Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99545 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1738 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das mag sein, ist aber bei Rechtsbeugung in der Regel nur vorgeschoben, da "einige Antragsteller das Klageerzwingungsverfahren anscheinend als ein letztes Mittel gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil sehen... Die Häufigkeit dieses Straftatbestandes [Rechtsbeugung] ist wohl insoweit zu verstehen, dass die Antragssteller nicht bereit sind, sich mit einem Urteil des Richters (bzw. der Richter) abzufinden und auf diese Weise eine strafrechtliche Verurteilung des Richters und dadurch eine andere Entscheidung in ihrem Verfahren erreichen wollen" (Meyer-Krapp, Das Klageerzwingungsverfahren, Diss. Göttingen 2008, S. 121, 127). Man will also keine "Legalität" im Sinne des Legalitätsprinzips, man will in bekannter deutscher Rechthabermanier nur ganz kleinlich Recht behalten, auch wenn die Welt dabei zugrunde gehen sollte...

0

Das mag die Privatmeinung der Frau Meyer-Krapp sein, wie sie die Dinge im Allgemeinen sieht. Aber wer sagt Ihnen, dass die Dinge in meinem konkreten Fall genauso liegen? 

Ich diskutiere schon lange genug mit Ihnen und weiß, dass nicht das Rechtswesen, sondern Geld Ihr Hauptanliegen ist: "Mit meinem Anspruchsschreiben vom 14.2.2017 setzte ich Ihnen Frist zur Zahlung von gesamt € 383.933,20 bis zum 31.3.2017", vgl. hier, und dafür tun Sie alles, insbesondere hier im Forum.

0

Da haben Sie Recht: Ich will auch erreichen, dass der Freistaat Bayern als Dienstherr mir meinen Schaden ersetzt, den sein Bediensteter angerichtet hat - was für ein Frevel. 

Aus der Stellung als Verletzter ergeben sich im deutschen Recht eine Reihe von Möglichkeiten, sein Recht zu verfolgen. Der Verletzte ist insbesondere berechtigt,

Diese Rechte finden ihre Grundlage vor allem in der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, welche in bestimmten Fallgruppen einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter und damit einen Anspruch auf förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten durch die zuständige Staatsanwaltschaft vorsieht.[6]

  1. Hochspringen Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rdnrn. 9, 10 zu § 172 StPO
  2. Hochspringen Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO.
  3. Hochspringen Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung. In: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 4. ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Hochspringen Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS 2016, 29 ff.
  5. Hochspringen Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren, Strafakte.de, 15. Mai 2013.
  6. Hochspringen Tennessee Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 (Volltext online).

...mit dem Vorwand, auf Seite 35 fehle ein Komma - wie es der bisherigen ständigen Praxis der Justiz entspricht...

Das ist wieder einmal eine Ihrer böswiligen und selbstverständlich unrichtigen Unterstellungen.

In meinem Aufsatz lege ich dar...

Zum wieviel hundertsten Mal legen Sie jetzt schon wieder dar, was Sie in Ihrem betagten Aufsatz dargelegt haben und wie oft haben wir Ihnen schon dargelegt, dass das Unsinn ist? Burhoff hat kürzlich völlig richtig zu Ihren ständig sich wiederholenden perpetuummobilen Darlegungen gesagt, "Sie nerven". Dieser Feststellung mit Ewigkeitswert ist immer noch nichts hinzuzufügen.

0

Wenn Ihnen diese Umschreibung der ständigen Praxis der Justiz nicht passt, dann vielleicht folgende Umschreibung:

Nicht ganz uninteressant für unsere Diskussion ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens: Am einfachsten und deswegen am beliebtesten ist der pauschale Vorwurf, die Antragsschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Das führt - nach der ständigen Praxis - zur Unzulässigkeit des Antrags im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Es sind aber auch im übrigen - nach der ständigen Praxis - der Phantasie keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen Vorwand für die Unzulässigkeit der Antragsschrift zu suchen und zu finden: Sämtliche Vornamen des Beschuldigten sowie sein Geburtstag und sein Geburtsort seien nicht angegeben, deswegen sei es nicht möglich, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren. Oder: In dem sich seit Jahren hinziehenden Verfahren seien nicht sämtliche Schriftsätze mit sämtlichen Daten sowie sämtlichen Fristläufen unter Darlegung der jeweiligen Fristeinhaltung im Antragsschriftsatz im einzelnen aufgelistet.

Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann: Hat man zwanzig mehr oder weniger sinnentleerte Formalismen erfüllt, scheitert man eben an dem einundzwanzigsten, frisch gekürten, Formalismus. Das ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens. 

Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:

2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2.Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: bverfg.de, hrr-strafrecht.de

Im Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, wird diese Rspr. des BVerfG zusammengefasst mit den Worten (ohne Fundstellen):

„Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen.“

Hierbei ist insbesondere hervorzuheben:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11)

Diese Rspr. des BVerfG wird auch zusammengefasst von Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online)

Zur Entscheidung offen ist immer noch die strafrechtliche Aufarbeitung des Luftangriffs bei Kundus. Die Sache liegt derzeit beim EGMR in Straßburg: Man wird sehen, wie weit der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter im Einzelnen reichen wird. Der Link: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-166884  Wahrscheinlich wird sich der EGMR an den Grundsätzen orientieren, die er zuletzt in dieser Entscheidung (auch bekannt unter dem Stichwort "Münchner Lokalderby") http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182085 bekräftigt hatte. 

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“

Bei meinen verfahrenseinleitenden Schriftsätzen zum OLG München handelt es sich meistens der Sache nach um Untätigkeitsklagen. Ein Blick auf den § 75 VwGO oder auf den § 27 EGGVG zeigt, dass die bundesdeutsche Rechtsordnung die Untätigkeitsklage bereits in ihrem prozessualen Arsenal führt. Die verfassungsrechtliche Begründung der Untätigkeitsklage lautet hierbei wie folgt:

Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt liegt insoweit in Art. 19 IV GG, in dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Akzent liegt hierbei in dem Wort „effektiv“. Art. 19 IV GG gebietet, dass ich als Bürger – nachdem mir schon mal ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter zugebilligt worden ist – mein Recht nicht nur auf dem Papier besitze, sondern mein Recht auch in effektiver Weise prozessual durchzusetzen vermag.

