Teures Abschleppen vom Supermarkt-Parkplatz rechtens?

von Christoph Wenk-Fischer, veröffentlicht am 01.04.2009

Und wieder mal etwas aus dem echten Leben: Da hat es der Anwalt mal wieder supereilig. Leider, der Gerichtsparkplatz ist rappelvoll und das zweite Versäumnisurteil droht. Auf dem Supermarktparkplatz gegenüber ist allerdings noch was frei. Warum also nicht einfach dort parken, Wagen abschließen, Robe überstreifen und im Sprint auf zu Gericht? Weil das geliebte Auto vielleicht nach dem Termin weg ist (ohne Abwrackprämie) und der Supermarktleiter den Verbleib nur gegen sofortige Zahlung eines erheblichen Geldbetrages aufklären will.

Wenn man den empörten Beiträgen darüber in manchen Medien folgt, ist das "Abzocke", "Wucher", "Nötigung" und "Erpressung". Wenn man aber Professor Dr. Stephan Lorenz in seinem Beitrag in NJW 2009, 1025 folgt, ist das völlig in Ordnung: GoA, Aufwendungsersatz, Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe Zug um Zug!

Allerdings: Können der Grundstückbesitzer oder der Abschleppunternehmer (Abtretung) in beliebiger Höhe liquidieren, weil sie die Vergütung frei (und damit zu Lasten des Abgeschleppten) vereinbaren können? Lorenz meint zudem: Diese (die Vergütung) hat sich angesichts des Umfangs der vom Unternehmer geschuldeten Dienstleistung nicht an bloßen Abschleppkosten zu orientieren." 

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97 Kommentare

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der unternehmer hingegen beauftragt nicht nur den abschleppdienst, sondern führt weitere tätigkeiten aus.

Überwachung und Beweissicherung - s.u.

der eigentümer beauftragt den unternehmer auch tatsächlich selbst, nämlich schon zuvor für den fall, dass bestimmte bedingungen eintreten.

Dann fehlt dem Parkrauminhaber aber idR wohl die Kenntnis der GoA-Lage. Er kann daher schon gar keinen Fremdgeschäftsführungswillen haben. Die Kenntnis kann nur aufgrund einer Wissenszurechnung des Stellvertreters erfolgen. Dann aber haben wir wieder die Konstellation, dass eine (uU bedeutend) preiswertere Möglichkeit zur Geschäftsführung besteht.

Will man das ausschließen, müsste man mit einer antizipierten GoA sowie einer antizipierten Beauftragung arbeiten. Letzteres mag möglich sein. Ersteres halte ich für nicht gangbar.

Herr Goering hatte dankenswerter Weise auch bereits zu Anfang der Diskussion klargestellt, dass die Beauftragung im Einzelfall erfolgt (Kommentar Nr. 14).

die beauftragung erfolgt gerade nicht als stellvertreter gegenüber sich selbst, sondern als eigentümer (vertreten durch den stellvertreter) gegen sich selbst.

Was das Selbe ist. Der Stellvertreter des Eigentümers (Überwacherunternehmer) kontrolliert aufgrund eines - unentgeltlichen - Rahmenvertrages den Parkraum. Bei Auffinden eines scheinbar unrechtmäßig parkenden Fahrzeugs erfolgt aufgrund seiner Vertretereigenschaft die Zurechnung zum Parkrauminhaber, der in Folge dessen eine GoA für den Fahrer des Wagens vornimmt. Diese GoA erfolgt ausschließlich über die Beauftragung des Überwachunternehmers; da dieser zugleich Vertreter des Geschäftsführers ist, ist auch sein Wissen um preiswertere Möglichkeiten des GoA dem Geschätfsführer zuzurechnen.

Die antizipierte Beauftragung - so es sie denn gibt - ist schon gar nicht im Rahmen der GoA erfolgt und zudem auch nicht erforderlich gewesen.

Das AG München hat i.Ü. bzgl. der Personalkosten, einer Versicherungspauschale und der Beweissicherungskosten entschieden. Das sind aber genau die Kosten, die von dem Überwacherunternehmer dem Parkrauminhaber in Rechnung gestellt werden. Für diesen stellen sie sich oberflächlich natürlich als reine Personalkosten dar, was aber zum gleichen Ergebnis führt. Sie liegen nicht im Interesse des Falschparkers, sondern ausschließlich im Interesse des Parkrauminhabers.

stimmt so nicht;

versicherungspauschale - wo steht das?

das ag hat die kosten als überwachungskosten angesehen, was sie aber nicht sind. da liegt der fehler

 

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Immer wieder lustig und interessant, wenn Leute behaupten, eine Quelle als "richtig" oder "falsch" einordnen zu können, ohne sie jemals gelesen zu haben. Die Versicherungspauschale findet sich i.Ü. bei Juris in Absatz 4, auf den auch in Orientierungssatz 1 Bezug genommen wird.

Aber davon mal ab: Wie wärs denn mal mit einer Begründung, warum die Argumentation des AG München bzgl. der Personalkosten, Versicherungspauschale und Beweissicherungspauschale "falsch" ist? Die Behauptung alleine bringts nicht wirklich. Was sind denn sonst "Überwachungskosten"? Reine Kostene einer Kamera? Oder nur solche, die in der Rechnung ausdrücklich so bezeichnet werden?

