Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99512 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Ist allgemein bekannt und zugänglich, vgl. StPO 1877.

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Der Bundesjustizministerin, Frau Barley, habe ich einen Themenvorschlag für ihre halbminütige Fahrstuhlfahrt unterbreitet:   "Heute geht es um das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren. Dabei handelt es sich um folgendes: Sie haben gegen jemanden Strafanzeige erstattet, gegen den sogenannten "Beschuldigten".    Im einen Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten entweder gar nicht oder nur völlig unzureichend. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, zu ermitteln. Dieses Verfahren nennt sich Ermittlungserzwingungsverfahren.   Im anderen Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zwar schon vollständig ausermittelt, will aber bei Gericht keine Anklage erheben, zum Beispiel weil die Staatsanwaltschaft meint, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien zu dünn oder nicht beweisbar. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, Anklage bei Gericht zu erheben. Dieses Verfahren nennt sich Klageerzwingungsverfahren.   Das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gibt es seit dem Jahr 1877, damals regierte noch Kaiser Wilhelm I. Der heute noch gültige Gesetzestext stimmt bis heute weitestgehend mit dem Gesetzestext aus dem Jahr 1877 überein. Im Jahr 1877 war das  Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren noch als eine Art Gnadenakt gestaltet: Der Kaiser geruhte, seinen Untertanen eine Gnade zu gewähren.    Die Dinge haben sich allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 geändert: Seither haben Sie in bestimmten Fallkonstellationen einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Sie können jetzt nicht mehr als Untertan behandelt werden, sondern Sie dürfen Ihre prozessualen Rechte vor dem Oberlandesgericht in effektiver Weise verfolgen.    Es existiert deshalb der Vorschlag, dass das Oberlandesgericht beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anwenden muss, das heißt die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Es liegt schließlich beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ein ganz normaler Verwaltungsprozess vor: Sie streiten sich mit der Staatsanwaltschaft, einer Behörde, darüber, ob die Staatsanwaltschaft in der Weise ermitteln oder anklagen muss, wie Sie sich das vorstellen. Es ist im Prinzip genau so, wie wenn Sie sich wegen einer Baugenehmigung an die zuständige Behörde gewandt haben und jetzt vor Gericht mit der Behörde darüber streiten, ob Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden muss oder nicht.   Die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht hat ganz erheblich Folgen zu Ihren Gunsten: Sie können dann zum Beispiel eine Untätigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft erheben, sollte die Staatsanwaltschaft, auf Ihre Strafanzeige hin, drei Monate lang untätig geblieben sein. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass Ihre Sache vor dem Oberlandesgericht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Sprache kommt. Das gebietet, nebenbei bemerkt, auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Und schließlich, vor allem, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Oberlandesgericht Ihrem Anwalt, denn Sie müssen sich in diesen Sachen vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen, rechtzeitig vor der Entscheidung Bescheid gibt, sollte Ihr Anwalt in seinem Antragsschriftsatz etwas ganz Wesentliches übersehen  haben. Das alles ist ein nicht zu unterschätzender Fortschritt zu Ihren Gunsten gegenüber der prozessualen Rechtslage zu Kaisers Zeiten"    

Ja, nee, ist klar. Das OLG muss darauf hinweisen, wenn der RA etwas falsch gemacht hat. So wie der BGH ja auch regelmäßig die Anwälte darauf hinweisen muss, was man für eine zulässige Verfahrensrüge braucht bei einer StPO-Revision und wie das BVerfG erst einmal auf eine Vervollständigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde hinweisen muss.

Herr Würdinger, wenn Sie alles falsch machen, was man falsch machen kann und dann penetrant mit Ihrer Kopfgeburt EEZ analog VwGO (mit dem bislang von Ihnen weder erkannten noch gelösten Problem : notwendige Beiladung des Beschuldigten mit rechtlichem Gehör im EEZ nach VwGO vs. nemo-tenetur-Grundsatz im Strafverfahren) hausieren gehen und zig Richtern bis hin zum BVerfG vorwerfen, sie seien einfach zu blöd oder kriminell-rechtsbeugend, wenn sie Ihre glorreiche Idee nicht zu schätzen wissen, dann zeugt das schlicht von einer völlig vernagelten und verblendeten Hybris. Und aus der werden Sie, wie man Ihren Äußerungen entnehmen kann, in diesem Leben auch nicht mehr herauskommen.

