Einlassung des entbundenen Betroffenen ist auch zu berücksichtigen, wenn sie erst 20 min vor Termin gefaxt wird

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht108|11836 Aufrufe

Nun ja...je größer das Gericht, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Fax nicht innerhalb von 20 Minuten bei dem zuständigen Richter landet. So auch hier in einem Fall, den das OLG Bamberg zu entscheiden hatte:

Das AG hat den Betr. wegen eines zum Unfall führenden Abbiegefehlers zu einer Geldbuße von 85 Euro verurteilt. 
 
Das schriftliche Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. 
 
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 
 
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
 
 
Aus den Gründen:
 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2, II Nr. 1 OWiG). Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachvortrag des Betr., bei Einleitung des Abbiegevorgangs mit seinem Fahrzeug sei kein weiteres Fahrzeug sichtbar gewesen und er habe den Abbiegevorgang sofort nach dessen Sichtbarwerden abgebrochen, übergangen bzw. nicht zur Kenntnis genommen, ist zulässig und auch begründet. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
 
1. Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen des Betr. zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzubeziehen (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 1875 und NJW 1996, 2785, 2786). Zwar kommt ein Verstoß gegen rechtliches Gehör nach gefestigter höchstrichterlicher Rspr. (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2013, 157) nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass der Tatrichter ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 80 Rn. 41 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch vor.
 
a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das AG die am Hauptverhandlungstag eingegangene schriftliche Einlassung des Betr. nicht nur nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, sondern sogar unzutreffender weise festgestellt, dass dieser sich über die Einräumung der Fahrereigenschaft hinaus nicht zur Sache einlasse. Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das AG die für die Schuldfrage relevante Einlassung zumindest der Sache nach in Betracht gezogen und für unerheblich oder widerlegt gehalten hätte. Von einer Absetzung schriftlicher Gründe hat das Gericht vielmehr in rechtsfehlerhafter Weise abgesehen, obwohl die in § 77b I 1 und S. 3 OWiG genannten Voraussetzungen hierfür mangels Verzichts und mangels Vertretung des Betr. in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen haben.
 
b) Darauf, dass die vom Verteidiger weitergeleitete Einlassung des Betr. erst am 22.03.2018 um 14.24 Uhr und damit nur kurz vor dem auf 14.45 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin per Telefax beim AG einging und möglicherweise dem zuständigen Richter gar nicht mehr vorgelegt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage die Einlassung das AG am Terminstag vor Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem zuständigen Richter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Im Falle der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach § 74 I OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich zuvor bei seiner Geschäftsstelle informiert. Dies entspricht st.Rspr. des Senats für den Fall des Eingangs eines Entbindungsantrags nach §§ 73 II, 74 II OWiG (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07 = NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; vom 27.01.2009 - 2 Ss OWi 1613/08 = NStZ-RR 2009, 149 = ZfS 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 2 und vom 29.12.2010 – 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 Ws 163/15 [bei juris] sowie KG, Beschluss vom 10.11.2011 – 2 Ss 286/11 [bei juris] und vom 28.08.2014 – 122 Ss 132/14 = StraFo 2014, 467 = VRS 127 [2014], 181) und kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anders gehandhabt werden, da es dem Betr. jederzeit freisteht, sein Einlassungsverhalten auch kurzfristig zu ändern und da schriftliche Mitteilungen des Betr. bzw. prozessuale Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen.
 
2. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses bei Berücksichtigung der Einlassung des Betr. zu seinen Gunsten ausgefallen wäre.

 
OLG Bamberg Beschl. v. 3.7.2018 – 3 Ss OWi 932/18, BeckRS 2018, 15195
 
Ein Verteidiger ohne große Verteidigungschancen wird so stets wert darauf legen müssen, kurz vor dem HVT ein Fax mit einer Einlassung an das Gericht senden zu lassen, wenn er erwarten kann, dass das Fax den zuständigen Richter ohnehin nicht mehr erreicht. Na: Schönen Dank! 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

108 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Derart abstruse Entscheidungen untergraben das Vertrauen in die Rechtspflege wirklich. Die Wendungen "und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem zuständigen Richter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können" und "gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich zuvor bei seiner Geschäftsstelle informiert" zeugen bei einer Zeitspanne von nur 21 Minuten zwischen Faxeingang und Verhandlungsbeginn von völliger Realtitätsverkennung. Es mag ja beim OLG so sein, dass es dort nur einen Fall am Tag gibt, mit dem man sich dann den ganzen Tag lang befassen kann - beim AG ist das aber nicht so.

