Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99514 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Ich stelle fest, dass Sie notorisch darauf verzichten, ein wie auch immer geartetes Argument für Ihre Rechtsansicht vorzubringen. 

Ich habe meine Arguemnte oft genug formuliert, nur Sie lesen diese einfach nicht und nehmen sie nicht zur Kenntnis. Wie oft noch? Im übrigen reichen die zutreffenden Argumente des OLG und des BayVerfGH völlig aus, gegen die auch das Bundesverfassungsgericht nichts einzuwenden hatte. Damit ist alles gesagt und mehr ist dazu nichtzu sagen. Dass Sie juristische Autoritäten ignorieren, ist Ihr Fehler, aber nicht unser Problem.

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Welche Argumente? Wo sind diese Argumente nachzulesen? Sind Sie in der Lage, Ihre Argumente stichwortartig zu benennen?  

Sie kennen die maßgeblichen Entscheidungen ganz genau (Lesen Sie bei Ihrem Wikipedia nach) und halten sich irrigerweise für klüger. Als Jurist sollte man gelernt haben, wann es Zeit ist, die Meinung der Obergerichte als gegeben hinzunehmen und zu akzeptieren.

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Ich kenne diese Gerichtsentscheidungen, sie sind allesamt in meiner Angelegenheit ergangen. Das Problem dabei: Auch diese Gerichtsentscheidungen verzichten auf jedwede Argumentation, woran die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, scheitern könnte. 

Quatsch. Die Urteile verzichten keineswegs auf jedwede Argumentation, sondern führen aus, dass die VwGO schlicht und einfach nicht anwendbar ist. So klar, so einfach. Mehr muss man nicht sagen, auch wenn ein ungebremster Würdinger an dieser klaren Rechtslage schon jahrelang herumzubasteln versucht!

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Die Entscheidungen dekretieren zwar, die VwGO sei auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, nicht anwendbar, sie geben aber auch nicht ansatzweise irgendeine Begründung dafür an, warum das so sein soll. 

Wem man das erläutern muss, der ist in einem juristischen Form und erst recht in einem juristischen Beruf so deplatziert, wie der Elefant im Porzellanladen, es sei denn, man will unbedingt und vorsätzlich das Porzellan zerschlagen.

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der ist in einem juristischen Form und erst recht in einem juristischen Beruf so deplatziert

Richtigstellung: Ich meine "der ist in einem juristischen Forum und erst recht in einem juristischen Beruf so deplatziert...".

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Sie weichen aus: Es geht hier nach wie vor um die Feststellung der objektiven Rechtslage: Wer für seine Rechtsmeinung weder eine Begründung noch ein Argument vorzubringen weiß, ist ganz offensichtlich schlicht im Unrecht. 

Das KlEV und das EEV sind der Sache nach Verwaltungsprozesse, also ist es richtig, auf sie die VwGO anzuwenden. 

Was "richtig" ist, entscheiden nicht Sie, sondern das Gesetz und der Gesetzgeber! Und nicht alles was nach irgendjemands Ansicht "richtig" ist, ist dehalb auch gesetzmäßig!

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Und jeder, der an einer Diskussion über die Frage teilnimmt, was jeweils "richtig" ist, führt für sein Votum irgendeine Art von Argumentation an. 

Quatsch. Ich muss mir nicht über "richtig" oder "falsch" Gedanken machen, wenn es um die Rechtslage geht. Diese Entscheidung hat mir als Juristen das Gesetz gottseidank abgenommen. Wenn vor mir ein Mörder sitzt, denke ich nicht darüber nach, ob es "richtig" oder "falsch" war/ist, die Todesstrafe abzuschaffen und kein Mensch erwartet dazu von mir Ausführungen im Urteil, auch wenn Leute wie Sie, es noch so für "richtig" halten mögen, den Mörder um einen Kopf zu kürzen. Wie gut, dass es Gesetze gibt!

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Und dieses Gesetz, das es anzuwenden gilt, gibt es bereits, nämlich die VwGO. 

