Grundsatzurteil des EuGH zur Kündigung kirchlicher Mitarbeiter

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht87|11766 Aufrufe

Der EuGH (Urteil vom 11.9.2018 - C-68/17) hat ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Kündigung kirchlicher Mitarbeiter wegen Verletzung von Loyalitätspflichten erlassen. Es beschränkt den kirchlichen Einfluss auf das Arbeitsrecht, spielt den Ball allerdings wieder zurück an das Bundesarbeitsgericht.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist katholischer Konfession und arbeitete als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass ihr Chefarzt nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre, kündigte sie ihm. Ihrer Ansicht nach hat der Chefarzt durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen. Der Dienstvertrag verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993, die vorsieht, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt.

Der gekündigte Chefarzt hat die deutschen Arbeitsgerichte angerufen und geltend gemacht, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Das BAG (28.7.2016 - 2 AZR 746/14, NZA 2017, 388) ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

Der EuGH urteilte, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können müsse. Bei dieser Kontrolle müsse das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist. Im vorliegenden Fall habe das BAG zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheine somit keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was dadurch erhärtet werde, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung unterworfen waren.

Der EuGH knüpft damit an seine vor kurzem ergangene Entscheidung in Sachen Egenberger (17.4.2018- C-414/16, NZA 2018, 569) an, in der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ebenfalls nicht unerheblich eingeschränkt worden ist. Damals ging es um eine konfessionslose Frau, die sich erfolglos um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass es künftig auf die Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche ankommen wird. Das steht in einem nicht zu übersehenden Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG, das gerade in dem jetzt vom EuGH entschiedenen Chefarzt-Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einen hohen Stellenwert zuerkannt hatte (Beschl. vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387). Wie sich nun das BAG positioniert, bleibt abzuwarten.

Erwartungsgemäß kritisch kommentieren Vertreter der katholischen Kirche die neue EuGH-Entscheidung. Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Hans Langendörfer, äußerte etwa, das Urteil verkenne die die verfassungsrechtliche Position der Kirchen. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechts sei es schließlich Sache der Kirche selbst, Loyalitätserwartungen an ihre Mitarbeiter zu formulieren.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die katholische Kirche im Jahre 2015 die Grundordnung geändert hatte, so dass der Fall heute wohl anders beurteilt worden wäre. Daher dürften die praktischen Konsequenzen überschaubar sein. Es geht vor allem um das Prinzip und die Frage, welchen Stellenwert das Europäische Recht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einräumt. Hier hätte man die Akzente sicherlich mit guten Gründe (Art. 17 AEUV) auch anders setzen können.

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87 Kommentare

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Der EuGH macht erfreulich ernst mit dem Antidiskriminierungsrecht. Wann kommt das endlich in Deutschland an, wo das AGG in der Rechtsprechung, Lehre und Öffentlichkeit überwiegend immer noch für Kinderkram und überflüssiges Gedöns gehalten wird?

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Sehr geehrter Herr Professor Stoffels, eine kluge Darstellung und Analyse, auch die Andeutung zum Schluss zu Art 17 AEUV. Die "Wertung und Würdigung" bleibt selbstredend jedem vorbehalten, was auch , parteiischer, kirchlicher, antikirrchlicher oder sonst ideologischer Position zusammenhängen kann. Juristisch ist von Interesse, dass hier - neben den erörterten Finanzierungs- und Verschuldungsreglementarien der EU - ein weiterer Fall aufgetan ist, bei dem es um den Schutz unserer Verfassung, des Grundgesetzes, der Basis des Rechtsstaats ( derzeit viel debattiert ) vor Überwältigung oder Zerschlagung durch Fremd-"Recht" geht.

Auch wenn das BVerfG das anders sieht - es war mir schon immer unverständlich, weshalb die Kirche die Grenzen des arbeitsrechtlichen Mindestbestandsschutzes - in Art. 12 GG immerhin mit Verfassungsrang ausgestattet - selbst ziehen dürfen soll. Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 WRV ist kein schrankenloses Grundrecht der Kirchen. Die kirchliche Selbstverwaltung ist (nur) "in den Schranken des für jeden geltenden Gesetzes" gegeben. Das ist neben Art 12 GG auch das KSchG (das keine Bereichsausnahme für kirchliche Arbeitsverhältnisse kennt) und das AGG.

Mag man im Bereich der liturgischen Dienste oder der Seelsorge einen unmittelbaren Bezug zum Verkündigungsauftrag annehmen und deshalb eine Erweiterung der denkbaren kündigungsgründe für möglich halten, ist dies im Bereich der Daseinsvorsorge wenig nachvollziehbar, zumal wenn sich die Kirchen hier privatrechtlicher Gestaltungsformeen bedienem.

Unfassbar ist daher lediglich, dass es überhaupt einer Entscheidung des EuGH bedurft hat - schon das BverfG hätte die BAG-entscheidung nicht aufheben dürfen. Mit "Fremd"-Recht und der Frage, welche Eingriffe in die Verfassungswirklichkeit durch Art. 23 GG noch rechtmäßig sind, hat das also wenig zu tun.

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NT schrieb:

Auch wenn das BVerfG das anders sieht - es war mir schon immer unverständlich, weshalb die Kirche die Grenzen des arbeitsrechtlichen Mindestbestandsschutzes - in Art. 12 GG immerhin mit Verfassungsrang ausgestattet - selbst ziehen dürfen soll.

[...]

Unfassbar ist daher lediglich, dass es überhaupt einer Entscheidung des EuGH bedurft hat - schon das BverfG hätte die BAG-entscheidung nicht aufheben dürfen. Mit "Fremd"-Recht und der Frage, welche Eingriffe in die Verfassungswirklichkeit durch Art. 23 GG noch rechtmäßig sind, hat das also wenig zu tun.

Das liest sich zwar schlüssig, aber wie verträgt sich das mit anderen Bereichen? Dazu nehme ich auch mal den anderen Kommentar von NT zum Thema: AGG: Nils Kratzer geht in die nächste Runde mit dazu:

NT schrieb:

Chancengleichheit beginnt und endet nicht dort, wo die Leistungsfähigkeit eines Menschen abgesteckt wird. Was ist so schwer daran, einem Bewerber oder Mitarbeiter diskriminierungsfrei genau das zu geben? Einen unverstellten Blick, eine vorurteilsfreie Chance? Es gibt ja keinen Kontrahierungszwang. Eigene Fähigkeit und Leistung ist eine Frage der Chancengleichheit. Und nur darum geht es im AGG.

Dazu mal ein Beispiel zum FFG (Frauenförderungsgesetz) mit einem Zitat:

"Nordrhein-Westfalen hat 1989 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen von Frauen (Frauenförderungsgesetz) verabschiedet. Es enthält eine leistungsbezogene Zielquote von 50 Prozent: Bei gleicher Leistung, Eignung und Befähigung sind Frauen bei Einstellungen und Beförderungen in den Bereichen zu bevorzugen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Entscheidungen zu Gunsten von Männern sind nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwer wiegender individueller Gründe möglich (Öffnungsklausel)."

Auf den vorliegenden Fall angewendet würde das doch bedeuten, den Einrichtungen der Katholischen Kirche dürfte sogar arbeitsrechtlich eine Quote auferlegt werden können, auch in den Einrichtungen, die sie alleine finanziert, ohne öffentliche Mittel, auch wenn da nur wenige dann noch übrig bleiben !? Oder ist Anwendung von zweierlei Maß doch nur eine Frage des eigenen Standpunkts oder Interesses?

(Ich bin übrigens kein Symphatisant der Katholischen Kirche, aber auch nicht von Quoten.)

Da ist wohl versehentlich etwas gelöscht worden: Ja, sehr geehrter Herr Rudolphi, nur war das Reichskonkordat nicht einfach eine "Entscheidung", sondern ist auch ein völkerrechtlicher Vertrag. Dazu nach 1919 auch diverse Konkordate, etwa 1929 das Preußen-Konkordat. Spätere Entscheidungen verbrecherischer Reichsführungen oder auch wie der Rechtsbruch vom 13.Sept. 2015 sollten ja wohl Rechtsverpflichteten kein Vorbild sein. Als Jurist orientiere ich mich da eher an Papier NJW 2016, 2391-2396. Allerdings ist Geschichte "bunt". In der Tat hat derEpiskopat im März 1933 die bedingungslose Verwerfung jeder persönlichen Aktivität für die NSDAP ad experimentum und auf Bewährung zurückgenommen, und wie bereitwillig der heutige Episkopat aus München und Bonn, jedenfalls seine politisierenden Lautsprecher , dem heutigen Zeitgeist folgen, hört man ja ständig.  ( zB Protokoll Rechtsausschuss Bundestag, Protokoll 18/38 28.Sept. 2015 S. 38 u,a,). Was die so alles "sehr sehr positiv" würdigen!

