Grundsatzurteil des EuGH zur Kündigung kirchlicher Mitarbeiter

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht87|11696 Aufrufe

Der EuGH (Urteil vom 11.9.2018 - C-68/17) hat ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Kündigung kirchlicher Mitarbeiter wegen Verletzung von Loyalitätspflichten erlassen. Es beschränkt den kirchlichen Einfluss auf das Arbeitsrecht, spielt den Ball allerdings wieder zurück an das Bundesarbeitsgericht.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist katholischer Konfession und arbeitete als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass ihr Chefarzt nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre, kündigte sie ihm. Ihrer Ansicht nach hat der Chefarzt durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen. Der Dienstvertrag verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993, die vorsieht, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt.

Der gekündigte Chefarzt hat die deutschen Arbeitsgerichte angerufen und geltend gemacht, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Das BAG (28.7.2016 - 2 AZR 746/14, NZA 2017, 388) ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

Der EuGH urteilte, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können müsse. Bei dieser Kontrolle müsse das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist. Im vorliegenden Fall habe das BAG zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheine somit keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was dadurch erhärtet werde, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung unterworfen waren.

Der EuGH knüpft damit an seine vor kurzem ergangene Entscheidung in Sachen Egenberger (17.4.2018- C-414/16, NZA 2018, 569) an, in der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ebenfalls nicht unerheblich eingeschränkt worden ist. Damals ging es um eine konfessionslose Frau, die sich erfolglos um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass es künftig auf die Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche ankommen wird. Das steht in einem nicht zu übersehenden Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG, das gerade in dem jetzt vom EuGH entschiedenen Chefarzt-Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einen hohen Stellenwert zuerkannt hatte (Beschl. vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387). Wie sich nun das BAG positioniert, bleibt abzuwarten.

Erwartungsgemäß kritisch kommentieren Vertreter der katholischen Kirche die neue EuGH-Entscheidung. Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Hans Langendörfer, äußerte etwa, das Urteil verkenne die die verfassungsrechtliche Position der Kirchen. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechts sei es schließlich Sache der Kirche selbst, Loyalitätserwartungen an ihre Mitarbeiter zu formulieren.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die katholische Kirche im Jahre 2015 die Grundordnung geändert hatte, so dass der Fall heute wohl anders beurteilt worden wäre. Daher dürften die praktischen Konsequenzen überschaubar sein. Es geht vor allem um das Prinzip und die Frage, welchen Stellenwert das Europäische Recht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einräumt. Hier hätte man die Akzente sicherlich mit guten Gründe (Art. 17 AEUV) auch anders setzen können.

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87 Kommentare

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Auch die Katholische Kirche als Arbeitgeber dürfte ihren Angestellten doch per Vereinbarung bei der Einstellung keine Ehelosigkeit vorschreiben dürfen.

Das ist ein Menschenrecht, das auch noch in der Menschenrechtscharta der UN verbrieft wurde.

Die Menschenrechte der UN sind aber schwierig einzuklagen, wenn Verstöße dagegen auch noch keine Straftaten sind.

Im übrigen verweise ich auch auf den Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer:

https://www.kirche-und-leben.de/artikel/voderholzer-missbrauchsstudie-so...

Sogar ein chilenischer "Menschenrechtsaktivist" und Priester ist inzwischen laisiert worden und nun ein Fall für den Staatsanwalt mit 4 weiteren Angehörigen eines Ordens:

https://www.katholisches.info/2018/09/sexueller-missbrauch-priester-und-...

 

Sehr geehrter Herr Rudolphi, auch Ihnen noch einmal wie 16.9. 20:22: Es gibt eine Fülle von autonom eingegangenen Unterlassungspflichten, die Handlungen betreffen , die isoliert gesehen durch das Grundgesetz sogar grundrechtlich "im allgemeinen" zugelassen sind. Zur Meinungsfreiheit etwa ( Art. 5 GG) - laut BVerfG sind sogar Äußerungen positiv zu NS-Begehren von dieser Freiheit umfasst: Aus Leitsatz 2: Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.   Zitat Ende.  Beschluss BVerfG  4. Nov. 2009,        - 1 BvR 2150/08 . Ich möchte aber doch hoffen, dass Privatarbeitgeber, etwa auch bei Zeitungen, wie auch der Staat bei Abstellung von Beamten verlangen und vereinbaren dürfen, etwa solche Wahrnehmungen grundgesetzlicher Rechte zu unterlassen - bei Meidung des Rauswurfs.  Conclusio: Es darf auch einfachgesetzlich geregelt werden und dann auch vereinbart werden, gewisse Wahrnehmungen auch von Grundrechten zu unterlassen.  Das dürfte auch gelten, wenn man verpflichtet ist, als CDU-Angestellter    nicht gerade Frau Nahles zu bejubeln, wenn sie - mE mit besten Gründen - kategorisch ablehnt, deutsche Soldaten Kampfeinsätze gegen syrische Regierungstruppen ohne UN-Mandat durchführen zu lassen.        

Sehr geehrter Herr Kolos, darf ich noch einmal auf meine Überlegung von vorausliegend verweisen? Ausübung von Grundrechten ist privatautonom disponibel. Grpnde habe ich genannt.

Nichts haben Sie begründet. Sie haben lediglich behauptet, angedeutet und gehofft. Dabei leugnen Sie schlicht und generell die Drittwirkung von Grundrechten auf Arbeitsverhältnisse. Das ist Quatsch.

Die Drittwirkung wird vor allem mit der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte begründet. Der Hauch einer Begründung sollte wenigstens einen Erklärungsversuch enthalten, warum dann ausgerechnet die Ehe (mithin also die Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit), die "unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" steht, keine Drittwirkung auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlen soll.

Die Privatautonomie wird keinesfalls uneingeschränkt gewährleistet, und erst recht nicht die arbeitsvertragliche.