0

Dieses Katz-Und-Maus-Spiel der Verteidigung ist nur deswegen möglich, weil der Grundsatz des Venire contra factum proprium nicht die angemessene Beachtung findet. Zugegeben, der Grundsatz ist aus dem Schuldrecht (242 BGB) bekannt. Die Grundsätze, die unter 242 BGB fallen, haben aber i.d.R. eine das Schuldrecht überragende Bedeutung und Herkunft - nicht selten Verfassungsrang.

Ich denke, man hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Grundsatz von Venire contra factum proprium auch im Strafprozess - OWi-Verfahren - gilt. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Strafprozessrecht doch gar nicht so fremd. Das OLG schreibt: "da es dem Betr. jederzeit freisteht, sein Einlassungsverhalten auch kurzfristig zu ändern und da schriftliche Mitteilungen des Betr. bzw. prozessuale Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen". Das mag ja schon so sein. Die Frage aber ist, ob der Betroffene dann noch Verletzung rechtlichen Gehörs noch zulässig rügen kann, wenn es nicht gelingt, dass der Richter von der Änderung des Einlassungsverhaltens Kenntnis erlangt.

5

Die Entscheidung ist absolut richitg. Sie heißt auch nicht, dass nunmehr alle Gerichte ihre Praxis umzustellen haben, sondern vielmehr, dass wenn noch eine Einlassung per Fax vor der Verhandlung eingeht, sie zu berücksichtigen ist (ob nun im erstinstanzlichen Verfahren oder mittels Berufung).

Hier - wie es der Kollege vorschlägt - das Verbot widersprüchlichen Verhaltens anzuwenden, widerspricht allen Grundsätzen der Strafprozessordnung. Man möchte den Kollegen fragen: Meinen Sie das wirklich ernst und haben Sie die zu erwartenden Folgen Ihres Vorschlags wirklich durchdacht? Auf diese Weise wird z.B. dem Angeklagten das Recht auf das letzte Wort eingeschränkt.

0

Es handelt sich nicht um einen Angeklagten, sondern um einen Betroffenen, der - anders als ein Angeklagter - seine Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gem. 73 II OWiG beantragen kann und auch beantragt hatte mit der Begründung, dass er sich zur Sache nicht äußern werde. Daraufhin wurde er davon befreit. Auch sind weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen. Ihr Einwand mit der Einschränkung des Rechts auf das letzte Wort passt also nicht so ganz.

0

Noch ein Aspekt im Vergleich: Angenommen der Betroffene wäre in der HV erschienen und hätte das Fax seines Verteidigers überreichen wollen, der Richter hätte aber mit dem Hinweis auf die Mündlichkeit die Entgegennahme verweigert. Könnte er dann die Verletzung rechtlichen Gehörs mit Erfolg rügen? Wohl kaum.

0

Die tragende Begründung des OLG erkenne ich darin:

"b) Darauf, dass die vom Verteidiger weitergeleitete Einlassung des Betr. erst am 22.03.2018 um 14.24 Uhr und damit nur kurz vor dem auf 14.45 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin per Telefax beim AG einging und möglicherweise dem zuständigen Richter gar nicht mehr vorgelegt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage die Einlassung das AG am Terminstag vor Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte"

Die Aufregung hier bezieht sich aber wohl auf das Anhängsel:

"und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem zuständigen Richter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können."

Können die hier lesenden und kommentierenden Juristen das Wesentliche ihrer Kritik am OLG mal in gesetzeskonformer Weise darstellen?

0

Die einschlägigen Normen sind doch genannt. Ich verstehe Sie nicht ganz.

Rechtliches Gehör wird dem Betroffenen in der Hauptverhandlung gewährt oder aber verletzt. Voraussetzung ist seine Anwesenheit. Einem abwesenden und von der Pflicht zum Erscheinen auf seinen Antrag (73 II OWiG) befreiten Betroffenen kann in der HV weder rechtliches Gehör gewährt noch verletzt werden. In der HV gilt der Grundsatz der Mündlichkeit. Ein auf der Geschäftsstelle eingehendes Fax wird nicht zum Inbegriff der HV und darf nicht einmal in die Entscheidung mit einfließen. Auch der schriftliche Akteninhalt ist bedeutungslos.

