Einscannen lohnt sich nicht!
von , veröffentlicht am 18.09.2018Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 9.8.2018 - L 12 SF 296/18 E mit der Frage befassen müssen, ob das Einscannen einer Akte die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten VV 7000 RVG auslöst. Dabei stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass das Einscannen von Dokumenten keinen Anspruch auf Erstattung der Pauschale VV 7000 Nr. 1 RVG begründet, denn das Einscannen von Dokumenten sei keine Herstellung von Kopien im Sinne von VV 7000 Nr. 1 RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts sei nach dem 2. KostRMoG nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie anzusehen. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung fand das Gericht durchaus kritische Worte zu dieser Rechtslage – sie führe „angesichts der zunehmenden Digitalisierung nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen“, sah sich aber weder zu einer anderen Auslegung, noch zu einer analogen Anwendung in der Lage. Es bleibt daher zu hoffen, dass de lege ferenda der Gesetzgeber zügig hier die wenig sinnvolle Rechtslage ändert, denn der Arbeitsaufwand für Einscannen und Fotokopieren ist grundsätzlich im Wesentlichen gleich.
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Jedenfalls heißt es aber in dem Urteil "Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen". Danach spricht also wohl nichts dagegen, die Akte zuerst einzuscannen und anschließend dann auszudrucken. Eine Direktkopie - ohne Zwischenschaltung eines Scans - bedarf es hiernach also wohl nicht, was ich, wie (ohne Beleg) erinnerlich, auch schon anders gelesen habe...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Jetzt habe ich Belege dafür gefunden, dass nach Ansicht einiger Gerichte Scannen und Drucken die Pausachale nicht entstehen läßt, sondern ausschließliches Kopieren (ohne Scannen) nötig ist, nämlich hier und hier.
Gast Nr.2 kommentiert am Permanenter Link
Interessantes Problem.
Ist Kopien nicht genau genommen auch Scannen und Drucken, nur ohne manuellen Zwischenschritt?
Abgesehen davon: Ich übersehe offenbar etwas, wenn ich mich wundere, warum der Rechtspfleger jemals erfährt, dass die "Kopie" durch Ausdruck entstanden ist?
Gast #3 kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht weil der Anwalt das Strafbarkeitsrisiko wegen eines Betrugs z.N. des Justizfiskus nicht eingehen will?