Um vorzugreifen gleich mal mein Verständnis der Überwachungskosten: Sämtliche Kosten, die dem Parkrauminhaber dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Nutzung des Parkraums - mehr oder minder regelmäßig - verifiziert und ggf. durchgesetzt wird. Ausgenommen sind hiervon die Kosten, die durch Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entstehen.

Und noch einen Schritt weiter: Prof. Lorenz will auch diese Überwachungskosten als SE bzw. Aufwendungsersatz geltend machen. Ich sehe sie entweder schon nach einer Subsummtion nicht mehr als abwälzbare Kosten oder rechne sie zu der reinen Mühewaltung.

dein dritter absatz: das sind überwachungskosten. in dem fall dar 2007, 392 hat das gericht über derartige kosten entschieden, obwohl sie in dem fall nicht angefallen waren und erst recht nicht geltend gemacht wurden

geltend gemacht wurden die kosten, die zur wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands entstanden sind - das hat mit überwachung des parkplatzes nichts zu tun. auch lorenz schreibt übrigens nicht, dass dem auftraggeber kosten für die überwachung des parkplatzes berechnet werden. das wären auch keine kosten eigener mühewaltung; dieser begriff bezeichnet etwas ganz anderes. das spielt hier aber keine rolle, denn dass parkraumüberwachungskosten nicht ersetzt werden müssen, dürfte einhellige meinung sein.

diese wurden wie gesagt nicht geltend gemacht. das gericht hat trotzdem darüber entschieden. das bedarf im grunde keiner weiteren kommentierung; dennoch: wären tatsächlich parkraumüberwachungskosten geltend gemacht worden, dann hätten diese natürlich nicht zugesprochen werden dürfen. wurden sie nicht geltend gemacht, ist das urteil insoweit falsch. darüber dürfte sich wohl einigkeit herstellen lassen

im urteil ist an einer einzigen stelle die rede von einer versicherungspauschale: "Bei den von der Bekl. geltend gemachten Versicherungspauschale und den Personaleinsatzkosten ist jedoch..." offensichtlich ist das jedoch ein diktat- oder schreibfehler, gemeint war eine beweissicherungspauschale. in den folgenden sätzen werden nämlich zuerst die pauschale und dann die Personaleinsatzkosten im einzelnen erläutert. lies die gründe genau, dann erkennst du es. diese muss natürlich ersetzt werden, wenn sie teil des schadens ist, der dem eigentümer berechtigterweise dadurch entsteht, dass er einen dritten mit der wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands beauftragt

das gericht bezieht sich auf die rechtsprechung des bgh: "Aus der Rechtsprechung des BGH sind jedoch die Kosten einer Schadensbearbeitung (Mühewaltung) selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Geschädigte zur Schadensbearbeitung eines eigenen Personals bedient." das steht zwar so im urteil, aber es stimmt halt nicht. zum einen ist die wiederherstellung des ordnungsgemäßen zustands keine schadensbearbeitung, sondern die beseitigung des schadens selbst. zum anderen hat der bgh das so nicht entschieden. diese mühewaltung findet nämlich da ihre grenze, wo sie den typischerweise erbrachten aufwand eines privaten geschädigten überschreitet. was darüber hinausgeht und einen marktwert hat, ist zu ersetzen.

gute nacht, mein lieber ;-)

 

 

 

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liebe kollegen,

anbei neue interessante urteile zum thema:

ag münchen 412 C 15126/09  

das ag münchen hält in diesem fall abschleppkosten nur in höhe von 100 euro gerechtfertigt. weitere kosten, wie schadensbearbeitung  des abschleppdienstleisters wurden abgelehnt.

ag münchen 432 C 5296/09

vorbereitungskosten zum abschleppen wieder nicht ersatzfähig. 

ag münchen 461 C 1276/09

abschleppkosten zu hoch angesetzt; urteil allerdings nicht rechtskräftig

 

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AG München vom 29.06.2009 AZ: 461 C 4134/09:

Abschleppdienstleister haben keinen Anspruch auf Vorbereitungskosten zum Abschleppen

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Hallo Rechtsanwälte, Studenten, Interessierte....

 

GoA, c.i.c., ag münchen 422 c 30198/07, § § und nochmal §.......für Unwissende ist das ziemlich schwer zu verstehen.

 

Vorbereitungskosten/Mühewaltung ..... aufgerundet: 110 €. Ist das legal?

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Lieber Herr Prof. Dr. Lorenz,

was sagen Sie dazu, dass das AG München gänzlich anders entscheidet ?

Der Gerichtssaal unterscheidet sich dann doch vom Hörsaal.

 

Grüße

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das amtsgericht münchen entscheidet nicht "gänzlich" anders, sondern nur vereinzelt anders, indem der begriff der mühewaltung verkannt wird und unter ihn auch tätigkeiten subsumiert werden, die eindeutig und entgegen der rechtsprechung des bgh den schaden selbst darstellen. die übrigen richter das ag münchen machen diesen fehler nicht.

