Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99509 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Dass Sie jetzt auch noch den Troll A.W. füttern, der den beck-blog weitgehend für seine Ergüsse gekapert hat und jeden thread vollmüllt mit seinen permanenten Mehrfachpostings und selbstreferentiellen Verlinkungen... Aber anscheinend ist das der Moderation völlig wurst, was hier im blog eines ansonsten seriösen Fachverlages abläuft.

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Ach...warten wir mal ab, was passiert. Letztlich ist das inhaltlich eine schon recht wichtige Entscheidung, die vielleicht hilft, die manchmal doch allzu hoch wirkenden Hürden der OLGe beim Klageerzwingungsverfahren etwas anzusenken. 

Nur eine kleine Anregung: Plural von OLG müsste aber OLGs heißen - auch im Beitrag oben, weil es o-el-ge bzw o-el-ge-s gelesen wird und nicht etwa Oberlandesgericht bzw. Oberlandesgerichte. Das selbe gilt auch für AG. Dagegen wird ArbG als Arbeitsgericht gelesen. Entsprechend müsste der Plural dann ArbGe heißen.

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Ich habe inzwischen aus Interesse im Duden-Online nachgelesen, was der so dazu meint. Dabei habe ich erfahren, dass OLG ein Initialwort (Akronym) ist. Donnerwetter! Also wie LKW, EDV, PC, DVD oder CD z.B. Zum Plural schreibt der Duden:

"Bei Initialwörtern steht im Plural gegebenenfalls die Endung -s (und nicht die Endung des zugrunde liegenden Wortes).

    die EKGs (nicht: die EKGe)
    die AGs (nicht: die AGen)"
        
https://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/abkuerzungen
        
Als AGs sind aber offensichtlich die Aktiengesellschaft gemeint.

Interessant finde ich, dass der Beck-Verlag immer schon und vor der Digitalisierung und dem Internet in seinen Print-Medien Akronyme für Amts-, Land-, Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof verwendet hatte, aber nicht für die Staatsanwaltschaft (STA). Im Beck-Verlag heißt es immer StA. Das ist aber kein Akronym.

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Sie schreiben: "Zum Plural schreibt der Duden: Bei Initialwörtern steht im Plural gegebenenfalls die Endung -s und nicht die Endung des zugrunde liegenden Wortes." Die Abgrenzung richtet sich wahrscheinlich danach, ob das Akronym allgemein üblich ist (dann -s) oder ob es nicht allgemein üblich ist (dann -en). Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung in solchen Fällen manchmal nicht so ganz klar ist. Von daher sind bei solchen unklaren Fällen sicher beide Varianten für die korrekte Pluralbildung des betreffenden Akronyms zulässig.  

Letztlich ist die aktuelle Entscheidung des BVerfG inhaltlich eine schon recht wichtige Entscheidung, die vielleicht hilft, die manchmal doch allzu hoch wirkenden Hürden beim Klageerzwingungsverfahren etwas anzusenken. Allerdings kennt z.B. LTO ein Stichwort "Klageerzwingungsverfahren" überhaupt nicht als "Thema": https://www.lto.de/themen/k/  

Denn das hätte man ja dort zwischen Kirch (Leo) und Kleiderordnung finden müssen. Auch die aktuelle Entscheidung des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren wird dort in keiner Weise besprochen.

Um die Tragweite des Fehlens auch nur eines Stichworts "Klageerzwingungsverfahren" im Themenverzeichnis von LTO ermessen zu können, muss man wissen, welchen Rang Legal Tribune Online innerhalb der juristischen Publikationen einimmt. Das ist in etwa so, wie wenn in einem weitverbreiteten Kommentar zur StPO die §§ 172 ff StPO überhaupt nicht kommentiert werden würden, sondern an der Stelle im Kommentar, an der man als Leser eine ausführliche Kommentierung vermutet, lediglich der blanke Gesetzestext zu lesen ist. 

Wie LTO seine Inhalte indexiert, sollte Sie schon denen überlassen! Die Begriffe "Berufung" und "Beschwerde" tauchen im LTO-Index auch nicht auf, was nicht bedeutet, dass LTO solche Rechtsmittel ablehnt etc. Außerdem passt "Klageerzwingung" bei LTO, alphabetisch gesehen und ohne Zweifel, nicht zwischen "Kirch (Leo)" und "Kleiderordnung", sondern zwischen "Kirchensteuer" und "Kleiderordnung"...