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Dieter Fabisch, Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Arbeitsrecht: in Schriften zum Deutschen und Europäischen Arbeits- und Sozialrecht, S.62 m.w.N. (auch bei google-books in der Vorschau nachzulesen):

"Ein neuerer Ansatz zur Lösung des Drittwirkungsproblems ist die sogenannte Lehre von der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte. Die insbesondere in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG sowie der speziellen Anordnung in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundrechtsfunktion als Schutzpflicht soll die Pflicht des Staates, d.h. des Gesetzgebers oder an seiner Stelle des Richters begründen, Grundrechtsberechtigte auch vor Übergriffen Dritter in deren grundrechtlich geschützte Positionen in Schutz zu nehmen. Dies gelte für alle Bereiche des Rechts, also auch für das Verhältnis der Privatrechssubjekte untereinander."
 

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Sehr geehrter Herr Kolos, Drittwirkungder Grundrechte nennen Sie imPrinzip zutreffend. Sie führt allerdings nicht dazu, dass nichtstaatliche Rechtssbjekte unmitterbar undumfassend we der Staat selbst an die Grundrechteihrer Rechtsverhöltnisürtner gebunden wären. Und schon gar nicht so ohne weiteres im Bereich der Autonomie der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften, Art. 140 GG. Ich kann'sIhnen statt der Formulierung mit hiffe"auch präzis als ragestellen:Meinen Sie, dass ein Arbeutgeber, etwa ein Verlag seinen Mitarbeitern nicht verbieten kann vertraglich, pegida-Propaganda zu betreiben? Ich habe mit BVerfG-Entscheidung  belegt, wie weit die "Meinungsfreiheit" geht. Also ein ausübbares Grundrecht. 

Noch weiter, sehr geehrter Herr Kolos: Es wurde gesagt: "warum dann ausgerechnet die Ehe (mithin also die Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit), die "unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" steht, keine Drittwirkung auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlen soll."?   Zum Verständis wäre dann erst einmal zu prüfen, inwieweit eigentlich die bestehende (!!) Ehe eines Bundespräsidenten von der "staatlichen Ordnung" "geschützt" worden wäre, als er eine "Maitresse" öffentlich vorführen ließ.Dass eine Drittwirkung ausgeschlossen wäre ("keine"), hat niemand gesagt, ich jedenfals nicht. Undschon garnicht "ausgerecnet" für das Grundrecht bezglichder Ehe gilt mein Verweis darauf, dass da durchaus Öffnung für privatautonome Regelungen ist. Zur Menugsfreiheit /Art 5 GG, habe ich beeits, ohne jeden Widerspruch zu hören, vorgetragen.Die Einhaltung von Dienst- und Arbeitszeitenschränkt Art. 8 GG ein. EntgegenArt. 9 GG werden Organisationen wohl Unvereinbarkeitsregelungen treffen können, vertragliche Dienst- und Wohnsitzregelungen ( wie auch beamtendienstrechtliche) wegen Erreichbarekti schränken Art 11 GG ein, und VerbalrabuistenwerdneProbleme haben zu erklären, warum dem Wortlaut nach schroff entgegen Art. 12 GG ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sogar einen"Arbeitsplatz" zuweisen kann oder jedenfalls im Anstellungsvertrag vereinbaren kann. Ab dann ist Schluss mit Arbeitsplatzfreiwahl. 

Ich bin auf die Drittwirkung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG deswegen nicht eingegangen, weil dieses Grundrecht kein besonders gutes Beispiel ist, um die Weite der Drittwirkungsproblematik für eine Blog-Diskussion abzukürzen. Der Schutz der Ehe aus Art. 6 GG scheint mir dagegen um so besser dafür geeignet. Außerdem betrifft der Schutz der Ehe unmittelbar und konkret den hier diskutierten Sachverhalt.

Grundlegender und lesenswerter als z.B. die Lüth-Entscheidung des BVerfG erscheint mir deswegen auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur arbeitsvertraglichen Zölibatsklausel (Urteil vom 10. 5. 1957, BAGE 4, 274). Online nachzulesen unter

https://www.prinz.law/urteile/BAG_1_AZR_249-56

Allerdings hakt es hier noch an der dogmatischen Begründung der Drittwirkung. Das BAG stellt offensichtlich noch auf unmittelbare Drittwirkung ab, von der es in seiner späteren Rechtsprechung schrittweise abrücken wird.

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Nun, dann werden eben andereLeser darüber urteilen müssen,ob die dogmatische Bahauptung, wegen Drittwirkung der Grundrechte grndsätzlich privatautonmer Auspbungsvericht unvereinbar sei, dadurch sehr gestützt wird, dass zu Hinweisen, mE Belegen für die allgemein anerkannte ABdingbarkeit beiseite getan und Antworten auf klare Fragen verweigert werden. Belege wurden angeführt etw  mit Artt.5, 8 , 9,  11 GG. Oder die doch jedem Schulbübchen verständliche kleine Frage; Darf die SZ, Redaktion oder Verlag, einem Redakteur durch Anstellungsvertrag verbieten, pegida-Thesen zu vertreten? Ja oder nein? Manches ist so einfach. Darf das SPD-Hauptquartier mit einem Angestellten vereinbaren, dass er nicht Mitglied der Linken, AfD oder wem immer sonst Ungewünschten  sein darf? Ja? Nein? Darf ein Maschinenserviceunternehmen mit einem Angestellten vereinbaren, dass er, um stets binnen 1 Stunde um seinen vertraglich (entgegen  "drittwirkungsgewirkten" ???Art. 12 GG  ??) verinbarten Niederlassungssitz der Stadt X herum an jeder Stelle auch bei Nachtrufbereitschaft( drittwirkungswidriggewirkten??? , Art. 2 GG??) zur Reparatur erscheinen zu können, seine Wohnung nur im Umkreis mit Fahrtzeit 0,5 Stunden zum Sitzpunkt nehmen darf ( drittgewirkelter  Art. 11 GG????). Und wenn der Dienstgeber schon eventuell solche Primäransprüche nicht sollte durchsetzen können - darf er dann Beendigung der Anstellung bei Verstoß herbeiführen dürfen?  Oder darf der Servicetechniker für den Bezirk Cottbus darauf beharren, er wohne doch nun einmal drittgewirkelt so gern grundrechtsgemäß ( Art 11 GG) in Berchtesgaden?

