Freispruch nach Wiederaufnahme - Fall des Neuburger Bauers Rupp

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.02.2011

Über den Fall ist an dieser Stelle schon mehrfach berichtet worden (siehe die Link-Hinweise gleich unter diesem Beitrag). Nun hat das Gericht die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen (Quelle) Nach der Urteilsbegründung geht das Gericht wohl zwar davon aus, dass der Bauer getötet wurde - die Unfall- oder Selbstmordthese sei  widerlegt -,  jedoch könne man nicht, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer angenommen hat, die Tat den Angeklagten im Einzelnen nachweisen, also wer von ihnen wann und mit welchen Mitteln den Bauer getötet habe. Darum der Freispruch.

Ich hoffe, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch auf das "merkwürdige" Zustandekommen des ersten Urteils eingeht und somit zumindest einen Teil der Ehre der bayerischen Justiz wieder herstellt. Wie genau kam es zu den widersprüchlichen "geständigen" Aussagen der Familienangehörigen, welcher Druck wurde sogar noch im Gerichtssaal auf Zeugen ausgeübt, eine falsche belastende Aussage (der Mercedes sei verschrottet worden) zu machen?

 

 

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180 Kommentare

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Für einen Juristen erstaunliche Fragen - als wären Sie mit einem D-Zug durch Studium und Referendariat gerast.

Eine "knifflige" Rechtsfrage sollte einen WA "begründen"? Warum?

Medieninteresse sollte ebenfalls zu einem Wiederaufnahmeverfahren (wenn auch nur mittelbar) führen? Wie geht es weiter? Vor jedem Strafprozess einfach mal in den Medien nachschlagen, was so vom vorab "ermittelten" Tatbestand gehalten wird? Kachelmann wäre Ihnen dankbar ...

Und zuletzt: "die Politik" sollte teilnehmen? Ehrlich jetzt?

Herr Würdinger, Sie sind ja nun hinreichend bekannt für Ihr "Querdenken", aber diese o.g. Vorstellungen und "Überlegungen" sind jenseits der Rechtswirklichkeit.

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Grüß Gott Herr Beckhaus,

Sie haben meinen vorstehenden Kommentar offenbar missverstanden. Es geht um zwei verschiedene Fragen:

1) Zunächst ging es mir bei meinem Kommentar darum, zu begründen, warum der Fall Genditzki zu einem eigenständigen beck-blog-Thema taugt.

2) Auf einem anderen Blatt steht tatsächlich die Frage, ob ich mit meiner Rechtsmeinung Recht habe, wonach das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen kann. Das wird dann voraussichtlich der entscheidende Knackpunkt einer Diskussion auf beck-blog sein. 

Sehr geehrte Frau RAin Schöne,

bei allem gebotenen Respekt: Ist das Ihr Ernst?

Eine Wiederaufnahme soll u.a. mittels "öffentlichem Druck" erreicht werden? Hier nicht von dem Wunsch nach Gesinnungsstrafrecht zu reden fällt schwer.

Was würden Sie von dem "öffentlichen Druck" halten, wenn die allgemeine Meinung in Medien und Social Media meinte, dass eine Wiederaufnahme in jedem Fall zu unterbleiben habe? Würden Sie sich dann noch immer hinter Ihrem Anliegen stehen, dass Entscheidungen u.a. mittels öffentlichen Drucks herbeizuführen seien?

Auf Ihre Antwort bin ich gespannt!

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Herr Beckhaus, wie erklären Sie sich die lange Hauptverhandlungsdauer im Münchner NSU-Prozeß, waren rein juristische, oder  politische Gründe dafür maßgeblich?

Wo machen Sie da die Tennung beim Agieren der Verteidiger, der Nebenkläger und ihrer juristischen Vertreter?

Wie hatte z.B. Herr Daimagüler da agiert, mehr juristisch, oder mehr politisch?

Sehr geehrte Frau RAin Schön,

bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihren Namen falsch geschrieben habe.

Leider haben Sie meine Frage nicht ansatzweise beantwortet. Und leider haben Sie mir (ohne weitere Erklärungen) ein "bewusstes Missverstehen" unterstellt und damit einhergehend eine "unseriöse Diskussionsstrategie" und dies, obwohl Sie ihre eigentliche Argumentation direkt mit einem Strohmannargument beginnen: Weder geht es hier noch mir um den Fall Mollath. Zudem ist der Bezug nur scheinbar ähnlich.

