfoto, das anläßlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden ist, Persönlichkeitsmerkmale des Fahrzeugführers entnommen und mit dem in der Haupt Verhandlung erschienenen Betroffenen verglichen. Wenn er dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betroffene sei nach seiner Überzeugung mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch, so ist dies eine mögliche Wertung, die das Rechtsbeschwerdegericht bindet. Die Überprüfung, ob das Radarfoto das vergleichende Erkennen in der Hauptverhandlung tatsächlich ermöglicht hat, ist dem Revisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, daß ein Teil der Hauptverhandlung nachvollzogen werden müßte. Das ist jedoch, wie dargelegt, im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig. Da dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen ist, darf es auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung ergiebig ist (Meyer a.a.O. § 337 StPO Rdn, 87); denn diese Entscheidung setzt eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus."

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-06-07/4-str-441_78/

Auch davon ist nix zu halten (OLG Bamberg, Beschluss v. 10.07.2018 – 3 Ss OWi 870/18):

"Ferner wären vor allem Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob der Betr. ggf. Eigentümer, Besitzer oder Halter des Fahrzeugs war, mit dem der Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde."

Mit so einem Satz, in dem die Feststellungen des Tatgerichts gerügt bzw. beanstandet werden - was nicht alles an Feststellungen erforderlich wäre, kann sich eine Revision/Rechtsbeschwerde mit besten Erfolgsaussichten um ihren Erfolg bringen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters und nur sehr eingeschränkt mit der Revision/Rechtsbeschwerde im Rahmen einer sog. Darstellungsrüge angreifbar. So wie ich das verstehe, hatte das OLG aber damit auch nicht die Beweiswürdigung, sondern unzureichende Beweiserhebungen beanstandet. Das ist aber allenfalls im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich.

0

Kommentar hinzufügen