Entschuldigen Sie bitte, die Falschschreibung Ihres Namens, Herr Peus. 

Ich habe ihn richtig geschrieben. Aber die dumme Software hatte mich korrigiert und ich hatte das übersehen. Muss leider derzeit auf ein Pad zurückgreifen, ohne richtige Tastatur.

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Jetzt wieder zum Ernst des Lebens zurück:

Der "Verbund Katholischer Kliniken Düsseldorf" hat ein "Leitbild" als PDF abrufbar:

https://www.vkkd-kliniken.de/vkkd/vkkd-gruppe/leitbild/

Darin wird auch den "Mitarbeitern mit Fürsorge, Achtung und Respekt, unabhängig von Herkunft, Religion oder sozialer Stellung" begegnet.

Wie ist das dann mit einer Kündigung wegen einer Wiederheirat zu vereinbaren, oder gelten Chefärzte nicht als Mitarbeiter?

Sehr geehrter Herr Rudolphi, ich würde einen an die Öffentlichkeit, insbesondere Marktinteressenten ( Patienten!) gerichteten Werbeeintrag weder hoch, noch als typisch präzise noch als inhaltlich als umfassend gedacht und konzipiert ansehen.  Sowohl in Patientenaufnahmeverträgen wie auch in Anstellungskonditionen wird da viel Näheres und Präziseres stehen. Da steht viel Wortgekligel in solcher Internetwerbung. Gerade "Respekt" - ein Oberwortgeklingel der zeitgeistigen Jetztzeit. Wer da so alles "Respekt", stets vor sich und seinesgleichen , einverlangt - bis zum Perversesten. Daher wird es auch jedes Unternehmen von sich so sagen. - Wertet man das mit seinem historisch guten und echten Kern aus, so kann das mehrere Folgen haben: Der Anstellungsinteressierte sollte erst einmal auch senerseits "Respekt" davir haben, dass er von einem Dienstgeber angstelt werden möchte, der in einer knapp 2000-jährigen Tradition ein - ja nicht klandestines, sondern öffentlich bekanntes - Wertebild und ethisch-moralisches Normbild, ein geistiges Gepräge, mit einem selbstdefinierten geistigen Außenwirkungs-, ja auch Missionsauftrag hat. Anders als etwa private kein kommerzorientiert betriebene auch Gesundheitsunternehmen. Das schnell um die Eckelugende "Argument", damit werde auch Missbrauch betreben oder gebe es, was leider zutrifft, auch prominente Lautsprecher der Organsation, diesich (bissxhwerstens) verfehlen - "Gleichheit im Unrcht?" "Dann darf ich auch"?Eher gilt: abusus non tollit usum. Zum anderen: Falls die Wertegeltung , auch in kirchlichen Dienstgeberverhältnisses, echten Respekt , wie ich hoffe, realisiert, so vor dem Angestellte insgesamt. Aus marktwettbewerblichen Grünnen tun das zunehmend sogar längst nichtkirchliche Arbeitgeber. Nämlich: eine gewisse Rücksicht auf die Einbindung des Arbeitnehmers in höchstpersönliche, nämlich eheliche und familiäre Zusammenhänge. Selbst und je nach Konditionenbedingungen und terminlicher Fixeinbindung ggf. außerordentliche Freistellung wegen Krankheit, plözlichen Unfalls, Notstuation bei Ehegatten und/oder Kindern. ( Verschiebung Management-Zentralbesprechung mit Chefarzt, wenn plötzlich ein Kind verunfallt, durch Verbrechen geschädigt, Trost und Beistand auch für Ehefrau?) . Ebenso plötzlicher Dienstplanausfall, wenn einem rangniederen Mitarbeiter im engsten familiären Beqreich gleiches widerfährt??!! Ich hoffe sehr, dass gerade ein kirchliches Krankenhaus so etwas mit "Respekt" einbezieht. Dann ist in Wahrheit aber nicht isoliert "der Mitarbeiter" respektiert ,sondern in der Sache der Angehörige auch. Wenn man es so sieht, ist auch derFamilienangehrge in den Respekt einbezogen. Je nach Psition,auch gesellschftlicher Position, ist aber gerade bei einem "Chefarzt" die Ehefrau auch bis in  die Öffentlichkeit hinein wahrnehbarundanerkannt. Im Politischen Bereich ist unbeanstandet,dass wir auf Staatssteuerkosten Mitflüge von Ehepartnern mitbezahlen bei Staatsbesuchen  ( wenn gewollt, Hitler hatte keine, Merkel will nicht) , wir nehmen es doch hin  und erwarten, dass bei enem Bundespräsidenten die Ehefrau ( neuerdings sogar temporär eine Maitresse en titre ) im Internet auf homepage dargestellt wird. Nach klassischer Vorstellung nahm eine Ehefrau "an Rang, Stand und Namen" ihres Mannes teil. Es mag heutzutage nicht für alle zwingend sein, das so als eine bewertete Einheit zu sehen, auch bei der Respektsbekundung. Von der Kirche ist aber eben bekannt, dass sie gerade die Ehe im Rang einer göttlichen Ordnung sieht. Der Schutz des zivilbürgerlichen Menschen liegt in "Verbraucheraufklärung", - ist das klar, auch für ihn , worauf er sich da einlässt? Wenn ja ( undgenauhier destruiert die Kirche seit einiger Zeit ihre eigene bisherge Position auch mE rechtserheblich in Zukunft, das wird Wirkungen haben!) , dann darf auch dem sog. "mündigen Bürger" angesonnen werden, sein Wort zu wägen, zu wissen, was er eingeht, und sich daran zu halten. Einen , auch verfassungsrechtlich relevanten, rechtlichen Grund dafür, die Vertragsparteien auf ein niederes  omrakisches Niveau zu zwingen, sehe ich nicht. Dabei hat die Kirche nicht einmal Möglichkeit, ihr Primärbegehren, ihren "Primäranspruch", durchzusetzen. Aber Sekundärfolgen, nämlich bei Verstoß, darf sie - mE gewiss - daran knüpfen. 