Das sagen Sie und niemand sonst! Es geht um die aktuelle objektive Rechtslage und nicht um irgendwelche Wunschvorstellungen an die künftige Rechtslage. Das verwechseln Sie immer wieder und das werden Sie nie verstehen. Diese Unterscheidung in de lege lata und de lege ferenda ist aber auch wirklich sehr anspruchsvoll, gebe ich zu, und nicht für jeden gut nachvollziehbar...

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Das sagt nicht nur ich, sondern auch die Kommentarliteratur: Lesenswert ist insbesondere folgende Fundstelle in der Print-Kommentarliteratur, es handelt sich um: Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte.  Der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2018, Bearbeiter Mark Zöller, weist in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde. 

Es geht um die aktuelle objektive Rechtslage und nicht um irgendwelche Wunschvorstellungen an die künftige Rechtslage. Das verwechseln Sie immer wieder und das werden Sie nie verstehen. Diese Unterscheidung in de lege lata und de lege ferenda ist aber auch wirklich sehr anspruchsvoll, gebe ich zu, und nicht für jeden gut nachvollziehbar... Die VwGO regelt den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) und nicht sonst.

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Die VwGO regelt den Ablauf von Verwaltungsprozessen. Da das KlEV und das EEV der Sache nach Verwaltungsprozesse sind, findet die VwGO auf sie Anwendung.

Da das KlEV und das EEV der Sache nach Verwaltungsprozesse sind, findet die VwGO auf sie Anwendung.

Ein Jurist liest zunächst das Gesetz; das erleichtert die Rechtsfindung! Die VwGO findet nicht immer Anwendung, wenn es sich angeblich "der Sache nach um Verwaltungsprozesse" handelt, sondern nur, "soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind" (§ 40 Abs. 1 VwGO). Und das ist eben bei Strafprozessen der Fall, ebenso wie bei Finanzgerichts- und Sozialgerichtsprozessen (vgl. Kopp, VwGO, § 40 Rdnr. 1 ff.). Andernfalls könnten Sie in Ihrer Hybris die StPO, FGO und das SGG ersatzlos abschaffen...

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Es ist ja auch das OLG gem. § 172 IV StPO zuständig, also kein Widerspruch. 

Dieses Argument verstehe ich nicht! Die OLGe sind lt. StPO in Strafprozessen ständig zuständig. Ich fürchte, es wäre besser, sie setzten sich in eine Anfängervorlesung oder zögen sich zu einigen Einkehrtagen zurück.

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Im KlEV und im EEV ist das OLG zuständig und verfährt nach der VwGO. 

Ich fasse es nicht! Das OLG verfährt nie nach der VwGO, weil die VwGO nur für den Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 VwGO gilt (ohne StPO, FGO, SGG etc.) (Kopp/Schenke, VwGO, § 1 Rdnr. 3).  Wie kann man nur ungestraft einen solchen Unsinn verkünden? Sollen Sozial- und Finanzgerichte jetzt auch Ihre Verfahrensordnungen über Bord werfen? Wo kein Verwaltungsgericht zuständig ist, gilt keine VwGO.

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Es sind eben zwei verschiedene Fragen, welches Gericht zuständig ist (hier das OLG) und welche Verfahrensordnung dieses Gericht anwendet (hier die VwGO). 

Es sind eben zwei verschiedene Fragen...

Quatsch. Die VwGO gilt nur, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Lesen Sie Kopp/Schenke, a. a. O.!

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Ein solches Junktim, wie es Ihnen vorschwebt, gibt es schlicht und ergreifend nicht. 

Sie sind von Sinnen! § 1 VwGO definiert die "Verwaltungsgerichtsbarkeit". Und nur für diese hier definierte "Verwaltungsgerichtsbarkeit" gelten die nachfolgenden Vorschriften der VwGO, also insbes. nicht für die Strafgerichtsbarkeit. Dieses "Junktim", wie Sie es nennen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, das Sie endlich einmal ernst nehmen sollten

Für die Strafgerichtsbarkeit gilt ausschließlich die StPO und nichts sonst. Das ergibt sich schon aus dem Kodifikationscharakter der StPO.  In einer Kodifikation wird "grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Rechtsquellen, das jeweilige Rechtsgebiet abschließend geregelt".

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Es kommt von Ihnen nur noch dummes Zeug. Sie haben kein Argument, keine Begründung, mit dem bzw.der Sie widerlegen könnten, dass die VwGO nur für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt und dass Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht keine Verwaltungsgerichte sind.