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Einfach § 86 III VwGO lesen und über Art. 103 I GG nachdenken. 

Sie haben es offenbar immer noch nicht begriffen: Bei den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, haben Sie genau eine Instanz zur Verfügung. In dieser einen Instanz müssen Sie alles vortragen. Meinen Sie nicht auch, dass diese eine Instanz rechtsstaatlichen Mindeststandards - insbesondere den Anforderungen des Art. 19 IV GG und des Art. 103 I GG - genügen sollte?  

Tut sie doch laut BVerfG und BayVerfGH (und diverser weiterer Landesverfassungsgerichte)

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Die betreffenden Entscheidungen des BVerfG und des BayVerfGH sind - wie vielfach dargelegt - schlicht falsch. 

Unabhängig davon, wie wenig sinnvoll ein Schreiben an die Ministerin ist oder auch ein gemeinsamer Fahrstuhl- oder Saunaaufenthalt etc. zeigen sich bei Würdinger offenbar immerhin vier gewisse Fortschritte, bzw. Einsichten:
1. Er argumentiert nicht mehr de lege lata, sondern de lege ferenda.
2. Er argumentiert nicht mehr damit, jeder Idiot müsse seine Meinung teilen.
3. Er bemüht nicht mehr sein Krähenargument.
4. Erbemüht nicht mehr sein Entenargument.
Auf dieser Basis kann aus Würdinger richtig noch etwas werden...

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Der Text argumentiert de lege lata, vor allem auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 19 IV GG und Art. 3 I GG:
"Heute geht es um das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren. Dabei handelt es sich um folgendes: Sie haben gegen jemanden Strafanzeige erstattet, gegen den sogenannten "Beschuldigten".   

Im einen Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten entweder gar nicht oder nur völlig unzureichend. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, zu ermitteln. Dieses Verfahren nennt sich Ermittlungserzwingungsverfahren.  

Im anderen Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zwar schon vollständig ausermittelt, will aber bei Gericht keine Anklage erheben, zum Beispiel weil die Staatsanwaltschaft meint, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien zu dünn oder nicht beweisbar. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, Anklage bei Gericht zu erheben. Dieses Verfahren nennt sich Klageerzwingungsverfahren.  

Das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gibt es seit dem Jahr 1877, damals regierte noch Kaiser Wilhelm I. Der heute noch gültige Gesetzestext stimmt bis heute weitestgehend mit dem Gesetzestext aus dem Jahr 1877 überein. Im Jahr 1877 war das  Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren noch als eine Art Gnadenakt gestaltet: Der Kaiser geruhte, seinen Untertanen eine Gnade zu gewähren.   

Die Dinge haben sich allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 geändert: Seither haben Sie in bestimmten Fallkonstellationen einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Sie können jetzt nicht mehr als Untertan behandelt werden, sondern Sie dürfen Ihre prozessualen Rechte vor dem Oberlandesgericht in effektiver Weise verfolgen.    Es existiert deshalb der Vorschlag, dass das Oberlandesgericht beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anwenden muss, das heißt die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Es liegt schließlich beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ein ganz normaler Verwaltungsprozess vor: Sie streiten sich mit der Staatsanwaltschaft, einer Behörde, darüber, ob die Staatsanwaltschaft in der Weise ermitteln oder anklagen muss, wie Sie sich das vorstellen. Es ist im Prinzip genau so, wie wenn Sie sich wegen einer Baugenehmigung an die zuständige Behörde gewandt haben und jetzt vor Gericht mit der Behörde darüber streiten, ob Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden muss oder nicht.  

Die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht hat ganz erhebliche Folgen zu Ihren Gunsten: Sie können dann zum Beispiel eine Untätigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft erheben, sollte die Staatsanwaltschaft, auf Ihre Strafanzeige hin, drei Monate lang untätig geblieben sein. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass Ihre Sache vor dem Oberlandesgericht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Sprache kommt. Das gebietet, nebenbei bemerkt, auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Und schließlich, vor allem, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Oberlandesgericht Ihrem Anwalt, denn Sie müssen sich in diesen Sachen vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen, rechtzeitig vor der Entscheidung Bescheid gibt, sollte Ihr Anwalt in seinem Antragsschriftsatz etwas ganz Wesentliches übersehen  haben. Das alles ist ein nicht zu unterschätzender Fortschritt zu Ihren Gunsten gegenüber der prozessualen Rechtslage zu Kaisers Zeiten."    

