Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|64647 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Die Diskussion verläuft auf gutem Niveau. Herr Kollege Huff plädiert in seinem Hauptartikel sehr stark für ein "judicial restraint" des BVerfG, während die Mehrzahl der Kommentatoren - oftmals lesenswert begründet! - die entgegengesetzte Ansicht vertritt.  

Da sich die folgende Diskussion um eine umstrittene Äußerung dreht, macht es Sinn, die Äußerung im Originalwortlaut wiederzugeben. Sie lautet:

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider."

Zeit für eine kurze Zwischenbilanz: Es ist November 2017. Die Diskussion läuft jetzt seit gut 15 Monaten. Es gibt im Moment ca. 230 Kommentare und knapp 14.000 Aufrufe. Inzwischen verlinkt auch der Wikipedia-Artikel über die Meinungsfreiheit (seinerseits mit täglich ca. 250 Aufrufen) unter seinen Weblinks auf diese Seite, so dass diese Seite sicher auch in Zukunft zahlreiche Aufrufe auf sich ziehen wird. Ich persönlich versuche meine Kommentare so zu platzieren, dass der Text idealerweise auch noch Jahre später im Zusammenhang gut lesbar ist. Aber das alles ist letzten Endes nur der formale Aspekt.

Inhaltlich kristallisieren sich verschiedene Themenfelder heraus, wobei der Ausgangspunkt zunächst der Freisler-Vergleich ist, aber inzwischen hat sich die Diskussion mehrfach verzweigt. Ein Thema ist hierbei insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen Nazi-Vergleiche aller Art (im öffentlichen Diskurs) zulässig sein sollen. Ein anderes Thema - das mich persönlich eigentlich sehr viel mehr interessiert -  ist die Frage, wie sich das Verfahren weiter entwickelt, dessen Bestandteil der Freisler-Vergleich ist. Ich werde also den Schwerpunkt meiner Kommentare in erster Linie darauf setzen, den weiteren Fortgang dieses Verfahrens zu schildern.    

Der Informationswert des Artikels "Freisler-Vergleich" besteht vor allem in seinen weiterführenden Hinweisen unter "Weblinks" und unter "Literatur":

Weblinks

Literatur

  • Kathrin Bünnigmann, DVBl 2017, 979
  • Detlef Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2016/2017, Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2017, 1023
  • Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rnrn. 28 ff zu § 193 StGB
  • Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt 2017, 783
  • Holm Putzke, NJW 2016, 2759
  • Sascha Sajuntz, Die aktuellen Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2017, 698

Dazu folgende weiterführende Fundstellen:

1. Torsten Paßmann, Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit? https://anwvs.de/anwaelte-maulkorb-oder-meinungsfreiheit/

​2. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163

Das OLG Brandenburg hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen und sich in Rn. 23 seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Freispruch des OLG München in meiner Sache berufen:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t...          

Das Erstaunlichste an der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.03.2020, Az. (1) 53 Ss 3/20 (5/20) ist eigentlich, dass der Angeklagte überhaupt vorher zwei Instanzen lang wegen Beleidigung verurteilt worden war. 

Und das ist die Karteikarte zur Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.03.2020, Az. (1) 53 Ss 3/20 (5/20):

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Brand...  

Das Brandenburgische Oberlandesgericht folgt mit seiner Entscheidung vom 02.03.2020, Az. (1) 53 Ss 3/20 (5/20) der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des OLG München in meiner Sache, wonach der Zusammenhang zwischen der getätigten Äußerung und der umstrittenen Sache das entscheidende Kriterium darstellt.  

Herr Professor Dr. Dr. Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung hat zu der vorliegenden Entscheidung zum Freisler-Vergleich zwar noch nicht seinen üblichen Schönschwall abgegeben, aber sonst brüllt diese Entscheidung mittlerweile von allen Plakatwänden herunter, die die juristischen Fachpublikationen zu bieten haben - allerdings mit Ausnahme der berühmten MAV-Mitteilungen.

Das ist der Artikel in der LTO, BVerfG führt Linie zu Art. 5 GG fort: Bezeich­nung als "Ober­gau­leiter" keine Sch­mäh­kritik

Herr Würdinger, vielen Dank, dass Sie über den Umweg lto auch die Entscheidung des OLG München eingebracht haben. Hier der Link http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-13...