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Aber die Struktur ist dieselbe: LRA - ROB - VG. 

Aus Platzmangel setze ich die Diskussion mit Ihnen hier fort: Das OLG wendet ja auch, wenn es über Justizverwaltungsakte zu entscheiden hat, Verwaltungsprozessrecht an. Denn die §§ 23 ff EGGVG sind in der Sache nichts anderes als Verwaltungsprozessrecht. 

Denn die §§ 23 ff EGGVG sind in der Sache nichts anderes als Verwaltungsprozessrecht. 

Die §§ 23 ff. EGGVG sind die §§ 23 ff. EGGVG und keine VwGO und die VwGO ist auch nicht anwendbar! Sie reden nur noch Unsinn! Irgendjemand sollte Ihren Qualen wirklich ein gnädiges Ende bereiten!

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Die Strafsenate der Oberlandesgerichte wenden bereits Verwaltungsprozessrecht in einem verwandten Verfahren an, deswegen sollte die "Umstellung" auf die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, den Strafsenaten an den Oberlandesgerichten auch nicht weiter schwerfallen:

XXI. Ähnlichkeit zum Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG

Es gibt noch einen weiteren Hinweis darauf, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden: Überprüft das OLG einen Justizverwaltungsakt, richtet sich das Verfahren des Strafsenats des OLG nach den §§ 23 ff EGGVG. Die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als eine Kurzfassung der VwGO.[83]

Wendet also das OLG auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht an, wendet das OLG nur ein Verfahren an, das ihm von der Überprüfung von Justizverwaltungsakten her bereits geläufig ist.

Es gibt bei den §§ 23 ff EGGVG die Verfahrensarten

Das ist der Sache nach Verwaltungsprozessrecht, nichts anderes. 



Ich denke, dieser Dialog sollte stehen bleiben:

Guest kommentiert am Di, 2018-11-13 09:51

"KlEV und EEV sind aber der Sache nach Verwaltungsprozesse, also findet die VwGO Anwendung."
Dieser Satz zeigt die Unsinnigkeit vollständig auf. Es ist eben nichts in der StPO Geregeltes "der Sache nach" Verwaltungsprozess.
Die "Argumentation" Würdingers erinnert an den Stil der Briten in den Brexit-Verhandlungen...

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2018-11-13 10:00

Nehmen wir an, Sie sind Lagerarbeiter. Ihre Aufgabe besteht darin, dass Sie die Obstkisten mit den Äpfeln und die Obstkisten mit den Birnen in die Laster mit den Äpfeln bzw. in die Laster mit den Birnen umladen sollen. In einer Kiste mit den Äpfeln entdecken Sie eine einzelne Birne. Legen Sie die einzelne Birne in den Laster mit den Äpfeln oder in den Laster mit den Birnen?

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Wenn ich je eine separate Äpfelordnung und eine Birnenordnung habe, unterwerfe ich die Äpfel der Äpfelordnung und die Birnen der Birnenordnung. So einfach ist das! Warum können Sie das nicht verstehen? Sie sind nicht nur unbelehrbar, womit man ja Nachsicht haben könnte, weil je nach intellektueller Ausstattung nicht jeder etwas dafür kann, Sie sind vielmehr stur. Und für Sturheit ist jeder selbstverantwortlich, unabhängig vom Intellekt, es sei denn, er ist krank.

Give 1/5 Give 2/5 Give 3/5 Give 4/5 Give 5/5




Mit diesem Satz haben Sie völlig Recht: "Wenn ich je eine separate Äpfelordnung und eine Birnenordnung habe, unterwerfe ich die Äpfel der Äpfelordnung und die Birnen der Birnenordnung. So einfach ist das!" Stimmt: Das KlEV und das EEV sind die Birnen inmitten der Apfelkiste, also müssen sie der Birnenordnung unterworfen werden, aus dem einfachen Grund, weil es Birnen sind. 

