Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99508 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Nein, im KlEV und im EEV verlangt der Bürger von der Behörde ein bestimmtes Handeln. Nur der Bürger und die Behörde sind beim KlEV und beim EEV die Parteien des Prozesses mit eigenen Verfahrensrechten.  

Es gibt auch weder im KlEV noch im EEV die Prozesspartei des Angeklagten. Das KlEV und das EEV haben nämlich nichts, gar nichts, mit einem Strafprozess zu tun. 

...außer dass es so im Gesetz geregelt ist. Aber das ist für Würdinger ja schlicht und einfach wurscht.

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Für das Verfahren gibt es einzelne Bruchstücke aus Kaisers Zeiten, während die VwGO eine kohärente, zeitgemäße, vollständige Verfahrensordnung darstellt, die die Mindestanforderungen an die Rechtsstaatlichkeit eines Gerichtsverfahrens erfüllt. Hingegen erfüllt das freie Belieben des Gerichts, wie es seit 140 Jahren die Praxis der OLGe darstellt, eben diese Mindestanforderungen an die Rechtsstaatlichkeit eines Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich nicht. 

freie Belieben des Gerichts

Quatsch. Das Verfahren ist in §§ 172 ff. StPO geregelt. Das einzige, was hier nach "freiem Belieben" läuft, ist Würdinger und sein Unsinn.

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Ich denke, dass man angesichts der ständigen Praxis des Klageerzwingungsverfahrens durchaus von einem "freien Belieben" des Gerichts sprechen kann:

Am einfachsten und deswegen am beliebtesten ist der pauschale Vorwurf, die Antragsschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Das führt – nach der ständigen Praxis – zur Unzulässigkeit des Antrags im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Es sind aber auch im übrigen – nach der ständigen Praxis – der Phantasie keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen Vorwand für die Unzulässigkeit der Antragsschrift zu suchen und zu finden: Sämtliche Vornamen des Beschuldigten sowie sein Geburtstag und sein Geburtsort seien nicht angegeben, deswegen sei es nicht möglich, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren. Oder: In dem sich seit Jahren hinziehenden Verfahren seien nicht sämtliche Schriftsätze mit sämtlichen Daten sowie sämtlichen Fristläufen unter Darlegung der jeweiligen Fristeinhaltung im Antragsschriftsatz im einzelnen aufgelistet.

Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann: Hat man zwanzig mehr oder weniger sinnentleerte Formalismen erfüllt, scheitert man eben an dem einundzwanzigsten, frisch gekürten, Formalismus. Das ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens.

Ich denke, dass man angesichts der ständigen Praxis des Klageerzwingungsverfahrens durchaus von einem "freien Belieben" des Gerichts sprechen kann

Die Regeln sind da und für jeden erkennbar, der sich mit dem Klageerzwingungsverfahren etwas beschäftigt hat, also keineswegs "beliebig". Sie meinen kein "freies Belieben", sondern überzogene Anforderungen, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht schon angesprochen hat.

Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann

Warum Sie Ihre Verfahren nicht gewinnen, liegt an etwas ganz anderem, nämlich daran, dass Sie schlicht und einfach die simpelsten Formalien, nämlich die Vorschaltbeschwerde, nicht einhalten. Und dafür haben Sie weder Gnade noch Verständnis verdient. Und dafür ist niemand anderes verantwortlich als ganz alleine Sie! Ein solches "Spiel" gegen die eigene Unfähigkeit können Sie angesichts Ihrer Sturheit und Unbelehrbarkeit selbstverständlich "schlechterdings nicht gewinnen".

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Die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26563

stützt sich einzig und allein darauf, die sog. Vorschaltbeschwerde hätte vom Bf. nicht als entbehrlich angesehen werden dürfen. Dies ist aus mehreren Gründen evident falsch:

a) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA

1.)    Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.  

2.)    Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.      