Und ohne Ihnen nahe treten zu wollen, so halte ich Ihr Vorgehen mit Ihrem Fall an die Öffentlichkeit zu gehen, nur vordergründig für ein moralisch wie auch immer gerechtfertigtes oder notwendiges Anliegen. Einen Grund, warum ich dies für ein "schwieriges Vorgehen" halte, habe ich bereits genannt. Ein anderer Grund ist: Was glauben Sie wie effektiv dieses Vorgehen ist, wenn sich jeder Strafverteidiger und jeder Rechtsanwalt mittels Stimmungs- und Meinungsmache an die Öffentlichkeit wendet, um seine prozessualen Ziele zu erreichen?

Es gibt noch einen dritten Grund: Für mich hat eine solche Haltung immer etwas von überlegenem Wissen oder von überlegender Moral. Sie erklären dem Interessierten Laien, dass Sie es besser wissen, als das erkennende Gericht. Sie wollen damit erreichen, dass die Entscheidung für den geneigten Leser oder sonstigen Interssierten, außerhalb des Gerichts getroffen wird. Sie wollen einen (wie Sie selbst sagen) öffentlichen Druck aufbauen, indem Sie versuchen, dass interessierte Teile der Öffentlichkeit sich Ihren Argumenten anschließt.

All das ist in meinen Augen kein juristisches, sondern politisches Agieren.

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Ja, wo kommen wir da hin, wenn sich - wie Sie sich ausdrücken, Herr Beckhaus - "jeder Rechtsanwalt mittels Stimmungs- und Meinungsmache an die Öffentlichkeit wendet"? Naja, als Anwalt "macht" man für gewöhnlich weder eine Stimmung noch eine Meinung. Man äußert sie lediglich und stellt sie zum öffentlichen Diskurs. Es ist mir unerfindlich, was es daran auszusetzen gibt. 

Tim Beckhaus schrieb:

Sie wollen damit erreichen, dass die Entscheidung für den geneigten Leser oder sonstigen Interssierten, außerhalb des Gerichts getroffen wird. Sie wollen einen (wie Sie selbst sagen) öffentlichen Druck aufbauen, indem Sie versuchen, dass interessierte Teile der Öffentlichkeit sich Ihren Argumenten anschließt.

All das ist in meinen Augen kein juristisches, sondern politisches Agieren.

 

Herr Beckhaus, Sie wollen eine strenge Trennung von "juristischem" und "politischem" Agieren, wenn ich Sie richtig verstehe.

Jede Pressekonferenz oder Presseerklärung eines Juristen, auch jedes Staatsanwalts oder jedes Verteidigers, jedes veröffentlichte Urteil, jedes juristische Schriftstück, das nicht in den Akten begraben bleibt, ist politisches Agieren.

Falls Sie anderer Meinung sind, bitte mal erklären, was Politik / "politisches" Agieren für Sie selber bedeutet.

 

 

Einfach noch ein paar Mal lesen, was ich geschrieben habe. Sie werden es dann (vielleicht) verstehen.

Und setzen Sie die Vourteilsbrille ab.

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Ihr Geschriebenes  habe ich sogar mehrmals gelesen, haben Sie vielleicht jene Brille, die Sie anderswo verorten, selber auf?

Aber dieses Video, das auch den Fall, zu dem Frau RAin Schön sich hier äußerte, den könnten Sie sich doch noch selber ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=JIbFOotL0L0

 

Aber dieses Video, das auch den Fall enthält, zu dem Frau RAin Schön sich hier äußerte, das könnten Sie sich doch noch selber ansehen.

Ich hab´s noch etwas entschwurbelt, für Sie, bevor Sie jetzt loslegen.

Mehrmals gelesen, aber noch immer nicht verstanden.

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Einfach noch ein paar Mal lesen, was andere user geschrieben haben. Sie werden es dann (vielleicht) verstehen.

Und setzen Sie die Vourteilsbrille ab.