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Gut, dann zeigen Sie mir, wo LTO die "Klageerzwingung" abhandelt.  

Alles, was Sie schon immer über die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO wissen wollten, können Sie nachlesen bei "Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren" von Carsten Krumm

https://community.beck.de/2017/12/18/lesetipp-aufsatz-zum-klageerzwingun...?

Die Zusammenfassung lautet: Es gibt also nach wie vor nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einen, einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung der VwGO. Dies hat vor allem zur Folge, dass

- eine Untätigkeitsklage zulässig ist, § 75 VwGO

- die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO

- eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK und

- das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Sie lügen! Mit keiner Silbe ergibt sich aus Krumms Aufsatz auch nur ansatzweise etwas, das Sie, wie geschehen, mit einer solchen angeblichen "Zusammenfassung" zusammenfassen könnten. Alles, was Sie als "Zusammenfassung" bezeichnen, insbesondere die Anwendung verschiedenster Vorschriften der VwGO, entspringt nicht ansatzweise Krumms Aufsatz, sondern einzig und allein Ihrer verbogenen Rechtsphantasie. Das ist also nichts anderes als juristischer und wissenschaftlicher Betrug, nämlich die Vorspiegelung falscher Tatsachen!

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Der Sache nach stellte Herr Krumm seinerzeit meinen Aufsatz vor, die "Zusammenfassung" spiegelt hierbei das Ergebnis der sich daran anschließenden kontroversen Diskussion wieder. 

Jetzt sind Sie einfach nicht mehr bei Sinnen! Krumm stellte damals seinen eigenen und nicht Ihren Aufsatz vor! Wovon reden Sie überhaupt? Jetzt verlieren Sie wirklich jegliche Bodenhaftung. Das ist jetzt nicht mehr nur schlechter juristischer Stil, das ist bodenlos! Die "Zusammenfassung" ist nicht irgendwie "das Ergebnis einer kontroversen Diskussion", sondern schlicht und einfach Ihre abwegige ureigenste Einzelmeinung, die niemand anders außer ihnen vertreten hat oder vertritt, was man Ihnen damals im Blog auch in aller Deutlichkeit klar gemacht hatte.

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Dann sollten Sie nochmal die 218 Kommentare aufmerksam nachlesen, ist ja oben schon verlinkt. 


Zu meinem Aufsatz schrieb damals schon Herr Krumm:

"Tatsächlich ist die VwGO-Anwendung eine interessante Idee! Danke für den Hinweis!



   

Hier geht es übrigens zu einem Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Würdinger zu dem Thema in HRRS: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren"

Mein Aufsatz war seinerzeit exakt am 1. Februar 2016 ins Netz gestellt worden. Der Meyer-Goßner/Schmitt erscheint jedes Jahr zuverlässig im März oder April. Mein Aufsatz hat es seinerzeit „auf den letzten Drücker“ in die 59. Auflage 2016 geschafft. Seitdem findet sich am Ende der Rn. 1 zu § 173 StPO der Satz:

„Für eine entspr Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts Würdinger HRRS 16, 29.“

Ich hatte mir damals als junger Anwalt im Jahr 1993 die 23. Auflage des Standardlehrbuchs zum Strafverfahrensrecht von Claus Roxin besorgt. In dieser 23. Auflage von 1993 war „Das Klageerzwingungsverfahren“ noch in § 39 abgehandelt. Nunmehr, in der 29. Auflage von 2017 ist „Das Klageerzwingungsverfahren“ in § 41 abgehandelt. Dieses Standardlehrbuch zum Strafverfahrensrecht firmiert in seiner aktuellen Auflage unter der Bezeichnung

 

“Roxin / Schünemann, Strafverfahrensrecht, Lehrbuch/Studienliteratur, 29., neu bearbeitete Auflage 2017, XXV, 576 Seiten, Softcover, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-70680-6”

 

Der Inhalt des § 39 bzw. des § 41 ist allerdings über all die Jahrzehnte derselbe geblieben. Wenn Sie sich also über das Klageerzwingungsverfahren anhand des Standardlehrbuchs zum Strafverfahrensrecht informieren wollen, können Sie genausogut die 23. Auflage von 1993 verwenden, es macht überhaupt keinen Unterschied. Noch ein Lesetipp:

 

Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4.