Art. 19 IV GG gebietet also in diesem Fall, dass es für mich als Bürger eine prozessual effektive Möglichkeit geben muss, mich gegen eine blanke Untätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft wehren zu können. Wieder liegt der Akzent auf dem Wort „effektiv“: Es wäre nämlich umgekehrt völlig ineffektiv, wenn ich als Bürger auf eine Rolle als „lästiger Bittsteller“ beschränkt wäre. Nein, zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört eben gerade, dass ich nicht auf irgendeine „Gnade“ irgendeines Potentaten angewiesen bin, sondern dass ich vor Gericht mein Recht durchsetzen kann. Denn es geht hier um ein subjektiv-öffentliches Recht – mit dem Akzent auf dem Wort „Recht“ – und eben gerade nicht um einen Gnadenerweis.

Die §§ 172 ff StPO sind im Lichte der Verfassung und der EMRK – beide Rechtsquellen sind höherrangiges Recht – auszulegen und zu ergänzen. Zur Verfassung rechnet auch und vor allem das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Also müssen die beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren – in einer Weise ausgelegt bzw. ergänzt werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

Diese geforderte Ergänzung liegt hier in der Vorschrift des § 75 VwGO: Bei § 75 VwGO, der Vorschrift über die Untätigkeitsklage, handelt es sich um die Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG in einfaches Prozessrecht. § 75 VwGO muss also zwingend bei den beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren – Anwendung finden.

Das Schreiben des OLG München vom 12. Juli 2018 erwiderte auf meine Argumentation: Das Gericht sei nicht „zuständig“. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

„Ebenso hat es [das Gericht] nicht über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 152 II, 170 II StPO zu entscheiden. … Schriftsätze, die … Beschwerden gegen Nichteinleitungs-/Einstellungsverfügungen enthalten, wurden deshalb an die Ermittlungsbehörden zuständigkeitshalber weitergeleitet. … Im übrigen werden weitere gleichgestellte Eingaben Ihrerseits geprüft, aber nicht mehr beantwortet. Es bleibt Ihnen unbenommen, Verfassungsbeschwerde bei den Verfassungsgerichten einzulegen.“

Also folgte ich dieser freundlichen Empfehlung des OLG München und legte in der Woche vom Montag, den 16. Juli 2018 mit Freitag, den 20. Juli 2018 insgesamt fünf Verfassungsbeschwerden jeweils parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH ein. Die Verfassungsbeschwerden sind zwischen 80 und 115 Seiten lang, das Schreiben des OLG München vom 12. Juli 2018 dokumentiert eben schlicht einen Fall von Rechtsverweigerung. Das Schreiben des OLG München vom 12. Juli 2018 war mir allerdings erst am Nachmittag des 17. Juli zugegangen. Deswegen hatte ich bei den beiden ersten Verfassungsbeschwerden

- vom 16. Juli (Vf. 46-VI-18 bzw. 2 BvR 1490/18) und

- vom 17. Juli (Vf. 47-VI-18 bzw. 2 BvR 1721/18)

das Schreiben des OLG München vom 12. Juli 2018 noch nicht vorgelegt. Dieses Schreiben legte ich deswegen erst bei den drei nachfolgenden Verfassungsbeschwerden

- vom 18. Juli (Vf. 48-VI-18 bzw. 2 BvR 1683/18),

- vom 19. Juli (Vf. 50-VI-18 bzw. 2 BvR 1682/18) und

- vom 20. Juli (Vf. 51-VI-18 bzw. 2 BvR 1681/18)

vor. Dies hatte zur Folge, dass der BayVerfGH sich ergänzend zu den beiden ersten Verfahren noch das Schreiben des OLG München vom 12. Juli 2018 vorlegen ließ. 

Außerdem sind beim BayVerfGH die beiden Verfahren Vf. 74-VI-17 und Vf. 56-VI-18 anhängig sowie beim BVerfG das Verfahren 2 BvR 1861/18.

Der Beschluss des OLG München vom 5. Oktober 2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-128401?hl=true

schreibt in den Rnrn. 6 und 7 zum Inhalt meiner Strafanzeige lediglich folgendes:

„Der Antragsteller ergeht sich nur in allgemeinen Ausführungen darüber, was die angezeigten Richter hätten tun sollen. Der Sachverhalt, über den sie zu entscheiden hatten, wird nicht dargestellt, ebenso wenig der Inhalt der vom Antragsteller beanstandeten Urteile. Eine Überprüfung, ob die Richter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, also einen Rechtsbruch durch einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begangen haben (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 339 StGB Rdnr. 28), ist allein aufgrund des Antragsvorbringens nicht möglich.“

Es handelt sich hierbei schlicht um vorsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen. In Wahrheit habe ich sowohl meine Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft München I als auch meinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz zum OLG München sehr präzise, sehr detailliert und sehr eingehend unter Vorlage zahlreicher Beweismittel begründet. An dem Anfangsverdacht einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung bestand und besteht deshalb nicht der leiseste Zweifel. Es war und ist deshalb unabweisbar, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten.

Dieser Beschluss ist deshalb geradezu ein „Musterbeispiel“ für den Missbrauch der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO durch die Justiz. Die Verfassungsbeschwerde ist beim BayVerfGH unter dem Az. Vf. 74-VI-17 anhängig.

Der Beschluss ist ein Armutszeugnis für einen Anwalt, der sich mit der Thematik schlicht und einfach nicht auskennt und sich in Kunstfehlern ergeht...

0

Dann können Sie mir ganz sicher auch sagen, welchen Kunstfehler ich in diesem Verfahren begangen habe. 

Dazu lese man schlicht den Beschluss! Ihre Anträge müssen weit jenseits von Gut und Böse gelegen haben.