Die Überlegungen des OLG Bamberg sind völlig abwegig und eine mögliche Folge der Sommerhitze. Natürlich kann der Betroffene sein Einlassungsverhalten ändern. Dann muss er aber in der HV erscheinen oder zumindest sein Verteidiger.

0

Danke für die wiederholende Klarstellung. Ich hatte Ihren Kommentar wohl nicht genau genug gelesen. Die Floridahitze und keine Erfahrungen mit der StPO halt. Aber das Überdenken sollte auch Herr Krumm noch nachholen, denn sein Beitrag verlegt den Fokus eindeutig auf die Frage, bis wann ein eingehendes Fax vom Richter noch berücksichtigt werden kann und muss. Das wäre gemäß Ihrer Klarstellung aber an der Sache ebenso vorbei.

0

Vielen Dank, Herr Kolos, für diese juristische Expertise. Die habe ich immer bei Ihnen sehr geschätzt.

Wenn Sie ihn noch mal leibhaftig sehen sollten, grüßen Sie bitte auch Bim Tecklaus, oder so ähnlich, von mir.

GR

Vielen Dank Herr Kolos für Ihre Ausführungen, die offenbar Ihre Fans dazu veranlasst haben, die einschlägigen Normen erst gar nicht zu lesen. Der Vollständigkeit wegen der Wortlaut des § 74 Abs. 1 S. 1 u. 2 OWiG:

"(1) 1Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. 2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen."

Wie man sieht, haben Sie Recht: Es steht alles in den Normen, hier insbesondere in S. 2 (... seine sonstigen Erklärungen sind (....) in die Hauptverhandlung einzuführen).

Wenn sich ein Betroffener (ob nun anwesend oder nicht) doch noch entschließt sich zu den Vorwürfen einzulassen und dies noch vor dem letztmöglichen Zeitpunkt auch tut, warum sollte dies nicht zur Kenntnis genommen werden? Etwa weil es die Größe des Gerichts und die damit verbundenen organisatorischen "Probleme" nicht zulassen? Wohingegen aber bei einem kleineren Gericht es noch bis fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn möglich ist, ein zugesendetes Fax zur Kenntnis zu nehmen?

Die Göße eines Gerichts kann doch erkennbar nicht dafür entscheidend sein, wie lange vor Verhandlungsbeginn dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird.

3

"Die Göße eines Gerichts kann doch erkennbar nicht dafür entscheidend sein, wie lange vor Verhandlungsbeginn dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird."

Sie zitierten doch § 74 Abs. 1 S. 1 u. 2 OWiG selber noch so:

2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

Steht darin etwas von  "vor Verhandlungsbeginn" ?

0

Was ist denn mit dem Szenario:

Der Verteidiger blickt z.B. auf sein Tablet und erklärt dem Richter während der HV in der Beweisaufnahme (oder noch später?), daß sein Mandant sich gerade per Fax oder Email zur Sache eingelassen hat, er selber hätte eine Kopie davon auf seinem Tablet.

0

Die Frage verstehe ich nicht.

Es geht dabei um das Wörtchen "und" in der meistens "klassischen" Logik.

Es gibt das "und" als Konjunktion in den Logiken und in der Umgangssprache.

Siehe auch: Die logische Konjunktion und das Wort „und“

Statt langer Zitate aber dazu verweise ich auf WP: https://de.wikipedia.org/wiki/Konjunktion_(Logik)#Die_logische_Konjunktion_und_das_Wort_%E2%80%9Eund%E2%80%9C

Für Mathematiker aber kein Problem, denn die kennen das ......

Gemeint war das "und" in diesem Satz: "Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen."

Ergibt sich aber auch aus dem ganzen Kontext.

Gast meinte:

Hilft nicht weiter. Wie immer, wenn Sie sich zu Wort melden.

Ist doch keine Frage für Mathematiker, daß im Strafrecht oder im OWi-Recht nicht die Konjunktion von "und" hier im Sinn des Ausschlusses widersprüchlichen Verhaltens eines Betroffenen maßgeblich sein kann und außerdem keine Zeitgrenze zulässig ist, ohne anders lautende Entscheidungen des BGH oder des BVerfG noch dazu.

Das gebietet doch die einfachste Logik.