 

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee Eisenberg-Entscheidung Rn. 639. Dieses Buch hat u.a. folgende Vorzüge zu bieten (Reihenfolge nach Gewichtigkeit):

 

1) Es ist im Beck-Verlag erschienen.
2) Es zitiert meinen Aufsatz.
3) Es führt den Begriff Ermittlungserzwingungsverfahren im Stichwortverzeichnis explizit auf.

 

Mein Aufsatz hat es in ein weiteres juristisches Fachbuch geschafft:
https://books.google.de/books?id=zQVgDwAAQBAJ&pg=PT656&dq=alexander+w%C3%BCrdinger&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwil58nA5vXbAhVFUBQKHYeKB4cQ6AEINDAD#v=onepage&q=alexander%20w%C3%BCrdinger&f=false

 

Was es im übrigen über das Ermittlungserzwingungsverfahren zu wissen gilt, lesen Sie bitte in dem vorzüglichen Aufsatz meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon nach:

https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/ermittlungserzwingungsverfahren/

     

 



 

 



Interessant sind auch die Literaturempfehlungen - denen ich mich anschließe -  meines Münchner Anwaltskollegen Sascha Petzold zum Klageerzwingungsverfahren:

https://www.strafverteidiger.wiki/antrag-auf-gerichtliche-entscheidung-k...

Nun, Thema ist die Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren anlässlich BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17. Ein sinnvolles Thema, wie mir scheint. Sie müssen sich auch nicht an der Diskussion beteiligen, wenn Sie nicht wollen. 

Die Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren anlässlich BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17 ist von Krumm dargelegt, bekannt und muß angesichts ihrer Klarheit nicht diskutiert werden, wie Sie sehen, da sich niemand an Ihrer "Diskussion" beteiligen will. Zu einer "Diskussion" gehören bekanntlich miondestens zwei. Was Sie da treiben ist eine peinlich Monoskussion Ihres peinlichen Kleinkriegs. Sie betrachten den Beck-Blog als ihren privaten "Speakers Corner" und plärren mit Ihren privaten Thesen den restlichen Blog tot. Und dass Ihnen dies erlaubt wird, muss einen Grund haben...

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Sie schreiben: "wie Sie sehen, da sich niemand an Ihrer "Diskussion" beteiligen will. Zu einer "Diskussion" gehören bekanntlich miondestens zwei." Das ist so, wie damals in der Fernsehwerbung für irgendein Spülmittel  in den 70ern: "Sie baden gerade Ihre Hände darin." :-) 

Ich "diskutiere" nicht die ganz klare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der es nichts zu diskutieren gibt. Ich rede einzig und alleine über Ihren Stil, den Blog zum Plärrer Ihres privaten Kleinkriegs zu denaturieren. Ich würde - wie alle anderen auch - niemals meine Finger im gleichen Pril baden, in dem Sie schon Ihre Finger hatten! Man weiß ja nie...

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Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nur der Anlass der vorliegenden Diskussion. 

Dann haben Sie Krumm falsche Absichten vorgespiegelt! Dieser sagt ausdrücklich: "Er [i.e. Würdinger] hat mich nun gebeten, doch einmal zu BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17 eine Diskussion im Blog anzustoßen." Keineswegs haben Sie Krumm also dargelegt, dass Sie einen Freibrief zu ungehinderter Darlegung Ihre kruden Gedanken insgesamt haben wollen.

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BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17 ist nur der Anlass, der Ausgangspunkt der Diskussion im Blog.

Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 hat Rechtsgeschichte geschrieben: Mit ihr wurde erstmals der „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ anerkannt. Dies wiederum führt dazu, dass das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO neu gedacht werden muss. Die Einzelheiten können Sie in meinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren“, HRRS 2016, 29 nachlesen. Die Pointe meines Aufsatzes will ich an dieser Stelle schon einmal vorwegnehmen: Der Strafsenat des Oberlandesgerichts muss auf das Verfahren Verwaltungsprozessrecht, also die Vorschriften der VwGO, anwenden. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Gericht auf diese Weise gezwungen wird, sich ernsthaft mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts muss auf das Verfahren Verwaltungsprozessrecht, also die Vorschriften der VwGO, anwenden.

Diese absolut vereinzelt gebliebene Einzelmeinung (nicht nur etwa Mindermeinung) meint nur einzig und alleine Würdinger und niemand sonst, außer ihm, so abwegig ist das. Das sollte man unbedingt beachten.

