Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 12.04.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht3741|366316 Aufrufe

Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .

Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.

Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.

Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off

Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download: 

http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm

Medienberichte:

www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen

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3741 Kommentare

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Nachtrag zu meinem Post vom 17.08.2018  01:35, Bezugnahme:

Gast kommentiert am Do, 2018-08-16 20:02 Permanenter Link

Wenn das Gericht feststellt, dass Herr Strate in seinem Wiederaufnahmeantrag entweder neue Tatsachen oder neue Beweise beigebracht hat, die geeignet sind, die Unschuld des Darsow zu beweisen, dann ist der Antrag (Trommelwirbel) ..... (ich mache es spannend) ... (weiterer Trommelwirbel) ... BEGRÜNDET.

Wobei man anmerken sollte, dass dieser Satz von Strate kritisch gemeint ist und steht für weit überzogene Anforderungen an die Zulässigkeit.

Vermutlich werden das hier nicht alle wissen, dass die Prüfung der Begründetheit in der Zulässigkeit zu einen der schwersten Fehler in der juristischen Ausbildung gehört - kommt gleich nach der Sachverhaltsfälschung. Aber im Wiederaufnahmeverfahren scheint alles erlaubt zu sein. Und wenn der STA und der Strafkammer die Phantasie ausgeht, dann übergeht man einfach die beigebrachten Beweismittel, so wie z.B. im Fall Sabolic die Computer-Simulation. Kein Wort davon, weder in der Stellungnahme der STA noch im Beschluss, als würde sie nicht existieren.

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Strate weist in dem verlinkten Text ja auch auf die geltenden Abgrenzungskriterien hin (siehe Zitat), die vielleicht vergleichbar mit der summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren (Zivilrecht) sind. Also keine Vorwegnahme von Feststellungen und Beweiserhebung /-würdigung die der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Auch in PKH-Entscheidungen kann man immer wieder eklatante Missgriffe finden, wenn Beweismittel in der Sache selbst bewertet werden oder die persönliche Auffassung des Richters zur Sache oder den anwendbaren Rechtsgrundlagen summarisch als Erfolglosigkeit des Antrags begründet werden, obwohl die Möglichkeit des gegenteiligen Beweises in der Sache, der denkbare Nachweis eines Beweismangels zur Abwehr oder bestehende widerstreitende Rechtsauffassungen nach dem Gesetz die summarische Erfolgsaussicht auch gegen die persönliche Intention des Richters erzwingt.

  • Dem Wiederaufnahmegericht ist es verfassungsrechtlich verwehrt, im Zulassungsverfahren im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind;
  • jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, darf nur in der Hauptverhandlung erfolgen.

Auch wird in dieser Entscheidung betont, daß das Wiederaufnahmeverfahren sein Ziel, den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materialer Gerechtigkeit angemessen zu lösen, nicht verfehlen dürfe; der Verurteilte habe innerhalb der Verfahrensstruktur des Wiederaufnahme- rechts einen aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz sich herleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz[12]. Hierbei gilt: Auch im Wiederaufnahmeverfahren bleibt das zentrale Anliegen die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann

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Mir braucht niemand was zu glauben, lieber Sportschütze, aber ich kann die meßbare Existenz von Geschoßknallen auch mit

Schalltechnisches Taschenbuch: Schwingungskompendium

von Helmut Schmidt

beweisen.

Hier finden Sie das mit Meßwerten bei einem Sturmgewehr in 7m seitlichem Abstand mit den spezifischen Schallpegeln bei diversen Frequenzen im Abstand von Oktaven:

https://books.google.de/books?id=-MCUBwAAQBAJ&pg=PA347&lpg=PA347&dq=gesc...

Im übrigen ergreife ich nicht die Partei von A. D., und auch im letzten Kommentar von Ihnen sagen Sie mir überhaupt nichts Neues, auch warum ein unschuldiger A. D. damals denn nichts von den 10 Schüssen gehört hatte.

Die Frage war hier aber unter anderem, warum schliefen die beiden Frauen fest laut Urteil, trotz der Schüsse im Haus, und wie war das "dynamische Tatgeschehen" möglich mit diesem primitiven SD und über 10 Schüssen ohne Störungen.

Können Sie doch alles in über 1.300 Kommentaren hier noch nachlesen.

Ja, offensichtlich haben die beiden Frauen geschlafen, als auf sie geschossen wurde. Wären Sie von den Schüssen auf den Ehemann und Vater wach geworden, müsste man erklären, warum sie (noch) in ihren Betten waren und warum es bei ihnen (anders als bei Herrn Toll) keine Spuren eines Abwehrverhaltens gegeben hat. Diese Frage stellt sich ja auch dann, wenn man (anders als ich) davon ausgeht, dass A.D. nicht der Täter gewesen sei. Insofern liegt es doch nahe anzunehmen, dass ein Schalldämpfer verwendet wurde und dieser (in welchem Maß auch immer) funktioniert hat.