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Herr Beckhausen jongliert hier mit Zirkelschlüssen, die dem "Ritt auf der Kugel" schon ziemlich ähnlich ist. Sein Ausgangspunkt ist demnach, dass Gerichte (i.d.R.) das tun, was sie sollen, nämlich richtig "Recht sprechen". Die Richter sind dabei dem "Recht und Gesetz" unterworfen. Wenn sich trotz pflichtgemäßem Tun Fehler einschleichen, dann gibt es bis zur Rechtskraft den Instanzenzug und für Ausnahmen die Verfassungsgerichte und die Wiederaufnahme. Das funktioniert angeblich so.

Aber:

"Im Namen des Volkes" gibt einen rudimentären Hinweis darauf, wer ursprünglich definiert haben sollte, was Gerichte sollen. Diese Definition ist natürlich nicht fallbezogen, sondern abstrakt. Sie stellt das "Recht" des Demos in einer Demokratie dar und hat auch alle Gesetze zu Folge. Richter sollen also diesem Recht (des Demos) und seinen Gesetzen unterworfen sein. Wie sieht nun diese Unterwerfung aber aus, wenn Gersetzestexte gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden, Gesetzeslücken durch sogenanntes "Richterrecht" gefüllt und dies als "Recht" in "Recht und Gesetz" umdefiniert wird. Ergebnis von freier Gesetzesauslegung, freier Beweiswürdigung und "Richterrecht" ist, dass die Richterschaft nur sich selbst bzw. seinen eigenen Machtstrukturen und Kontrollmechanismen unterworfen ist. Begründet wird dies gegenüber Betroffenen mit der "richterlichen Unabhängigkeit", die eigentlich ja eine Unabhängigkeit von Machteinflüssen insbesondere von staatlichen Strukturen meint. Soviel zu den systematischen Verwerfungen.

Im Konkreten wird das Recht natürlich nicht ständig gebeugt und fehlerhaft Recht gesprochen. Eine solche Behauptung wäre vermessen gegenüber vielen Anständigen in der Justiz. Ein unbeabsichtigter Fehler kann korrigiert werden und das ist durchaus (schwerfälliger und fehlerträchtiger) Alltag in der Justiz. 

Aber nicht jeder korrigierbare Fehler wird korrigiert. Es gibt sogar Fehler und Konstellationen, zu denen eine Korrektur bewusst und systematisch verweigert wird. Hierfür werden die grundlegenden Verfälschungen des demokratischen Auftrags an die Justiz bzw. deren Folgen für die Rechtspraxis unmittelbar genutzt. Das ist nicht erst seit dem massiv einschränkenden Umgang des BGH mit dem Straftatbestand der Rechtsbeugung bekannt, der ja mit der Freistellung von Nazi-Größen in Politik/Justiz und den dazu bewusst erfolglosen Richtern motiviert war. Die totalitäre Unrechtssystematik, die mit tatkräftiger Beteiligung führender Juristen (C.Schmitt, R. Freisler ...), sowie Angst, Schrecken, Elend und Unterwerfungszwang für die Allgemeinheit, ein demokratisch und rechtsstaatlich organisiertes System (Weimarer Republik) in kürzester Zeit abgeschafft und konterkariert hatte, ist bis heute juristisch und methodisch nicht aufgearbeitet. Stattdessen existiert das "richterrechtlich" geschaffene Kontrollsystem bis heute in dieser unaufgeklärten Tradition fort und stützt damit tendenziell erneut die Entwicklung zu autokratischen Strukturen, Manipulationen und allgemeinem Demokratieabbau. Dem ist Einhalt zu gebieten. Die Justiz ist auf den demokratisch legitimierten Weg zu bringen und geschaffenes Unrecht ist politisch imd juristisch aufzuarbeiten. Genau das durchzusetzen ist verfassungsgemäß ureigenste Angelegenheit des Demos, also des Bürgers.      

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"Es ist mir unerfindlich, was es daran auszusetzen gibt."

Das glaube ich Ihnen gerne.

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Wie ist die Lage im Fall Genditzki?

 

Zuletzt hat die Verteidigung des Herrn Genditzki eine Simulation vorgelegt. Diese Simulation belegt, dass die Version der Verteidigung des Herrn Genditzki zutreffen kann, sie belegt aber nicht, dass diese Version zutreffen muss. Es kann sein, dass Frau Kortüm in der Badewanne ihre verkotete Wäsche wusch, kurz ohnmächtig wurde, in die Badewanne stürzte und dort ertrank. Diese Simulation sagt aber auch nicht ansatzweise irgendetwas dazu aus, wonach die Version der Münchner Staatsanwaltschaft definitiv ausgeschlossen sein könnte. Aber nur ein solcher definitiver Ausschluss der Version, der der Anklage seinerzeit zugrundelag, würde die erforderliche neue Tatsache für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz darstellen.