0


Auf der Homepage von Herrn Kollegen Laudon aus Hamburg kann man meine Anhörungsrüge vom 19. Oktober 2017 in dieser Sache im Zusammenhang nachlesen:

 

Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München

19.10.2017 at 08:07


Mein heutiger Schriftsatz zum OLG München:

„Im Anschluss an meinen Schriftsatz vom 16.10.2017 begründe ich die Anhörungsrügen und das Ablehnungsgesuch weiter wie folgt:

I. Weitere Begründung des Ablehnungsgesuchs

Die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs richtet sich nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Demgemäß ist z.B. auch ein Ablehnungsgesuch gegen den Strafsenat beim OLG gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zulässig. Es darf keinesfalls von dem Spruchkörper, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtet, verbeschieden werden. Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Für die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kommt es nicht auf die subjektive Rechtskenntnis des zuständigen Strafsenats am OLG oder andere subjektive Befindlichkeiten an. Es kann dem Strafsenat des OLG nicht gestattet sein, sich in objektiv willkürlicher Weise selbst zu entlasten und die Entscheidung der Sache entgegen Recht und Gesetz an sich zu ziehen. Es liegt sonst ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vor.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich hier aus der Häufung von Verfahrensfehlern. Die Fallgruppe der Häufung von Verfahrensfehlern ist in der Rechtsprechung als Fallgruppe anerkannt, die die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig auslöst. Dem Ablehnungsgesuch ist deshalb zwingend stattzugeben.

II. Grundsätzlich zum Ermittlungserzwingungsverfahren

Der Beschluss des OLG Bremen, Az. 1 Ws 55/17 vom 21. September 2017 befasst sich lehrbuchartig mit dem Ermittlungserzwingungsverfahren. Dieser Beschluss lautet auszugsweise:

„1. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2017 sowie der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 24.01.2017 werden aufgehoben.

2. Die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen wird angeordnet.

G R Ü N D E:

Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom 10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). Dies ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980 – 1 Ws 424/79, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls.; OLG Brauchschweig, Beschluss vom 23.09.1992 – Ws 48/91, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1994 – 1 Ws 164/94, juris Ls.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 12 – 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 – 1 Ws 83/01, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 Ws 85/02, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2008 – 1 Ws 125/07, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2013 – 3 Ws 504/12, juris Rn. 19 – 20; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014 – 1 Ws 513/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 Ws 2/15, juris Rn. 66; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 1/16, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 Ws 284/16, juris Rn. 12).

Die Möglichkeit bzw. – wie im gegebenen Fall – die Notwendigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Das Gesetz geht dabei offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach den §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. Dabei weisen die §§ 172 ff StPO dem Gericht grundsätzlich lediglich die Kontrollfunktion zu, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist. An dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung, die der Gesetzgeber durch Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das 1. StVRG vom 09.12.1974 noch bestätigt hat, sollen die §§ 172 ff. StPO ersichtlich nichts ändern. In der Regel hat das Oberlandesgericht daher allein aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung geführten Ermittlungen zu entscheiden, ob diese das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt hat oder ob Anklage zu erheben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Zu einer anderen Beurteilung gibt auch § 173 Abs. 3 StPO keine Veranlassung, wonach das Oberlandesgericht zur Vorbereitung der vorgenannten Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen ersuchten oder beauftragten Richter betrauen kann. Unter Berücksichtigung der prinzipiellen strafprozessualen Rollen- und Aufgabenverteilung kann das Oberlandesgericht nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet oder berechtigt sein, ein eigenständiges umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt in vollem Umfang oder aber jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen in eigener Regie und unter Anwendung aller strafprozessualer Ermittlungsmöglichkeiten selbst und anstelle der nach den gesamtsystematischen Regelungen dazu allein berufenen Staatsanwaltschaft aufzuklären. Der das Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft einschränkende § 173 Abs. 3 StPO ist vielmehr eng auszulegen und erlaubt dem Gericht daher zur Vorbereitung seiner Entscheidung nur lückenschließende Ermittlungen begrenzten Umfangs, mit denen das von der Staatsanwaltschaft schon gewonnene Ermittlungsergebnis nur noch zusätzlich ergänzt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., 2017, Rn. 3 zu § 173; OLG Braunschweig, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.).

Hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber aus Rechtsgründen keinerlei Ermittlungen angestellt, weil sie diese nicht für erforderlich hielt, oder völlig unzureichende Ermittlungen getätigt, sodass derartige „ergänzende“ Ermittlungen i.S.d. § 173 Abs. 3 StPO ersichtlich nicht ausreichen, verbleibt dem Gericht ausnahmsweise nur die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft durch eine das Klageerzwingungsverfahren abschließende Entscheidung anzuweisen, die gebotenen – grundlegenden – Ermittlungen durchzuführen und danach erneut über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.).

Der entgegenstehende Rechtsauffassung, dass eine Anordnung der Durchführung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen des eindeutigen Wortlautes der §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175 StPO nicht erfolgen könne (so OLG München, Beschluss vom 04.06.2014 – 3 Ws 656/13 Kl, juris Rn. 3; KK-Moldenhauer, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 175, Rn. 3), kann aus den oben genannten Erwägungen des Vorliegens einer Regelungslücke gerade nicht gefolgt werden.

Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Anordnung von Ermittlungen in diesem Fall. Art. 19 Abs. 4 GG überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozessordnungen. Der Zugang zu Gerichten darf jedoch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies muss der Richter auch bei der Auslegung prozessualer Normen beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1453/16, juris Rn. 6). Soweit die einschlägigen Verfahrensregeln einen Auslegungsspielraum lassen, darf ein Gericht diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der zu einem Widerspruch mit den Prinzipien des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz führen würde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 7). Ein solcher Widerspruch würde aber gerade dadurch entstehen, dass man sich nur allein auf den Wortlaut der oben genannten Normen beruft.

Über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über das gerichtliche Verfahren hinaus auch in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist. Ein solches vorgelagertes behördliches Verfahren darf daher nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9). Wenn eine Anordnung der Durchführung von Ermittlungen unzulässig wäre, hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, durch das Unterlassen der Ermittlungen insgesamt die gerichtliche Kontrolle ihres Handelns zu unterbinden. Dies würde aber zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes führen.

Trotz der Anordnung der Aufnahme der Ermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts bleibt die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens, da sie zwar nicht entscheiden kann, ob weitere Ermittlungen durchzuführen sind, jedoch in welchem Umfang sie die erforderlichen Ermittlungen durchführt.