3.)    Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. 

b) Unzulässigkeit einer etwaigen Vorschaltbeschwerde

Eine etwaige Vorschaltbeschwerde wäre in diesem Fall auch evident unzulässig gewesen. Der Bf. hätte nämlich eine Vorschaltbeschwerde mangels jedweder Beschwer auch gar nicht erheben dürfen. Denn es lag in diesem Fall ja noch nicht einmal ein wie immer geartetes Handeln der Ausgangsbehörde, der StA München I, vor, das eine Beschwer des Bf. hätte auslösen können. Da also eine etwaige Vorschaltbeschwerde – mangels jedweder Beschwer - evident unzulässig gewesen wäre, kann daraus dem Bf. auch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Umgekehrt verhält sich der Bf. gerade dadurch rechtskonform, dass er auf die Erhebung eines evident unzulässigen Rechtsbehelfs verzichtet.  

c) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren  

Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will. Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.    

d) Ergebnis

Da also die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26563

einzig und allein darauf gestützt ist, die sog. Vorschaltbeschwerde sei erforderlich gewesen – was aber evident nicht der Fall ist – ist die Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17 als evident falsch zu qualifizieren.

e) Die Entscheidung des BayVerfGH ist geschickt gemacht: Der Bf. wird als juristischer Anfänger hingestellt, der nicht einmal imstande ist, die einfachsten, nächstliegenden Verfahrensschritte einzuhalten. Die Argumente des Bf. werden zwar kurz erwähnt, sind aber allesamt derart absurd, dass sich ein Eingehen darauf erübrigt - so der Eindruck. Der BayVerfGH erzählt perfekt die Geschichte: Wenn der Bf. auch nur den einfachsten, nächstliegenden Verfahrensschritt gegangen wäre, wäre die GenStA den strafrechtlichen Vorwürfen des Bf. - wäre auch nur irgend etwas an den strafrechtlichen Vorwürfen dran gewesen - selbstverständlich nachgegangen. Ganz große Klasse, die Entscheidung des BayVerfGH.    

Ich sagte ja schon oben, Sie sind schlicht und einfach nicht fähig, die simpelsten Formalien, nämlich die Vorschaltbeschwerde, einzuhalten. Und dafür haben Sie weder Gnade noch Verständnis verdient. Und dafür ist niemand anderes verantwortlich als ganz alleine Sie! Ein solches "Spiel" gegen die eigene Unfähigkeit können Sie angesichts Ihrer Sturheit und Unbelehrbarkeit selbstverständlich "schlechterdings nicht gewinnen". Ihre prozedurale Unfähigkeit, die nenne ich "Beliebigkeit"!

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Die  sog. "Vorschaltbeschwerde" ist entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht, zudem: Schauen Sie sich mal die ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO an: Den Rechtsbehelf zu der vorgesetzten Behörde kann man sich sparen, wenn er keinerlei Aussicht auf Erfolg verspricht. So liegen die Dinge hier: Auch die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren. Und das mit dem "Krähenprinzip" hatten wir ja schon.   

Die Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. 

Vgl. hierzu z.B. https://juraeinmaleins.de/entbehrlichkeit-des-vorverfahrens-widerspruchv...

 

 

In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1 Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre. 

 

 

Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist keineswegs entbehrlich, sondern vielmehr zwingend. Und das haben Ihnen alle Urteile gesagt, die gegen Sie ergangen sind. Dass Sie immer noch das Gegenteil vertreten, ist wie jemand, der die Erde für eine Pizza hält, obwohl man seit Galilei weiß, dass es sich um eine Kugel handelt und man bereits auf dem Mond war um die Kugelform von oben zu betrachten. Nur ausgemachte unbelehrbare Pizzabrüder, wie Sie, behaupten das Gegenteil.

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Kurz gesagt: Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist hier entbehrlich.

Völlig falsch! Das Gesetz und die einhelllige Meinung in Rechtsprechung und Literatur besagen das Gegenteil. Sie verbraten Unsinn!

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Die ständige Rechtsprechung besagt folgendes: In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre. Vgl. hierzu statt aller Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff.
 

Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.

Meinen Sie, dass es sich um "eigentlich gar nicht diskussionswürdigen Unsinn der Anwendung der VwGO" handelt?

Ihre Unsinnsmeinung war von Anfang an abwegig und ist jetzt durch die Urteile der verschiedenen gegen Sie entscheidenden Gerichte völlig ausgekaut.