Und ich wiederhole mich: Ein Schalldämpfer reduziert nicht nur die Geräuschkulisse beim Abfeuern einer Handfeuerwaffe, er verändert auch das Geräuschbild.

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Und nichts anderes hatte ich selber dazu geschrieben, nur die Frage der Täterschaft offen gelassen.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, 

Astrid Toll ist wach geworden
laut Urteil !

Sie sprach von 2 Tätern !

Die Täter flüchteten aus
der Terrassentür !
 

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Wann hat Astrid Toll die beiden Männer gesehen? Bevor oder nachdem auf sie geschossen wurde?
 

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Wozu also Tabellen und Bücher als "Beweise"? Wenigstens haben Sie es jetzt verstanden.

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Lieber Gast,

Bücher und Tabellen sind Grundlage
der Gegengutachten. 

Die Temperaturangaben des Lars Winkelsdorf sind 
allerdings nicht relevant, das Klaus Toll im 
Kellerflur erschosen wurde. 

Die bis heute ungeklärte Frage ist also,
welche Temperatur hatte der 
Kellerflur, früh morgens 
um 4 Uhr ?#~

Dr. Roman Bux  hat die Temperatur erst
nachmittags gemessen. 

Da waren's +20°C !

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Gast schrieb:

Wozu also Tabellen und Bücher als "Beweise"? Wenigstens haben Sie es jetzt verstanden.

Ich habe verstanden, daß Sie über den Geschoßknall nicht Bescheid wußten, und daß der Antrag auf Wiederaufnahme begründet ist und deswegen auch ernsthaft geprüft werden muß.

Vorher aber hatte ich es schon verstanden, lieber Gast und Sportschütze, daß in einem Urteil viel und lange spekuliert werden kann, bei freier Beweiswürdigung, sogar noch revisionsfest, da ja niemand vom Gericht bei dieser Tat zugegen war und auch nicht mehr genau erkennbar ist, was alles an Bildern oder Videos zu den Schußversuchen in Augenschein genommen wurde. Aber das brauche ich ja nicht mehr alles für Sie zu wiederholen.

Leider haben Sie es noch immer nicht verstanden. Das hängt auch damit zusammen, dass Sie einen Schalldämpfer noch nicht in Aktion gehört haben. Sie ignorieren auch (standhaft, will ich meinen), dass etliche Nachbarn die Schüsse nicht gehört haben. Auch die späteren Opfer sind nicht wach geworden. Aber wenn Sie sich sogar anmaßen (als Laie), den Wiederaufnahmeantrag als "begründet" zu bezeichen, dann haben Sie offenbar eine zu feste Überzeugung, als dass sich ein weiteres Disktutieren mit Ihnen lohnt.

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Lieber Gast, 

es wurde kein PET~Schalldämpfer verwendet. 

Die Bauschaum~Brösel stamnen aus der Kellerwand,
in das dritte Geschoß seinen Weg fand.

Beweis:
Zeugnis und Aktenvermerk des KOK Loeb !

Nach dem zweiten Schuß schloß Klaus Tolls Mörder 
einfach die Kellertür, damit nicht ganz
Babenhausen von den weiteren 
Schüssen aufwacht.

Bei geschlossener Kellertür ist der Kellerflur
nach außen schalldicht.

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Ich wiederhole die Frage:

Wann hat Astrid Toll die beiden Männer gesehen? Bevor oder nachdem auf sie geschossen wurde?

Als Experte für diesen Fall sollten Sie diese Frage doch beantworten können! Was machen Sie, wenn Sie von einem Richter gefragt werden? Alles Unrelevante ständig wiederholen?

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Warum so aggressiv Herr Rudolphi? Ein Rechtsmittel muss zulässig und begründet sein, um Erfolg haben zu können. Begründet ist der Wiederaufnahmeantrag u.a. dann, wenn neue Beweise oder neue Tatsachen vorgetragen werden. Erstaunlich, dass Sie den entscheidenen Paragraphen zwar zitieren können, sonst aber nichts verstanden haben. Noch immer nicht.

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Lieber Gast,

die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat 4 Wochen nach der Tat
25.000 Euro für Hinweise auf den Täter und 
die Tatwaffe ausgelobt.

Das ist nichts Besonderes !

Die Tatwaffe war eine moderne 9mm~Pistole,
rechtsauswerfend mit einem Magazin, das 
mindestens 10 Patronen faßt.

Klaus Tolls Mörder mußte also 
nicht nachladen !

Das ist eine neue Tatsache
gemäß § 359 StPO !

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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An alle,

da die Luger P8, ihr Nachfolger die Walther P38
und die Walther P1 baugleich sind, läßt sich
anhand der Projektile nicht der genaue
Waffentyp feststellen.

Das BKA weiß lediglich, daß die Tatwaffe im Doppelmordfall
von Babenhausen 6 Züge hatte, Rechtsdrall,
Kaliber 9mm Luger (FMJ)!