Durch die Anordnung der Durchführung von Ermittlungen erwachsen der Antragstellerin auch keine Nachteile, da sie erneut das Klageerzwingungsverfahren betreiben kann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wiederum die Erhebung der Anklage ablehnt.“

III. Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017

Ich habe zwischen Anfang Mai und Ende Juli 2017 alle paar Tage folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft gerichtet:

„Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende „Zeitenwende“ eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“

Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“

Dieses Schreiben ergäbe keinen Sinn, wenn ich von der Staatsanwaltschaft eine „Verfügung vom 14.6.2017“ erhalten hätte. Habe ich aber nicht.

Bei der angeblichen „Verfügung vom 14.6.2017“ scheint es sich um ein bloßes Internum der StA gehandelt zu haben, das nie das Licht der Öffentlichkeit erblickte. Die StA scheint dann ihr Internum ohne weitere Erläuterungen dem Senat vorgelegt zu haben. Über die Absichten der Staatsanwaltschaft hierbei lässt sich nur spekulieren. Ich selbst kann allerdings zu der angeblichen „Verfügung vom 14.6.2017“ keinerlei Angaben machen, weil mir eine solche Verfügung der StA schlicht unbekannt ist. Es lässt sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur so viel sagen, dass die „Verfügung vom 14.6.2017“ offenbar weder verkündet noch zugestellt wurde. Die „Verfügung vom 14.6.2017“ hat deshalb – mangels Verkündung und Zustellung – keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die „Verfügung vom 14.6.2017“ stellt somit ein juristisches Nullum dar.

Die Qualifizierung der „Verfügung vom 14.6.2017“ als juristisches Nullum hat folgende weitere juristische Konsequenzen:

Das Verhalten der StA stellt sich objektiv als Untätigkeit dar. Der unmittelbare Gang zu Gericht war deshalb – nach Ablauf der Drei-Monats-Frist – gem. §§ 75 VwGO, 27 EGGVG zulässig und geboten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ganz offensichtlich gegeben. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG, überhaupt kein krasserer Fall denkbar, in dem der Grundgedanke des Art. 19 IV GG Anwendung finden könnte.

Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig wird deshalb – wegen Fehlens einer „Verfügung vom 14.6.2017“ im Rechtssinne – schlicht hinfällig.

Die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung i.S.d. Art. 103 I GG und dem Inhalt, dem Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb ganz offensichtlich gegeben. Die gerichtliche Entscheidung ist ganz offensichtlich kausal auf die Gehörsverletzung zurückzuführen.

Das Verfahren ist deshalb fortzuführen. Die nächsten Verfahrensschritte werden deshalb die Beiladung der Beschuldigten gem. §§ 65, 66 VwGO und die Ansetzung eines Termins für die mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO sein.

IV. Fehlende richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO

Der klägerische Vortrag hat – wie auch der Senat weiß – keinerlei Lücken. Sollte der klägerische Vortrag aber Lücken aufweisen, wäre es die Verpflichtung des Senats, diese Lücken konkret zu benennen. Diese richterlichen Hinweise gem. § 86 III VwGO sind hierbei so konkret zu fassen, dass der klägerische Vortrag ggf. ergänzt werden kann. Allgemein gehaltene Leerfloskeln – so wie es der Senat praktiziert hat – sind jedenfalls keine richterlichen Hinweise i.S.d. § 86 III VwGO. Es ist also zunächst festzustellen, dass richterliche Hinweise i.S.d. § 86 III VwGO fehlen.

Der Senat stellt die wahrheitswidrige Behauptung auf, der Klagevortrag habe den Anfangsverdacht einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i.S.d. §§ 339, 25 II StGB nicht hinreichend dargetan. Wie auch der Senat weiß, ist das exakte Gegenteil in Wahrheit der Fall. Der Klagevortrag legt in Wahrheit selbstverständlich den Anfangsverdacht einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i.S.d. §§ 339, 25 II StGB in aller Ausführlichkeit dar.

Die Kausalität zwischen richterlichen Hinweisen und Urteilsinhalt liegt auf der Hand: Unterlässt der Senat die nach § 86 III VwGO erforderlichen Hinweise, hindert dies den Antragsteller daran, etwaige Lücken des Klagevortrags zu schließen und dadurch auf ein stattgebendes Urteil hinzuwirken. Das pflichtwidrige Unterlassen der nach § 86 III VwGO erforderlichen Hinweise hindert also den Antragsteller daran, eine ihm günstige Entscheidung herbeizuführen.

V. Fehlende mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO

Art. 6 I EMRK ordnet sinngemäß an, dass jede Prozesspartei irgendwann einmal im Laufe eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung hat. Besteht das gesamte Gerichtsverfahren – wie hier – nur aus einer einzigen Instanz, liegt es auf der Hand, dass die öffentliche Verhandlung in dieser einen und einzigen Instanz durchgeführt werden muss. Diesen konventionsrechtlich verbürgten Anspruch setzt § 101 I VwGO in einfaches Prozessrecht um.

Auch hier liegt die Kausalität zwischen dem Unterlassen der mündlichen Verhandlung und dem Urteilsinhalt auf der Hand: Die öffentliche Verhandlung verschafft dem Antragsteller die Möglichkeit, den Senat im mündlichen Vortrag von der Richtigkeit seines Vorbringens zu überzeugen und so zu seinen Gunsten auf eine stattgebende Entscheidung hinzuwirken. Wird also dem Antragsteller die erforderliche mündliche Verhandlung genommen, wird der Antragsteller damit um seine prozessuale Möglichkeit gebracht, den Inhalt der Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

VI. Schlusssatz

Der Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO ist deshalb abzuhelfen und das Verfahren fortzuführen.“

Ihre "weitere Begründung" einer Anhörungsrüge und eines Ablehnungsgesuchs sind doch gar nicht gegenständlich, weshalb ich mir das nicht antun werde. Sie haben vielmehr den Klageerzwingungsantrag vermasselt und lt. OLG München nicht einmal den einzuhaltenden Dienstweg eingehalten, vgl.:

"Es fehlt schon an einer Vorschaltbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO an den Generalstaatsanwalt in München als dem Dienstvorgesetzen der Staatsanwaltschaft München I und demzufolge an einem - ablehnenden - Bescheid des General Staatsanwalts, was gemäß § 172 Abs. 2 StPO Voraussetzung für ein Klageerzwingungsverfahren ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 172 StPO Rdnr. 5a ff.)." (OLG München, B. v. 5.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL, Rdnr. 4).