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Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 26. September 2017 Stellung und vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter eindeutig gegeben sei und es auf einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft eindeutig nicht ankomme. Es müsse dem Verletzten freistehen, auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen wolle. Sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei zu beachten, das Abwarten eines negativen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft nicht zumutbar gewesen. Eine Untätigkeitsklage sei gemäß § 75 VwGO, § 27 EGGVG statthaft und im weiteren Verfahren zwingend Verwaltungsprozessrecht anzuwenden. Grundsätzlich biete ein Ermittlungserzwingungsverfahren dem Verletzten einer Straftat analog zum Klageerzwingungsverfahren die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, kein Ermittlungsverfahren durchzuführen, gerichtlich überprüfen zu lassen.  

Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2017, ergänzt durch mehrere Schriftsätze, rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, da ihm die angebliche staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 14. Juni 2017 nicht mitgeteilt worden sei, im weiteren Verfahren keine richterlichen Hinweise gemäß § 86 VwGO erteilt worden seien und das Oberlandesgericht entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Daneben rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Ermittlungserzwingungsantrag sei - analog einem Klageerzwingungsantrag - nach §§ 172 ff. StPO aufgrund anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft München I und in entsprechender Anwendung von § 75 VwGO zulässig gewesen. Durch die Verwerfung seines Antrags als unzulässig sei ihm effektiver Rechtsschutz verweigert worden. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014 Az. 2 BvR 2699/10 und nachfolgender bestätigender Rechtsprechung habe er als Verletzter einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehe. Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 und 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17.

Was wollen Sie darauf erwidern?

Lesen Sie die gegen Sie ergangenen vielen Urteile und lesen Sie die hier vorgebrachten vielfältigen Argumente.

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Ich erneuere meine Frage nach dem wie auch immer gearteten juristischen Argument.

Die VwGO ist auf das KlEV und auf das EEV anzuwenden. 

A.A. alle anderen, incl. Oberlandesgerichten und Verfassungsgerichten.

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Sind Sie auch imstande, zur Untermauerung Ihrer geschätzten Rechtsmeinung, ein wie auch immer geartetes juristisches Argument vorzubringen? 

vgl. u. a. die zitierten Oberlandesgerichte und Verfassungsgerichte!

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Ein Versuch eines juristischen Arguments:

Die Existenz eines subjektiven Rechts schließt nicht aus, dass die zur Durchsetzung des Rechts aufgestellten Verfahrensregeln die gerichtliche Geltendmachung im Interesse weiterer schützenswerter Gesichtspunkte faktisch erschweren. So kann es im Sinne einer Entlastung der Gerichte sein, der Behöre eine Gelegenheit zur eigenen Korrektur der Entscheidung zu geben und daher ein Vorschaltverfahren anzuordnen. Ich halte das für verfassungsrechtlich unbedenklich.

So ist das Verfahren der StPO ausgestaltet. Die Anerkennung eines subjektiven Rechts kann jetzt zu Modifikationen zwingen.

Ich würde eine entsprechende Notwendigkeit auch tatsächlich bzgl. der Erzwingung von Ermittlungen anerkennen sowie für den Fall der Untätigkeit. So halte auch ich für den Fall der Untätigkeit der StA die Anrufung der GenStA und für den daran anschließenden Fall der Untätigkeit der GenStA die Zulässigkeit einer Anrufung des Gerichts für vertretbar. Im Fall der Untätigkeit der StA unmittelbar eine Anrufung des Gerichts (allgemein) zuzulassen, dürfte das legitime gesetzgeberische Anliegen, der Behörde eine behördeninterne Korrekturmöglichkeit zugeben, in unzulässiger Weise außer Acht lassen.

Soweit befinden wir uns allein im Bereich der StPO. Ich halte ferner das Argument, dass man eine reine Förmelei evtl. für unzumutbar halten kann, für nicht von vornherein verfehlt. Sich darauf zu berufen, birgt jedoch ein großes Risiko, sodass ich von meinem Anwalt ein vorsichtigeres Vorgehen wünschen würde. Ich halte es außerdem für nicht gerechtfertigt, eine solche allenfalls in Ausnahmefällen zulässige Vorgehensweise aufgrund einer allgemeinen Krähentheorie und allgemein in einem Bundesland gemachten Justizerfahrungen zu begründen. Denkbar erscheint es dagegen, wenn die GenStA im konkreten Ermittlungsverfahren in anderem Zusammenhang bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Anlass zum Einschreiten sieht oder wenn in konkret vergleichbaren Fällen eine negative Entscheidung auf die Vorschaltbeschwerde erfolgt ist, die konkret eine gleiche Reaktion erwarten lässt. Aber wie gesagt: in jeder Verfahrensordnung kann so etwas nur eine enge Ausnahme sein.