Auch Ihnen Gast vielen Dank für die Einwendung. Ich gehe davon aus, dass sich die Sache hier noch übereinstimmend klären lässt. "Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten" (§ 71 OWiG). Das OWiG bestimmt gemäß § 74, dass die sonstigen Erklärungen des Betroffenen auch bei Abwesenheit in die HV einzuführen sind. Demnach haben Sie wohl recht und das hat Herr Kolos schlicht übersehen und ich gar nicht gewusst. Zur Diskussion um Gerichtsgröße, gehöriger Organisation und Rechtzeitigkeit von Einlassungen stimme ich Ihnen sowieso zu. Es mag eine Herausforderung für manche Gerichte sein, den gesetzlich im OWiG geforderten Verfahrensgang zu gewährleisten und dieser Umstand wird sicherlich mitunter auch ausgenutzt. Aber deswegen in der Rechtspflege das Gesetz zu missachten, ist keine gute Idee. Das sollte hier auch klargestellt werden.  

0

"Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen." (74 I 2 OWiG)

"Frühere". Die Betonung liegt auf "Frühere". Das gilt auch für sonstige Erklärungen. Gemeint sind also "frühere sonstigen Erklärungen". Dieser Satz enthält keine Erweiterung des rechtlichen Gehörs für entbundene, abwesende Betroffene, die erklärt haben, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Inhalt ist rein deklaratorisch. Genauso wäre auch zu verfahren, wenn ein Betroffener in der HV erscheint und erklärt, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Auf keinen Fall muss der Richter mit Rücksicht auf das rechtliche Gehör mitgebrachte Niederschriften des erschienen Betroffenen, der sich zur Sache nicht äußern will, durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen. Das wäre mit dem Grundsatz der Mündlichkeit nicht vereinbar. Nichts anderes kann für eingehende Faxe eines abwesenden Betroffenen gelten. Ansonsten wäre er ohne ersichtlichen Grund rechtlich besser gestellt als der in der HV erscheinende Betroffene, der ein Fax seines Verteidigers in die HV einzuführen begehrt und damit abgewiesen wird, sich aber im übrigen nicht äußern möchte.

5

Nun Herr Kolos, ich bin nur Muttersprachler, kein analytischer Experte der deutschen Semantik, aber ihre Intention widerspricht meinem Deutsch-Verständnis. aX UND bY bedeutet demnach nicht aX UND abY, wobei a,b für die Attribute und X,Y für die Objekte steht.

0

"Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen." (74 I 2 OWiG)

"Frühere Vernehmungen [...] und [...] Erklärungen"

"protokollierten und sonstigen"

0

(1) Frühere Vernehmungen und Erklärungen des Betroffenen -> a(X UND Y) == aX UND aY
(2) Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine Erklärungen -> aX UND bY != a(X UND bY)

Für UND gilt nach der Aussagenlogik das Kommutativgesetz (Vertauschung)

(3) Seine Erklärungen und frühere Vernehmungen des Betroffenen -> bY UND aX != b(Y UND aX)

(4) Seine Erklärungen und früheren Vernehmungen des Betroffenen -> b(Y UND X) != (3)

verweist nicht auf den Betroffenen, sondern auf den Vernehmer

0

Zur semantischen Auslegung des Gesetzeswortlautes ein weiterer Klärungsversuch:

"Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen ..." (74 I 2 OWiG)

laut Hr. Kolos ist das identisch mit:

"Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine [frühere] protokollierten und sonstigen Erklärungen ..."

Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann hätte er aus sprachlichen Gründen anders formulieren müssen. Z.B.:

"Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine [früheren] protokollierten und sonstigen Erklärungen ..."

Dies wird hier begründungslos unterstellt. Das ergibt sich aber nicht von selbst, wenn die tatsächliche Formulierung keinen offenbaren Fehler enthält. Dieser offenbare Fehler könnte syntaktisch, semantisch oder logisch sein.

Syntaktisch ist der Gesetzeswortlaut aber fehlerfrei. "Frühere Vernehmungen des Betroffenen" ist eine eigenständiger Teil, "seine protokollierten und sonstigen Erklärungen" ist grundsätzlich auch ein eigenständiger Teil, wobei "seine" eine Referenz auf den Betroffenen im ersten Teil darstellt. Damit ist aber keine Referenz auf "frühere" verbunden, denn "seine" verweist auf das Subjekt "Betroffenen" und gerade nicht auf das Objekt "frühere Vernehmungen ...".