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Wo ist das Junktim zwischen der Anzahl der Autoren, die eine bestimmte Rechtsmeinung vertreten und der Richtigkeit dieser Rechtsmeinung? Folgt daraus, dass nur eine geringe Anzahl von Autoren eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt, dass diese Rechtsmeinung in der Sache falsch ist?

Der Kerngedanke ist eigentlich dieser Abschnitt:

"XVII. Kurzer Ausflug ins Gesellschaftsrecht

Wir haben jetzt also beim Klageerzwingungsverfahren im Ergebnis die Normen der VwGO, also eines völlig anderen Gesetzes, herangezogen, weil die Normen der StPO so überhaupt nicht "gepasst" haben. Gibt es ein solches methodisches Vorgehen überhaupt in der Rechtsordnung, dass man ein "anderes" Gesetz anwendet auf eine Fallgestaltung, die eigentlich in einem bestimmten Gesetz bereits geregelt ist? Ja, das gibt es durchaus, nämlich bei der Publikums-KG. Die Publikums-KG ist, ebenso wie jede andere KG, im HGB geregelt. Also müssten auf die Publikums-KG die Vorschriften des HGB Anwendung finden, die Vorschriften des "Heimat"-Gesetzes. Aber die Publikums-KG ist keine "normale" KG. Für eine "normale" KG sind einige, wenige Gesellschafter charakteristisch, die ggf. auch dazu bereit sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, darauf sind die Vorschriften des HGB zugeschnitten. Bei der Publikums-KG liegt aber eine völlig andere Situation vor, als es dem Regelfall einer "normalen" KG entspricht: Bei der Publikums-KG gibt es eine Vielzahl von "Gesellschaftern", die gar nicht daran denken, in irgendeiner Weise so etwas wie unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, sondern die sich typischerweise wie ganz normale Kapitalanleger verhalten. Also passen die Vorschriften des HGB nicht auf die Publikums-KG. Auf die Publikums-KG passen aber die Vorschriften des AktG ganz vorzüglich. Denn das AktG regelt genau den Fall der Publikums-KG, dass es erstens eine unüberschaubare Vielzahl von Gesellschaftern gibt und zweitens die Gesellschafter lediglich das wirtschaftliche Interesse eines typischen, mehr oder minder anonymen, Kapitalanlegers verfolgen. Kurzum: Der Gesellschafter einer Publikums-KG ist dem Aktionär in einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Auch die Struktur einer Publikums-KG als Körperschaft ist der Struktur einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Es besteht deswegen, soweit ersichtlich, unter Gesellschaftsrechtlern allgemein Einigkeit, dass auf die Publikums-KG nicht das HGB (das "Heimat"-Gesetz), sondern das AktG angewendet werden muss. Bei der juristischen Behandlung der Publikums-KG tritt also dasselbe "Phänomen" wie hier auf: Da das "Heimat"-Gesetz partout nicht passt, wird eben dasjenige "fremde" Gesetz angewendet, das der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist.[65]"

Sie sind schlimmer als jede Kuh, die wohl spätestens nach einem Tag mit dem ständigen Wiederkäuen des selben Grashalms fertig ist. Diesen Grashalm-Text haben Sie nicht nur 2016 bereits in Ihrem abwegigen Aufsatz gekaut, sondern hier zumindest schon am 20.12.2017 und am 25.2.2018, wenn gefühlt nicht sogar wesentlich öfter. Hierzu wurde auch schon ausführlich Stellung genommen, ohne dass Sie das offenbar auch nur kurz beim kuhäugigen Wiederkäuen stören würde. Und demnächst werden Sie sicher auf straffällige Migranten das Tierschutzgesetz anwenden wollen, weil die StPO nach Ihrer Meinung "partout nicht passt" und das Tierschutzgesetz bei Migranten "der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist". Schöner neuer Rechtsstaat weißbierseeliger Prägung...

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Das werden Sie jetzt sicherlich als erstaunlich empfinden, aber ich bin Ihnen für die Links, die Sie gesetzt haben, insofern sehr dankbar, als jedenfalls drei der vier Links (dieser Link 20.12.2017 hat gerade eben leider nicht funktioniert) zum vorliegenden Thema gehören und somit für den weiteren Fortgang unserer Diskussion durchaus sinnvoll sind.  