Für all dies mögen allgemeine Rechtsgedanken in die Auslegung der StPO einfließen, für die in anderen Verfahrensordnungen größere Erfahrungsschätze bestehen. Die Übernahme einer Fremdverfahrensordnung scheint mir indes vor diesem Befund nicht hinreichend begründbar und auch nicht nötig.

Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Erteilung von Hinweisen im Verfahren, wo mE auch allgemeine Rechtsstaatsgesichtspunkte ausreichen, ohne der StPO eine andere Verfahrensordnung über zu stülpen.

 

Grüß Gott Herr Obermann,

freut mich, zur Abwechslung mal einen sachlichen, differenzierten Kommentar lesen zu dürfen. Wenn ich Ihren Kommentar richtig verstanden habe, stimmen Sie mir ohnehin schon zu ca. 90% (ich hoffe, diese Prozentangabe trifft Ihren Geschmack) zu. Und was die restlichen ca. 10%, bezüglich derer wir differieren, betrifft, beschränke ich mich an dieser Stelle, um allzu viele Wiederholungen zu vermeiden, auf folgenden Hinweis: Sie haben offenbar in Ihrem Berufsleben noch relativ wenig praktische Erfahrungen mit folgender Konstellation gemacht: Mit dem ersten Faktor, was das Krähenprinzip in der Realität bedeutet und - kumulativ! - mit dem zweiten Faktor, nämlich mit der Justiz des Bundeslandes Bayern, mit der Situation also, wenn bayerische Richter darüber urteilen, was bayerische Richter falsch gemacht haben sollen.      

Vgl.z.B.BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1453/16 –

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BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 bestätigt meine Position. 

Wie kommen Sie denn darauf? Dort steht kein Wort von "Anwendbarkeit der VwGO"!

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Wie Sie meinen können, Herr Obermann stimme Ihnen auch nur ansatzweise zu, ist mir ein Rätsel. Herr Obermann widerlegt Sie vollständig. Mit der Rechtsprechung aller mir bekannten Gerichte -auch und gerade des BVerfG- geht er von der alleinigen Anwendung der StPO aus. Und das ist richtig!

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Na, dann lesen Sie den Text von Herrn Obermann nochmal. 

Bei der Entscheidung des BayVerfGH vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55407?hl=true

handelt es sich im Grunde genommen um folgendes Geschehen: Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein Haus bauen. Sie beantragen also die notwendige Baugenehmigung beim LRA. Beim LRA tut sich allerdings über Monate rein gar nichts, auch mehrfaches Nachhaken beim LRA führt zu rein gar nichts, das LRA stellt sich tot. Sie wenden sich also Monate später, nach reichlichem Zuwarten, an das VG: Das VG möge das LRA dazu verpflichten, Ihnen die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, damit Sie endlich Ihr Haus bauen können, so lautet Ihre Klageschrift zum VG. Das VG setzt aber nicht etwa einen Gerichtstermin an, liest sich in Ihren Bauantrag ein und macht auch sonst alle Anstalten, eines Tages ein Urteil zu fällen, sondern schickt Ihren Bauantrag samt Ihrer Klageschrift zum VG an das notorisch untätige LRA zurück. Das LRA stellt sich auch weiterhin tot, sie können Ihr Haus immer noch nicht bauen. Also wenden Sie sich als nächstes an die Verfassungsgerichte: Bei den Verfassungsgerichten rügen Sie, das VG hätte in irgendeiner Weise irgendeine Entscheidung über Ihre Klage treffen müssen und hätte nicht einfach die Akten an das notorisch untätige LRA zurückschicken dürfen. Daraufhin bekommen Sie vom BVerfG das übliche Blatt und vom BayVerfGH werden Sie beschieden, das Geschehen sei in keiner Weise außergewöhnlich oder sonst irgendwie zu beanstanden, das VG habe sich völlig normal verhalten. Es bleibt also dabei: Sie bekommen keine Baugenehmigung, Sie können Ihr Haus nicht bauen und vor allem: Sie können sich auch vor Gericht nicht dagegen wehren, dass das LRA ganz einfach bis ans Ende aller Tage untätig bleibt.