Ihre Fragen werden beantwortet durch den Dialog, den wir schon einmal oben auf Seite 11 hatten:

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2018-11-13 11:15

Ich denke, dieser Dialog sollte stehen bleiben:

Guest kommentiert am Di, 2018-11-13 09:51

"KlEV und EEV sind aber der Sache nach Verwaltungsprozesse, also findet die VwGO Anwendung."
Dieser Satz zeigt die Unsinnigkeit vollständig auf. Es ist eben nichts in der StPO Geregeltes "der Sache nach" Verwaltungsprozess.
Die "Argumentation" Würdingers erinnert an den Stil der Briten in den Brexit-Verhandlungen...

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2018-11-13 10:00

Nehmen wir an, Sie sind Lagerarbeiter. Ihre Aufgabe besteht darin, dass Sie die Obstkisten mit den Äpfeln und die Obstkisten mit den Birnen in die Laster mit den Äpfeln bzw. in die Laster mit den Birnen umladen sollen. In einer Kiste mit den Äpfeln entdecken Sie eine einzelne Birne. Legen Sie die einzelne Birne in den Laster mit den Äpfeln oder in den Laster mit den Birnen?

Gast kommentiert am Di, 2018-11-13 11:26

Wenn ich je eine separate Äpfelordnung und eine Birnenordnung habe, unterwerfe ich die Äpfel der Äpfelordnung und die Birnen der Birnenordnung. So einfach ist das! Warum können Sie das nicht verstehen? Sie sind nicht nur unbelehrbar, womit man ja Nachsicht haben könnte, weil je nach intellektueller Ausstattung nicht jeder etwas dafür kann, Sie sind vielmehr stur. Und für Sturheit ist jeder selbstverantwortlich, unabhängig vom Intellekt, es sei denn, er ist krank.

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2018-11-13 11:51

Mit diesem Satz haben Sie völlig Recht: "Wenn ich je eine separate Äpfelordnung und eine Birnenordnung habe, unterwerfe ich die Äpfel der Äpfelordnung und die Birnen der Birnenordnung. So einfach ist das!" Stimmt: Das KlEV und das EEV sind die Birnen inmitten der Apfelkiste, also müssen sie der Birnenordnung unterworfen werden, aus dem einfachen Grund, weil es Birnen sind.

Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht München I Dr. Tholl in Hinblick auf sein Urteil vom 25.6.2014, Az. 15 O 16154/13, wegen Rechtsbeugung, § 339 StGB                                                                                                                                                                                                               

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnc...                                                                                                                                                                                            

Ich erstattete am 6.12.2018 Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht München I Dr. Tholl in Hinblick auf sein Urteil vom 25.6.2014, Az. 15 O 16154/13, wegen Rechtsbeugung, § 339 StGB. Der Beschuldigte hat nämlich im Rahmen des Verfahrens LG München I, Az. 15 S 8616/18, unter dem 10.9.2018 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Darin gibt er über das Zustandekommen des Urteils vom 25.6.2014, Az. 15 O 16154/13, Auskunft. Damit begibt sich der Beschuldigte selbst freiwillig des Schutzes, das ihm das Beratungsgeheimnis gewährt. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht mehr auf das Beratungsgeheimnis berufen. Dies stellt eine neue Tatsache dar, die es rechtfertigt, neuerlich Strafanzeige zu erstatten. Da der Anfangsverdacht ganz offensichtlich gegeben ist, ist es unumgänglich, den drohenden Eintritt der  Verjährung zum 25.6.2019 wirksam zu unterbrechen und den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.  

Damit begibt sich der Beschuldigte selbst freiwillig des Schutzes, das ihm das Beratungsgeheimnis gewährt

Quatsch! Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) gewährt keinen Schutz, sondern auferlegt eine Pflicht. Verzichten kann man nur auf ein Recht, nicht aber auf eine Pflicht! Sie bringen wirklich alles, ohne Ausnahme alles, durcheinander. Nichts ist davor sicher, von Ihnen infantil verwurstet zu werden.

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Der Vorsitzende Richter am Landgericht München I Dr. Tholl hat in Hinblick auf sein Urteil vom 25.6.2014, Az. 15 O 16154/13                                                               

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnc...                                                                                                                                                                                            

durch die Abgabe der dienstlichen Stellungnahme vom 10.9.2018 im Rahmen des Verfahrens LG München I, Az. 15 S 8616/18 das Beratungsgeheimnis preisgegeben. 