Semantisch ist der Gesetzeswortlauf ebenso fehlerfrei. Es braucht für "seine protokollierten und sonstigen Erklärungen" keine explizite Zeitangabe, wenn alle bereits existierenden Erklärungen des Betroffenen gemeint sind, insbesondere auch die, die nicht im Rahmen früherer Vernehmungen erfolgten. Mit der Aufzählung wird gerade der zeitliche Bezug zu "frühere [Vernehmungen] bewusst ausgeschlossen. Wobei "frühere Vernehmungen" für sich selbst den Bezug zur "Vernehmung in der HV" herstellt. Frühere Vernehmungen sind also alle Vernehmungen, die zeitlich vor der Vernehmung in der HV stattfanden.

Logisch wäre der Gesetzeswortlaut wohl nur fehlerhaft, wenn er mit einem anderen gültigen Gesetz oder Rechtsgrundsatz im Widerspruch stünde. Alle hier in Kommentaren durchgespielten Varianten zeigen das nach meinem Verständnis bisher nicht auf. Die "Mündlichkeit" der StPO wird durch das OWiG gerade dahingehend eingeschränkt, dass alle "sonstigen Erklärungen" beachtet werden müssen. Dazu müssen sie 1. existieren und 2. zulässig sein. Die Existenz ist unbestritten, Streitthema ist die Zulässigkeit der Einlassung wegen dem Faxeingang kurz vor Verhandlungsbeginn. Wenn Einlassungen aber auch noch in der Verhandlung vorgetragen, widerrufen und abgeändert werden können, dann kann eine Einlassung vor Verhandlungsbeginn nicht unzulässig sein.  

0

Der Verteidiger hat bei einem abwesenden Betroffenen in OWi-Sachen m.W. vor jedem Urteil das letzte Wort in seinem eigenen Plädoyer, da kann er dann außerdem auf das Fax eingehen und daraus vortragen.
 

Auch wenn Sie noch sehr betonen möchten, dass die "Betonung auf fühere" liegt: Wenn ein Fax vor(!) Verhandlungsbeginn eingeht, handelt es sich um eine frühere sonstige Erklärung des Betroffenen (vor dem HV-Termin).

Kann man das wirklich nicht verstehen? Würde es helfen, den Satz zu tanzen oder zu zeichnen?

Es ging nicht(!) um die Frage wie zu verfahren sei, wenn das Fax während der HV eingeht. Insofern ist auch nicht zu erkennen, warum ein in der HV erschienener Betroffener schlechter gestellt sei. Das Gegenteil ist der Fall: Ein in der HV erschienener Betroffene kann sich bis zum Ende der Beweisaufnahme einlassen, u.U. sogar mit der Wahrnehmung seines Rechts auf das letzte Wort.

0

Was mit "frühere" zu verstehen ist, das ist auszulegen und nicht zu fabuliert. Meinetwegen können Sie während der Auslegung tanzen oder schöne Bildchen malen, wenn es Ihnen hilft - Hauptsache Sie legen fehlerfrei aus. Spätestens wenn man aber zu dem Ergebnis kommt, dass mit früheren Erklärungen auch 20 Minuten vor der HV auf der Geschäftsstelle eingehenden Faxe gemeint sein können, sollte dem Rechtsanwender klar werden, dass er bei der Gesetzesauslegung einen groben Fehler gemacht hat und sich damit auf Abwegen befindet.

0

Erstaunlich: Der RA des Betroffenen soll falsch ausgelegt haben und das OLG soll auch falsch ausgelegt haben. Dieses "Argument" scheint in Ihren Augen so "stark" zu sein, dass Sie sich gleich einer Auslegung der Norm enthalten.

Warum glaubt man eigentlich, Sie seien Jurist?

0

Vielleicht deswegen, weil ich über eine solide juristische Ausbildung verfüge, die mich u.a. gelehrt hat, dass die Richtigkeit einer Gesetzesauslegung nicht an der Person zu messen ist, die sie vorgenommen hat - wenn es auch nicht selten zumindest ein starkes Indiz ist. Und der RA hatte gewiss keine selbständige Gesetzesauslegung vorgenommen, sondern kannte einfach die Rechtsprechung des OLG Bamberg dazu, die ihm für seine Zwecke auch sehr nützlich war.