Aus dem Beschluss kann man interessante Fragestellungen ziehen. So: Wie kann es sein, dass Richtern in Deutschland heute noch erklärt werden muss, dass eine Anhörungsrüge schon formal zuallererst genau dem Zweck der Überprüfung und möglichen Abänderung einer getroffenen Entscheidung durch die Entscheidenden selbst dient? Das beanstandete LG missachtet grundsätzlich und selbstbekennend dieses gesetzliche Recht des Rügenden mit seiner Behauptung:"Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schreiben keine verfahrensrechtliche Relevanz mehr gehabt habe, weil eine anders geartete Entscheidung in der Sache nicht mehr möglich gewesen sei." Stellt sich da nicht die Frage einer Berufsuntauglichkeit wegen vollkommen unzureichender Gesetzeskenntnisse? Das müsste doch dienstrechtliche Folgen haben, denn es gibt nach der geltenden Rechtsordnung keine Unabhängigkeit (des Richters) vom Gesetz und keine Beschäftigungsgarantie für Untaugliche. Ich kenne selbst einige fragwürdige Entscheidungen zu Anhörungsrügen, die aber die missachtende Einstellung mit Hilfe vieler Zitierungen und Floskeln zur tatsächlichen Rechtslage überdecken und zur Sache selbst nur feststellen: "Trifft hier nicht zu". Ziemlich intrigant. Das statthafte und fristgerechte Gehörsrügen mit solchen Entscheidungen regelmäßig als unzulässig verworfen werden, statt sie mit einer nachvollziehbaren Begründung als unbegründet zurückzuweisen, ist noch ein weiterer Aspekt.   

Eine Anhörungsrüge muss natürlich keine harsche Kritik an der Persönlichkeit und dem Charakter der Gerügten enthalten. Wäre dies alleinstehend, fehlte es wohl auch an der Auseinandersetzung in der Sache. Über den gerügten Sachverhalt selbst lag dem OLG nichts vor, weil das beleidigte LG sich dazu in dem Berufungsurteil wohl gar nicht einließ, also auch nicht das Fehlen eines Sachbezugs feststellte. In den meisten Fällen wird es nicht besonders klug sein, durch wertende Zuweisungen an die gerügte Person ein Nachdenken in der Sache zu erhoffen. Im konkreten Fall ist aber immerhin deutlich erkennbar, dass vom Rügenden kein pauschales Gleichnis mit Freisler erfolgte, sondern aus Sicht des Rügenden gerade der Unterschied zu diesem thematisiert wird. "Bei R1. F. kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.“ (Rn 3).

Nun ist die "Nazikeule" ganz sicher nicht charmant, aber die deutsche Richterschaft sollte sich an den Tatsachen messen lassen und nicht einem Mythos der rechtzeitigen Neuerfindung frönen. Wieviel Herren- und Herrschaftsdenken steckt(e) noch bis lange nach der Einführung des Grundgesetzes in den Köpfen? Die charakterlichen Anforderungen an die richterliche Berufseignung erfüllt und bestätigt sich doch nicht durch die Formulierung der Anforderung und den Amtseid selbst. Es wird z.B. noch immer mit dem Nazijargon "wegen anderer seelischer Abartigkeit" Schuldunfähigkeit festgestellt. Angeblich wohl, weil das Gesetz es so vorsieht. Gehts noch? Gewiss möchte niemand im Gerichtssaal von einem Herrenmenschen mit der Macht des Unrechts angebrüllt und abgeurteilt werden. Ich habe so etwas auch nie erlebt und kann es daher qualitativ nicht mit heutigen Verhältnissen vergleichen. Aber das nagende Unrecht einer meist schriftlich nachgeschobenen Intriganz und vermauschelten Rechtsverweigerung fühlt sich auch nicht würdevoll und nach Rechtsstaatlichkeit an. Genau das führte der Rügende doch nachvollziehbar aus: "So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein R1. F. begangen hat: Bei R1. F. kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.“ (Rn3).

Ich finde: Hart, aber nicht ohne sachlichen Bezug.      

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Der Freisler-Vergleich

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider."

 

  • Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris) in meiner Sache entfaltete im Folgenden Relevanz für die Entscheidungen des BayVerfGH betreffend die Zusammensetzung der Spruchkörper:
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Verfassungsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Ablehnung, Verfahren

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Verfassungsbeschwerde, Verfahren, Staatsanwaltschaft, Ablehnung, Befangenheit

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Verfassungsbeschwerde, Befangenheit, Verfahren, Ablehnung, Bescheid

   

 

 

 

Weitere Anmerkungen zum Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163 habe ich vor allem dort hinterlassen:

 

  1. Zeit Online, Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt
  2. Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen 

       

 

 

 

 

Aus diesem Komplex ist auch die Entscheidung des Landgericht München I, Urteil vom 30. November 2016, Az. 24 Ns 235 Js 132863/15 (2)

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl...

nach wie vor virulent, weil sie im wesentlichen aus meinen Schriftsätzen von damals besteht und wenig "eigenen" Text enthält. Insbesondere wirken meine Schriftsätze von damals hinein in die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 25. November 2019, Az. 4 Ws 186/19 KL im EEV gegen Peter Küspert wegen Unterlassen einer Entscheidung im Verfahren Vf. 56-VI-18. Hiergegen habe ich am 10. Dezember 2019 die üblichen beiden VBn eingelegt.