Sehr geehrter Herr Rudolphi, Ihre Kontrollfrage zu den voll eigenfinanzierten Einrichtungen ist zwar richtig, weil zuspitzend. Nur - der verfassungsrechtliche Krn liegt in Art. 140 GG und damit in den Entscheidungen von 1919, die weiterhin als deutsches Verfassungsrecht gelten. Damals wie heute - vieles wird vom Staat, also aus Steuermitteln , mitfinanziert. Dennoch sind es eben krichliche Einrichtungen, wie übrigens andere weltanschuliche Einrichtungen parallel auch. - Rein taktisch gesehen - wenn die etwa katholische Kirche  auf einen Ruck etwa im Ruhrgebiet  alle ihre Krankenhäuser und KiTas schließen würde - die Knie der "Zeitgeistlinge" wären völlig bis auf die Knochen durchgerutscht, so würden sie allerflehentlichst winseln, bloß weiterzumachen. Ganz allgemein gilt im Verbraucherschutzrecht: Was drin ist, soll draufstehen. Was drauf steht, soll auch drin sein. Sollen sich Interessenten doch in ein grünes oder Amadeu-Antonino-Altersheim begeben, um sich beim Sterben beglückend sagen zu lassen: Tja, bald bist Du weg. Deine Reste werden als biologischer Sonderabfall, ökologisch korrekt, entsorgt. Jubel herrcht! Deswegen rennen ja auch soviele dahin. Wohin nochmal?

Sehr geehrter Herr Dr. Peus,

selbstverständlich würdige ich das Ethos religiöser Menschen, das sie zur Barmherzigkeit gegenüber ihren Mitmenschen führt, auch gegenüber Andersgläubigen oder Ungläubigen.

Auch der Staat BRD und viele seiner Bürger profitiert noch von vielen unentgeltlichen Leistungen solcher Menschen. Bei vielen Bürgern gilt sicher auch am Ende das alte Sprichwort: "Not lehrt beten."

Meine eigene Haltung zu Religionen speist sich aber auch noch aus globalen Erwägungen und aus den Maximen der Aufklärung, denn da sehe ich diese o.g. Haltung nicht bei allen Weltreligionen und deren Gläubigen.

GR

Übrigens kenne ich die große Attraktivität Katholischer Kindergärten und Katholischer Privatschulen, und daß diese auch von solchen Eltern noch präferiert wurden / werden, die oft nach außen hin sich gerne als Gegner dieser Einrichtungen präsentier(t)en.

Gerade in Hessen und auch in Darmstadt und Umgebung gab es da prominente Beispiele für diese Doppelmoral.

Ganz am Rande erwähnt, wurden von den deutschen Gesamt- und Teil-Staaten historisch viele völkerrechtliche Verträge geschlossen.

Dazu habe ich mir eine Übersicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschlands_v%C3%B6lkerrechtliche_Vertr%C...) auch noch mal angesehen.

In dieser Aufstellung ist bei den Verträgen des Deutschen Reichs zwischen 1933 bis 1945 nur das Reichskonkordat nach 1945 weiter bestehen geblieben, aber auch das Preußenkonkordat von 1929 und das Bayernkonkordat von 1924 und das Badische Konkordat von 1932 sind ja noch gültig, wobei es schon im 19. Jahrhundert Konkordate von deutschen Einzelstaaten gab. Auch Kirchenverträge mit evangelischen Landeskirchen gibt es etliche.

Etwas undurchsichtig meiner unmaßgeblichen Meinung nach, doch niemand gibt ja gerne Privilegien aus Verträgen auf.

Ausführlich bei:

Die deutschen Konkordate und Kirchenverträge der Gegenwart

(von Prof. Dr. jur. Werner Weber, Göttingen)

Aber nur zur Abrundung noch erwähnt (OT).

Sehr geehrter Herr Rudolphi, zur Sprach- und Begriffsverwendung: Wann wird aus einem schlichten, dem etwa auch zivilen allgemeinen Schuldrecht entsprechenden, Anspruch ein "Privileg"? Ist der vertragliche vereinbarte Lohnanspruch eines Arbeitnehmers ein "Privileg"? Sind die nach normativen Regelungen an die EU geschuldeten Zahlungen "Privilegien" der EU? Ist ein - unterstellt, vertraglich so vereinbarter und zutreffend errechneter - Jahresvergütungsanspruch eines Organmitglieds zB von 16 Millionen € ein "Privileg"? 

Ein Anspruch wird dann zu einem Privileg, wenn seine ursprünglich sachlichen Voraussetzungen geschwunden sind, bis hin zum Wegfall, aber rein formal dieser Anspruch noch bestehen bleibt.

Ein Beispiel: Lange Zeit fuhren auch auf E-Loks noch Heizer mit. In GB wurde das von Gewerkschaften so durchgesetzt, bis Frau Thatcher das beendete, und in D war es etwas anders, wobei dann die Züge ohne Dampfloks immer mehr elektrisch geheizt wurden.

Wer sich dafür interessiert: http://www.eisenbahnfreunde-wehr.de/Geschichte/Bemannung/Bemannung1.htm

Die Zusammensetzung der Rundfunkräte ist auch so ein Punkt von Privilegierungen, siehe:

Konfessionslose fordern Sitz im ZDF-Fernsehrat

https://www.tagesspiegel.de/medien/sitz-im-gremium-konfessionslose-forde...

Das Ergebnis ist negativ, siehe § 21 des ZDF-Staatsvertrags, in Kraft seit 25. Mai 2018:

d) 2 Sitze für Vertreter der EKD

e) 2 Sitze für Vertreter der KKD

f) 1 Sitz für Vertreter des ZJD

ii) 1 Sitz für Muslime aus Niedersachsen

bis

pp) 1 Sitz für "LSBTTIQ" aus Thüringen.

0 Sitze für Konfessionslose, diese sind aber eine der größten Bevölkerungsgruppen mit "rund 27 Millionen Bürgerinnen und Bürger. die keiner Religion angehören", Quelle wie vorher.

Ein Beispiel von Privilegien aus der EU-Mitgliedschaft wäre m.E. die Stimmengewichtung von Europaabgeordneten aus den Mitgliedsstaaten (Zitat):

"In der Praxis bedeutet dies, dass jeder maltesische Abgeordnete mit je ungefähr 67.000 Wahlberechtigten eine kleinere Anzahl von wahlberechtigten Bürgern vertritt als die deutschen Abgeordneten. Letztere repräsentieren mit fast 855.000 Wahlberechtigten mehr als zwölf Mal so viele wahlberechtigte Bürger."

http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/europawahl/183203/stimm...

Das Vetorecht kommt dazu: https://www.tagesspiegel.de/politik/urteil-des-europaeischen-gerichtshof...

Bitte aber alle diese Zahlen und Fakten zur EU nicht mißverstehen, aber sie zeigen doch ein zukünftiges Konfliktpotential auf.

Auch hierzu haben Sie mehr als Recht! Was heißt da "missverstehen" Ich verstehe das ganz genau! Viele auch. Daher ja die EU-Unlust. Die EU knnte ja hren guten Sinn zurückgwinnen, wenn effektiv bürgernützliche Freiheit wie zu Hallsteins Zeiten (Wirtschaftsgemeinschaft) herrschte, strengstens eingeengt auf das nach Subsiduaritätspronzip NOTWENDIGE gemeinschatlich enehitlich geregelt würde, und das Kohl-Weigel'sche Versorechen aus dem Bundestag von 1998 eingehalten würde: NIE UND UNTER KEINEN UMSTÄNDEN deutsche Zahlung, Steuern oder Haftung für fremde Schulden. Jedes Land soll seinen Sozialfrlefanz selbst beschieen, dann aber auch zahlen. Es sollte das Prinzip der Freiheit gelten, aber nicht des Absahnens oder Griffs in fremde Taschen.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, das ist nachvollziehbarm ws Sue meinenJedoch: 1.) Solange angestellt, also vertraglich ( was ja Ausgangspunkt unserer Überlegungen war und ist, bleibt?), sollte doch auch effektiv untätigen Heizern ihr vertraglich vereinbarter Lohn zustehen , oder? 2.) Verträge? Nun ja, die Kirche ist  langlebig. Der Staat aber auch. Was Finanzen angeht, so "steht" ja de Ablösungsaufgabe. Vórschkag: der Staat gibt das gesamte Raubgut etwa von 1803 und aus der Reformationszeit zurück, insbesondere das gesamte Land, dann wird man sehen. Ansonsten sehe ich da wenig "Privilegien", dienicht per Art. 140 GG ohnehinauch andere Wektanschauungsgemeinschaften zustehen. 3.) Es können sich ja auch die Konfessionslosen zu solchen zusammenschließen und engagieren - mit Volldamf das Nichts betreiben. Scheint freilich wenig begeisternd zu sein. Laut wikipedia hat etwa die Humanistische Union angeblich etwa 1500 Mitglieder. Dann wird es aber schwierig, wer so alles dann zu  repräsentieren wäre. Auszuschließen nur Parteien (Art 21 GG),die sind ohnehin "drin". Dann  müsstenes wohl anderweitig Akivitätsgerichtete mitaweltanschaulich-iedeellen Strebungen sein. Sie argumentereit er Zahl. Humanistische Union 1500. Pegida in Dresden - immerhin dem Maas'schen Appell "Huntern hoch!" folgend, bis zu 17.000 Demonstrations, und Umzugsteilnehmer. Oder Antifas? Da die regelmäßig (aus erkennbarem Grund) anonym bleiben, schwer in ein Gremium zu packen.Identitäre? Laut Verfassungsschutz gemäß Hess. Rundfunk angblich ca .500 in Deutschland.Aber altu Selbstdarstellung scheinen sie nicht feige zu sein, sondern geben sich zu erkennen wohl auch, weil die Aktionen nicht kriminell, sondern eher pfiffig und intelligent sind.  4.) Vielleicht ist es ja stimmig, dass und soweit Gruppen repräsentiert werden, die effektiv gemeinnützige Dinge wie Krankenhäuser, Alten, Pflege-, Sterbehospizheime , Schulen zustandebringen. Wer nix zustandebringt, oder auch nur das "Nein" zur "Weltanschauung" macht der Perverses ( Sie erwähnten da ein Beispiel ), dessen erwiesener Beitrag zur werthaltigen Gesellschaftsverbesserung ist denn wohl auch "nix".  