Und da wundern Sie sich und regen sich so künstlich auf? Ich fasse es nicht...

0

Ich konnte mich gegen eine Verfügung der StA schlechterdings nicht mittels einer Beschwerde wenden, weil es eine Verfügung der StA nicht gab:

III. Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017

Ich habe zwischen Anfang Mai und Ende Juli 2017 alle paar Tage folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft gerichtet: (...) Dieses Schreiben ergäbe keinen Sinn, wenn ich von der Staatsanwaltschaft eine „Verfügung vom 14.6.2017“ erhalten hätte. Habe ich aber nicht.

 

Bei der angeblichen „Verfügung vom 14.6.2017“ scheint es sich um ein bloßes Internum der StA gehandelt zu haben, das nie das Licht der Öffentlichkeit erblickte. Die StA scheint dann ihr Internum ohne weitere Erläuterungen dem Senat vorgelegt zu haben. Über die Absichten der Staatsanwaltschaft hierbei lässt sich nur spekulieren. Ich selbst kann allerdings zu der angeblichen „Verfügung vom 14.6.2017“ keinerlei Angaben machen, weil mir eine solche Verfügung der StA schlicht unbekannt ist. Es lässt sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur so viel sagen, dass die „Verfügung vom 14.6.2017“ offenbar weder verkündet noch zugestellt wurde. Die „Verfügung vom 14.6.2017“ hat deshalb – mangels Verkündung und Zustellung – keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die „Verfügung vom 14.6.2017“ stellt somit ein juristisches Nullum dar.

Die Qualifizierung der „Verfügung vom 14.6.2017“ als juristisches Nullum hat folgende weitere juristische Konsequenzen:

Das Verhalten der StA stellt sich objektiv als Untätigkeit dar. Der unmittelbare Gang zu Gericht war deshalb – nach Ablauf der Drei-Monats-Frist – gem. §§ 75 VwGO, 27 EGGVG zulässig und geboten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ganz offensichtlich gegeben. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG, überhaupt kein krasserer Fall denkbar, in dem der Grundgedanke des Art. 19 IV GG Anwendung finden könnte.

Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig wird deshalb – wegen Fehlens einer „Verfügung vom 14.6.2017“ im Rechtssinne – schlicht hinfällig.

Die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung i.S.d. Art. 103 I GG und dem Inhalt, dem Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb ganz offensichtlich gegeben. Die gerichtliche Entscheidung ist ganz offensichtlich kausal auf die Gehörsverletzung zurückzuführen.

Das Verfahren ist deshalb fortzuführen. Die nächsten Verfahrensschritte werden deshalb die Beiladung der Beschuldigten gem. §§ 65, 66 VwGO und die Ansetzung eines Termins für die mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO sein.

Die „Verfügung vom 14.6.2017“ hat deshalb - mangels Verkündung und Zustellung - keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die „Verfügung vom 14.6.2017“ stellt somit ein juristisches Nullum dar.

Nirgendwo steht, dass die Einstellungsverfügung zwingend "verkündet" oder "zugestellt" werden muß (vgl. § 171 StPO). Die Mitteilung ergeht in der Regel formlos. Gründe warum ausnahmsweise hätte zugestellt werden müssen, waren für den Staatsanwalt offenbar nicht ersichtlich (vgl. § 91 RiStBV).

Ich selbst kann allerdings zu der angeblichen „Verfügung vom 14.6.2017“ keinerlei Angaben machen, weil mir eine solche Verfügung der StA schlicht unbekannt ist.

Sagen Sie bloß, dass Sie bisher noch nie etwas von einem Institut namens "Akteneinsicht" gehört haben und bis heute (15 Monate später!) noch keine Akteneinsicht genommen haben? Wie kann man nur so sträflich leichtfertig sein? Sie sollten schleunigst von Ihren komischen Ansichten über die Anwendbarkeit der VwGO ablassen und einfach mal zwischendurch lieber die StPO büffeln...

0

Von der StA war seinerzeit drei Monate lang gar nichts gekommen, kein Aktenzeichen, kein Nichts, kein Garnichts. Die StA hat sich seinerzeit ganz einfach, wie man so schön sagt, "tot gestellt". Ich hatte deswegen seinerzeit auch keinerlei Veranlassung, "Akteneinsicht" zu beantragen. Ich kann auch bis heute nicht ausschließen, ob die StA nicht doch die angebliche Verfügung nachträglich frei erfunden und rückdatiert hat. Und hören Sie bitte endlich damit auf, Recht und Unrecht zu vertauschen!  

Wie kann man die gesamte bayerische und deutsche Gerichtslandschaft incl. allen denkbaren Verfassungsgerichten jahrelang mit Dutzenden Anträgen, Eingaben und Beschwerden beschäftigen und mit der Einführung der VwGO sogar ein ganz neues Recht fordern, ohne wenigstens ein einziges Mal, wirklich nur ein einziges (!) Mal, Akteneinsicht genommen zu haben um zu wissen, was Sache ist? Sind Sie noch zu retten? Und selbst wenn Sie wirklich damals kein Aktenzeichen gekannt haben sollten, was ich stark bezweifle, spätestens jetzt ist es Ihnen seit Jahren bekannt! Wollen Sie wirklich Rechtsanwalt sein oder sind Sie eher ein Privatier, der sich "Rechtsanwalt" nennt, einfach um auch etwas zu sein?

Und hören Sie bitte endlich damit auf, Recht und Unrecht zu vertauschen!  

Ich vertausche nicht Recht und Unrecht, ich fordere von Ihnen lediglich rudimentäre juristische Kenntnisse und Vernunft. Im Klageerzwingungsverfahren herrscht nicht umsonst Anwaltszwang, weshalb man mindestens wissen sollte, wie man sich Akteneinsicht beschafft...

