Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung: Was tun?

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 09.06.2018
Grundbesteuerung in New York (Quelle: City of New York/Dep. of Finance)

2017 unterzeichnete der Gouverneur des Staates New York, Andrew Cuomo, ein Dekret, dass den Notstand für  öffentlichen  Personennahverkehr in New York erklärte ("2017 New York City transit crisis"). Die Probleme betreffen demnach die U-Bahn in New York. Der Bürgermeister der Stadt, Bill de Blasio, machte dazu einen Vorschlag zur Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur: Hauseigentümer würden von einer besseren Infrastruktur profitieren. Dies zeige sich entlang der Routen neu eröffneter U-Bahn-Linien. Jede neu eröffnete Station lasse die Kaufpreise für Immobilien im Umkreis ansteigen. Neben anderen Faktoren sollte sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nach der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bemessen.

Wäre das nicht ein Lösungsansatz für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auch in Deutschland?

Mit Urteilen vom 10. April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12), dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den 'alten' Bundesländern jedenfalls seit 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Trotz des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dürfen die Regelungen weiterhin angewendet werden. Allerdings müsse der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Der Gesetzgeber steht damit gleichzeitig vor mehreren Herausforderungen:

  • Die neue gesetzliche Regelung muss verfassungskonform sein, d.h. die Wertverhältnisse von Immobilien müssen einigermaßen realistisch abgebildet werden.
  • Gleichzeitig muss das Verfahren aber auch tauglich für Massenverfahren sein.

Vorschlag des Betriebswirts an dieser Stelle:

Ableitung der Bemessungsgrundlage von einer Reihe von wertbestimmenden Faktoren wie Entfernung von nächsten Haltestelle, Häufigkeit von Verbindungen und Nähe zu anderen Infrastruktureinrichtungen, darunter medizinische Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Theater oder städtischen Ämtern.

Diese Faktoren ließen sich relativ einfach und objektiv berechnen. Wenn diese Faktoren mit den bereits vorhandenen durchschnittlichen Verkaufspreisen aus den Grunderwerbsteuerverfahren verglichen werden, müsste sich eine Bemessungsgrundlage ermitteln lassen. Big Data und Internet sei Dank, könnten auch Daten aus Bewertungsplattformen herangezogen werden.
Positiver Nebeneffekt: da sich der Ausbau der Infrastruktur in einer höheren Bemessungsgrundlage niederschlägt, hätten Kommunen ein Interesse, in diese zu investieren.

Zwei Caveats: Weil es sich bei Immobilien um illiquides Vermögen handelt, müsste ein Abschlag auf diesen so ermittelten Zeitwert vorgenommen werden. Im Interesse einer Versorgung mit Wohnraum wären darüber hinaus Verschonungsregelungen für vermietete Wohnraum erforderlich. Da sachlich begründet, wären diese Nachlässe nach hier vertretener Auffassung auch verfassungskonform.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

"Im Interesse einer Versorgung mit Wohnraum wären darüber hinaus Verschonungsregelungen für vermietete Wohnraum erforderlich."

Ist es nicht widersprüchlich, gerade den größten Teil diejenigen verschonen, die von den Infrastruktureinrichtungen profitieren, weil sie in deren Nähe wohnen und eine Ungleichbehandlung mit denjenigen, die ihr Grundstück selbst zum Wohnen nutzen?

0

Ein interessanter Ansatz. Ob so etwas in Deutschland praktikabel wäre, wage ich aber zu bezweifeln. Da ist der Deutsche im Zweifel viel genauer.

Man müsste da auch den Abstand zu Autobahnauffahrten berücksichtigen. Und dann kommt der nächste und will die Nähe von Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Spielplätzen, Sportanlagen, Friedhöfe oder dem Einzelhandel berücksichtigt wissen. Und der nächste sagt, dass ein Flughafen in der Nähe auch zu brücksichtigen wäre. Wieder andere würden (außer am Friedhof) argumentieren, dass diese Nähe wegen des Lärms auch Abschläge rechtfertigen würde ...

Am Ende muss dann jedes Grundstück einzeln bewertet werden.

0

Hinweis:

M.E. ergibt sich die Verfasssungswidrigkeit nicht aus der unterlassenen, realisitischen Wertzumessung wie Ihr Beitrag suggeriert, sondern ich lese das Urteil so, dass der Gleichheitsgrundsatz nur aufgrund der Wertverzerrung durch das Aussetzen des periodisch wiederkehrend Hauptfestsetzungsverfahren.

Ich meine im Urteil auch lesen zu könnnen, dass das BVerfG sich eben gerade nicht auf ein Bewertungsverfahren festlegt, sondern nur die proportionale Belastung der Eigentümer der Steuerobjekte in seiner Gleichmässigkeit für die Erfüllung des verfassungsrechlitch Gebotenen ansieht.

 

Ergo: Genug Raum für den großen Wurf!

In der Fachliteratur wird neben den Möglichkeiten einer Neuregelung interessanterweise auch die Frage der Gesetzgebungskompetenz eifrig diskutiert. Da liegen offenbar einige Fußangeln. Nicht zu glauben aber wahr: Landesregierungen und Bundesregierung müssen sich in der Sache einigen und ein sauberes Verfahren einhalten, damit die Städte und Gemeinden nicht kurzfristig finanziell auf Zahnfleisch gehen. Hoffen wir das Beste und rechnen mit dem Schlimmsten.

0

Übrigens soll schon wieder ein Verfahren wegen der Grundsteuererhebung laufen. Diesmal geht es um die Grundsteuer für 2020, weil die vom BVerfG geforderte Änderung des Bewertungsgesetzes zwar rechtzeitig in Kraft trat, aber (schon von den Rechtsdiensten des Bundestags festgestellte) Verfassungswidrigkeiten enthält. Das Verfahren soll beim VG Düsseldorf laufen und sich direkt gegen einen Grundsteuerbescheid richten, der - so verlangen es die Kläger - aufgehoben werden soll (5 K 2578/20; vgl. NWB 2020, Nrr. 30 vom 24. 07.2020, S. 2221).

Ob das so ohne Aufhebung der Einheitswerts und der Grundsteuermeßbescheids funktioniert?

0

Kommentar hinzufügen