.... ich würde einen an die Öffentlichkeit, insbesondere Marktinteressenten ( Patienten!) gerichteten Werbeeintrag weder hoch, noch als typisch präzise noch als inhaltlich als umfassend gedacht und konzipiert ansehen.  Sowohl in Patientenaufnahmeverträgen wie auch in Anstellungskonditionen wird da viel Näheres und Präziseres stehen. Da steht viel Wortgekligel in solcher Internetwerbung.

Das weiß ich aus eigenen Erfahrungen nur zu gut.

Deshalb hatte ich einmal meine Patientenaufnahme in einer örtlichen Klinik bei einem Aufnahmegespräch von einer schriftlichen Zusicherung abhängig gemacht, innerhalb einer Frist von 2 Monaten meine komplette Patientenakte nach Entlassung zu erhalten.

Als das abgelehnt wurde nach einer Rücksprache, bin ich wieder gegangen ohne Aufnahme.

Der Chefarzt meldete dann später dem einweisenden Arzt entrüstet, aber wahrheitswidrig, ich hätte sogar eine Frist von nur 2 Wochen gesetzt, aber auch diese Frist ist nach heutiger Rechtsprechung zu den BGB §§ 630a - h angemessen.

Wenn Ärzte etwas unterschreiben sollen im Gegenzug, dann ist von einem (gegenseitigen) Vertrauensverhältnis Arzt - Patient oft nur sehr wenig zu spüren.

Wie überhaupt um die Patientenakte oft gekämpft werden muß btw.

Und jetzt, sehr geehrter Herr Dr. Peus, kommt der Rat für alle (potentiellen) Patienten - besonders auch für Senioren - für alle Fälle des späteren Lebens, die mal gegen ihren eigenen Willen in Kliniken eingewiesen werden sollen.

"Gespräche" mit Ärzten dort nur schriftlich protokolliert führen, auch nicht ohne neutrale Zeugen, und nicht ohne anschließende eigene Kontrolle der Patientenakte auf Korrektheit und Vollständigkeit.

Dann wird es dort ein kurzes Intermezzo i.d.R. geben, oder ein Richter wird gerufen, und auch das Gespräch läßt man besser gleich protokollieren und verlangt auch eine Zuziehung einer Person eigenen Vertrauens.

"Vertauen ist gut .....", auch als Patient, das werden Sie als Jurist doch auch verstehen können .....

Sehr geehrter Herr Rudolphi, und schon wieder sehe ich uns einig, darin: dass eine homepage - Werbeeintragung nicht umfassend rechtlich Erhebliches regelt oder klärt.  Behandlungsvertrag, Vereinbarungen dazu und ärztliche Aufklärungspflicht - für Juristen ein weites Feld. Ja, bei mangelndem  Vertrauen kann man in der Tat intensiv über Beweisführungsmöglichkeiten nachdenken.  Anstellung geschieht allerdings eigentlich nicht unter den Einschränkungen des Alters oder der Gebrechlichkeit.Was vereinbart werden soll, muss nur beiden Seiten eben klar sein.

Dr. Egon Peus schrieb:

Was vereinbart werden soll, muss nur beiden Seiten eben klar sein.

Das ist natürlich ein Hauptthema bei aller Juristerei zu allen Zeiten!

Es wurde also ein Arbeitsvertrag mit einem katholischen Krankenhaus unterschreiben.

Aber auch nach den Unterschriftsleistungen ist auch oft noch nicht alles endgültig geregelt, auch "herrschende Meinungen" können sich ja ändern und hier hat der EuGH geurteilt.

Wenn ich eine Abschweifung zur Diplomatie machen darf: Es gibt Verträge, Zusatzprotokolle und auch dazu wieder einseitige Erklärungen und Noten. Siehe den "Deutschlandvertrag" oder den "Zwei-plus-Vier-Vertrag" als Beispiele.

Die sog. "Reichsbürger" haben ja auch ihre eigenen Interpretationen aller dieser Verträge, siehe die "Feindstaatenklausel" .........

Zurück zum Thema:

Wie sich das nun beim Arbeitsrecht in katholischen Einrichtungen in D weiter entwickelt, bleibt also abzuwarten.

Ihre zustimmende Anmerkung zu Minister Reul war:

Minister Reul ziiert FAZ 24.8.2018: Richter sollten "immer auch im Blick" haben, dass ihre Entscheidungen "dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen".

Das kann man auch den Richtern am EuGH, oder denen in D, nun nicht absprechen.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, dem stimme ich in Ihrer Diktion und Aussage zu. Allerdings:  a) Was klar geregelt ist, ist nun einmal geregelt.  b)  Die Kirche selbst begibt sich seit einiger Zeit zunehmend in Diffusität ihrer eigenen generellen Regeln. Sie betreibt den Abbruch der Klarheit selbst.  Nun denn - als Jurist sehe ich voraus,was sich dazu entwicken wird in der Judikatur.  c) Werwüüste nicht, dass sich "Meinngen" ändern, auch "herrchende", auchsolche, die sich als "herrschend" deklarieren. d)  Ob da zur "unbegrenzten Auslegung" von Art. 6 GG zum Begriff "Ehe" wirklich - dort dqs Prkanent - die Auffassunder "billigund gerecht Denkenden" aufgegriffen hat? Die Bevölkerungskreise werden verschieden sen - komisch, ich habe ausschließlich und restlos nur Entsetzen wahrgenommen in meinen Gesprächspartnerkreisen. Zu dem, was kirchlich mit solchen "Gemeinschaften" gemacht wird, gerade auch bei evangelischen Christen erst recht.  e) Ich bin Realist genug, um wahrzunehmen, dass es natprlich auch Interessenten an ""gewissen" Neuregelungen oder Uminterpretatinen gibt. Nach § 242 BGB soll es aber auf das Astandsgefphl "aller" billig ud gercht Denkenden ankommen. So ganz unerheblich , um vorsichtig zu sein, sind die, die sich einer NS-mäßigen "unbegrenzten Auslegung" widersetzen, gewiss nicht. f) Das "Rechtsempfinden" der abgelegten,betrogenen, mit Fußtritt entsorgten Ehefrau würde ich stärker einbeziehen, zumal sie in den "Respekt" des Krankenhausträgers nach meiner Deutung eben einbezogen worden ist. Vielleicht nicht generell staatlich  zwingend. Aber wirksam vereinbart.