Danke, dass Sie uns mit der Aufwärmung Ihres Freisler-Vergleichs wieder einmal daran erinnern, welch schlimmen Geistes Kind Sie sind!

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@Lutz Lippke:
Sie haben im Grundsatz Recht, dass  mit einem Beschluss des OLG die Sache nicht "erledigt" , sondern immer noch die Anhörungsrüge unter den Voraussetzungen des § 33a StPO möglich ist.

Vielleicht ist diese Formulierung des LG (die in der Revisionsentscheidung nur auszugsweise wiedergegeben ist) nur etwas missglückt; im Urteil lautet sie vollständig: "Der Angeklagte wusste, dass damit die Sache erledigt war, was er in der Hauptverhandlung auch so bestätigte. Er gab hierzu an, dass es ihm ein Bedürfnis war, die Richter über das Versagen der Rechtsstaatlichkeit zu informieren und dieses Verhalten der Justiz mit eindeutigen Worten zu kritisieren."

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Die Sache ist aber tatsächlich alles andere als "erledigt". 

Auf der einen Seite hatte ich es - nach allen Erfahrungen - für schlicht ausgeschlossen gehalten, dass der 5. Strafsenat mein Prozessverhalten ggb. dem 2. Strafsenat unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB billigen würde. Auf der anderen Seite sehe ich auch keinerlei Veranlassung, den Richtern des 5. Strafsenats "die Füße zu küssen": Die Richter des 5. Strafsenats haben sich lediglich an Recht und Gesetz gehalten.    

Dem 140 Seiten langen Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 sind zugleich auch die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam in Hinblick auf Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung (§§ 258a, 339 StGB) zu entnehmen. Denn dieses Urteil besteht im wesentlichen aus der Aneinanderreihung meiner Schriftsätze in dieser Sache.  

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-11...

Wenn Sie diesen Text durcharbeiten, werden Sie feststellen, dass der Anfangsverdacht der Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§§ 258a, 339 StGB) hinreichend dargetan ist. Die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam hat sich also jedenfalls wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar gemacht, da es eine "Sperrwirkung" des § 339 StGB nach der Rspr. des BGH nicht mehr gibt. 

Das Landgericht München I hat nunmehr mit Urteil vom 30.11.2016 die Verurteilung des Amtsgerichts München zu 60 Tagessätzen bestätigt, Revision ist eingelegt.

Ein autoritäres Staatsverständnis ist die ideologische Grundlage der Verurteilung. Der autoritäre Staat zeichnet sich dadurch aus, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, nach seinem Belieben Kritik an sich und seinen Vertretern zu unterdrücken. Aus der Sicht des autoritären Staates ist jede Art von Freiheit eine Gnade, die er gewährt oder nicht gewährt, ganz nach Belieben des Staates. Nach diesem Staatsverständnis gibt es keine Grundrechte des Bürgers, schon gar nicht ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Indem also der Staat eine Verurteilung ausspricht, mit der er das Grundrecht des Bürgers auf Meinungsfreiheit negiert, gibt er sich als autoritärer Staat zu erkennen. Der allererste Aufsatz in der NJW nach dem Krieg (aus der Feder von Herrn Kollegen Dr. Lewald) trug deshalb den Titel "Freiheit der Advokatur - die wir meinen." Um nichts Geringeres geht es auch hier: Um die Freiheit der Advokatur!

Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt aufgebaut:

1. Die Rechtsausführungen des 5. Strafsenats des OLG München in seinem Beschluss vom 11.7.2016 (s.o.). Das OLG referiert darin im wesentlichen die einhellige Rechtsprechung zum Problemkreis "Schmähung versus Justizkritik". Danach hätte auch im vorliegenden Fall unabweislich ein Freispruch erfolgen müssen, S. 8 - 10

2. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 - 19

3. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 - 33

4. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 - 37

5. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 - 50

6. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 - 85

7. Die Ablehnung der Richter des  2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 - 89

8. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 - 111

9. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 - 117

10. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 - 122

11. Die "rechtliche Würdigung" des Urteils vom 30.11.2016, S. 130 - 137: Das Urteil setzt sich damit in offenen Widerspruch zum Beschluss des OLG vom 11.7.2016 und zu der einhelligen Rechtsprechung zu Art. 5 GG.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 zu Art. 5 GG im Volltext:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-11...