Ich erstattete also in meinem Fall bei der Staatsanwaltschaft München I (StA) eine Strafanzeige gegen einen Spruchkörper wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung. Ich begründete meine Strafanzeige ausführlich. Die StA reagierte in keiner Weise. Ich hakte nach, weiterhin keinerlei Reaktion. Ich begann beim Oberlandesgericht München (OLG) ein Ermittlungserzwingungsverfahren (§ 172 StPO): Ich wollte erreichen, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, überhaupt Ermittlungen aufzunehmen. Das OLG vergab ein AR-Aktenzeichen, traf über meine Antragsschrift keinerlei Entscheidung, leitete die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) weiter, die GenStA leitete die Akten zurück an die StA. Ich hakte bei der StA nach, keinerlei Reaktion, und wieder von vorne.

Das machte ich insgesamt vier Mal. Diese vier Verfahren fasste ich sodann zu einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) zusammen. Ich stützte mich vor allem auf die Rechtsweggarantie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Der BayVerfGH wies indes meine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, die GenStA habe niemals eine Gelegenheit gehabt, die StA zur Einleitung von Ermittlungen wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung anzuhalten. Wie gezeigt ist in Wahrheit das exakte Gegenteil der Fall.

Im übrigen konnte mir auch der BayVerfGH nicht so richtig erklären, wie ich gegen eine vollkommene Untätigkeit der StA eine "Beschwerde" zur GenStA hätte erheben sollen. Ich hatte nämlich in meinem juristischen Unverstand bis dahin angenommen, ich könne mich gegen ein behördliches Handeln überhaupt nur dann vermittels einer "Beschwerde" an die vorgesetzte Behörde wenden, wenn überhaupt ein wie immer auch geartetes behördliches Handeln positiv vorläge, das überhaupt tauglicher Gegenstand einer "Beschwerde" sein könne. Es blieb zudem nach meinem, natürlich völlig unmaßgeblichen, juristischen Geschmack so ein klein wenig im Unklaren, wieso die Nicht-Entscheidung des OLG viermal hintereinander in Fällen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Rechtsbeugung nicht gegen die Rechtsweggarantie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen sollte.

Jedenfalls gelangte der BayVerfGH im Zuge seiner rechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis, es seien nicht alle zulässigen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden. Deshalb sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Deshalb sei die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig zurückzuweisen. Ich brauche angesichts dessen nicht besonders hervorzuheben, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 unzweifelhaft im Bereich Juristischer Nonsens zu verorten ist. Die Tatsache, dass ich in der Sache natürlich Recht habe, wurde mir erst neulich wieder bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 (Rn. 10-12).

Ich habe in dieser Angelegenheit am 29. Juni 2018 (die nunmehr achte) Strafanzeige erstattet. Sie wird dort unter dem Az. 120 AR 3573/18 bearbeitet. Nach Ablauf von drei Monaten seit Erstattung der Strafanzeige habe ich am 1. Oktober 2018 auch in dieser Sache einen Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen zum OLG München gestellt. Mit Beschluss vom 2. November 2018 ist unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Diese Entscheidung des OLG München zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie gesichertes juristisches Wissen schlankweg in Abrede stellt.   

Meine 42 Seiten lange Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 14. November 2018 gegen den Beschluss des OLG München vom 2. November 2018 unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 habe ich im wesentlichen wie folgt begründet:

Seite 2, Absatz 2 dieses Beschlusses lautet:

"Zugrunde liegt eine dreiseitige, inhaltlich nichtssagende Strafanzeige des Antragstellers vom 02.07.2018, auf welche die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 27.08.2018 vermerkt hat: "Vermerk: Kein Anhaltspunkt für eine Straftat. Abtragen. Weglegen". Auf die nochmalige Zusendung von insgesamt 17 vollständig identischen Exemplaren dieser Anzeige im Zeitraum vom 21.08. bis 01.10. 2018 vermerkte die Staatsanwaltschaft am 27.08.2018, dass wegen der erneuten Übersendung eines identischen Schreibens nichts veranlasst sei."