Und wie oft wollen Sie uns mit Ihren ständigen Kaubewegungen noch nerven? Bei Ihnen heißt es nicht klassisch Quod scripsi, scripsi, sondern Was ich geschrieben habe, schreibe ich von nun an täglich (oder hoffentlich richtig: Quod scripsi, scribo ad calendas graecas cotidie)...

Hier ist übrigens der funktionierende Link auf Ihre Wiederkaubewegung am 20.12.2017.

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Gut, dann haben Sie ja auch meinen seinerzeitigen Diskussionsbeitrag mit dem Text

"Wenn Ihnen das Beispiel, über das wir uns streiten, nicht passt, dann halt ein anderes Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie sind Zivilrichter. Sie wollen die Beweisaufnahme vermeiden. Dazu müssen Sie die vorliegenden Beweisanträge ablehnen. Sie gucken in die ZPO: Nüscht. Weil Sie in der ZPO nichts über die Ablehnung von Beweisanträgen finden, gucken Sie in ein anderes Gesetz, das Prozessrecht behandelt, Sie gucken in die StPO. In der StPO finden Sie § 244 StPO, die Ablehnung von Beweisanträgen. Fällt Ihnen irgendwas auf?"

gelesen. Dasselbe nochmal völlig unakademisch: Im Amerikanischen gibts es den Satz "Es quakt wie eine Ente, es watschelt wie eine Ente, also ist es eine Ente." Will sagen: Wenn das KlEV und das EEV der Sache nach stinknormale Verwaltungsprozesse zwischen Bürger und Behörde sind, dann müssen halt auch die Vorschriften über Verwaltungsprozesse zwischen Bürger und Behörde angewendet werden. 

Dann wenden wir doch mal den Ententest auf einen ausgedachten Fall an:

- er geht durch alle Instanzen und mittels Endlosregress gegen jeden Beteiligten (Staatsanwälte, Richter, Verfassungsrichter) vor, der irgendwie in dem Verfahren tätig war, wie ein Querulant

- dabei scheitert er in jeder Instanz wie ein Querulant

- er vertritt sich stets selbst, weil er keinen Anwalt für sein Anliegen findet, wie ein Querulant

- er vertritt beharrlich eine Einzelmeinung mit einer steilen These wie ein Querulant

- er ist keinem Gegenargument zugänglich wie ein Querulant

- er schreibt überall und stets dasselbe an alle möglichen Stellen und in alle möglichen blogs und Zeitungskommentarspalten wie ein Querulant

Was ist das?

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Den Vorwurf "Querulant" kenne ich schon. Diesen Vorwurf erheben genau diejenigen, die aufgrund ihres politischen Vorverständnisses als selbstverständlich davon ausgehen - freilich ohne sich jemals mit der Sache befasst zu haben - dass die von mir gegen die Justiz erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen können.  

Die Antragsschrift des Verletzten im Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO ist in der Tat eine sehr aufwendige juristische Arbeit. Insbesondere muss die Antragsschrift Angaben dazu enthalten, gegen welche Beschuldigten sich der Antrag richtet und welche Ermittlungsmaßnahmen von der StA als Antragsgegnerin gefordert werden. 

Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gibt es seit rund 140 Jahren. In diesen 140 Jahren war es noch immer die Praxis der Justiz, Antragsschriften für unzulässig zu erklären - und damit das Eintreten in die Sachprüfung zu vermeiden - sobald auch nur die kleinste Kleinigkeit in der Antragsschrift fehlte. Die Erfolgssaussichten eines Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO tendierten deshalb schon immer gegen Null.

Das ändert sich dramatisch, sobald das OLG (das OLG ist zuständig gem. § 172 IV StPO) einer Hinweispflicht unterliegt. Dann ist es eben prozessual nicht mehr möglich, Antragsschriften so einfach schlankweg vom Tisch zu wischen, wie es der Praxis der Justiz in den vergangenen 140 Jahren entsprach. Und diese Hinweispficht ist normiert in § 86 III VwGO. § 86 III VwGO ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 103 I GG. Kommt das OLG seiner Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO nicht nach, stellt das eine Gehörsverletzung i.S.d. Art 103 I GG dar.   

Kommt das OLG seiner Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO nicht nach, stellt das eine Gehörsverletzung i.S.d. Art 103 I GG dar.  

Falsch! Nicht jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Hinweispflichten ist zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, B. v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14, Rdnr. 50). Und umgekehrt bedarf es nicht in jedem Verfahren aus Gründen rechtlichen Gehörs einer wörtlich ausformulierten Hinweispflicht.

