EuGH zum Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.05.2014

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-131/12 (Google Spain SL gegen die spanische Datenschutzbehörde) ein wichtiges Urteil erlassen : Google hat unter bestimmten Bedingungen Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu einer Person zu entfernen.

Hintergrund des Vorlageverfahren aus Spanien ist eine Beschwerde eines e Spaniers: Bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine von Google Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia vom 19. Januar bzw. 9. März 1998 angezeigt, die eine Anzeige enthielten, in der unter Nennung seines Namens auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde.

Der EuGH führt u.a. aus:

  • „Speziell zum Internet hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.
  • Indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, „erhebt“ der Suchmaschinenbetreiber mithin personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt“.
  • Art. 4 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie 95/46 [ist] dahin auszulegen[…], dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.
  • Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46  [sind] dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
  • Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.“

Was halten Sie von dem Urteil? Überzeugend? Welche Auswirkungen wird es praktisch haben?

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12 Kommentare

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Ich bin gespannt, ob das nun Anlass z.B. für Täter in lange zurückliegenden Strafsachen wird, nicht nur Google, sondern auch Online-Zeitungsarchive wie z.B. das der "Zeit" oder des "Spiegel" wegen ihrer Suchfunktion analog zu verklagen - die verurteilte Rechtsanwältin im "Killer von St. Pauli"-Skandal z.B. ist noch mit vollem Namen zu finden. Und wo Gerichte die Grenze zwischen Schutz der Persönlichkeitsrechte zur Resozialisierung und der Informations- und Pressefreiheit ziehen werden, falls sie das Indexieren der eigenen Archivartikel überhaupt als "Erheben und Verarbeiten von Daten" werten.

Prominente Fälle wie etwa die von Graf Gilles de Montmorency-Laval (Baron de Rais), Elisabeth Báthory, Raschid ad-Din Sinan, Luigi Lucheni, Gavrilo Princip, Roger Trinquier,  Charles Manson, Jim Jones, Lee Harvey Oswald, Hermann Wilhelm Souchon, Hermann Fischer, Al-Capone, Ingrid van Bergen, Bubi Scholz, Karl Denke, Fritz Haarmann, Peter Kürten, Werner Pinzner, Dieter Degowski, Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Sam Giancana, John Gotti, Giorgio Basile, Salvatore Riina, Roberto Calvi, Pablo Escobar, Ilich Ramírez Sánchez, Hans-Joachim Klein, Vera Brühne, Armin Meiwes, Monika Böttcher, Magnus Gäfgen, Gundolf Köhler, Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos, und viele andere mehr, sind Bestandteile der Zeitgeschichte, und ich kann mir schwerlich vorstellen, daß es recht sein soll, daß in der Berichterstattung über diese Fälle die Namen der Beteiligten (und damit manchmal auch indirekte Hinweise auf mögliche Tatzusammenhänge) getilgt werden müssen. Wenngleich in dem einen oder anderen Fall vielleicht die einen oder anderen Kreise ein Interesse daran haben könnten, und die Versuchung, dahingehenden politischen Einfluss zu nehmen, groß sein könnte.

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Um ein weiteres Problem zu nennen:

Dürfen zum Beispiel Benutzer der US-Google-Version die Ergebnisse sehen, die in einem Land der europäischen Union nicht gezeigt werden dürfen? Gibt es dann unterschiedliche Google-Versionen pro Mitgliedstaat?

axel.spies schrieb:

Um ein weiteres Problem zu nennen:

Dürfen zum Beispiel Benutzer der US-Google-Version die Ergebnisse sehen, die in einem Land der europäischen Union nicht gezeigt werden dürfen?

Google hat Rechenzentren in IrlandBelgien und Finnland - daher gilt m.E. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 95/46:

Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, ...
die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.

Es ist also egal, ob man google.com oder google.de aufruft - man kann davon ausgehen, dass Suchanfragen aus der EU von den Rechenzentren in der EU bedient werden mit Daten, die in der EU erhoben und verarbeitet wurden.

Mir stellt sich die Frage, ob das Urteil jetzt zu der Konsequenz führt, dass nun eine Vielzahl von Personen "Löschungsanträge" an Google stellt und das Entfernen der Treffer aus der Ergebnisliste bei Google verlangt. 

Falls es dazu kommen sollte, liegt die Vermutung nahe, dass Google den Löschungsanträgen nicht unbedingt nachkommt, sondern es auf eine Klage ankommen lässt. Ein bedingungsloses Entfernen der Suchergebnisse aus der Trefferliste auf Antrag eines Betroffenen ist mit dem Interesse der Öffentlichkeit an Personen des Zeitgeschehens sicherlich unvereinbar.