 

da steht´s doch (beitrag 28.8.2009):

 

RA Wiesel:

Manche Instanzgericht legen den Begriff der Müheverwaltung noch sehr viel weitgehender aus als der BGH und stehen damit zum Teil sogar in Widerspruch.

Diese Gerichte fassen nämlich unter den Begriff der nicht erstattungsfähigen Müheverwaltung auch typischer Weise anfallende Schadensbeseitigungsmaßnahmen und schließen darüber hinaus sämtliche Handlungen des Geschädigten aus dem Kreis der ersatzfähigen Leistungen aus, die der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht erbringt.

 

ist halt falsch, aber nicht berufungsfähig

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Zu der Thematik steht heute ein interessanter Bericht in der Süddeutschen Zeitung.

Es ist erstaunlich, dass Herr Prof. Dr. Lorenz bzw. eine Ex-Mitarbeiter sich in den Dunstkreis einer angeklagten und verurteilten

Abschleppfirma begeben.

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Ich finde es beschämend, dass Herr Prof. Dr . Lorenz  in dem gestrigen Artikel der Süddeutschen Zeitung (Abschleppdienst am Haken der Justiz) die Amtsrichter mit dem Ausdruck der "Gefühlsjuristei" beschimpft. So etwas gehört sich nicht !

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Sehr geehrte Mitdiskutierende,

mit dem Vorwurf der Nötigung (§ 240 Abs.2 StGB) und dem der Erpressung (§ 253 StGB) bekommt das ganze eine strafrechtliche Note.

Zunächst zur Differenzierung der beiden angesprochenen Normen: Geht es um die Frage, dass jemand dazu gedrängt wird, den (korrekten) Betrag zu zahlen, bevor ihm der Standort seines Fahrzeugs verraten wird, dann könnte Nötigung in Betracht kommen, geht es darum, dass er sogar mehr bezahlen soll als er schuldet, dann kommt auch Erpressung in Betracht. In beiden Normen kommt es für Rechtswidrigkeit darauf an, ob die Drohung mit dem empfindlichen Übel (Nichtverraten des Fahrzeugstandorts) mit der Zahlungsaufforderung verknüpft werden darf (jeweiliger Absatz 2 der Normen: "Verwerflichkeit").

Folgt man der Ansicht, dass die Schadenersatzschuld auch ein Zurückbehaltungsrecht beinhaltet, dann wird durch die zivilrechtliche Rechtslage zugleich eine Verwerflichkeit verneint. Denn ein Zurückbehaltungsrecht würde ja gerade bedeuten, dass man mit der (korrekten) Zahlungsaufforderung die Drohung verknüpfen darf, den Standort des Fahrzeugs geheim zu halten.

Interessant wird es, wenn die geforderte Geldsumme zu hoch ist. Denn dann könnte zunächst objektiv Erpressung vorliegen, denn eine zu hohe Forderung mit einer Drohung zu verknüpfen, ist regelmäßig verwerflich. Insofern besteht ja auch kein Zurückbehaltungsrecht.  Subjektiv ist das solange keine Erpressung, wie der Mitarbeiter glaubt, den richtigen Betrag einzufordern. Wird jedoch gerichtsnotorisch ein zu hoher Betrag verlangt, dann könnte dies zugleich eine Absicht des Mitarbeiters, sich (oder den Chef) ungerechtfertigt zu bereichern, begründen, genauso wie die subjektive Verwerflichkeit. Ich denke, die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Augsburg geht wohl in diese Richtung, weshalb man die Beschuldigung auf Erpressung umgestellt hat.

Nun erscheint es mir problematisch, dass den Betroffenen offenbar keine Rechnung vorgelegt wird (dies ergibt sich aus dem SZ-Artikel), und zwar  zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zahlen sollen.

Die Begründung des Beschuldigten dafür klingt, naja, nennen wir es "dünn":

Gehrkes Begründung, warum Falschparker vor Ort keine Rechnung erhalten, ist etwas sperrig: Jedem Falschparker werde angeboten, so Gehrke, ihm eine Rechnungskopie zuzusenden. Diese müsse allerdings erst in der Firma erstellt werden, weil sie auf den Grundstückseigentümer als Auftraggeber ausgestellt sein müsse.(Quelle)

 Warum sollte man nicht Rechnungsformulare vorbereiten, die dann vor Ort konkretisiert werden? Das wäre rechtlich kein Problem.

Ich bin kein Zivilrechtler, aber vielleicht kann Herr Kollege Lorenz dazu noch einmal Stellung nehmen, warum er meint, auch ohne Rechnungslegung bestehe das Zurückbehaltungsrecht in vollem Umfang. Es ist m.E. jedenfalls fragwürdig, wenn so unübersichtliche Posten geltend gemacht werden (eben nicht die reinen Abschleppkosten), dem Schadenersatzpflichtigen aber keine Prüfung der Rechnung zu ermöglichen, bevor er zahlen "muss", um sein Auto zurückzubekommen. 