Daß die Tatwaffe links auswerfend war,
steht im Widerspruch zu den
gefundenen leeren
Patronenhülsen!

Die Tatwaffe war rechtsauswerfend !

An den Projektilen wurden keine
Rostspuren gefunden.
 

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Sie haben es wirklich noch immer nicht verstanden, Herr Rudolphi?

Wenn das Gericht feststellt, dass Herr Strate in seinem Wiederaufnahmeantrag entweder neue Tatsachen oder neue Beweise beigebracht hat, die geeignet sind, die Unschuld des Darsow zu beweisen, dann ist der Antrag (Trommelwirbel) ..... (ich mache es spannend) ... (weiterer Trommelwirbel) ... BEGRÜNDET.

Wenn Sie also behaupten, dass der WAA begründest sei, dann nehmen Sie die Prüfung des Gerichts vorweg.

Das ist doch wirklich nicht so schwer zu verstehen.

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Ihre Perspektive bzw. Meinung ist Ihnen ja unbenommen, die Prüfung in Kassel hatte ich aber auch vom Ergebnis her ausdrücklich nicht vorweggenommen gehabt.

Aus der Sicht des Antragstellers ist der Antrag zulässig und begründet, weil er auch noch darauf hinweist, daß die Prüfung des Antrags nicht schon eine nur einer neuen mündl. Hauptverhandlung vorbehaltenen Beweiswürdigung vorgreifen darf.

Das war meine Perspektive gewesen, die sich Ihnen auch nach dem Lesen aller Kommentare erschließen konnte, denn dann hätten sie auch noch gewußt, daß ich die Dokumentation bei RA Strate selber mit allen Dokumenten dort in dieser Sache kenne.

 

Ein Wort war vorher zuviel in diesem Satz:

Aus der Sicht des Antragstellers ist der Antrag zulässig und begründet, weil er auch noch darauf hinweist, daß die Prüfung des Antrags nicht schon einer nur neuen mündl. Hauptverhandlung vorbehaltenen Beweiswürdigung vorgreifen darf.

Und nun sind hoffentlich auch andere Worte noch zuviel, Herr Gast, aber bei Allmystery wird weitergemacht, vielleicht bemühen Sie sich mal dorthin.

Etwas bessere Lesekenntnis würde steffi nicht schaden. Ausgelobt war nichts für Hinweise auf den Täter, sondern für Hinweise, die zur Ermittlung und/oder Ergreifung des Täters führen... Auch hat das BKA keine Spuren von Böhnhardt und Mundlos im Fall Peggy gefunden, sondern das Thüringische LKA.... Aber das stört keinen großen Geist. Gefühlt 1000 von 1300 Kommentaren zu diesem Thread stammen von Steffi bzw. sind im Rahmen der Auseinandersetzung mit seinen steilen Thesen von vergoldeter Munition, Maison de la Rose und Hells Angels und angeblicben Weltkriegspistolen verfasst.  Zeit, diesen Unfug  hier bei beck dicht zu machen, Steffi amüsiert das interessierte Publikum bestimmt auf seiner Retrostyle-Webseite.

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Liebes Gästchen,

-Zitat-
"Ausgelobt war nichts für Hinweise auf den Täter, sondern für Hinweise,
die zur Ermittlung und/oder Ergreifung des Täters führen... " ?

Der Täter stand seit dem 20.04.2009
für Erich Kern fest !

Dabei hatte Klaus Toll hohe Schulden 
bei den Hells Angels !

Beweis:
12. Prozeßtag !

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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An alle,

die Kripo konnte unmöglich bereits am 27.04.2009 wissen,
daß die Tatwaffe eine Walther P.38 war, weil das 
BKA~Gutachten vom 28.04.2009 ist. 

Anhand der Projektile ist die Bestimmung des 
genauen Waffentyps ohnehin unmöglich. 

Und zwischen dem 26.04.2009 und dem 28.04.2009
brachen zwei Junkies ins Tathaus ein und 
stahlen Schmuck.

Ich glaub' die Tür war noch offen !

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Auf UA S. 24 („Diese Partikel verschmauchten bzw. angeschmauchten Bauschaums (…) blieben sowohl auf der Leiche des Klaus Toll als auch um diese herum auf dem Boden, teilweise in der Blutlache, liegen.“) und UA S. 32 („Nach den Ermittlungen aufgrund der Tatortspuren und insbesondere der feinen Schaumstoffteilchen, die auf beiden Leichen gefunden wurden, kamen die ermittelnden Beamten zu dem Schluss …“) meint das Gericht, (auch) auf der Leiche von Herrn T. seien Bauschaumpartikel („Schaumstoffteilchen“) gefunden worden.