Die HU hat noch wenige zahlende Mitglieder, die gibt es aber auch noch nicht so lange wie die Kirchen, die historischen Besitztümer der Kirchen sind aber vergleichbar mit denen des Adels.

Wie Sie wissen, ist das Steuerrecht des Adels auch nicht mehr vorhanden.
 

Die vielen völkerrechtswirksamen Konkordate des Vatikans sind Vereinbarungen von Völkerrechtssubjekten, also von Staaten.

Der Vatikan tritt da als ein Staat auf, ohne doch ein klassischer Staat zu sein, schon gar kein demokratischer Staat.

Der Humanismus ist an keine Religion gebunden und braucht kein Jenseits oder gar Glaubenskämpfe um Interpretationen vom Willen Gottes, oder von Nachfolgen seines Propheten.

Nachdem ich noch einmal nachgesehen habe beim Völkerrecht, kommt dem Vatikanstaat die Rolle eines normalen, originären staatlichen Völkerrechtssubjekts zu, wie jedem anderen Staat auch, der Heilige Stuhl ist ein weiteres, originäres, nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt. In beiden Varianten personalisiert in der Person des jeweiligen amtierenden Papstes.

Wer da nicht von einem Privileg sprechen möchte, den bitte ich um eine Erklärung für diese doch einmalige Sonderbehandlung im Völkerrecht.

Dazu auch: "Heiliger Stuhl und Vatikanstaat in der internationalen Gemeinschaft"

Och jo, kannmnaselbstredend "Privileg" nennen. Da wikipedia als zitierfähig gilt: 

Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Auch die Europäische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Völkerrechtspersönlichkeit internationaler Organisationen gilt nur gegenüber ihren Mitgliedern und solchen Nicht-Mitgliedern, die diese ausdrücklich anerkannt haben.Zitat Ende.

Im Sinne einer gewissen Gleichbehandlung - je nach dem , auf welchen Moment man rückbezieht - könnte man ja erwägen, irgendwelchen anderen Gruppierungen auch Völkerrechtssubjektivität zuzuerkennen, wenn sie ebenfalls ca. 1700 Jahre alt sind. ( Etwa einmal gerechnet ungefähr ab Aufschwung in die Nähe der Staatlichkeit um die Konstantinische Wende. Aber bei den anderen ging's ja schneller. Die Hl. St.w Wkipedia hält fest: " Der Heilige Stuhl ist in etwa 180 Ländern diplomatisch vertreten." Man kann da ja mal rumfragen, wann  die Nix-Kenner und Nix-Glaubenden entsprechend behandelt werden sollen.

Und wer sie repräsentiert.

Dr. Egon Peus schrieb:

weiter: https://heiliger-stuhl.diplo.de/va-de/themen/politik/seite-konkordate-ne...

 

Darin wird aber verschwiegen:

"Während die ausgehandelten Ergebnisse und das Zusatzprotokoll veröffentlicht wurden, wurde der Anhang geheim gehalten, da seine Regelungen gegen den Versailler Vertrag verstießen."

Inhalt des Geheimanhangs

„Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden:

a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studenten der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.

b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.

c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.

d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die noch nicht Priester sind, sind dem Sanitätsdienst zuzuteilen. Dasselbe soll im Rahmen des Möglichen mit den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten geschehen, die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben.“[8]

 Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Reichskonkordat#Form_des_Vertrags

Geheime Zusatzabkommen / Zusatzprotokolle sind Methoden dieser Zeit, bei Diktatoren aber durchaus üblich, wie sog. "böse Zungen" mit Blick auf einen Nichtangriffspakt vom 24. August 1939 (mit Datum vom 23. August 1939) mal bemerkten.

"Du sollst nicht ehebrechen." Ist es wirklich zu viel verlangt, wenn die katholische Kirche und ihre Einrichtungen von ihren Arbeitnehmern die Beachtung der zehn Gebote verlangen?

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Sehr geehrterHerr Ktholischer Gast: Was ein Glück, dass Frau Dr. M. nicht bei der Kirche beschäftigt ist ( "Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab..."). Wohl 8. Gebot. - Ironie beiseite: Für schlichten Ehebruch flöge nicht einmal jemand raus - nur, wenn notorisch und nachhaltig unbelehrbar. Und wenn ich mir so manche politisierenden Katholikoiden anhöre - das Zweite Gebot ist dem Zeitgeistkatholizismus etwa eines anmaßend selbstbezeichneten Z"d"K auch ziemlich wurscht. Und fragen Sie einmal Episkopen, ob die Wendung der "Sprecherin" der Deutschen Bischofskonferenz im Protokoll des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages 18/68 von Sept. 2015, S. 38, nun wirklich wahrheitsgetreu wiedergibt, was angeblich die Deutschen Bischöfe "sehr sehr positiv" würdigen. In der Sache haben Sie mehr als Recht. In Klarheit und Präzision lässt es die Kirche freilich zunehmend fehlen. Das wird sich juristisch sehr rächen. 

Katholischer Gast schrieb:

"Du sollst nicht ehebrechen." Ist es wirklich zu viel verlangt, wenn die katholische Kirche und ihre Einrichtungen von ihren Arbeitnehmern die Beachtung der zehn Gebote verlangen?

Alle 10 Gebote einzuhalten, das wäre dann ja auch von allen Geistlichen noch zu verlangen. Also nicht nur das 6. Gebot bei den Arbeitnehmern. Die Fälle des Kindesmißbrauchs und der Vertuschungen sind ja ebenfalls Verstöße gegen die 10 Gebote. Da würden aber richtig große Lücken noch entstehen bei soviel Konsequenz.

Sehr geehrter Herr Rudolphi, sehr viel große Lücken? Von ca 4 % der Priester ( was genau? als Tatverdächtige? Überführte? Was eigentlich? Die Studie ist noch nicht veröffentlicht. Wir hier reden hier übrigens als Juristen, oder?) ? Das wäre bei einem Weihejahrgang wie momentn von ca 65 in ganz Deutschland also 3. Je nach "Dunkelziffer" mehr. Wenn Dunkelziffer 2/3, dann wären es 9. Bös und schlimm, keine Frage. Jedes Verbrechen. Und das dann statistisch nach den Annahmen jedes Jahr. 9. -Eine andere Kontrollberechnng hätte zu lauten: Wie viele Jugendliche im gefährdeten Alter im Einflussbereich von kath. Priestern gab es 1945 - 2018? Das wird man abschätzen können,  ich habe das für den Pennsylvania-"report" gemacht. - Mit den "Vertuschungen" ist das so eine Sache. Da wird vor allem in älterer Zeit eine damals verstandene Auffassung von Corpsgeist eine große Rolle gespielt haben. Noch in jüngerer Zeit war es etwa einem Volker Beck ziemlich peinlich ,was er da mal in den 1980er Jahren zu gewissen, sehr gewissen Praktiken wohlwollend Parteitagsvorbereitend so geschrieben hat. Ich meine mich an eine investigative Erforschung , beim Spiegel (?), zu erinnern, über "Textfassungen". Und ab etwa den 1980er Jahren kam dann - aber gesamtgesellschftlich - die Woge des "seid nett zu Kriminellen", "Resozialisierung". Man schaue mal ins BZRegG. Da darf sich  - gesetzlich als Lüge vorgesehen - ein verurteiler Straftäter nach einiger Zeit als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Gewiss könnte man sagen, die Bischöfe hätten solch einer geistigen Versiffung nicht folgen sollen - wenn sozialliberal solchen Unfug dekretiert, muss man das in der Kirche nicht auch so machen und alles unter den Teppich kehren. Kann man so sehen. Nur - geistige Konsequenz wäre dann wünschenswert. Also - Recht "brutalstmöglich" durchsetzen, auch gegenüber "Kirchenasyl" etwa und strafrechtlich relevante Hilfe bei strafbarem Hieraufenthalt? Seltsam,  es sind teils dieselben Lautsprecher, die das dann auf einmal nicht wollen. Gilt nun Recht (vgl.Papier NJW 2016, 2391-2396) oder nicht? 