 

Man kann also der Münchner Staatsanwaltschaft nicht verdenken, dass sie sich durch die vorgelegte Simulation wenig beeindruckt zeigte. Ebensowenig kann man der Münchner Staatsanwaltschaft verdenken, dass sie sich bisher nicht so recht von den Zeitungsartikeln der juristischen Koriphäen Holzhaider und Friedrichsen überzeugen ließ.  Man kann der Münchner Staatsanwaltschaft auch nicht verdenken, dass die – mit Anekdoten unterlegten - allgemein gehaltenen Behauptungen der Verteidigung des Herrn Genditzki über angebliche forensische Gefälligkeitsgutachten bisher dort wenig Gehör fanden. Denn die Behauptungen der Verteidigung des Herrn Genditzki über angebliche forensische Gefälligkeitsgutachten ließen bisher jeden konkreten Bezug auf das im Fall Genditzki erstattete forensische Gutachten des Prof. Keil vermissen.  

 

Die Verteidigung des Herrn Genditzki ist also weiter auf der Suche nach einer tragfähigen Begründung für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz.

 

Was ist die hauptsächliche Kritik an dem seinerzeitigen Strafurteil im Fall Genditzki? Die Kritik besteht hauptsächlich darin, dass die Münchner Strafkammer seinerzeit nie und nimmer zu einer Verurteilung kommen durfte. Ich habe in diesem Zusammenhang bereits in aller Ausführlichkeit dargelegt, dass der BGH im Pistazieneisfall der – an sich völlig freien – Beweiswürdigung des Tatrichters deutliche Grenzen gesetzt hat. Überschreitet der Tatrichter diese Grenzen, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung. Ist der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt, stellt dies eine tragfähige Begründung für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz dar.

 

Ich bin ehrlich gesagt überfragt, worauf die Verteidigung des Herrn Genditzki noch wartet. Löst der Vorwurf der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung bei der Verteidigung des Herrn Genditzki womöglich eine Art „Beißhemmung“ aus?   

 

Interessant: Sie sehen zwar keine hinreichende Begründetheit des WAA, sehen aber einen Anfangsverdacht für eine Rechtsbeugung.

Ist das richtig zusammengefasst?

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Würdinger sieht seit Jahren immer & überall eine Rechtsbeugung, wo man nicht hundertprozentig seiner Meinung ist. Das ist so unentrinnbar wie der Klimawandel.

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Jein, der - umfangreich begründete! - Anfangsverdacht für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung stellt eine hinreichende Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags dar.

Um auf Ihre besorgte Frage zu antworten: Ich sehe genau dort einen Anfangsverdacht für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung, wo ein solcher in der jeweiligen konkreten Fallkonstellation vorliegt. 

Ich habe in diesem Zusammenhang bereits in aller Ausführlichkeit dargelegt, dass der BGH im Pistazieneisfall der – an sich völlig freien – Beweiswürdigung des Tatrichters deutliche Grenzen gesetzt hat. Überschreitet der Tatrichter diese Grenzen, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung.

Wie kommen Sie denn auf diese steile These? Der Bundesgerichtshof sagt das jedenfalls nicht; das sagt einzig und alleine Würdinger. Der BGH sagt nur, dass darin ein revisibler Rechtsfehler liegt, der zur Aufhebung des Urteils führt. Aber nicht jeder revisible Rechtsfehler ist eine Rechtsbeugung. Das ist juristisches Grundwissen. Haben Sie noch Ihr juristisches Kaffeeservice im Schrank? Sie sollten Ihre Tassen im Schrank wieder einmal etwas aufpolieren!

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Das ist meine Rechtsmeinung, stimmt. Genau deswegen wäre ich gespannt darauf zu erfahren, was Prof. Müller dazu sagt. 

"Rechtsbeugung" ist etwas anderes als ein bloßer Rechtsfehler oder eine bloße Unvertretbarkeit. Lesen Sie doch einfach bei Fischer, StGB, nach, den Sie doch auch sonst immer wieder so gerne zitieren. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht die "Rechtsbeugung", sondern den "Rechtsfehler" unter Strafe gestellt.