Die WA-Vert. hat in ihrer Antragsschrift (S. 4 – 10) detailliert dargelegt, dass vorgenannte Feststellung nicht mit den umfangreichen Berichten und Bilddokumentationen vom Tatort und auch nicht mit dem Protokoll der am 18.04.2009 durchgeführten Obduktion des Herrn T. in Einklang zu bringen sei, da hiernach, anders als bei Frau T., keinerlei objektive Befunde vorlagen, die die Behauptung des Gerichts, (auch) auf der Leiche von Herrn T. seien Bauschaumpartikel gefunden worden, belegt.

Obwohl sich somit anhand umfangreicher und objektiv belastbarer Dokumentationen in Wirklichkeit ergab, dass auf der Leiche von Herrn T. weder vor noch nach dem Abtransport vom Tatort in die Frankfurter Gerichtsmedizin Bauschaumpartikel gefunden wurden, setzte sich das Gericht über diese rote Ampel einfach hinweg, indem es lapidar auf die Aussage des KOK Loeb (rund zwei Jahre nach dem Auffindetag) verwies: Dieser habe bekundet, es „habe sich dabei um verschiedenste Partikel gehandelt, die sowohl auf der Leiche von Klaus Toll als auch „drumherum“ gelegen hätten“ (UA S. 112).

Hätte sich das Gericht - in möglicher Dissonanzreduktion - nicht einfach über die gegenteiligen tatsächlichen objektiven Befunde hinweggesetzt, hätte es u. U. bemerkt, dass dieses objektiv belastbare Spurenbild (keine Bauschaumpartikel auf der Leiche von Herrn T., auf den (zuerst) die mit Abstand meisten Schüsse abgefeuert wurden) nur schwerlich mit der „Schusskanaltheorie“, mit jedem Schuss sei weniger Bauschaum ausgeworfen worden, da sich innerhalb des Bauschaumkörpers des gemäß Silencer-„Bauanleitungsseite“ hergestellten PET-SD`s ein „immer größer werdender Schusskanal“ (UA S. 124) gebildet habe, „der Weg zwischenzeitlich sprichwörtlich „freigeschossen“ worden sei“ (UA S. 114), in Einklang zu bringen war. Und schon der der „Schusskanaltheorie“ vorausgehende „große Bruder“, die fixe Idee der südhessischen Ermittler, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau verwendet worden, ein ebenso reines Hirngespinst wie ein „immer größer werdenden Schusskanal“ dargestellt hat.

Weitere rote Ampeln überfuhr das Gericht, indem es, gestützt auf die Aussage des KOK Loeb, „je höher man im Hause gekommen sei - zunehmend weniger Partikel aufgefunden worden seien“ (UA S. 112), dies als zentrale Bekräftigung dafür bewertete, dass bei der Tat ein gemäß Silencer-„Bauanleitungsseite“ hergestellter PET-SD Marke-Eigenbau verwendet wurde (UA S. 119). Obwohl der SV Pfoser angab, dass es bei seinem sog. Beschusstest (Stichwort: zwanzig Zentimeter: https://community.beck.de/comment/reply/58641/83986 ) bei den Schüssen neun und 10 zu einer Zunahme ausgeworfener Bauschaumpartikel gekommen sei (UA S. 118). Und vorgenannte Angaben des KOK Loeb auch nicht durch die fotografische Dokumentation der Spurensicherung gedeckt wurden (vgl. WA-Gesuch S. 10).

Vom vierten Verhandlungstag im März 2011 berichtete op-online: https://www.op-online.de/region/babenhausen/allerkleinste-detail-1146393.html „Auch warfen sie zu Beginn der Verhandlung eine Manipulation an Beweismitteln vor: Die Ermittler hätten ein Schaumstoffteilchen von einem Einschussloch in der Wand runterfallen sehen und es einfach wieder eingesetzt – was so nicht in Ordnung sei. Und sie kritisierten, dass die gezeigten Videosequenzen und Fotos nicht Bestandteile der ihnen zugänglichen Verfahrensakte seien und forderten, dass ihnen die Asservate zugänglich gemacht werden.“

Ja und? Sollen Ihre ausgiebigen Ausführungen nun die Täterschaft Darsows widerlegen? Oder behaupten Sie, es handle sich nunmehr um neue Beweise oder Tatsachen?

Oder wollen Sie einfach nur wieder gähnend langweilige Verschwörungstheorien verbreiten? Wir wissen ja schon, dass Sie über erhöhte Einsichts- und Erkenntnisfähigkeiten verfügen.

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Hohlkörper (Kissen)

Hierzu hatte ich von „Gast“ auf meinen Post vom 25.08.2018 ein wenig mehr erwartet. Zumal SV Cachèe bei seinen Beschusstests mit einem Kissen ja nicht nur – wie Pfoser – eine unregelmäßige Mengenverteilung ausgeworfener Schaumflocken festgestellt hat, sondern darüber hinaus auch, anders als bei den umfangreichen Beschusstest-Serien mit gemäß Silencer hergestellten PET-SD, dass es zu keinem Rücksog von Partikeln in die Waffe kam. Also keine Ladehemmungen auftraten und damit auch mit dem vom Gericht attestierten überfallartigen, sehr dynamischen Geschehen übereinstimmte. Ein solches Kissen im Übrigen ganz ohne aufwendige, anspruchsvolle technische Vorbereitung auch von einem reinen Büromenschen mit zwei linken Händen problemlos hätte eingesetzt werden können.