Sehr geehrter Herr Dr. Preu, meines Wissens wird die Studie demnächst am 25.9.2018 veröffentlicht, vorab wird aber bereits darüber berichtet:

"Studie beweist offenbar massiven Missbrauch in katholischer Kirche"

https://www.wiwo.de/politik/deutschland/sexueller-missbrauch-studie-bewe...

https://www.sueddeutsche.de/panorama/missbrauchsskandal-die-kirche-weige...

Da eine unabhängige Studie mit Wissenschaftlern ja nicht zustande kam, da die Deutsche Bischofskonferenz sich dagegen sperrte, sollte aber auch nicht unerwähnt bleiben:

https://www.n-tv.de/politik/Missbrauch-Studie-vor-dem-Aus-article9910246...

Ich will diese Themen aber auch nicht überstrapazieren, auch nicht das des Konkordats, denn darüber könnte man ja ebenfalls vermutlich ohne Ende streiten, auch über die politische und / oder moralische Bewertung, neben der rechtlichen Bewertung.

Von mir aus können wir aber gerne einen Haken daran machen mit dem Ergebnis, "we agree to disagree".

Wir dürften aber darin übereinstimmen, daß das hohe Roß des Moralismus auch eine hohe Fallhöhe bewirkt für die Reiter bei Stolperschritten des Rosses.

Dieser Fall des gekündigten Chefarztes im Beitrag von Prof. Dr. Markus Stoffels hatte aber auch einen Vorläufer einer gekündigten Kindergartenleiterin aus Königswinter, siehe:

http://www.spiegel.de/karriere/katholische-kirche-kuendigt-kindergaertne...

Im übrigen darf ich bemerken, daß meine eigenen Kenntnisse des praktischen und des praktizierten Katholizismus nicht auschließlich theoretischer Natur sind, oder nur aus dem Internet bezogen sind.

Schönen Sonntag noch

GR

 

Sorry, Herr Dr. Peus, bei Ihrem Namen ist mir doch ein Versehen passiert.

Im übrigen darf ich allen Katholiken versichern, daß mir auch der sehr mutige Münsteraner Bischof während des sog. "III. Reichs", Graf von Galen, bekannt ist, der 1946 dann zum Kardinal ernannt wurde, noch kurz vor seinem Tod.

 

Sehr geehrter Herr Rudolphi, wir stimmen soweit ich sehe bei den Fakten vollständig überein. Das ist in Zeiten von alternative facts nicht zu unterschätzen und wertvoll. Und offene Wertungen, auch divergente entsprechen einer Kultur der Meinungsfreiheit und Diskurs. Das ist eben der Unterschied zu maasoidalem Gelösche. - Was die Fakten angeht, so gab und gibt es durchaus noch diverse weitere "Fälle" umstrittener kirchlicher Kündigungen oder auch - wg. "AGG" oder ähnlichem - Einstellung auch im evangelischen Bereich (Diakonie).  Es scheint mir auch wenig plausibel, dem Willy-Brandt-Haus für eine Propaganda-Konzeptionierung die Einstellung eines Pegida-Aktivisten aufzuzwingen. Beide Seiten redlich - auch ein Pegidist, wenn er riefe gegen und über vergewaltigende marodierende Ausländer: das sind "vertierte Wüstlinge" -, keine die meine, aber eben disharmonierend.Und dann hat eben der Stellenvergeber die Entscheidung. - Was weiter zu Erwartendes angeht: ja, vielfach. In den USA gibt es ja neben Pennsylvania noch andere  49 Bundesstaaten, in denen "Einschlägige" die "Empö-Wellen" noch parallel und sukzessiv anfachen können, vor allem auch erwerbsorientierte Rechtsanwälte. Ja, die Fallhöhe - medial definiert - ist in der Tat gewaltig. Innerkirchlich war nie im Zweifel, dass sexueller Missbrauch wie vieles an sexuellem Fehlverhalten schwerstwiegend war. Für Juristen mag da von Belang sein: Bisher hat die Kirche da eher Sorge gehabt,dass es bei Beichthören zu sexellen Missetaten käme. Daher wohl: can. 964 § 2 cic 1983 (festes Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater), can. 1387 cic 1983 ( schwere bis allerschwerste Stafen allein schon für den Versuch, zu einem sexuellen Vergehen zu verführen), can. 977 ( Ungültigkeit der Absolution eines Mitschuldigen), und bei Verstoß hiergegen:  can.1378 § 1 cic: dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommuniktion als Tatstrafe, also: die Lösung nur durch den Hl. Stuhl. Allgemeine Strafvorschriften für Kleriker:  cann 1394 seqq., hier einschlägig can  1395 § 1 und betr. Minderjährige unter 16: can 1395 § 2 cic 1983. Wirkt die qualifizierte Alterschutzgrenze von 16 als zu niedrig? Das müssten Zeitgeistis prüfen, vor allem, wenn sie in Deutschland das Wahlalter (!!) auf 16 herabsetzen möchten. - Eine - dem Juristen nicht unwesentliche - Ergänzung, die der weltweiten Empö-Brausewelle völlig fernzuliegen scheint: can. 982 cic 1983 zum Fall, fälschlich einen Beichtvater des Vergehens zu einer Sünde gegen das sechste Gebot bezichtgt zu haben.  Diesen Schutz vor Verleumdung kann man auch jenseits der Beichte ansiedeln, etwa mit der Menschenrechtdeklaration von 1948 ( Unschuldsvermutung).  Das Minimum ist "audiatur et altera pars". Mal sehen, bei wievielen Beschuldigten laut zu erwartendem Gutachten diese angehört worden sind und wieviele verurteilt worden sind. In Pennsylvanien wird wohl von früheren auch staatlichen Verurteilungen berichtet. Soweit aktuell, stehen danach dort 2 (in Worten: ZWEI ) Angelegenheiten akut an. Selbstredend stets medial angemessen, weltweit und wochenlang , soweit akut von Belang, von ZWEI  Angelegenheiten zu reden, meditieren, kommentieren, Empö betreiben usw. usw. usw. Gleiches widerfährt uns ja gewiss - dafür "bürgt" jedwede "Qualitäts"-Presse sowie die Anstalten für betreutes Denken "verlässlich" ( vgl. Tagesschau 2. Sept. 2018 zur "Verlässlichkeit"). Nicht glaubensbezogen, wohl aber medial-politisch gesehen - ich bin ungeheuer , geradezu maßlos stolz darauf, Katholik zu sein. Die weltweit absolut einzige augenscheinlich relevante Institution und Gemeinschaft, bei der sich weltweit für Feinde lohnt, drauf zu dreschen und sie als Gemeinschaft und damit  ihre Mitglieder zu prügeln. Manche Prügel bezieht man ja zu Recht. Hier sind ja Missstände zutage getreten. Vielleicht bezieht man sie persönich nicht zu Recht. Aber wer der Gemeinschaft angehört, muss neben dem Erhabenen auch den Siff einräumen. Den unbändigen Stolz, mit Corpsgeist dazu zu gehören, können solche Kampagnen, wenn überhaupt möglich, nur noch vertiefen und verstärken.  - Ach ja, das Zitat oben mit "vertierte Wüstlinge" stammt von Graf v. Galen, Predigt, öffentlich, Telgte 1.Juli 1945. Maasoid damals nicht gelöscht und auch heute nicht  durch Löschung aus der Welt zu schaffen. Ja ja, damals v. Galen gegen die damalige (Besatzungs-) Obrigkeit - die Deutsche Mädchen und Frauen im Münsterland nicht vor Vergewaltigungen und Morden schützte. Man kann sich ja mal ausmalen, wie ein Graf v. Galen verfügt hätte, wenn da ein katholischer Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus in Münster vor einem staatlichen Gericht eine sogenannte "Scheidung" erwirkt  und dann vor einem Standesbeamten eine sogenannte "Ehe" geschlossen hätte. - Da Sie auch andere Fälle nennen - ja, ua. LArbG Düsseldorf 13. Sept. 2018; EGMR, parallel zu dem in D breitgewälzten Essener Pfarrmusiker der Gebietsdirektor einer Freikirche (Mormonen?). Ehebruch - Kündigung -ok. Wirksam. Recht kann so einfach sein Es könnte, wenn Presse wollte, auch so einfach sen, das stets ebenso häufig zu wiederholen. Warum wohl nicht? Ungeliebte Tendenz?