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Natürlich nur, soweit es entscheidungsrelevanten Tatsachenvortrag u.ä. betrifft, das ist mir schon klar. 

Verfassungsfest ist an den Hinweispflichten der Verfahrensordnungen nur ein enger Kern (BVerfGG, a. a. O.). Der Hinweis an einen Anwalt, dass sein Klageerzwingungsantrag formale Voraussetzungen oder Begründungsanforderungen nicht efüllt, gehört - wie vieles andere - nicht zu diesem engen Kern. So verhält es sich bekanntlich auch bei Revisionsschriften etc., wo man sich hinsichtlich der Formalien und Begründungsanforderungen eben kundig machen muß, wenn man da tätig werden will, andernfalls man die Finger davon und das andere machen läßt.

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Ihre allgemeinen Erwägungen haben prozessrechtlich nicht das Geringste mit dem KlEV oder dem EEV zu tun. 

Sie täuschen sich! Ich habe den wörtlichen Bezug auf den "Klageerzwingungsantrag" ausdrücklich hergestellt. Ihre Ausführungen scheitern daran, dass von dem verfassungsrechtlichen "Kernbestand" rechtlichen Gehörs bei Ihnen weit und breit nicht die Rede ist. Sie wünschen sich vielmehr lediglich - wie ein Kind sein Weihnachtsgeschenk - eine Hinweispflicht für das Klageerzwingungsverfahren, die unkundigen oder dummen Anwälten vielleicht hilft, irgendwann einen richtigen Antrag zu formulieren, aber verfassungsrechtlich und sonst nicht geboten ist.

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Dass eine gerichtliche Hinweispflicht nach dem anzuwendenden Prozessrecht besteht, habe ich lang und breit dargelegt. Wenn Sie dies schlankweg negieren, haben Sie offenbar von der bisher geführten ausführlichen Diskussion keinerlei Notiz genommen. 

Sich permanent selbst zu zitieren und verlinken  - auch nachdem man selbst unter dem Pseudonm Lindemann wikipedia-Einträge erstellt hat -  ist weder eine "Diskussion" noch eine in der Rechts- oder sonstigen Wissenschaft  anerkannte Methode der argumentativen Überzeugung nicht existenter Mitdiskutanten. Sondern ein selbstreferentieller Monolog eines in seinem Konstrukt und seinen Scheuklappen gefangenen Kohlhaas.

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Es gibt durchaus noch mehr Leute, die meinen Aufsatz zitieren, z.B.:

Zu meinem Aufsatz schrieb damals schon Herr Krumm:

"Tatsächlich ist die VwGO-Anwendung eine interessante Idee! Danke für den Hinweis!

Hier geht es übrigens zu einem Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Würdinger zu dem Thema in HRRS: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren" 

Mein Aufsatz war seinerzeit exakt am 1. Februar 2016 ins Netz gestellt worden. Der Meyer-Goßner/Schmitt erscheint jedes Jahr zuverlässig im März oder April. Mein Aufsatz hat es seinerzeit „auf den letzten Drücker“ in die 59. Auflage 2016 geschafft. Seitdem findet sich am Ende der Rn. 1 zu § 173 StPO der Satz:

„Für eine entspr Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts Würdinger HRRS 16, 29.“

Noch ein Lesetipp: Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee Eisenberg-Entscheidung Rn. 639. Dieses Buch hat u.a. folgende Vorzüge zu bieten (Reihenfolge nach Gewichtigkeit):


1) Es ist im Beck-Verlag erschienen.
2) Es zitiert meinen Aufsatz.
3) Es führt den Begriff Ermittlungserzwingungsverfahren im Stichwortverzeichnis explizit auf.

Mein Aufsatz hat es in ein weiteres juristisches Fachbuch geschafft:
https://books.google.de/books?id=zQVgDwAAQBAJ&pg=PT656&dq=alexander+w%C3%BCrdinger&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwil58nA5vXbAhVFUBQKHYeKB4cQ6AEINDAD#v=onepage&q=alexander%20w%C3%BCrdinger&f=false

 

Was es im übrigen über das Ermittlungserzwingungsverfahren zu wissen gilt, lesen Sie bitte in dem vorzüglichen Aufsatz meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon nach:

https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/ermittlungserzwingungsverfahren/

Interessant sind auch die Literaturempfehlungen - denen ich mich anschließe -  meines Münchner Anwaltskollegen Sascha Petzold zum Klageerzwingungsverfahren:

https://www.strafverteidiger.wiki/antrag-auf-gerichtliche-entscheidung-k...