(Auch) Hiermit wäre das WA-Vorbringen jedoch nicht zu negieren, denn die das Urteil tragende, belastende Silencer-Kette (Recherche/Ausdruck in der Firma als Vorbereitungshandlung zur Herstellung und Verwendung bei dem geheimen Beschusstest sowie der Tat; Täterwissen vom „Einsatz“ des gemäß Firmen-Silencer-Recherche hergestellten und bei der Tat „verwendeten“ PET-SD`s; Manipulation am Firmen-PC zur Verdeckung der vor der Tat hinterlassenen Silencer-IT-Spuren) entfiele auch in der Kissen-Variante. Eine solche („Wegdrück-“) Substitution des zentralen Tatgeschehens durch Annahme eines alternativen Verlaufs wäre im WA-Verfahren überdies unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzulässig: https://community.beck.de/comment/reply/58641/83838

Hinzu kommt: Auch ein mit PU-Schaum befülltes Kissen wäre nicht geeignet gewesen, den bei Verwendung von Überschallmunition auftretenden Geschoss-/Überschallknall zu dämpfen, tritt dieser erst in einem Abstand von max. 50 cm nach Verlassen der Waffe-SD-Kombination in der normalen Atmosphäre auf. Und beschränkt sich die Dämpfbarkeit ausschließlich auf den Mündungsknall. Völlig unabhängig vom verwendeten Dämpfungsmittel: Sei dies ein Serien-Dichtscheiben-SD, ein PET-Primitivschalldämpfer Marke-Eigenbau, ein Kissen oder ein sonstiger „beliebiger Hohlkörper ausreichender Größe und Festigkeit.“

Ich sehe was, was du nicht siehst

Die StA Kassel schlägt in ihrer Stellungnahme einen ähnlichen Weg ein, und gibt das Urteil des Landgerichts falsch wieder, indem sie behauptet, für die Verurteilung sei „nicht die Verwendung der PET-Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecke maßgeblich zur Überzeugungsbildung“ gewesen. Ein Husarenritt auf der Kanonenkugel, beruhte die Verurteilung in Wirklichkeit ganz maßgeblich auf vorgenannte Silencer-Kette. Und knüpft die Silencer-„Bauanleitung“ ausschließlich an die Verwendung einer PET-Flasche an: https://community.beck.de/comment/reply/58641/83856

Während das Tatgericht der von den Ermittlern präsentierten Silencer-Kette in einem Tunnelblick nahezu blind folgte und die Silencer-Kette auch in der Revision noch als Fels in der Brandung treue Dienste leistete, wird deren Bedeutung nunmehr einfach geleugnet. Nachdem sich die „Schusskanal-Theorie“ sowie deren „großer Bruder“, die (fatale) Fehleinschätzung, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau verwendet worden, den der Verurteilte gemäß der Silencer-„Bauanleitung“ hergestellt habe, als reine Hirngespinste herausgestellt haben: „Silencer, hä?“ „Bauschaum!“

Gleiches – Ritt auf der Kanonenkugel - gilt im Blick auf die Ausführungen, „Diesseits wird die Angabe des Sachverständigen Pfoser hingegen dahingehend verstanden, dass die Schalldämpfung insgesamt gemeint ist, sodass bereits nicht von einer neuen Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO auszugehen ist“, beziehen sich die Pfoser auf UA S. 123 zugeschriebenen Angaben auf eine „Schallverminderung“ „mindestens entsprechend eines Originalschalldämpfers“ ausschließlich auf eine (Dämpfungs-) Wirkung „in der (PET-) Flasche“, also des Mündungsknalls. Nicht aber auf eine überhaupt nicht dämpfbare „Wirkung“ des Überschall-/Geschossknalls, s. o.

Zum Überschallcharakter der Tatmunition verhält sich der knapp 300 Seiten-Urteils-Roman mit keiner Silbe, weil es das Tatgericht - trotz seiner emsigen und fachkompetenten Waffen-SV um BKA Pfoser und POK Roggenkamp (der laut Urteil UA S. 114 schon am Tatort die „glorreiche“ Idee mit der „Verwendung“ eines PET-SD Marke-Eigenbau hatte https://community.beck.de/comment/reply/58641/83986 ) nicht geschafft hat, zu erkennen, dass es sich bei der Tatmunition um Überschallmunition handelt. Obwohl die Tatmunition vielfach in Redundanzen auftaucht, mangelt es an der Erkenntnis, dass es sich hierbei um Überschallmunition handelt, und der Überschall-/Geschossknall überhaupt nicht schalldämpfbar ist.