Sehr geehrter Herr Rudolphi, in unserem erfreulichen Austausch ist noch etwas offen: Die Wertung, es sei "eine unabhängige Studie mit Wissenschaftlern" nicht zustandegekommen, unterliegt einigen Bedenken. a) War Herr Pfeiffer der einzige in Betracht kommende "unabhängige Wissenschaftler"?  b) Ist die SZ ein Hetzblatt, wenn sie methodische Mängel gerade in einer aufbauschenden Tendenz wahrnimmt  -vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/rechtsextremismus-unter-jugendlichen... c) Welche Relevanz sollen die seit Tagen kursierenden "Mitteilungen" haben, wenn den tätig gewordenen Gutachtern keine Verlässlichkeit zukäme? Um ein Zitat zu bringen: "Studie beweist". - Es werden dann noch Archivdefizite in Rede gestellt. Überrascht das grenzenlos, auch bei Betrachtung mit sonstigen zivilgesellschaftlichen Handhabungen? Wie denn kommt es, dass im Zusammenhang mit den §175-Zahlungsregelungen neuer "Art" beklagend davon geredet wird, die Akten zu älteren und alten Akten der Ermittlungs- und Strafverfahren existerten nicht mehr?

Sehr geehrter Herr Dr. Peus, meine Antworten

zu a): Dr. Pfeiffer ist selber ja nicht unumstritten seit langer Zeit. Ihr Einwand ist berechtigt, offen bleibt aber, ob Originalakten anderen Personen aus der Wissenschaft zugänglich gemacht worden wären, oder ob die Personalie Pfeiffer sogar willkommen war, um das abzublocken.

zu b): Die SZ ist eine Zeitung, die sich immer vom "Rheinischen Merkur" deutlich unterschied, um es mal so auszudrücken.

zu c): Tages-Presse neigt sehr oft zum Skandalisieren, "only bad news are good news".

Zu den von Ihnen genannten "§175-Zahlungsregelungen neuer "Art"" müßten Sie sich aber mal genauer erklären, auch wenn das nun doch sehr weit vom Thema wegführen würde.

(Wiederholung)

Nun, sehr geehrter Herr Rudolphi, der Wille ist da . Damit kann mancher und viele  wunderschön Karriere machen. Was man da allein an Missbruchsbeauftragten braucht, naja, jedenfalls positioniert .Schiedsstellen, Ombudsleute, Leut_#*/Innen nicht zu vergessen. Innerkichlich , und selbstredend auch und daneben "außen", "neutral, "unabhängig": Rechtsanwälte gern. Schulunger und Schulunger_#*/Innen, Flyer-Komponisten, alles selbstredebd auch in allen kirchennahen , mkndestens sich slebt so deklariernden Organistionen, von Carits über Jugendverbände.  Man hat zum Ärger der Anwaltschaft von "Asylindustrie" gesprochen  -  hier entwickelt sich eine Missbrauchsindustrie. Cui bono? Nun , da man wichtig und erfolgreich ist, produziert man gern immer weitere Erfolge, Neuaufklärungen, neue Fälle, am besten "Skandale". Der Krislauf befeuert auch auflagengeschwächte Papier-Zeitungsunternehmen und deren aufbrodelnde Überschriften  - vertiefen den natürlich unabweisbaren Drang der "Kirche",  nun ja , vor allem des von Benedikt XVI em. herauspräparierten Bezahlt-Anstellungsposten-Katholizismus, immer neue und leistungsstärkere Windräder aufzustellen. Das hat "inner"kirchlich einen besonders vorzüglichen Vorteil: man kann Kirche spielen und industriell organisieren und zugleich auf Bischöfen herumprügeln. Wer Posteneinrichtung oder Erweiterung verweigert, ist schwupps ein Vertuscher. Eine grandiose Orchestrierung. "Man" muss nur zwei Gefahren  meiden und vertuschen: a) wie etwa in den USA statistisch allzu deutlich werden lassen, dass die postkonziliare Entsittlichung und Zertrümmerung der alten Ordnung nach dem II. Vat. mindestens dem Augenschein nach zu besonderen Häufungen in den 1970er bis 1990er Jahren geführt haben   b) Und Zeitgeist , ein bei einem Lesbenbesuch entdecktes "Gewissen" und "gewisse" Andere  würden es übel vermerken, wenn etwa Homosexualität im Klerus sich als spezifisches Problem darstellen sollte. Kluge, jedenfalls missbrauchsindustrieorientiert marktkluge Marketing-Experten werden diese Klippen schon möglichst zu umschiffen versuchen. - Und im übrigen - je nachdem, wann gegen Papst und Kirche wieder einmal ein Böller zum Krachen gebracht werden soll ( etwa wenn er Genderismus als "weltweiten Feind der Ehe" , als "Krieg", brandmarken sollte, oder Abtreibung als Verbrechen ) - 49 Staaten der USA stehen parat. 

Sehr wahr, sehr geehrter Herr Rudolphi, und noch mehr: Mit ziemlicher Sicherheit wird es in allen deutschen Bistümern ähnliche Erklärungen zeitaktuell geben. Der Bischof von Essen hat dtiert auf den 14.9.2018 , verlesen am15./16.9.2018 einen - guten und klugen - Hirtenbrief vorgelegt, ab 14.9. und bis heute auch weiter im Internet zu lesen (auf der Bistumsseite). "Wieder" ist unklar. Papst Benedikt XVI hatte in seiner Amtszeit als Papst bereits kirchlich drastische Maßnahmen verfügt und bereurs zuvor in siener vorigen Position als Kardinal Ratzinger. Es gab und gibt da nur einen Haken: Es sind innerkirchlich ( und weltliberal außerkirchlich befeuernd und zustimmend) ziemlich exakt dieselben Geister, die einerseits jeden vor Ort sein Süppchen kochen lassen wollen - das nennt sich dann gern auch Dezentralisierung,Synodalisierung - , damit also auch  in der Welt unterschiedliche Auffassungen, wie man örtlich mit Klerikalverbrechern umgehen sollte, geradezu anspornen und salvieren - dieselben dann aber straffe Durchsetzung "von oben" begehren und beklagen, dass Rom in der Vergangenheit nicht "brutalstmöglich durchgegriffen" habe. Papst Franziskus zeiht Erzbischof Viganò nicht der Lüge - o nein. Zwecks "rückhaltloser Aufklärung" sagt er aber auch nichts zu der Bekundung eines Erzbischofs, Benedikt XVI habe einen angeblichen Missetäter energisch bestraft, Franziskus aber diese Strafe zurückgenommen. - Nun ist hier in de Austausch die Missbrauchssache eigentlich nur dadurch eingeflossen, weil gegenüber einem Asinnen eines "Katholischer Gast", was denn dagegen spreche, dass die Kirche einfach Beachtung des Ehebandes von Angestellten verlange, gesagt wurde, dann solle sie sich selbst mit ihren Klerikern an alles halten - und schwupps war der "Missbrauch" Vergleichsparameter. Nimmt man wieder die "Ehe", so hat jemandauf § 242 BGB verwiesen und Treu und Glauben. Dazu lässt sich erwägen: Wir hatten die "Vergnügen", a) im Rahmen der "Debatte" um einen Bundesprsidenten zu "lauschen", dass er in seinem Amt "Vorbildfunktion" habe ( für wen auch immer , wohl für Volk und Jugend);  b) und: dass ein Nachfolger in genau diesem Amt öffentlich ( auch Internet Präsidialamt) eine Dame präsentieren ließ, in Bezug auf die mir bei einer Lehrlingsschulung, als es um Buch IV des BGB ging, eine junge Dame das Wort "Mätresse" sagte. Ja, Bildung hat doch erfreulich um sich gegriffen,auch in die Geschichte hinein (Grüß Gott, Frau Dr. Barley). In der Tat - so "ehren" wir, oder manche - vorbildgeprägt - das staatliche(!!) "Ehe"-"Recht". Ist es jetzt Teil von § 242 BGB, Treu und Glauben, dass es wie bei Ludwig XIV eine Maitresse en titre gab? Und Herren, die bei serieller Polygamie längst die Vierzahl des Islam überschreiten? Könnte es sein, dass deutsches Volksbewusstsein dies für den staatlichen Bereich wahrnimmt, aber nicht "alle" billig und gerecht Denkenden ( das ist die Formel für § 242 BGB) solche "Werte" und "Wertebehandlung" positiv einschätzen - und daher man mindestens in nichtstaatlichen Gemeinschaften auch anders, als in der Wertejauchegrube zu suhlen, werten darf, freilich auch klipp und klar das mit Dienstnehmern vereinbaren soll dürfen? Und wenn die "Scheidbarkeit" ein so hohes Gut sei - dann eben auch die Trennung vom Dienstvertrag. Ist das nicht konsequent?