Könnte nicht mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung die sofortige Zahlungspflicht entfallen und damit auch das Recht, das Fahrzeug zurückzubehalten? Da ich selbst kein Autobesitzer bin, habe ich hier keinerlei "Gefühle".

 

PS.: Gerade erst nachgelesen. Wenn die Schilderungen auf dieser Seite stimmen, dann klingt das Geschäftsgebaren der dort genannten  Firma (Parkräume KG) in der Tat ziemlich unseriös - da ist zum Teil wohl wirklich wohl eher das Strafrecht als das Zivilrecht einschlägig.

Zur Höhe der Kosten. Herr Kollege Lorenz meint, der Unternehmer rechnet alle seinen Kosten in den Abschleppvorgang (hier) und diese Summe wird dann gegenüber dem einzelnen Besitzstörer geltend gemacht. Das klingt plausibel. Aber in dem Aichacher Strafprozess ergab sich laut dieser Quelle, dass die Abschleppkosten, die der Parkräume KG in Rechnung gestellt wurden, nur ca. ein Drittel der nachher geforderten Summe betrug. Es ist schwer, da nicht zumindest an eine Vernachlässigung der Schadensminderungspflicht zu denken, wenn die "Vorbereitungskosten" pro Fall derart hoch sind, denn die Kosten für das Bereithalten der Abschleppfahrzeuge sind ja schon in der Abschlepprechnung "drin"..

 

Mit bestem Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

ich kann ihren Ausführungen voll und ganz zustimmen.

Der Kollege Lorenz ignoriert in seinem Aufsatz zudem die Problematik, dass es nach der Rechtsprechung auf Privatgelände keine Halterhaftung gibt. Die Abschleppfirma kann nur den Fahrer, also der das Auto geparkt hat, in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass diese Firma kein Zurückbehaltungsrecht gegen "Nichtfahrer" ausüben kann, da ja kein Anspruch und keine Forderung besteht, und das Auto somit sofort herausgeben muss. Ansonsten ist man wieder im Bereich der Nötigung und Erpressung.

 

Mit besten Grüßen

 

Peter Hoffmann

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Sehr geeherter Herr Professor Müller,

 

da wundere ich mich jetzt aber doch, sonst sind Sie hier im Blog stets auf der eher liberalen Seite des Rechtsstaates und jetzt wird aus einem - in einem von "Geschädigten" sicherlich nicht objektiv gehaltenen Blog geschilderten - "unseriösen" Verhalten ein strafbares. Also, für alle: ein Verhalten, das aufregt,  ist noch nicht strafbar. Weshalb es keiner Rechnung bedarf, kann man iÜ bei Lorenz nachlesen. Und dass die Kosten nicht nur die des Abschleppens umfassen, ergibt sich schon mit ein bischen gesundem Menschenverstand. Die Firma muss das Gelände durch jemanden beobachten lassen, Auskünfte erteilen, einen Telefondienst erhalten, hat Mitarbeiter, Faxe und Kopierer. Und dass es auf den Supermarktparkplätzen nicht so gesittet zugeht wie im Clubhaus eines Golfplatzes, liegt auf der Hand, die Leite sind eben sauer, dass ihr Auto weg ist. Dass man der Presse nicht alles glauben darf, was sie schreibt, kann jeder, der mal an der LMU war, hier wieder mal erkennen: Der Rechtsanwalt Goering ist meiner Erinnerung nach älter als der Professor Lorenz und schon ewig da weg. Er kann damit also gar nicht sein "Ex-Mitarbeiter" sein. Die beiden waren höchstens mal zur gleichen Zeit Assis. Dass aber deswegen einer der angesehensten deutschen Zivilrechtler und Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Gefälligkeitsgutachten schreibt, halte ich für abwegig. Dies gilt allerdings ohnehin für den Hinweis von Herrn Reiter # 60: Wenn Anwälte und Professoren Stellung beziehen, begeben sie sich nicht in einen "Dunstkreis". Jedenfalls der Anwalt macht seinen Job (sonst dürfte es keine Strafverteidiger geben) und der Professor ist eben dieser wissenschaftlichen Überzeugung. Das Parteiergreifen ist für Juristen doch eigentlich normal. Von "Gefühlsjuristerei" zu sprechen, scheint mir zu heftig und übertrieben, obwohl, bei der Lektüre der Kommentare zum Thema.... Es geht halt um Autos, da nehmen es offenbar alle ein bisschen ernster. Mit Ausnahmen von Ihnen natürlich, Herr Professor Müller, denn Sie haben ja keins, wie man hier lesen kann. Mich würde es dennoch interessieren, wie entschieden würde, wenns um Fahradrikschas ginge. Mir scheint die auch hier zu Tage tretende zivilrechtliche Umstrittenheit (ich gebe zu, ich verstehs nicht wirklich) des Ganzen doch eindeutig darauf hinzudeuten, dass das Strafrecht sich da raushalten sollte.

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Der Kollege Lorenz äußert in seinem Beitrag die Ansicht, dass in Bezug auf den Halter ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Das sieht die Rechtsprechung wohl überwiegend anders, sofern es nicht um Rettungswege oder dergleichen geht. An einen "Nichtfahrer" muss aber nicht herausgegeben werden; der hat gar keinen Herausgabeanspruch.