Immerhin: Der unberücksichtigte Überschallcharakter der Tatmunition ist eine neue Tatsache, die entsprechenden GA sind neue Beweismittel, auch wenn darunter „Diesseits (…) die Schalldämpfung insgesamt“ „verstanden“ wird.

https://community.beck.de/comment/reply/58641/82134   https://community.beck.de/comment/reply/58641/82144

https://community.beck.de/comment/reply/58641/82162   https://community.beck.de/comment/reply/58641/82188

Holz in den Wald zurücktragen

Trotz dieser eklatanten Versäumnisse und der neuen Erkenntnissen beantragt die StA, das WA-Gesuch als unzulässig zu verwerfen. „Verständlich“, denn wer hat schon Lust, einmal gefälltes Holz wieder in den Wald zurückzutragen, und sich dadurch innerhalb der Gilde der Holzfäller zum „Idioten“ zu machen? https://community.beck.de/comment/reply/65529/83677 (zum WAV Sabolic)

"Der unberücksichtigte Überschallcharakter der Tatmunition ist eine neue Tatsache, die entsprechenden GA sind neue Beweismittel, auch wenn darunter „Diesseits (…) die Schalldämpfung insgesamt“ „verstanden“ wird."

"Der unberücksichtigte Überschallcharakter der Tatmunition ist eine neue Tatsache" für Fehler in der Urteilsbegründung der Schwurgerichtskammer.

"die entsprechenden GA sind neue Beweismittel, auch wenn darunter „Diesseits (…) die Schalldämpfung insgesamt“ „verstanden“ wird."

Die neuen GA beweisen nicht die Relevanz der Schußgeräusche, bestehend aus dem Mündungsknall, dem Verschlußgeräusch, den Einschlägen in harte und weiche Ziele, und dem Geräusch des Projektils auf seiner Flugbahn nach "Abstand von max. 50 cm nach Verlassen der Waffe-SD-Kombination in der normalen Atmosphäre" für das  ganze Tatgeschehen.

Will aber keine Diskussionen mehr darüber führen.

Hessische Geschichten

Gemäß der am 11.05.2009 erstellten Spurenaufstellung wurden vier „Proben“ (Massen jeweils im Milligrammbereich) asserviert: Souterrain/Keller: Schaumflocke verschmort: KT; Souterrain vor Gäste-WC-Tür: Schaumflocke im Blut gelegen: KT; 1. OG: „Schaumflocke(n)“ auf dem Kissen: PT; 2. OG: „Schaumflocke(n)“ auf dem Bett: AT.

Dr. Sandler (BASF) teilte gemäß eines Vermerks des KOK Rühl vom 09.07.2009 mit, „dass weiteres Material benötigt werde, um die Untersuchung zu beschleunigen und genau durchführen zu können. Dieser Bitte konnte nach Rücksprache mit dem Erkennungsdienst des PP Südhessen aufgrund der geringen Sicherstellungsmenge nicht entsprochen werden. Daraufhin wurde in der 26. KW mit Dr. Sandler vereinbart, dennoch alle möglichen Erkenntnisse aus den Materialien zu erlangen.“ Weil „im Hinblick auf den auffälligen Befund“ schon am Tatort „unter den ermittelten Beamten“ (UA S. 114) über die Verwendung einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche „diskutiert“ worden sei, wurde dem ach so „auffälligen Befund“ so viel Bedeutung beigemessen, dass nur so bzw. zu geringe Proben im Milligrammbereich „gesichert“ wurden.

Insbesondere nach der ins Leben gerufenen Fabel der „Schusskanaltheorie“ und sechs auf Herrn T. abgefeuerten Schüssen hätte es im Souterrain bzw. Keller doch nur so vor Bauschaumpartikeln wimmeln müssen. „Gesichert“ wurden indes nur zwei poplige bzw. mickrige Flöckchen, s. o.

Und weil schon am Tatort über „den auffälligen Befund“ diskutiert wurde, wurde dem „auffälligen Befund“ so viel Bedeutung beigemessen, dass in dem sechs einzeilig beschriebene Seiten umfassenden Tatortbericht des KOK Pospischil vom 20.04.2009 auf Bauschaum hinweisende Partikel mit keinem Wort erwähnt wurden.

Und auch im Bericht des KHK Flath vom 21.04.2009 hinsichtlich des Souterrain-/Kellerbereichs (KT) auf Bauschaum hinweisende Befunde nicht berücksichtigt wurden.

Aber immerhin: Im Bericht vom 21.04.2009 wurden in den Haaren von Frau T. „Kleinstteile von augenscheinlichem Styropor“ erwähnt. Im Protokoll der am 19.04.2009 durchgeführten Obduktion von Frau T., die in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwaltes bzw. eines Ermittlers bzw. Beamtinnen des kriminalpolizeilichen Erkennungsdienstes stattfand, wurden diese Partikel in den (entfernten) Kopfhaaren als „gelb-grau-flockiges Material“ beschrieben. Asserviert bzw. gesichert wurde dieses „Material“, das auch auf Lichtbildern der am 05.05.2009 erstellten Lichtbildmappe erkennbar war, nicht, s. o.