Indes datiert meine Strafanzeige vom 29.6.2018. Sie ist neun Seiten lang, ihr sind zahlreiche Anlagen beigefügt. Ich habe sie im übrigen auch als Anlage 16 meines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes dem erkennenden Senat vorgelegt. Meine Strafanzeige vom 29.6.2018 ist im übrigen alles andere als "nichtssagend", vielmehr werden die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beschuldigten Münchner Richter darin sehr eingehend, sehr detailliert und unter Vorlage zahlreicher Beweismtttel im einzelnen begründet.  

Anstatt meiner Strafanzeige vom 29.6.2018 hat der erkennende Senat mein Schreiben vom 2.7.2018 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bei meinem Schreiben vom 2.7.2018 handelt es sich indes nicht um eine Strafanzeige, sondern um eine Erinnerung an die Adresse der Münchner Staatsanwaltschaft, ich erinnere darin - nach zuvor bereits erfolgter Strafanzeige - an die Bearbeitung der Angelegenheit. Meine Erinnerung vom 2.7.2018 habe ich im übrigen dem Senat bereits als Anlage 17 vorgelegt.  

Danach dokumentiert der Beschluss des OLG München vom 2. November 2018 unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 durch seinen eigenen Text, dass der erkennende Senat das falsche Schriftstück zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dieser Beschluss dokumentiert also, dass das Gericht mein Vorbringen, das in meiner Strafanzeige vom 29.6.2018 enthalten ist, schon gar nicht zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat.   

Zudem ist meine Strafanzeige vom 29.6.2018 kausal für das Ergebnis der Entscheidung des Gerichts: Hätte das Gericht den Inhalt meiner Strafanzeige vom 29.6.2018 zur Kenntnis genommen und einer rechtlichen Prüfung unterzogen, hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Münchner Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die beschuldigten Münchner Richter zu verpflichten sei. Das Gericht hätte also, hätte es den Inhalt meiner Strafanzeige vom 29.6.2018 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dem Antrag aus meinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz stattgeben müssen.   

Meine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 14. November 2018 gegen den Beschluss des OLG München vom 2. November 2018 unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 ist also begründet, das Verfahren ist fortzuführen. Da aber mit einer rationalen Entscheidung des OLG München nicht zu rechnen ist, werden aller Voraussicht nach die beiden Verfassungsbeschwerden zum BVerfG und zum BayVerfGH notwendig werden.

Ich hatte nämlich in meinem juristischen Unverstand bis dahin angenommen...

Für Ihren "juristischen Unverstand" (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 61. A., § 172 Rn. 6) ist der BayVerfGH nicht verantwortlich zu machen. Dieses bedauerliche Manko müssen Sie selbst verantworten und ggf. beheben. Das hatte ich z. B. am 3.11.2018 schon einmal angemerkt. Sie wiederholen sich nämlich ständig und alles geht immer wieder von vorne los.

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Vielleicht haben Sie in Ihrem Leben schon einmal irgend etwas vom Stilmitttel der Ironie gehört. 

Ich kann an der eigenen Feststellung Ihres "juristischen Unverstands" nichts ironisches finden, insbesondere insoweit, als Sie sich in diesem Punkt mit den Gerichten völlig einig sehen.

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Um Ihnen ein klein wenig auf die Sprünge zu helfen, welchen weiteren Fortschritt die anhängigen Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit in jüngster Zeit gemacht haben, lesen Sie den folgenden Ausschnitt aus meiner vorstehenden Kommentierung:

"Meine 42 Seiten lange Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 14. November 2018 gegen den Beschluss des OLG München vom 2. November 2018 unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 habe ich im wesentlichen wie folgt begründet: (...)

 

Meine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 14. November 2018 gegen den Beschluss des OLG München vom 2. November 2018 unter den Az. 2 Ws 1238/18 KL, 2 Ws 1347 - 1354/18 KL, 2 Abl 7/18 ist also begründet, das Verfahren ist fortzuführen. Da aber mit einer rationalen Entscheidung des OLG München nicht zu rechnen ist, werden aller Voraussicht nach die beiden Verfassungsbeschwerden zum BVerfG und zum BayVerfGH notwendig werden."