 

Eine Rechnung muss dem Falschparker nicht vorgelegt werden, da er nicht der Auftraggeber für die Abschleppmaßnahme ist; er ist lediglich Schuldner des Schadensersatzanspruches. Koll. Lorenz schreibt in seinem Beitrag nicht, dass das ZBR ohne Rechenschaftsablegung besteht; im Gegenteil.

 

Nicht zu verwechseln ist jedoch der Begriff der Rechnungslegung (entstammt dem betrieblichen Rechnungswesen im Zusammhang unter anderem mit dem Bilanzwesen), der hier nichts zu suchen hat, mit der hier einschlägigen Rechenschaftspflicht des § 666 BGB (Ablegung der Rechenschaft: welches Geschäft habe ich ohne Auftrag ausgeführt; welche Kosten sind angefallen), die wiederum mit der Rechnungstellung (Ausstellen einer Rechnung) nichts zu tun hat.

 

Im Übrigen und mit Verlaub: In einer juristischen Diskussion auf Zeitungsberichte abzustellen, auch wenn es sich um die Süddeutsche handelt, halte ich nicht für besonders überzeugend.

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Sehr geehrter Herr Koch,

ich habe oben nicht geschrieben, dass unseriöses Verhalten strafbar ist. Ich kann es aber gern auch noch einmal anders darstellen, denn Ihr Missverständnis ist sicherlich meiner unklaren Ausdruckweise zuzuschreiben.

Wenn die zivilrechtliche Wertung von Herrn Kollegen Lorenz zutrifft (ich habe daran keine Zweifel), dann entfällt Nötigung mangels Verwerflichkeit, da das ZBR zugleich zur Rechtmäßigkeit der Drohung führt.

Anders ist es, wenn zuviel verlangt wird. Denn wenn mit der Drohung, die Kralle nicht zu entfernen bzw. den Autostandort zu verschweigen, eine ungerechtfertigte Forderung eingezogen werden soll, kann dies zugleich Verwerflichkeit begründen. Selbst wenn die Forderung objektiv zu hoch ist, wären Firmenchef oder Mitarbeiter noch ohne Vorsatz, also straffrei, wenn sie tatsächlich an die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung glaubten. Es kann aber - strafrechtlich - riskant sein, unter Bezugnahme auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht den PKW vorzuenthalten, wenn man damit auch subjektiv eine zu hohe Forderung verbindet.

Meine weiteren Ausführungen bezogen sich darauf, ob die Forderungen zu hoch sind bzw. ob ein entsprechendes Bewusstsein davon vorliegt.

Dass die Höhe der Forderung entscheidend ist, ergibt doch schon der von Ihnen erwähnte gesunde Menschenverstand. Würden Sie eine Forderung in beliebiger Höhe für gerechtfertigt halten? Sicherlich nicht, und auch Herr Kollege Lorenz wird sicherlich irgendwo eine Grenze ziehen.

Dass die Forderung 255,- Euro beträgt, wenn darin Abschleppkosten von nur ca. 90 Euro enthalten sind, halte ich für ein Indiz, nicht mehr, nicht weniger: Sie sagen, darin sind Überwachungskosten, Bürokosten etc. enthalten. Gut, das halte ich für plausibel (genau das steht auch oben in meinem Kommentar!). Aber auch der Abschleppunternehmer braucht ja ein Büro, Fahrzeuge, Sprit, Mitarbeiter, Kopierer, Faxgerät, Toilette für die Mitarbeiter,  etc., was alles in den einzelnen Abschleppvorgang schon eingerechnet ist. Und trotzdem sind es nur 80 bis 120 Euro pro Vorgang. Mir erscheint der Abstand bis zu der realen Forderung schon weit. Dies erklärt wohl auch teilweise die Empörung. Viele Autofahrer wissen schon, dass Falschparken und Abgeschlepptwerden "kostet", aber halten die Forderung in der Höhe für unangemessen.

Die Schilderung von Einzelfällen auf der Webseite der Betroffenen habe ich schon oben in meinem "PS"  unter den Vorbehalt der Richtigkeit gestellt. Also, wenn

es richtig ist, dann deuten die dort geschilderten Verhaltensweisen, nicht gerade auf ein seriöses Geschäftsmodell. Dies könnten (noch einmal,wenn zutrifft, was da geschildert wird), auch  Indizien für den subj. Tatbestand sein.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch (wiederum, wenn dies zutrifft), dass bei einigen Betroffenen die Forderung später erheblich reduziert wurden.

Die Weigerung, eine Rechnung auszustellen, wenn kein nachvollziehbarer Grund dafür besteht und alles mit rechten Dingen zugeht, habe ich ebenfalls als ein Indiz gewertet. Aber wenn das zivilrechtlich in Ordnung geht, soll es so sein. Ich habe mir da keinen Expertenstatus anzumaßen, deshalb auch meine Rückfrage an Herrn Lorenz.