In keinem der vorgenannten Berichte bzw. auf den Lichtbildern finden sich Nachweise, dass auf der Leiche von Herrn T. – wie etwa in den Haaren von Frau T. - „gelb-grau flockiges Material“ gefunden wurde.

Im zusammenfassenden Spurensicherungsbericht des POK Degen vom 08.05.2009 war insoweit davon die Rede, dass sich „neben der Leiche des Herrn“ T. „diese schaumstoffartigen Substanzen befanden.“ Auch im Zwischenbericht des KOK Daab vom 09.05.2009 wurde im Blick auf die schaumartigen, jedoch festen „Bröckchen/Flocken“ bei Herrn T. (der „Schussdefekt der Wand im Bereich des Leichenfundortes“ an dieser Stelle ausgeklammert) als Fundort der „Bröckchen/Flocken“ lediglich der „Boden rund um die Leiche“ angegeben.

Gleichwohl gelangt das Gericht – wie bereits im Post vom 20.08.2018 thematisiert https://community.beck.de/comment/reply/58641/84212 - zu der Feststellung (UA S. 24; 32), dass sich auch „auf der Leiche von“ Herrn T. „Partikel verschmauchten bzw. angeschmauchten Bauschaums“ befunden haben. Dies, entgegen objektiv belastbarer Befunde auch insoweit, als dass es, in Einklang zur „Schusskanaltheorie“, ebenso gestützt auf die Aussage des POK Loeb (UA S. 112), „je höher man im Hause gekommen sei – zunehmend weniger Partikel aufgefunden worden seien“, als zentrale Bestätigung dafür bewertete, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau, hergestellt gemäß Silencer-„Bauanleitungsseite“, verwendet worden (UA S. 119). Und SV Pfosers Hinweise auf eine Zunahme bei den Schüssen 9 und zehn (UA S. 118) in den Wind schlug.

Die WA-Vert. legt in fast der Hälfte ihres Antragsschriftsatzes Hintergründe dafür dar, wie es dazu kommen konnte, dass das Gericht der Silencer-Fiktion (bzw. auch dessen „kleiner Schwester“, der Schusskanal-Fabel) unterlag. Soweit es die das Urteil tragende Silencer-Fiktion angeht, dürften in der „Einleitung“ auch die Ausführungen auf S. 8 von großer Bedeutung bzw. Wichtigkeit sein:

- Im Schreiben des HLKA (Dr. Schulze) vom 31.07.2009 wird, nach offensichtlich vorausgehender Rücksprache mit den ermittelnden Beamten, auf die Untersuchungsanfrage des POK Degen vom 21.04.2009 mitgeteilt: „Zur Auswertung lagen augenscheinliche Schaumstoffflocken vor, die vor allem im Eingangsbereich des Hauses*, aber auch – in geringerem Maße – im Schlafzimmer der Ehefrau im 1. Stock und – vereinzelt – im Schlafzimmer der Tochter gefunden wurden.“

Also bereits zu diesem Zeitpunkt der in „alle Richtungen“ laufenden Ermittlungen von einem Spurenverteilungsmuster ausgegangen wurde, das – in Einklang zur (späteren) „Schusskanaltheorie“ - den objektiv belastbaren Befunden zuwiderlief, s. o. (*gemeint sein dürfte der (Neben-) Eingangsbereich zum Keller bzw. Souterrain; beim „Eingangsbereich des Hauses“ handelte es sich ja um die von der FES aus nicht einsehbare „tote“ bzw. eigentliche Haupteingangstür).

- Der auf S. 8 des Weiteren in Bezug genommenen Zwischenbericht des KOK Daab vom 09.05.2009, dass die Ermittler – wie auch schon am Tatort (s. o.), nunmehr jedoch weiter verfestigt – davon ausgingen, dass bei der Tat ein gemäß Silencer hergestellter PET-SD verwendet worden sei: „Diesbezüglich wurde bei Recherchen im Internet eine Anleitung gefunden, welche den Bau eines Schalldämpfers mittels handelsüblicher PET-Flasche und Bauschaum beschreibt.“

Mithin bereits Monate bevor Dr. Sandler die „geringe Sicherstellungsmenge“, aus der er „alle möglichen Erkenntnisse“ gewinnen sollte (s. o.), in seinem Bericht vom 27.11.2009 erst näher beurteilte.

Die objektive Spurenlage vom Gericht (wie auch vom Zeugen KOK Loeb, s. o.) im Wege einer Dissonanzreduktion (unbewusst) in ein nicht vorhandenes Spurenverteilungsmuster umgedeutet wurde. Bedingt dadurch, dass schon am Tatort von den Ermittlern eine (verfrüht) nach Bauchgefühl gefällte PET-SD-Fehl-Hypothese aufgestellt wurde, die jedenfalls nach der „Bestätigung“ eines Abrufs der Silencer-Seite aus der Firma des Arbeitgebers des Verurteilten einen so starken Tunnelblick erzeugte, aus dem sich selbst das Gericht – auch im Fokus auf die vermeintliche Richtigkeit der Ermittlungen von Polizei bzw. StA – nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr befreien konnte.