Dieses Urteil ist unter der o.g. Adresse im Internet bei Bayern.Recht auffindbar. Die Redaktion von Bayern.Recht wählte für dieses Urteil bei seiner Publikation zunächst den zutreffenden Titel    "Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten"   Der Beck-Verlag übernahm diesen zutrefffenden Titel sodann für seine Publikation des Urteils. Unter diesem Titel ist das Urteil im Internet gut auffindbar. Vor allem aber trifft der Titel den Kern des Urteils. Es geht in dem Urteil tatsächlich zentral um die Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten. Deswegen ist das Urteil ja auch so brisant.   Dann aber änderte die Redaktion von Bayern.Recht den Titel. Nunmehr ist unter Bayern.Recht, wenn man das Urteil nachlesen will, oben im Blickfang folgendes zu lesen:   Titel: Beleidung eines Richters durch Vergleich mit Roland Freisler Normenketten: StGB § 185, § 193 GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Leitsatz: Bei dem Vergleich eines Richters mit Roland Freisler kann es sich um ein beleidigendes Werturteil handeln. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beleidigung, Richter, Roland Freisler, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, sachliches Anliegen   Der Titel des Urteils lautet jetzt also "Beleidung eines Richters". Die Redaktion von Bayern.Recht ​hat also eine sinnvolle Titelgebung durch eine Nonsens-Titelgebung ersetzt. Was bezweckt die Redaktion von Bayern.Recht damit? 

Die Redaktion von Bayern.Recht hat den zutreffenden Titel   

"Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten"

wiederhergestellt.

Bei dem Vergleich eines Richters mit Roland Freisler kann es sich um ein beleidigendes Werturteil handeln. (redaktioneller Leitsatz)

Der Leitsatz scheint doch überzeugend. Was wollen Sie uns sagen? Jedenfalls kein Grund, daran einen "autoritären Staat" oder ein "autoritäres Staatsverständnis" festzumachen. Dass es sich bei dem Täter um einen Rechtsanwalt handelt, macht den Vorgang auch nicht besser, eher im Gegenteil. So unsachlich würde ich als Rechtsanwalt sicher nicht argumentieren.

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Vor allem wenn nach den unter dem Profil aufgeführten Entscheidungen naheliegt, dass der Verurteilte als Rechtsanwalt in eigener Sache aufgetreten ist, also selbst Antragsteller des Klageerzwingungsantrags war. Da geht es eher nicht um die Äußerungsfreiheit des Rechtsanwalts. In den "Leitsätzen" der Redaktion des Anwaltsblatts 10/ 2016 steht daher auch nichts von Meinungsfreiheit von Anwälten.

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Das Thema des hiesigen Blogs lautet Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit

Ich versuche Ihnen zu erklären, warum ich im Rahmen meines Gerichtsverfahrens seinerzeit, bei der Formulierung der Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 16.2.2015, so gehandelt habe, wie ich gehandelt habe. Ich bin nämlich tatsächlich der Meinung, dass es unserer Demokratie und unserem Rechtsstaat ausgesprochen guttut, wenn man den Mund voll nehmen darf. Zur Illustration, was ich damit meine, mag folgender Text dienen, den ich gerade als Kommentar bei der "Presseschau" auf LTO verfasst habe:

 "Höcke – Volksverhetzung: Anlässlich von mehreren Strafanzeigen stellt die taz (Christian Rath) fest, dass sich Höcke wohl nicht wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat, als er forderte, die deutsche Erinnerungskultur, symbolisiert durch das Berliner Holocaust-Mahnmal, müsse sich um 180 Grad drehen.

Solche Dinge haben immer zwei Parameter, einen juristischen und einen politischen Parameter. Es mag bei juristischer Betrachtung so sein, dass sich Höcke nicht strafbar gemacht hat. Die politische Betrachtung der Angelegenheit allerdings lässt nur die Bewertung zu, dass es sich bei Höcke schlicht und ergreifend um einen braunen Hetzer handelt."

Werde ich jetzt von irgendeinem Amtsgericht wegen "Beleidigung" verurteilt, weil ich Höcke einen "braunen Hetzer" genannt habe? Natürlich nicht! 

Werde ich jetzt von irgendeinem Amtsgericht wegen "Beleidigung" verurteilt, weil ich Höcke einen "braunen Hetzer" genannt habe? Natürlich nicht!

"Braune Hetzer" gab es damals in Deutschland Millionen und Abermillionen. Ein solcher Vergleich besagt also wenig. Einen Roland Freisler mit all seinen teuflischen Attributen gab es nur einmal. Ein solcher Vergleich trifft ins Mark. Und bei Höcke gibt es einen Anlaß im Sinne des Meinungskampfes, was man bei ihrem völlig maßstabslosen Vergleich mit Roland Freisler wahrlich nicht behaupten kann. Statt sich ständig völlig aussichtlos zu rechtfertigen, sollte man lernen, wie man unter Juristen argumentiert, und zwar so, dass man sich anschließend noch die kollegiale Hand geben kann.

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Freisler hin oder her, der Vergleich war doch kein "wie Freisler" sondern gerade "anders als Freisler". Mit der Akte Rosenburg ist zudem 1. die Kontinuität der NS-Justiz in die BRD und 2. wegen der sehr späten Aufarbeitung auch Aktualität gegeben. Juristen hatten also bis vor Kurzem nicht gelernt, sich zum NS-Justizunrecht überhaupt zu artikulieren, geschweige denn zu argumentieren. Wenn der Vorwurf der Rechtsbeugung im Raum steht, geht es wohl um eine Vorsatzstraftat. Sich als solcherart Beschuldigter nicht wegen falscher Verdächtigung vorzugehen, sondern sich nur beleidigt zu fühlen, finde ich ziemlich eigenwillig. Hat das mit einer gewohnten Ignoranz gegenüber Rechtsbeugung zu tun? 