 

Danke für die Kommentare:

Wie will der Antragsteller denn gegenüber Google rechtssicher nachweisen, dass er wirklich der Betroffene ist? Es geht nur um die Löschung der eigenen personenbezogenen Daten... Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung?  Einreichung einer Kopie des Personalausweises?

Wie genau wird die Anfrage sein müssen? Müssen konkret Seiten benannt werden, die nicht mehr im Index auftauchen dürfen?

Das führt doch dazu, dass andere Seiten diese Informationen weiterhin führen (zum Beispiel, weil sie mit Namensnennung über Urteil und Fall berichten) und entsprechend weiter Seiten bei der Suche auftauchen. Angesichts der Tatsache, dass der Name bei EuGH-Urteilen voll ausgeschrieben wird, dürfte das zumindest dem Antragsteller dieses Falles nur begrenzt weiterhelfen.

I.S. schrieb:

Wie genau wird die Anfrage sein müssen? Müssen konkret Seiten benannt werden, die nicht mehr im Index auftauchen dürfen?

Soweit ich verstanden habe, ja.

Ob andere Seiten/Medien mit Namensnennung über den Fall berichten dürfen, ist wieder eine andere Frage. Der Kläger ist keine Person des öffentlichen Interesses oder der Zeitgeschichte. In der deutschen Berichterstattung ist mir der Name demzufolge auch nicht begegnet, nur im Urteil des EuGH.

Es ist aber ein Unterschied, ob der Name - falls denn überhaupt in den EuGH-Entscheidungen nach Namen gesucht werden kann - nur auf den Seiten des EuGH zu finden ist (analog zum Register eines Zeitungsjahrgangs in einer öffentlichen Bibliothek) oder über eine Suchmaschine, die selbst Daten erhebt und verarbeitet. 

Eine weitere Folge des Urteils könnte sein, dass Auskunfteien wie die Schufa auf Anfrage die vollständigen gespeicherten Daten über auskunftsbegehrende Personen mit Angabe des Speicherdatums mitteilen müssen - schließlich ist anders eine wirksame Kontrolle darüber, ob die Daten nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 Ziffer 4 BDSG genannten Fristen gelöscht wurden, nicht möglich.

 

Naja, das hängt davon ab, welche Quellen man liest. Eine Namenssuche gibt zum Beispiel diese Links größerer deutscher Publikationen, in denen mit Namensnennung (und teilweise mit Bild) berichtet wird.

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article127964848/Dieser-Spanier-zw...

http://www.abendblatt.de/politik/ausland/article127973504/Klaeger-kaempf...

http://www.rp-online.de/digitales/internet/europaeischer-gerichtshof-goo...

http://www.fr-online.de/digital/eugh-urteil-gegen-google-gegen-google--f...

http://www.spiegel.de/spam/satire-bei-spiegel-online-mario-costeja-gonza...

Da stellt sich doch eher die Frage, ob der Herr durch das von ihm erkämpfte Urteil nicht zur Person der Zeitgeschichte geworden ist.

I.S. schrieb:

Da stellt sich doch eher die Frage, ob der Herr durch das von ihm erkämpfte Urteil nicht zur Person der Zeitgeschichte geworden ist.

Das mag sein - allerdings sind die Schutzniveaus von EU-Staat zu EU-Staat für solche nicht absoluten, sondern relativen Personen der Zeitgeschichte recht unterschiedlich (siehe die Unterlassungsverfügung der Rechtsanwältin im St.Pauli-Skandal gegen Dagobert Lindlau).

Es geht im Urteil aber um Personen, die keine zeitgeschichtliche Bedeutung haben. Das Verfahren könnte auf Grundlage von § 28 (1) 3. BDSG auch in Deutschland stattfinden - siehe hier.

Neuigkeiten aus dem Ticker:

"Google ist über das Urteil erwartungsgemäß enttäuscht - und muss es nun doch umsetzen. Wie der Konzern das lösen wird, ist noch völlig offen. "Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen darauf, wie wir mit Anträgen auf Entfernung von Suchergebnissen umgehen", so ein Sprecher. Die Umsetzung sei kompliziert, sie bedürfe einer gründlicher Prüfung. Das liege auch an den vielen Sprachen, die betroffen seien.

"Sobald wir dafür ein praktikables Verfahren entwickelt haben, werden wir unsere Nutzer darüber informieren", verspricht der Konzern. Der Sprecher stellt allerdings auch klar: "Dies kann mehrere Wochen dauern."

Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/digital/recht-auf-vergessen-im-internet-google-verspricht-loesch-loesung-in-mehreren-wochen-1.1965726

Was meinen Sie?

ich bin ein wenig irritiert von den Formulierungen im 2. Absatz:
Hintergrund des Vorlageverfahren aus Spanien ist eine Beschwerde eines e Spaniers:
usw...

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