Der "Fußtritt" für den vorigen ("entsorgten") Ehepartner, auch für Männer, ist ja nicht immer die Regel mehr.

Das "Auseinanderleben" als Eheleute, ob mit und ohne Scheidung, ist häufige Realität. Wenn dann ein neuer Partner auftaucht, dann kann ich am Wunsch, eine neue Ehe einzugehen nach einer fairen weltlichen Scheidung, nichts Negatives sehen.

Das BVerfG hatte zwar die Ehe immer als Ideal und als lebenslange Verbindung einer Frau mit einem Mann angesehen, war auch nie gefragt worden bei der sog. "Ehe für alle". Aber diese Form des Zusammenlebens ist nun ein Fakt geworden, egal, wie dazu gestanden wird von einzelnen Personen.

Daß weltliche Richter (des EuGH oder) eines der höchsten deutschen Gerichte aber die kanonische Ehe nach katholischer Vorstellung als Ideal einer lebenslangen Verbindung ansehen, kann ich mir nicht vorstellen, denn das würde doch m.E. in diesen Zeiten nicht mehr "dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen".

Weitgehend stimme ich, sehr geehrter Herr Rudolphi, auch hierzu Ihnen zu. Der "Fußtritt" ist ein schriffer Fll, wenngleich gar nicht so selten auffallend jpngere Damen die Seiten der Herren neu besetzen. Nur - wenn der Staat sich in den 1970er Jahren davon verabschiedet hat, nach Gründen zu differenzieen, wird mn nun  nicht umgekehrt der Kirche ansinnen können, genau hiernach wiederum die Frage der Kündigung zu differenzieren. - Sie haben ja Recht - im protestantisch mitgeprägte Deutscand ist die Unscheidbarkeit nicht mehr das dem "allgemeinen" Rechtsempfinden der Bevölkejrung entpsrehcned eelement der Ehe. Nur - das ist ja nicht Thema. Thema ist, ob ein erwachsener mündiger Mensch sich bei Einstellung sehenden Auges dazu verpflichten kann, dieser speziell katholischen wichtigen Lehre seines begehrten Dienstherrn zu entsprechen - bei Meidung einer Kündgung im Fall des Verstoßes. Bythe way - wie jener in D selten erörterte Fall des mormonischen Geistlichen zeigt - auch da gilt klare Lehre - und wird dort vom EGMR anerkannt! Kündigug wirksam. Keine Menschenrechtsverletzung. 

"wie jener in D selten erörterte Fall des mormonischen Geistlichen zeigt"

Hätten Sie da Aktenzeichen und / oder Urteilsvolltexte?

Beim katholischen Chorleiter und Organisten fiel mir (Zitat) auf:

"Restitutionsklage vor deutschen Arbeitsgerichten erfolglos

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage nach nationalem Recht haben das LAG Düsseldorf und das BAG als unzulässig verworfen. Der in das deutsche Recht eingeführte Wiederaufnahmegrund der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung war laut LAG auf das Verfahren des Klägers zeitlich noch nicht anwendbar."

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lag-duesseldorf-kirchenmusiker-schei...

Sehr geehrter Herr Rudolphi, o ja: Von DEMSELBEN Tag, 23.9.2010, wie bei dem Essener Kirchenmusiker. Nur - in D weiß anscheinend niemand etwas davon.So läuft eben Propaganda.  23. Sept. 2010, Rechtssache O. ./. Deutschland Beschwerde Nr. 425/03   Mormone; in der BMinJ nichtamtlichen Übersetzng: https://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20100923_425-03.html  Da gab's nicht einmal eine PSeudo-Zweitehe, sonder NUR Untreue und Ehebruch in der Ehe. Und - nicht einmal publik geworden. 

Sehr geehrter Herr Dr. Peus, nach Durchsicht des Urteils ist eine Unterschrift m.E. bei so einem ausgestalteten Arbeitsvertrag bindend. Jetzt allerdings frage ich mich nun, ob nicht manche Angehörige von Kirchen sich zukünftig fragen werden, ob sie ihre eigenen Beziehungen noch offiziell machen sollen, wenn sie eine Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber anstreben. Für jede Strategie gibt es ja eine Gegenstrategie, was hätten dann damit die Kirchen wirklich erreicht? Weniger offiziell eingegangene Ehen und mehr Unaufrichtigkeit und Heimlichtuerei, das könnten dann die Folgen davon sein und noch mehr Entfremdung zwischen Kirchen und Bevölkerung in der Mehrheit.

Langfristig würden m.E. die Kirchen dann doch verlieren und zu einer Art von Sekten mutieren, dieses Beispiel der kleinen Kirche der Mormonen weist in diese Richtung, laut Wikipedia:

"Heute leben in Deutschland über 40.000 Mitglieder (Stand 2017),[37] von denen nicht alle aktiv am Kirchenleben teilnehmen, d. h. sie besuchen nicht regelmäßig die Versammlungen und Aktivitäten der Kirche."

https://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_Jesu_Christi_der_Heiligen_der_Letzt...