1

Es gab für mich seinerzeit keinerlei Veranlassung, Akteneinsicht zu beantragen. Es ist indes völlig unstreitig, dass mir die angebliche Verfügung der StA zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist. Auch kann ein "Unterlassen der Akteneinsicht" - wie es Ihnen offenbar vorschwebt - keinesfalls einen wirksamen Zugang der angeblichen Verfügung der StA fingieren.    

Es gab für mich seinerzeit keinerlei Veranlassung, Akteneinsicht zu beantragen

Wenn Sie angeblich über Monate hinweg nichts von der StA hören, gibt es für jeden Rechtsanwalt jede Veranlassung Akteneinsicht zu beantragen um sich über den Sachstand zu informieren. Außerdem kann man ohne Akteneinsicht regelmäßig keinen sinnvollen Klageerzwingungsantrag formulieren, sondern sich eben nur "nur in allgemeinen Ausführungen" ergehen.

Es ist indes völlig unstreitig, dass mir die angebliche Verfügung der StA zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist.

Um so wichtiger war es, spätestens nach einigen Monaten Akteneinsicht zu beantragen.

Auch kann ein "Unterlassen der Akteneinsicht" - wie es Ihnen offenbar vorschwebt - keinesfalls einen wirksamen Zugang der angeblichen Verfügung der StA fingieren.

Das schwebt mir keineswegs vor! Aber nach der Akteneinsicht incl. Einsicht in die Einstellungsverfügung hätten Sie binnen eines Monats jede Zeit der Welt gehabt für die notwendige Einstellungsbeschwerdegehabt. Sie hätten ggf. auch eine Untätigkeitsbeschwerde erheben können, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt oder überhaupt kein Ermittlungsverfahren einleitet. Auf jeden Fall hätte an der Einstellungsbeschwerde kein Weg vorbeigeführt.

0

Sie haben Humor: Sie sind also der Meinung, dass der Bürger die Widerspruchsfrist gegenüber einer Behörde verpasst hat, wenn die Behörde den betreffenden Verwaltungsakt nachträglich frei erfunden und rückdatiert hat. Denn dann fällt dem Bürger nach Ihrer geschätzten Rechtsmeinung zur Last, dass sich der Bürger nicht rechtzeitig über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des betreffenden Verwaltungsakts durch Akteneinsicht bei der Behörde informiert hat. Also wird - nach Ihrer geschätzten Rechtsmeinung - der Zugang des betreffenden Verwaltungsakts beim Bürger fingiert. Und dies, obwohl der betreffende Verwaltungsakt von der Behörde frei erfunden und auf einen genehmen Zeitpunkt rückdatiert wurde. Eine grandiose Rechtsmeinung!

So ein überbordender Unsinn! Die Beschwerdefrist läuft ab "Bekanntmachung" (§ 172 Abs. 2 StPO), also wenn der Antragsteller davon erfährt. Da wird nichts "fingiert"!

Und dies, obwohl der betreffende Verwaltungsakt von der Behörde frei erfunden und auf einen genehmen Zeitpunkt rückdatiert wurde.

Zu solchen böswilligen Unterstellungen sage ich mal nichts, ganz unabhängig davon, dass Ihr kleiner Fall keinen Hund hinter dem Ofen hervorlockt, geschweige denn einen Staatsanwalt zu einer Falschbeurkundung im Amt verleitet.

0

Sie schreiben: "Die Beschwerdefrist läuft ab "Bekanntmachung" (§ 172 Abs. 2 StPO), also wenn der Antragsteller davon erfährt." Nehmen Sie bitte endlich zur Kenntnis, dass ich - völlig unstreitig - von der angeblichen Verfügung der StA zu keinem Zeitpunkt erfahren habe! Geschweige denn erfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form eine "Bekanntmachung" i.S.d. § 172 Abs. 2 StPO, auch dies ist völlig unstreitig! Und hören Sie endlich damit auf, in einer Tour Haare zu spalten!

Nehmen Sie bitte endlich zur Kenntnis, dass ich - völlig unstreitig - von der angeblichen Verfügung der StA zu keinem Zeitpunkt erfahren habe!

Durch pflichtgemäß genommene Akteneinsicht hätten Sie davon erfahren. Wenn Sie das pflichtwidrig leichtfertig unterlassen, kann Ihnen niemand helfen. Ohne Vorschaltbeschwerde geht jedenfalls nichts! Krumm hat hierzu verschiedene verdienstvolle Aufsätze geliefert (Krumm, Klageerzwingungsanträge richtig stellen, NJW 2013, 2948; Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241). Warum ignorieren Sie Gesetz und Krumm?

Und hören Sie endlich damit auf, in einer Tour Haare zu spalten!

Ich spalte keine Haare! Ich nehme ganz einfach Gesetz und Krumm zur Kenntnis. Im Übrigen verstehen viele Laien unter der Juristerei nur Haarspalterei, was sich hier bei Ihnen wieder einmal bewahrheitet.

0

Sie schreiben: "Durch pflichtgemäß genommene Akteneinsicht hätten Sie davon erfahren." Genau diese Ihre Rechtsmeinung ist der blanke Unsinn! Damit schreiben Sie die ständige einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Einhaltung der Widerspruchsfrist gem. §§ 68 ff VwGO um! Fragen Sie jeden beliebigen Verwaltungsrechtler Ihres Vertrauens!

Erklären Sie das!

0

Bestreitet der Adressat den Erhalt des Verwaltungsaktes, muss die Behörde den Zugang beweisen.[2]

Der Unterschied ist, dass nach § 75 VwGO bei einem nicht bekannt gegebenen Verwaltungsakt die Untätigkeitsklage zulässig ist und nach § 172 StPO eben nicht. In der StPO ist die "Vorschaltbeschwerde" zwingend. Und das ist hinnehmbar, da gem. § 172 StPO für den Antragsteller vor Bekanntgabe und Belehrung keine Frist zu laufen beginnt und man vor einem Klageerzwingungsantrag ohnehin sinnvollerweise Akteneinsicht nehmen muss.