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Lesen Sie doch einfach mal in Ruhe den Beschluss des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 in dieser Sache, da bekommen Sie alle Ihre Fragen beantwortet.

"Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der   menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt."   

Damit sehe ich doch eine gewisse Abstufung im Rang der Menschenrechte impliziert.

Und das bringt mit dazu, hier auch einmal der freien Religionsausübung die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben gegenüber zu stellen.

Und zwar in Bezug zum religiös sich rechtfertigenden Terrorismus und erst weit danach zu anderen Übergriffigkeiten.

Es gibt nur eine nennenswerte Weltreligion, die die universalen Menschrechte der UN nicht anerkennt, sondern ihren eigenen Katalog mit religiösen "Menschenrechten" davon abgrenzt.

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Wenn das BVerfG im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet, ist nicht nur richtig, sondern nach meinem Empfinden (bin in den liberal-demokratischen 70'er und 80'er-Jahren aufgewachsen) auch selbstverständlich.

Ich war überrascht und vor den Kopf gestoßen, als ich in meiner Partei im Ortsverband in kleinder Runde zum Ausdruck brachte, daß ich an der Eignung und Befähigung und Integrität eines auf Bundesebene führenden Politikers zweifele, und als daraufhin weder Argumente für noch gegen den Führungspolitiker entgegengehalten wurden, sondern mir der Vorwurf entegengehalten wurde ich hätte mich mit meiner (mit drastischen Worten zum Ausdruck gebrachten Kritik) einer Beleidigung des Führunspolitikers strafbar gemacht.

Ich fragte mich daraufhin, ob wir denn jetzt womöglich so Verhältnisse bekommen, wie sie früher in der DDR herrschten, wo Dissidenten und Kritiker eingeschüchtert und bedroht und verfolgt wurden.

Wenn das Bundesverfassungsgericht hier klare Verhältnisse schafft, und klarstellt, daß wir kein drohendes-furchteinflößendes-einschüchterndes-autoritäres System haben, sondern ein demokratisch-freiheitliches System, finde ich das sehr beruhigend.

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Wahre Tatsachen vs. Meinungsfreiheit

Im Blogartikel oben geht es um eine Entscheidung des BVerfG zur Frage, ob und wann die Darstellung von unbestrittenen Tatsachen in der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrechts so weitgehend einschränken kann, dass das Recht auf Tatsachendarstellung hinter das Persönlichkeitsrecht zurückstehen muss. Irritierend ist dabei für mich schon die Zuordnung der unbestrittenen Tatsachen als Meinungsäußerung. Denn allein in "Mit Herrn ... werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen." kann ich u.U. eine Meinungsäußerung erkennen, die durch die Angabe der unbestritten wahren Tatsachen nur begründet wird. Auf diesen einen Satz hat sich offensichtlich die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht aber nicht beschränkt. Es geht ganz offensichtlich darum, dass wahre Tatsachendarstellungen "aus dem Bereich der Sozialsphäre" das Persönlichkeitsrecht einschränken können, was aber ein ganz anderer Sachverhalt ist. Wahre Tatsachendarstellungen sind doch keine Meinungsäußerung. Natürlich ist es auch für mich denkbar, das wahre Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht unzulässig einschränken können. Zum Beispiel, wenn eine solche Darstellung von Tatsachen bewusst unvollständig und in sachfremder Weise dazu genutzt wird, um Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen massiv einzuschränken. Insbesondere dann, wenn es dabei um persönliche Merkmale oder privates Handeln geht, die der Privatsphäre oder sogar der Intimsphäre zugeordnet sind. Es ist aber im konkreten Fall nicht einmal sicher, ob von den konkreten Äußerungen wirklich die Sozialphäre, doch eher nur die Öffentlichkeitssphäre oder überhaupt das Persönlichkeitsrecht berührt wurde. Bei einem Angestellten A. der Firma X., wären Äußerungen über persönliche Handlungen von A. im Namen der Firma X wohl der Sozialphäre von A. zuzuordnen, Äußerungen zu Handlungen der Firma X jedoch eher der Öffentlichkeitssphäre. Die wahre Aussage "Firma X musste vor 3 Jahren gerichtlich zu Schadensersatz verurteilt und per Zwangsvollstreckung zur Zahlung verpflichtet werden" verletzt das Persönlichkeitsrecht? Der Angestellte A. könnte ein Schutzrecht haben, wenn er seine entsprechenden Handlungen für Firma X nicht persönlich verantwortet, sondern diese der Firma X zuzuordnen sind. Im konkreten Fall war der namentlich genannte Herr X aber zugleich Namensgeber und Inhaber der Firma X, somit als öffentlich Handelnder auch der persönlich Verantwortliche. Zu klären wäre also, ob das Wirken einer Firma X überhaupt unter das Persönlichkeitsrecht fällt und ggf. unter welche Schutzsphäre.