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Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist im Fall Genditzki deswegen erfüllt, weil der Tatrichter in diesem Fall seinerzeit eine absolut unvertretbare Entscheidung getroffen hat. Der Tatrichter hat im Fall Genditzki die äußersten - äußerst weit gefassten - Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. In einem solchen krassen Ausnahme-Fall ist es richtig, den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt anzusehen.

In einem solchen krassen Ausnahme-Fall ist es richtig, den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt anzusehen.

Auch eine "unvertretbare Entscheidung" oder eine "absolut unvertretbare Entscheidung" begründet nicht den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung (Fischer, a. a. O.), wobei schon unklar ist, wo nur eine "unvertretbare Entscheidung" oder eine "absolut unvertretbare Entscheidung" bzw. ein "krasser Ausnahme-Fall" vorliegt. Jedenfalls ist Ihre Meinung, wie überhaupt alles, was Sie befangen zur Beförderung eigener Interessen ständig zur Rechtsbeugung äußern, eine "absolut unvertretbare Meinung"...

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Genau dies ist wohl das eigentliche zentrale juristische Problem am ganzen Fall Genditzki, ob man in dem vorliegenden Fall von einer "absolut unvertretbaren Entscheidung" sprechen kann. Genau zu dieser Frage und zu den weiteren anspruchsvollen juristischen Fragen, die der Fall Genditzki aufwirft, hätte ich gern gewusst, was Prof. Müller dazu sagt. 

Dass Frau Rick Beißhemmungen hätte kann man ihren bissigen Äußerungen in Bezug auf Prof. Keil ("sogenannte Rechtsmediziner", "wie bestellt- so geliefert") kaum annehmen. Und nicht jede falsche Beweiswürdigung ist eine vorsätzlich begangene Rechtsbeugung. Worin konkret die Fehler der Beweiswürdigung liegen sollen, die indiziell einen Vorsatz belegen könnten, lässt Herr Würdinger ja offen.

 Widmaier hatte ja schon in der Hauptverhandlung eine "Simulation" mit Hilfe eines Regisseurs und einer Stuntfrau präsentiert, wobei man die vermeintlich besten "Takes" für das Gericht zusammengeschnitten und die erfolglosen Sturzversuche der Stuntfrau weggelassen hatte. Die Behauptung der Stuntfrau, sie könne eine Ohnmacht simulieren, hat ein Biomechaniker widerlegt, der  bei der Filmpräsentation mitteilte, welche (bei Ohnmacht ja erschlafften) Muskeln der Stuntfrau angespannt wurden, als sie sich in die Wanne warf und ihr  Bein über den Badewannenrand hievte.

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Worin konkret die Fehler der Beweiswürdigung liegen, habe ich oben lang und breit erörtert. Leiden Sie an einer manifesten Leseschwäche? 

Was Sie da behaupten, ist nicht belegt. Es ist auch im übrigen für die aktuelle Situation völlig irrelevant, weil es den damaligen, längst abgeschlossenen Prozess betraf. 

In dem ganzen "sehr juristischen Text" vermisst man nur eines: dass der Analytiker Würdinger irgendwann auch nur eines der beiden erstinstanzlichen Urteile gelesen  und irgendeinen Punkt in der Beweiswürdigung als fehlerhaft entlarvt hätte, so dass man den Ansatzpunkt des Rechtsbeugungsvorwurfs irgendwo erkennen könnte.

Stattdessen zusammengepfriemelte c+p-Kommentare aus diesem Thread und Ausführungen zum Pistazieneis. Und man ergeht sich darin, dass man zweifele an dem Urteil, weil doch Herr Widmaier so entsetzt gewesen sei (immerhin versteigt er sich nicht wie Frau Schön in der myops zu der "Assoziation" : Revisionsverwerfung durch BGH - Schlaganfall und Tod Widmaiers).