Ich verweigere mich auch nicht einer Auslegung. Ich würde sie in einem juristischen Blog aber nur sehr ungern in einem Monolog im Alleingang vornehmen.

0

Wenn Sie fordern, dass das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium - hach, wir sind ja so gebildet) nicht nur im Zivilrecht (und dort unter Vertragsparteien - Rechtssicherheit!), sondern auch(!) im Straf- Und Ordnunswidrigkeitenrecht gelten soll(e), dann scheint mir hinter dieser Forderung keine "solide juristische Ausbildung" zu stecken.

Sie fordern nichts geringeres, als dass ein Beschuldigter oder ein Betroffener einen einmal eingeschlagen Weg bis zur Urteilsverkündung nicht mehr verlassen darf. Entscheidet er sich bereits zu Anfang zu lügen, dann muss er bis zum Schluss lügen. Entscheidet er sich zum Schweigen, dann muss er bis zum Schluss schweigen. Gesteht er, dann darf er sein Geständnis zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Und wenn er es doch tut, dann muss es wohl (Ihre Ausführungen weiter gedacht) strafschärfend berücksichtigt werden. Oder eben gar nicht mehr?

Vielleicht fällt Ihnen ohne die Hilfe eines Forumskollegen ja doch noch ein Argument für Ihre steile These ein?

4

Einführen in die HV kann man ja wohl nur, was in der Akte IST. Ist nichts zur Akte gelangt, ist nichts zu berücksichtigen. Ob darin, dass etwas nicht zur Akte gelangt ist, ein Verfahrensfehler liegt, ist etwas anderes. Und da muss man wohl von Realitäten im Geschäftsgang ausgehen und nicht von irgendwelchen Wunschvorstellungen.

0

Was bedeutet das konkret?

Nicht existent -weil nicht in der Akte

unzulässig - weil nicht zur Akte gelangt

Gesetz, Auslegung, Rechtsprechung oder Privatmeinung?

0

Werte Herren oder unwahrscheinlicherweise auch Damen,

die hier ausgetauschten Befindlichkeiten sind der Sache nicht angemessen. Worum geht es denn?

1. Um 85 € und einen Abbiegefehler - kein Grund für Übereifer zum Fall

2. Ärger an Gerichten wegen sehr späten Eingängen von Schreiben - kann man verstehen, ist aber keine Rechtsgrundlage

3. Das semantische Verständnis eines recht einfachen Gesetzestextes - keine Gesinnungs-, sondern eine Sachfrage

4. Logische Prüfung, ob "frühere" auch ein "spätestens bis" enthält - ich würde für "vor Ereignis X" plädieren

5. Wann Auslegung oder sogar "Fortbildung" von Gesetzen? - eine verfassungsrechtliche Frage von hoher Brisanz

Dazu wünschte ich mir eine Reaktion auf meinen Klärungsversuch oben. Sie dürfen auch rummotzen, beleidigt sein oder nach Mutti rufen. Nur ändert das an den offenen Fragen nichts. Sollte etwa ein juristischer Blog unter Moderation von Experten diesem "schwerwiegenden Problem" nicht gewachsen sein? Ich zweifle ja an Manchem, aber das wäre mir dann doch neu.

Guten Abend

0

Was nicht in der Akte ist, kann nicht in die Verhandlung eingeführt werden. Das ist keine rechtliche Ansicht, sondern schlicht ein Fakt.

Was ggf. daraus folgt, wenn etwas, was zur Akte gehört, verspätet dorthin gelangt, ist eine andere Frage. Da ist dann meines Erachtens interessant, ab wann man eine Zuleitung zur Akte als "zu spät" ansehen kann. Meiner Meinung nach darf niemand, der 20 Minuten vor einer Verhandlung an ein Gericht faxt, darauf vertrauen, dass das noch zur Akte gelangt.

0

Der 1.Fakt wird wohl von Niemanden bestritten. Wenn etwas zur Akte gehört, muss es laut OWiG in die HV eingeführt werden. Bei Abwesenheit des Betr. und seines Verteidigers vom Richter. Frühere Vernehmungen bezieht sich auf  Vernehmungen vor der HV. Der Zeitraum "frühere" ist im komkreten Fall damit bestimmt. Sonstige Einlassungen stehen aber wohl nicht unter dem Vorbehalt, dass sie zu den bestimmten Zeiten früherer Vernehmungen erfolgten. Wer also dem "frühere" für sonstige Einlassungen einen Zeitraum zuweisen will, kommt mit der deutschen Sprache in Konflikt. 