Die zweite Hälfte Ihrer Ausführungen betreffen gar nicht meinen Kommentar. Wer wann und wo in wessen Lehrstuhl gearbeitet hat, ist in der Diskussion in der Tat völlig irrelevant. Ich habe nichts derartiges behauptet, ich habe Herrn Kollegen Lorenz nichts unterstellt, ich habe nicht einmal seine Rechtsauffassung kritisiert.

Zum "Raushalten" des Strafrechts. Es wäre schön, wenn die Rechtsgebiete so klar getrennt wären. Und sie sind es auch bis zu einem bestimmten Grad. Aber die direkte Einwirkung auf fremdes Eigentum und die Entschließungsfreiheit ist nunmal auch strafrechtlich unter bestimmten Umständen relevant. Und da die Statsanwaltschaft nun einmal gegen den Chef der Parkräume KG vorgeht, ist dies ein starfrechtliches Thema, auch wenn Sie dies nicht möchten.

Herr Dr. Graf,

der Begriff "Rechnungslegung" wurde von mir falsch gebraucht, räume ich gern ein. Was gemeint war, ist jedoch wohl deutlich geworden.. Meine sämtlichen Bezugnahmen auf Zeitungsartikel unterliegen natürlich dem Vorbehalt der Richtigkeit des Dargestellten. Aber wie soll man im blog diskutieren, wenn nicht irgendeine tatsächliche Grundlage herangezogen wird? Im Blog findet ja keine unmittelbare Beweisaufnahme statt. Un d- wie ich oben vorexerziert habe, ist es auch kein Spaß (für Autor und Leser), wenn man immer schreiben muss: "wenn dies zutrifft".

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

 

Herr Prof. Müller,

 

das (Ihr letzter Absatz) ist natürlich akzeptiert; aber die Begrifflichkeit ist eben auch entscheidend. Es ist klar, dass Koll. Lorenz auf die Ablegung nur der Rechenschaft (und gerade nicht zwingend der Erstellung einer Rechnung; vgl. Lorenz NJW 2009, 1025, 1028) abstellt, und es ist ebenso klar, dass Sie demgegenüber die Vorlage einer Rechnung meinten, was nichts miteinander zu tun hat. Koll. Lorenz führt aus, der Unternehmer "hat gem. § 666 BGB Auskunft lediglich über die Tatsache der Versetzung des Fahrzeuges, die Person des Versetzenden sowie die hierdurch angefallenen Kosten zu erteilen" (Lorenz aaO).

 

Nebenbei bemerkt: Eine Rechnung muss nach § 14 ff. UStG eine ganz bestimmte Form haben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, was regelmäßig nur durch EDV-gestützte Rechnungserstellung gewährleistet wird; dies zu Ihrer Frage "Warum ... nicht Rechnungsformulare vorbereiten, die vor Ort konkretisiert werden?"
Das könnte also rechtlich durchaus ein Problem werden.

 

Was die Höhe der Kosten anbetrifft, ist der Vorgang so zu verstehen, dass die Firma selbst gar nicht abschleppt, sondern bundesweit jeweils einen Abschleppdienst beauftragt; zumindest nach dem Zeitungsbericht ;-)
Das dürfte auch die höheren Kosten erklären.

 

Mit ebenfalls besten Grüßen

 

H. Graf

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Herr Dr. Graf,

nur ganz kurz: Natürlich weiß ich, dass z. B. Parkräume KG nicht selbst abschleppt. Das war meine Ausgangsbasis. Ich habe nur für merkwürdig erachtet, dass derjenige, der den Abschleppdienst beauftragt ca. das Doppelte an Kosten zusätzlich in Rechnung stellt wie das Abschleppen allein kostet, wenn die Angaben in den Medien stimmen.

Was die Rechnung anbelangt: Ihr Argument verstehe ich nicht: Wenn das Faksimile hier (etwas scrollen) nicht völlig gefälscht ist, dann ist eine solche Rechnung selbstverständlich auch vor Ort ausstellbar, ebenso könnte auch ein Nachweis der Abtretung geführt werden.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Lieber Herr Dr. Graf,

an einen "Nichtfahrer" bzw. "Nichtparker" muss sehr wohl herausgegeben werden, wenn er z.B. Halter des Autos ist und wie schon erwähnt, dass Auto nicht selbst geparkt hat.

Als Eigentümer hat er einen Herausgabeanspruch, die Firma hat kein Zurückbehaltungsrecht, da sie ja nur gegen den Fahrer einen Anspruch hat. 

 

Beste Grüße

 

Peter Hoffman

 

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@Prof. Müller

Vor Ort ist sicher keine EDV, auch wenn das letztlich technisch wohl machbar wäre (allerdings teuer). Das ist aber auch nicht der maßgebliche Punkt. Nicht der Falschparker ist der Leistungsempfänger, sondern der Supermarkt. Also muss die Rechnung auf den Supermarkt ausgestellt werden und nicht auf den Falschparker. Der muss nur den Schaden bezahlen. Dementsprechend hat der Falschparker auch keinen Anspruch auf eine Rechnung, schon gar nicht im Original. Die Höhe der Kosten und die Zusammensetzung kann man ihm aber sicherlich erläutern.