0

Es besteht aber hier in dem vorliegenden konkreten Fall ganz eindeutig ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gebietet ganz eindeutig das Grundrecht auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG:

Bei meinen verfahrenseinleitenden Schriftsätzen zum OLG München handelt es sich meistens der Sache nach um Untätigkeitsklagen. Ein Blick auf den § 75 VwGO oder auf den § 27 EGGVG zeigt, dass die bundesdeutsche Rechtsordnung die Untätigkeitsklage bereits in ihrem prozessualen Arsenal führt. Die verfassungsrechtliche Begründung der Untätigkeitsklage lautet hierbei wie folgt:

Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt liegt insoweit in Art. 19 IV GG, in dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Akzent liegt hierbei in dem Wort „effektiv“. Art. 19 IV GG gebietet, dass ich als Bürger – nachdem mir schon mal ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter zugebilligt worden ist – mein Recht nicht nur auf dem Papier besitze, sondern mein Recht auch in effektiver Weise prozessual durchzusetzen vermag.

Art. 19 IV GG gebietet also in diesem Fall, dass es für mich als Bürger eine prozessual effektive Möglichkeit geben muss, mich gegen eine blanke Untätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft wehren zu können. Wieder liegt der Akzent auf dem Wort „effektiv“: Es wäre nämlich umgekehrt völlig ineffektiv, wenn ich als Bürger auf eine Rolle als „lästiger Bittsteller“ beschränkt wäre. Nein, zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört eben gerade, dass ich nicht auf irgendeine „Gnade“ irgendeines Potentaten angewiesen bin, sondern dass ich vor Gericht mein Recht durchsetzen kann. Denn es geht hier um ein subjektiv-öffentliches Recht – mit dem Akzent auf dem Wort „Recht“ – und eben gerade nicht um einen Gnadenerweis.

Die §§ 172 ff StPO sind im Lichte der Verfassung und der EMRK – beide Rechtsquellen sind höherrangiges Recht – auszulegen und zu ergänzen. Zur Verfassung rechnet auch und vor allem das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Also müssen die beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren – in einer Weise ausgelegt bzw. ergänzt werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

Diese geforderte Ergänzung liegt hier in der Vorschrift des § 75 VwGO: Bei § 75 VwGO, der Vorschrift über die Untätigkeitsklage, handelt es sich um die Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG in einfaches Prozessrecht. § 75 VwGO muss also zwingend bei den beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren – Anwendung finden.

Diese geforderte Ergänzung liegt hier in der Vorschrift des § 75 VwGO: Bei § 75 VwGO, der Vorschrift über die Untätigkeitsklage, handelt es sich um die Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG in einfaches Prozessrecht

...was zu beweisen wäre. Bisher sind jedenfalls die geregelten Untätigkeitsklagen eine Spezialität der VwGO, bzw. angelehnter Verfahrensordnungen (SGG, FGO), aber eben nicht der StPO. Im Übrigen kann die Frage dahinstehen, denn es handelt es sich um völlig unterschiedliche Materien. Die eigentliche Untätigkeitsklage gem. 75 VwGO und der anderen einschlägigen Verfahrunsordnungen betrifft die Untätigkeit der Widerspruchsbehörden; Sie jedoch wollen eine ubiquitäre Untätigkeitsklage auch bei Untätigkeit der Ausgangsbehörde. Das gibt es nirgends, nicht einmal in der VwGO etc., die Sie als Vorbild in Anspruch nehmen. Für Ihr Ziel gibt es mithin keinerlei Vorbild in keinerlei gesetzlicher Vorschrift, auf das Sie sich berufen könnten. Sie irren. Merken Sie das wirklich nicht? Sehen Sie es doch endlich ein, dass Sie falsch liegen!

0

Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind der Sache nach Verwaltungsprozesse, also müssen die Vorschriften über Verwaltungsprozess angewendet werden. Dasselbe nochmal völlig unakademisch: Im Amerikanischen gibts es den Satz "Es quakt wie eine Ente, es watschelt wie eine Ente, also ist es eine Ente." Will sagen: Wenn das KlEV und das EEV der Sache nach stinknormale Verwaltungsprozesse zwischen Bürger und Behörde sind, dann müssen halt auch die Vorschriften über Verwaltungsprozesse zwischen Bürger und Behörde angewendet werden. Und auch, was Sie über die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde vs. Untätigkeit der Ausgangsbehörde behaupten, ist schlicht falsch, vgl. § 75 VwGO. 

Dass Sie einmal mehr den reinen Unsinn behaupten, können Sie unschwer dem Artikel Untätigkeitsklage entnehmen. 

Ihre besorgte Nachfrage beantwortet sich auch, wenn Sie den Abschnitt V. meines Profils nachlesen wollen:

V. Beschluss des OLG München vom 5.10.2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-12...

Ich hatte mit Schriftsatz vom 29.4.2017 gegen die Richter der Münchner Amtshaftungskammer Strafanzeige erstattet wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB). Drei Monate lang reagierte die Staatsanwaltschaft München I in keiner Weise: Keine Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Strafanzeige bearbeitet wird, geschweige denn die nach Recht und Gesetz unabweisbare förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Was also soll man als Staatsbürger tun, wenn eine Behörde drei Monate lang die Erfüllung eines Rechtsanspruchs missachtet? Ganz einfach: Man strengt ein Ermittlungserzwingungsverfahren an. 

Ich rüge in diesem Verfahren folgende drei Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG:

1) Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017
2) Fehlende richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO und
3) Fehlende mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO.

Dieses Verfahren nahm bis heute folgenden Verlauf:
1) Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2017 erhob ich Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO.
2) Sodann erhob ich mit Schriftsätzen vom 2. November 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Verfassungsbeschwerde, ergänzt mit Schriftsätzen vom 13. November 2017.
3) Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2017 forderte ich das OLG München – unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2017 – zur Fortsetzung des Verfahrens auf.
4) Nach fruchtlosem Fristablauf stellte ich mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG bzw. gem. Art. 26 BayVerfGHG. Diesen Antrag habe ich vor allem darauf gestützt, dass zum 9. Januar 2018 bzgl. einer der beiden angezeigten Straftaten unwiderruflich Strafverfolgungsverjährung eintritt, sofern die Verjährung nicht vorher rechtzeitig wirksam unterbrochen wird. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat nämlich eigentlich den Sinn, dem Verfassungsgericht die Möglichkeit offenzuhalten, überhaupt noch über irgendwas entscheiden zu können. Tritt aber – in meinem Fall zum 9. Januar 2018 – die Verjährung ein, gibt es für das Verfassungsgericht nichts mehr zu entscheiden.
5) Der BayVerfGH hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018, Vf. 74-VI-17, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hinweis auf die „offensichtliche Unbegründetheit“ der Verfassungsbeschwerde abgelehnt. ​

6)  Bei der vom bayerischen Justizministerium in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 15. Februar 2018 handelt es sich im übrigen um eine sog. Scherzerklärung
7) Vom BVerfG das übliche Blatt, Beschluss vom 12. Januar 2018, Az. 2 BvR 2793/17.