Der Text argumentiert de lege lata, vor allem auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 19 IV GG und Art. 103 I GG:


"Heute geht es um das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren. Dabei handelt es sich um folgendes: Sie haben gegen jemanden Strafanzeige erstattet, gegen den sogenannten "Beschuldigten".   

Im einen Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten entweder gar nicht oder nur völlig unzureichend. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, zu ermitteln. Dieses Verfahren nennt sich Ermittlungserzwingungsverfahren.  

Im anderen Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zwar schon vollständig ausermittelt, will aber bei Gericht keine Anklage erheben, zum Beispiel weil die Staatsanwaltschaft meint, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien zu dünn oder nicht beweisbar. In diesem Fall können Sie letzten Endes beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, wonach das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft dazu auffordern soll, gegen den Beschuldigten, den Sie angezeigt haben, Anklage bei Gericht zu erheben. Dieses Verfahren nennt sich Klageerzwingungsverfahren.  

Das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gibt es seit dem Jahr 1877, damals regierte noch Kaiser Wilhelm I. Der heute noch gültige Gesetzestext stimmt bis heute weitestgehend mit dem Gesetzestext aus dem Jahr 1877 überein. Im Jahr 1877 war das  Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren noch als eine Art Gnadenakt gestaltet: Der Kaiser geruhte, seinen Untertanen eine Gnade zu gewähren.   

Die Dinge haben sich allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 geändert: Seither haben Sie in bestimmten Fallkonstellationen einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Sie können jetzt nicht mehr als Untertan behandelt werden, sondern Sie dürfen Ihre prozessualen Rechte vor dem Oberlandesgericht in effektiver Weise verfolgen.   

Es existiert deshalb der Vorschlag, dass das Oberlandesgericht beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anwenden muss, das heißt die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Es liegt schließlich beim Klage- und beim Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ein ganz normaler Verwaltungsprozess vor: Sie streiten sich mit der Staatsanwaltschaft, einer Behörde, darüber, ob die Staatsanwaltschaft in der Weise ermitteln oder anklagen muss, wie Sie sich das vorstellen. Es ist im Prinzip genau so, wie wenn Sie sich wegen einer Baugenehmigung an die zuständige Behörde gewandt haben und jetzt vor Gericht mit der Behörde darüber streiten, ob Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden muss oder nicht.  

Die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht hat ganz erhebliche Folgen zu Ihren Gunsten: Sie können dann zum Beispiel eine Untätigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft erheben, sollte die Staatsanwaltschaft, auf Ihre Strafanzeige hin, drei Monate lang untätig geblieben sein. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass Ihre Sache vor dem Oberlandesgericht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Sprache kommt. Das gebietet, nebenbei bemerkt, auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Und schließlich, vor allem, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Oberlandesgericht Ihrem Anwalt, denn Sie müssen sich in diesen Sachen vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen, rechtzeitig vor der Entscheidung Bescheid gibt, sollte Ihr Anwalt in seinem Antragsschriftsatz etwas ganz Wesentliches übersehen  haben. Das alles ist ein nicht zu unterschätzender Fortschritt zu Ihren Gunsten gegenüber der prozessualen Rechtslage zu Kaisers Zeiten."    

Das Schreiben an die Ministerin halte ich an sich schon für sinnvoll: Ich habe meinen Textvorschlag so formuliert, dass sich Frau Barley eigentlich nur vor die Kamera stellen muss und den Bürgern im Zusammenhang in einer halben Minute (so lange dauert die Aufzugfahrt, schreibt die F.A.S.) erklären kann, was es mit der Neukonzeption der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, auf sich hat. Bei meinem Textvorschlag habe ich z.B. vollständig auf §§-Angaben verzichtet, es sollte eben ein allgemeinverständlicher Textvorschlag werden, den auch Bürger ohne juristische Vorbildung auf Anhieb verstehen können. 

Quatsch. Das Justizministerium ist für die Konzeption neuer Gesetze da, nicht für die Auslegung bestehender Gesetze. Das machen bekanntlich die Gerichte. Und da redet diesen keine Justizministerin hinein. Deshalb war ich ja der Meinung, dass Sie jetzt endlich de lege ferenda argumentieren wollen...