 

@Dr. Hoffmann

Da muss ich widersprechen. Auch die Haltereigenschaft als solche führt nicht zu einem Herausgabeanspruch. Wo soll da die Rechtsgrundlage sein? Außerdem erweitern Sie nachträglich Ihre Angaben; zunächst hatten Sie nur angegeben, dass an einen "Nichtfahrer" herausgegeben werden müsse, was so sicher unzutreffend ist.

Der Eigentümer hingegen hat grundsätzlich einen Herausgabeanspruch, aber dem kann laut Beitrag des Koll. Lorenz - bzw. lt. Gesetz ;-) - § 986 BGB entgegengehalten werden, wenn der Eigentümer nicht selbst gefahren ist - und genau das ist ja die Konstellation, wenn ein Eigentümer Herausgabe verlangt und bestreitet, gefahren zu sein. In der Praxis dürfte es da dann auch noch Nachweisprobleme unter anderem wegen der Eigentümerstellung geben. Das ist aber alles Zivilrecht.

 

Gute Grüße

Graf

 

 

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@ Dr. Graf

 

Nur kurz: Dass der Halter auch in Anspruch genommen werden kann, ist eine wissenschaftliche Meinung des Kollegen Herrn Prof. Lorenz. Die Rechtsprechung sieht auf Privatparkplätzen dagegen keine Halterhaftung und somit auch kein ZBR. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Strafrecht ist es dann auch, wenn zudem auch noch zu hohe Kosten verlangt werden (so sieht es die Staatsanwaltschaft). Insoweit sei auf die Ausführungen von Herrn Prof. Müller verwiesen.

 

Grüße

Peter Hoffmann

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Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann/Hoffman,

 

jetzt verstehe ich es nicht mehr. Gerade ging es noch um die Ansprüche des Halters und nicht um die Ansprüche gegen den Halter. Und das ZBR hat mit der Halterhaftung nun wirklich nichts zu tun.

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Der Geschäftsführer eines Geschäftsmodells wie Parkräume KG, ist nach einem Bericht der Augsburger Allgemeine vom 31.10.2009

in Untersuchungshaft verbracht worden. Die Augsburger Justiz sieht wegen Erpressung mit Wiederholungsgefahr auch Fluchtgefahr für möglich an.

Insoweit bestätigen sich die rechtlichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Müller.

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Hallo Kollegen,

anbei nun ein Urteil des Landgerichts München:

LG München 31 S 3648/09.

 

Das Gericht hält nur reine Abschleppkosten für erstattungsfähig, d.h. ohne sonstigen Kosten, wie Beweissicherung, Personal etc..

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Hallo Kollegen,

 

hier noch ein Berufungsverfahren aus Berlin, LG Berlin 53 S 121/09:

 

Es ging nur um Vorbereitungskosten ca. 80 Euro; der Falschparker stand nur eine halbe Sunde dort und hat seinen Wagen dann selbst entfernt. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt; das Landgericht hat ihm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 05.06.2009 geraten, die Berufung zurückzunehmen, weil die angefallenen Vorbereitungskosten von ihm zu ersetzen sind.

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Das LG Augsburg sieht wie das AG Aichach in dem Geschäftsmodell der Abschleppdienstleister, wie z.B. Parkräume KG, den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an. Der GF wurde wie in der Vorinstanz wegen Nötigung verurteilt. Nachzulesen in der Augsburger Allgemeinen.

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Das stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht. Vielmehr muss differenziert werden.

Das LG Augsburg hat das gesamte Geschäftsmodell grundsätzlich bestätigt, denn die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Erpressung beantragt hat, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat lediglich besondere Umstände in der damaligen Abwicklung (an einem bestimmten Tag im Jahre 2007) als Nötigung angenommen. Das Gericht hat auch nicht etwa wie das Amtsgericht Aichach verurteilt, sondern wesentlich milder.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Entscheidung des Revisionsgerichts bleibt abzuwarten. Bis dahin ist das Ergebnis völlig offen.

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Das LG Augsburg hat nicht das gesamte Geschäftsmodell grundsätzlich bestätigt.

Zwei elementare Punkte wurden klargestellt:

Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht uneingeschränkt. (Dieses wird aber von Firmen wie Parkräume KG immer uneingeschränkt ausgeübt und ist die Grundlage ihres Geschäftsmodells).

Die Forderungen sind unplausibel. Statt reine Abschleppkosten von 100-150 EUR wurden über 250 EUR geltend gemacht.

Die Tatsache, dass nun auch in München die Anklage wegen Nötigung zugelassen wurde, spricht dafür, dass in einer Vielzahl von Fällen ähnliche Umstände in der Abwicklung wie in Aichach vorlagen.

Dazu ist heute auch ein Artikel im München-Teil der Süddeutschen-Zeitung erschienen.

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Natürlich gilt das Zurückbehaltungsrecht nicht uneingeschränkt. Ob es aber so wie geschehen ausgeübt werden darf bzw. durfte, wird letztlich erst das Revisionsgericht entscheiden.

Die Anklage in München ist nicht "nun auch" zugelassen worden, sondern sie wurde vor über einem Jahr zugelassen.