Den Grundsatz durchgesetzt, den oder die davon betroffenen Menschen vielleicht verloren.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, zu jedem Ihrer Aspekte vermag ich Ihnen Konsequenz und innere Stimmigkeit zuzusprechen. Allerdings möchte ich sortieren: a) Zum im Staat anzuwenden objektiven Recht: Ich sehe uns übereinstimmend darin, dass solche Regelungen in einem Anstellungsvertrag  -also privatautonom - wirksam und zulässug sind. Es ist dann mE FRage einerseits der zur Wrksmkeit erfrerlichen Bestmmheit,andererseits auch die Frage danach, inwieweit eine Kirche gleichsam curh Pauschalverweisung auf (bekannte) Lehre oder in Art einer dynamischen Verweisung  auf autonom gesetztes Eigenrecht verweisen kann. Ich vermute sehr, dass sie damit nachträgliche Verschärfungen nicht auferlegen kann.  Virulent knntediese Frage werden eta,wenn ein Chefarzt oder Mtarbeiter auf einmal , etwa auch noch formalisiert, eine notorische  Paarung eingehen würde oder wollte, wie sie der Bundesgesetzgeber am 30. Juni 2017 beschlossen hat. b) Die Strategien des Klandestinen ( nicht offenbar werden lassen ) sind so alt wie jedes in der Durchsetzung zu kontrollierende Recht. Das ist zur Rechtsbeurteilung nicht erkenntnisfördernd. Das BVerfG hat in den 1980er Jahren verfassungsrechtlche Konsequenzen an die flächendeckende Nichtversteuerung von Zinseinkünften geknüpft. Momentanwird wenger goutiert, wenn sexueller Missbrauch klandestin betrieben wird. Eher denkt und propagagiert man an Aufklärung zur Sache und Verfolgung, als an Negierung der berührten Verbote. Einleuchtend ist, dass ein Gesetzgeber sich gut überlegen sollte, ob seineRegekung missbrauchsanfäliig und/oder kaum kontrollierbar ist. Es gilt als Kuturfortschritt , dass sei den kirchochenRegekungen des ittelalters die landestinen Ehen verschwunden sind ( sie tauchen momentan an anderer Ecke wieder auf - religiöse "Eheschließungen" ). c) Was Sie im übrigen hervorheben, isteine von staatklicher Sicht aus unbedeutsame Frage: nämlich die binnenorganisatorische Frage der Sinnhaftigkeit rigider Regelungen. Das muss jede Kirche bzw. Weltanschuungsgemeinschaft für sich einschätzen. Eben genau deshalb auch stehen sie unter dem Schutz des Art. 140 GG - und es würde sogar im Rahmen der laicité französischer Handhabung gelten. Soweit Katholik, habe ich dazu kirchlich gewiss meine Meinung. Dem staatlichen Juristen ist das wurscht. Kirchlich gesehen teile ich Ihr Einschätzung nicht. Weder nach der Wünschbarkeit noch auch zur Einschtzung der zahkenmäßigen Auswirkungen. Deutschland allein ist ja nicht der Nabel der Welt. Aber auch hier gibt es etwa evangelisch sittlich gestraffte Kreise mit klaren Moralvorstellungn ( bes. "evangelikal"). Im frankophonen , aber auch sonstigen Ausland wie auch Deutschland katholisch etwa Bruderschaften wie St. Petrus, St Pius X -  die  haben zB Weihezahlen mit denen sie praktisch den ganzen katholischen Amtskirchen-"Sack" Marx'scher Provenienz und Obödienz schlagen. Veroren? Natprlic hat unser Staat die Liebe und Zuneigung gewisser Fahrdynamikbegeisterter mit dem neuen § 315 d StGB verloren. Aber  was soll's? Kratzt mich nicht die Bohne!

Sehr geehrter Herr Dr. Peus, Prognosen, die die Zukunft betreffen, betrachte auch ich immer mit höchster Vorsicht.

Grundsätze zu haben, das ist natürlich kein Makel, konfessionelle Grundsätze aber sind per se auch noch trennend. Und global konkurrieren missionierende Religionen außerdem, das erzeugt keinen ideellen globalen Frieden per se und kommt zu den anderen trennenden globalen, materiellen Faktoren dazu.

Der neue § 315 d StGB erscheint mir übrigens aber auch ein Ergebnis von "dem Rechtsempfinden der Bevölkerung [zu] entsprechen".

 

Sehr geehrter Herr Rudolphi, und erneut: Konsens. Sollte Ihre Analyse zu § 315 d StGB zutreffen, so wäre die Orientierung am "Rechtsempfinden der Bevölkerung" ja eventuell nichts a limine Schlechtes. Der bestimmende demos soll ja zugleich Rechtsunterworfener sein. -  Ich meine, man sollte bezüglich Religionen schlicht und einfach auch , wie religions- und konfessionsunabhängige sog. "Religionswissenschaftler" es tun - die weltweit zu beobachtende Realität in den Blick nehmen. Danach ist ein Empfinden, Bewusstsein, von außermenschlichem , außernaturwissenschaftlichem abhängig zu sein, eigentlich weltweit vorhanden. Vorstellungen vom irdischn Lebeb, eben aber auch von einer Existenz danach. Und das Empfinden, im eigenen "Gedankengebäude" richtig zu liegen, dürfte durchgängig damit verbunden sein. Der Drang, davon auch andere zu überzeugen, scheint unterschiedlich verbreitet. Beim Judentum wohl weniger, bei Christentum und Islam hingegen deutlich. Die Methoden haben sich beim Christentum gemildert, sehr sogar. Wer dies für wnchenswert hält, auch unter dem Aspekt eine ideellen globan Friedens, deutet mE die verinnerlichte Haltung des bis ins 20.Jh. entwickelten christlichen Abendlandes an. Genau deswegen aber auch mit Vorsicht, was denn so alles dazu gehöre und was nicht.

Man hat gemeint, kurz zwischenzeitlich, die Sache ddurch "würzen" zu können, dass mn seitwärts des Ehebezogenen Themas, um auf die Kriche loszudreschen, gleich auch mal sachthemenfern den "sexuellen Misbauch" eingewoben hat. Ich hatte oben schon angedeutet, dass man as Jurist vor sllem be Verstirbenen nicht Verurteiktengerade wegen Ehre und Ruf vorsichtig sein sollte. Ich darf hier wegen jedenfalls eines Einzelfalls, da aber durchaus sogar nach ursprünglicher deutscher gerichtlicher Verurteilung, auf eine soeben bei beck blog eröffnete Debatte verweisen: 

Final: 60.000 Euro Schmerzensgeld für aussagepsychologisches Gutachten

von Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 23.09.2018

Wie bei vielem anderen: Beschuldigung ist nicht bewiesen. Stets dran denken!