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Was ist dagegen einzuwenden, dass die Justizministerin über die Auslegung bestehender Gesetze informiert?

Was ist dagegen einzuwenden...

Das nennt sich "Gewaltenteilung". Noch nie gehört? Sie sollten wirklich einmal einige Nachhilfestunden in den Grundlagenfächern nehmen...

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Nein, Organe der Legislative können natürlich jederzeit, ohne jedes verfassungsrechtliche Problem, ihre Rechtsmeinung zu einer bestimmten (prozessualen) Rechtsfrage äußern. Diese Stellungnahme ist ja allein schon deshalb nicht nur zulässig, sondern auch sinnvoll, um auf diesem Wege weitere Stellungnahmen zu der Frage einzuholen, ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ohne eine explizite Gesetzesänderung zulässig ist, oder ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO - allein schon, weil es die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 19 IV, Art. 103 I GG ohnehin nahelegen  - auch ohne eine explizite Gesetzesänderung geboten ist.  

In dem Text gerade eben fehlte natürlich an einer Stelle das Wort "nicht". Der Text muss deshalb richtig heißen:

"Nein, Organe der Legislative können natürlich jederzeit, ohne jedes verfassungsrechtliche Problem, ihre Rechtsmeinung zu einer bestimmten (prozessualen) Rechtsfrage äußern. Diese Stellungnahme ist ja allein schon deshalb nicht nur zulässig, sondern auch sinnvoll, um auf diesem Wege weitere Stellungnahmen zu der Frage einzuholen, ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nicht ohne eine explizite Gesetzesänderung zulässig ist, oder ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO - allein schon, weil es die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 19 IV, Art. 103 I GG ohnehin nahelegen  - auch ohne eine explizite Gesetzesänderung geboten ist.  

Sie reden Unsinn. Die Gerichte würden sich bedanken, wenn ihnen die Justizministerin sagen würde, wie sie das Gesetz auszulegen haben, und zwar - in Ihrem verfehlten Sinne - möglicherweise sogar anders, als es die obersten bayerischen und deutschen Gerichte tun. Eine solche Justizministerin wäre völlig deplatziert, so deplatziert, wie Sie in Ihrem Beruf. In München gibt es eine rechtswissenschaftliche Fakultät zum Nachhilfenehmen. Es wäre wirklich sinnvoll!

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Eine Justizministerin ist wohlplatziert, die dazu Stellung nimmt, wie das bestehende antiquierte Gesetz unter Heranziehung weiterer Gesetze zeitgemäß auszulegen ist. Und ja, die Gerichte werden sich eines Tages bedanken.

Lesen Sie (zum besseren Verständnis für Anfänger) doch mal hier, bei kindersache.de, nach:
"Wenn die drei Gewalten nicht voneinander getrennt sind, sondern alle von der Regierung kontrolliert werden, kann die Regierung auch über alles entscheiden, was in einem Land passiert. Wenn z.B. die Gerichte nicht mehr unabhängig von der Regierung sind, kann sie einfach entscheiden, wer weswegen ins Gefängnis muss. Wenn sich also jemand im Volk über die Regierung beschwert und ihr das nicht passt, kann die Regierung diesen Menschen einfach verhaften lassen. Außerdem kann sie verbieten, dass Menschen sich zum Demonstrieren verabreden. Es können also Gesetze verabschiedet werden, die eigentlich der Verfassung wiedersprechen. So sind die Rechte der Bürger, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit, in Gefahr."

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Eine Justizministerin, die dazu Stellung nimmt, wie das bestehende antiquierte Gesetz unter Heranziehung weiterer Gesetze zeitgemäß auszulegen ist, entscheidet damit nicht einen konkreten Einzelfall, sondern sie nimmt zu einer allgemein-abstrakten Rechtsfrage Stellung. Deswegen ist ein solches Vorgehen verfassungsrechtlich ohne jede Problematik. 

Die Ministerin wird höchstens die Fortbildungspflicht für minderbegabte Anwälte einführen, die ihren Beruf nicht verstanden haben und Gesetze nicht lesen und anwenden können, was ohnehin schon lange diskutiert wird.