Ob es "plausibel" ist, dass mehr als die reinen Abschleppkosten verlangt werden bzw. verlangt werden dürfen (wovon das LG Augsburg ersichtlich ausgegangen ist), ist eine zivilrechtliche Frage, die der BGH grundsätzlich schon entschieden hat, wobei eine Klarstellung aber sicher hilfreich wäre.

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Es ist kein gelungener Diskussionsbeitrag, wenn hier - in einem juristischen Blog - falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, offensichtlich ohne Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge, und wenn "juristische" Behauptungen auf Zeitungsberichte gestützt werden.

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Es ist sehr bedenklich und unseriös, dass trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ("das Ergebnis ist völlig offen"), weiterhin an der Vorgehensweise der Parkräume KG, Geld her (ohne nachvollziehbare Rechnung) oder kein Auto, festgehalten wird und den Fremdparkern somit das Prozeßrisiko aufgebürdet wird.

Ich glaube kaum, dass jemand so behandelt werden will.

(die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers habe ich selbstverständlich schon berücksichtigt)

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Bei der Anmerkung zum "offenen Ergebnis" habe ich mich ersichtlich auf die strafrechtliche Seite der Angelegenheit bezogen. Dass die Forderungen zivilrechtlich grundsätzlich bestehen, hat der BGH ja schon entschieden.

Es sieht also so aus, dass zivilrechtlich die Kosten bezahlt werden müssen und dass das Revisiongericht darüber zu entscheiden hat, ob die Forderungen auf diese Weise durchgesetzt werden dürfen.

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Danke für die Klarstellung.
Nur über Art und Höhe der Kosten hat der BGH leider ausführlich nicht entschieden.
Dies wird wohl vermehrt von den Landgerichten zu klären sein.
Ein seriöser Unternehmer würde auf jeden Fall bis zu einer endgültigen Klärung des Ob und Wie, seine Forderungen nicht weiter in der gleichen Weise (Geld her oder kein Auto) durchsetzen. Diesen Vorwurf muss er sich gefallen lassen bzw. die strafrechtlichen Konsequenzen in Kauf nehmen.

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Der Versuch, ein Geschäftmodell, welches offensichtlich auf Nötigung basiert, juristisch zu legitimieren kann nicht gelingen und hat hier rein gar nichts verloren.

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AG München 413 C 28540/09

Abschleppdienstleister zur Rückzahlung von 170,00 € verurteilt. Eingefordert wurden 272,50 € von dem Abschleppdienstleister.
Zulässig waren nur reine Abschleppkosten in Höhe von 85,00 € zzgl. MwSt.
Urteil ist rechtskräftig, Berufung wurde nicht zugelassen. Wie das LG München I 31 S 3648/09 schon entschieden hat, können keine weiteren Kosten verlangt werden. Das LG München I hat die beantragte Revision nicht zugelassen.

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zu #89

beide entscheidungen sind allerdings nicht nachvollziehbar; lg münchen 31 s 3648/09 verkennt offensichtlich die bgh-rechtsprechung (vgl. auch #59) sowie die tatsachen des falls. es ist klar, dass der falschparker die kosten ersetzen muss, die als schaden durch seine tat entstanden sind.

es ist auch nicht verständlich, wieso die revision nicht zugelassen wurde da es höchst unterschiedliche entscheidungen gibt.

da weitere verfahren beim lg münchen anhängig sind, bleibt abzuwarten wie es weitergeht.

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Ich habe auch nicht gesagt, dass die Entscheidungen richtig sind. Da hätte das LG die Revision wohl besser zugelassen.

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Sehr geehrter Herr Prof. Lorenz,

nach einem heutigen Bericht in der Süddeutschen Zeitung haben Sie ein Privat-Gutachten mit dem gleichem Inhalt Ihres Aufsatzes in der NJW für den Abschleppdienstleister Parkräume Kg geschrieben.

Denken Sie nicht, dass erhebliche Zweifel an Ihrer Objektivität bestehen ?

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Der sog. Parkplatzsheriff aus Augsburg, Arthur S., welcher mit ebenfalls sehr dubiosen Geschäftsmethoden wie Parkräume KG gearbeitet hat, ist wegen u.a. mehrfacher Erpressung und Nötigung zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil dürfte Signalwirkung für die OLG München Verhandlung gegen den Geschäftsführer der Parkräume KG haben, der auch wegen mehrfacher Nötigung schon verurteilt wurde. weiteres unter:http://www.sueddeutsche.de/automobil/734/510849/text/

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Urteil des LG München I: Abschleppdienstleister Parkräume KG hat nur Anspruch auf reine Abschleppkosten von 85 EUR. Weitere Kosten können nicht auf Fremdparker umgelegt werden. Das Urteil ist rechtskräftig. Az: 31 S 3648/09.

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geschäftsführer der parkräume kg wegen mehrfacher vollendeter und versuchter nötigung von dem lg augsburg, 5. strafkammer, zu 250 tagessätzen zu 70 eur. verurteilt (revision wurde eingelegt).

az: 5 Ns 601 Js 141118/07

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