Dr. Egon Peus schrieb:

Man hat gemeint, kurz zwischenzeitlich, die Sache ddurch "würzen" zu können, dass mn seitwärts des Ehebezogenen Themas, um auf die Kriche loszudreschen, gleich auch mal sachthemenfern den "sexuellen Misbauch" eingewoben hat.

Da monieren Sie aber nun etwas, sehr geehrter Herr Dr. Peus, was Ihnen doch selber nicht völlig fremd ist, etwas "seitwärts würzen" bei einer Sache. Mit "loszudreschen" übertreiben Sie aber.

Aber beide kennen wir doch das Zitat von Minister Reul, und "die Kirche" hat gestern jedenfalls in Person von 2 ihrer hohen Vertreter bei der Vorstellung der Mißbrauchs-Studie sich doch sehr zerknirscht gezeigt.

Zeit-Geist-gemäß vielleicht, aber lassen wir das nun erst mal wieder etwas ruhen.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, nachdem mir unten Herr Kolos liebenswürdigerweise eine erbetene Fundstelle angegeben hat, darf ich jetzt  noch einmal Sie  darum bitten, mir erst einmal das "Zitat von Minister Reul" , das Sie meinen , zu sagen? Der sagt recht viel, und zu meinem Bedauern hänge ich nicht gezielt permanent an seinen Lippen , um gerade von ihm alles wahrzunehmen.

Sehr geehrter Herr Dr. Peus, ich meinte das bereits auch hier schon diskutierte Zitat: "Die Unabhängigkeit von Gerichten ist ein hohes Gut. Aber Richter sollten immer auch im Blick haben, dass ihre Entscheidungen dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen", (sagte Reul der "Rheinischen Post".) laut SPON (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fall-sami-a-herbert-reul-wird-...).

Dort lese ich dann weiter zum Beschluß des OVG: "Er zweifle daran, daß dies hier der Fall sei: "Wenn die Bürger Gerichtsentscheidungen nicht mehr verstehen, dann ist das Wasser auf die Mühlen der Extremen."

Jetzt wäre m.E. auch wieder nach kurzfristigen und langfristigen Folgen zu unterscheiden. Kurzfristiges Richten nach Stimmungen, oder das per "gesundem Volksempfinden" wurde ihm ja vorgeworfen.Denkbar wäre es aber schon, daß er befürchtete, es könnten langfristig den Extremen so "die Hasen zugetrieben werden", und diese beeinflussen dann in den Parlamenten die Gesetzgebung und andere Entscheidungen.

Ich denke da an den Versailler Vertrag, der auch ungerecht, weil zu hart empfunden wurde, und dem "Rechtsempfinden der Bevölkerung" auch m.W. ja nicht entsprochen hatte, was ja auch nicht ganz unverständlich ist wegen einiger Punkte darin.

Das aber "trieb" den Extremen auch "die Hasen zu".

Ah ja, danke Herr Rudolphi. Das meinen Sie. Nun, das sind zwei verschiedene Teile. a) Zur Sache einer Gerichtskritik: "auch im Bick haben", "auch". Das scheint mir weniger als quasi besinnungslos zu folgen. BVerfG, BGH (zivil und Strafrecht) wie auch BFH haben zu Bereichen durchaus auf das Empfinden der Bevölkerung abgestellt. Dogmatisch frage ich mich, ob da irgendwelche Auswirkungen legitim sind, dass "das Volk" immerhin letztlich, wenn auch repräsentativ vermittelt, zwar sowohl rechtsunterworfen ist, aber zugleich als demos kratein, mittelbar auch Recht setzen,  soll. Was, wenn Rechtsprechung planwidrig "aus dem Ruder" läuft?  b) Der zweite Teil ist rechtlich irrelevante Polittaktik. Das fängt schon damit an, wer da wen als angeblich "Extreme" bezeichnet. Grenzen hat das BVerfG, etwa im KPD- und dann im NPD-Urteil, gesetzt, anderweitig auch zum Umfang der Meinungsfreiheit. Als Politiker darf er taktieren. Als Behörde nicht. Allerdings auch sachlich Stellung nehmen. Wir erleben sowieso ein haltloses Durcheinander, wer was soll sagen dürfen. Eine OVG-Präsidentin redet über Behördentun. (Dr Stamps Sorge vor Durchstechereien scheint mir nicht realitätsfern,vgl.Haftbefehl Chemnitz , Bischofsgutachten usw. usw.) . Mancher wütet,dass er es weitgehend ( bis auf Bild) geschafft hat. Chapeau! Brokdorf-Beschluss Tz 61: Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird  Tz62: Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung Tz 65:in einer Demokratie müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen;....Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollziehen müsse Tz66: Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt.  ( Anm. Peus: vgl. die Haller Studie von Juki 2017 Otto-Brenner-Stiftung!) Tz 93: muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen ...." Zitate Ende. Und dieses edle Bild des rechtsstaatlichen "Respekts" atmet es dann, wenn eine Polizeibehörde (!!) öffentlich in Pressemitteilungen über eine OVG-Entscheidung lamentiert "leider", "mit großem Bedauern" ( Polizei Dortmund 22. bzw. 23.9.2018). Und die verfassungsgerichtlich gepriesene Neutralität der Behörde drückt sich dann gewiss sehr beeindruckend aus, wenn sie zu Elementen einer Demonstration in "Presseerklärungen" dartut ( ach ja, nicht wertet, gell?) : "unerträglich", "widerwärtig" , "bedrückendes Klima" ( also eine Wetterstaion??? nun: niemand, NULL, wurde auch nur verletzt, kein Außenstehender, kein Anti,  niemand, die ganze Chose war absolut friedlich ). Diesem Umzug, der wie vorauszusehen und dann in der Umsetzung genau  so  auch bewiesen, absolut gewaltfrei und friedlich war, hat  doch tatsächlich das OVG den angemeldeten Weg, wie er verfassungsrechtlich frei  zu sein hatte, freigemacht.  Ja hat man da noch zeitgeistige Töne? Den Respekt des OVG vor der Verfassung   nimmt die Polizei "mit großem Bedauern" zur Kenntnis und schreibt das öffentlich so. Vernehmbare Töne oder auch Tönchen jener selben OVG-Präsidentin dazu sind bisher nicht zu vernehmen. Es geht um dasselbe OVG - Münster! Merke: eine zur Neutralität verpflichtete Behörde darf öffentlich eine OVG-Entscheidung als "mit großem Bedauern" zur Kenntnis genommen öffentlich - in amtlicher Presseerklärung - ja was: denunzieren? Wo eigentlich sind wir da heute? Da ist mehrerlei faul im "Rechtsstaat". Diese Behörde darf - ein Präsident des BAVerfSchutz nicht? Dabei hat der sich nicht gegen eine Gerichtsentscheidung ausgesprochen. 