Quatsch! Der Unterschied zwischen "Recht" und "Pflicht" sollte zumindest jedem Juristen geläufig sein! Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) gewährt keinen Schutz, sondern auferlegt eine Pflicht. Verzichten kann man nur auf ein Recht, nicht aber auf eine Pflicht! Sie bringen wirklich alles, ohne Ausnahme alles, durcheinander. Nichts ist davor sicher, von Ihnen infantil verwurstet zu werden.

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Wenn der Arzt bzw. der Anwalt von seinem Patienten bzw. von seinem Mandanten von der Schweigepflicht bzw. von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird, kann auch der Arzt bzw. der Anwalt auf seine Berufspflicht verzichten. Also ist der Verzicht auf die Geltendmachung einer (Berufs-)Pflicht selbstverständlich grundsätzlich möglich.

Das Beratungsgeheimnisses gilt nicht absolut (vgl. Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 43 Rn. 1-11). Allerdings kommt im Fall des Herrn Würdinger keine durchbrechung in Betracht.

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Sie schreiben: "Das Beratungsgeheimnis gilt nicht absolut". Das bestätigt doch meine Position! Also ist das Beratungsgeheimnis ein relatives Recht, das jeweils zugunsten des durch § 43 DRiG geschützten Richters gilt. Also kann der durch § 43 DRiG geschützte Richter doch auch auf die Einhaltung des Beratungsgeheimnisses verzichten! 

Also kann der durch § 43 DRiG geschützte Richter doch auch auf die Einhaltung des Beratungsgeheimnisses verzichten!

Nein. Wenn überhaupt und gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen, dann könnte vielleicht das Gericht, also die ganze Kammer, verzichten, aber nicht der einzelne Richter. Aber nicht einmal das geht, weil es das Gesetz eben nicht vorsieht. Es kommt höchstens, wie immer, ein übergesetzlicher Notstand etc. in Betracht, der hier natürlich nicht vorliegt.

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Er hat aber bereits verzichtet und es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, woran ein solcher Verzicht scheitern könnte. 

es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, woran ein solcher Verzicht scheitern könnte.

Im Gegenteil: Es ist angesichtes des Gesetzes weit und breit kein Grund ersichtlich, was einen solchen Verzicht begründen könnte. Vgl.: "Es gilt absolut, von ihm gibt es keine Befreiung, auch Verzicht ist nicht möglich" (Deutsches Rechtslexikon, 2. A., Bd. 1, Stichwort "Beratungsgeheimnis").

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Hinter dieser Rechtsmeinung stehen bestimmte Interessen, das ist die eigentliche Motivation, nicht die Suche nach dem Recht. 

Nein. Hinter dieser Rechtsmeinung stehen nicht "bestimmte Interessen", sondern schlicht und einfach der völlig unzweideutige Gesetzesbefehl "Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen" (§ 43 DRiG)! Sie neigen dazu, Gesetze im Sinne "Ihrer Sache" ständig unbegrenzt umzudenken. Das ist nicht nur unjuristisch, sondern auch undemokratisch und populistisch-beliebig! Wenn Ihnen das Gesetz wieder einmal nicht passt, steht es Ihnen wieder einmal frei, wieder einmal eine Petition zu starten, der sich dann wieder einmal respektable 39 (Stand von heute) von 50.000 nötigen Unterstützern anschließen, vgl. hier...

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Das Beratungsgeheimnis gilt nicht absolut, vgl. Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 43 Rn. 1-11.

...wie jede Pflicht z. B. bei übergesetzlicher Pflichtenkollision oder Notstand etc., aber nicht einfach schon dann, wenn nur ein Würdinger daherkommt! Dann ist die Pflicht, wie jede gesetzlich auferlegte Pflicht, selbstverständlich zu beachten.

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Wenn der Arzt bzw. der Anwalt von seinem Patienten bzw. von seinem Mandanten von der Schweigepflicht bzw. von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird, kann auch der Arzt bzw. der Anwalt auf seine Berufspflicht verzichten. Also ist der Verzicht auf die Geltendmachung einer (Berufs-)Pflicht selbstverständlich grundsätzlich möglich.

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