8) Mit Schriftsätzen aus dem Februar 2018 ersuchte ich das OLG München erneut um Fortsetzung des Verfahrens. Das OLG lehnte schließlich mit Beschluss vom 19.7.2018 die Fortsetzung des Verfahrens ab, ging hierbei allerdings in keiner Weise auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ein. 

Nachdem die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Ausgangsentscheidung in diesen Tagen ein Jahr alt wird, sollte allmählich mal eine Entscheidung des BayVerfGH in dem Verfahren Vf. 74-VI-17 ergehen. 

Mein Schriftsatz vom 3. August 2018 lautete zuletzt:

"Der Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1550/17 stattzugeben.Denn die nachfolgend zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Klageerzwingungsverfahren gelten sinngemäß selbstverständlich auch für das vorliegende Ermittlungserzwingungsverfahren. Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betraf ausweislich des Leitsatzes eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) durch überzogene Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags. Entscheidend sind hierbei die Rnrn. 20 und 21 dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, die wie folgt lauten:

„20

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

21

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.“

Gegen den Beschluss des OLG München vom 5.10.2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL habe ich folgende drei Punkte eingewandt, die unerledigt blieben:

1) Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017
2) Fehlende richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO und
3) Fehlende mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO.

Am 16.12.2017 hatte ich folgenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, denselben Antrag hatte ich seinerzeit parallel auch beim BayVerfGH gestellt, Art. 26 BayVerfGHG entspricht dem § 32 BVerfGG. Dieser Antrag betraf den Beschluss des OLG München vom 5. Oktober 2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-128401?hl=true

“Ich bitte um den Erlass folgender einstweiliger Anordnung:

„Die Staatsanwaltschaft München I wird verpflichtet, das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB durch ihr Urteil vom 9. Januar 2013, Az. 15 O 13259/12, vor dem 9. Januar 2018 förmlich einzuleiten und eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Beschuldigten zu bewirken.“

Begründung:

Den beigefügten Schriftsatz zum OLG München vom 9.12.2017 mache ich hiermit zum Gegenstand meines Vortrags. Ich stelle fest, dass die dem OLG München gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Die „besondere Dringlichkeit“ i.S.d. § 32 II 2 BVerfGG ist gegeben, weshalb eine Stellungnahme unterbleiben kann.

Die Verfolgungsverjährung bezüglich der beschuldigten Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB durch ihr Urteil vom 9.1.2013, Az. 15 O 13259/12, tritt zum 9.1.2018 ein. Der vorliegende Antrag zielt auf die Unterbrechung der Verjährung rechtzeitig vor dem 9.1.2018. Die „besondere Dringlichkeit“ i.S.d. § 32 II 2 BVerfGG ist deshalb gegeben. Zur näheren Begründung meines Antrags darf ich folgende Gesichtspunkte ins Feld führen:

1.) Vermeidung vollendeter Tatsachen

Die einstweilige Anordnung hat vor allem den Sinn, eine spätere Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu ermöglichen. Es soll dabei verhindert werden, dass eine solche spätere Entscheidung in der Hauptsache dann schon obsolet wäre. Mit anderen Worten: Es soll verhindert werden, dass vollendete Tatsachen eine spätere Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache gegenstandslos machen.

Genau dies würde eintreten, wenn in vorliegender Angelegenheit keine einstweilige Anordnung erginge. Denn dann würde die Strafverfolgungsverjährung gegenüber den Beschuldigten zum 9. Januar 2018 eintreten. Ein solcher Eintritt der Verjährung wäre endgültig. Eine Entscheidung des Gerichts nach dem 9. Januar 2018 wäre somit gegenstandslos.

2.) Folgenabwägung

Nach dieser Vorschrift ist im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zudem eine Folgenabwägung vorzunehmen wie folgt:

a) Folgen bei Erlass

Der Eingriff in die Rechte der Beschuldigten wiegt nur sehr gering. Insbesondere ist mit der bloßen Einleitung der Ermittlungen noch keinerlei Schuldspruch o.ä. verbunden. Vielmehr besteht eine Duldungspflicht der Beschuldigten, Ermittlungen über sich ergehen zu lassen, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Da der Anfangsverdacht in vorliegendem Fall offen sichtbar auf der Hand liegt, sind die Beschuldigten dazu verpflichtet, die strafrechtlichen Ermittlungen über sich ergehen zu lassen. Es kann deshalb nicht von einem gravierenden Eingriff in die Rechte der Beschuldigten gesprochen werden. Sollte sich die einstweilige Anordnung also später als falsch herausstellen – wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – wären selbst dann die negativen Folgen für die Beschuldigten – wegen der geringen Intensität des Eingriffs – ohne weiteres hinzunehmen.

b) Folgen bei Nicht-Erlass

Der Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung würde meine Arbeit in dieser Angelegenheit irreparabel zunichte machen und mich um meine Rechte bringen. Es droht mir zum 9. Januar 2018 ein irreparabler Rechtsverlust, der nur durch einen rechtzeitigen Erlass einer einstweiligen Anordnung vermieden werden kann. Vor allem: Der Justizskandal ist schon seit Jahren mit Händen zu greifen. Würde die Justiz auch in einem weiteren Fall die Verjährung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Richterkollegen sehenden Auges geschehen lassen, würde die vielzitierte „Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats“ ein weiteres Mal ganz erheblichen Schaden leiden.

c) Abwägung

Die Abwägung fällt nicht schwer: Selbstverständlich muss die einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen werden.”

Dieser Antrag wurde indes seinerzeit sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom BayVerfGH hohnlachend zurückgewiesen, weshalb insofern mittlerweile die Verjährung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beschuldigten Richter eingetreten ist. 

 

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.