SPON berichtet heute, dass ein homosexueller Lehrer an einem Katholischen Gymnasium, wo er auch sein Referendariat gemacht habe, abgewiesen worden sei. Den " unterschriftsreifen Anstellungsvertrag für einen Englisch- und Biologie-Lehrer" habe das Gymnasium zurückgezogen, nicht wegen der Homosexualität des Lehrers - wie es heißt, sondern weil er angekündigt habe, seinen Lebensgefährten heiraten zu wollen.

Auf Eheschutz aus Art. 6 I GG kann sich der Lehrer jedenfalls nicht berufen - anders der Chefarzt.

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Wenn der Lehrer und sein Partner einige Jahre gewartet hätten nach Abschluß des Anstellungsvertrags, dann würde doch eine Heirat beider nach neuem Recht von weltlichen Gerichten auch noch bewertet werden müssen bei einer Kündigung durch die Kirche mit der Begründung: Die Einstellung des Lehrers stimme "nicht mit den Vorstellungen der katholischen Kirche von Ehe und Familie überein".

Dieser Fall einer Heirat nach der Vertragsschließung aber könnte noch kommen.

Was würde auch noch das BVerfG dazu dann sagen wegen Art. 6 (1) GG?

 

Die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist m.E. verfassungswidrig und ich befinde mich damit in guter Gesellschaft. Denn viele Verfassungsrechtler sehen das auch so. Es gibt aber den beachtlichen Einwand dagegen, dass es sich bei der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht um die Ehe des Art. 6 I GG handeln sollte, sondern um ein aliud - die BGB-Ehe. Auch wenn man dieser Meinung folgen will, kann sich das gleichgeschlechtliche "Ehepaar" des BGB dann nicht auf Art. 6 I GG berufen.

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Sehr geehrter Herr Kolos, Ihr Beitrag ist mir außerordentlich wertvoll. Bekannt ist die Auffassung in Ihren ersten zwei Sätzen ( zB Jörn Ipsen, Gutachten, Materialien Rechtsausschuss Protokoll 18/68 vom 28.Sep. 2015). Dogmatisch  mir neu und intellektuell beeindruckend is aber die ab S. 3 referierte Auffassung. So sehr ich schon Sie persönlich schätze und es sein könnte, dasss beck blog zitierfähig sei - wo und durch wen sonst gibt es jene "Einwand"-Auffassung? - Sie hätte schon bei erstem  Andenken mindestens folgende Konsequenzen: a) Das BVerfG verweist bisher zur Institutsgarantie darauf, dass der nähere Inhalt der "Ehe" laut Arz. 6 GG durch den einfachen Gesetzgeber ausgestaltet werden. Dann würde hier textlich in ein und demselben Normenkomplex des Buches IV des BGB teils solche Ausgestaltung betrieben, teils nicht.  b) Da in Buch IV nun einmal das Wort "Ehe" steht, wäre es mit der Einheit der Rechtsordnung hierzu in der Begriffsverwendung  nunmehr mutwillig vorbei.  c) Polygame "Ehen" wären damit einfachgesetzlich zulässig zu eröffnen, jedenfalls stünde Art. 6 GG nicht entgegen. Das entspricht in diesen interessanten Zeiten ja auch einem FDP-Jung-Entwurf vor einiger Zeit. Herr FDP-Lindner hat dazu am 8. März 2017 in Bochum Diffuses vorgetragen, was auch öffentlich berichtet worden ist: http://kar.ruhr/2017/07/31/kar-newsletter-nr-12/  In der Lindner'schen Konsequenz müssten polygame Ehen eigentlich sogar von Art. 6 Abs.1 GG mitumfasst sein. 

Es ist der Einwand von Matthias Jestaedt in:

Gastbeitrag: Ehe für alle?

Von Matthias Jestaedt
05.07.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/ehe-fuer-alle-gastbeitrag-ehe-fuer-alle-15092764.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

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Sehr geehrter Herr Kolos, allerherzlichsten Dank. Als ich den Namen "Jestaedt" las, dachte ich zunächst an das mir auswendig erinnerliche Protokoll 18/68 S. 38 des Rechtsausschusses des Bundestages vom 28.9.2015. Da war es eine Frau Jestädt. Sie ist laut greifbarer Teilbiographie 1969 geboren. Wenn das keine Wochenendehe ist, dann ist sie in Berlin (Kommisariat der Deutschen  Bischofskonferenz, für die sie ja ihre zitierte Äußerung a.a.O. getan (verzapft?) hat, Prof. Matthias J aber weitab, und eventuell Bruder. Wie auch immer - seine Gedanken waren bzw, sind mir neu, interessant. Sie würden auch zu BGB-Polygamie passen.  Let's be happy -  anything goes. Rüthers: "Die unbegrenzte Auslegung." 

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