Ein kleines Gedankenexperiment: Nehmen wir an, das OLG hilft der Anhörungsrüge ab und setzt das Verfahren fort: Dann müsste nach der "Theorie der absolut unersetzbaren Vorschaltbeschwerde", der wohl einige anonyme Autoren in diesem Forum anzuhängen scheinen, mein Antrag sofort als unzulässig zurückgewiesen werden, weil dann ja auch - denkt man diese "Logik" zu Ende - ein Nachholen der absolut unersetzbaren Vorschaltbeschwerde ausgeschlossen sein müsste. 

Es gibt keine "Theorie der absolut unersetzbaren Vorschaltbeschwerde", ebenso wenig wie es eine "Theorie der kugelförmigen Erde" gibt. Beides ist sicher, also keine "Theorie". Es gibt jedoch die "gesetzliche Regelung der zwingenden Vorschaltbeschwerde". Aber der Gesetzgeber geht Ihnen ja bekanntlich voll am [Unaussprechlichen] vorbei, was für einen "Rechtsanwalt" angesichts seiner Verpflichtung auf das Recht schon als einigermaßen erstaunlich gelten darf...

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Sie haben, wieder einmal, das eigentliche Thema nicht begriffen: Es geht darum, ob Sie allen Ernstes behaupten wollen, die Vorschaltbeschwerde sei "absolut unersetzbar", ein Nachholen sei nicht möglich. 

Ich äußere mich nicht zu Ihrem komischen neuen amateurhaften Topos "absolut unersetzbar". Die Vorschaltbeschwerde ist - gesetzlich gesprochen - zwingend.

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Noch einmal: Es geht darum, ob Sie allen Ernstes behaupten wollen, die Vorschaltbeschwerde sei "absolut unersetzbar", ein Nachholen sei nicht möglich. 

Das BVerfG sagt: "Ein solches vorgelagertes behördliches Verfahren darf daher nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Diesen Maßstäben entspräche eine Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens nicht, die dessen Zulässigkeit von einer gerichtlich nicht erzwingbaren spezifischen Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängig machen würde. Hinge die Zulässigkeit der weiteren Stufen des Verfahrens und insbesondere des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits davon ab, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat, und wäre die Weigerung, diesen zu erlassen, andererseits jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, hätte die StA es in der Hand, die in § 172 II StPO gesetzlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung ihrer Einstellungsentscheidungen dauerhaft zu vereiteln. Dementsprechend hat auch der BGH entschieden, dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 S. 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben und im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren durchführen kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die erforderliche Entscheidung über das Strafverfolgungsverlangen auch stillschweigend – durch Einstellung oder Nichtbetreiben eines Ermittlungsverfahrens – ohne förmliche Bescheidung erfolgen kann (NJW 2017, 3141, beck-online).

Auf Deutsch: Im Einzelfall (wenn die StA bei eine/m/r ersten Antrag/Anzeige nicht in erwartbarer Zeit reagiert) kann die Beschwerde gemäß § 172 Abs.1 StPO auch ohne Bescheid der StA erhoben werden.

Die Beschwerde an die GenStA ist nicht entbehrlich. So führt das BVerfG im Beschluss vom 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17 - aus: "Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen."

Auf Deutsch: Dem Klageerzwingungsantrag ist etwas vorausgegangen. Das und Weiteres ist vorzutragen, daraus muss sich das OLG auf einfache Weise ein vollständiges Bild machen können.

Die Beschwerde an die GenStA ist zwingend. Allerdings könnte wohl Klagerzwingungsantrag auch ohne Bescheid der GenStA gestellt werden, wenn der -wohl nur theoretische- Fall einträte, dass a) die StA bei eine/m/r ersten Antrag/Anzeige nicht in erwartbarer Zeit reagiert und dann b) auch die GenStA nicht auf die Beschwerde reagiert.

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Bei Ihrem Kommentar muss man die zwei unterschiedlichen Komponenten unterscheiden:

1) Soweit Sie die Rspr. des BVerfG zitieren, steht diese in keinerlei Widerspruch zu dem, was ich vertrete.

2) Soweit Sie als anonymer Autror, der offensichtlich keinerlei Verantwortung für seinen Text übernehmen will, diese Rspr. des BVerfG mit seiner eigenen Interpretation verbindet, ist Ihre Interpretation schlicht unzutreffend.  