Sehr geehrter Herr Rudolphi, unser Konsens weitet sich erfreulich aus.

zu a) tja, wie so oft, wenn ein Bewerber bei Vergabe oder Auswahl unterliegt. Von manchen wird er dann als besonders neutral oder qualifiziert dargetan. Was ich - auf jeden Fall vor Bekanntgabe des Gutachtens, nicht einmal ansatzweise einschätzen kann, das ist, ob  aa) heute vorhandene Akten "gesperrt" worden sind  bb) ob vormals existent gewesene Akten vernichtet worden sind. Zu letzterem vgl BT-DrS 262/17 S. 19: zu staatlichen Akten: 

- 19 - Zu Absatz 2 Es ist davon auszugehen, dass die Akten zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung i. d. R. (nach mehr als 30 Jahren) vernichtet sind  Tja, such is life. Wer da gegen die Kirche skandalisieren will - und warum "müssen" Abmahnungen eigentlich aus Personalakten entfernt und vernichtet werden? zu b) : Da haben Sie wohl besseren Presseüberblick.  zu c)  äußerst und völlig d'accord. zu d) siehe oben zu a) und BT-DrS 262/17. Zahlungen an Ex-Straftäter, weil verurteilte Straftäter nach Zeitgeist keine Straftaten begangen haben. ( zur vergleichbaren rückwirkenden Entstrafbarkeitsgesetzgebung vgl.auch G vom 3.Juli 1934, RGBl 1934, I 529 ).    Es gibt ganz viele Begebenheiten, bei denen ganz viele und so auch ich an "vollstndig investigativer Aufklärung " und "Grillen" wie im US-Senat interessiert wäre. Aus jüngerer Zeit etwa komplette Protokolle, Aktenvermerke, Vorlagen usw.  und alles pipapo zur Entscheidungsfindung etwa vom 3. - 13 Sept. 2015 in der Bundesregierung Deutschkands. Das Internste vom Internen. 

 

Gut. Aber die Kirche selbst hat auch nach der christlichen Lehre keine Befugnis, Gebotsbrüche zu sanktionieren:

Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet. (Matthäus 7,1)

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Jedenfalls die katholische Kirche doch. Natürlich hat sie Kirchenrecht, und setzt  es auch durch, auch mit Sanktionen. In der evangelischen ist es de facto genau so, wenn auch wesentlich konturenschwächer. 

Ok. Dann frage ich anders. Zum Kirchenrecht und den daraus abgeleiteten arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten. Wäre es mit der Verfassung vereinbar, wenn der Gesetzgeber - angelehnt an das Kirchenrecht - das Scheidungsrecht ersatzlos streichen würde? Wenn nicht, dann kann auch die kirchliche Unauflösbarkeit der Ehe nicht zu vertraglichen Loyalitätspflicht gemacht werden. Diese Pflicht würde dann gegen Treu und Glauben (242 BGB) verstoßen.

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Sehr geehrter Herr Kolos, interessante Fragen.

1.) Die Ehe steht unter grundgesetzlichem Schutz. Ob die Scheidbarkeit auch , ist so sicher mir nicht. Freilich gibt es das historische  Vorbild, dass die von Nazis eingeführte, von SPD und Linken wie auch Gewerkschaften bejubelte fast absolute Unkündbarkeit von Kleingartenpachtverträgen 1979 vom BVerfG "geknackt" worden ist, also für verfassungswidrig erklärt worden ist  ( vgl.VO vom 15.Dez. 1944, RGBl 1944 I S. 345 ff). Wahrscheinlich würde das BVerfG nach Stand der seit der Reformation sowieso in Deutschland religiös und in der Bevölkerung zerschlagenen Eheauffassung einen gesetzlichen Ausschluss der Scheidbarkeit für wogegen auch immer verstoßend ansehen. Man könnte auch prüfen, welches Rangverhältnis was eigentlich hat - Ehe als Lebensgemeinschaft von zwei Menschen ,Wohnraummiete, arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis. Wo sollen Kündgungsbeschränkungen wie schroff sein? Allerdings hat Martin Luther, was im Jubeljahr eher selten erwähnt wurde, ja auch zur Bigamie sich geäußert ( na ja eigentlich nicht, aber wenn denn schon, dann lieber vertuschen und geheimhalten. ). Auch sein nach mancher Einschätzung zugrundeliegender Respekt vor politischer Opportunität ist ja zu genau und exaktestens diesem Thema höchstaktuell - wenn man am 30. Juni 2017 durch "unbegrenzte Auslegung" schon an dem einen Wesenselement der "Ehe" herumfummelt - was schützt dann das andere, die Zahl 2? Angesichts der "Debatte", was da alles so "zu Deutschland gehören" soll, eine nicht realitätsferne  Frage.

2.) Die Frage der Anerkennung von Unscheidbarkeit hat sich vormals im Internationalen Privatrecht gestellt, also: ob die seinerzeit für Spanien maßgebliche Unscheidbarkeit ( nach dortigem staatlichen !! Recht ) auch vor deutschen Gerichten, falls das Ehestatut spanisch ist ( gem. EGBGB),  gilt. Lange wurde angenommen, dass es nicht dem deutschen ordre public widerspricht.

3.) Geht man mit Ihnen und oben von mir unterstellt davon aus, dass Unscheidbarkeit nach deutschem Verfassungsrecht nicht ex lege zum Inhalt des staatlichen Eherechts gemacht werden könne, so sehe ich nicht einmal einen Ansatz für Ihren Schlussversuch, dann und deshalb könne die Beachtung entsprechender kirchlicher Regelung und Sanktionierung bei Verstoß durch Kündigung nicht privatautonom vereinbart werden. Es gibt eine Fülle von autonom eingegangenen Unterlassungspflichten, die Handlungen betreffen , die isoliert gesehen durch das Grundgesetz sogar grundrechtlich "im allgemeinen" zugelassen sind. Zur Meinungsfreiheit etwa ( Art. 5 GG) - laut BVerfG sind sogar Äußerungen positiv zu NS-Begehren von dieser Freiheit umfasst: Aus Leitsatz 2: Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.   Zitat Ende.  Beschluss BVerfG  4. Nov. 2009,        - 1 BvR 2150/08 . Ich möchte aber doch hoffen, dass Privatarbeitgeber, etwa auch bei Zeitungen, wie auch der Staat bei Abstellung von Beamten verlangen und vereinbaren dürfen, etwa solche Wahrnehmungen grundgesetzlicher Rechte zu unterlassen - bei Meidung des Rauswurfs.  Conclusio: Es darf auch einfachgesetzlich geregelt werden und dann auch vereinbart werden, gewisse Wahrnehmungen auch von Grundrechten zu unterlassen.  Das dürfte auch gelten, wenn man verpflichtet ist, als CDU-Angestellter    nicht gerade Frau Nahles zu bejubeln, wenn sie - mE mit besten Gründen - kategorisch ablehnt, deutsche Soldaten Kampfeinsätze gegen syrische Regierungstruppen ohne UN-Mandat durchführen zu lassen.      

Ich zitiere aus dem "Spanierbeschluss" BVerfG, Beschl. v. 4. 5. 1971 - 1 BvR 636168:

"Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn deutsche Behörden und Gerichte einem Ausländer und einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen deutschen Staatsangehörigen die Eheschließung verwehren, weil der Heimatstaat des ausländischen Verlobten die Scheidung nicht anerkennt."

[...]

C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG.

I. 1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht (BVerfGE 6, 55 [71 ff] = NJW 1957,417,418; BVerfGE 24, 119 [135] = NJW 1968, 2233). Wie die Entscheidung v.7.10.1970 (BVerfGE 29,166 [175 m.w. Nachw.]) ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).

2. Die Eheschließungsfreiheit und das daraus erwachsende Recht zur Abwehr staatlicher Behinderungen gelten sowohl für Deutsche im Sinne des Art.116 GG wie für Ausländer und Staatenlose. Anders als einige andere Grundrechtsbestimmungen enthält Art. 6 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf Deutsche; zudem betrifft das Grundrecht einen für alle Menschen bedeutsamen Bereich der persönlichsten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 55 [71 und 81] = NJW 1957, 417 [418 f]). Auch nach Art. 12 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11. 1950, welche die Bundesrepublik als für sich verbindlich anerkannt hat (vgl. BGBl. 1952 11685, 1954 11 14), haben 'Männer und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen'. Es entspricht auch über den Geltungsbereich der Konvention hinaus internationaler Rechtsüberzeugung, daß die Freiheit der Eheschließung zu den wesentlichen Menschenrechten gehört. Die Europäische Menschenrechtskonvention beruft sich in ihrer Präambel auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen v. 10.12. 1948, deren Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wie folgt lautet:

'Volljährige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.'"