0

Die grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist das weiteste Auslegungskriterium. Sie gibt den Rahmen vor. Deswegen steht sie auch immer am Anfang. Auslegung außerhalb des Wortlauts ist nicht möglich. Dann kommt nur Analogie in Betracht.

Sie aber nehmen nur die grammatische Auslegung vor und hören danach mit der Auslegung auf, ohne zu prüfen, ob nach weiteren Auslegungskriterien nicht eine Einschränkung des Wortlauts geboten ist.

Ist es denn so selbstverständlich, dass der Gesetzgeber mit § 74 Absatz 1 Satz 1 u. 2 OWiG auch die Fälle regeln wollte, wenn der Betroffene sein Einlassungsverhalten ändert? Oder spricht nicht vielmehr einiges dafür, dass er diesen Fall gar nicht im Sinn hatte, sondern davon ausging, dass ein auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen entbundener Betroffener, der in der HV auch nicht erscheint, bei seinem im Entbindungsantrag angekündigten Einlassungsverhalten bleibt? Dann kämen nur "Vernehmungen [...] und [...] Erklärungen" in Betracht, die vor der Entbindung erfolgten.

Bei Änderung des Einlassungsverhaltens sollte man auch zunächst prüfen, ob dann nicht möglicherweise die Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen entfällt bzw. unwirksam wird - also mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen.  Jedenfalls muss der Richter die Möglichkeit haben, aufgrund der Änderung des Einlassungsverhaltens über das persönliche Erscheinen neu zu entscheiden. Diese Entscheidung geht der Einführung von "Vernehmungen [...] und [...] Erklärungen" in die HV vor.

0

Selbstverständlich ist das selbstverständlich. Aus welchem Grund sollte der Gesetzgeber dem vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzen? Doch sicher nicht, weil er (der Gesetzgeber) sich Sorgen um eine etwaige Gerichtsorganisation gemacht hat.

"Bei Änderung des Einlassungsverhaltens sollte man auch zunächst prüfen, ob dann nicht möglicherweise die Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen entfällt bzw. unwirksam wird "

Und der Vorteil wäre in dem hier besprochenen Fall welcher? Der Richter hätte doch so oder das Urteil gefällt, gerade weil(!) ihm das Fax nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Mitdenken, Herr Kollege!

0

Ich habe extra für Sie das Merkmal gefettet, das bei Unwirksamkeit der Entbindung nicht erfüllt wäre:

"Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen." (§ 74 Absatz 1 Satz 1 u. 2 OWiG)

0

Ich habe zwei Fragen gestellt. Worauf bezieht sich Ihre Fettung?

Wie schon die vorigen Male auf Ihr Nichtverstehen der Norm? Oder haben Sie trotz einer soliden juristischen Ausbildung wesentliche Grundsätze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nicht verstanden?

Ihre Auslegungs"methoden" sind jedenfalls nicht so solide.

Also: Ihre "Antwort" (sorry, muss ich in "" setzen, da ich (noch) keine echte Antwort erkennen kann) bezieht sich auf welche Frage?

0

Wenn Sie nicht erkennen können, auf welche Ihrer beiden Fragen sich meine Fettung bezieht, dann haben Sie auf jeden Fall kein juristisches Problem.

0

Naja, dann sollte der Gesetzgeber Satz 2 der Norm besser streichen, damit alle ohne "solide juristische Ausbildung" nicht auf die Idee kommen, das sonstige Erklärungen des Betroffenen, die noch vor Beginn der HV dem Gericht zugehen, von diesem auch zu berücksichtigen sind.

Was haben sich die Richter des OLG dabei gedacht? Ok, steht ja oben, was die sich gedacht haben. Aber Schwamm drüber. Lässt sich mit dem Argument wegwischen: Alle nur eine juristische Ausbildung, aber eben keine solide jurisitsche Ausbildung.

Nein im Ernst: Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (das ja so oder so nur unter sehr engen Voraussetzungen im Zivilrecht Anwendung findet), sollte aufjeden im Strafprozess Anwendung finden.

Was denken sich Angeklagte und Betroffene auch dabei und ändern einfach Ihre vormals getroffene Einstellung?

0

"Der Richter hätte doch so oder das Urteil gefällt, gerade weil(!) ihm das Fax nicht zur Kenntnis gebracht wurde."