Die Parallelen zum Fall Rupp sehe ich auch nicht. Denn die Tatvariante "erschlagen und im Auto in einem Gewässer versenkt" hatte eine Beschuldigte im Ermittlungsverfahren selbst eingeräumt und - angeblich - gegenüber einer inzwischen verstorbenen Zeugin ebenfalls behauptet. Die Angeklagten hatten schlichtweg Glück, dass diese Version nicht dem ersten Urteil zugrunde gelegt wurde, sonst hätte es kein Wiederaufnahmeverfahren gegeben. Denn die einzige Abweichung wäre dann gewesen: in der Donau statt im Irgetsheimer Weiher versenkt, siehe: donaukurier: kommt doch noch einmal Bewegung in den Fall Rupp und donaukurier: "Chronologie - Das mysteriöse Verschwinden des Landwirts Rudolf Rupp aus Neuburg-Heinrichsheim nahm im Herbst 2001 seinen Anfang. Die Polizei ging zunächst von einem gewöhnlichen Vermisstenfall aus"

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Ich habe die Beweiswürdigung als fehlerhaft entlarvt, so dass man den Ansatzpunkt des Rechtsbeugungsvorwurfs erkennen kann.

Am 11. Juni 2019 hat die Verteidigerin Regina Rick ihre Antragsschrift auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landgericht München II eingereicht.[26]

 

  1. Hans Holzhaider: Was, wenn alles anders war? Süddeutsche Zeitung, 12. Juni 2019

Nicht gleich so übertreiben, Herr Würdinger, ich hatte ja sehr schnell diese Artikel der SZ gefunden:

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fall-kaufmann-staatsanwalt-erwaegt-wiederaufnahme-1.742783

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/der-fall-guenther-kaufmann-die-last-des-eigenen-luegengebirges-1.754181

Mindestens eine einzige erfolgreiche Wiederaufnahme gab es also, die von der Münchner Staatsanwaltschaft auch befürwortet wurde.

Vielleicht aber sollte man einmal nach einer Statistik dazu bei der Münchner Staatsanwaltschaft anfragen.

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Sie spielen auf den Fall Günther Kaufmann an. Im Fall Günther Kaufmann blieb der Münchner Staatsanwaltschaft auch gar nichts anderes mehr übrig, als so zu handeln, wie sie handelte. Aber das ändert nichts an der grundsätzlichen Tendenz

Auch interessant in dem Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/05/1-438-05.php

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Dieser Fall spielt (ausweislich der Vorinstanz) offenbar in München. Ich kann ihn aber auf Anhieb nicht entschlüsseln. Wissen Sie, was dahintersteckt?

Die vielen juristischen Gäste hier, außer meine Wenigkeit, können Ihnen vielleicht da kompetent weiterhelfen.

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Außerdem weise ich auf die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Oktoberfestattentat hin, von Generalbundesanwalt Harald Range in 2014 so angeordnet, ohne die VwGO anzuwenden.

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Aber es widerlegte Ihre Behauptung, dass es bei der Münchner Staatsanwaltschaft keine Wiederaufnahmen gibt.

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Ich sprach von einer Tendenz, von einer (politisch) beabsichtigten Richtung, von einer (politisch) beabsichtigten Zielsetzung.

Hier wurde eine absolute Behauptung aufgestellt, auf die habe ich geantwortet:

Di, 2020-02-11 13:51

Was Sie sich eventuell auch noch dabei gedacht haben könnten, oder an anderer Stelle geschrieben hatten, das spielt dann jedoch keine Rolle, wenn so absolut formuliert wurde.

Ich weiß, Juristen und die Aussagen-Logik, das passt nicht immer zusammen.

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Mit anderen Worten:

Eine absolute Behauptung wird bereits durch ein einziges Gegenbeispiel widerlegt.

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Nachdem Sie es partout nicht begreifen wollen, auch an dieser Stelle noch einmal eine Wiederholung des bereits Gesagten: Ich sprach von einer Tendenz, von einer (politisch) beabsichtigten Richtung, von einer (politisch) beabsichtigten Zielsetzung.

Ich begreife schon, dass Sie rechthaben wollen, und das auch unter Verletzung logischer Gesetze, die jedoch kein Gesetzgeber nach Belieben ändern kann.

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Was Prof. Dr. Henning Ernst Müller im Jahr 2011 zum Fall des Neuburger Bauers Rupp sagte, nämlich  

"Ich hoffe, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch auf das "merkwürdige" Zustandekommen des ersten Urteils eingeht und somit zumindest einen Teil der Ehre der bayerischen Justiz wieder herstellt."

gilt eins zu eins auch jetzt im Fall Manfred Genditzki.

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