Annahmebedingungen einer Verfassungsbeschwerde

In der LTO-Besprechung zu den Entscheidungen des BVerfG - BVerfG Meinungsfreiheit-Superrevisionsinstanz - heißt es:

Wer meint, in seiner Meinungsfreiheit durch eine – rechtskräftige – Entscheidung der staatlichen Gerichte verletzt worden zu sein, dem bleibt nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Dort scheinen sich die Verfassungsbeschwerden so gehäuft zu haben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats mit den Richtern Kirchhof, Masing und Baer sich nunmehr in einem Rundumschlag eine Reihe von Fallgestaltungen vorgenommen und ihre Auffassung dazu jeweils per Pressemitteilung kundgetan hat.                   

Vor der Annahme beim BVerfG steht immernoch die Gehörsrüge, wenn vom Gericht der Sachvortrag nicht richtig berücksichtigt wurde. Es stellt sich dabei die Frage, ob der Vortrag, das eine Tatsachenbehauptung gar nicht auf eine (private) Person selbst, sondern auf dessen Handeln in einer Funktion, z.B. als Geschäftsinhaber, gerichtet war, Sachvortrag oder aber eine Rechtsmeinung darstellt. Im Rügeverfahren wäre das möglicherweise entscheidend. Als unbeachteten Sachvortrag gewertet, müsste vom Gericht über die zulässige Gehörsrüge entschieden werden. Bei einer Wertung als (abweichende) Rechtsmeinung könnte das Gericht die Gehörsrüge als unzulässig verwerfen. Von der weiteren Bewertung dieser Frage durch das BVerfG hängt es dann ab, ob eine Verfassungsbeschwerde zu früh oder verspätet eingereicht wurde. Ist der Weg des Jedermann-Rechts zu verfassungsgemäßen Entscheidungen also schon formal durch mehrfach unbestimmte richterrechtliche Wertungen erschwert? Wie ist die Annahme oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde rechtlich abgesichert oder hängt diese auch vom subjektiven Willen und der Arbeitslust der Verfassungsrichter ab? Gibt es tatsächlich klare Verhältnisse für die Durchsetzung von Grundrechten der Bürger gegenüber den staatlichen Gerichten?           

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Wie ist die Annahme oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde rechtlich abgesichert oder hängt diese auch vom subjektiven Willen und der Arbeitslust der Verfassungsrichter ab?

Das ist ein ganz weites Feld und wird vom Nichtspezialisten im Allgemeinen nicht verstanden und, wenn er meint, es verstanden zu haben, nicht richtig angewendet. Versuchen Sie erst gar nicht, das zu verstehen oder schlagen Sie sich (wenn Sie Jurist sind) ein halbes Jahr konzentriert Zeit frei, und ackern die Rechtsprechung des BVerfG durch. Einen ersten Einstieg bietet Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. A., 2013. Als Nichtjurist brauchen Sie gar nicht erst anfangen.

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Ich bin ein vollberufstätiger Jedermann und finanziell nicht in der Lage einen geeigneten Juristen entsprechend dem Aufwand und Risiko zu finanzieren. Mit einer möglichen PKH-Vergütung lockt man wohl auch kaum einen geeigneten Juristen an das Schreibpult. Wenn Sie also recht hätten, ich glaube das sogar, dann wäre das Jedermann-Recht auf Zugang zur Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzeslage und das Grundgesetz real gar nicht gegeben. Das wäre gar kein Grund zur Beruhigung, sondern ein wirklich tiefgreifendes Problem für den Rechtsstaat. 

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Das wird jetzt ein längerer Text: Ich versuche Ihnen nämlich zu erklären, wie die drei Begriffe

"Meinungsfreiheit"

"Persönliches Risiko" und

"Machthaber"

zusammenhängen. Ich nehme dazu drei Personen mit ihren drei Berufen: 

I. Asli Erdogan, Beruf: Schriftstellerin

Lesen Sie dazu in der heute erschienenen Print-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung auf Seite 44 das Interview mit Asli Erdogan (übrigens n.v.u.n.v. mit R.T. Erdogan). Ich fasse kurz zusammen:  Asli Erdogan war 132 Tage in einem türkischen Gefängnis gesessen. Ihr "Verbrechen" bestand darin, für die kurdische Zeitung "Özgür Gündem" eine Kolumne verfasst zu haben. "Kolumnen verfassen" gehört dabei durchaus zum Berufsbild einer Schriftstellerin. Asli Erdogan steht eine Anklage nach Art. 302 des türkischen StGB ins Haus. Jetzt untersuchen wir doch mal diesen Sachverhalt anhand der Parameter