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bverfge31_58.htm

Dazu ein Zitat aus BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12, Rn.118 (von mir fett hervorgehoben):

"darf der Staat das so umschriebene glaubensdefinierte Selbstverständnis der Kirche nicht nur nicht unberücksichtigt lassen; er hat es vielmehr seinen Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, so lange es nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht (vgl. dazu BVerfGE 70, 138 <168>, wo auf die Grundprinzipien der Rechtsordnung abgestellt wurde, wie sie im allgemeinen Willkürverbot [Art. 3 Abs. 1 GG] und in den Begriffen der "guten Sitten" [§ 138 Abs. 1 BGB] und des ordre public [Art. 6 EGBGB] ihren Niederschlag gefunden haben; vgl. ferner BVerfGE 102, 370 <392 ff.>). Einer darüber hinaus gehenden Bewertung solcher Glaubensregeln hat sich der Staat zu enthalten (vgl. BVerfGE 33, 23 <30>; 104, 337 <355>), denn darin entfaltet sich nicht nur die statusrechtliche Sicherung nach Art. 137 Abs. 3 WRV, sondern vor allem auch die Schutzwirkung der Religionsfreiheit von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/rs20141022_2bvr066112.html

Und zum Schluss noch Art. 6 EGBGB:

Art. 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html

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Sehr geehrter Herr Kolos, danke. Die Entscheidung des BerfG htte ich nicht zitierfähig parat. In der Tat, wie ich sagte: Irgendwann wurde dastrotz EGBGB anzuwendende spanische Recht nicht mehr anerkannt. Die Masche, dass nur am deutschen Wesen die Welt genesen könne, hatten wir ja schon häufiger, unter dem Kaiser, vestärkt in der NS-Zeit, momentan wollen hier manche das Polen und Ungarn aufs Auge drücken. Immerhin - das betraf nur die unmittelbare staatliche Befugnis, eine (Zivil-) Ehe einzugehen. Bisher hat niemand behauptet, jener fallbezogene Chefarzt habe eine nicht zivil gültige Zweitehe geschlossen. -Alle, die einer Verabsolutierung irgendwelcher Grundrechte in Privatverhältnisse das Wort reden mlchten, kommen in Schwierigkeiten - beantwortungslos -  zu etwa meinem Beispiel des AfD_Propagandisten als Anzustellender im SPD-Hauptquartier. Oder auch beim Schächtungsverbot und Ausnahmen, wie auch den mittlerweile staatlich (!!) erlaubten Verstümmelungen, freilich nur ( Art. 3 GG?) bei Jungen. Der "ordre public" scheint sehr wandelbar - heute , zum Schächtungsverbot vgl. etwa 1933 ff. 

Im "Spanierbeschluss" ging es um die "im spanischen Codigo Civil enthaltenen Verweisung auf das kanonische Recht" (1 BvR 636/68), mithin um Vereinbarkeit des kanonischen Rechts mit der Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 I GG und den Menschenrechten, also nicht nur um die Befugnis zur Eingehung der zivilen Zweitehe.

Folgt man dem BVerfG (2 BvR 661/12), dann geht es im hiesigen Fall des Arztes genaugenommen auch nicht um "Privatverhältnisse", sondern um die Grenzen der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirche in eigenen Angelegenheiten als öffentlich-rechtliche Körperschaft (Rn. 110-111):

"Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 <392>; 70, 138 <165>). Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind daher einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV). Das bedeutet nicht nur, dass die Religionsgesellschaft Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen darf. Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen (vgl. BVerfGE 83, 341 <356>), wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. BVerfGE 53, 366 <401>, unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <246>; 44, 37 <49 f.>).

(2) Andererseits darf dies nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Sicherheit des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 83, 341 <356>). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sichert insoweit mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 <330 ff., 340>) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <95>; 53, 366 <400 f.>; 66, 1 <22>; 70, 138 <167>; 72, 278 <289>; BVerfGK 12, 308 <333>)."

Rn 120:
"b) Auf einer zweiten Prüfungsstufe haben die Gerichte sodann die Selbstbestimmung der Kirchen den Interessen und Grundrechten der Arbeitnehmer in einer offenen Gesamtabwägung gegenüberzustellen."

Rn. 124:
"bb) Im Rahmen des sich hieran anschließenden Abwägungsvorgangs sind die kollidierenden Rechtspositionen - dem Grundsatz der praktischen Konkordanz entsprechend - in möglichst hohem Maße in ihrer Wirksamkeit zu entfalten. Sie sind einander im Sinne einer Wechselwirkung verhältnismäßig zuzuordnen, das heißt, das einschränkende arbeitsrechtliche Gesetz muss im Lichte der Bedeutung des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betrachtet werden, wie umgekehrt die Bedeutung kollidierender Rechte des Arbeitnehmers im Verhältnis zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gewichtet werden muss."

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Sehr geehrter Herr Kolos,

a) es fällt schwer, in hren Darlegungen Sinn zu sehen. "nicht nur um die Befugnis zur Eingehung der zivilen Zweitehe." so jetzt. Sie zitierten 22.9. 8:27selbst: "2. Die Eheschließungsfreiheit und das daraus erwachsende Recht zur Abwehr staatlicher Behinderungen gelten sowohl für Deutsche im Sinne des Art.116 GG wie für Ausländer und Staatenlose. ..." Das, genau dies, und nur dies war rteisgegenstand. Eingehung einer staatlichen Ehe. Vorfrage war wegen des Bigamieverbots die spanisch-zivilrechtluche Unscheidbarkeit. Sollte das dmalige spanische Rech auf das kanonische Rech verwiesen haben oder wie heute in Israel Religionsrecht inkorporiert sein, so ändert es nichts daran, dass es im Sinne des EGBGB um das spanische staatlich maßgeblche Recht ging.

b) Gegenstand war die Eingehung einer staatkiche, also Zivilehe.

c) Wenn hier ein Rechtsverhältnis vor dem LArbG beurteiltwird, so überrascht mich ein Protest dagegen, dass es um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis geht. Die Eheeingehungsbefugnis nach staatlichem Recht ist nicht Gegenstand der Auseinandersetzung.

d) Ob man in eine Anstellungsverhältnis sich verpflichten kann, aa) keine kanonisch ungültige Zweitehe einzugehen bb) das Grundrecht auf Meinungs(äußerungs)freiheit nicht dahingehend auszuüben, dass man als SPD-Angestellter nicht Pegida-Propaganda betreiben dürfe - das, und präzise das ist Untersuchungsgegenstand. Zur Grundsatzfrage der privatautonomen Disponibilität von Grundrechtsausübung.

e) Die Quelle für das Verbot mag verschieden sein. Statt kanonischen Rechts vielleicht das Grundsatzprogramm der SPD. 

f) Sollte da an irgendener Ecke noch etwas abzuwügen sein oder erichtlch der Schweregrd des flichtverstoßes zu würdigen - ier in der Tat kann Art. 140 GG von Belang sein. Zusätzlich.

Ja, Sie haben nicht ganz Unrecht. Es ist und bleibt ein bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit dem kirchlichen Arbeitgeber. Ich habe dagegen auch nicht protestiert. Ich habe nur darauf aufmerksam machen wollen, dass es sich nach Inhalt und Umfang vom Ansatz her um ein doch etwas anderes Verhältnis handelt als mit einem privaten Arbeitgeber. "Werden solche Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch" (BVerfGE 70, 138 - Loyalitätspflicht - Rn. 61 Hervorhebung von mir). Wenn es auch generell nicht dazu führt, "dass aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Art kirchliches Statusverhältnis wird, das die Person total ergreift und auch ihre private Lebensführung voll umfasst", so kommt es dem aber doch sehr nah. Vor allem dann, wenn Eheschließungs-, Eheführungs- und Ehescheidungsfreiheit davon betroffen werden. Es sollte auch nicht übersehen werden, dass die Loyalitätspflicht in die geschützte Rechtssphäre eines Dritten, und zwar der Ehefrau des Arbeitnehmers eingreift. Auch ist die Erfüllung der Loyalitätspflicht nicht immer und nicht immer allein von dem Verhalten und dem Willen des Arbeitnehmers abhängig.