WA-Antrag, S. 4: „Als sich dann jedoch herausstellte, dass der unmittelbare Nachbar der Getöteten seinen Arbeitsplatz in der Firma hatte, von der aus auf die Internetseite mit der Bauanleitung zugegriffen worden war, war dies für die ermittelnden Kriminalbeamten ein „Bingo-Erlebnis“, das fortan den Ermittlungen Kompass und Peilung gab.“

Frau Patty,

sind Sie ernsthaft noch immer dabei, Beweise und/ oder Beweiswürdigung des Tatgerichts in Frage zu stellen? Warum? Es ergibt doch erkennbar keinen Sinn darüber zu diskutieren. Das Urteil wurde in der Revision bestätigt und Strates WA-Antrag wurde eingereicht.

Vielleicht teilen Sie uns Ihre Beweggründe mit; das wäre wenigstens eine Grundlage für eine weitere Diskussion.

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Stichwort: Hohlkörper (jeder beliebige): Korrespondiert die vom Sachverständigen Cachèe in dessen GA (S. 38 - 42) geschilderte Verteilung nicht sogar mit Pfosers Chaos-Theorie, also hat der Verurteilte nicht einfach ein Kissen mit entsprechender Füllung verwendet?

Oder ist der WA-Antrag auch bereits deshalb abzubügeln, weil bei einer neuerlichen HV das „Prozessrisiko“ für den Staat, speziell  im Blick auf Zeugenaussagen zur unerträglich „zugespitzten Situation“ bis unmittelbar vor der Tat (nicht jeder Zeuge ist ja vom Kaliber des Zeugen KOK Loeb, der sich nach knapp zwei Jahren noch an das genaue Verteilungsmuster im Opferhaus erinnern „konnte“) durch die von Anja D. c/o RAS „inszenierte“ „Kampagne“ „manipuliert“ würde?

Korrektur zu meinem Post vom 22.08.2018 „Hessische Geschichten“ (Mitte), richtig: KOK Loeb (unrichtig: POK Loeb)

Lieber Pepermint Patty,

die Bauschaum~Brösel stammen aus der linken Kellerwand, 
in das dritte Projektil seinen Weg fand.

Das ist KOK Loeb seit dem 19.04.2009 bekannt.

Hellseherische Fähigkeiten hat KOK Leob, wie im 
Quatsch Urteil dargetan und festgestellt nicht.

Wenn die Bauschaum~Brösel bzw. Schaumstoffteilchen 
bzw. die winzigen Irgendwaspartikel aus einer mit 
Hartschaum gefüllten PET~Flasche 
stammten, wären die Brösel unter 
dem Blut und unter der Leiche
aufgefunden worden! 

Das ist Fakt !

Bauschaum~Brösel hätten also unter 
dem Leichnam von Klaus Toll
liegen müssen !

Alles andere ist physikalisch
völlig unmöglich.

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Das Wiederaufnahmegericht in Kassel hat den WAA von Darsow abgelehnt!

Herr Steffler wird keine 25000 Euro vorerst bekommen.

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Gast schrieb:

Das Wiederaufnahmegericht in Kassel hat den WAA von Darsow abgelehnt!

Bei RA Strate ist darüber nichts zu lesen.

Auch wenn das bei Allmystery ebenfalls schon so kolportiert wurde, fehlt dafür noch jede seriöse Bestätigung.

Also nicht als unzulässig verworfen?

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An alle,

Klaus Tolls Mörder mußte Klaus Tolls Gewohnheit,
früh morgens um 4 Uhr das Haus durch
die  Kellertür zu verlassen, gar
nicht kennen.

Die Kellertür verfügt nämlich
über Glas~Fenster.

Als Klaus Toll am 17.04.2009 frühmorgns im Kellerflur
das Licht anschaltete, sah Klaus Tolls Mörder dies.

Klaus Tolls Mörder stieg dann leise die
außenliegende Kellertreppe herunter
und wartete darauf, daß Klaus Toll
die Kellertür aufmachen würde.

Wegen der geschlossenen Kellertür konnte
Klaus Toll den oder die Täter
nicht hören.

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions  

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Keine Ahnung ob der WAA jetzt unzulässig war.
Jedenfalls hatte die Ehefrau am Freitag einen Nervenzusammenbruch.

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@ Gast: Woher weißt du das?

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Ich arbeite auch in der Cargo City FFM, dort ist das Gesprächsthema gewesen.

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@Gast: Wie haben denn die Arbeitskollegen davon erfahren? Hat Frau Darsow davon erzählt oder weil sie mitten auf der Arbeit zusammengebrochen ist?

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Gehts auch etwas genauer?

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