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Naja, merken Sie das nicht: Es geht in der Diskussion schon gar nicht mehr darum, ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO richtig ist, sondern es geht nur noch darum, ob man dazu das Gesetz ändern muss oder nicht. 

Wenn man ein normalbegabter Anwalt ist, kann man das Gesetz lesen und braucht keine Anwendung der VwGO und kein Gericht, das dem dummen Anwalt per Hinweis sagen muss, wie er seinen Job zu machen hat.

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Ich bin ein normalbegabter Anwalt, der auch das anwendbare Gesetz, die VwGO, lesen kann. Und dort finde ich u.a. § 86 III VwGO.  

Ich bin ein normalbegabter Anwalt...

Oben in Ihrem Fahrstuhlbrief an die Ministerin sagen Sie doch selbst, dass der Anwalt, also Sie, "in seinem Antragsschriftsatz etwas ganz Wesentliches übersehen" hat, also nicht "normalbegabt", sondern schludrig, ist.

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Nein, da haben Sie überinterpretiert. Es geht vielmehr allgemein-abstrakt um den Fall, den § 86 III VwGO im Auge hat, nämlich den Fall, dass der Anwaltskollege "in seinem Antragsschriftsatz etwas ganz Wesentliches übersehen" hat.

Für derart verschluderte Rechtsanwälte (wie in Ihrem Fall) sind die Gesetze und der Anwaltszwang nicht gemacht. Dafür gibt es die Haftpflichtversicherungen.

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Nein, bei § 86 III VwGO geht es ganz grundlegend um prozessuale Fairness und um das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG.

Im Jahr 1877 war das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren noch als eine Art Gnadenakt gestaltet: Der Kaiser geruhte, seinen Untertanen eine Gnade zu gewähren.

So ein Unfug. Und ich dachte ehrlich hoffnungsvoll, Sie seien klüger etwas geworden. Sie sollten sich z. B. etwas mit der Geschichte und wechselvollen Gesetzgebungsgeschichte des Klageerzwingungsverfahrens beschäftigen, vgl.:
"Nachdem die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde eingeführt war, wurde bald bemängelt, dass ausschließlich sie das Recht zur Anklageerhebung hatte. Nachdem zuvor jeder, insbesondere der durch die Straftat Verletzte, die Tat bei Gericht anzeigen konnte und dieses daraufhin tätig wurde, wurde die Beschränkung auf die Staatsanwaltschaft als ungerechtfertigt betrachtet" (Meyer-Krapp, Das Klageerzwingungsverfahren, Diss. 2008, S. 4).
Von "kaiserlicher Gnade" ist da nirgends die Rede! Sie fantasieren. Nehmen Sie sich zurück!

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Die Passage, die Sie zitieren, bestätigt nur, dass es richtig ist, die Verfahrensrechte des Verletzten zu stärken. 

Das ist ja unstreitig. Aber der angebliche "kaiserliche Gnadenakt", von dem Sie ständig faseln, war das alles keineswegs, sondern ernsthaftes Bemühen des damaligen Gesetzgebers, das Sie einfach in Ihrem irregeleiteten Sinne schlechtreden wollen!

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Naja, wenn es mir bei der ganzen Sache auf einen Aspekt nicht ankommt, dann ist das wohl die Frage, ob es sich im Jahr 1877 um einen "kaiserlichen Gnadenakt" gehandelt hat oder nicht. 

Warum faseln Sie dann davon, wenn Sie ausdrücklich argumentieren: "Im Jahr 1877 war das Klage- und das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren noch als eine Art Gnadenakt gestaltet: Der Kaiser geruhte, seinen Untertanen eine Gnade zu gewähren"?  Ich glaube, Ihnen kommt es gar nicht auf irgendwelche juristischen und historischen tieferen Einsichten an, sondern nur auf Ihre Rechthaberei! Es ist ganz, ganz schlimm. Sie sind nicht einer der wenigen, "die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen" (Krumm); sie sind vielmehr nur einer der konkurrenzlos wenigen, die sich unbeirrbar nur mit sich und mit nichts sonst befassen.

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Naja, wenn es mir bei der ganzen Sache auf einen Aspekt nicht ankommt, dann ist das wohl die Frage, ob es sich im Jahr 1877 um einen "kaiserlichen Gnadenakt" gehandelt hat oder nicht. 