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Sehr geehrter Herr Kolos, die Überenstimmung wächst. Ich glaube, jene vormals geäußerte These, auf Grundrechtsausübung könne a limine in privaten Anstellungen nicht verzichtet werden, steht nicht mehr in Rede. So hat denn auch  niemand gewagt, mir mit meinem Hinweis zu widersprechen, dass ja wohl eine Partei wie die SPD verlangen kann, dass ein Mitarbeiter nicht gerade für Pegida auf die Straße geht und mitruft. Der Außendienstmitarbeiter von Forpeldes Fiarenocco wird auch nicht für die Konkurrenz Chrysler werben dürfen. - Dogmatisch handelt es sich um eine Anstellung bei einem nichtstaatlichen Arbeitgeber. Das führt erst einmal zur Kategorie Privatanstellung. Wenn mit voranstehender Überlegung schiere Privatarbeitgeber dem Grundsatz nach grundrechtsausübungsbeschränkende Vereinbarungen treffen dürfen, nehme ich nicht an, dass die nach Art. 140 GG mit besonderen Zusatzrechten ausgestatteten Kirchen schlechter dastehen sollten! - Ich möchte vorsichtig sein gegenüber zeitgeistigen Oberdemokraten, die sich hierzu und mit "Rechtsstaat" aufplustern. Nach denen ist ja wohl der demokratische Bürger mit seiner Meinungsfreiheit gaaaaaaaaaaaaaaaanz hoch anzusiedeln und zu gewichten. Dennoch neige ich Ihrer Betrachtung und Hinweis zu, dass gerade,wenn man sie ernst nimmt, auch die staatliche Ehe sollte, auch gegenber staatsöffentlich präsentierten Maitressen, ernst genommen werden, das ganze Leben personal umfasst. Dann ist eine Beschränkung, in staatlichem Blick nach "gültiger" Scheidung eine neue (staatliche ) Ehe einzugehen, in der Tat von starkem Gewicht. Im MOrmonen-Fall haben wir gesehen, dass aber dort der EGMR sogar  a) den "schlichten" Ehebruch (ohne "Neuheirat")  b) und sogar ohne Öffentlichkeitswirkung als tauglichen Kündigungsgrund akzeptiert hat. Ist dann der formalisierte Akt des Versprechens einer dauerhaften Beziehung eventuell zu Recht noch stärker zu gewichten? - Was die geschützte Rechtssphäre des Dritten angeht - wessen? Des verlassenen ersten Ehepartners - oder des zweiten? Ist es auch mit staatlich-grundrechtsbewusstem Blick verwerflich, wenn die Kirche insoweit den ersten wesentlich im Blick hat? Ich meine: nein. - Sie haben sehr Recht - nicht mmer von Verhalten und Willen des Arbeitnehmers abhängig. Für die Scheidung gilt das fraglos wird auch so von der Kirche gesehen. Vor allem kann man ja gegen eigenen Willen staatlich geschieden werden. Ich  bin aber bereit, auch das Vorscheidungsverhalten einzubeziehen - da kann der Arbeitnehmer ebenso ohne Fehl in Verhalten und Willen einem "Teufel" zum Opfer gefallen sein. Was denn nun? Nachdem der Staat aus angegebenenen Gründen in den 1970er Jahren gerade vom , propagandistisch sogenannten, Waschen schmutziger Wäsche abgerückt ist, soll nun  gerade die Kirche genau dies wieder einführen, um "schuldlos"  herbeigeführte Scheidungen festzustellen und danach ggf. doch wieder staatliche Neuheirat zulassen? Folglch scheint mir dieser Ansatz auch nicht recht, um das Kündigungsrecht der Kirche einzuschränken. - Blöd für die Kirche ist: fängt sie einmal damit an, wegen "Milde und Nachsicht" im Einzefall von Kündigung abzusehen, dann wissen wir doch genau, was die fall- und vergleichssammelnde interessierte Öffentlichkeit daraus macht, auch wg. "Art. 3 GG". - Seltsam - während der hiesigen Erörterung hatte ich darauf hingewiesen, dass mit Blick auf "sogenannte Ehe" im Sinne des Gesetzesbschlusses vom 30.6.2017 die nächsten "Fälle" um die Ecke lugen. Voilà - WAZ 24.9.2018: Kath. Orden will einen Referendarabsolventen für eine Ordensschule nicht einstellen, weil er diese Paarbildung vollziehen will. Nächste Variante kann erwartet werden: ein angestellter lediger Mann "outet" sich "einschlägig". Vielleicht kann man ja mal abwarten, was passiert, wenn jemand die Thesen propagiert, die Herr Volker Beck vor längerem für einen Parteitag ausgeführt haben soll, in welcher Textvariante (!!) auch immer. Spiegel-Recherche ist angezeigt. Wenn das propagiert werden sollte, dann würden sich ganz neue Facetten zu der Thematik zeigen,  die der Bischofskonferenz am 25.9.2018 überhaupt erst einmal vorgelegt werden soll, zu der sich aber bereits emsige Darstellungen finden ( Dr, Stamp / NRW hat ja augenscheinlich realitätsfern Sorge vor "Durchstechereien" geäußert, gell?).

Sicher kann auch eine politische Partei ihren Arbeitgebern Wohlverhaltenspflichten vertraglich auferlegen. Im Ergebnis mag das mit dem kirchlichen Arbeitgeber vergleichbar sein, aber nicht in der Begründung, weil die Prüfung eben anders ist. Deswegen hatte ich zuvor die Drittwirkung von Grundrechten angesprochen, die für private Arbeitgeber gilt und ein weites Feld ist - wohl ein Thema für Dissertationen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist sicher auch ein weites Feld, aber eben ein anderes.

Sie schreiben: "Wenn mit voranstehender Überlegung schiere Privatarbeitgeber dem Grundsatz nach grundrechtsausübungsbeschränkende Vereinbarungen treffen dürfen, nehme ich nicht an, dass die nach Art. 140 GG mit besonderen Zusatzrechten ausgestatteten Kirchen schlechter dastehen sollten!" Ich denke, so kann man das nicht sagen, weil man einwenden könnte, dass es sich bei der Kirche doch schließlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, von der man wohl eine größere Bindung an Grundrechte erwarten dürfte als von einem Privaten. Aber ganz so einfach ist das nicht.

"Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehen die vorbehaltenen Gesetze nicht in jedem Fall der Selbstordnung und Selbstverwaltung vor; vielmehr muss eine Güterabwägung stattfinden. Auch die vorbehaltenen Gesetze können danach einer sie beschränkenden Wirkung der Selbstordnung und Selbstverwaltung unterliegen. Es findet mithin eine gegenseitige Beziehung und Beeinflussung statt, wobei im Streitfall der Richter die Abwägung aufgrund des Wertesystems des Grundgesetzes vorzunehmen hat. In vorbehaltenen staatlichen Gesetzen können aber nicht kirchliche Rechtssätze oder Maßnahmen von einer Genehmigung durch den Staat abhängig gemacht werden" (Maunz in Maunz-Dürig, Art. 140, Rn. 20).

Im Fall des Arztes hatte die VB des kirchlichen Arbeitgebers gegen das Urteil des BAG deswegen Erfolg, weil "der Richter" diese Abwägung nicht vorgenommen hatte. Wäre das Urteil des BAG anders ausgefallen und hätte den Arzt beschwert, dann hätte seine VB mit der Rüge des Art. 6 I GG gute Erfolgsaussichten, denke ich. Denn die Ausführungen zum Eheschutz sind so kurz, dass man sie eigentlich nicht mehr Ausführungen bezeichnen kann. Außerdem sind sie so nicht ganz richtig: "Dem Kläger steht freilich das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und auf Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) zu. Diese Grundrechte umfassen regelmäßig auch die Freiheit, eine zweite Ehe einzugehen. [...] Die Grundrechte des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG bestehen jedoch nicht uneingeschränkt." (BAG Urteil vom 8.9.2011, 2 AZR 543/10)

Ich denke, in dem Fall des Mormonen hätte man prüfen müssen, ob der eheliche und außereheliche Sex nicht allein Sache der Eheleute und von dem Schutz des Art. 6 I GG erfasst ist, sodass sich Staat und Kirche da raus zu halten haben. Man stelle sich die Möglichkeit vor, dass die Ehefrau des Mormonen selbst den sexuellen Ausrutscher ihres Ehemannes für gar nicht soooo verwerflich hielt und das ihrem Ehemann längst verziehen hat. Die Einmischung der Kirche und die Loyalitätspflicht des Ehemannes gegenüber der Kirche greift insoweit auch in die geschützte Rechtssphäre der Ehefrau ein.

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Betreibt man auch etwas Medienkritik, so stellt man fest: Rechtsstaat hat durch VG Gelsenkirchen die Maßeinheit Minute, durch OVG Münster in der Sami-Sache die Maßeinheit Sekunden gewonnen. In der selbsternannten “Qualitäts”-Presse WAZ kann man zu Kündigungssachen auch messen: a) Kirche verliert, EuGH 12.9.2018: 20 cm x 27 cm = 540 qcm b) Kirche gewinnt LArbG Düsseldorf 13.9.2018: 5 cm x 12,3 cm = 61,5 qcm.

 

Es gibt aber Rechte, Herr Preus, die nicht disponibel sind, so z.B. die Eheschließungsfreiheit. Bei genauer Auslegung erfasst der Eheschutz des Art. 6 GG Eheschließungsfreiheit und Ehescheidungsfreiheit gleichermaßen. Dass sie nicht zum Gegenstand eines privatautonomen Vertrages gemacht werden können, das folgt aus dem Schutzauftrag. 

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