 

An dieser Stelle - mitten in den Kommentierungen -  vielleicht eine kleine Bemerkung an die Adresse all jener anonymen Gäste, die mich ohn Unterlass beschimpfen und meine Rechtsmeinung als gar so "abwegig" titulieren: Gucken Sie sich mal an, wo überall mein Aufsatz zitiert wird. Meine Frage also: Ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Aufsatz eine "völlig abwegige" Rechtsmeinung vertritt, wenn er in zahlreichen Werken - u.a. in dem einschlägigen Standardkommentar - zitiert wird?       

XXII. Zusammenfassung

1. Durch die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung (und die nachfolgende bestätigende Rechtsprechung) haben sich die Dinge gewaltig geändert: Der Verletzte hat jetzt einen echten, vollwertigen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung des Amtsträgers, den er vorher ("seit Menschengedenken") nicht hatte.


2. Beschränkt sich der Verletzte klugerweise darauf, durch Anrufung des gem. § 172 Abs. 4 StPO zuständigen OLG lediglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Amtsträger zu erzwingen (und nicht die Erhebung der öffentlichen Klage), setzt der Verletzte damit prozessual genau den Rechtsanspruch um, den ihm die Rechtsprechung des BVerfG seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung gewährt.


3. Das OLG kann sich dann auf den Antrag des Verletzten hin nicht mehr – wie es der bisherigen ständigen Gerichtspraxis entspricht – hinter der vorgeblichen "Unzulässigkeit" des Antrags des Verletzten verschanzen und auf diese Weise mutwillig jedwede Sachentscheidung torpedieren, sondern muss – bei etwaigen Lücken der Antragsschrift des Verletzten – gem. § 86 Abs. 3 VwGO seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht genügen. Der Verletzte erhält so in jedem Fall Gelegenheit, etwaige Lücken seiner Antragsschrift zu schließen. Das OLG muss dann – nach etwaiger Vervollständigung der Antragsschrift – eine Entscheidung in der Sache über den Ermittlungserzwingungsantrag des Verletzten treffen und die Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den beschuldigten Amtsträger verpflichten.

XX. Effektiver Rechtsschutz

Die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Gebot.[82] Ohne richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – kein fairer Prozess, kein einem Rechtsstaat angemessenes Gerichtsverfahren. Das gilt natürlich erst recht in dem Fall des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO, in dem dem Bürger nur eine einzige Gerichtsinstanz zur Verfolgung seiner eigenen subjektiven Rechte zur Verfügung steht.

Gerade in dem Fall, in dem der Bürger nur in einer einzigen Gerichtsinstanz sein Recht verfolgen kann, ist es notwendig, dass von den staatlichen Gerichten effektiver Rechtsschutz durch Ausübung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gewahrt wird.

Einer vereinzelt gebliebenen Mindermeinung zufolge kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts in Betracht.[10][14] Die vom Bundesverfassungsgericht[15] bestätigte Rechtspraxis der Oberlandesgerichte hat eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung indes nicht in Erwägung gezogen.[16]

  1. Hochspringen nach: a b Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29.
  2. Hochspringen Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 173 StPO
  3. Hochspringen Beschluss vom 12. Januar 2018, Az. 2 BvR 2793/17
  4. Hochspringen Beschluss des OLG München vom 5. Oktober 2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL

Folgender Gesichtspunkt kam damals in meinem Aufsatz zu kurz: Im Ermittlungserzwingungsverfahren besteht nämlich die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO!

Artikel 6 EMRK enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen. Ich verweise hierzu auf das Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5.4.2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, abgedruckt in NJW 2017, 2455 (Heft 34/2017) sowie auf die beiden Kommentierungen Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK und Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK.

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf der Ebene eines einfachen Bundesgesetzes. Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik im Lichte der EMRK auszulegen seien. Hierzu verweise ich auf den Beschluss des BVerfG vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358. Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Eine mündliche Verhandlung ist deshalb durchzuführen!

Übrigens gibt die VwGO auch eine Antwort darauf, was eigentlich geschehen soll, wenn die StA eine (rechtskräftige) Anordnung des OLG nicht beachtet: Dann ergeht eine Zwangsgeldandrohung gem. § 172 VwGO.  

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