Das BVerfG geht - wie die gesamte Rechtsprechung, ersichtlich ohne jede Ausnahme - davon aus, dass der Komplex in der StPO hinreichend und abschließend geregelt ist. Und das steht natürlich zu Ihnen in Widerspruch.

Wo die "Interpretation" -es ist wohl eher eine Übersetzung in leichte Sprache- unzutreffend sein soll, legen Sie nicht dar.

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Soweit Sie die Rspr. des BVerfG zitieren, steht diese in keinerlei Widerspruch zu dem, was ich vertrete.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht Ihre auf Ihre abstruse "Meinung" gestützte Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Und der BayVerfGH ist dezidiert anderer Ansicht als Sie, er "widerspricht" ihnen also! Es gibt also sehr wohl einen Widerspruch!

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Sie drücken sich immer noch um eine Antwort auf folgende Argumentation:

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 26. September 2017 Stellung und vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter eindeutig gegeben sei und es auf einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft eindeutig nicht ankomme. Es müsse dem Verletzten freistehen, auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen wolle. Sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei zu beachten, das Abwarten eines negativen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft nicht zumutbar gewesen. Eine Untätigkeitsklage sei gemäß § 75 VwGO, § 27 EGGVG statthaft und im weiteren Verfahren zwingend Verwaltungsprozessrecht anzuwenden. Grundsätzlich biete ein Ermittlungserzwingungsverfahren dem Verletzten einer Straftat analog zum Klageerzwingungsverfahren die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, kein Ermittlungsverfahren durchzuführen, gerichtlich überprüfen zu lassen.  

Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2017, ergänzt durch mehrere Schriftsätze, rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, da ihm die angebliche staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 14. Juni 2017 nicht mitgeteilt worden sei, im weiteren Verfahren keine richterlichen Hinweise gemäß § 86 VwGO erteilt worden seien und das Oberlandesgericht entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Daneben rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Ermittlungserzwingungsantrag sei - analog einem Klageerzwingungsantrag - nach §§ 172 ff. StPO aufgrund anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft München I und in entsprechender Anwendung von § 75 VwGO zulässig gewesen. Durch die Verwerfung seines Antrags als unzulässig sei ihm effektiver Rechtsschutz verweigert worden. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014 Az. 2 BvR 2699/10 und nachfolgender bestätigender Rechtsprechung habe er als Verletzter einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehe. Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 und 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17.

Welche Argumentation? Sie zitieren bloß aus dem Tatbestand von BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.2018 - Vf.74-VI-17.

Der BayVerfH hat zutreffend ausgeführt: Das "Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen. Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen und kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund fehlenden Eintritts in eine Sachprüfung seines Begehrens in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei." Das BVerfG hat in der dort zitierten Entscheidung ausgeführt: "Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen (BVerfG Beschl. v. 10.3.2016 – 2 BvR 408/16, BeckRS 2016, 43765, beck-online).

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Welche Argumentation?

Sie zitieren bloß aus dem Tatbestand von BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.2018 - Vf.74-VI-17.

Der BayVerfH hat zutreffend ausgeführt: Das "Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen. Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen und kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund fehlenden Eintritts in eine Sachprüfung seines Begehrens in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei." Das BVerfG hat in der dort zitierten Entscheidung ausgeführt: "Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen (BVerfG Beschl. v. 10.3.2016 – 2 BvR 408/16, BeckRS 2016, 43765, beck-online).

P.S.: Copy&Paste kann jeder...

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Die Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens ist richtig.

Falsch, vgl. BayVerfGH und OLG München!

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Es gibt da ein Phänomen: Das Phänomen besteht darin, dass es hin und wieder vorkommt, dass eine Gerichtsentscheidung ganz einfach falsch ist. Dieses Phänomen tritt u.a. dann auf, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung eigene Interessen verfolgt. In diesem Fall weicht die Gerichtsentscheidung von der objektiven Rechtslage ab. Man kann also in diesem Fall von der Gerichtsentscheidung nicht unbedingt auf die objektive Rechtslage schließen. Deswegen macht es auch in einem solchen Fall für die Zwecke des Diskurses über die objektive Rechtslage nicht so sehr viel Sinn, sich auf die Gerichtsentschreidung zu berufen.    

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