Wie ist das zu verstehen? Halten Sie das eingegangene Fax als Tatsache und den Inhalt des Fax für bedeutungslos für das Urteil?

Und daß  der Gesetzgeber "sich Sorgen um eine etwaige Gerichtsorganisation" zum Beispiel im Fall der Ausgestaltung des jetzigen § 339 StGB macht, das liegt auf der Hand. Da ist ihm die Funktionsfähigkeit der Justiz sehr wichtig.

"Wie ist das zu verstehen? Halten Sie das eingegangene Fax als Tatsache und den Inhalt des Fax für bedeutungslos für das Urteil?"

Können Sie die Frage auch grammatikalisch richtig formulieren, so dass man wenigstens ansatzweise eine Ahnung davon bekommen kann, was Sie wissen möchten?

Vielleicht klärt es sich aber auch, wenn Sie meinen Ausgangspost nochmals lesen und zu verstehen versuchen. Bereits in der Vergangenheit scheiterten Sie an dieser eigentlich einfachen Aufgabe.

0

Diese Frage ist verständlich und auch noch grammatikalisch richtig formuliert.

Aber Sie dürfen gerne den Text nun selber mit einem roten Stift verbessern, oder meine Frage auch anders formulieren.

Sie stellten doch vorher eine rhetorische Frage, die Sie selber auch gleich beantwortet hatten:

Aus welchem Grund sollte der Gesetzgeber dem vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzen? Doch sicher nicht, weil er (der Gesetzgeber) sich Sorgen um eine etwaige Gerichtsorganisation gemacht hat.

Stimmt`s, oder habe ich recht?

Vielleicht klärt es sich aber auch, wenn Sie meinen Ausgangspost nochmals lesen und zu verstehen versuchen. Bereits in der Vergangenheit scheiterten Sie an dieser eigentlich einfachen Aufgabe.

Das ist also auch keineswegs zutreffend, ich hatte Ihren Kommentar genau gelesen und kenne auch Ihre Tricks der "Strohmann-Argumente" inzwischen zur Genüge.

Herr Kolos, ich will es gar nicht besser wissen, sondern verstehen. Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, dann besteht zur grammatikalischen Auslegung Einigkeit. "Frühere" gehört nicht zu "sonstige Einlassungen". Wie Sie selbst schreiben, ist damit eine Auslegung des Textes in Richtung "früheren sonstigen Einlassungen" nicht möglich. Daher soll nun eine Analogie gelten. Aber auch das müssten Sie begründen, wenn der Gesetzestext eindeutig ist.

In § 71 I OWiG ist normiert, dass für die HV die StPO gilt, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Die Analogie könnte also auch nur auf den Teil der StPO weisen, der im OWiG nicht anders bestimmt ist. Sonst würde die Analogie durch die Hintertür § 71 I OWiG aushebeln. Nun weiß ich nicht, zu welchen vergleichbaren, aber nicht anders bestimmten Regelungen der StPO die von Ihnen entwickelte Analogie für das OWiG möglich und geboten sein soll.

Ihren Argumenten betreffend Entbindung vs. Einlassungsverhalten kann ich zwar logisch folgen, aber schon die Vermutung, dass der Gesetzgeber mit § 71 I OWiG bei Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen und dem Gericht ganz allgemein ein weniger formalisiertes Prozessverhalten abfordern wollte, könnte Ihren Argumenten ganz allgemein entgegen stehen. Aber das ist nur eine mögliche Deutung zur abweichenden Normierung.         

0

"Meiner Meinung nach darf niemand, der 20 Minuten vor einer Verhandlung an ein Gericht faxt, darauf vertrauen, dass das noch zur Akte gelangt."

Das verstehe ich nicht: Warum darf man nicht darauf vertrauen, dass ein Fax 20 Minuten vor der HV dem Richter(!) zur Kenntnis gebracht wird? Ihr Argument ist nur ein Scheinargument: Sie überlassen es letztlich dem Zufall, schlampigen und trägen oder sorgfältigen und zügig handelnden Personal, ob das Fax dem Richter noch vor der HV zur Kenntnis gebracht wird oder zur Akte gelangt. Aber das kann doch erkennbar kein Abgrenzungskriterium für dafür sein, wann das "fühere" nicht mehr möglich ist.

0

Seiten

Kommentar hinzufügen