Sie wiederholen sich schon wieder! Mehr fällt Ihnen jetzt wohl nicht mehr ein.

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Nein, wieso?

Es hat eine gewisse Faszination, wenn jemand starrsinnig auf einer vielfach widerlegten, total unsinnigen Auffassung beharrt...

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Dann können Sie mir auch sicher ohne größeren Aufwand auf Anhieb die "vielfache Widerlegung" zeigen. 

Natürlich. Aber warum sollte ich? Sie sind ohnnehin nicht einsichtswilliog.

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Halten Sie es für denkbar, dass Sie mir aus dem Grund die "vielfache Widerlegung" nicht demonstrieren, weil es die "vielfache Widerlegung" entgegen Ihrer vollmundigen Behauptung in Wahrheit gar nicht gibt?

Jeder kann das ja selbst lesen....

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Naja, eine "vielfache Widerlegung", die gar nicht existiert, kann man auch nicht lesen.

Es wurde schon vielfach gesagt, dass Ihre Einzelmeinung vom OLG München, dem BayVerfGH und dem BVerfG mehrfach nicht geteilt und von den beiden erstgenannten Gerichten sogar mehrfach ausdrücklich abgelehnt wird. Was wollen Sie mehr? Jedem normalen Menschen reicht das zumindest insoweit, dass er nicht immer wieder obsessiv darauf beharrt, seine Meinung sei nicht widerlegt.

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Im übrigen, merken Sie das nicht? Es geht in der Diskussion schon gar nicht mehr darum, ob die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO richtig ist, sondern es geht nur noch darum, ob man dazu das Gesetz ändern muss oder nicht. 

Wie schon einmal erwähnt, ist nicht entscheidend, wieviele Autoren eine Rechtsmeinung vertreten, sondern entscheidend sind die Argumente der Autoren. 

Wenn Sie keine andere Autorität, als Ihr eigenes obsessives Innenleben akzeptieren, wird man Sie allerdings tatsächlich niemals "widerlegen" können.  Die Welt ist eine Pizza, sagt Ihre Überzeugung. Punktum! Sie sind so sehr ein "Jurist", wie Medusa eine "Schönheit" ist.

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Eine Autorität, die ich akzeptiere, ist z.B. der Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt: Mein Aufsatz war seinerzeit exakt am 1. Februar 2016 ins Netz gestellt worden. Der Meyer-Goßner/Schmitt erscheint jedes Jahr zuverlässig im März oder April. Mein Aufsatz hat es seinerzeit „auf den letzten Drücker“ in die 59. Auflage 2016 geschafft. Seitdem findet sich am Ende der Rn. 1 zu § 173 StPO der Satz:

„Für eine entspr Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts Würdinger HRRS 16, 29.“

Seitdem findet sich am Ende der Rn. 1 zu § 173 StPO der Satz...

Sie wiederholen sich zum x-ten Mal! Wie oft wollen Sie noch aus dieser schlicht und einfach wertfreien Mitteilung, dass es Sie samt Ihrer Meinung gibt, Honig saugen?  Kein Wort davon, dass man Ihre Meinung unterstützt oder dass man Ihrer Meinung ist. Und ich wage die Behauptung, dass man diesen Satz auch nicht geschrieben hätte, wenn Sie in Ihrem Aufsatz anstandshalber angegeben hätten, dass Sie "prodomo" in eigener Sache schreiben, weil Sie selbst betroffen sind, was bei juristischen Aufsätzen ehrlichkeitshalber angegeben und nicht böswillig unterlassen gehört.

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Sie schreiben, dass ich "prodomo, in eigener Sache schreibe, weil ich selbst betroffen bin". Damit haben Sie Recht. Das hat insofern Bedeutung, als ich meinen Aufsatz ganz sicher nicht aus dem Elfenbeinturm heraus geschrieben habe, sondern auf der Grundlage reichhaltiger forensischer Erfahrung. Das wird nicht jeder Autor von seinem Aufsatz behaupten können.   

Sie verstehen immer noch nicht, dass man einen Aufsatz nicht in eigener Sache schreibt, jedenfalls nicht, ohne das explizit anzugeben. Dies geschieht gerade aus dem Grund, dass beim Leser eben nicht die irrige Meinung entsteht, der Aufsatz enthalte "objektive" Ausführungen.

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