"Meinungsfreiheit"

"Persönliches Risiko" und

"Machthaber"

Als Schrifttstellerin, die eine Zeitungs-Kolumne verfasst, geniest Asli Erdogan das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie geht dabei, wie ihre 132-tägige Inhaftierung und die drohende Strafanklage nach Art. 302 zeigen, ein sehr hohes persönliches Risiko ein. Und, vor allem, sie bietet dem türkischen Machthaber R.T. Erdogan die Stirn, dem Machthaber ihres eigenen Landes, dem sie - so wie die Dinge z.Z. in der Türkei liegen - hilflos ausgeliefert ist.   

II. Jan Böhmermann, Beruf: Witzchen-Macher

In einer Schaukeltheorie-Klausur an der Uni machen Jura-Studenten jetzt bei Art. 5 GG ein Pluszeichen. Aber wie steht es um den Parameter "Persönliches Risiko"? Bö ist beim ZDF angestellt. Das ZDF hat, so darf ich annehmen, eine funktionierende Presserechts-Abteilung. Bö ist also ein, sagen wir mal, überschaubares persönliches Risiko eingegangen. Die Rechnung mit der beschränkten Haftung ging auch tadellos auf, das Ermittlungsverfahren wg. § 185 StGB wurde schneller eingestellt, als man schauen konnte. Und der "Machthaber" im Stück? Der sitzt weit weg in einem anderen Land, ist sowieso der Buhmann und sowieso zum Abschuss in Deutschland freigegeben.     

III. Alexander Würdinger, Beruf: Rechtsanwalt

Meinungsfreiheit? Eigentlich habe ich nur meinen Job gemacht. Eigentlich habe ich nur einen Schriftsatz verfasst, in dem ich nochmal meine Argumente zusammengefasst habe und mir schließlich - gegen Ende des Schriftsatzes - in Richtung Richterbank eine spitze Bemerkung erlaubt. Nebenbei bemerkt haben diese Bemerkung seinerzeit auch nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten gelesen, ich bin damit nicht hausieren gegangen. Allein schon das reicht nach der Rspr. des EGMR ohne weiteres zum Freispruch.   

Persönliches Risko? Ich habe am 30. November vergangenen Jahres die inzwischen vierte Gerichtsverhandlung als "Angeklagter" auf der Anklagebank zugebracht. Sich stundenlang als "Angeklagter" dafür rechtfertigen zu sollen, warum man einen Anwalts-Schriftsatz so und nicht anders formuliert hat, das muss man mögen. Im Moment bin ich zu 60 Tagessätzen wegen "Beleidigung" verurteilt. Das Schöffengericht, das mich zuletzt wegen einer "Straftat" verurteilte, bestand aus zwei Hausfrauen und einem gelernten Juristen. Es muss also zumindest eine der beiden Hausfrauen für eine Verurteilung wegen "Beleidigung" gestimmt haben. Oder die beiden Hausfrauen haben den gelernten Juristen überstimmt. Wie auch immer.  

"Machthaber"? Soll ich Ihnen jetzt von meinen beruflichen Erfahrungen mit der bayerischen Justiz aus den letzten fünfundzwanzig Jahren Anwaltstätigkeit berichten? Soll ich Ihnen etwas über die politischen Machtverhältnisse in Bayern und über den politischen Trimm der bayerischen Justiz erzählen? Es sind ja in meinem Fall zwei Faktoren, die zusammenkommen: Zum einen der Faktor, dass die Justiz über ihr eigenes Fehlverhalten urteilen soll. Zum anderen der Faktor, dass der Fall im Bundesland Bayern und in keinem anderen Bundesland spielt. Der Justiz welchen Bundeslandes würden Sie denn die meiste Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität etc. etc. zutrauen?       

Die juristische Internet-Datenbank dejure.org hat mein Profil unter "beck.de" als Äußerung von Verfahrensbeteiligten bei dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 verlinkt:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnc...

Dasselbe gilt auch für den Beschluss des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 und für das Urteil des Landgerichts München I vom 16.2.2016, alle Entscheidungen in derselben Sache. Daraus schließe ich messerscharf, dass meine Stellungnahme in meinem Profil nicht als so vollkommen absurd eingeschätzt wird. Nebenbei bemerkt denke ich, dass es nicht vollkommen abwegig wäre, den in meinem Profil abgehandelten Rechtsfall eines Tages einer Besprechung auf beck-blog zuzuführen. Immerhin ist das Thema "Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten" doch nicht so fernab jedweden juristischen Interesses.    

Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 ist nunmehr auch in Anwaltsblatt 2017, 328 in Kürze wiedergegeben und vor allem mit einer eingehenden Anmerkung der Redaktion des Anwaltsblatts versehen. Diese Anmerkung legt einen Freispruch durch den 5. Strafsenat des OLG München vom Vorwurf der Beleidigung nahe. Die Anmerkung wiederholt die wesentlichen Gesichtspunkte, die den Freispruch nahelegen:

1.) Der Freispruch ist bereits deshalb unabweislich, weil es sich seinerzeit um ein reines Internum ohne jeden Öffentlichkeitsbezug handelte. Nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten, niemand sonst, hatte seinerzeit von dem inkriminierten Schriftsatz Kenntnis genommen. Dies war bereits in der Entscheidung des EGMR vom 12.1.2016 in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien, Beschwerde-Nr. 48074/10, der entscheidende Gesichtspunkt gewesen.  

2.) Das LG listet zwar auf 140 Seiten das gesamte, der Abwägung zugrunde zu legende, Material auf, lässt dann aber dieses gesamte Material bei der Abwägung im Ergebnis gänzlich außer Acht. Hätte das LG das auf 140 Seiten aufgelistete Material auch nur ansatzweise bei der Abwägung berücksichtigt, hätte das LG zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abwägung vernünftigerweise zugunsten des "Angeklagten" ausfallen muss.   

3.) Das LG hat völlig außer Acht gelassen, dass bei dem inkriminierten Schriftsatz die Argumentation in der Sache ganz im Vordergrund stand, wie auch schon in den Schriftsätzen zuvor, die das LG 140 Seiten lang aufgelistet hat. Nach der einhelligen Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG muss auch dieser Gesichtspunkt zwingend zu einem Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung führen.   

4.) Insgesamt kritisiert die Anmerkung mittels allerlei Umschreibungen vor allem, dass das LG die "Segelanweisung" des 5. Strafsenats des OLG München derart vollständig außer Acht gelassen hat. Angesichts dessen, so lautet wörtlich der Schlusssatz der Anmerkung, könne der 5. Strafsenat des OLG München "vermutlich in der Sache selbst entscheiden".      

Nachtrag: Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR vom 12.1.2016 in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien, Beschwerde-Nr. 48074/10:

https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/berufsrecht/aktuelles/artikel/new...

Diese Entscheidung wurde seinerzeit ins Deutsche übersetzt, dem Gericht vorgelegt und zum Gegenstand des Rechtsvortrags gemacht. Bei Anwendung der Entscheidung auf den Sachverhalt erledigt sich die Angelegenheit bereits von alleine.

Von der von Ihnen unterstellten Straflosigkeit Ihres Freisler-Vergleichs lese ich in diesem Urteil nichts.

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Dazu müssen Sie das Urteil des EGMR im Volltext lesen, nicht nur die von der RAK München wiedergegebene Kürzest-Fassung.

Der Beschluss des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB bei einer Anhörungsrüge ist - nach dem Abdruck in NJW 2016, 2759 und Anwaltsblatt 2016, 767 -  nunmehr auch in der Zeitschrift Strafverteidiger 2017, 183 abgedruckt worden, ein dreiviertel Jahr nach der Zustellung des Beschlusses an die Parteien.  

Die Entscheidung des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB bei einer Anhörungsrüge, NJW 2016, 2759, wird zu den wichtigsten aktuellen Entscheidungen aus dem Bereich des Äußerungsrechts gerechnet, vgl. Sajuntz, Die aktuellen Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2017, 698 (699).

Herr Kollege Dr. Sascha Sajuntz fasst den Inhalt dieser Entscheidung wie folgt zusammen:

"Auch die in einem Gerichtsverfahren vorgetragene Kritik an der Verfahrensführung, mit der das Vorgehen des Gerichts auf eine Ebene mit dem Rechtsverständnis des Volksgerichtshofs der NS-Zeit gestellt wird, kann nicht ohne Weiteres als strafwürdige Diffamierung eingestuft werden. Ehrbeeinträchtigungen müssen in der Regel zurücktreten, wenn sie Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sind, die der Durchsetzung eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dienen. Richtern sei von Berufs wegen zuzumuten, beim "Kampf ums Recht" auch überpointierte Kritik auszuhalten."   

"Parteien" gibt es im Strafprozess nicht.

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Wenn Sie, verehrter anonymer Gast, den Strafprozess, in den ich als "Angeklagter" verwickelt bin, miterlebt hätten, wüssten Sie, dass es Strafprozesse gibt, in denen faktisch sehr wohl "Parteien" agieren.

Die letzte juristische Großtat der "objektivsten Behörde der Welt" (hier also der Generalstaatsanwaltschaft München) bestand in dieser Sache in einer Stellungnahme vom 3.3.2017 zum 5. Strafsenat des OLG München. Die GenStA beantragt darin die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 II StPO. Diese Stellungnahme der GenStA enthält allerdings buchstäblich keinerlei juristische Argumentation, die diesen Antrag stützen würde.    

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